Drittes Hauptstück.

Einmalige und ausserordentliche Ausgaben.
(Kap. 9 des Staatshaushaltsetats.}

S$ 284, Ebenso wie die Regierungen und Oberpräsidien von dem
tat des Ministeriums des Innern getrennt sind, ist dies auch mit den
Dienstgebäuden dieser Behörden der Fall. Doch werden letztere und
hre Unterhaltungskosten nicht auf dem Etat des Finanzministeriums,
sondern auf demjenigen der Bauverwaltung nachgewiesen. (Im
Ordinarium in Kap. 65 Tit. 14, im Extraordinarium Kap. 5 des Staatshaushaltsetats.
 Näheres Bd. II Buch V 8211, vgl. auch Anl. LXXIIN
jenes Bandes S. 260—61). Darnach sind von derartigen Gebäuden in
der Zeit von 1889—1900 23 für einen Kostenbetrag von 6,3 Mill, M.
vebaut bezw. umgebaut.

8 284a, Die extraordinären Ausgaben im Ministerium des Innern
arstrecken sich dagegen auf die Gebäude der speziell zu dem Ressort
jes Innern gehörigen Verwaltungen, vor Allem der Strafanstaltsverwaltung,
 Polizeiverwaltung, Landgensdarmerie, der landräthlichen
Behörden und endlich auf das Ministerialgebäude selbst. Die Unterhaltung
 der Dienstgebäude des statistischen Bureaus und des Oberverwaltungsgerichts
 erfolgt aus Mitteln des Etats der Bauverwaltung.
Extraordinäre Ausgaben sind für das Gebäude des statistischen
Bureaus aus Mitteln des Etats der Verwaltung des Innern bisher überhaupt
 nicht und für das Oberverwaltungsgericht in den letzten
20 Jahren nur insoweit bestritten, als im Jahre 1890/91 für den Anrauf
 des Grundstücks Jägerstr. 56 480000 M. in das Extraordinarium
jes Etats des Ministeriums des Innern eingestellt sind.
Im Einzelnen sind die extraordinären Ausgaben bereits bei den
betreffenden Verwaltungszweigen miterörtert worden (vgl. $8 10. 49.
30. 79. 96. 194, 247).

8 284b, Vergleicht man das Verhältniss der gesammten extraoardinären
 Ausgaben zu dem Ordinarium im Ressort des Innern für
eine längere Zeitperiode, so zeigt sich — nach Anl. XCVII —, dass
zn 1870—18892/83 der Prozentsatz im Durehschnitt 83.9 pCt., von