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MN. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Die Zahl der bestehenden Fürsorgevereine, welche neben den
kirchlichen Organen (Geistlichen, Gemeindekirchenräthen, religiösen
Genossenschaften) sich mit der Fürsorge beschäftigen, beträgt 384.
Im Jahre 1901 wurde die staatliche Förderung der Fürsorge
antlassener Sträflinge in eingehender Weise zur Sprache gebracht
‘Abg.-H. Sten. Ber. S. 3887/3890). Nach den in Folge dieser Verhandlungen
 angestellten Ermittelungen über die Nothwendigkeit der
Bereitstellung von staatlichen Mitteln zur Unterstützung der Fürsorge
für entlassene Gefangene, Korrigenden und der Fürsorgeerziehung
überwiesene Minderjährige ergab sich, dass für diese Zwecke ein
Betrag von 24000 M. erforderlich sei, um nutzbringend wirken zu
können. Die Summe wurde daher als Tit. 12 in den Etat gestellt.
Dieser Fonds soll sowohl für die aus den Anstalten der Verwaltung
 des Innern als auch für die aus den Justizgefängnissen entlassenen
 Strafgefangenen verwendet werden und steht die Verfügung
über den Fonds den Ministern des Innern und der Justiz gemein-3aM
 ZU.

Auch die Dienstordnung von 1902 beschäftigt sich in ihrem $ 192 mit diesem Gegenstande.
 Daselbst wird bestimmt:
1. Die Fürsorge für entlassene Gefangene ist ganz besonders ernst zu nehmen. Es
ist Pflicht der Anstaltsbeamten, das Interesse für dieselbe in der Bevölkerung zu wecken
ınd dahin zu wirken, dass durch zweckmässige Einrichtung und lebendiges Zusammenwirken
ler Fürsorgeorgane mit den Strafvollzugs- und Polizeibehörden der Erfolg der Fürsorge-Shätigkeit
 möglichst gefördert werde.
2. Vorzüglich haben sich der Vorsteher und die Geistlichen der Fürsorge zu widmen;
sie haben mit der Centralstelle für das Fürsorgewesen in der Provinz Verbindung zu halten
ınd dieser ihre Wünsche und Vorschläge in Betreff der Fürsorge im Allgemeinen oder für
ainzelne Gefangene im Besonderen mitzutheilen.
3. Die Aufsichtsbehörde kann einem Mitgliede der Centralstelle oder einer von ihr
dazu beauftragten Person den Verkehr mit den Gefangenen in der Anstalt, insbesondere
Zellenbesuche und die Theilnahme an derjenigen Konferenz der Oberbeamten, in welcher
über die Fürsorge berathen wird, gestatten,
4. Zum Verkehr mit weiblichen Gefangenen dürfen nur weibliche Personen zugelassen
yerden.
5. Die Fürsorge für die zur Entlassung kommenden Gefangenen ist nach Berathung
mn der Konferenz rechtzeitig, bei Gefangenen mit einer Strafdauer von 2 Monaten und
larüber 4 Wochen vor der Entlassung vorzubereiten; es ist dahin zu wirken, dass möglichst
jedem Gefangenen, bei dem es erforderlich erscheint, insbesondere aber den Jugendlichen,
Fürsorge zu Theil werde. Der darauf bezügliche Schriftwechsel ist vorzugsweise von den
Geistlichen und Lehrern nach Massgabe der in der Konferenz stattgehabten Berathung
zu führen. Die Ausgahan für Porto trägt Kan. 96 Tit.7 des Anstaltsetats (V.-Bl. 1902
S OA1

6. Im Uebrigen ist nach den Erlassen v. 13. Juni 1895 (V.-Bl. 1895 S. 36-—39),
7. 16. Dez, 1901 (V.-BL 1901 8, 101) und v. 5 Nov. 1902 (V.-Bl. 1902 8. 167) zu verfahren.

Extraordinarium.
$ 247. Dass die alljährlichen extraordinären Ausgaben für bauliche
 Anlagen grösserer Art — kleinere Neubauten und Reparatur-