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I. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Gegen die Anwendung ist ein Beschwerdeverfahren zugelassen
(8 9.

Zur Ausführung verpflichtete Verbände.
$ 258, Zur Ausführung der Fürsorgeerziehung verpflichtet sind
88 9 und 14) die Provinzialverbände, in der Provinz Hessen-Nassau
die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Wiesbaden und Cassel, der
Lauenburgische Landeskommunalverband, der Landeskommunalverband
 der Hohenzollernschen Lande sowie der Stadtkreis Berlin. Sie
haben für die Errichtung von Erziehungs- und Besserungsanstalten zu
sorgen, soweit es an Gelegenheit fehlt, die Zöglinge in geeigneten
Familien, sowie in öffentlichen, kirchlichen oder privaten Anstalten
unterzubringen, auch soweit nöthig für ein angemessenes Unterkommen
ve] der Beendigung der Fürsorgeerziehung zu sorgen.
Zuständig ist derjenige Kommunalverband, in dessen Gebiete der
Ort liegt, als dessen Vormundschaftsgericht das Gericht Beschluss gefasst
 hat.
Nur die Kosten, welche durch die Ueberführung des Zöglings
— durch die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts ($ 9) — in eine Familie
oder Anstalt, durch die dabei nöthige reglementsmässige erste Ausstattung,
 durch die Beerdigung des während der Fürsorgeerziehung
verstorbenen und durch die Rückreise des aus der Fürsorgeerziehung
entlassenen Zöglings entstehen, fallen dem Ortsarmenverband, in
welchem er seinen Unterstützungswohnsitz hat, zur Last. Ist ein
solcher Ortsarmenverband nicht vorhanden, so fallen diese Kosten
dem verpflichteten Kommunalverbande ($ 14 Abs. 2) zur Last. Die
übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung, sowie der Fürsorge
 für entlassene Zöglinge. tragen in allen Fällen die Kommunalzerbände.
 .
Die Kommunalverbände sind berechtigt, die Erstattung der Kosten
des Unterhalts!) eines Zöglings während der Zwangserziehung von
diesem selbst und, soweit dies nicht möglich ist, von den zu seinem
Unterhalt Verpflichteten nach ministeriell genehmigten Tarifen?) zu
Fordern.

Betheiligung des Staates an den Kosten.
$ 259. Der Regierungsentwurf (Nr. 8 Drucks. d. H.-H. 1900) hatte
in $ 15 vorgesehen, dass die Kommunalverbände zu den Kosten einen
Staatszuschuss in Höhe der Hälfte derselben erhalten sollten. Auch
wird die Hälfte der von den Erstattungspflichtigen eingezogenen Beträge
 auf den Beitrag des Staates angerechnet.
1) nicht auch der Verwaltungskosten, sowie der Bau- und Unterhaltungskosten der
Privatanstalten.
2) Diese Genehmigung ist erfolgt für Hohenzollern am 24. März, Brandenburg am
15. April, für die übrigen Provinzen am 15. März 1902. Für Berlin ist vorläufig ein Einneitssatz
 von 60 Pf. für den Verpflegungstag festgesetzt.