I. Bureau des Staatsministeriums. $$ 288—291. 1495

entfielen 1849: 9000 M., 1902: 138 930 M. Hier ist also die bei weitem
bedeutendste Steigerung eingetreten. Der Grund liegt hauptsächlich
in der in der zweiten Hälfte der 50er Jahre erfolgten Einstellung eines
Dispositionsfonds „für allgemeine politische Zwecke“ in Höhe von
93000 M. (jetzt Kap. 44 Tit. 15) — ein Fonds, der der Prüfung der
Oberrechnungskammer entzogen ist ($ 308).
Die Steigerung der übrigen Ausgabetitel im Einzelnen ist aus
Anl. XCVIII des Näheren zu ersehen.
Bemerkenswerth ist, dass seit dem Jahre 1898/94 — während bis
dahin nur die Kompetenzen für den Vicepräsidenten ausgeworfen
wurden, weil der Ministerpräsident als Reichskanzler sein Gehalt aus
dem Reiechsetat bezog — nunmehr als Gehalt „des Präsidenten oder des
Viecepräsidenten“ mit 36 000 M. Gehalt, 18 000 M. Repräsentationskosten
und 18000 M. zur Miethung einer Dienstwohnung desselben — letztere
unter den sächlichen Ausgaben Kap. 44 Tit. 13 — eingestellt wurden.
— Diese Einstellung erfolgt von nun an auch dann, wenn das Gehalt
zur Zeit nicht zahlbar ist, damit, wie: es in den Erläuterungen des
Etats heisst, „es erforderlichen Falls zur Besoldung des Präsidenten
 oder des Vieepräsidenten des Staatsministeriums“ verwendet
werden kann.
Die Gehälter des Unterstaatssekretärs und der vortragenden Räthe
wie auch der mittleren und unteren Beamten rangiren mit denen der
anderen Ministerien.
Die Nebenämter werden in der Spalte Bemerkungen einzeln aufgeführt.

Ein Rath bezieht als Kurator des Deutschen Reichs- und Preussischen Staats-Anzeigers
sine jährliche Remuneration von 1200 M.
Auch die mittleren und Unterbeamten haben einige Nebenämter.

8 291. Die Grundsätze über Wohnungsgeldzuschüsse, Reisekosten
 u. s. w. sind die allgemeinen, für die übrigen Ministerien geltenden.

Ausser dem Unterstaatssekretär haben auch der Bureauvorsteher,
der Botenmeister und 4 Unterbeamten, sowie 1 im Vertragsverhältniss
stehender Heizer, Dienstwohnung in dem neuen Gebäude. Die von
den Inhabern zu zahlenden Beiträge erscheinen in Kap. 25a Tit. 1
der Einnahme (ihre Höhe ist zu ersehen aus den Bemerkungen im
Etat 1908).
Die meisten der Ausgabetitel geben zu besonderen Bemerkungen
keine Veranlassung.
Aus dem Bureaukostenfonds (Tit. 10) werden auch die gemeinschaftlichen
 Kosten hauswirthschaftlicher Art und die Lasten und Abgaben
 bestritten, welche auf die General-Ordenskommission und das
Direktorium der Staatsarchive entfallen.
Zu "Tit. 13 s. $ 290.