1506: Kleinere Etats.

sitzenden, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dienstvergehen
der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 entgültig entscheidet.
Die Geschäfte des Kollegiums werden unter der obersten Leitung
des Präsidenten in verschiedenen Abtheilungen und Revisionsbureaus
bearbeitet. Eine geeignete Anzahl dieser Bureaus bildet eine Abtheilung,
 welcher ein Direktor vorsteht. In’ jedem Bureau wird unter
Leitung eines Rathes des Kollegiums (des Departementsrathes) die
erforderliche Zahl von Revisionsbeamten beschäftigt. Für die auf den
persönlichen Wirkungskreis des Präsidenten bezüglichen Bureaugeschäfte,
 für die Kassenverwaltung, die Registratur, Bibliothek.
Journalführung und Kanzlei sind besondere Bureau- und Kanzleibeamte,
 desgleichen für den auf die Hausordnung bezüglichen Dienst
die erforderlichen Unterbeamten bestellt. Sämmtliche Geschäfte sind
durch allgemeine Feststellungen auf die Beamten möglichst gleichmässig
 und dergestalt zu vertheilen, dass jedem dauernd ein bestimmter
 Geschäftskreis überwiesen wird. : So sind besondere Beamten
für Rechnungen der Justiz-, der Kultus-, Eisenbahnverwaltung u. s. w.
bestimmt.
Die Oberrechnungskammer ist verpflichtet, für die Erledigung der
gezogenen Erinnerungen und die Berichtigung der Rechnungen dergestalt
 zu sorgen, dass der Abschluss des Revisionsverfahrens spätestens
im Laufe des folgenden Geschäftsjahres erfolgt.

Wirkungskreis und Obliegenheiten der Oberrechnungskammer.
$ 308, Was die Revision der Rechnungen anbetrifft, so unterliegen
 derselben zuvörderst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die
Ausführung des festgestellten Staatshaushaltsetats (Art. 99 der Verfassungsurkunde)
 und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen,
 auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, ausgenommen die
Rechnungen über die in dem Etat für das Bureau des Staatsministeriums
 zu allgemein politischen Zwecken (Kap. 44 Tit. 15:
93000 M.) und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen
 Ausgaben im Interesse der Polizei ausgesetzten Fonds
(Kap. 95 Tit. 1: 300 000 M.).
Der Revision unterliegen hiernach 1. die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatshetriebsanstalten
 und staatlichen Tnstitute über Einnahmen und Ausgaben von Staatsyeldern;

2. soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertragsmässige Bestimmungen
eine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen nicht staatlichen Institute,
welche aus Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nach
Massgabe dos Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, oder mit Gewährleistung des
Staates verwaltet werden, sobald und so lange diese Garantie verwirklicht werden soll.
Die Revisionspflicht erstreckt sich aber auch auf solche Rechnungen
der Staatsbehörden, welche zwar nicht die Ausführung des Staatshaushalts
 zum Gegenstande haben, sich jedoch auf Naturaletats und