VIIL, Gesetzsammlungsamt. S$$ 349—353.

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zaben 1849: 36000 M., 1870: 107700 M., 1885/86: 196410 M., 1908:
194 280 M.
Den weitaus grössten Antheil an dieser Steigerung hat Kap. 46
Tit. 7 „Anschaffung und Unterhaltung von Ordensinsignien“. Dieser
Posten betrug 1849 18000 M., Mitte der 60er Jahre 36000 M., 1870
betrug er 72000 M. Eine weitere Steigerung, auf 180000 M.,
erfuhr er sodann 1883/84, nachdem schon seit einer Reihe von
Jahren erhebliche Ueberschreitungen stattgefunden hatten. Auch
heute reicht der Betrag meist nicht mehr aus.

8 851, Die persönlichen Fonds (Tit. 1—5) geben im Allgemeinen
zu besonderen Bemerkungen keinen Anlass, da für die Besoldungssätze
 die der Ministerien massgebend sind (s. auch die Tabelle in
3 347).

Bei dem unter den sächlichen Ausgaben stehenden Bureaukostenfonds
 (Tit. 6) hat im Jahre 1900 eine Verminderung um 7200 M. stattgefunden,
 weil das Haus Schadowstrasse 10/11, wo die General-Ordenskommission
 bisher miethweise untergebracht war, für Zwecke
des Ministeriums des Innern angekauft worden ist (Etatserläuterungen
1900).
$ 8352, Extraordinäre Ausgaben sind für die General - Ordenskommission
 in den letzten Dezennien nicht entstanden. Die Kosten
des Neubaues des Gebäudes in der Wilhelmstrasse sind bestritten aus
lem Extraordinarium der Bauverwaltung, s. auch &amp; 29la.

VIII. Gesetzsammlungsamt.
Einleitendes.
$ 353, Die Einrichtung einer Gesetzsammlung für die Preussische
Monarchie, in welche „alle Gesetze und Verordnungen aufgenommen
werden sollten, die mehr als ein Regierungsdepartement“ betreffen, ist
erfolgt durch Ges. v. 27. Okt. 1810 (G.-8.8.1). Durch Ges. v. 3. April 1846
(G.-8. 8, 151) trat eine Erweiterung des Inhalts ein, dass alle landesherrlichen
 Erlasse, welche Gesetzeskraft erlangen sollen, diese nur
durch Aufnahme in die Gesetzsammlung erlangen können, auch wenn
sie nur für einen Theil der Monarchie bestimmt sind. Art. 106 der
Verf.-Urk. hielt diese Bestimmungen aufrecht.
Seit Verkündung der Verfassungsurkunde mussten deshalb nicht
blos die eigentlichen, unter Zustimmung des Landtags erlassenen
Gesetze (Art. 62) und die auf Grund des Art. 68 der Verf-Urk. erzangenen
 Allerhöchsten Verordnungen, sondern auch diejenigen König-