1470 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Provinzen sehr verschieden; während z. B. einzelne schon Anstalten errichtet hätten, seien
in einer Reihe anderer Provinzen Anstalten noch nicht vorhanden, sodass eine Beitragspflicht
 des Staates zu den Baukosten durchaus ungleich wirken und möglicherweise zu einer
Benachtheiligung der ärmeren Kommunalverbände führen würde. Es könne nur in Frage
kommen, und hierzu sei er bereit, für ärmere und überlastete Kommunalverbände Zuschüsse
zu nothwendigen Bauten unter Prüfung der Verhältnisse im einzelnen Falle im Etat bereit
zu stellen. Eine gesetzliche Regelung könne indess hier nicht eintreten.
8 261. Die Festsetzung des Staatsbeitrags soll während
der ersten Jahre nach den ministeriellen Bestimmungen (v. 18. Dez.
1900) auf Grund einer Zusammenstellung der wirklich aufgewendeten
Kosten berechnet werden. Später werden von 5 zu 5 Jahren Pauschzummen
 festgesetzt werden.
Dabei ist nach erfolgter Vorlage und Prüfung der erstmaligen Kostenzusammenstellungen
 durch Erl. der Minister des Innern und der Finanzen v. 29. Sept. 1902 zugestanden
 worden, dass der Staat auch Beiträge zu leisten habe: 1. zu den von den Orts-’Gesammt)armenverbänden
 zu tragenden Kosten der Ueberführung ete., wenn ein verpflichteter
Armenverband nicht vorhanden ist; 2, zu den Reisekosten der Provinzialbeamten zum Besuche
 der Anstalten und der bei den Famlien in der Lehre und im Gesindedienst untergebrachten
 Zöglinge, soweit diese Kosten sich in den Grenzen der zur Erfüllung des
Erziehungszweckes nothwendigen Ausgaben halten.
Der Staat habe dagegen nicht beizutragen: 1. zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung
 der Fürsorgeerziehung, zu denen insbesondere zu rechnen sind die Besoldung etc,
and die Pension der mit Bearbeitung der Fürsorgeerziehung betrauten Provinzial-, Ober-,
Wittleren-, Kanzleibeamten, die Pension und die Beiträge zur Wittwenpensionskasse für
die in pensionsberechtigten Stellen befindlichen Beamten, Lehrer u. s. w. der Erziehungsanstalten,
 die Porto-, Druck- und sonstigen Bureaukosten der Provinzialverbände; 2. zu den
Kosten des Grunderwerbs für die Anstalten, des Baues und der baulichen Unterhaltungen
lerselben — wozu auch die Feuerversicherungsbeiträge und ähnliche Kosten gehören.
3. Ebenso sei der Werth der Dienstwohnungen und Dienstgärten der in den Provinzialınstalten
 wohnenden Beamten nicht antheilig vom Staate zu übernehmen.
Gegen diese Auffassung haben indessen die Kommunalverbände Einspruch erhoben und
jeabsichtigen darüber richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Für die in den staatlichen Erziehungsanstalten (s. $ 250 ff.) untergebrachten Fürsorge-‚öglinge
 wurde als Pflegegeld der nach der Jahresrechnung auf den Kopf des Zöglings
antfallende Betrag festgesetzt
Die Frage, ob die Kosten für die vorläufige Unterbringung gemäss $ 5 des Gesetzes
als unmittelbare oder mittelbare Polizeikosten anzusehen seien und demnach da, wo die
Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung vom Staate getragen werden, diesem oder der
Gemeinde zur Last fallen, wurde durch den gemeinsamen Erlass der Minister des Innern
ınd der Finanzen v. 12, Dez. 1901 dahin entschieden, dass jene Kosten in den Städten mit
Königlicher Polizeiverwaltung als unmittelbare Polizeikosten auf die Staatskasse zu überıehmen
 seien.
Ueber die Kosten der vorläufigen Unterbringung solcher Minderjähriger, welche
später der Fürsorgeerziehung nicht endgültig überwiesen werden, bestimmt der gemeinsame
Erlass der Minister des Innern und der Finanzen v. 27. Aug. 1902, «ass die Bestimmungen
des $ 15 des Gesetzes auf die nach $ 5 vorläufig untergebrachten, später aber nicht endrültig
 der Fürsorge überwiesenen Minderjährigen nicht zutreffen

$ 262, Die Frage, ob Familien- oder Anstaltserziehung
vorzuziehen sei, entscheidet das Gesetz selbst nicht, sondern überlässt
die Entscheidung dem Kommunalverband ($ 9). Nur bestimmt es
ainmal (S$ 9). dass im Falle der Anstaltserziehung der Zögling, soweit