836
&gt;

Kleinere Etats,

Nebenblätter,

$ 363. Die Einnahme aus dem Verkaufe dieser ist im Laufe der Zeit
verhältnissmässig bedeutend stärker gestiegen, wie die des Hauptblattes.
Es berechnete sich die Einnahme nach den Etats wie folgt:

1. der Verkauf durch die Post einschliesslich
Provision auf . . .
2. Absatz durch die Expedition . . .. ..
3. Ertrag aus dem Verkauf der Nebenblätter arf

1876
M.

1908
M.

77 601)
840
98.00

84872
15 098
60 899

1

109CM 160899
abgerundet auf 160000

$ 364, Kap. 25h Tit. 2. Insertionsgebühren 1903: 820000 M.
Durch Cirk.-Erl. v. 10. Jan. 1868 (neu eingeschärft am 18. Nov.
1873, M.-Bl. f.d.i. V. S. 283) ist bestimmt, dass alle Bekanntmachungen
sämmtlicher Königlichen Behörden, soweit nicht besondere gesetzliche
Vorschriften oder ministerielle Anordnungen etwas Anderes bedingen.
ohne Benutzung der politischen Zeitungen allein durch den Preussischen
 Staatsanzeiger, die Regierungsamtsblätter und die amtlichen
Kreisblätter oder die deren Stelle vertretenden zu kreisamtlichen Bekanntmachungen
 bestimmten Anzeigeblätter veröffentlicht werden
sollen.
Durch Erl. v. 5. Juli 1886 (M.-Bl. f. a. i. V. S. 179) ist bestimmt,
dass sämmtliche im Inseratentheil abgedruckten Inserate, insoweit
nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kostenpflichtig sind.
Für Berichtigungen, Tauschinserate und solche Inserate, welche das
Interesse des Reichs- und Staatsanzeigers fördern, kann der Kurator
die Kosten ausser Ansatz lassen (vgl. auch Etatserläuterungen zum
Tit. 2 der Einnahme im Etat 1887/88).')
Die Höhe der Insertionsgebühren beträgt für den Raum einer
Druckzeile 30 Pf. Die Insertionsgebühren bilden gegenwärtig
den Hauptbetrag der Einnahme. Auch in den 70er Jahren war dies
der Fall, doch war der Antheil dieser Gebühren an der Gesammteinnahme
 damals ein erheblich kleinerer wie heute.

') Darnach sollen Bekanntmachungen, welche lediglich für einzelne Kreise der Industrie
 und des Gewerbestandes von Interesse sind, der Insertion in dem Reichs- und
Stantsanzeiger nicht bedürfen, soweit nach dem Ermessen der zuständigen Behörden zur
möglichst vollständigen Erreichung des Zweckes derselben cine anderweite Veröffentlichung,
insbesondere durch Fachzeitschriften oder amtliche Organe des betreffenden Verwaltungszweires,
 geboten und ausreichend erscheint.