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Kleinere Etats,

Nach Art. 11 der Bundes (Reichs-) Verfassung gebührt dem Bundespräsidium
 die völkerrechtliche Vertretung des Bundes (Reiches). Anfänglich
 wurden nun die auswärtigen Angelegenheiten des Reiches zunächst
 von dem preussischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
 weiter wahrgenommen. Diese provisorische Massregel hatte
zur Folge, dass die gesammten Kosten für die Vertretung des Bundes
von dem Preussischen Staate allein ohne Beisteuer der übrigen Staaten
getragen werden mussten. Das Preussische Abgeordnetenhaus beschloss
 daher unterm 9. Dezember 1867 und wiederholt unterm 9. Dezember
 1868, „die Staatsregierung aufzufordern, dafür Sorge zu tragen,
lass das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, die Gesandtschaften
 und Konsulate auf den Etat des Norddeutschen Bundes überaommen
 werden“ (Sten.-Ber. des Abg.-H. 1867—68 8. 311—312 und
Sten.-Ber. desselben 1868- 69 8.576). Unter Bezugnahme hierauf beschloss
 auch der Reichstag des Norddeutschen Bundes unterm 17. Juni
1868, „den Bundeskanzler zu ersuchen, die Einverleibung der Gesammtzosten
 für die auswärtige Vertretung des Bundes in den Bundeshaushaltsetat
 für 1870 zu veranlassen“ (Sten.-Ber. des Reichst. 1868 8. 514
vis 517, s. auch 1869 8. 505 ff.).
Demzufolge ist mit dem 1. Jan. 1870 das „Auswärtige Amt“ in
die Kinrichtungen der Bundesverwaltung eingefügt worden, und zwar
als eine besondere Abtheilung derselben unter der oberen Leitung des
Bundeskanzlers. Das seit der Gründung des Deutschen Reiches unter
der unmittelbaren Leitung des Reichkanzlers stehende Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten führt seitdem den Namen „Auswärtiges
Amt des Deutschen Reiches“, Zum Ressort desselben gehören die
yesammten Angelegenheiten, welche sich auf die Verhältnisse des
Reiches, seiner Staaten und seiner Angehörigen zu fremden Mächten
beziehen. Ausserdem besorgt dasselbe die auswärtigen Angelegenheiten
 Preussens gegenüber den anderen Deutschen Staaten, wofür die
Preussische Staatskasse jährlich ein Aversum an die Reichskasse zahlt
‘s. 8301). In den Preussischen Angelegenheiten verfügt aber das Auswärtige
 Amt nicht unter diesem Namen, sondern unter der Firma:
„Königlich Preussisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten“.


Gesandtschaften.

$ 298. Der Art. 11 der Reichsverfassung hat dem Kaiser nicht
das ausschliessliche Gesandtschaftsrecht übertragen; vielmehr enthält
die Reichsverfassung keine Bestimmung, durch welche den Kinzelstaaten
 des Reiches das Recht entzogen würde, auch ihrerseits, und
zwar selbst da, wo Reichsgesandtschaften bestehen, für den eigenen
Staat Landesgesandtschaften bei fremden Regierungen zu halten, sowie
 (jesandte fremder Staaten zu empfangen. Für Preussen ist es in-Jess
 nicht möglich, bei solchen Regierungen. bei welchen Reichs-