Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 243—246. 1457

8 244, Kap. 96 Tit. 10b. Zu Entschädigungen an Gefangene und
deren Angehörige im Falle der Verletzung oder der Tödtung eines
Gefangenen durch einen bei der Beschäftigung erlittenen Unfall
9984 M.
Der Titel steht erst seit 1899 auf dem Etat; seine Einstellung
ergiebt sich aus der bereits in $ 232 gedachten Neueinstellung des
Bruttoverdienstes der Gefangenen.
Die Ausgaben werden zum Theil gedeckt aus den in $ 226 erwähnten
 Versicherungsgebühren.
Die Fonds sind aber übertragbar in die folgenden Jahre.
Vgl. über die Unfallfürsorge für Gefangene der Strafanstalten
auch Abe.-H. 1902 Drucks. Nr. 241.

8 245. Kap. 96 Tit. 11. Dispositionsfonds zu Ausgaben im Interesse
 der Strafanstaltsverwaltung 21 200 M.
Der Fonds ist sehr alten Datums, betrug bis 1899 17000 M. und
ist seitdem bis auf 24000 M. gestiegen. Seine Verwendung wird alljährlich
 in der Allgemeinen Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben
dem Landtage mitgetheilt.
Die Uebersicht für das Rechnungsjahr 1901 (Anl. Nr. 12 das.) ergiebt
folgende Verwendung: Bearbeitung und Drucklegung der Statistik
2575 M., Drucklegung von Fachwerken über Strafanstalten und
Fürsorgeerziehung 3771 M., Reisekosten in Strafanstaltsangelegenheiten
6882 M. (für Geistliche, die zu Probepredigten einberufen werden ete.),
Beihülfen zur Ausbildung von Gefangenenaufseherinnen 1500 M.,
Ausserordentliche Beihülfen an Vereine und Anstalten zur Fürsorge
für entlassene Gefangene und verwahrloste Kinder 5880 M.

8 246, Kap. 96 Tit. 12. Zur Förderung der Fürsorge für die
aus der Strafhaft und der Fürsorgeerziehung Entlassenen 24000 M.
Eine Hauptquelle des Rückfalls für Verbrecher bieten die Schwierigkeiten
 für den entlassenen Sträfling bei dem Versuch, wieder Zutritt
in die bürgerliche Gesellschaft zu erlangen. Die Staatsregierung
widmete diesem Gegenstande in neuerer Zeit ihr besonderes Augenmerk.

Die Fürsorge für die Entlassenen ist durch den gemeinsamen
Erlass der Minister des Innern, der Justiz und des Kultus v. 18. Juni
1895 geregelt (s. Anl. 1 der Statistik 1894/95).
Inzwischen haben sich auf Grund des Erlasses der Minister der
geistlichen ete. Angelegenheiten, der Justiz und des Innern v. 19. Juni
1895 ausser in Westfalen und der Rheinprovinz unter Mitwirkung der
Verwaltungs-, Justiz- und Kirchenbehörden Centralstellen zur Fördetung
 der Fürsorge gebildet.
Die Zahl der entlassenen (Gefangenen, welche Fürsorge begehrt,
betrug 1901 3943; zu Theil geworden ist sie 3478,