4992 Kleinere Etats.

die nothwendige Einheit der Verwaltung verloren gehen würde. Die
Behörde ist eingerichtet durch das Publikandum v. 16. Dez. 1808 82,
Kab.-O. v. 3. Juni 1814 und 3. Nov. 1817. In der Kab.-O. von 1814
wurde bestimmt, „dass das Staatsministerium sich wöchentlich einmal
oder, falls es nöthig, mehrmals versammeln solle“, und „dass allgemeine
 Gegenstände, desgleichen solche, wo die Ressorts in einander
greifen und eine gemeinschaftliche Ueberlegung erforderlich ist, gemeinsam
 berathen werden sollen“.
In Nr. VIIL der Kab.-O. von 1817 wurde angeordnet, „dass jeder Minister, damit das
zesammte Staatsministerium das Ganze der Staatsverwaltung stets übersehe, verpflichtet
sein solle, von Zeit zu Zeit allgemeine Uebersichten der ihm anvertrauten Geschäftszweige
zur Kenntniss des Staatsministeriums zu bringen, und dass darin insbesondere folgende
Gegenstände vorgetragen und berathen werden sollen: 1. alle Entwürfe zu neuen Gesetzen
and Abänderungen, ohne Ausnahme, bevor sie an den Staatsrath gelangen; desgleichen Anrdnungen,
 die ein allgemeines Interesse betreffen oder in der bestehenden Verfassung
etwas verändern; 2, die Verwaltungsrechenschaften der Oberpräsidenten für das abgelaufene
Jahr;- 3. die Verwaltungspläne derselben für das künftige Jahr; 4. die monatlichen sogenannten
 Zeitungsberichte der Regierungen; 5. periodische Uebersichten vom Zustande der
Generalkassen; 6. die Etats der General- und Provinzialhauptkassen, soweit sie die laufende
Verwaltung betreffen; auch die Militäretats; 7. abweichende Ansichten zwischen den
»nzelnen Ministern; 8. Militäreinrichtungen, insofern sie das Land angehen; 9. die Vorschläge
 wegen Anstellung der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und derer der oberen
Tustizkollegien, der Direktoren, der Oberforstmeister und mit diesen im Range gleichstehenden
 Beamten.“
Durch die Verfassungsurkunde wurde die Behörde anerkannt, inlem
 ihr einige wichtige Befugnisse zugesprochen wurden: durch Art. 57
und 58 (Befugnisse im Falle der Nothwendigkeit einer Regentschaft)
und durch Art. 63 (sog. Nothverordnungs-Recht). Dagegen ist eine
Minister- Verantwortlichkeit des Staatsministeriums als solchen nicht
statuirt. (Art. 61 d. Verf.-Urk.)
Auch durch einige spätere Gesetze sind dem Staatsministerium
weitere einzelne Geschäfte zugewiesen, z. B. durch Ges. v. 4. Juni 1851
(G.S. 8. 451) — 88 2, 5, 16 (Erklärung des Belagerungszustandes ete.),
Aureh verschiedene Kommunalverordnungen das Recht, die Auflösungen
von Kommunalvertretungen durch den König herbeizuführen (näheres
bei Rönne). Ferner kommt in Betracht das Ges. v. 21. Juli 1852 (G.-S.
3. 465 ff.) — Entscheidungen zweiter Instanz in Disziplinarsachen u. s. w.
— Ges. v. 8. Juni 1876 (G.-S. 8. 125 ff,) — Ausschreibung kirchlicher
Umlagen von gewisser Höhe u. s. w. — Ges. v. 11. März 1879 (G.-S.
5. 160 ff.) 8 15 — Ausführung des Gesetzes betreffend die Befähigung
ür den höheren Verwaltungsdienst.
$ 286. Unter der oberen Leitung des Präsidenten des Staatsministeriums
 stehen die Generalordenskommission, die Staatsarchive,
 das Gesetzsammlungsamt.
Dem Staatsministerium direkt unterstellt sind folgende Behörden:
i. Das Centraldirektorium der Vermessungen im Preussischen
Staate, eine militärische Behörde, deren Leiter der Chef des grossen