Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $8$ 272—275. 1479

$ 274, Kap. 97 Tit. 7. Zu Pensionen und Unterstützungen für
Wittwen und verwaiste Töchter von Staatsbeamten und Offizieren im
Allgemeinen (Stiftspensionsfonds) 225 000 M.
Der Fonds ist bestimmt, an Wittwen und verwaiste (hülfsbedürftige)
 Töchter verstorbener Offiziere, Militär- und Civilbeamten
aller Ressorts bis zu den Subalternen 1. Klasse herab fortlaufende
Unterstützungen (Stiftspensionen) und extraordinäre Beihülfen zu gewähren.
 Die Bewilligung der Pensionen geschieht durch Se. Maj.
den Kaiser und König, der extraordinären Unterstützungen durch
den Herrn Minister des Innern. Der Stiftspensionsfonds ist entstanden
durch die nach und nach heimgefallenen Kompetenzen der in Folge
des Reichsdeputationshauptschlusses v. 25. März 1803 und des Säkularisationsedikts
 v. 30. Okt. 1810 aufgehobenen überelbischen!) Damenstifter.

Der Fonds stand schon auf dem Etat für 1849. In diesem Etat
waren ausgeworfen unter Nr. 13 zur Herstellung und Begründung von
Damenstiftern 78060 M., Nr. 14 Pensions- und Unterstützungsfonds
für Wittwen und verwaiste Töchter 54506 M.
Diese beiden Fonds wurden aus heimfallenden Kompetenzen vormaliger
 Mitglieder der aufgehobenen Damenstifter jenseits der Elbe
gebildet, und zwar in der Art, dass von den heimfallenden Kompetenzen
 jedem der beiden Fonds die Hälfte alljährlich überwiesen
wurde, bis sie die Höhe von resp. 165000 M. und 60000 M. erreicht
haben würden.
Der erstgenannte Fonds wurde 1864 gestrichen und die Einnahmen
dem zweiten, sog. Stiftpensionsfonds, gutgeschrieben (Abg.-H. 1868
Sten. Ber. S, 562—64). Im Jahre 1867 betrug der gemeinsame Fonds
190572 M., 1898,99 214242 M. Im Jahre 1899 erhöhte er sich auf
225 000 M.
$ 275, Kap. 97 Tit. 8. Zur Unterstützung ehemaliger Beamten
aus dem Ressort der Verwaltung des Innern in der Provinz Hannover,
namentlich der vormaligen Aemter, hauptsächlich aber zur Unterstützung
 der Angehörigen und Hinterbliebenen solcher Beamten
2190 M.; desgleichen der bei Einführung der Kreisordnung in den
Provinzen Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein verfügbar gewordenen
kommissarischen Distriktsbeamten 1900 M. und ehemaliger Nachtwachtbeamten
 in Berlin 25698 M. = 29788 M.
Sämmtliche hier aufgeführte Fonds sind aussterbende. Die
darauf ruhenden Verpflichtungen hören mit dem Ableben der derzeitigen
 Empfänger auf, die eintretenden Heimfälle fallen als Ersparnisse
den allgemeinen Staatsfonds zu.
Der Fonds wurde 1869 mit 21000 M. für ehemalige hannöversche
Beamte des Ressorts des Innern eingestellt, weil sich ähnliche Aus-1)

 d.h. in den westlichen Provinzen.