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Kleinere Etats.

Besonders seit den 70er Jahren wurden öfters Um- und Erweiterungsbauten
 an dem alten Dienstgebäude erforderlich. so 1879/81 Erweiterungsbau
 220036 M., 1881/82 25180 M. (Treppenhaus), 1884/86
Krweiterungsbau 145 100 M., 1894/95 Erweiterungsbau 70000 M., 1900
13 400 M. (Stallgebäude), 1902 23 985 M. (Umbauten).
Für die im Interesse des Reichs nöthigen Bauten wurden die
Bausummen auf dem Reichsetat ausgeworfen (1869 12000 M., 1902
409000 M zum Erwerb und Umbau der alten Kriegsschule).
V. Geheimes Civilkabinet.

$ 318, Die Bedeutung des Königlichen Geheimen Kabinets waı
in den Zeiten des absoluten Staatsregiments eine bei weitem grössere.
als sie nach Einführung der konstitutionellen Verfassung geblieben ist.
In dem 18. Jahrhundert noch wurde alles, was zur Entscheidung
des Königs gelangte, in dem Kabinete entschieden. Einen einigermassen
 abschwächenden Einfluss übte aber bereits die wesentlich auf
Stein zurückzuführende Behördenreorganisation im Anfang des 19. Jahrhunderts
 aus, durch welche die bekannten fünf Ministerien (Inneres,
Aeusseres, Justiz, Krieg und Finanzen) eingerichtet wurden. Die
Verordn. v. 27, Okt. 1810 (G.-S. 8. 4) liess zwar das Kabinet des
Königs fortbestehen und bestimmte, dass, insoweit nicht der König
bei persönlicher Anwesenheit im Staatsrathe seine Befehle und Entscheidungen
 ertheile, solches aus dem Kabinet geschehen werde. In
diesem sollten aber beständigen Vortrag haben: 1. dor Staatskanzler
(als Vorsitzender des Staatsraths und Spitze aller Ministerien).
2. ein Geheimer Kabinetsrath, 3. in Militärsachen diejenigen Militärpersonen,
 welche der König dazu bestimmt.') Nachdem mit dem Tode
Hardenbergs 1822 das Amt eines Staatskanzlers eingegangen war,
wurde das Geheime Kabinet für die Civilangelegenheiten in zwei Abtheilungen
 getheilt. In der ersten brachte ein Minister (Graf Lottum)
die allgemeinen Landes- (Staats-) Angelegenheiten, in der zweiten
der Geheime Kabinetsrath die eigentlichen Kabinetssachen vor.
Der Geschäftsgang war dann in der Regel der, dass die Departementsminister
 in den Angelegenheiten ihres Ressorts schriftlich an den
König berichteten und dass hierauf auf den Vortrag des oder der
Kabinetsminister”) die KEntscheidung erfolgte. Einige Minister,
namentlich der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der
Kriegysminister, hatten indess regelmässig persönlichen Vortrag beim

!) s. hierzu $ 322.
2) Vgl. die Kabinetsregierung in Preussen u.s. w. von Hüffer. Duncker &amp; Humblot.
Leipzig 1891.