Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltüng, $8 251—253. 1463

Von den nach 856 Strafgesetzbuch der Zwangserziehung überwiesenen
 Jugendlichen waren untergebracht am 81. März 1901: in
Conradshammer 85 Knaben (aus den östlichen Provinzen), in Wabern
126 Knaben (aus den westlichen Provinzen, Brandenburg und Berlin),
in St. Martin zu Boppard 92 Knaben und 837 Mädchen (Westfalen,
Hessen-Nassau und Rheinprovinz), in Steinfeld 196 Knaben (meist aus
den westlichen Provinzen), in Gräfrath 50 Mädchen (meist aus den
westlichen Provinzen), in Summa 499 Knaben und 87 Mädchen.
In kommunalen, kirchlichen und Privatanstalten waren untergebracht
 143 Knaben- und 180 Mädchen, in Familienpflege 18 Knaben
und 10 Mädchen.
In der Lehre oder im Gesindedienst befanden sich 650 Knaben
und 116 Mädchen, so dass die Gesammtzahl ausmachte 1810 Knaben
und 343 Mädchen (zusammen 1658). Der Zugang im Jahre 1900/01
betrug 219 Knaben und 60 Mädchen.

Zu 2: Fürsorgeerziehung nach den Gesetzen vom I3, März 1878 und 2. Juli 1900.
Allgemeines.
$ 253. Durch die Novelle zum Strafgesetzbuch vom 26. Febr. 1876
wurde zu 8 55 des Str.-G.-B., welcher die Strafunmündigkeit der
Jugendlichen unter 12 Jahren aussprach ($ 249), der Zusatz gemacht,
dass für diese von dem Regierungspräsident auf Grund eines Beschlusses
 des Vormundschaftsgerichts eine Zwangserziehung nach Massgabe
 der landesgesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden könne,
Als man aber in den Einzelstaaten dazu übergehen wollte, diese
Bestimmungen des Reichsstrafrechts praktisch zur Ausführung zu
bringen, zeigte es sich, dass es an erforderlichen geeigneten Anstalten
zur Unterbringung der Zwangszöglinge fehlte.
Allerdings hatte die private Wohlthätigkeit dem Staate schon
seit Mitte des Jahrhunderts, hauptsächlich angeregt durch Wichern,
welcher 1833 das Rauhe Haus bei Hamburg gründete, in erheblichem
Masse vorgearbeitet. Von 1851—1880 waren nicht weniger als 159
evangelische und 87 katholische Erziehungsanstalten gegründet worden.
In diesen Anstalten wurden damals etwa 7296 Kinder erzogen, von
denen aber ein grosser Theil nicht zu den dem 8 55 des St.-G.-B.
unterstehenden verwahrlosten Kindern zuzurechnen war.
Dadurch, dass diese vorhandenen Privatanstalten sich bereit erklärten,
 Kinder, über welche nach $ 55 des Str.-G.-B. disponirt werden
sollte, aufzunehmen, war allerdings die Möglichkeit gegeben, mit Ausführung
 des Gesetzes einen Anfang zu machen, indem man zunächst
die Privatanstalten benutzte und mit denselben wegen der Aufnahme
von verwahrlosten Kindern Abkommen traf.') Auf diese Weise hätte
1) Man berechnete, dass bei den erforderlichen Erweiterungsbauten in den Privatanstalten
 etwa 2436 verwahrloste Kinder Platz finden konnten.