Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 267—268. 1475

$ 267a. Im Jahre 1895 erging nun das Reichsgesetz vom 22. Mai
(R.-G.-BL 8. 287), durch welches aus den Mitteln des Reichsinvalidenfonds
 (R.-G. vom 283. Mai 1878) in den Grenzen der Zinsen des für
die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungszwecke entbehrlichen
 Aktivbestandes (30. Juni 1894: 83 Mill. M.) gewährt werden
konnten: 1. Pensionszuschüsse für Militärs, die 1870/71 in Folge Verwundung
 oder Dienstbeschädigung verhindert waren, ein zweites bei
der Pensionirung anzurechnendes Kriegsjahr zu verdienen, 2. Unter
stützungen an nicht anerkannte Invaliden von 1870/71, 3. Beihülfen -—
in Höhe von 120 M. monatlich im Voraus zahlbar — an solche Personen
 des Unteroffizier- und Mannschaftsbestandes des Heeres und der
Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen
 Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen
haben und sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in
unterstützungsbedürftiger Lage befinden.
Für das Etatsjahr 1895/96 wurde der Ausgabebedarf des Reichs-Invalidenfonds

1. zu den Pensionszuschüssen auf einhundert Tausend Mark,
9, zu den Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide auf
vierhundert Tausend Mark,
zu den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer
auf eine Million nnd achthundert Tausend Mark festgesetzt.
Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen
 auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden.
Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem
im Art. VI des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs - Gesetzbl.
S. 289) angegebenen Massstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise
 nach dem im Art. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
 S. 185) bezeichneten Matrikularfusse den Regierungen der
einzelnen Bundesstaaten zur gesetzmässigen Verwendung überwiesen.
Auf Preussen entfielen für das Jahr 1896/97 1147560 M., welche
bei Kap. 31 der Einnahme Tit. 9 und bei Kap. 98 der Ausgabe Tit. 1
in Ausgabe gestellt wurden. Der Betrag hat sich dann im Laufe der
Jahre (vgl. Anl. LXXXI S. 304/5) bis auf 5885 760 M. gesteigert, ist
also vorläufig noch in starkem Wachsen begriffen. (Vgl. über die Erhöhung
 des Reichsfonds vor Allem R.-G.-Bl. 1901 S. 76, 1902 S. 164,
Sten.-Ber. des Reichstags 1902 S. 4418 ff. u. a. a. Stellen.) Von 1896/97
bis 1903 wurden im Ganzen bereit gestellt für Preussen 21 263 760 M.
Der gesammte Fonds ist antheilig den Regierungspräsidenten bezw.
dem Polizeipräsidenten in Berlin zur selbstständigen Bewilligung von
laufenden Beihülfen im Jahresbetrage von 120 M. an dauernd gänZzlich
 erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer
 überwiesen.
8&amp; 268, Kap. 97 Tit. 2. Zu Almosen und Unterstützungen im ANgzemeinen
 — einschliesslich 7500 M. aus dem durch die Herausgabe

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