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        <title>Die Zuschussverwaltungen</title>
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            <forname>Otto</forname>
            <surname>Schwarz</surname>
          </persName>
        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Georg</forname>
            <surname>Strutz</surname>
          </persName>
        </author>
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        <pb n="2" />
        Der Staatshaushalt

-3

die Finanzen Preussens.

Unter Benutzung amtlicher Quellen

bearbeitet von

O. Schwarz, und Dr. jur. G. Strutz,
Geheimer Ober-Finanzrath Geheimer Ober-Finanzrath
u. voriragender Rath im Finanzministerium. u. vortragender Rath im Finanzministerium

Band II.

Die Zuschussverwaltungen.

Berlin, 1903.
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
G. m. b. H.
        <pb n="3" />
        Der Staatshaushalt

xd

die Finanzen Preussens.

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Die Zuschussverwaltungen Eos 2
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Zon

O0. Schwarz,
Geheimer Ober-Finanzrath und vortragender Rath im Finanzministerium.

Lieferung 4.

VI. Buch: Ministerium des Innern.

VII. Buch: Kleinere Etats.

(Staatsministerium, Zeughaus, Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Oberrechnungskammer,
 Geheimes Civilkabinet, Staatsarchive, Generalordenskommission,
CGesetzsammlunesamt. Reichs- und Staatsanzeiger.)

Berlin, 1908.
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
G m. b. H.
        <pb n="4" />
        Vorwort.

Der vorliegende vierte Theil des II. Bandes enthält Buch V]
(Ministerium des Innern) sowie Buch VII (Einige kleinere Etats).
Bis Ende des Jahres wird auch der fünfte und letzte Theil dieses
Bandes, enthaltend Buch VIII (Finanzministerium) und Buch IX
(Justizministerium) folgen.
Der ursprünglich als Buch X (Schlussband) gedachte Band wird,
da er zum Theil Verwaltungszweige umfasst, die weder als reine
Zuschuss- noch als reine Ueberschussverwaltungen angesehen werden
können, zum Theil Nachträge zu einzelnen früher behandelten Ueberschuss-
 wie Zuschussverwaltungen enthalten wird, als besonderer
Band III, ebenfalls bis Ende dieses Jahres, erscheinen. Er wird
enthalten: Staatsschuldenverwaltung, Landtag, Allgemeine Finanzverwaltung,
 — mit einem zusammenfassenden Rückblick.
Sodann folgen in Anhang I Einiges über die formelle Ordnung des
Staatshaushalts und in Anhang II Nachträge zu den früher erschienenen
Bänden, endlich ein Sachregister zu dem gesammten Werke.
Dem heute vorliegenden Theile sind die Etatsziffern für 1908 zu
Grunde gelegt.
Auch diesem Band ist ein Inhaltsverzeichniss A (nach Gegenständen)
 und B (nach Etatstiteln) beigefügt.

Berlin, im Juli 1908.

Otto Schwarz.
        <pb n="5" />
        Inhaltsverzeichniss A.

Seite

Vorwort

Sechstes Buch.

Ministerium des Innern.

I Hauptstück:
Einnahmen. $$1—3. ...
I. Hauptstück:
Laufende Ausgaben. 88 4—283
Allgemeines, $$ 4—6 ,
Erster Hauptabschnitt. Ministerium (Centralverwaltung), $$ 6-10
Aweiter Hauptabschnitt. Ausgaben für die auf dem Etat des
Ministeriums des Innern stehenden Behörden der Allgemeinen
Landesverwaltung, $$ 11—49 . . ... FO u ®
! Abschnitt. Allgemeines über die Einstellung der Ausgaben für
ÜÖberpräsidien und Regierungeu auf dem Etat des Finanzministeriums.
 $ 11... . ; % * © KO %
Abschnitt. Verwaltung der Regierungsblätter und der damit verbundenen
 öffentlichen Anzeiger. $$ 12—18 . . 0.000000
3. Abschnitt, Ehemalige Hannöversche Landdrosteien, $ 19, . .
4, Abschnitt. Landräthliche Behörden. $$ 20—49 . . .
Dritter Hauptabschnitt. Ausgaben für Verwaltungsrechtspflege,
$$ 50—60 . 2.0.0.0. 0
Insbesondere:
ÖÜberverwaltungsgericht. $$ 51—60
/ierter Hauptabschnitt. Ausgaben des Staates für einzelne
Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 61—283 .. 0.0.0...
i. Abschnitt. Ausgaben für statistische Zwecke, $$ 61--79 . . .
Insbesondere:
Das statistische Bureau, $$ 62—79 . .0.0.0000000040 4
2. Abschnitt. Ausgaben für Beaufsichtigung von Privatversicherungsgesellschaften.
 $ 80. . + «+ +
3. Abschnitt. Standesämter. SS 81—83

})

1275—1276

1277—1485
1277—1278
1279—- 19284.

284-— 1319

1284-—1288

1288-1292
1292—1295
1294—1319

1319— 1328

1320-—1328

1329— 1485
1329 — 1346

1329 — 1346

1346 -— 1347
1347— 1350
        <pb n="6" />
        ZI

Inhaltsverzeichniss A.

4, Abschnitt. Ausgaben für polizeiliche Zwecke. $$ 84—207. .
Allgemeines, $$ 84—96 . . .
Insbesondere:
Tragung der Polizeikosten in den Städten. $$ 90—96 .
Die einzelnen Königlichen Polizeiverwaltungen, $$ 97—167
A, Polizeipräsidium Berlin. $$ 97—136 . . . .
Allgemeines und Geschichtliches, Geschäftsbefugnisse und
Organisation. Gegenwärtige Organisation, Uebertragung
einzelner Geschäftszweige an die Stadt. Räumlicher
Wirkungskreis. $$ 97—105 2... +. +. +
Beamtenpersonal. $$ 106—124 . . . . +. +
Einnahmen, $$ 125—127 . . . 0 -
Ausgaben. $$ 128—136. . .
Königliche Polizeiverwaltung in den Provinzen. $$ 137—167
|. Polizeiverwaltung in Städten, $$ 137-165 . . .
2, Bezirkspolizeikommissare. $ 166 . . . .
3. Grenzkommissariate. $ 167 . . - + -
Landgendarmerie. $$ 168-—194a . . .
Allgemeines. Aufgaben, Organisation der Landgendarmerie,
$$ 168—174 . . 0.0.
Einnahmen. $174 ....
N
D. Polizeidistriktskommissarien. $$ 195—200 . . . .
E. Allgemeine Ausgaben im Interesse der Polizei. $$ 201-—207
Abschnitt.  Strafanstaltsverwaltung. $$ 208—247 . . . .
Allgemeines, Dualismus in der Verwaltung. $8$ 208—209a .
Geschichtliches über Bau und Entwickelung der Strafanstalten
in Preussen, $$ 210—2142 2. 0.000000 HH
Statistik über die Zahl der Strafanstalten und Gefangenen.
88 215—216 . 000000 40 HH HH HH + 1437—1488
Gegenwärtige Organisation der Strafanstalten und Gefängnisse
88 217—228 200000000 HH HH + + 1439—1443
Etatsmässige Behandlung. Einnahmen. Ausgaben, $$ 224—247 1443—1459
5. Abschnitt. Zwangs- und Fürsorgeerziehung Jugendlicher. $$ 248
bis 265 00H 1460-—1473
Insbesondere:
Zwangserziehung auf Grund des $ 56 des Strafgesetzbuchs.
88 249—252 0 0000000 0 HH + 1460-1463
Fürsorgeerziehung nach den Gesetzen vom 13. März 1878 und
2. Juli 1900. $8 2583—265 . 40.000000 44 4 + + 14683—1478
7. Abschnitt. Einnahmen und Ausgaben für Wohlthätigkeitszwecke,
$$ 266—277 2.0. 0. W. 1473— 1483
8. Abschnitt. Allgemeine Ausgaben zu verschiedenen Bedürfnissen
der Verwaltung des Innern. 8$ 278—9288 . 1483—1485

Seite
1350—1422
1350—1363

I. Hauptstück:
Einmalige und ausserordentliche Ausgaben. 5$$ 284—284b . . 1486—1487
        <pb n="7" />
        inhaltsverzeichniss A.

IX

Saite

Sieboentes Buch.
Kleinere Etats.

Einleitung... .. 1491
I. Bureau des Staatsministeriums. $$ 285—2912 491—1496
11. Kriegsministerium (Zeughaus). $$ 292—296 496—1499
LI, Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, $$ 297—305 1499— 1508
LY. Oberrechnungskammer. $$ 306—317 . . 1503—1514
Y, Geheimes Civilkabinet, $$ 318—331 . (514—1520
YI. Staatsarchive, $$ 332—345 . . . . 1520 — 1526
YII. Generalordenskommission, $$ 346-352 1526—1529
FLII. Gesetzsammlungsamt, $$ 353-—356 . 1529—1532
[X. Deutscher Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger, $$ 357-372 1552—1540
        <pb n="8" />
        Inhaltsverzeichniss B.

Einnahme,
Kap. 81 Tit. 1.
3.
DC

VI. Buch. Ministerium des Innern.
Seite Noch: Dauernde
Ausgaben.
Kap. 85 Tit. |

1275, 1276, 1326, 1337
1337

1360 ££., 1382 ff., 1392

Seite

1326 1328

.

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1

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Dauernde Ausgaben,
Kap. 83 Tit. 1. .

1404
1444 — 1450
1288— 1290
1473

”
Kap. 86 Tit.
»”
Kap. 87 Tit.
Kap 88 .
| Kap. 89 vacat
Kap. 90 Tit. 1

1346—1547
1347—1349
1292
12992 ff,

1307 ££,, 1309 ff

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1279

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1313—1315

1315—1318

9 4)
) Kap. 91 Tit.

Kap. 84 Tit. 1.

„5

1383— 1386

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„ Ka.
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1338— 1343

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1386

1386-— 1389
        <pb n="9" />
        Noch: Dauernde
Ausgaben.
Kap. 92 Tit. 1.

J

|

1393 — 1394.

[nhaltsverzeichniss B.

Seite

Noch: Dauernde
Ausgaben.
Kap. 95 Tit. 6a
„ 6b

” 7
Kap. 96 Tit.

Seite

1:4120— 1422

1450, 1460

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CC

1451, 1460

2304

‚452. 1460

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(395—- 1397

1397

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Kap. 93 Tit 1

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418— 1420

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Kap. 97 Tit. 1

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Kap. 94 Tit.

