1454 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Zusatznahrungsmittel beschaffen, doch darf der dafür aufzuwendende
Betrag nicht mehr als 5 Pf. für den Tag betragen. Aufgewendet
sind im Durchschnitt für den Kopf und Tag 1,5 Pf.
Den Haftgefangenen, ausnahmsweise auch anderen, kann Selbstbeköstigung
 gestattet werden. (Näheres in der Dienstordnung.)
Wegen der ärztlichen Behandlung, Reinigung, Bekleidung
ı.s. w. vgl. ebenfalls die Dienstordnung.
Wegen des Arbeitsbetriebes, Viehwirthschaft u. s. w. ist auf
las bereits in den 8$ 295 ff. Gesagte zu verweisen.
Die Haftkosten müssen, ebenso wie Transportkosten ($ 242), von den
Sträflingen aus eigenen Mitteln zurückerstattet werden, falls solche
vorhanden sind.
Ueber das Verfahren (Armenpflege etc) verhält sich der Cireul,-Erl, v. 26. März 1880.
Nach der Verfügung v. 22. Febr. 1882 hatten die Hebestellon der indirekten Steuerverwaltung
 die Erhebung und Beitreibung der von nicht unvermögenden Gefangenen einzuziehenden
 Strafvollstreckungskosten vorzunehmen, Nach einer späteren Vereinbarung
zwischen Justizminister und Minister des Innern v. 11. Dez. 1884 (M.-Bl. 1885 8. 14) erfolgt
indessen auch innerhalb der Verwaltung des Innern, wie bei den Justizgefängnissen die
Wiedereinziehung durch die Gerichtskassen. Die betreffenden Einnahmen. erscheinen daher
auf‘ dem Justizetat. Nur die Kosten, welche für Polizeigefangene entstehen etc, verbleiben
ler Strafanstaltsverwaltung zur Einzichung.
Aus Tit. 8 werden übrigens auch die Kosten zur Bestreitung der
Heizungs-, Reinigungs- und Verpflegungskosten für die auf Kosten
Jes Staates in Gefängnissen der Gemeinden untergebrachten Gefangenen
 (s. 8209 a. E.) in Höhe von einigen 80000 M. ausgebracht
‘vgl. Etatserläuterungen 1890/91).
Die Vertheilung des Fonds auf die einzelnen Anstalten ergiebt
Anl. LXX XIX.

S$ 241. Kap. 96 Tit. 9, Zur Unterhaltung der Gebäude, mit Ausschluss
 der grösseren Neubauten und Hauptreparaturen — vgl. zu
Jlieser Fassung Bd. II Buch V 8204 — ist nichts Besonderes zu erwähnen.
 Bei den zahlreichen bedeutenden Anstalten, die in Frage
kommen, ist der Betrag von 379745 M. kein zu hoher (s. übrigens
auch $&amp; 247 a, b).
130000 M. dieses Fonds stehen auf dem Centraletat (vgl.
Anl. LXXXIX Anm. 3).

$ 242, Kap. 96 Tit. 10. Zu Transport- und Einlieferungskosten,
zu Diäten, Reise-, Versetzungs- und Stellvertretungskosten, zum Gottesdienste
 und Schulunterrichte. zu Löhnen. sowie zu sonstigen Ausgaben
155287 M.
Die Hauptbeträge aus diesem Fonds sind die Transport- und
Zinlieferungskosten.
Die allgemeine Transportinstruktion v. 16, Sept. 1811 bestimmt
materiell nichts über die Tragung der Transport- ete. Kosten. Im
Allyemeinen gilt der Grundsatz, dass jede Behörde die innerhalb