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MN. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Dies waren folgende Fonds:
ı) Neumärkischer Meliorationsgelder-Zinsen-Pensionsfonds — unter der
Verwaltung des Regierungspräsidenten zu Frankfurt a./0. . . . .
&gt;») Pommerscher Meliorationsgelder-Zinsen-Pensionsfonds — unter der
Verwaltung des Oberpräsidenten der Provinz Pommern. .. . ..
Schlesischer Landschaftlicher Pensionsfonds -— unter der Verwaltung
des Öberpräsidenten der Provinz Schlesien . 2. 0.0.0000...
Provinzial-Wohlthätigkeitsfonds für die Provinz Posen — unter der
Verwaltung des Öberpräsidenten . . 2. 0.00000000000000000004
Merseburger General-Almosenfonds — unter der Verwaltung des
Regierungspräsidenten zu Merseburg . . 0.0.0.0...
Fonds zu Unterstützungen für Wittwen und Waisen von Beamten im
ehemaligen Hochstifte Hildesheim — unter der Verwaltung des
Regierungspräsidenten zu Hildesheim . . 2. 0.0.0.0... 1
3) Halberstädter Landmagazin-Fonds -— unter Verwaltung des Regiorungspräsidenten
 zu Magdeburg . 200
n) Ostfriesische Armenstrandkasse — unter der Verwaltung des Regierungspräsidenten
 zu Aurich , . 0.000000
') Departemental-Nebenfonds -— unter der Verwaltung des Regierungs-„räsidenten
 zu Cöln .

23.692 M.

43 446,

12.000

\)

2780 „

514 ,,

2910
5818 „
L199

; 526 ,
Summe . . 94046 M.
Entstehung und Verwendung dieser Fonds im Einzelnen zu ersehen aus den Etatsarläuterungen
 1900.
In Folge dieser Zugänge stieg der Fonds Kap. 97 Tit. 8 von 1899
auf 1900 von 14285 M. auf 109118 M. Im Jahre 1901 fielen Ziff. g
und h fort, weil letzterer juristische Persönlichkeit erhielt und ersterer
aufgelöst wurde (Erläuterungen zum Etat Kap. 31 Tit.8 der Einnahme).
 Dadurch sank der Fonds 1901 auf 102601 M. (19083:
102 046 M.).
Der Ausgabe entsprechend stiegen auch die Einnahmen bei
Kap. 31 Tit. 8. welehe für 1903 101259 M. ausmachen.

Behandlung der Nebenfonds, welche im Jahre 1900 nicht in den Etat
eingestellt wurden.
$ 2772, Diejenigen Fonds, welche nach den im Jahre 1900 abgeschlossenen Ermittelungen
 ($ 277) sich als solche darstellen, welche juristische Persönlichkeit besitzen,
xurden gemäss $3 Abs, 1 und $ 4 des Komptabilitätsgesetzes nicht in den Etat einzestellt,
 sondern werden in Beil. B und C des Etats besonders nachgewiesen und zwar diejenigen
 Fonds, welche ganz oder zum Theil zu Zwecken bestimmt sind, für welche auch
allgemeine Staatsmittel verwendet werden, in Beil. B, und diejenigen, welche zu
Zwecken bestimmt sind, für welche allgemeine Staatsmittel nicht verwendet werden. in
Beil. C.
Bei den Fonds in Beil, B (s. Anl. LXXXI) handelt es sich gegenwärtig um 33 Fonds
— meist Damenstifter — mit einer Gesammteinnahme von 331347 M.!) Zum Theil bestehen
 die in diesen Damenstiftern gewährten Wohlthaten in Wohnungen mit Geldpräbenden,
 zum Theil lediglich in Geldpräbenden. Letzterer Art ist z. B. der
weitans bedeutendste der Fonds, derjenige der paritätischen vereinigten Damenstifter
ı) davon entfallen auf Grundeigenthum 80403 M., Berechtigungen 94 899 M., Kapital-‚insen
 1429201 M.. Sonstiges 13 845 M.