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Kap. 95 "it. 1

1413
1413—1415
1473

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Kap. 98 Tit

420— 1422

Extraordinarium,
Kap. 9. .

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a

VII. Buch. Kleinere Etats.
I. Bureau des Staatsministeriums.
Kap. 25a der Einnahme . ..
. »„ 44 der Ausgabe Tit. 1—16
{L Kriegsministerium (Zeughaus)
Kap. 35 der Einnahme . . . .
„ 127 der Ausgabe Tit, 1—9 .
„= 15 des Extraordinariums

153—1458, 1460

474
475
476
476
177
478
479
479
480

483 — 1485

284, 1319, 1828, 1343.
1415. 1458. 1486

Seite

1494
494 — 1496

1497—-1499
        <pb n="10" />
        XI
1. Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Kap 26 der Einnahme . . .
„55 Tit. 1—3 der Ausgabe
„ 56 Tit. 1—6 der Ausgabe

VL Oberrechnungskammer.
Kap. 256 der Einnahme . .
„ 48 Tit. 1—13 der Ausgabe
„ la des Extraordinariums
V. Geheimes Civilkabinet.
Kap. 25d der Einnahme . .
„47 Tit. 1—10 der Ausgabe
VL. Staatsarchive.
Kap. 25b der Einnahme . .
„ 45 Tit. 1—12 der Ausgabe
„ 1 des Extraordinariums .
VILl. Generalordenskommission,
Kap. 25c der Einnahme . .
„ 46 Tit. 1—8 der Ausgabe
VII. Gesetzsammlungsamt.
Kap. 25g der Einnahme . .
„ 52 Tit. 1—-3 der Ausgabe
IX. Deutscher Reichs- und Preussischer
Kap. 25h der Einnahme .
‚58 Tit. 1—11 der Ausgabe

Staatsanzeiger.

Seite
1501
‚502— 1503

SIE
1512
'513

L517
5318—1520

1523

1523—1526

1527
1528— 1529

1531

1535 -— 1537
1537—1538
        <pb n="11" />
        Sechstes Buch.

Ministerium des Innern.
        <pb n="12" />
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Ad
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1. Hauptstück,

Einnahmen,
Kap. 31 der Einnahmen.)

Allgemeines.

. $ N Das Ministerium des Innern steht gegenwärtig (1908) mit der
Höhe seiner eigenen Einnahmen an der zweiten Stelle aller Zuschussverwaltungen.
 Während in der Justizverwaltung 84,1 Millionen Mark
oigene Kinnahmen veranschlagt worden sind, wurden für das Ministe-"um
 des Innern 21,7 Mill. M. vorgesehen. Dann folgt die Bauverwaltung
 mit 10,0 Mill. M., das Staatsministerium mit 8,8, Handels
Ministerium mit 7,0, Kultusministerium mit 6,3 Mill. M. u. s. w.
Noch im Jahre 1890/91 betrugen indessen die Einnahmen im
Ministerium des Innern nur 8,9 Mill. M.') Hauptsächlich zwei Posten
sind es gewesen, die im Laufe der 90er Jahre diese erhebliche Einnahmevermehrung
 hervorriefen, einmal die durch das Polizeikostengesetz
 von 1892 eingeführten Beiträge der Gemeinden zu den Kosten
Kgl. Polizeiverwaltungen (1908: 8,2 Mill. M.) und sodann der Reichszuschuss
 zu den Beihülfen für unterstützungsbedürftige ehemalige
Krieger auf Grund des Reichsges. v. 22. Mai 1895 (1903: 5,8 Mill. M.).
Beiden Posten steht aber, wie. bei den betreffenden Verwaltungs-Zweigen
 näher dargelegt werden wird, eine gleich hohe, bei den Polizeikosten
 sogar eine noch erheblich höhere Ausgabesteigerung gegenüber,
sodass sich im Ganzen das prozentuale Verhältniss der Einnahmen zu
den Ausgaben seit Anfang der 90er Jahre durchaus nicht etwa ebenso
stark erhöht hat wie die absoluten Ziffern (von 9,0% auf 27,7 °%).
Auch diese prozentuale, immerhin nieht unbeträchtliche Steigerung
verliert an Bedeutung, wenn man erwägt, dass bei dem drittwichtigsten
Kinnahmezweige, der Strafanstaltsverwaltung, wo von 1890—19083 die
Einnahmen von 2,9 auf 5,5 Mill., also fast auf das Doppelte stiegen,
dieser Steigerung eine wesentlich nur formale Bedeutung zukommt,
indem seit dem Jahre 1899 aus etatsrechtlichen Gründen ($ 15 Abs. 1
les Komptabilitätsgesetzes v. 11. Mai 1898) die Einnahmen aus der
Beschäftigung der Gefangenen nach ihrem Bruttoertrage, anstatt wie
bis dahin nach ihrem Nettoertrage eingesetzt wurden, was allein eine
Steigerung der Einnahme um rund 3 Mill. M. zur Folge hatte.?)
Im letzten Grunde hat sich also das Maass der durch eigene Einaahmen
 Deckung findenden Ausgaben in dem Gebiete der Verwaltung

1) In der Zeit von 1850—1890 hatten sie sich nur von 1,5 auf 3,9 Mill. M. gesteigert.
?) Dem ontsprechend stiegen allerdings auch die Ausgaben bei Kap. 96 in diesem
Jahre um einen entsprechenden Betrag. Näheres im Abschnitt „Strafanstaltsverwaltung“
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. 11.

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        1276

I. Hauptstück, Einnahmen,

des Innern gegen früher nicht entfernt so sehr verändert, als es auf
den ersten Bliek den Anschein gewinnt.

Im Einzelnen,
$ 2%. Die Mehrzahl der in Kap. 31 'Tit. 1—9 aufgeführten Einnahmeposten
 wird zweckmässiger Weise bei der Darstellung der entsprechenden
 Ausgabezweige (Polizeiverwaltung, Strafanstaltsverwaltung, Landgendarmerie,
 Amtsblattverwaltung, für Wohlthätigkeitszwecke u. s. w.)
mit zu behandeln sein.
$3. Nur ein Titel ist hier vorweg zu erwähnen, weil er einen
allgemeineren Charakter trägt und schwer einem einzelnen Verwaltungszweige
 zugetheilt werden kann, der Tit. 1 des Kap. 31’). Derselbe
 lautet:
‚An Miethen und Pächten für Dienstwohnungen ete,,
Entschädigung für Feuerungsmaterialien, Wasserlieferung
 und an sonstigen Einnahmen“. . . . . 44406 M.
Hierunter sind vor Allem enthalten und besonders zu erwähnen:
rund 18400 M. an Miethen und Pächten für die in Folge veränderter
Organisation der Verwaltungsbehörden in den Provinzen Hannover;
Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein entbehrlich gewordenen, durch
Vermiethung nutzbar gemachten Dienstwohngebäude und Grundstücke,
sowie Miethen für die einer grossen Zahl von Landräthen in diesen
Provinzen in staatlichen Gebäuden zur Verfügung gestellten Geschäftsräume
 ($ 85).
Die früheren Kreis- und Amtshauptmänner in der Provinz Hannover hatten für die
von ihnen benutzten fiskalischen Geschäftsräume eine Miethe nicht zu zahlen. Nachdem
bei der neuen Behördenorganisation den Landräthen in jener Provinz eine Dienstaufwands-Entschädigung
 zu dem den Landräthen in den übrigen Provinzen gewährten Durchschnittsbetrage
 zugebilligt worden ist, aus welchem letztere Beamte auch die Miethen für ihre
Geschäftslokale bestreiten müssen, musste aber von den Landräthen in der Provinz Hannover,
 welche fiskalische Geschäftsräume benutzen, für diese Benutzung eine angemessene
Miethsvergütung eingezogen werden. (Etatserläuterungen 1886/87.)
Ferner 10000 M. Gewinn aus der Herausgabe des -— seit 1840 erscheinenden
 — Ministerialblattes für die innere Verwaltung, welcher
gemäss $2 Nr.4 des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, vom
11. Mai 1898 (G.-8. 8. 77) in den Etat eingestellt ist.
Die Einnahmen aus diesem Ministerialblatt werden in Höhe von
2500 M. zu Vergütungen für die bei der Herstellung thätigen Beamten
(Kap. 83 Tit. 8) und mit 7500 M. zu allgemeinen Almosen und Unterstützungen
 (Kap. 97 Tit. 2) verwendet, welche beiden Fonds sich gegenseitig
 übertragen.

1) Bis zum Jahre 1890/91 trug dieser Titel die Bezeichnung als: 'Tit. 2, weil in Tit. 1
die Kosteneinnahmen der früheren Deputationen für das Heimathwesen (s. $ 50) enthalten
 waren. "
        <pb n="14" />
        I. Hauptstück,

Laufende Ausgaben.
‚Kap. 983-—98 des Staatshaushaltsetats.)

Allgemeines.

$ 4. Die ausserordentliche Ausgabesteigerung, welche in der
zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, und besonders in dem letzten
Viertel desselben auf allen Gebieten der Staatsverwaltung zu Tage
getreten ist, zeigt sich auch auf dem Etat des Ministeriums des
Innern.
Die Ausgabe steigerte sich nach Anl. L”"IXTI seit 1850 in Millionen
Mark wie folgt:

nach Abzug der eigenen
Einnahmen . .

1850

1867
alte neue
Provinzen
16,7 5.7
294

1576 1903

LE

„m

35.0

78.3

9.4 146 54 89.1 56,6
90.0

Nach Abzug der eigenen Einnahmen, wobei für 1903 rund
8,2 Mill. M. Beiträge der Gemeinden zu den Kosten königlicher
Polizeiverwaltungen, 5,5 Mill. M. der Strafanstaltsverwaltung und
5,8 Mill. M. auf Grund des Reichsges. v. 22. Mai 1895 (R.-G.-Bl. 8. 287)
in Betracht kommen, stellt sich das Bild für die Staatskasse etwas
günstiger, als wenn man nur die Ausgaben in Betracht zieht, doch
beträgt auch in diesem Falle die Steigerung seit 1850 immer noch
das 6fache, seit 1876 das 1°/,fache des bisherigen Betrages.
Geht man auf die einzelnen Ausgabegruppen ein, so weist die
Weitaus grösste Steigerung die Ausgabegruppe für polizeiliche Zwecke
auf, und hier sind es wieder die Ausgaben für die königliche Polizeiverwaltung
 in Berlin und in den Städten der Provinz, welche sich
prozentual am stärksten vermehrt haben.
Seit 1876 stiegen die Ausgaben -—- nach Abzug der eigenen Einnahmen
 — wie folgt:
        <pb n="15" />
        ‘27

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

876

Proz,

Ministerium. . .
Statistisches Bureau. . .
Überverwaltungsgericht etc. .
Landrathsämter . . .
Dolizeiverwaltung Berlin . . . .
» in den Provinzen |
Distriktskommissare . . . .
Landgensdarmerie . . . . .
Allgemeine Ausgaben für Polizei .
Strafanstaltsverwaltung. . . . .
Wohlthätigkeitszwecke . . . .
Sonstiges. . . .

