Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 248—250. 1461

Jahrhundert später erlassene Preussische Landrecht nahm noch gegen
sie einen sehr harten Standpunkt ein. Es stellte die jugendlichen
Unmündigen (bis 14 Jahre) den Schwachsinnigen gleich und bestimmte
(Theil II Tit. 20 8&amp; 17) dass sie gezüchtigt, wenn auch nicht nach der
Strenge des Gesetzes bestraft werden sollten.
Die französische Strafgesetzgebung (code penal von 1810), die in
Rheinpreussen Geltung fand, stand bereits auf einem vorgeschrittenen
Standpunkte. Sie verpflichtet den Richter, bei Jugendlichen unter
16 Jahren im Erkenntnisse festzustellen, ob sie mit oder ohne Unterschiedsvermögen
 (Discernement) gehandelt haben; im ersteren Falle
soll — bis höchstens zum 20. Jahre — eine Familien- oder Zwangsarziehung
 in einem Korrektionshaus stattfinden.
Eine dieser nachgebildete Bestimmung gelangte in Preussen erst
durch $ 42 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 zur Geltung.
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ging insofern, wieder einen
Schritt weiter, als es einmal Kinder unter 12 Jahren für gänzlich strafunmündig
 erklärte ($ 55) (s. hierzu $ 253 ff.) und die obere Grenze der
nur bedingt (d. h. wenn sie die zur Begehung der That erforderliche
Einsicht besassen) strafmündigen Personen auf das vollendete
18. Lebensjahr festsetzte. Die Unterbringung in eine Erziehungs- und
Besserungsanstalt konnte aber nur bei den bedingt Strafmündigen,
also zwischen 12 und 18 Jahren stehenden, wegen mangelnder Einsicht
Freigesprochenen verfügt werden ($S 56 Strafgesetzbuch).

$ 250. Der Staat kam der ihm aus dieser reichsgesetzlichen
Bestimmung erwachsenden Aufgabe durch Errichtung besonderer staatlicher
 Zwangserziehungsanstalten nach.') Die beiden ältesten waren
diejenigen zu St. Martin bei Boppard und in Steinfels, mit einer Belegungsfähigkeit
 von zusammen 300 Köpfen. Später kamen einige
Weitere Anstalten (die letzte, Hardehausen im Regierungsbezirk
Minden 1902) hinzu. Gegenwärtig bestehen 6 derartige Staatsanstalten:
Conradshammer für katholische Knaben, Wabern für evangelische
Knaben, St. Martin in Boppard für evangelische Mädchen, Steinfeld
für katholische Knaben, Gräfrath für katholische Mädchen, Hardehausen
 für evangelische Knaben (in die die Knaben aus der Anstalt
St. Martin in Boppard überführt wurden). Ausserdem werden aber
auch Privatanstalten zur Unterbringung namentlich der Zöglinge unter
14 Jahren benutzt. Die Zwangserziehung beginnt in der Regel in
einer Anstalt; sobald die Zwecke der Erziehung es erlauben, werden
die Zöglinge der Anstaltserziehung entnommen und in Lehrverhält-')
 Auch weibliche Personen, die wegen Gewerbsunzucht ($ 361 Nr. 6 Strafgesetzbuch)
Verurtheilt und der Landespolizeibehörde überwiesen sind, können nach $ 362 Strafgesetzbuch
 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1900 in Erziehungsanstalten untergebracht
werden. Die Kosten für eine derartige Unterbringung trägt der Staat aus Kap. 96, Strafanstaltsverwaltung,
 wozu auch die Erziehungsanstalten gehören, Am 31. März 1902 waren
39 Mädchen so untergebracht