Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$ 254, 255. 1465
während die Staatskasse nur dann mit eintritt, wenn ihre Heranziehung aus besonderen
Gründen gerechtfertigt erscheint.
Es entspricht dieser Sachlage, wenn im vorliegenden Falle die gleichen Grundsätze
zur Anwendung gebracht werden, welche für die Unterbringung der gemäss $ 361 Nr. 3—8
des Strafgesetzbuches verurtheilten und nach verbüsster Strafe der Landespolizeibehörde
überwiesenen Personen (Arbeitsscheue, Bettler, Landstreicher u.s. w.) gelten, Dieselben
werden (gemäss $ 38 des Gesetzes vom 8. März 1871 zur Ausführung des Bundesgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz) auf Kosten der Landarmenverbände in Arbeitshäusern
untergebracht und da ähnliche Rücksichten, wie bei Unterbringung dieser Personen, auch
bei der Unterbringung der verwahrlosten Kinder obwalten, so wird es um so weniger einem
Bedenken unterliegen können, hinsichtlich der letzteren die Vorschrift des $ 38 cit. zur
analogen Anwendung zu bringen, d. h. die erwachsenden Kosten den Landarmen- Verbänden
oder, in engerem Anschluss an unsere neue Verwaltungs- Organisation, den Provinzialverbänden
 aufzuerlegen, als der $ 4 No. 3 des Gesetzes vom 8, Juli 1875 unter den Zwecken,
für welche den Provinzialverbänden Dotationen überwiesen worden sind, das Korrigendenwesen
 ausdrücklich mit aufführt, die Fürsorge für die verwahrlosten Kinder unverkennbar
dem Begriffe des Korrigendenwesens unterliegt und das staatliche Interesse bei jener Fürsorge
 durch die Gewährung der Dotationssumme völlig abgegolten ist. Das Verlangen einer
Betheiligung der Staatskasse bei den in Rede stehenden Kosten würde einem Antrage
auf Erhöhung der eben erst festgestellten Dotationssummen gleichkommen.

$ 253. In den Verhandlungen des Herrenhauses über den neuen
Entwurf wurde indessen zwar anerkannt, dass der Staat auf Grund
des 8 4 des Dotationsgesetzes von 1875 („und ähnliche Zwecke“) berechtigt
 sei, den Provinzen die Kosten zu übertragen (H.-H.-Verhandl.
 1877/78 S. 18), im Uebrigen wurde aber die Begründung der
Regierung überall angefochten. Insbesondere wurde der Vergleich mit
dem Korrigendenwesen als hinkend bezeichnet, weil die Korrigenden
vorher in Strafanstalten gewesen seien, die der Staat bezahlt hätte,
während hier Strafe und Zwangserziehung zusammenfalle.
Ferner wies man darauf hin, dass eine Bezugnahme auf die Armengesetzgebung
 ebenfalls verfehlt sei, da Armenpflege hierbei nicht in
Frage komme; endlich begründete man die Verpflichtung des Staats
zur Kostentragung vor Allem indirekt mit der Entlastung der Gefängnisse,
 die durch die Erziehung jugendlicher Taugenichtse erfolge!)

Die Herrenhaus - Kommission hatte eine Dreitheilung der Kosten
Zwischen Gemeinde, Provinz und Kreis vorgeschlagen; man befürchtete,
 dass die Gemeinden anderenfalls geneigt sein würden,?) ihre
alimentationsbedürftigen Glieder auf dem Wege dieses Verfahrens den
Provinzialverbänden zu überweisen, weil sie selbst die Nächst-Interessirten
 seien. Nur die Errichtungskosten sollten nach dem Kom
Mmissionsbeschluss Staat und Provinzen allein theilen.
Das Herrenhaus und anschliessend das Abgeordnetenhaus ent-Schieden
 sich aber für eine Vertheilung aller laufenden Kosten zwischen
Staat und Provinzen zu gleichen Theilen, während die Einrichtungs-1)

 vgl. Sten.-Verhandl. des H.-H 1877 S. 88 ff., und 117, 1877/78 S. 16 ff
3) 1877 H.-H. Sten.-Verhandl. 8. 136 und 137.