MV.
567 150
263 020
136 138
7072076

A.
768 984
177 552
102 150
7216536
“044 3926

‚903

Proz,
1,4
0,8
1,8
15,6
35,8

6859 974

472 548 355 804 1,7
7472725 "940 532 21,6
866 663 2556 918 6,8
5 564 806 7 067 214 12,5
1.769 450 877 067 1,5
1056012 __588 510 En
32100562 100 56595588 100
Für Zwecke der allgemeinen Polizei standen hiernach 1876 im
Ganzen 48,9 Proz., im Jahre 1908 65 Proz. aller Ausgaben zur Verfügung.
 Auf die Polizeiverwaltungen in Berlin und den Städten der
Provinzen entfielen 1876 etwa ein Fünftel, 19083 über ein Drittel aller
Ausgaben. Die Höhe der Kosten der Landgendarmerie, so gross sie
der absoluten Ziffer nach ist, bleibt demgegenüber erheblich zurück
und weist, relativ betrachtet, sogar ein Sinken der prozentualen
Antheilsziffer nach. Da nach den späteren Ausführungen in $ 95
und 96 die Ausgaben für königliche Polizeiverwaltungen in den Städten
an und für sich eine stark steigende Tendenz zu Ungunsten der Staatskasse
 in sich tragen, so dürfte diese Bevorzugung der Städte gegenüber
 dem platten Lande über kurz oder lang zu einer Aenderung des
sog. Polizeikostengesetzes führen müssen.
$ 5, Bei der nun folgenden Behandlung der einzelnen Ausgabegruppen
 erschien es aus Gründen der systematischen Darstellung nicht
möglich, überall der Eintheilung des Staatshaushaltsetats zu folgen.
Es sind vielmehr zunächst im Anschluss an das Ministerium
(Hauptabschnitt I Kap. 83 des Etats) die Provinzialbehörden der
allgemeinen Verwaltung behandelt (Hauptabschnitt II Kap. 88, 89
und 90 des Etats), sodann die Verwaltungsgerichtsbehörden, soweit
sie auf dem Etat des Ministeriums des Innern stehen (Hauptabschnitt II
Kap. 85 des Etats). Daran schliessen sich dann in Hauptabschnitt IV
die Ausgaben für einzelne Zweige der inneren Verwaltung und
zwar — nach der Reihenfolge im Etat — für statistische Zwecke
(Kap. 84), für Beaufsichtigung von Privatversicherungsanstalten
(Kap. 86), Standesämter (Kap. 87), polizeiliche Zwecke (Kap. 91
bis 95), Strafanstaltsverwaltung (Kap. 96), Zwangserziehung
Jugendlicher (Kap. 95 Tit. 7 und Kap. 98)'), Wohlthätigkeitszwecke
 (Kap. 97) und allgemeine Ausgaben (Kap. 98).

1) Auch hierbei musste aus systematischen Gründen von der Eintheilung des Etats
ot was abgewichen werden.
        <pb n="16" />
        Erster Hauptabschnitt, Ministerium (Centralverwaltung). $$ 5—7. 127%

Erster Hauptabschnitt.

Ministerium (Centralverwaltung).
(Kan. 83 der Ausgaben.)

Entstehung, Entwickelung, Geschäftskreis.
$ 6. Beoogrifflich umfasst die innere Verwaltung den gesammten
nneren Verwaltungsbereich im Gegensatze zu den auswärtigen
Angelegenheiten und den militärischen Angelegenheiten.
Als in Preussen Anfang des 19. Jahrhunderts die Einrichtung der
Ministerien getroffen wurde, stellte man indessen neben die Ministerien
der Auswärtigen Angelegenheiten, des Kriegsdepartements und des Innern
noch diejenigen der Finanzen und der Justiz, indem man sowohl im
Interesse der Wahrung der Rechtspflege, wie der Ordnung der Staats-Änanzen
 von vornherein die Nothwendigkeit besonderer von der allgemeinen
 inneren Verwaltung losgelöster Centralressorts anerkannte.
Dagegen umfasste das damalige Ministerium des Innern noch
einen ausserordentlich ausgedehnten Geschäftskreis. Es zerfiel in
licht weniger wie 6 Sektionen (Polizei, Gewerbe, Kultus, Allgemeines,
Medizinalwesen, Bergbau).
Bald stellte sich aber heraus, dass eine Summe so verschiedenartiger
 Gegenstände in dem aufstrebenden preussischen Staatswesen
von einer Centralstelle aus nicht mit Erfolg geleitet werden konnte.
Die nächsten Dezennien brachten fortwährende Ressortabgrenzungen
und -abzweigungen für das Ministerium, die im Einzelnen zu verfolgen
hier zu weit führen würde.!) Die wichtigste Veränderung dieser Zeit
war -— abgesehen von der vorübergehenden Einrichtung eines besonderen
 Polizeiministeriums (1814—1819) — die im Jahre 1817 erfolgte
Errichtung eines besonderen Kultus-, Unterrichts- und Medizinal-Ministeriums
 und die damit für das Ministerium des Innern verbundene
Geschäftsentlastung. Stabile Verhältnisse in die Ressortabgrenzung
des Ministeriums des Innern brachte erst das Jahr 1848, in welchem
von dem Ministerium sowohl ein besonderes Ministerium für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, wie von diesem wieder für Land-Wirthschaft
 (einschl. Gestütwesen) abgezweigt wurde.
1849 folgte dann noch die Ueberweisung des 1817 noch dem
Ministerium des Innern verbliebenen Restes der Medizinalverwaltung
an das Kultusministerium (s. Näheres in Bd. II Buch I $ 596).
‚Im Uebrigen ist der Ressortumfang seit jener Zeit im Wesentlichen
 der gleiche geblieben (Abweichungen s. $$ 7, 11).
S 7, Darnach umfasst der Geschäftsumkreis des Ministeriums des
Innern?) heute nunmehr folgende Angelegenkeiten: die Landeshoheits-')
 Vgl. 25 $ III 8 193. das Nähere.
Val, Baar zu Er ah anreiaes 1867 und Sten.-Ber. d. A.-H. 1867 /68
8d. IT S. Sea fr
        <pb n="17" />
        198(

HI. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

und Hofangelegenheiten; die Angelegenheiten der Damenstifter; im
Assekuranzwesen die öffentlichen (ständischen und städtischen) Feuerversicherungsinstitute,
 die Privatfeuer- und Lebensversicherungsgesellschaften,
 soweit ihr Geschäftsbetrieb auf Preussen beschränkt ist,
Sterbe-, Pensions-, Unterstützungs-, Kranken- u. s. w. Kassen und
- Vereine; die Kreditinstitute mit Ausnahme der landschaftlichen Kreditanstalten
 und Grundkreditanstalten (G.-S. 1874 S. 310 und 1876 8. 379),
die Leih-, Spar- und Provinzialhülfskassen; die Korporationen, die
Vereine zu wohlthätigen, gemeinnützigen und geselligen Zwecken, die
milden Stiftungen; die Kollekten-, Unterstützungs- und Armenpflegesachen;
 die Heimathssachen, die Ein- und Auswanderungen: die
Ordenssachen, soweit sie nicht unter ein spezielles Ressort fallen;
Vorschlag zur Verleihung der Erinnerungsmedaille für Rettung aus
Gefahr und der Rettungsmedaille am Bande, sowie der Ehejubiläumsmedaille;
 die Angelegenheiten wegen Aenderung und Beilegung von
Namen; die auf die Aufstellung von Geschworenen- und Schöffenlisten
und die Wahl der Schiedsmänner bezüglichen Angelegenheiten; die
statistischen Angelegenheiten; die Angelegenheiten des Oberverwaltungsgerichts;
 die Generalien über die Organisation, den Geschäftskreis
 und die Verwaltung der Provinzialbehörden, die Angelegenhziten
 der Kreisbehörden, einschliesslich der Oberämter in den Hohensollernschen
 Landen, sowie der Amts-, Gemeinde- und Gutsbezirke;
die äussere Stellung der Amtsanwälte; die Personalien der Provinzialverwaltungsbehörden,
 der Landrathsämter (Oberämter in den Hohenzollernschen
 Landen; Kreisbehörden in Waldeck und Pyrmont), sowie
der Provinzialräthe und Bezirksausschüsse; Angelegenheiten der
Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte; die Einrichtung
der Amts- und Kreisblätter; unter Konkurrenz des Kriegsministeriums
die Militär-Ersatz- und Entlassungsangelegenheiten, die Mobilmachungssachen,
 die Leistungen für die Landwehr; Kriegervereinssachen; die
Landes- und Lokal-Polizeiverwaltung; die Polizeiorganisation im Allgemeinen,
 die Personalien der Polizeibeamten, die Landgensdarmerie,
die bewaffneten Sicherheitsvereine; die höhere politische Polizei, insbesondere
 die Angelegenheiten der Presse, das Vereins- und Versammlungswesen,
 die Frenidenpolizei und das '"Theaterwesen; die
Generalien und Personalien der ländlichen Ortsobrigkeiten; die Sicherheitspolizei;
 die Feuer-, Sitten-, Gesundheits- und Lebensmittelpolizei,')
das Passwesen, die Gewerbepolizei rücksichtlich solcher Gewerbe, bei
welchen die Handhabung derselben überwiegend durch die allgemein
polizeilichen Interessen hedingt wird?) die öffentlichen Verloosungen.?)

