Vierter Hauptabschnitt., Gebiete der inneren Verwaltung. SS 256, 257. 1467

ebenso wie die erweiterten Vorschriften des B.-G.-B. 88 1666 und 1888!)
an dem erheblichen Mangel litten, dass sie keine Bestimmung für den
bei den meisten verwahrlosten Jugendlichen eintretenden Fall der
Vermögenslosigkeit des Kindes oder der zu seiner Unterhaltung Verpflichteten
 trafen, so wurde nunmehr die öffentliche Fürsorgepflicht
 für die Fälle der Verwahrlosung der Kinder durch schuldhaftes
 Verhalten der Kinder in $1 Ziff. 1 ausgesprochen.
2. 81 Ziff. 2 gab zwar die im Gesetz vom 13. März 1878 enthaltenen
Bestimmungen über die Zwangserziehung strafunmündiger Personen
(nach $ 55 des St.-G.-B.) wieder. beseitigte aber die Untergrenze
von 12 Jahren.
Endlich wurde 3. im Verfolg des Art. 135 des Einführungsgesetzes
zum B.-G.-B. eine Fürsorgeerziehung im $1 Ziff, 3 des Gesetzes auch
dann vorgesehen, wenn die Fürsorgeerziehung ausser den Fällen der
Ziff. 1 und 2 wegen Unzulänglichkeit der erziehlichen Einwirkung der
Eltern oder sonstigen Erzieher oder der Schule — gleichviel ob Verschulden
 vorlag oder nicht — zur Verhütung des völligen sittlichen
 Verderbens des Minderjährigen nothwendig ist.
4. Als oberste Altersgrenze für die Anwendung der Fürsorgeerziehung
 wurde das 18. Lebensjahr, für die Endigung die Voll-Jährigkeit,
 bestimmt.
Die Anwendung der Fürsorgeerziehung soll nach dem Gesetz stets
nur durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts entweder auf Antrag
dder von Amtswegen erfolgen.
Zur Stellung des Antrags sind berechtigt und verpflichtet: der
Landrath, in den Hohenzollernschen Landen der Oberamtmann, in
Städten mit mehr als 10000 Einwohnern, sowie in den nach $&amp; 28 der
Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (Gesetz-Samml.
 8. 181) denselben gleichgestellten Städten auch der Gemeinde-Vorstand,
 in Stadtkreisen der Gemeindevorstand und der Vorsteher der
Königlichen Polizeibehörde.

1) Diese Bestimmungen lauten:
$ 1666. Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, dass der
Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes missbraucht, das Kind vernachlässigt
dder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormund-Schaftsgericht
 die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Massregeln zu treffen. Das
Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, dass das Kind zum Zwecke der Er-Ziehung
 in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungs-Anstalt
 untergebracht wird.
Hat der Vater das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt und ist
für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem Vater
Auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutzniessung entzogen werden.
$ 1838. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass der Mündel zum Zwecke der
Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt
 untergebracht wird. Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person
des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen des $ 1666
Zulässig,
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.