1474 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

sogar auf 612 589 M., sank aber schon seit Mitte der 70er Jahre in
Folge der Dotationsgesetzgebung auf hundert und einige zwanzigtausend
 Mark, welche Höhe er auch heute noch hat. (Näheres in $ 271.)
Diesem Rückgange standen Steigerungen bei einzelnen anderen
Unterstützungsfonds (Tit. 2, 7 ete.) gegenüber, sodass das Gesammtbild
der Ausgaben, wenn man von den oben erwähnten zwei durchlaufenden
 Posten absieht, sich wenig gegen früher verändert hat.
In der That kann es auch nicht als eine Aufgabe des Staates betrachtet
 werden, Wohlthätigkeit aus seinen Mitteln auszuüben, soweit
nicht Unterstützungen von Staatsdienern und deren Hinterbliebenen
 in Frage kommen. Die dafür ausgeworfenen Fonds finden
sich aber auf den einzelnen Ressortetats vor.
Indirekt wirkt der Staat heutzutage im Sinne der Wohlthätigkeit
durch Genehmigung zahlreicher Lotterien und Ausspielungen für
Wohlthätigkeitszwecke,
Direkt ist er mehrfach bei allgemeinen Nothständen eingetreten,
 wo dann besondere Anleihegesetze zur Aufbringung der erforlerlichen
 Summen erlassen worden sind. Vgl. z. B., soweit das Ressort
des Innern in Betracht kommt, die Gesetze v. 31. Mai 1888 und 8. Mai
1889 (G.-S. S. 102 und 103) u. A. m. (s. auch Bd. II Buch II 8 15883).

Die einzelnen in Kap. 97 ausgebrachten Wohlthätigkeitsfonds.

$ 267. Kap. % Tit. 1. Zu Beihülfen für unterstützungsbedürftige
»hemalige Krieger (Gesetz vom 22. Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237
5 885 760 M.).
Auf diesem Titel standen bis zum Jahre 1898/94 Beträge zur Unterstützung
 hülfsbedürftiger ehemaliger Krieger aus den Jahren 1806—15.
Zum ersten Male wurden zu diesem Zwecke 150000 M. auf Grund
eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses in den Etat für 1853 einzestellt.
 Später wurde der Fonds mit den jetzigen Titeln 2 und 5 verschmolzen,
 bis 1863 wieder eine Trennung stattfand.
1862 erhielten aus dem Fonds (damals 149700 M.) ca. 4000 Vete-‚anen
 je 36 M. fortlaufende Unterstützung jährlich, und zwar besonders
 in den Fällen, wo kein Invalidengeld gezahlt werden konnte.
1862 wurde der Fonds um 150000 M. erhöht, um weitere Veteranen
der Wohlthat derartiger Unterstützungen theilhaftig werden zu lassen.
Durch Gesetz vom 10. März 1863 (G.-S. S. 101) trat an Stelle letzterer
Summe ein besonderer Fonds von 45000 M. für die Veteranen von
813 —15.
Für die neuen Provinzen kamen 1867 124764 M. hinzu, so dass
der Fonds Anfangs der 70er Jahre etwa 1 Mill. M. betrug. Seitdem
sank der Fonds, seiner Natur nach, zunächst allmählich, dann rapide,
bis 1898/94 die letzten 2000 M. ausgeworfen waren.