I Bureau des Staatsministeriums. $$ 286, 287. 1493

Generalstabes ist (Statut vom 11. Juni 1870), 2. der Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte (V.-O. v. 1. Aug. 1879,
G.-85. S. 873 ff.), 3. der Disziplinarhof für nicht richterliche
Beamte (Ges. v. 21. Juli 1852, G.-S. S. 465), 4. das Königl. Ober-Verwaltungsgericht
 (Ges. v. 3. Juli 1875, G.-S. 8. 375 und v. 2. Aug.
1880, G.-S. 8. 327),') 5. die Prüfungskommission für höhere
Verwaltungsbeamte (s. o.), 6. die Ansiedelungskommission
für Westpreussen und Posen in Posen, 7. das Litterarische
Bureau des Staatsministeriums (unter der speziellen Leitung
des Ministers des Innern), endlich 8. das Institut des Deutschen
Reichs- und Preuss. Staats-Anzeigers und die Redaktion
der Gesetzsammlung.?)
Der während der Kulturkampfgesetzgebung eingerichtete, dem Staatsministerium unterstellte
 Gerichtshof für kirchliche Angelcgenheiten ist nach der Beendigung desselben
 wieder aufgelöst worden (vgl. Bd. I£ Buch I $ 85a}.

Bureau des Staatsministeriums,
$ 287, Zur Vorbereitung und Ausführung der dem Staatsministerium
 nach 8286 zustehenden Geschäfte ist eine Anzahl höherer.
mittlerer und niederer Beamten nothwendie.

Präsident des Staatsministeriums (Ministerpräsident).
Der Präsident des Staatsministeriums ist verfassungsmässig nicht
der Vorgesetzte seiner Ministerkollegen, führt vielmehr nur die formelle
Leitung der Geschäfte des Staatsministeriums.
Am 8. September 1852 erging ein Allerhöchster Erlass, wonach
ihm eine allgemeinere Uebersicht über die verschiedenen Zweige der
inneren Verwaltung und dadurch die Möglichkeit gewährt wurde, die
nothwendige Einheit darin seiner Stellung gemäss aufrecht zu erhalten
und dem Könige über alle wichtigen Verwaltungsmassregeln Auskunft
zu geben. Dieser Erlass ist durch den Allerh. Erl. v. 14. April 1890
aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt worden:
Es ist die Aufgabe des Präsidenten Meines Staatsministeriums,
für die einheitliche und gleichmässige Durchführung der von Mir
für die Leitung der gesammten Staatsverwaltung als massgebend
bezeichneten Grundsätze Sorge zu tragen. Um die Erfüllung
dieser Aufgabe sicher zu stellen, ist es erforderlich, dass die
Ressortehefs über alle Massnahmen, welche eine Abweichung
von diesen Grundsätzen enthalten, oder welche von prinzipieller
Bedeutung sind, erst nach vorheriger Verständigung mit dem
Präsidenten Meines Staatsministeriums Meine Entscheidung einholen.
 Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Mir zu haltende
Vortrag gemeinschaftlich mit dem letzteren zu ‘erstatten.
1) Dasselbe steht auf dem Etat des Ministeriums des Innern und wird dort behandelt,
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