VIIL Gesetzsammlungsamt. $$ 354—355.

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Verwaltung und Etat (vgl. Anl. CV).
S$ 355, Die Geschäfte des Gesetzsammlungsamtes wurden von
jeher durch die Postverwaltung mit wahrgenommen. Bis zum
Jahre 1868 war auch der Etat des Gesetzsammlungsamts in dem
gemeinsamen „Etat der Post-, Gesetz- und Zeitungsverwaltung“ mit
enthalten. Nach Uebergang des Postetats auf das Reich (1868) wurde
ein besonderer „Etat für das Gesetzsammlungs - Debits - Comtoir in
Berlin“ eingerichtet — seit der zweiten Hälfte der 70er Jahre „Eitat
des Gesetzsammlungsamts in Berlin“ genannt.
Die Geschäfte wurden aber von dem Kaiserlichen Postzeitungsamt
weitergeführt, nur fand eine getrennte Zuweisung der Arbeitskräfte
beider Aemter auf ihren jeweiligen Etat statt, die sich thatsächlich
aber auf die Dauer nicht durchführen hiess.
Auch die getrennte Beschaffung der Erheizungs- und Beleuchtungsgegenstände,
 sowie der Schreib- und Packbedürfnisse für beide
Aemter hatte vielfache Erschwernisse für den Geschäftsbetrieb und
manche Unzuträglichkeiten zur Folge. Es ist daher seit 1879/80 mit
der Reichspostverwaltung die Zahlung einer Bauschsumme von
30000 M. jährlich vereinbart worden, wogegen die Postverwaltung die
Hergabe der für den Vertrieb der Gesetzsammlung erforderlichen
Arbeitskräfte und die Bestreitung der sächlichen Verwaltungsausgaben
übernimmt, so dass in dem Etat des Gesetzsammlungsamts nur noch
die Kosten für die Redaktion, Korrektur und Herstellung
der Gesetzsammlung (Kap. 52 Tit. 2 der Ausgabe) besonders zu
veranschlagen sind. Die Höhe der Bauschvergütung entspricht dem
Umfange der bezüglichen Leistungen. Sie findet sich unter Kap. 52
Tit. 1 der Ausgabe.
Die Reichspostverwaltung hat im Jahre 1895 (abgeändert 1902)
die Bestimmungen über Verlag und Vertrieb der Preussischen Gesetzsammlung
 zusammengestellt (vgl. M.-Bl. f. d. i. V. 1902 S. 153).
&amp; 356. Der Abonnements preis betrug ursprünglich 2 Thaler und
wurde 1858 auf 1 Thaler herabgesetzt. Gleichwohl überstiegen auch
dann noch die Einnahmen des Debit-Comtoirs die Ausgaben bedeutend.
Erst seit der zweiten Hälfte der 60er Jahre wurden in Folge der fortwährenden
 Vergrösserung des Umfangs jährlich erhebliche Zuschüsse
— 40000—100 000 M. — nöthig. (Das war ein Hauptgrund, der zum
Erlasse des Ges. v. 10. April 1872 führte [s. 8 353.]) In der That verminderte
 sich von 1872 auf 1873 der Zuschuss von 61944 M. auf
19860 M. Ende der 70er Jahre ging er bis auf rund 10000 M.,
Anfang der 80er Jahre auf einige Hundert Mark zurück. Seit Mitte
der 80er Jahre ergiebt sich sogar ein Ueberschuss von einigen
20000 M.
Die Einnahmen des Gesetzsammlungsamts werden nachgewiesen im
Kap. 25g der Einnahme, die Ausgaben in Kap. 52 Tit. 1—3 der Ausgabe.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II, wm