1504 Kleinere Etats.

instruktion für die Oberrechnungskammer vom 18. Dez. 1824.) Nach
dieser Instruktion war es die Bestimmung der Behörde, zur Sicherung
der Ordnung der preussischen Staatsfinanzen die Richtigkeit der
Rechnungen und der Ordnungsmässigkeit der Belege festzustellen, um
Defekte, Unterschleife, gesetzwidrige Ausgaben und Einnahmen zu verhüten,
 ferner festzustellen, dass jede einzelne Ausgabe aus den dafür
bestimmten Fonds geleistet und dieser Fonds nicht überschritten
worden sei, endlich aber auf Mängel in der Verwaltung aufmerksam
zu machen, welche bei Prüfung der Rechnungen bemerkbar geworden
sind, um Massregeln zu deren Abhülfe veranlassen zu können. In
allen diesen Beziehungen handelte die Oberrechnungskammer lediglich
als Organ des Königs, welcher allein auf entstehende Streitfragen
zwischen Oberrechnungskammer und Ministerium zu entscheiden hatte.
Als dann aber mit Einführung der konstitutionellen Verfassung
durch die Bestimmungen der Art. 99 und 104 der Verfassungurkunde
den Kammern eine mitentscheidende Stimme bei der Aufstellung des
Staatshaushaltsetats eingeräumt und ihnen die nachträgliche Kontrolle
der gesammten Finanzverwaltung übertragen worden war, bedurften
auch sie nothwendig eines ihre Prüfung und Beschlüsse vorbereitenden
Organs, wenn sie im Stande sein sollten, von ihren verfassungsmässigen
 Rechten wirksamen Gebrauch zu machen. Damit ergab sich von
selbst für die ÖOberrechnungskammer die Aufgabe, sowohl für die
Zwecke der Staatsregierung, als für die der Landesvertretung wirksam
zu sein.
Diese Doppelstellung erforderte aber naturgemäss auch eine Aenderung
 der Organisation und Unabhängigstellung der Behörde und ihrer
Mitglieder von den Verwaltungsbehörden. Zu diesem Zwecke wurde
in Art. 104 der Verf.-Urkunde der Erlass eines besonderen Gesetzes
über die Einrichtung und die Befugnisse der Öberrechnungskammer
ausdrücklich verheissen. Erst unterm 27. März 1872 (G.-8S. S. 278 ff.)
kam freilich dieses, noch heute gültige, Gesetz zu Stande.?) Am
22, Sept. 1873 (G.-S. S. 458) wurde vom König auch ein Regulativ über
den Geschäftsgang erlassen (Aenderung G.-S. 1877 8. 130).

') In der Gesetzsammlung nicht veröffentlicht, Abgedruckt in den Anlagen zu den
Sten. Ber. d. Abg.-H. 1871/72 S 868.
?) Die alte Instruktion von 1824 ist durch dies Gesetz übrigens nicht gänzlich aufgehoben,
 bleibt vielmehr in Kraft soweit sie nicht durch das Gesetz von 1872 ($ 21 jenes
Gesetzes) oder durch das neuerdings ergangene Komptabilitätsvesetz vom 11. Mai 1898
(G.-S. 8.77) $ 56 aufgehoben ist.
Namentlich hat weder das Gesetz vom 27. März 1872, noch auch das Regulativ vom
22. Sept. 1873 diejenigen Bestimmungen der Instruktion vom 18. Dez. 1824 aufgehoben,
welche Normen der Finanzverwaltung enthalten und hierüber Vorschriften ertheilen, welche
für alle betheiligte Beamte verbindliche Kraft besitzen, vielmehr bleiben diese Vorschriften
insoweit in Geltung, als sie nicht durch neuere Erlasse modifizirt sind und mit den neueren
gesetzlichen Bestimmungen nicht im Widerspruche stehen.