in

I, Hauptstück. Laufende Ausgaben.

6. Abschnitt.

Zwangs- und Fürsorgeerziehung Jugendlicher.)
(Kap. 96 und Kap. 95 Tit. 1 dor Ausgabe.)
Allgemeines,
S$ 248, Man hat gegenwärtig eine doppelte Art von Zwangsarziehung
 Jugendlicher zu unterscheiden, nämlich
1. von solchen bedingt Strafmündigen, die eine strafbare
Handlung begangen haben, aber auf Grund des &amp; 56 des Strafyesetzbuches
 wegen mangelnder Einsicht freigesprochen sind:
2. von solchen, die auf Grund des sogen. Fürsorgegesetzes vom
2. Juli 1900 der Zwangserziehung überwiesen sind.
Die erstere Art der Zwangserziehung liegt dem Staate ob, die
„weite Art den weiteren Kommunalverbänden (Provinzen ete.) —
aber unter erheblicher Kostenbetheiligung des Staates.
Historisch ist hierzu zu bemerken:

Zu 1. Zwangserziehung auf Grund des S 56 des Strafgesetzbuchs.
$ 249, Die Erkenntniss, dass jugendliche Personen, die nach
dem Durchschnitt der sozialen Verhältnisse noch nicht aus dem Schutze
der Familie hinausgetreten sind, wenn sie, in Familien aufgewachsen,
in denen sie sittlich verwahrlosen, Verfehlungen gegen die Strafgesetzo
 begehen, nicht in die Gefängnisse und Strafanstalten gehören,
sondern durch besonders geordnete und überwachte öffentliche oder
Familienerziehung auf richtige Bahnen gelenkt werden müssen,
hat philantropischen Privatleuten und Behörden schon seit Jahrhunderten
 vorgeschwebt.
Wie auf so vielen anderen Gebieten sind aber auch hier diese
arsten Anfänge der Fürsorgeerziehung, die besonders seit Ende des
16. und Anfang des 17. Jahrhunderts sich überall geltend machten,
durch den dreissigjährigen Krieg in ihrer ersten Blüthe gehemmt und
vernichtet worden,
Nach dem Kriege hatte man genug zu thun, um nur für die vielen
W aisenkinder die erforderlichen Anstalten einzurichten. Die jugendlichen
 Uebelthäter wurden mit erwachsenen Armen, Dirnen, Verbrechern,
 Landstreichern und Geisteskranken zusammen in Zucht-,
Spinn- und Armenhäusern zusammengesteckt, eine Massnahme, die
natürlich die Zahl der jugendlichen Bettler, Landstreicher und Verbrecher
 von Jahr zu Jahr in erschreckender Weise vermehrte.
Die Carolina von 1582 überlieferte auch das Kind unter 15 Jahren
dem Gericht, wenn „Bosheit das Alter erfüllt“. Selbst das anderthalb

\ 8, hierzu Dr, Krohne: Erziehunzsanstalten in Preussen. Berlin, Heymann, 1901.