1V. Oberrechnungskammer. $$ 310—812. 1511

ders geregelt, so dass hiernach namentlich die Sitzungen beider Behörden
 getrennt stattfinden, sondern es haben auch die Beamten des
Rechnungshofs, im Gegensatz zu den als preussischen Beamten, auf
dem preussischen Staatshaushaltsetat stehenden Beamten der Oberrechnungskammer,
 als Kaiserliche, auf dem Reichshaushaltsetat
stehende Beamte die Eigenschaft unmittelbarer Reichsbeamter im
Sinne des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. — (Der Chefpräsident
 bezieht als preussischer Beamter seine Besoldung und ausserdem
 freie Dienstwohnung von Preussen; ein Theil des Betrags der
Besoldung wird jährlich auf Grund des Reichhaushaltsetats an Preussen
vergütet.) Beim Fehlen der gemeinsamen Spitze in Folge von Beurlaubung
 oder Erkrankung oder des Todes des Chefpräsidenten gehen
beide Behörden ohne weiteres in der Weise auseinander, dass alsdann
der Chefpräsident bei jeder Behörde je von dem ältesten Direktor derselben
 vertreten wird.
Diesem Dualismus entsprechend wird auch nicht, wie z. B. bei der
Hauptverwaltung der Staatsschulden, welche zugleich die Reichsschulden
 mit zu verwalten hat (s. Bd. II Buch X) lediglich eine an
Preussen zu zahlende Vergütung für die Wahrnehmung dieser Geschäfte
 im Reichsetat als Ausgabe, im preussischen Etat als Einnahme
gebucht, sondern es werden getrennte Spezial-Etats nach demselben
Schema in preussischen und Reichshaushaltsetat geführt (seit 1874).
Anfänglich rangirten sogar die Beamten des Rechnungshofs und der
Oberrechnungskammer bei dem Aufsteigen der Gehälter durcheinander.
 Seit 1894/95 ist dieser Zustand durch Einführung des Systems
der Dienstalterszulagen indessen beseitigt.

Etat der preussischen Oberrechnungskammer.
3 8311. Die preussische Oberrechnungskammer hat von jeher
sinen besonderen Etat gehabt. Die Einnahmen erscheinen in Kap. 25e
des Staatshaushaltsetats, die Ausgaben in Kap. 48 der Ausgaben.
Die Ausgaben des Reiches werden, soweit sie in Zuschüssen zu
den Gehältern preussischer Beamter bestehen ($ 312), unter Einnahme
(Kap. 25e Tit. 1) verrechnet, im Uebrigen nur nachrichtlich am
Sehlusse des Etats vermerkt (s. 8 316).

Einnahmen (Kap. 25e).
8 312, Wie Anl. C. I ergiebt, finden sich Einnahmen überhaupt erst
in den 80er Jahren vor. Die 18—19000 M. gesetzliche Wittwen- und
Waisengelder bestanden wie überall‘) überhaupt nur kurze Zeit (1888/84
bis 1888/89).

\ © Ftat des Fin.-Min. Bd. IT! Buch VILL.