V. Geheimes Civilkabinet. $$ 318—320. 1515

Könige, und in den Fällen, wo dieser sonst noch in bestimmten Angelegenheiten
 einen Ministerialvortrag für erforderlich erachtete, wurden
die betheiligten Minister dazu besonders eingeladen.)
$ 319. Diese Stellung des Kabinets hat sich mit dem Siege des
konstitutionellen Prinzips von selbst verändert, obgleich die Bestimmungen
 der Verordn. v. 27. Okt. 1810 über das Kabinet nie ausdrücklich
 aufgehoben worden sind. Vor allem mussten die sog.
Kabinetsminister wegfallen, da das konstitutionelle Staatsrecht unbedingt
 verlangt, dass sämmtliche Departementsminister nicht durch
ein Medium, sondern unmittelbar mit dem Staatsoberhaupte verkehren
 und ihm in den Angelegenheiten ihres Departements persönlich
 oder durch von ihnen beauftragte Vertreter vortragen (Art. 44
der Verf.-Urk.). Verfassungsrechtliche Bedeutung hat das Geheime
Kabinet nicht. In der Verfassungsurkunde geschieht seiner überhaupt
keine Erwähnung.
Ganz fortfallen konnte natürlich diese Kinrichtung nicht. Es ist
unmöglich, dass der Monarch alle an ihn herantretenden Angelegenheiten,
 vor allem die ihm aus Art. 45 u. 49 der Verf.-Urk. obliegenden,
selbst sichtet, vorbereitet, erledigt und den regelmässigen Vortrag
sämmtlicher Staatsminister entgegen nimmt, zumal er durch seine
Regentenpflichten gezwungen ist, vielfach ausserhalb des Sitzes der
Ministerien zu residiren. Ein Kabinet mit höheren, mittleren und
niederen Beamten als persönliches Bureau ist daher nicht zu enfvehren.

Das Geheime Civilkabinet fungirt daher auch heute noch als
eine zwischen König und Ministern vermittelnde Behörde, indem
in den meisten Fällen die Berichte der Minister an den König durch
die Hand des Kabinets gehen. Der Unterschied gegen jene Zeit, wo
im Kabinet noch die Entscheidung gefällt wurde, tritt aber u. A.
darin hervor, dass die Minister ihren Berichten in der Regel die zu
erlassende Ordre im Wortlaut und mit der Gegenzeichnung des
Ministers versehen und mit dem Immediatberichte zugleich zur Allerhöchsten
 Vollziehung vorlegen.
$ 320. In den ersten Jahrzehnten nach Erlass der Verfassungsurkunde
 wurden die Geschäfte der ersten und der zweiten Abtheilung
des Geheimen Kabinets noch von verschiedenen Beamten verwaltet.
In den Geschäften der ersten Abtheilung?) fungirte an Stelle der
Kabinetsminister der erste vortragende Rath des Staatsministeriums,
während der Geheime Kabinetsrath oder Chef des Kabinets nach wie
vor nur die reinen Kabinetssachen bearbeitete,

1) die sich aber durch ihre Räthe vertreten lassen konnten.
2) Als solche galten im Allgemeinen die Gesetzgebungssachen, die ständischen Angelegenheiten,
 das Etatswesen, die Domänenveräusserungen, die Landesmeliorations-, Chaussee- und
Eisenbahnangelegenheiten.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.