') letztere beiden unter Konkurrenz des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinalangelegenheiten,
2) A. E. v. 17. März 1852 (G.-8S. S, 83) und v. 30. Juni 1858 (G.-S. 8. 501). Auch M.-BL.
a. i. V. 1858 8. 207.
3) A, E, v, 2, Nov. 1859 (G.-S. 8. 560}.
        <pb n="18" />
        Erster Hauptabschnitt, Ministerium (Centralverwaltung). $ 8. 19281

lie die Landeswohlfahrt beeinflussenden ausserordentlichen Vorkommnisse,
 wie Ueberschwemmungen, Seuchen, Nahrungsnothstände;
die Massregeln hinsichtlich des Transports der Verbrecher, Bettler und
Vagabunden; die Strafanstalten, Gefängnisse (ausschliesslich der Getichtsgefängnisse),
 Erziehungsanstalten, die Rettungshäuser; Fürsorgearziehung
 Minderjähriger, Fürsorge für entlassene Strafgefangene etc.,
Korrigenden- und Landarmenwesen; die Rehabilitirungsangelegenheiten;
 die Beschwerden gegen das Polizeipräsidium in Berlin; die
Verfassungssachen und die Angelegenheiten der beiden Häuser des
Landtages; die ständischen Angelegenheiten; die städtischen und
ländlichen Kommunalsachen, Kommunalsteuern; die neuen Ansiedelungen,
 und, in Gemeinschaft mit dem Ministerium für die landwirthschaftlichen
 Angelegenheiten, die Rentenguts- und Jagdpolizeisachen; ')
die Angelegenheiten der ehemals Reichsunmittelbaren; die Fideikommiss-
 und Lehnssachen; die Angelegenheiten der Hoch- und Domstifter;
 das Juden- und Sektenwesen; Denkmäler; Sozialpolitische Angelegenheiten;
 Adelssachen; Standesamtssachen ; Pensionen und Unterstützungen
 für Wittwen und verwaiste Töchter von Staatsbeamten und
Offizieren im Allgemeinen; Veteranenbeihülfen:
Dem Ministerium speziell unterstellte Behörden sind das Statistische Bureau, das
Volizei-Präsidium zu Berlin und das Domkavitel zu Brandenburg?) sowie dio statistische
Dentralkommission.

Zusammensetzung des Ministeriums.
8&amp;amp; 8, Das Ministerium besteht gegenwärtig aus zwei Abtheilungen,
denen die einzelnen Referate nach Massgabe ihres Geschäftsumfanges
zugetheilt sind. Die frühere Eintheilung in eine Administrativ- und
eine politische Abtheilung ist aufgehoben. An der Spitze des
Ministeriums steht ein nach Art. 61 der Preussischen Verfassungsurkunde
 verantwortlicher Minister. Namen und Amtsdaner der hisherigen
 Minister sind folgende:
Graf zu Dohna 1808-10: Freiherr von Hardenberg 1810—14;
von Schuckmann 1814—30:; Fürst zu Sayn 1814 19; Freiherr von Brenn
1830 - 34: von Rochow 1834—42; Graf von Arnim 1842—45; von Bodelschwingh
 1845—48; von Auerswald 1848; von Kühlwetter 1848; Eichmann
 1848: Freiherr von Manteuffel 1848-—50; von Westphalen
1850—58; von Flottwell 1858—59; Graf von Schwerin 1859—62;
von Jagow 1862; Graf F. zu Eulenburg 1862—78; Graf B. zu Eulenburg
 1878-—81: von Puttkamer 1881--88; Herrfurth 1888-—92:; Graf

| 1) wobei das landwirthschaftliche Ressort die Feder führt. C.-R. v. 12. Febr. 1861
M.-Bl. d. 1. V. 8. 59).
A 2) Vgl. auch Ba. II Buch I $ 34. Während die Domstifte Merseburg, Naumburg und
ve dem Oberpräsidenten von Sachsen unterstehen, übt der Minister des Innern direkt
6 Aufsicht über Merseburg aus. Das Stift hat juristische Persönlichkeit, Statut v. 1826
5 Amtsblatt Potsdam 1827 S. 85), Staats einnahmen und -Ausgaben erwachsen aus denselben
 nicht
        <pb n="19" />
        1282 II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

B. zu Eulenburg 1892-94; von Koeller 1894—95; Freiherr von der Recke
1895—99; Freiherr von Rheinbaben 1899—1901: Freiherr von Hammerstein
 seit 1901,
Dem Minister zur Seite steht ein Unterstaatssekretär, welcher zugleich
 Direktor der ersten Abtheilung (und im Nebenamt Kurator des
Ministerialblattes für die innere Verwaltung) ist. An der Spitze der
zweiten Abtheilung steht ein Ministerialdirektor (seit dem Etat 1880/81).
Die Zahl der vortragenden Räthe in der ersten Abtheilung beträgt
gegenwärtig 7, diejenige der zweiten Abtheilung 5.
An Hülfsarbeitern sind thätig und zwar ständig 2, vorübergehend
 3.
Die Scheidung der übrigen Beamten des Ministeriums erfolgt wie
in allen Ministerien in Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamte.
An Bureaubeamten sind gegenwärtig (1908) vorhanden: 1 Vorsteher
 des Centralbureaus, 39 Expedienten, Kalkulatoren und Registratoren
 mit KEinschluss des Rendanten der Ministerial-Bureaukasse.
1 Kanzleidirektor.
Die Klasse der Kanzleibeamten besteht aus 23 Kanzleisekretären
sowie 7 ständigen Kanzleihülfsarbeitern, diejenige der Unterbeamten
aus 1 Botenmeister und Kastellan und 24 Kanzleidienern und anderen
Unterbeamten.
Auf dem Ausgabeetat') des Ministeriums des Innern stehen seit
1892/93 auch die Beamten für das literarische Bureau, welche bis
dahin auf dem Etat des Bureaus des Staatsministeriums geführt wurden.
Die sächlichen Ausgaben erscheinen dagegen wie bisher auf
dem Etat des Bureaus des Staatsministeriums (s. d.) weiter. Dieses
Institut beruht nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung,
sondern ist erst seit dem Jahre 1852 im Verwaltungswege errichtet.
Dasselbe führte bis zum Jahre 1858 den Namen „Centralstelle für
Pressangelegenheiten“ und steht unter der speziellen Leitung des
Ministers des Innern. Die Geschäfte dieser Behörde bestehen in der
Durchsicht der Tageszeitungen und Anfertigung von Auszügen zur
Information für die Centralbehörde, ferner in der Herausgabe der sog.
Berliner Correspondenz, welche unentgeltlich an Kreisblätter und
grössere Tageszeitungen versandt wird.
Das Personal des Bureaus besteht aus 1 Direktor mit Regierungsrathsstellung,
 3 mit den Bureaubeamten rangirenden Lektoren.
L Kanzleisekretär und einigen Hülfskräften.

Ausgaben.
(Kap. 83 des Staatshaushaltsetats,)
$ 9. Die Ausgaben betrugen 1850: 269760 M., 1867: 354978 M.,
1876: 567 150 M., 1890/91: 621121 M., 1903: 768 984 M.

') Einnahmen entstehen nicht, da die vom Bureau herausgegebene Correspondenz den
Kreisblättern, grösseren Tageszeitungen u. s. w. umsonst geliefert wird.
        <pb n="20" />
        Erster Hauptabschnitt. Ministerium (Centralverwaltung). $$ 9, 10. 1283

Die Steigerung beruhte auf Stellenvermehrungen und Beamtenbesoldungserhöhungen.
 Die Zahl der etatsmässigen Beamten betrug —
abgesehen vom Minister und Unterstaatssekretär —
1853 1867 1876 1890/91 1908
— — 1 1
10 12 122 12?)
10 12 12 13

‘}

Summe

24 26 36 38 44
10 11 21 22 23
in 150 200) _ 280 25
a4 32 77 83 92
Die Steigerung der Beamtenzahl ist im Vergleich zu anderen
Ministerien hiernach in den letzten Dezennien eine mässige zu nennen.
Die Stelle des polizeitechnischen Hülfsarbeiters wurde
1896/97 „zum Zwecke einer dem öffentlichen Interesse genügenden
Wahrnehmung der Angelegenheiten der Dolitischen Polizei“
Yeschaffen.

Mittlere und niedere Beamte
Bureaubeamte . . ..
Kanzleisekretäre. . .
Unterbeamte .

Vorübergehend (von 1896/97 bis 1901) ist auch ein vers icherungstechnischer
 Hülfsarbeiter im Ministerium thätig gewesen.

8 10. Die einzelnen Besoldungs-, Remunerations- und Bedürfnissfonds
 bieten keine Besonderheiten dar. Die Beamtengehälter, der
höheren, wie der mittleren und niederen, sind die gleichen wie in don
bereits behandelten übrigen Ministerien. Der polizeitechnische Hülfsarbeiter
 erhält ein Einheitsgehalt von 6600 M., während der Direktor
des literarischen Bureaus mit den Regierungsräthen der Provinzialbehörden
 rangirt (4200—7200 M.). 1908 betrugen die Kosten des
Ministeriums für Besoldungen 477 160 M., für Wohnungsgeldzuschüsse
74400 M., für sonstige persönliche Ausgaben 90624 M., für sächliche
Ausgaben 126 800 M., zusammen 768 984 M.
Im Jahre 1901 fanden erhebliche Erhöhungen der "Tit. 8 (Remune-Tirungsfonds),
 Tit. 11 (Bureaukostenfonds) und Tit. 10 (Reisekostenund
 Diätenfonds) statt.
Tit. 11 hatte auch 1896/97 schon eine starke Steigerung (um 12000 M.) erfahren.
Doch war damals gleichzeitig eine Kürzung des Tit. 8 um die gleiche Summe erfolgt. ‚Der
Grund war die Durchführung des v. 1. April 1896/97 bei allen Verwaltungen durchgeführten
Prinzips, wonach von da allgemein die Bezüge derjenigen im Unterbeamtendienste beschäftigten
 Personen, welche nur in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu der sie be-Schäftigenden
 Behörde stehen und daher der Invaliditäts- und Altersversicherung unterliegen,
 sowie die Kopialien der von etatsmässigen Kanzleibeamten beziehungsweise von

') und 2 Telegraphisten.
?) sowie 1 volizeitechnischer Hülfsarbeiter und 1 Direktor des literarischen Bureaus.
        <pb n="21" />
        ‚284 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

dauernd beschäftigten Kanzleihüfsarbeitern über das vorgeschriebene Kanzleipensum hinaus
gelieferten Schreibarbeiten und die Bezüge der vorübergehend zur Aushülfe gegen bogenweise
 Bezahlung beschäftigten Lohnschreiber bei dem Bureaubedürfnissfonds unter den
sächlichen Ausgaben nachgewiesen werden sollen.
Extraordinarium.
Im Extraordinarium sind — nach $&amp;amp; 284 und den dazu gehörigen
Anlagen — in den 70er und Anfang der 80er sowie Ende der
0er Jahre nicht unerhebliche Kosten, im Ganzen 2861600 M., er-(orderlich
 geworden. Die letztjährigen Ausgaben von 1899—1902
1290800 M. bezogen sich auf einen Erweiterungsbau des Ministeriums
845 000 M. Grundstückserwerb und 445 800 M. Bau- und Ausstattungskosten).

