IV. Oberrechnungskammer. $ 309, 1509
beizufügen. Ferner sind dem Landtage gleichzeitig zwei weitere Nachweisungen
 vorzulegen, nämlich über die Verwendung aller Dispositionsfonds
 — abgesehen von den im &amp; 308 Abs. 1 genannten —
und über die endgültig ersparten Beträge der durch besondere Gesetze
zur Verfügung gestellten Kredite.
Die von der Staatsregierung aufzustellende Rechnung muss
mit den „Bemerkungen“ der Oberrechnungskammer versehen sein,
welche von ihr unter selbstständiger, unbedingter Verantwortlichkeit
aufzustellen sind.

In $ 18 des Ges. v. 1872 ist näher bestimmt, worauf sich die begleitenden „Bemerkungen“
 der Oberrechnungskammer, welche den Landtag in die Lage setzen sollen, sich
auch wirklich materiell die Ueberzeugung der Ordnungsmässigkeit vor KErtheilung der
Decharge zu verschaffen, zu erstrecken haben,') nämlich darauf:
1. ob die in der allgemeinen Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausabe
 mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Öberrechnungskammer revidirten
 Kassenrechnungen?) in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind,
2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Verausgabung odor
Verwendung von Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, Benutzung oder Veräusserung von
Staatseigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats
 oder der von der Landesvertretung genehmigten Titel des Spezialetats ($ 19),
oder von den‘mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen, oder von den
Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwerbung,
Benutzung oder Veräusserung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze stattgefunden haben.
insbesondere
3 zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104 der Verfassungsurkunde
($&amp; 19), sowie zu welchen ausseretatsmässigen Ausgaben die Genehmigung des Landtages noch
nicht beigebracht ist (jetzt siehe auch $ 47 des Ges. v. 11. Mai 1898).
Das Vorlegung der Rechnung geht so vor sich: Die Staasregierung lässt für jedes
Etatsjahr die „allgemeine Rechnung über den Staatshaushaltsetat‘“ in der Art aufstellen,
dass die gesammten Staatseinnahmen und Ausgaben auf Grund der von den einzelnen Kassen
gelegten Jahresrechnungen nach Anordnung des Staatshaushaltsetats, beziehungsweise der
Spezialetats der einzelnen Verwaltungen zusammengestellt und mit den entsprechenden
Positionen des Etats verglichen werden. Es werden zuerst für die einzelnen Verwaltungen
besondere Spezialrechnungen und Uebersichten aufgestellt, solche dann der Oberrechnungskammer
 zur Prüfung und Vergleichung mit den Kassenrechnungen vorgelegt, und nach ertolgter
 Bescheinigung der Richtigkeit die Resultate derselben in Form einer allgemeinen
Rechnung nach den Titeln des Staatshaushaltsetat zusammengestellt. Die allgemeine Reschtretung

 genehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel
in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und bei solchen die Mehrausgaben
bei einem "Titel durch Minderausgaben bei anderen ausgeglichen werden. Unter dem Titel
eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer
selbsständigen Beschlussfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand
ainer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.
1) vgl. auch Kom, des Abg.-H. v. 30. Jan, 1872 (Sten.-Ber. des Abg.-H. 1871—72,
Aul.-Bd. Il, Aktenst. Nr. 148, S. 846, Sp. 1).
?) Die Behörden arbeiten auf Grund besonderer Kassenetats, welche nach Massgabe
 und in Uebereinstimmung mit den verfassungsmässigen Spezialetats aufgestellt werden,
$$ 10—12, 48—51, des Staatshaushaltsgesetzes v. 1898. Diesen Kassenetats entsyrechen die
Kassenrechnungen, welche durch die O.R.K, revidirt werden.