1530 Kleinere Etats.

lichen Verordnungen und Erlasse, welche Ausfluss der Exekutivgewalt
der Krone sind, in der Gesetzsammlung verkündet werden.
Die Folge davon war ein ausserordentliches Anschwellen des
Umfangs der Gesetzsammlung im Laufe der Jahre. Während früher,
namentlich seit 1858, die Gesetzsammlung selten mehr als 100 Druckbogen
 umfasste, belief sich ihr Umfang 1865 auf 158, 1866 auf 120'/,.
1868 und 1869 auf 142'/, und 171, 1867 sogar auf 264'/, Bogen.
Die Erweiterung des Staatsumfangs hat ferner eine erhebliche
Vermehrung der an die Behörden zum Dienstgebrauch unentgeltlich
zu liefernden Exemplare im Gefolge gehabt. Die Zahl dieser Exemplare
allein ist im Laufe der 60er Jahre von 4000—5000 auf über 9000 gestiegen.

Eine Einschränkung der Veröffentlichungen schien aus allgemeinen
Zweckmässigkeitsgründen wie auch aus finanziellen Rücksichten ($ 356)
dringend geboten. Zu der Ausschaltung der Veröffentlichung aller nur
auf einen lokalen Bezirk sich erstreckenden Gesetze und Verordnungen
zurückzukehren, erschien nicht angezeigt,') man wählte daher den im
Ges. v. 10. April 1872 (G.-8S. 8. 357) eingeschlagenen Weg, wonach
Allerhöchste Erlasse, welche gewisse Gegenstände (von meist nur
lokalem Interesse) betreffen (Verleihung von Expropriations-, Chausseegeldrecht,
 Statuten von Genossenschaften, KEisenbahnkonzessionen,
Reglements für Feuersozietäten, Landschaften u. s. w.) lediglich in den
Amtsblättern — auf Kosten der Unternehmer u. s. w. — zu veröffentlichen
 sind, während in die Gesetzsammlung nur eine Anzeige über
die stattgehabte Verkündigung der einzelnen Erlasse aufgenommen wird.

Abonnenten der Gesetzsammlung.
$ 354. Nach dem Gesetze von 1810 ($ 5) war die Verpflichtung
zur Haltung der Gesetzsammlung noch eine sehr ausgedehnte, indem
sie sich nicht nur auf Gemeinden, sondern auch auf Staatsbehörden
und sogar selbst anf die einzelnen hohen Militärs und Beamten erstreckte.

Nach dem Ges. v. 10. März 1873 (G.-S. S. 41) wurden die höheren
Beamten u. s. w. allgemein von dieser Verpflichtung entbunden und
nur die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zur Haltung der
(Gesetzsammlung (und des betreffenden Regierungs- Amtsblattes) gegen
Baarzahlung verpflichtet.
Königliche Staatsbehörden erhalten Gesetzsammlung (und Amtsblatt)
 bereits seit Anfang der 60er Jahre umsonst (M.-Bl.fd.i. V
1862 S. 1, J.-M.-Bl. 1862 S. 188),
Das Abonnement war früher halbjährig, seit 1874 ist es ganzjährig
 (Betrag s. $ 356).

!) Gründe siehe in Aktenstück Nr, 31 Sess, 1871/72 des Abg.-H