Auch in den 70er Jahren hatte es sich wesentlich um Um- und
Krweiterungsbauten des Ministeriums gehandelt (rund 1!/, Mill. M.).

Zweiter Hauptabschnitt.
Ausgaben für die auf dem Etat des Ministeriums des Innern
stehenden Behörden der Allgemeinen Landesverwaltung.
1. Abschnitt.

Allgemeines über die Einstellung der Ausgaben
({ür Oberpräsidien und Regierungen auf dem Etat des
Finanzministeriums.

8 LI. Gesetzlich’) ist zwar bestimmt, dass die Zahl der etatsmässigen
 Beamtenstellen und ihre Besoldung in den Spezialetats nachgewiesen
 werden müssen; eine Bestimmung darüber, bei welchem
Ressort die betr. Besoldungsfonds anzubringen sind, ist aber im Gesetze
nicht enthalten. Dagegen ist es alte Etatspraxis, dass die Gehälter
der Beamten bei derjenigen Verwaltung eingestellt werden, von welcher
die Vorschriften über Vorbildung, Anstellung und Geschäftsbeaufsichtigung
 ausgehen, und zwar auch dann, wenn diese Beamten bei
Behörden angestellt sind oder mit ihnen in enger Fühlung arbeiten,
deren Ausgaben im Übrigen auf dem Etat eines anderen Ressorts
stehen. So sind die Regierungs-, Medizinal- und (technischen) Schulräthe
 auf dem Etat des Kultusministers, die Gewerberäthe und
Gewerbeschulräthe auf dem des Handelsministers, die Regierungsforstbeamten
 auf dem der landwirthschaftlichen Verwaltung, die
Regierungsbaubeamten auf demjenigen der Bauverwaltung ausyeworfen,
 obgleich die Regierungen selbst auf dem Etat des Finanz-')

 $ 19 Abs, 2 des Ges. v. 27. März 1872 betr. die Befugnisse etc. der Oberrechnungszanımer,
 $ 21 des Komptabilitätsgesetzes vom 11. Mai 1898.
        <pb n="22" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $ 11. 1985

ministeriums stehen; die Kreisärzte, Kreisthierärzte und Kreisbauinspektoren
 werden auf dem Kultus-, landwirthschaftlichen und Bauotat
 geführt, obwohl allgemein die kreislandräthlichen Behörden auf
lem Etat des Ministeriums des Innern stehen.
Bei dieser Geschäftspraxis kann es auffallend erscheinen, dass,
obgleich gegenwärtig die Bearbeitung der Personalien und Anstellung
von Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten, sowie aller ihnen
beigegebenen nicht technischen Regierungsbeamten und der nicht
technischen Mitglieder der zweiten und dritten Abtheilung der
Regierungen — in einigen Fällen allerdings im Einverständnisse mit
den betreffenden Ressortministern, z. B. bei den Abtheilungsdirigenten
der Finanzabtheilungen des Finanzministers und Landwirthschafts-Ministers,
 bei den Steuerdepartements- und Kassenräthen, Regierungsassessoren,
 Justitiarien ete. des ersteren, bei Abtheilungsdirigenten der
Schulabtheilung des Kultusministers — dem Minister des Innern obliegt,
 die Besoldungen dieser Beamten sämmtlich auf dem Etat des
Finanzministeriums stehen, während andererseits die gleichfalls zum
Ressort des Ministers des Innern gehörenden landräthlichen Behörden
ıuf dem Etat des letzteren ausgeworfen sind.
Diese Thatsache ist wesentlich historisch zu erklären.
Die Besoldungsetats der Oberpräsidenten und Regierungen haben
von jeher auf dem Etat des Finanzministeriums gestanden: dies hatte
(olgenden Grund:
Bei der Errichtung der Regierungen an Stelle der Kriegs- und
Domänenkammern durch die Verordn. v. 26. Dez. 1808 wurden die ersteren
nach &amp;amp; 49 a. a. O. „in Absicht der einzelnen Zweige ihres Ressorts
denjenigen Staatsbehörden untergeordnet, denen die höhere Leitung
lieser Zweige nach dem Publikandum vom 16. Dez. 1808 anvertraut
war“, Da nach diesem Publikandum ausser den sonstigen nicht in
Betracht kommenden Ministerien der Auswärtigen, Kriegs- und Justizangelegenheiten
 nur die Minister des Innern und der Finanzen in
Frage kamen, so war es natürlich, dass die Regierungen auf den
Ctat eines dieser beiden Ministerien übernommen wurden, Dass hierbei
die Wahl auf das Finanzministerium fiel, erscheint bei dem engen
Zusammenhang, in dem damals noch die Besoldungsauszahlung mit
lem Stande der Staatsfinanzen stand!) und bei der grossen Bedeutung,
Welche das Finanzressort gerade damals hatte, um so weniger auf-‘allend,
 als der Etat des Ministeriums des Innern durch die Ausgaben
ür Bau-, kirchliche, Schul-, Medizinal- ete. Zwecke, welche Ver-Waltungen
 damals noch sämmtlich zu diesem Ressort gehörten, ohnelies
 genügend belastet war. Der Umstand, dass die ebenfalls zur
ileemeinen Verwaltung gehörigen Landräthe von jeher auf dem Etat

— = 9) In finanziellen Nöthen wurden stellenweise die Besoldungen zum Theil einbehalten
\S. Bd, JI Buch X, Einleitung zur Staatsschuldenverwaltung, $. 1).
        <pb n="23" />
        286 IE Hauptstück, Laufende Ausgaben,

des Ministers des Innern stehen, konnte — ganz abgesehen davon.
dass diese Behörden wesentlich Regiminal- und weniger Finanzfunktionen
 zu erfüllen hatten — damals schon deshalb nicht in Betracht
 kommen, weil diese Behörden überhaupt erst 1816 auf den
Staatshaushalt übernommen worden sind ($ 21).
Die gemeinsame Unterordnung der Regierungen unter die beiden
Ministerien des Innern und der Finanzen als Disziplinarminister kam
späterhin noch präziser zur Anerkennung in der Verordn. v. 27. Okt. 1810
(G.-S, 8. 3), wo ausdrücklich den beiden Ministerien bezw. dem sie
damals gleichzeitig verwaltenden Staatskanzler die Aufsicht über die
Regierungen und die Besetzung der Stellen, soweit nicht Allerhöchste
Genehmigung vorbehalten war, übertragen wurde.
Die demnächst erlassene Verordn. v. 30, April 1815 (G.-S. 8. 85)
ging insofern einen Schritt weiter, als sie in ihren $$ 12 u. 25 die
Befugnisse der genannten beiden Ministerien in Bezug auf Disziplin
und Stellenbesetzung ausdrücklich trennte und die Abtheilungen I der
Regierungen lediglich dem Minister des Innern, die Abtheilungen II
dem Finanzminister zuwies. Die Reg.-Instr. v. 30. Okt. 1817 hielt an
dieser Bestimmung fest ($ 6 a. a. O.). In Konsequenz dessen beabsichtigte
 nun die Staatsregierung, auch die Besoldungsetats beider
Abtheilungen zu trennen, und man einigte sich an den massgebenden
Stellen ernstlich dahin, dass diese Trennung der Etats und die separate
Stellenbesetzung vom Jahre 1818 ab einzutreten habe.
Bevor dies geschah, waren indessen durch Verordn. v. 3. Nov. und
2. Dez. 1817 (G.-S. 8. 289 u. 804) von dem Ministerium des Innern dasjenige
 der geistlichen Angelegenheiten und von dem Finanzministerium
das für Handel und Gewerbe abgezweigt worden und nunmehr ver-2inigten
 sich alle vier Ministerien in weiterer Ausbildung jenes
Trennungsprinzips in einer Cirkularverfügung v. 12. Juli 1818 dahin,
dass die Anstellungsangelegenheiten in Zukunft nicht mehr von den
Ressortministerien gemeinschaftlich, sondern rücksichtlich derjenigen
Bestellungen von Offizianten, welche den Regierungen nicht selbst
überlassen sind, die Initiative jedem der vier Ministerien für sein
Ressort überlassen werden und nur die Besetzung der Abtheilungslirektoren
 dem Minister des Innern für Abtheilung 1 und der Finanzen
für Abtheilung II verbleiben sollte. Auch Assessoren und höhere
Subalterne sollten vom Minister des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich
 ressortiren.
Als man aber an die Ausführung dieses Erlasses gehen wollte,
traten insbesondere hinsichtlich der Trennung der Besoldungsetats
solche Schwierigkeiten hervor, dass man es thatsächlich dabei
beliess, nur die rein technischen Räthe der Regierungen den betreffenden
 Ressortministern zu unterstellen und ihre Besoldungen auf
deren Etats zu bringen, während die Besoldungen aller nicht
technischen Räthe nach wie vor ungetrennt auf den vom Finanz-
        <pb n="24" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $ 11. 1987

