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NM. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

kosten den Provinzen allein obliegen sollten. Diese Bestimmung wurde
dann in das Gesetz aufgenommen ($ 12 des Gesetzes vom 18. März
1878, G.-S. S. 132).
S 256, Einen so grossen Fortschritt diese Gesetzgebung der
70er Jahre gegen früher bedeutete, so hat die dadurch getroffene Fürsorge
 sich doch nicht als ausreichend erwiesen, um der stetig wachsenden
 Kriminalität, Verwahrlosung ‘und Verrohung unter den Jugendlichen
 zu wehren.
Auf Grund des Gesetzes von 1878 befanden sich zwar am 81. März
1899 10759 jugendliche Personen in Zwangserziehung, die
vor dem 12. Lebensjahre weiterer Verwahrlosung und weiterem Verfall
 ins Verbrechen entzogen waren.') Aber indem man die verwahrlosten
 nicht verbrecherischen Jugendlichen unter 12 Jahren und
die Verwahrlosten über 12 Jahren sich selbst überliess und gegen
die Letzteren nur strafrechtlich einschritt, wenn sie eine strafbare
Handlung begangen hatten, war die Kriminalität der Jugendlichen
stetig in einer die Gesellschaftsordnung ernstlich bedrohenden Weise
gestiegen.
Die Folge dieser Gesetzgebung war, dass der Antheil der Jugendliehen
 an der Kriminalität von Jahr zu Jahr und zwar in erheblich
höherem Masse wuchs, als die der Erwachsenen.*)}

8 257. In klarer Erkenntniss der Unzulänglichkeit der Freiheitsstrafen
 gegen jugendliche Verbrecher war man in allen Kulturländern
dazu übergegangen, die Bestrafung der Jugendlichen durch planmässige
länger andauernde Erziehung unter öffentlicher Aufsicht (Zwangsarziehung)
 zu ersetzen und damit nicht zu warten, bis den Jugendüichen
 eine Strafthat vor den Strafrichter bringt, sondern sie schon
dann anzuordnen, wenn die Spuren der Verwahrlosung, der Vorstufe
zum Verbrechen, sich zeigen.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen-Gesetzbuches ($$ 1666 und
1638, sowie Art. 34 und 1835) gaben auch Preussen, — wie anderen
deutschen Bundesstaaten — zu einer Neuregelung der Zwangsarziehung
 Jugendlicher unter Ausdehnung derselben über den Kreis
der verbrecherischen verwahrlosten Kinder hinaus Veranlassung.
Durch das Gesetz vom 2, Juli 1900, in dessen Ueberschrift statt
von Zwangserziehung von „Fürsorgeerziehung“ Minderjähriger die
Zede ist, wurden folgende Bestimmungen getroffen:
i. Da die schon im Allg. L.-R. Th. II Tit. II enthaltenen Bestimmungen
 über die vormundschaftliche Anwendung von Zwangserziehung

, 1) wozu noch etwa 1300 auf Grund des $ 56 des St.-G.-B. in Zwangserziehung befindliche
 Jugendliche hinzutraten. ©
2) Nähere Ziffern in der Reichs-Kriminalstatistik und in den Motiven zum Gesetz vom
2 Juli 1900. Drucks. 8 des Herrenhanses von 1900.