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- 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Dienstwohnung oder Miethsentschädigung nach den unten bemerkten
Sätzen. 41 Direktoren, 24 Geistliche, 90 Inspektoren und Anstaltsvorsteher,
 sowie 8 Oberinnen haben freie Dienstwohnung, ebenso haben
24 Sekretäre, 26 Lehrer, 4 Buchhalterinnen und 3 Lehrerinnen Dienstwohnung.

Die Unterbeamten erhalten freie Dienstwohnung oder Miethsentschädigung
 nach den unten bemerkten Sätzen. 7834 Unterbeamte
haben freie Dienstwohnung.
Die oben erwähnten Miethsentschädigungen werden aus
xap. 96 Tit. 5 gewährt nach folgenden Sätzen:
Servisklasse: für Geistliche: für Inspektoren
und Öberinnen:
90° M., 500 M.
560 510.
540 48
480 3
920 30,
Wohnungsgeldzuschüsse kommen hiernach hauptsächlich nur
für Sekretäre, Buchhalterinnen, Lehrer und Lehrerinnen in Betracht.
$ 237. Der Fonds zur Remunerirung der Hülfsarbeiter (Kap. 96
Tit. 4) weist im Allgemeinen seit den 90er Jahren keine wesentlichen
Veränderungen auf. 1896/97 wurden aus rein etatsmässigen Gründen
hier abgesetzt und auf Tit. 10 übertragen 55 000 M. an Remunerationen
und Löhnen für solche im Strafanstaltsdienste beschäftigten Personen,
welche nur in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu der sie
’eschäftigenden Behörde stehen, sowie an Stellvertretungskosten.
Später stieg der Fonds wieder etwas, weil in Folge der allgemeinen
Besoldungsverbesserung auch die Remunerationen der Diätare etwas
arhöht wurden. Gegenwärtig werden aus dem Fonds an Bureauveamten
 18 ständige Bureauhülfsarbeiter mit 1500 - 1800 M., im Durchschnitt
 1650 M. und 39 Schreiber mit höchstens 1200 M., durchschnittlich
 1050 M. remunerirt.
Auch die im Nebenamte thätigen Geistlichen, Lehrer und Aerzte
arhalten ihre Remunerationen aus diesem Titel.
$ 238. Zu Tit. 6, 6a vgl. Ba. I Buch I 8. 97.
3 239. Tit. #c. Besondere Remunerationen werden seit 1898,99
gewährt für Beamte des Arbeitsbetriebs. In diesem Jahre wurden nämlich
(0000 M. eingestellt, in Folge anderweiter Regelung der Grundsätze
über die Verwendung der Fonds zur Remunerirung der Beamten aus
dem Arbeitsverdienste der Gefangenen (vgl. die Erläuteruug hinter
Kap. 75 in der Nachweisung über den Mehrbedarf für die Aufbesserung
 der Gehälter der mittleren und höheren Beamten — Anlagen
 zum Staatshaushaltsetat für 1897/98 Bd. II Nr. 14 Beilage B2
X 166).