ministerium ressortirenden Hauptetats der Regierungshauptkassen verblieben
 und auch die Disziplinar- und Anstellungssachen der Rezierungsmitglieder
 nach wie vor gemeinschaftlich von den Ministern
des Innern und der Finanzen weiter bearbeitet wurden.
Dieser Zustand der Dinge ist bis zum Jahre 1882 im Wesentlichen
unverändert geblieben. Nur wurde dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
 schon sehr frühzeitig - anscheinend in Folge mündlicher
 Uebereinkunft — eine Mitwirkung bei der Besetzung der
Dirigentenstellen der zweiten Abtheilung zugesichert. Auch erhielt
das in der Zeit von 1835—1848 vom Finanzministerium abgezweigte
und dem Hausministerium zugewiesene und erst nachdem wieder mit
ihm vereinigte Forst- und Domänendepartement durch die Allerh. O.
v. 21. Juni 1838 ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung der Dirigenten,
Domänendepartementsräthe und in eingeschränktem Maasse selbst der
Justitiarien der Finanzabtheilung.
Als dann später im Jahre 1879 die Domänen- und Forstverwaltung
zum zweiten Male vom Finanzministerium losgelöst und dem Landwirthschaftsminister
 übertragen wurde, erhielt nunmehr dieser durch
Allerh. O. v. 4. Jan. 1882 ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung der
Dirigentenstellen der Finanzabtheilungen (nicht aber der in Domänensachen
 beschäftigten Räthe).
Durch die Allerh. O. v. 8. Sept. 1882 wurde sodann vor Allem
M Interesse einer beschleunigteren Geschäftserledigung in der
Bearbeitung der Personalangelegenheiten der höheren Regierungsbeamten
 in der Provinz — abgesehen von den Technikern') — eine
Aenderung dahin getroffen, dass diese Angelegenheiten, soweit sie
bisher gemeinschaftlich vom Finanzminister und Minister des Innern
bearbeitet worden waren, in Zukunft lediglich dem letzteren übertragen
 wurden. Nur hinsichtlich der Abtheilungsdirigenten der Finanzabtheilungen,
 der Steuerdepartements- und Kassenräthe verblieb dem
Finanzminister ein Mitwirkungsrecht in gleicher Weise wie dem Land-Wirthschaftsminister
 und dem Kultusminister bei der Besetzung der
Dirigentenstellen in der Finanz- und Schulabtheilung. Auch blieb die
Zuständigkeit des Finanzministers bei den in den $$ 8, 12, 183, 14
des Ges. v. 11. März 1879 (Assessoren, Justitiarien ete.) berührten An-Zelegenheiten
 unverändert.
In der Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Bureau-,
Kanzlei- und Unterbeamtenstellen der Oberpräsidien und Regierungen
Wurde garnichts geändert. Sie verblieb nach wie vor den beiden
Disziplinarministern gemeinschaftlich.
Die Ziehung der Konsequenz einer Uebertragung der höheren
Regierungsstellen vom Etat des Finanzministeriums auf denjenigen des

also ber Taslıdenten. Re er ıngspräsider ten HN 1 N cht techr ische Regierungs
t &amp;amp; a
) 0 VD d
tglieder.
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        1988 IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Innern unterblieb indessen. Im Gegentheil verfügte die gedachte
Allerh. Verordn. von 1882 ausdrücklich, dass es bei allen auf die Etatsund
 Besoldungsverhältnisse der höheren Regierungsbeamten bezüglichen
 Angelegenheiten beim Alten bleiben solle, anscheinend nur
deshalb, weil hinsichtlich der mittleren und Unterbeamten die Zuständigkeit
 der beiden Minister die bisherige blieb, diese Beamtenkategorie
 daher auf dem Etat des Finanzministeriums geblieben wäre
und eine Trennung beider Beamtengruppen für unerwünscht ceehalten
wurde,
So finden wir denn gegenwärtig, nachdem die früher auf dem Etat
des Ministeriums des Innern geführten Hannoverschen Landdrosteien
inzwischen fortgefallen sind ($ 19), von den Behörden der allgemeinen
Landesverwaltung nur noch die landräthlichen Behörden auf diesem
Ktat (8$ 920 ff.).

Der Grundsatz, dass die Besetzung der Regierungsrathsstellen — soweit nicht Techniker
in Frage kommen — lediglich den beiden Disziplinarministern zustehen solle, hatte s. Z.
äne indirekte Bestätigung durch die Vorschrift der Allerh. Kab.-O. v. 31. Dez. 1825
arhalten, nach welcher die Vertheilung der Geschäftssachen unter die Mitglieder der Regierungen
 dem Abtheilungsdirigenten unter Zustimmung des Präsidenten zusteht, der Präsident
 auch befugt ist, die Referenten für das Plenum besonders zu ernennen und die Mitglieder
 vorübergehend aus einer Abtheilung in die andere zu deputiren. Durch diese
Bestimmung hätte die Bedeutung der Mitwirkung der Ressortminister bei Stellenbesetzungen
;1e facto stets illusorisch gemacht werden können.
Die in dieser Befugniss liegende Macht des Regierungspräsidenten, der zweiten und
Iritten Abtheilung tüchtigere Kräfte zu entziehen, verbunden mit dem Rechte der Disziplinarminister
 (beziehungsweise des Ministers des Innern) Beamtenversetzungen vorzunehmen,
sind von den betheiligten Ressortministern stellenweise unangenehm empfunden worden
and haben s. Zt. die hetheiligten Minister (Falk und Friedenthal) zu dem Streben gedrängt,
vesondere Schul- und Domänenbehörden geschaffen zu sehen. Die darauf gerichteten
Absichten der Staatsregierung sind später bekanntlich wieder fallen gelassen worden (s. auch
S 29). Indessen giebt os auch heute noch viele Vertheidiger einer Lostrennung der zweiten
and dritten Abtheilung von den Regierungen. Sollte sich eine entsprechende Neuoryanisation
einmal verwirklichen, so dürfte damit allerdings der letzte Grund, die Besoldungsfonds der
Öberpräsidien und Regierungen weiter auf dem Etat des Finanzministeriums zn belassen. in
Fortfall kommen.

). Abschnitt.

Verwaltung der Regierungsamtsblätter und der damit
verbundenen öffentlichen Anzeiger.
(Kap. 31 Tit. 7 der Einnahme, Kap. 88 der Ausgabe. }

512, Während auf dem Etat des Finanzministeriums im Vebrigen
die gesammten persönlichen und sächlichen Ausgaben für die Regierungsbehörden
 stehen (s. $ 11), sind die Regierungsamtsblätter
merkwürdiger Weise stets hiervon ausgenommen gewesen, obgleich
die darin erfolgenden Publikationen nicht blos dieses Ressort, sondern
alle übrigen Ressorts mit betreffen, auch die Verwaltung und Redaktion
ron den Regierungsbeamten besoret wird.
        <pb n="26" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $$ 12,13. 1289

Doch. wird die Amtsblattsverwaltung nicht, wie die Verwaltung der
für die Publikation der Gesetze und Allerhöchsten Verordnungen
bestimmten Gesetzsammlung auf besonderem Etat nachgewiesen
(s. Bd. II Buch VII), vielmehr werden die Ausgaben für die Amtsblätter
 von jeher auf dem Etat des Ministeriums des Innern geführt.
lie Einnahmen dort verrechnet.
Die Amtsblätter wurden gegründet durch den $ 2 der Verordn.
v. 27. Okt. 1810 (G.-S. 1811 8. 1), dureh die Verordn. v. 28. März 1811
über die Einrichtung der Amtsblätter in den Regierungsdepartements etc.
(G.-8. 1811 8. 165), sowie durch die Verordn. v. 8. Juni 1819 (1819 8. 142)
and die Kab.-O. v. 24. Juli 1826 (1826 S. 78), nach welchen Bestimnungen
 sie Publikationsanzeigen der in der Gesetzsammlung erschienenen
 Stücke, ferner Gesetze, welche nur einzelne Regierungsbezirke
betreffen, Verordnungen und Reskripte der Centralbehörden und der
Regierungen enthalten sollen.
Mit ;dem Anfange des 8, Tages, nachdem ein in der allgemeinen Gesetzsammlung
erschienenes Gesetz in dem Amtsblatt der einzelnen Regierungen als vorhanden angezeigt ist,
st das Gesetz als gehörig bekannt gemacht anzunehmen und werden hierbei die Tage auf
zleiche Weise gezählt. Nur dann leiden diese Bestimmungen eine Ausnahme, wenn in den
Gesetzen oder Verordnungen ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt ausgedrückt ist, von welchem
ab sie als gehörig bekannt gemacht, angenommen werden sollen.
Durch das Ges. v. 10. April 1872 (G.-S. 8. 357) ist eine Entlastung
der Gesetzsammlung insofern eingetreten, als gewisse Arten von
landesherrlichen Erlassen (Ertheilung von Expropriationsrechten ete.)
in ihrem Wortlaut nur noch in den Amtsblättern veröffentlicht werden.
(Näheres s. beim Etat des Gesetzsammlungsamts Bd. II Buch VII.)
Den Amtsblättern sind sog. öffentliche Anzeiger als Beilagen
beigegeben, welche nach materiellen Gesichtspunkten eingetheilt sind.
(Der sog. Steckbriefanzeiger wird allen Gtensdarmen unentgeltlich zu-Yefertigt.)
 ;

Ausdehnung der Institution auf die neuen Provinzen,
$ 13. Für den Bezirk der Regierung zu Sigmaringen ist durch
Jen Allerh. Erl. v. 19. Sept. 1852 (G.-S. S. 588) die Errichtung eines
Amtsblattes angeordnet worden,
Was die durch die beiden Gesetze v. 20. Sept. und v. 24. Dez. 1866
der Preussischen Monarchie einverleibten Landestheile betrifft,
50 hatte auf Grund der beiden Verordnungen v. 1. Dez. 1866 (G.-8.
5. 748) und v. 29. Jan. 1867 (G.-S. S. 139) (8 5) der Minister des Innern
angeordnet, dass für die Provinz (vormaliges Königreich) Hannover
Sin besonderes „Amtsblatt für Hannover“, und ebenfalls ein solches
Inter der Bezeichnung „Amtsblatt für Hessen“ für den RegierungSbezirk
 Cassel erscheinen soll; ferner, dass für die Provinz Schleswig-Holstein
 bis auf Weiteres das „Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein“
 als Organ für Veröffentlichung der im $ 5 der Verordn.
        <pb n="27" />
        1990 IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

v. 29. Jan. 1867 bezeichneten Erlasse und allgemeinen Anordnungen beizubehalten
 sei (J.-M.-Bl. S. 148). Für den Regierungsbezirk Wiesbaden
ist das „Intelligenzblatt für Nassau“, für Frankfurt dagegen das dortige
‚Amtsblatt“ als Publikationsorgan bezeichnet worden. Durch spätere
Anordnung des Ministers des Innern ist sodann bestimmt worden, dass
das in Wiesbaden erscheinende „Amtsblatt der Regierung zu Wiesbaden“
 für den ganzen Umfang des Regierungsbezirkes Wiesbaden
mit Ausnahme des Stadtkreises Frankfurt a. M. und des Ortsbezirkes
Rödelheim, und das in Frankfurt a. M. erscheinende „Amtsblatt für
den Stadtkreis Frankfurt a. M.“ für diesen Kreis und für den Orts-Jezirk
 Rödelheim Landkreises Wiesbaden als Publikationsorgane
lienen sollen.
Mit Einführung der Kreis- und Provinzialordnungsgesetzgebung
in den neuen Provinzen wurde auch hier die Amtsblattsverwaltung
für jeden Regierungsbezirk) wie in den alten Provinzen eingerichtet.
Nur das Amtsblatt für Frankfurt wurde beibehalten und erhielt
den Namen „Amtsblatt für den Stadtkreis und Landkreis Frank-“Urt
 a. M.“

Verwaltung. Auflage.
$ 14, Redaktion und Verlag wird durch die Regierungspräsidenten
(Frankfurt a. M. Polizeipräsident) bezw. deren Beamten wahrgenommen.
Der Vertrieb erfolgt durch die Postanstalten (vgl. die im Jahre 1895
vom Reichspostamt herausgegebenen, 1902 mehrfach abgeänderten
Bestimmungen des Reichspostamts. M.-Bl. d. i. V. 1902 8. 153). ;
Die Höhe der Auflage in den verschiedenen Regierungsbezirken ist gegenwärtig folgende
&amp;lt;önigsberg 4800, Gumbinnen 4540, Danzig 1950, Marienwerder 3680, Potsdam 4600, Frankjurt
 4140, Stettin 2750, Köslin 2550, Stralsund 1260, Posen 4750, Bromberg 2810, Breslau
5500, Liegnitz 4012, Oppeln 4300, Magdeburg 3000, Merseburg 3800, Erfurt 1450, Schleswig
4690, Hannover 1348, Hildesheim 1755, Lüneburg 2000, Stade 1396, Osnabrück 1178,
Aurich 1000, Münster 1385, Minden 1475, Arnsberg 2743, Cassel 3500, Wiesbaden 3000,
Coblenz 2470, Düsseldorf 3000, Cöln 1830, Trier 2520, Aachen 1660, Sigmaringen 615,
Summe 97 452 Exemuylare.

