Einleitung.

Wir haben im folgenden Buch noch einige kleinere Etats von
Behörden zu betrachten, deren politische und administrative Bedeutung
den in früheren Büchern behandelten Verwaltungen im Staatsorganismus
 zum Theil nicht nachsteht, bei denen aber eines Theils die
wichtigsten Aufgaben auf das Reich übergegangen sind (Ministerium
der Auswärtigen Angelegenheiten und des Krieges), anderen Theils
die finanzielle und etatswirthschaftliche Seite eine verhältnissmässig
 geringe Rolle spielt; beide Arten der Verwaltung können
daher im Rahmen dieses Buches nur eine kurze Erwähnung finden.
Auch sind in den Anlagen der Raumersparniss wegen die Angaben
der etatsmässigen Einnahmen und Ausgaben ’auf einzelne Jahre —-[849,
 1870, 1885/86 und 1903 — beschränkt, da die jährlichen Abweichungen
 geringe sind.
An Ministerien kommen hier in Betracht neben dem Staatsministerium
 (I), für welches nur ein Bureauetat existirt, die schon
erwähnten Ministerien des Krieges (II) und der Auswärtigen Angelegenheiten
 (II). Sodann gehören hierher die Oberrechnungskammer
 (IV) und das Geheime Civilkabinet (V).
An Sonderetats von kleineren Verwaltungen kommen endlich in
Betracht diejenigen der Staatsarchive (VI), Generalordenskommission
(VII), Gesetzsammlungsamt (VIII) und der Reichs- und Staatsanzeiger
 (IX).

Il. Bureau des Staatsministeriums.
(Anlage XCVIIL.)

Allgemeines.
$ 285, Das Staatsministerium bildet die Vereinigung sämmtlicher
 preussischer Staatsminister, deren Hauptzweck eine gemeinschaftliche
 Berathung in wichtigen Angelegenheiten ist, damit ‚die
Leitung der von einander unabhängigen Ministerialdepartements nicht
eine gänzliche Trennung der Geschäfte zur Folge habe, bei welcher