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N. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Unter den sonstigen Ausgaben sind 122 M. hervorzuheben,
welche auf Grund einer alten rechtlichen Verpflichtung an das im
Uebrigen der Verwaltung des Innern nicht unterstehende Transportgefängniss
 zu Gersfeld gezahlt werden müssen (s. Anl. LXXXIX
Anm. 2).
Ferner sind unter sonstigen Ausgaben die Arbeitsbelohnungen
enthalten, die in den Zwangserziehungsanstalten (nach $ 56 St.-G.-B.)
den Zwangszöglingen zugewendet und bei Beendigung der Zwangsarziehung
 ausgehändigt werden.
$ 243. Kap. 96 Tit, 10a. Zu Bewilligungen an die Gefangenen
aus dem Anstaltsverdienst 483087 M.
Den Gefangenen, werden Arbeitsbelohnungen gewährt, die,
nach den Leistungen und dem Fleisse abgestuft, zwischen 1—20 Pfo.
für den Arbeitstag schwanken; für die wiederholt Vorbestraften
werden sie geringer bemessen. Der Betrag der Arbeitsbelohnungen
 wird den Gefangenen gutgeschrieben: sie sind zunächst
5estimmt, um dem Gefangenen nach verbüsster Strafe die Rückkehr zu
3inem geordneten Leben zu erleichtern und die Fürsorgebestrebungen
zu unterstützen. Der Gefangene hat über den Betrag der für ihn
angesammelten Arbeitsbelohnungen kein Verfügungsrecht, dieser geht
vielmehr erst mit der Aushändigung in sein Eigenthum über. In
der Regel wird der Betrag der Arbeitsbelohnungen nach der Entlassung
 des (Gefangenen den Fürsorgeorgyanen oder den Polizeiverwaltungen
 überwiesen, die darüber in seinem Interesse verfügen.
Während der Haft kann aus den Arbeitsbelohnungen der Familie des
Gefangenen eine Unterstützung gewährt werden. Haben die Arbeitsbelohnungen
 die Höhe von 10 M. erreicht, so kann der Gefangene
von dem überschiessenden Theile die Hälfte zum Ankauf von Zusatzaahrungsmitteln,
 Büchern, Porto, Kleidung ete. verwenden: der Ankauf
 von Tabak ist nicht gestattet. Die Arbeitsbelohnung haftet für
allen Schaden, den der Gefangene während der Haft böswillig oder
grobfahrlässig an Staatseigenthum anrichtet, sowie für die Kosten.
welche durch seine Entweichung veranlasst werden.
In früheren Jahren wurden diese Arbeitsbelohnungen gar nicht
auf den Staatshaushaltsetat gebracht, vielmehr von dem Rohertrage
aus der Gefangenenarbeit abgezogen. Das ist seit 1899 geändert
($&amp; 232).
Die angesammelten Arbeitsbelohnungen wurden ferner bis 1902
in der Extrakasse besonders verwaltet und zinsbar belegt; die aufkommenden
 Zinsen bildeten den Zinsenfonds, aus welchem Fürsorgevereinen
 Beihülfen gegeben und bedürftige Gefangene bei der Entlassung
 unterstützt wurden.
Vom Etatsjahr 1902 ab werden die Arbeitsbelohnungen gutzeschrieben
 und die jeweiligen Leistungen ä conto dieser Gutschriften
aus der Staatskasse verausgabt (88 2927 u. 246).