Einnahmen (Kap. 31 Tit. 7).
$ 15, Die Einnahmen der Amtsblätter bestehen hauptsächlich in
dem Verkauf der Blätter (Abonnement) und in Einrückungsgebühren.
Den Staatsbehörden wird das Amtsblatt unentgeltlich geliefert,
nicht aber den anderen öffentlichen Behörden, z. B. den Gewerbe-,
Landwirthschaftskammern ete.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind zum Halten
des Amtsblattes verpflichtet; jedoch können die Regierungspräsidenten
Gutsbezirke und kleinere Gemeinden von dieser Verpflichtung auf
Zeit entbinden (vgl. Nr. 2 und 3 der Bestimmungen des Reichspostamtes).
        <pb n="28" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung, $$ 14—17, 1991

Der Abonnementsbetrag stellt sich für die ganze Monarchie
auf 1,50 M. pro Jahr.
Die Einrückungsgebühren betragen bei den Amtsblättern der
Regierungen Stralsund, Aurich, Münster, Cöln, Trier, Aachen, Sigmaringen
 15 Pf. für die Zeile, bei den Amtsblättern der übrigen Regierungen
 20 Pf. für die Zeile. Die Grundsätze über die Erhebung sind
Zusammengestellt im Erl. v. 14. Juni 1902 (M. d.I. Ia 2271/F.-M.
[ 9431).
Sie lauten wie folgt:
$ 16. 1. Bekanntmachungen der Staatsbehörden, welche im ausschliesslichen
Interesse der Staatsverwaltung erlassen werden, oder für welche die Kosten von
der Staatsverwaltung zu tragen sein würden, sind unentgeltlich zu veröffentlichen. (Staats-Ministerialbeschluss
 v. 6. März 1832 und Runderl. v. 25. April 1832.)
Ebenso sind die Bekanntmachungen der Staatsbehörden, welche im dienstlichen
Interesse zur Ersparung der sonst nothwendigen schriftlichen Mittheilungen an die nach-Seordneten
 Behörden erfolgen, kostenfrei in das Amtsblatt aufzunehmen. Für alle übrigen
Bekanntmachungen der Staatsbehörden sind Einrückungsgebühren zu erheben.
2. Wegen der Verrechnung der Einrückungsgebühren für Bekanntmachungen der Ge-"ichte
 und Staatsanwaltschaften als Gerichtskosten verbleibt es bei dem bisherigen
Verfahren. (Erlasse des Justizministers v. 11. Okt. 1859 (J.-M.-Bl. S. 3301 wund
«7. Juni 1869 (a. a. 0. 8. 127.)
3. Die Einrückungsgebühren für Bekanntmachungen der Auseinandersetzungsbehörden
 werden nach den Vorschriften des Runderl, v. 10. Okt. 1877 (M.-Bl. £ d. i Y.
S. 277) verrechnet.
. 4. Die Bekanntmachungen der Reichsbehörden sind kostenfrei aufzunehmen, falls
die Kosten der Veröffentlichung ausschliesslich der Reichskasse zur Last fallen würden.
Die Veröffentlichungen der Oberpostdirektionen hinsichtlich der als herrenlos
"örgefundenen Reisegepäckstücke u. s. w sind indessen gehührenpflichtig (Runderl. v. 1. März
(871, M.-BL. 8. 58).
Die Aufnahme der Bekanntmachungen der Militärbehörden in die Amtsblätter hat
Kostenfrei zu erfolgen. (Erl. v. 15. Juli 1896, M.-Bl. S, 138.)
5. Die Bekanntmachungen der Provinzial-, ständischen und Gemeinde-9ehörden
 sowie von Korporationen und Privaten sind gebührenpflichtig, soweit
“6 nicht durch Allerhöchste Erlasse als gebührenfrei zugelassen sind.
Diejenigen ständischen, zu einer gemeinnützigen Wirksamkeit berufenen Institute,
"amentlich die Provinzial- und städtischen Feuer-Sozietäten, sowie die Land-Armen-
 und Korrektions-Anstalten, welchen die Stempelfreiheit bewilligt ist,
haben für die Veröffentlichung ihrer Bekanntmachungen durch die Amtsblätter keine Ge-9ühren
 zu entrichten. (Allerh, O0, v. 23. April 1839. Verf. v. 11. Mai 1839 und 4. Juni 1884.)
6. Wegen unentgeltlicher Veröffentlichung von Steckbriefen us. w. s. Allerh. O0.
. 3 Febr, 1843 und Verf. v. 25. Febr. 1843.
7. Alle diesen Grundsätzen zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer Erlasse treten
aUsser Kraft

$ 17, Die im Staatshaushaltsetat für 1903 auf 179523 M. ver-96
 lagten Einnahmen setzen sich zusammen aus Verkaufsgeldern
6735,75 M., Einrückungsgebühren 77 945 M.,') sonstigen Einnahmen
für ka Aus Zweckmässigkeitsgründen sollen aber die Kinrückungsgebühren und die Einnahmen
b) der Aeblüther zu den Bekanntmachungen: a) der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften,
sondern. nn Andersetzungsbehörden nicht auf dem Etat des Ministeriums des Innern erscheinen,
behörde Werden bei den Gerichtskassen bezw. bei den Kassen der Auseinandersetzungs
N verrechnet,
Schwarz u. Strutz. Staatshaushalt und Finanzen Preussens. (I.
        <pb n="29" />
        1292

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

2157,25 M., zusammen 176838 M. Die Differenz von 2685 M. ist die
Pauschalsumme, welche der Drucker des Frankfurter Amtsblattes laut
Vertrag in die Staatskasse zu zahlen hat. (Der Unternehmer hat das
Amtsblatt auf seine Kosten herzustellen und dasselbe den Staatsbehörden
 umsonst zu liefern; er zieht dafür die Einrückungsgebühren
ınd Abonnementscelder ein und zahlt fest 2685 M. an die Staatskasse.)

Ausgaben (Kap. 88 des Etats).
$ 18, Dieselben bestehen nicht in persönlichen Kosten, da
die Redaktion und Verlag von den Regierungsbeamten mit wahrgenommen
 wird.
Die in Kap. 88 genannten Ausgaben enthalten daher nur sächliche
 Kosten und zwar hauptsächlich diejenigen für Satz. Druck und
Papier der Amtsblätter.
Die Regierungspräsidenten schliessen mit Buchdruckereien dieserhalb
 Privatverträge ab, welche je nach den gegebenen örtlichen und
sonstigen Verhältnissen überall verschieden sind.
Die Ausgaben schwanken in den verschiedenen Jahren, haben
sich aber im Allgemeinen nicht wesentlich verändert, wie aus Anlage
 LXXXI des Näheren hervorgeht. Sie betrugen schon 1850
264 960 M., haben ihren Höhepunkt 1883/84 mit 308487 M. erreicht
and sind für 1903 mit 294 010 M. veranschlaegt.

2 Ahschnitt

Ehemalige Hannöversche Landdrosteien.
(Kan. 89 des Ausvabeetats. Jetzt: vacatı}

819. Kap. 89 enthielt bis zum Schlusse des Jahres 1885/86 die
staatlichen Ausgaben für die alten Hannöverschen Landdrosteien.
Ueber die Gründe, weshalb diese Landdrosteien auf dem Ministerium
des Innern geführt wurden, während die Regierungen auf dem Etat
des Finanzministeriums standen, führte der Regierungskommissar in
der Sitzung des Abg.-H. v. 16. Dez. 1867 (Sten. Ber. S. 446) folgendes
aus: .... „das hat lediglich den Grund, dass die Verwaltungsbehörden
in den alten Provinzen die sämmtlichen Zweige der inneren und
Finanzverwaltung vereinigen und nach einer alten bestehenden Einrichtung
 auf dem Etat des Finanzministeriums stehen, während die
Disziplin und die Besetzung der Stellen den beiden Ressorts des
Ministers der Finanzen und des Inneren zugewiesen sind, dass dagegen
bei der jetzt vorgenommenen Ressort-Eintheilung für die Provinz Hannover,
 wo eine besondere Finanzbehörde eingerichtet worden ist, und
die Landdrosteien im Wesentlichen auf das Ressort der eigentlichen
inneren Verwaltung, wie sie dem Minister des Innern unterstellt ist,
        <pb n="30" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. 88 18, 19. 1293

