IV. Oberrechnungskammer, $ 308. 1507

überhaupt auf die Etats aller vom Staate allein oder lediglich durch
vom Staate angestellte Beamte verwalteten Institute u. s. w. gründen,
Hiernach gelangen zur Revision auch 1. die Rechnungen der Staatsbohörden, Staatsbetricbsanstalten
 und staatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt
 das gesammte, nicht in Gelde bestehende Kigenthum des Staates :
2, die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche
lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz
 der Interessenten bei der Rechnungsabnahme und Quittirung, verwaltet werden.
zleichviel, ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten oder nicht.
Inwieweit den zu 1 erwähnten Rechnungen die Inventarien beizufügen sind, oder nur
deren regelmässige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Bestimmung der Oberrechnungskammer
 nach Verschiedenheit der Kassen und Institute überlassen.
Die Rechnungen der Kasse der Oberrechnungskammer selbst werden von dem Präsidenten
 revidirt und mit den Revisionsbemerkungen dem Landtag zur Prüfung und Entlastung
 vorgelegt.
Rechnungen untergeordneter Bedeutung!) kann die Oberrechrechnungskammer
 von ihrer regelmässigen Prüfung ausschliessen,
muss dann aber von Zeit zu Zeit sich durch Nachprüfung von der
ordnungsmässigen Verwaltung der Fonds überzeugen.
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche in
Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine allgemeine
Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert oder erläutert
 wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Oberrechnungskammer
 mitgetheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenverwaltung
 und Buchführung sind schon vor ihrem Krlass zur
Kenntniss der Oberrechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf
etwaige Bedenken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben. aufmerksam
 machen kann.
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrechnungen
 und Justifikatorien werden von der Oberrechnungskammer
 erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher
mit den betheiligten Departementschefs in Verbindung zu setzen, bei
obwaltender Meinungsverschiedenheit steht ihr aber die entscheidende
Stimme zu.
Die Rechnungsrevision hat sich nicht ınit einer blossen Justifikation
 zu begnügen, sondern auch darauf zu erstrecken, a) ob bei
der Erwerbung, der Benutzung und der Veräusserung von Staatseigenthum
 und bei der Erhaltung und Verwendung der Staatseinkünfte.
Abgaben und Steuern, nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften,
 unter genauer Beachtung der massgebenden Verwaltungsgrundsätze
 verfahren worden ist; b) ob und wo nach den aus den
Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen zur Beförderung des

1) D. h. von Fonds, deren Revision auf die zur Kenntniss des Landtags zu bringenden
Ergebnisse nicht von Einduss ist.