VIT. General-OÖrdenskommission. $$ 346—348, 1527

An mittleren und unteren Beamten wurden der Königlichen General-Ordenskommission
 bei ihrer Errichtung zugeordnet: zwei Expedienten.
ein Kanzlist und ein Bote.
Als später sich die Geschäfte vermehrt hatten, wurde die Königliche
 General-Ordenskommission ermächtigt, die nöthigen Hülfsarbeiter
gegen Diäten anzustellen. (Königl. Kab.-O. v. 6. Okt. 1814 und
10. März 1815 I. v. 22).
Mittels des Etats für das Jahr 1816 wurde die Anstellung eines
Registrators genehmigt.
Für die Führung und Berichtigung der Ordensliste wurde ein besonderer
 Kalkulator angestellt.
Im Laufe der Zeit wuchsen natürlich die Geschäfte, und es musste
eine Vermehrung des Beamtenpersonals stattfinden. In folgender
Tabelle sind die Steigerungen der Zahl der Beamten und zugleich der
Besoldungssätze ersichtlich gemacht.
1850 1870 1890/91 1908
Zahl Mark Zahl Mark Zahl Mark Zahl Mark
"000 u 20} Er $} 8000—5400 © } 8000-6000)
1200 — 1800 2: 2400
a ar 4 1500—2700 % 1800-3800 1800 —3800
1050 2 1850 u. 1050 3 1200—1500 1200—1800
H 12 \

Expedienten,!) Rec“
stratoren .
Kanzleivorsteher
Kanzleisekretäre
Unterbeamte . .
Summe .

Etatsmässige Einnahmen und Ausgaben.
8 348. Die General-Ordenskommission hat stets auf besonderem
Etat gestanden.

Einnahmen (Kap. 25e Tit. 1).
In Kap. 25e Tit. 1 werden die Einnahmen für zurückgekommene
alte Ordensinsignien verrechnet, da die Ordensinsignien und Khrenzeichen
 (einschliesslich der fremden) verstorbener Staatsdiener (nicht
aber die Verleihungsurkunden) an die General-Ordenskommission abzuliefern
 sind (Kab.-O. v. 7. Febr. 1815, G.-S. 1815, 8. 10, Bekanntm. d.
General-Ordenskommission v. 20. März 1840, J.-M.-Bl. 1840, S. 195, R.
v. 95. Mai 1841, J.-M.-Bl. 1841, S. 186, R. v. 18, Febr. 1842, J.-M.-Bl.
1842, 8. 66, C.-R. v. 20. Aug. 1844, J.-M.-Bl. 1844, S. 187, C.-R. v.
21. Sept. 1850, J.-M.-Bl. 1850, S. 375). Ordensdekorationen in Brillanten
und solche Insignien, welche die Besitzer sich aus eigenen Mitteln
angeschafft haben, brauchen nicht abgeliefert zu werden (Bekanntm.
der General-Ordenskommission v. 21. Juli 1840, J.-M.-Bl. 1840, S. 252).

1) von denen einer als Bureauvorsteher und Rendant fungirt.
?) Für den Bureauvorsteher als Rendant ausserdem 600 M. Zulage.