476 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

des Ministerialblattes für die innere Verwaltung erzielten Gewinn
122314 M.
Der Fonds — sog. Armen- und Wohlthätigkeitsfonds — ist ein
yanz alter und hat schon seit 1867, wo er für die alten Provinzen
7/7691 M. und für die neuen 44565 M. betrug, wesentlich die gleiche
Höhe behalten (er war vorübergehend mit Tit. 1 und 5 verschmolzen).
Im Jahre 1901 wurden 7500 M. aus dem durch die Herausgabe
des Ministerialblattes für die innere Verwaltung erzielten Gewinn auf
den Fonds übernommen (vgl. Etatserläuterungen 1901 zu Kap. 31 Tit. 1
Nr. 16 der Einnahme).
Jene 7500 M. und weitere 9000 M.— zusammen 16500 M. — sind
von dem übrigen Fonds ausgesondert und stehen als fiskalischer
Armenfonds zur Verfügung des Ministers des Innern.
Die übrigen 105 814 M. sind den Regierungspräsidenten und dem
Polizeipräsidenten in Berlin zur selbstständigen Vertheilung überviesen.

Es werden daraus solche Personen bedacht, zu deren Unterstützung
es an anderweiten. etatsmässig ausgesetzten Mitteln fehlt, — also
Hinterbliebene von Kommunalbeamten und Privatpersonen jeden
Standes. Laufende Unterstützungen werden nicht gewährt.

$ 269, Kap. 97 Tit. 3. Zu einmaligen Unterstützungen für Personen,
 welche, ohne die Eigenschaft von Beamten zu haben, in der
Verwaltung des Innern beschäftigt werden oder beschäftigt gewesen
sind, sowie für Hinterbliebene solcher Personen 10000 M.
Der Fonds wurde im Jahre 1901 zum ersten Male eingestellt.
Dem Ministerium des Innern stand bis 1901 ein Fonds zur Gewährung
derartiger Unterstützungen nicht zur Verfügung und ist daher seit
dieser Zeit ein solcher Fonds dem Bedürfniss entsprechend ausgebracht,
 wie er auch auf den Etats anderer Ressorts steht.
$ 270. Kap. 97 Tit. 4. Zur Verpflegung verarmter ehemaliger
Militärpersonen und deren Familien 10907 M.
Der Fonds stand schon im Anfang der 50er Jahre mit dem
Betrage von 10557 M. auf dem Etat und wurde 1898/99 auf den
jetzigen Betrag (10907 M.) erhöht, weil ein Zinsenbetrag von 350 M.
aus einem zum Staatsschatz eingezogenen Gensdarmerieunterstützungs-:onds,
 der ähnlichen Zwecken diente wie Tit. 4. diesem üherwiesen
wurde (vgl. Etatserläuterungen 1898/99).
Der Fonds dient zur Verwendung für Wittwen und Töchter ehemaliger
 Soldaten vom Feldwebel abwärts, auch werden hülfsbedürftige
Gensdarmenwittwen und -kinder daraus bedacht. (Ursprünglich war
der Fonds bestimmt zur Verpflegung entlassener verarınter Militärpersonen
 und deren Familien, besonders in Provinzen, wo es an
Landarmenhäusern in genügender Anzahl fehlte und das Domizil
solcher vormaliger Militärpersonen sich nicht konstatiren liess.)