Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 258—260. 1469
Endlich hat der Staat erforderlich werdende baare Auslagen
im Vorverfahren zu tragen ($8 des Ges.).
In einem ersten den Landesdirektoren vorgelegten Entwurf hatte
die Staatsregierung nur ein Drittel der Kosten übernehmen wollen,
während je ein Drittel die Provinzen, ein Drittel die Gemeinden (Ortsarmenverbände)
 tragen sollten. Letztere waren auf Wunsch der
Landesdirektoren — vgl. a. a. O0. S. 15 deren Gründe — ausgeschaltet
worden, wogegen die Halbirung der Kosten zwischen Staat und
Provinz angenommen war. Bei der Berathung des Entwurfs machte die
Regierung in der Kommission des Herrenhauses die weitere Konzession
der Uebernahme der laufenden Kosten bis zu zwei Drittel, da von
den parlamentarischen Vertretern auf die seit den 70er Jahren stattgehabte
 Mehrbelastung der Provinzen ohne entsprechende Dotationsarhöhung
 so nachdrücklich .hingewiesen wurde,‘ dass das Zustandekommen
 des Gesetzes ohne weiteres Entgegenkommen der Regierung
in der Kostenfrage gefährdet erscheinen konnte.
Grundsätzlich trat der Finanzminister von Miquel der Begründung der von dem
Herrenhaus erhobenen Forderung übrigens entgegen und führte in der Kommission aus
(H.-H. 1900 Drucks. Nr. 31 8. 16):
„Was die wiederholt berührte Dotationsfrage betreffe, so bringe er in Erinnerung, dass
bei Erlass der Dotationsgesetze nirgends ein Zweifel darüber bestanden habe, dass die
Lasten über die Dotationen hinauswachsen müssten, dass aber auf keiner Seite die Absicht
Zewesen sei, entsprechend dem Wachsen der Lasten die Dotationen zu erhöhen. Die
Provinzen seien damals bereit gewesen, die vorausgesehene Steigerung der Lasten auf sich
* nehmen. Man habe eben damals die Angelegenheit nicht als eine blosse Finanzfrage
aufgefasst, sondern als eine Verwaltungsreform, durch welche unter Gewährung des Besteuerungsrechts
 ein "Theil der von dem Staate bisher erfüllten öffentlichen Aufgaben im
Interesse einer wünschenswerthen Decentralisation der Selbstverwaltung den Provinzen
übertragen wurde, Es sei aber selbstverständliches Erforderniss einer gesunden Selbstverwaltung,
 dass die Träger der letzteren nicht bloss die Ausgaben beschlössen, sondern
auch für deren Deckung aufzukommen hätten. Eine Abwälzung ihrer Kosten auf den Staat
widerspreche dem Grundgedanken der Selbstverwaltung.“
Diesen Worten wird durchaus zugestimmt werden müssen. Nur das grosse Interesse
an dem Zustandekommen des Gesetzes macht es einigermassen erklärlich, dass die Staatstogierung
 sich in der Zwangserziehungsgesetzgebung, deren Kostentragung ursprünglich
lediglich den Kommunalverbänden überlassen werden sollte ($ 254), zu so weitgehenden
Zugeständnissen hat bewegen lassen. Jedenfalls widerspricht es dem Wesen der Selbstverwaltung
 und den sonstigen Staatsfinanzgrundsätzen, dass die Kommunalverbände über
die Verwendung von Summen, die zu zwei Dritteln aus Staatsmitteln gedeckt werden,
verfügen dürfen, weil ihr Interesse an einer sparsamen Verwaltung mit der Herabminderung
der finanziellen Betheiligung naturgemäss abnehmen muss.
$ 260, Die Aufbringung der etwa erforderlich werdenden Ver-Waltungs-,
 Unterhaltungs- und Baukosten der Provinzialänstalten
 verblieb den Provinzen ($ 255).
Eine Betheiligung des Staates wurde von dem Minister von Miquel (a. a. O. S. 16)
ws folgenden Gründen abgelehnt:
Hier hänge die Höhe der Kosten wesentlich von der Provinzialverwaltung und
Namentlich davon ab, ob sie Anstaltserziehung oder Familienerziehung -— welche letztere
3r regelmässig vorziehe — eintreten lasse. Auch lägen die Verhältnisse in den einzelnen

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