II. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. $$ 298—300. 1501

gesandtschaften bestehen, ausserdem auch noch Landesgesandte zu
beglaubigen, weil die Personenidentität des Kaisers und des Königs
von Preussen dem entgegenstehen würde.
Ferner ist es den Einzelstaaten des Reiches keinesweges versagt,
untereinander gegenseitig Landesgesandte zu schicken und zu empfangen,
 welchen die Besorgung solcher Angelegenheiten obliegt und
zusteht, die ausserhalb der Zuständigkeit des Reiches liegen. Nur
in dieser Richtung macht auch der Preussische Staat noch von seinem
Gesandtschaftsrechte Gebrauch. Während die bisherigen Preussischen
Gesandten bei den auswärtigen Staaten als Reichsgesandte beglaubigt
 sind, sind noch besondere Preussische Landesgesandte
bei einigen Deutschen Einzelstaaten angestellt, welche ihre Beglaubigungsschreiben
 vom Könige von Preussen, nicht aber vom Deutschen
Kaiser empfangen.
Letztere Gesandte und die ihnen beigegebenen Beamten sind
preussische, die ersteren, sowie die sämmtlichen Beamten des auswärtigen
 Amts selbst sind Reichsbeamte (näheres über die preussischen
 Beamten und ihre Besoldung in $ 8302).
Konsulate.

8$ 298a. Das Konsulatwesen ist ausschliesslich Reichssache
geworden (Art. 56 R.-Verf. u. Ges. v. 8. Nov. 1867, G.-S. 8. 125) und
es ist den Einzelstaaten die Befugniss, neben der konsularischen Vertretung
 des Reiches auch noch Landeskonsuln zu halten, gänzlich entzogen,
 dagegen hat das Reich die Pflicht, überall da Konsulatsverbindungen
 einzurichten, wo dies durch das Interesse auch nur eines Einzelstaates
 des Reiches erforderlich wird.
Dagegen ist den Einzelstaaten nicht untersagt, innerhalb des Reichsgebietes Konsulate
 zu errichten, und da der Art. 56 nur die konsularische Vertretung der Bundesstaaten,
nicht aber auch bei denselben regelt, so ergiebt sich, dass den Einzelstaaten auch das Recht
nicht entzogen worden ist, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet,
nicht aber für das Gebiet anderer Bundesstaaten oder für das ganze Bundesgebiet mit dem
Exequatur zu versehen. Preussen hat derartige Konsuln in Bremen (zugleich tür Oldenburg),
Lübeck und Mecklenburg. Da es Wahl-, keine Berufskonsuln sind, entstehen für sie keine
Kosten.

Etatsmässige Behandlung.
$ 299, Da die sämmtlichen Beamten des auswärtigen Amts, die
Reichsgesandtschaften und alle Konsulate, seit 1870 auf dem Etat
des Reiches geführt werden, sind sie hier nicht weiter zu behandeln.
Der preussische Etat des Auswärtigen Amtes enthält gegenwärtig
nur noch folgende Einnahme- und Ausgabegruppen: (8. Anl. ©).

[. Einnahme (Kap. 26 Tit. 1 und 2).
8 300. Die Einnahme besteht 1903 aus 4600 M., welche von dem
jreussischen Gesandten in München als Miethe für die Dienstwohnung

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