‘464 IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben,

aber jedenfalls nur ein Theil des Bedarfes gedeckt werden können.
Die beiden einzigen, durch den Staat unterhaltenen Besserungsanstalten
 in St. Martin bei Boppard und in Steinfeld mit einer Belegungsfähigkeit
 von zusammen 300 Köpfen reichten nur zur Unterbringung
 der gemäss $ 56 des Str.-G.-B. verurtheilten jungen Uebelthäter
 hin und es erschien deshalb geboten, möglichst bald auf gesetzlichem
 Wege für die Errichtung öffentlicher Erziehungs- oder
Besserungsanstalten in denjenigen Provinzen zu sorgen, wo nicht etwa
lurch Erweiterung der betreffenden Privatanstalten Abhülfe geschafft
werden konnte.
Eine dementsprechende gesetzliche Regelung der Angelegenheit
wurde von der Staaatsregierung bereits im Anfang des Jahres 1877
zersucht.
$ 254. Grosse Schwierigkeiten verursachte aber dabei die Kosten-(rage.
 In ihrem ersten Entwurfe ging die Regierung davon aus, dass
die Staatskasse bei den Kosten gar nicht betheiligt werden könne.
[m Herrenhause wurde aber bereits bei der Berathung des Gesetzes
in der Sitzung vom 24. Febr. 1877 beschlossen, die Kosten, soweit sie
nicht aus dem eigenen Vermögen des Pfleglings getragen oder von
den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten eingezogen
 werden können, zur einen Hälfte der Staatskasse, zur anderen
den Provinzialverbänden zur Last zu legen sei.
Da das Gesetz in jener Session nicht zu Stande kam, legte die
Regierung in der nächsten Session (1877/78) einen erneuten Entwurf
vor, in dem mehrere sonstige Wünsche des Parlaments berücksichtigt
worden waren, hinsichtlich der Kosten aber an der ausschliesslichen
 Verpflichtung der Provinzialverbände festgehalten
wurde,
In den Motiven (Drucks, No. 1833 d. H.-H. 1877/78) wurde ausgeführt:
Die Novelle vom 26. Februar 1876 lässt die bisherige Vorschrift bestehen, dass eine
strafrechtliche Verfolgung von Kindern unter zwölf Jahren unstatthaft ist. Es handelt sich
nithin bei dem Einschreiten gegen dieselben nicht um einen Strafvollzug und demzufolge
st eine Verpflichtung der Staatskasse, die für die Kosten der Strafrochtspflege im eigentlichen
 Sinne des Wortes aufzukommen hat, im vorliegenden Falle nicht anzuerkennen.
Die Frage, wem die Kosten der Unterbringung der verwahrlosten Kinder zur Last zu legen
;ind, wird vielmehr lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen cntschieden werden müssen.
lie sich aus der Natur der Sache ergeben.
Die ebenso in den Motiven des Gesetzes vom 26. Februar 1876 wie in den Verhandungen
 des Abgoordnetenhauses ausgesprochene Tendenz des $ 55 geht vornehmlich dahin,
lem Verbrecherthume in seinen Anfängen und Ursachen entgegenzuwirken, und es handelt
;ich hiernach allerdings auch um ein allgemeines staatliches Interesse. Dieser Umstand
allein reicht aber nicht hin, eine Verpflichtung der Staatskasso zur Uebernahme der
&lt;osten zu begründen, Der Staat ist, in gleicher Weise wie bei der Unterbringung der
verwahrlosten Kinder, so auch bei vielen anderen Zweigen des öffentlichen Lebens betheiligt,
beispielsweise beim niederen Schulwesen, bei der Armenpflege, der Ortspolizei und dergl.,
ınd trotzdem fallen nach Lage dor Gesetzgebung die Kosten nicht ihm zur Last, sondern
len engeren und resp. weiteren kommunalen Verbänden, — den Gemeinden resp. Landarmen-Verbänden.
 die das nächste Interesse an der Erhaltung jener Institution haben,