Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $S 241, 242. 1455

ihres Amtsbereichs erwachsenen Kosten auf die eigenen Fonds zu
übernehmen hat (J.-M.-Bl. 1850 S. 188, M.-Bl. d. i. V. 1859 8. 214, 1860
S, 207). Obgleich die Fonds der Verwaltung des Innern bezw.
der Strafanstalten im Allgemeinen bei der Strafvollstreckung erst
betheiligt sind, wenn es sich um die Unterhaltung während der
Strafzeit handelt, sind dennoch die Kosten der Einlieferung der Strafgefangenen
 auf die Fonds dieses Ministeriums, zur Vermeidung von
Zahlungen aus einer Königlichen Kasse in die andere zu übernehmen
(M.-BL. f. d. i. V. 1857 8. 170).
Die Transportkosten sind übrigens, ebenso wie die Haftkosten
(8 240), von den Sträflingen zu erstatten, soweit sie dazu in der Lage
sind, was freilich in der Regel nicht der Fall sein wird.
Dass gegenwärtig mangels einheitlicher Leitung des Transportwesens
 die Kosten hierfür sich verhältnissmässig hoch gestalten, ist
nicht zu verkennen. Man ist daher im Ministerium des Innern damit
vorgegangen, zunächst wenigstens provinzweise zu einer einheitlichen
Regelung im Gebiete dieses Ressorts zu gelangen. So ist neuerdings
eine einheitliche Transportordnung für Schlesien erlassen, die auch
bereits auf Hannover und Posen ausgedehnt ist und eine nennenswerthe
 Verbilligung des Transportwesens in den betheiligten Verwaltungsbezirken
 zur Folge gehabt hat. Sie geht davon aus, dass
auf gewissen Eisenbahnstrecken regelmässige Rundfahrten (Sammeltransporte)
 stattfinden, denen die Transportanden zugeführt werden,
soweit nicht aus besonderen Gründen die Einzeltransportirung geboten
ist (vgl. vor Allem die Mın.-Erl. v. 7. Juni 1899).')
Der nächst wichtige Posten sind die Stellvertretungskosten,
welche gezahlt werden müssen, soweit die Stellvertretung nicht aus
freiwerdendem Gehalt beglichen werden kann. Bei dem anstrengenden
Dienst werden häufig Stellvertretungen wegen Krankheit erforderlich.
Doch kommen neuerdings auch viele Kosten für Stellvertretung abkommandirter
 Oberbeamten zur Beaufsichtigung von Landeskulturarbeiten
 in Betracht.
Die Bestimmungen über Tagegelder und Reisekosten sind die
allgemeinen für unmittelbare Staatsbeamte (Ges. v. 21. Juni 1897),
doch werden bei Beaufsichtigung der ausserhalb der Anstalt beschäftigton
 Gefangenen den Beamten die Vergütungen nach der Allerh.
Kab.-O. v. 13. April 1898 gewährt (Verordn.-Bl. f. d. Strafanstaltsverw
1898 8. 62, 1901 S. 51, 69).
Von den Kosten für Gottesdienst und Schulunterricht,
Bibliotheken ete. erscheinen nur die sächlichen, nicht die persönlichen
 Kosten ($$ 234, 238) auf diesem Titel.
Die „Löhne“ sind nicht mit den Arbeitsprämien der Gefangenen
($ 243) zu verwechseln.

') Verordnungsbl. für die Strafanstaltsverwaltung. S, 51