478 IL Hauptstück, Laufende Ausgaben.

3. März 1871; 21139 M. Zuschüsse an die landesherrlichen Damenstifte
 in den Regierungsbezirken Potsdam, Stettin, Köslin und Stralsund
 zur Aufbesserung von Stiftsstellen und zur baulichen Unter“
haltung der Stiftsgebäude.

$ 272. Kap. 97 Tit. 6. Zu Unterstützungen für ausgeschiedene
Beamte, sowie für Wittwen und Waisen von Beamten aus dem Ressort
des Ministeriums des Innern 350000 M.
Der Fonds ist bestimmt, für die Wittwen und verwaisten Kinder
verstorbener Beamten der Verwaltung des Innern fortlaufende Unterstützungen
 und Erziehungsbeihülfen, soweit die gesetzlichen Wittwenund
 Waisengelder in einzelnen Fällen unzureichend sind, sowie in
Nothfällen extraordinäre Beihülfen, ferner laufende und ausserordentliche
 Unterstützungen an erwachsene vaterlose Beamtenkinder und
an ausgeschiedene Beamten herzugeben.
Nach Massgabe der Allerh. Kab.-O. v. 16. März 1874 und 25. Okt.
1893 darf der Minister fortlaufend an Wittwen höherer Staatsbeamten
 bis höchstens 276 Thaler = 828 M., an Wittwen etatsmässiger
Subalternbeamten bis höchstens 204 Thaler — 612 M., an Wittwen
von Diätarien bis höchstens 84 Thaler = 252 M., an Wittwen von
Unterbeamten bis höchstens 72 Thaler = 216 M., an bedürftige Kinder
verstorbener Beamten zu deren Erziehung bis höchstens 72 Thaler =
216 M., und für erwachsene Kinder verstorbener höherer Beamten und
Subalternbeamten, wenn sie durch fortdauernde Krankheit oder andere
besondere Umstände dauernd behindert sind, sich ihren Lebensınterhalt
 selbst zu erwerben, bis zum Betrage von jährlich 420 M.
ınd von Unterbeamten bis höchstens 72 Thaler = 216 M. jährlich
selbständig bewilligen. Ferner ist der Minister (Allerh. O0. vom
25. Okt. 1898) ermächtigt, pensionirten Beamten laufende Unterstützungen
 bis zum Betrage von jährlich 300 M. zu gewähren.
Ueber diese Sätze hinaus ist die Einholung der Allerhöchsten
Genehmigung erforderlich (vgl. über den Zweck des Fonds auch Etatsarläuterungen
 1874 und 1881/89).
Für einmalige Unterstützungen sind Höchstgrenzen nicht festyesetzt.


$ 273. Der Fonds wurde im Jahre 1864 mit 42000 M. vom Etat
des Finanzministeriums hierher übertragen (vgl. Etatserläuterungen
zu Tit. 31 Nr. 5 jenes Etats), Es war der auf das Ministerium
dies Innern entfallende Antheil eines bis dahin für alle Verwaltungen
 auf dem Etat des Finanzministeriums stehenden „Pensionsfonds
 für Wittwen und Waisen von Civilbeamten“.
Erhebliche Steigerungen erfuhr der Fonds Anfangs der 70er Jahre.
1876 betrug er bereits 210000 M., 1880/81 250000 M. Seit 1881/82
wurde er auf den jetzigen Betrag (350000 M.) erhöht.