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Kleinere Etats,

Staatszweckes Abänderungen nöthig oder rathsam sind ($&amp; 12 des Gesetzes
 vom 27. März 1872).
Die Provinzial- und die ihnen gleichstehenden untergebenen Behörden
 sind der Oberrechnungskammer in allen An gelegenheiten
des Ressorts derselben untergeordnet. Die Öberrechnungskammer
ist befugt, ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Strafbefehle.
innerhalb der für die obersten Verwaltungsbehörden gesetzlich bestimmten
 Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa
vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu
rügen.
Die Oberrechnungskammer kann Akten und Auskünfte von
den Behörden fordern, Kassenrevisionen veranlassen und sogar
Kommissare an Ort und Stelle zur Informations einziehung entsenden
 ($ 13 des Ges.).
Die Oberrechnungskammer ertheilt den rechnungsführenden Beamten,
 wenn sie ihren Verbindlichkeiten genügt, die aufgestellten Erinnerungen
 erledigt haben, Decharge. Stellen sich Vertretungen des
Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der Rechnungsrevision
heraus, deren Deckung durch die Notatenbeantwortung nicht nachgewiesen
 wird, so hat die Oberrechnungskammer die weitere Verfolgung,
welche von der vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, nöthigen Falles
durch Eintragung in das Soll der Einnahmen anzuordnen ($ 17).
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Oberrechnungskammer
 dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse ihrer
Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vorschläge
beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich
ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Staatszwecke
 im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu
treffenden Bestimmungen nothwendie oder rathsam erscheinen.

Verhältniss der Oberrechnungskammer gegenüber dem Landtag.
5 309, Nach Art. 104 der Verf,-Urk. ist die Allgemeine Rechnung
 über den Staatshaushaltsetat jeden Jahres — nach Prüfung und
Feststellung durch die Öberrechnungskammer - , einschliesslich einer
Uebersicht über die Staatsschulden, von der Staatsregierung den Kammern
 zur Entlastung vorzulegen.
Nach $ 47 des Ges,., betreffend den Staatshaushalt, v. 11. Mai 1898
(G.-8. 8.77) ist eine Uebersicht von den Staats-Einnahmen und -Ausgaben
 eines jeden KEitatsjahres dem Landtage im nächsten Etatsjahre
und zwar vor Beendigung des Rechnungsrevisionsgeschäfts
vorzulegen. Dieser Uebersicht ist eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen')
 und der ausseretatsmässigen Ausgaben

1) Etatsüberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde sind nach $ 19
des Ges. v. 1872 alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des
nach Art. 99 a. a. O, festgestellten Staatshaushaltsetats oder gegen die von der Landesver-