1510 Kleinere Etats.

nung wird demnächst in ihrem Gesammtresultate nochmals der Öberrechnungskammer zur
Prüfung vorgelegt, und es wird von dieser bescheinigt, ob dieselbe mit den Summen und
Beträgen übereinstimmt, welche in den von der Öberrechnungskammer revidirten und
dechargirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind. Diese allgemeine
 Rechnung über den Staatshaushaltsetat wird sodann unter Beifügung der vorgeschriebenen
 Bemerkungen der Oberrechnungskammer den Kammern zur Entlastung der
Staatsregierung vorgelegt. Die Kammern lassen diese Rechnung durch ihre betr. Kommissionen
prüfen, und auf deren Bericht beschliessen demnächst die Kammern über die Ertheilung
oder Versagung der Decharge an die Staatsregierung, welche hiervon in Kenntniss gesetzt
 wird.
Durch das Staatshaushaltsgesetz von 1898 ist in diesem Verfahren nichts geändert
worden.

Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen
eines der beiden Häuser des Landtages ist übrigens der Oberrechnungskammer
 zur Kenntnissnahme Mittheilung zu machen.

$ 310. In Folge der Gründung des Deutschen Reiches wurden
der preussischen Oberrechnungskammer auch die Funktionen einer
obersten Reichsrechnungskontrollbehörde überwiesen!) (R.-G. v.
4. Juli 1868, B.-G.-Bl. S. 4883). Dieses Gesetz bestimmte, dass die
Kontrolle des Bundeshaushalts für die Jahre 1867—1869 von der
preussischen Öberrechnungskammer unter der Benennung Rechnungshof
 des Norddeutschen Bundes geführt werden sollte. Das Gesetz war
also als ein Provisorium gedacht; ein Definitivum ist ihm aber bis
heute nicht gefolgt, vielmehr wird alljährlich durch besondere sogen.
Kontrollgesetze jenes Provisorium der Reichshaushaltskontrolle von
Jahr zu Jahr verlängert. Vielfache Versuche, ein Reichshaushalts-(Reichskomptabilitäts)gesetz
 zu erlassen, sind stets gescheitert (näheres
bei Thrän a. a. O.). Auch das R.-G. v. 16. März 1908 enthält nur ein
neues Kontrollgesetz (für das Etatsjahr 1902).
Nach den hiernach geltenden Vorschriften wird die Kontrolle des
Reichshaushalts ete. von der zu diesem Zweck entsprechend verstärkten
 preussischen Öberrechnungskammer unter der „Benennung“:
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ geführt. Hiernach erfolgt also
die Kontrolle des preussischen Staatshaushalts und des Reichshaushalts
 von einer Behörde, je unter verschiedener Benennung. In Wirklichkeit
 aber bestehen die preussische Oberrechnungskammer und der
Rechnungshof des Deutschen Reichs je als besondere Behörden. Beide
Behörden haben zwar in dem — als preussischer Beamter -— vom
König von Preussen auf Vorschlag des preussischen Staatsministeriums
unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staatsministeriums zu ernennenden
 Chefpräsidenten eine gemeinsame Spitze; sie stehen jedoch
in allen anderen wesentlichen Punkten rechtlich je auf besonderen
Boden. Es ist nicht nur der Geschäftsbetrieb für jede Behörde heson-')

 vgl. Thrän, Die Kontrolle des Haushalts des Deutschen Reichs in Hirths Annalen
1902 Nr. 7 S. 481 £.