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Kleinere Etats.

Mit der Zeit ergaben sich aber aus der Trennung beider Angelegenheiten
 Schwierigkeiten. Der Chef des Civilkabinets war, besonders
auf Reisen, gehalten, in allen dasselbe berührenden Angelegenheiten
alsbald Auskunft zu geben, Anordnungen zu treffen, Korrespondenzen
zu führen; es konnten ihm aber natürlich nicht Angelegenheiten, die
bei Abtheilung I schwebten, ohne Weiteres präsent sein.
Daher wurde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch
Allerh. Kab.-O. v. 24. Dez. 1872 der erste vortragende Rath des Staats:
ministeriums von den Immediatvorträgen entbunden, die beiden Abtheilungen
 des Geheimen Civilkabinets vereinigt, und zugleich wurde
dem Geheimen Kabinetsrath zur Unterstützung und Vertretung ein
vortragender Rath beigegeben.

Gegenwärtiger Geschäftskreis.
$ 321. Da die Verordn. von 1810, wie schon hervorgehoben, nicht
ausdrücklich aufgehoben ist, gilt sie noch fort, soweit sie nicht mit der
Verfassung in Widerspruch steht.
Als gegenwärtige Aufgabe des Geheimen Civilkabinets wird
man daher bezeichnen können, dass es dem Könige (und Kaiser) in
allen Civilangelegenheiten') des Staates (und Reiches) unmittelbaren
Vortrag hält, soweit es sich nicht 1. um die vom Auswärtigen Amte
direkt vorzutragenden Angelegenheiten der äusseren Politik handelt,
und 2. soweit nicht die Staatsminister (und der Minister des Königl.
Hauses) — was nur bei dringlichen und besonders wichtigen Dingen
zu geschehen pflegt — direkten Vortrag erbitten oder ein solcher vom
König (Kaiser) befohlen wird. Die alte Verordn. von 1810 hat haupt
sächlich noch für die Regelung des Geschäftsganges Bedeutung.

Beamte des Kabinets.
$ 322, Der Geheime Kabinetsrath und Chef des Civilkabinets
besitzt, soweit ihm nicht persönlich ein höherer Rang beigelegt ist.
den Rang der Räthe erster Klasse.
Der vortragende Rath, dessen Stelle bei Vereinigung der beiden
Abtheilungen des Kabinets im Jahre 1873 begründet wurde, sowie die
mittleren und unteren Beamten stehen den betreffenden Kategorien
der übrigen Centralbehörden im Rang?) gleich, jedoch geniessen die

') Nach Erlass der Verfassungsurkunde (1850) erschien im Staatshandbuch nur ein
Geheimes (Civil-) Kabinet; das Militärkabinet wurde nicht mehr erwähnt. Erst 1859
mit der Regentschaft des Prinzen von Preussen erschien wieder ein besonderes Militärkabinet
 unter einem „Vortragenden Offizier“, Später wurde (durch Allerh. Ordre vom
78. März 1889) auch ein Kaiserliches Marinekabinet errichtet. Beide Kabinete haben aber
keinen besonderen Etat wie das Geheime Civilkabinet, sie gelten als Annexen des Kriegsministeriums
 bezw. des Reichsmarineamtes,
2) Besoldung s. S$ 328.