[X. Deutscher Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger. S$$ 357-—359. 1533

„Königlich Preussische Staatsanzeiger“ wieder mit einem nicht amtlichen
 Theil versehen, und er erhielt unter gleichzeitiger Stellung
ınter das Ressort des Staatsministeriums im Wesentlichen den
Oharakter, den das Blatt noch heute hat.
8 358, Einen gewissen materiellen Aufschwung nahm das amtliche
 Blatt seit dem Jahre 1856 durch die öffentlichen Anzeigen.
Von 1819 bis Ende 1828 hatte die „Allgemeine Preussische Staatszeitung“
überhaupt noch keine Anzeigen aufgenommen, Im Januar 1829 wurde
als besondere Beilage des amtlichen Blattes ein „Allgemeiner Anzeiger
 für die Preussischen Staaten“, auf den auch ein besonderes
 Abonnement eröffnet wurde, herausgegeben, In diesem
erschienen zunächst nur Ankündigungen von staatlichen Behörden.
Mit dem 1. April 1831 wurde der „Anzeiger“ dem Blatt selbst einverjeibt.
 Später wurde der Kreis der Anzeigen, die aufgenommen werden
durften, erweitert, und im Anfang der fünfziger Jahre wurde das amtliche
 Organ zum Centralorgan auch für die Aktiengesellschaften,
Korporationen ete. gemacht, wodurch die Einnahmen sich stark
vermehrten. Diese wurden indessen in der Hauptsache durch die gesteigerten
 Aufwendungen für wissenschaftliche Aufsätze
absorbirt.
Noben den „Vierteljahrsheften‘“, welche die wissenschaftlichen Beilagen zusammen-[asson,
 wurden vom Januar 1873 ab „Deutsche Monatshefte“ mit kunstwissenschaftlichem,
 literarischem, historischem und statistischem Inhalt sowie mit Illustrationen herauszegeben.
 Indessen musste nach dieser Richtung hin ein Wandel eintreten, wenn das Ziel
pigener wirthschaftlicher und finanzieller Selbstständigkeit erreicht werden sollte. Denn die
‚Vierteljahrshefte‘“ wie die Deutschen Monatshefte verschlangen die beständig wachsenden
Einnahmen, so dass immer noch Zuschüsse in Höhe von etwa 9000 M. jährlich, zu denen
nicht mehr die preussische General-Staatskasse allein, sondern nunmehr auch die
Reichskasse herangezogen wurde, erforderlich waren. Diese Erwägung führte dahin, die
„Deutschen Monatshefte“ mit Ende Dezember 1876 wieder eingehen zu lassen, und ihnen
folgten mit dem 29. September 1877 auch die „Vierteljahrshefte*‘,
$ 859, Nach Errichtung des Deutschen Reichs erschien das amtliche
Blatt am 4. Mai 1871 zum ersten Mal als „Deutscher Reichsanzeiger
and Königlich Preussischer Staatsanzeiger“, Es wurde jetzt
neben einem preussischen Centralorgan ein Centralorgan aller Reichsund
 aller nichtpreussischen Staatsbehörden in Bezug. auf Reichsangelegenheiten,
 wie es ausserdem für den gesammten deutschen
Handelsstand ein Centralorgan für alle gewerblichen Bekanntmachungen
 wurde. Durch Reichsgesetze wurde der „Reichs- und
Staatsanzeiger“ zum Publikationsorgan erklärt für Vermögensbeschlagnahme
 und -Aufhebungen, Aufgebote, Vorladungen, für Kommanditgesellschaften
 auf Aktien und Aktiengesellschaften, für Berufsgenossenschaften,
 für Invaliditäts- und Altersversicherung, für Wochenausweise
der deutschen Zettelbanken, für Konkurse, Einträge aus den Genossenschafts-,
 Zinsen-, Musterregistern, Patente, Gebrauchsmuster, preussischerseits
 für Bekanntmachungen über Verloosung und Zinszahlung

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