Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$$ 261—263, 1471

möglich, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unterzubringen ist.
Im Falle der Familienerziehung muss — nach dem Gesetz -— der
Zögling mindestens bis zum Aufhören der Schulpflicht in einer Familie
seines Bekenntnisses untergebracht werden.
Sodann dürfen (nach $ 10) die Zöglinge nicht in Arbeitshäusern
und nicht in Landarmenhäusern; in Anstalten, welche für Kranke,
Gebrechliche, Idioten, Taubstumme oder Blinde bestimmt sind, nur
so lange untergebracht werden, als es ihr körperlicher oder geistiger
Zustand erfordert.
Die vom Minister des Innern unterm 18, Dez. 1900 erlassenen
Ausführungsbestimmungen sprechen dagegen aus, dass, so lange die
Zwecke der Fürsorgeerziehung nur irgend durch Unterbringung
in eine Familie erreicht werden könne, dieser der Vorzug zu
geben sei.
Die Unterbringung in Anstalten soll vorzugsweise zur Anwendung
kommen für Minderjährige, die zu geschlechtlichen Ausschweifungen,
zum Landstreichen und Verbrechen neigen oder in anderer Weise
sittlich verwahrlost sind, sowie solche, deren körperlicher Zustand
eine besondere Pflege unter ärztlicher Aufsicht fordert. Die Zöglinge
sollen aber auch dann in der Anstalt nur so lange bleiben, als
unbedingt nothwendig ist, um sie an Zucht und Ordnung zu
gewöhnen, leiblich und geistig zu kräftigen. Sobald dieser körperliche
 und sittliche Reinigungsprozess beendet ist, sind sie in Familien,
wenn möglich unter Aufsicht des Anstaltsvorstehers, der ihren Charakter
 kennt, unterzubringen, die Schulpflichtigen in Pflege, die
Schulentlassenen im Gesindedienst oder als Lehrlinge. Führen sie
sich schlecht oder erweist. sich die Familie als ungeeignet, so sind
sie in die Anstalt zurückzunehmen, um geeigneten Falles nach einiger
Zeit einen erneuten Versuch mit der Familienerziehung zu machen.
Diese ministeriellen Bestimmungen sind geeignet, die finanziellen
Belastungen für Staat und Provinzen in Folge des Gesetzes einigermassen
 zu mildern, da die Familienpflege, wenn sie auch in Folge
des Gesetzes (wie übrigens die Privatanstaltspflege und selbst die
Kosten der Pflege in den provinziellen Anstalten auch) vielfach
erheblich gestiegen ist, immerhin im Allgemeinen noch billiger ist,
als die Anstaltspflege.

$ 263. Gleichwohl ist die Kostensteigerung der Zwangserziehung
Jugendlicher bereits im ersten Rechnungsjahre nach Erlass des Ges.
v. 2. Juli 1900 eine recht bedeutende gewesen.
Die . Statistik des ersten Jahres ergiebt eine Steigerung der
Ausgaben von 1677977 M. in 1900 auf 2296475 M. in 1901, gleich
rund 37 pCt. Die Steigerung der Staatslasten (von 8837843 M.
auf 1530983 M.) betrug rund 83 pCt., während eine Ver-Minderung
 der Lasten der Kommunalverbände (von 840148 M. auf