°eduzirt sind, es sich auch einfach ergeben hat, die Disziplin und
Anstellungsbefugniss zwischen diesen beiden Ressorts zu theilen und
demnächst, da der Herr Finanzminister bei der Beaufsichtigung und
Anstellung der Landdrosten gar nicht mehr betheiligt ist, die betreffende
Position, ebenso wie bei der Kreis- und Provinzialbehörde. auf den
Etat des Ministeriums des Inneren zu bringen.“
Die Frage, ob die Landdrosteien (und damit im Zusammenhang
lie Finanzdirektion zu Hannover) unter preussischer Herrschaft beidehalten
 werden sollten oder nicht, hat das Abgeordnetenhaus mehrlach
 beschäftigt. Schon im Jahre 1867 wurde von mehreren Seiten
lie Aufhebung verlangt, weil die Organisation dieser Behörden
(Näheres bei Lehzen, Hannovers Staatshaushalt Bd. II und bei v. Rönne
Bd. II) zu sehr von derjenigen der alten Provinzen abweiche, sich
licht bewährt habe und die Hannöversche Verwaltungsorganisation
auch für den Staat eine zu kostspielige sei. Letztere beiden Punkte
Wurden vom Regierungstische aus indessen bestritten, und man kam
überein, die Landdrosteien fortbestehen zu lassen, bis die damals
96vorstehende allgemeine Neuorganisation der Verwaltung in den
älteren Provinzen selbst durchgeführt sei (Abg.-H. 1867 Sten. Ber.
3. 420ff.). Die im Jahre 1869 von der Regierung beabsichtigte Ver-Minderung
 der Zahl der Landdrosteien auf 3 fand bei dem Abgerdnetenhaus
 keinen Anklang (1868er Denkschrift der Regierung.
Nr. 69 der Drucksachen des Abg.-H. in der Session 1868 und Kammer-Verhandlungen).
 Bei Gelegenheit des Erlasses des Organisationsges.
7. 26. Juli 1880 wurde die Ersetzung der 6 Landdrosteien durch
3 Regierungen (unter Aufhebung der Finanzdirektion in Hannover
ünd Ueberweisung der Schulsachen von den Konsistorialbehörden an
die Regierungen) von Neuem von der Regierung angestrebt (88 19
ind 20 des Gesetzentwurfs Nr. 62 der Drucks. d. Abg.-H. 1879/80),
loch wurde zugleich vorgeschlagen, dass die Aufhebung erst mit Ein-Ührung
 der Kreisordnungsgesetzgehung in Hannover stattfinden solle
(879 a. a. 0).
_ Das Abgeordnetenhaus trat dem Plane der Regierung im Uebrigen
Dei, beschloss aber, die sämmtlichen 6 Landdrosteien als Regierungen
Yeiterbestehen zu lassen. Die dementsprechenden Bestimmungen des
Örganisationsges, von 1880 gingen sodann in das Landesverwaltungs-508.
 v, 30. Juli 1883 (G.-S. 8. 195ff.) $8&amp;amp; 2, 25, 26, 27 und 155 über.
. Da die Kreisordnung in Hannover v. 6. Mai 1884 (G.-S. 8. 181)
nit dem 1. Juli 1885 in Kraft trat, so wurden von diesem Zeitpunkte
ab ‚die 6 hannoverschen Regierungen auf den Etat des Winanz-Alnisteriums
 übertragen.
Le Jahre 1867 betrugen die Ausgaben 344 310 M. und waren bis
a /85 auf 563594 M. gestiegen. Für 1885/86 kamen auf den Etat
68 Innern nur die Ausgaben für ein Vierteljahr in Ansatz (140779 M.).
Q0%
        <pb n="31" />
        a, A

1

IT. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

4, Abschnitt.

Landräthliche Behörden.')

Geschichtliches bis zum Erlass der Kreisordnungsgesetzgebung
 (1872).
$ 20, Die Erstarkung der landesherrlichen Gewalt im 17. Jahrhundert,
 die Ausbildung des staatlichen Einheitsgedankens seit dem
18. Jahrhundert, die Einführung des Konstitutionellen Systems seit
Mitte des 19. Jahrhunderts in Preussen, machte sich wie in den
obersten Staatsverwaltungsbehörden, so auch in der Entwickelung und
Fortbildung der untersten Verwaltungsspitze. des Landrathsamtes
geltend.?)
Die Kreisdirektoren oder Kreisältesten im 16. und 17. Jahrhundert
waren von den Kreisständen (und zwar dem Ritterstande) aus ihrer
Mitte gewählte Vertreter, welche die Kreistage zu berufen und zu
leiten, die Vertheilung und Erhebung der Steuern zu überwachen, auch
lie ständische Kreiskasse zu verwalten hatten.
Die Kreisdirektoren waren hiernach damals noch eine rein
ständische Einrichtung. Die lokalen landeshoheitlichen Funktionen
lagen grösstentheils in den Händen der Patrimonialhermn oder der die
staatlichen Domänen verwaltenden Beamten (Amtsmänner. Amtshauptleute).

Hierin wurde mit der Erstarkung der landesherrlichen Machtbefugnisse
 und des Staatsgedankens erst Wandel geschaffen durch die
Einrichtung sogenannter Königlicher Land- oder Kreiskommissare.
Anfänglich handelte es sich dabei nur um die Erfüllung einzelner
amtlicher Spezialaufträge, welche durch einen vom Kurfürsten zu
Jiesem Zwecke einmalig übersandten Kommissar zu erledigen waren.
Als sich aber seit Mitte des 17. Jahrhunderts in den Wirren des
30jährigen Krieges die Nothwendigkeit geltend machte, eine grössere
Truppenmacht dauernd im Lande zu halten, wurden ständige
Kreiskriegskommissare eingeführt, welche für die Leitung des
Musterungs- und Aushebungsgeschäfts und ebenso auch für die Verpflegung
 und Verproviantirung der Truppen Sorge zu tragen hatten.
Da die jeweiligen Kreisstände den Truppenunterhalt zu liefern hatten,
wurden auch die Kommissare für den Umfang der einzelnen Kreise
bestellt. Wenn dabei die Ernennung vom Kurfürsten erfolgte, fand
loch die Auswahl der Kommissare aus den Landständen der Kreise
statt, ein Hauptgrund, welcher den Ständen die allmähliche Aufgabe
ihres ursprünglichen Widerstandes gegen die neue Kinrichtung erleiehterte.


) Dr. Gelpke, Geschichtliche Entwickelung d i
g des Landrathsamts d 8
Monarchie. Berlin 1902. 5 der gross
2) Diese Entwickelung fand nur in den älteren Provinzen der Monarchie statt, von
jenen das landräthliche Institut später nach den nenen Provinzen übertragen wurde )
        <pb n="32" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $$ 20, 21. 1995

Bei der Tendenz der kurfürstlichen Politik, durch die Ausdehnung
and Festigung des Kommissariats ihr Regiment in der Provinz zu
stärken, lag es im Interesse der Regierung, das sachliche Amtsgebiet
der Kommissare immer mehr zu erweitern, so dass die Kriegskommissare
 allmählich sich zu Beamten ausbildeten, welche nicht nur
die Heeresverpflegung, sondern auch die Steuerverwaltung und später
die allgemeine Polizeiverwaltung im Kreise zu handhaben hatten. Am
meisten griff natürlich die Uebertragung der Polizeiverwaltung an die
staatlichen Kommissare in die Machtsphäre der Stände ein. Um hier
den letzteren entgegenzukommen, wurde daher den Ständen ein Vor-Schlagsrecht
 für die Besetzung der Kreiskommissarstellen einyeräumt,
 damit sie dauernd auf die Anstellung der polizeilichen
Organe Einfluss behielten.')
Damit war die Voraussetzung für eine Verschmelzung der
Aemter der rein ständischen Kreisdirektorstellen mit den landesherrlichen
 Kreiskommissarstellen gegeben. Der Zeitpunkt, in welchem
diese Vereinigung stattgefunden, lässt sich zwar nicht genau feststellen,
 ist aber etwa in den Anfang des 18. Jahrhunderts zu legen,”)
wo auch der Titel „Landrath“ für diese ständische und landesherrliche
Funktionen vereinigenden Kreiskommissare üblich wurde.
Die sich immer mehr ausdehnende staatliche Bevormundungslhätigkeit
 des Polizeistaats im 18. Jahrhundert vermehrte naturgemäss
auch die Funktionen des landräthlichen Amtes ausserordentlich. Es
wurde den Landräthen ausser den schon hervorgehobenen Funktionen
das Armenwesen, das Gesundheits-, Veterinärwesen, die gewerbliche
und landwirthschaftliche Polizei übertragen, sodass sie schliesslich am
Ende des 18. Jahrhunderts als Träger der gesammten lokalen Ver-Waltung
 und als universale Vertreter der Regierung im Kreise er-Scheinen,*)
 wobei aber ihr theilweise ständischer Charakter nicht nur
in dem fortbestehenden Vorschlagsrecht der Kreisstände, sondern auch
darin zum Ausdruck gelangte, dass ihre Besoldung nach wie vor nicht
Aus Staats-, sondern aus Kreismitteln aufgebracht wurde.
$ 21. Fast gänzlich seines ständischen Charakters entkleidet
Wurde das Landrathsamt erst seit der Verwaltungsorganisation aus
dem Anfange des 19. Jahrhunderts.
. Das Gensdarmerieedikt von 1812, welches keinerlei ständische
Mitwirkung bei Besetzung der Kreisdirektorstellen mehr zulassen
wollte, wurde allerdings wegen seiner auf die Kreisverfassung bezüglichen
 radikalen Bestimmungen schon 1814 wieder suspendirt,*) die
') Gelpke 8. 42. 2) aa 0.8.52.
3 % Vgl. Allgemeine Instruktion für die Landräthe der Kurmark v. 1. Aug, 1766. Wöhner,
Steuerverfassung des platten Landes der Kurmark Brandenburg. Berlin 1804/05. Bd3 8. 179.
En *) Auch nach Erlass der Verfassung wurde noch. einmal ‚der Versuch gemacht, die
“Mennung des Landraths einseitig dem König ohne jede Mitwirkung der Stände
ZU Übertragen Anreh gie Kreis-. Bezirks- und Provinzialordnung v. 11. März 1850. Dieses
        <pb n="33" />
        19296 NH. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Verordn, v. 30. April 1815 wegen „verbesserter Einrichtung der Polizeibehörden“
 wies jedoch den „Landräthen“, welche für jeden Kreis ernannt
 werden sollten, ebenfalls einen rein staatlichen Charakter zu.
Am 11. Juni 1816 erging eine ausführende Kabinetsordre, nach welcher
der ursprünglich ständische Charakter des Landrathsamtes nur noch
darin hervortrat, dass die Kreisstände den Landrath aus den
Gutsbesitzern des Kreises in der bis dahin üblich gewesenen Weise
wählen sollten, indem drei qualifizirte Kandidaten vorgeschlagen
verden, von denen der König einen ernennt.)
Der überwiegend staatliche Charakter des Landrathsamtes
kam aber auch diesem Wahlrechte der Kreisstände gegenüber einmal
darin zum Ausdruck, dass bei nicht genügender Qualifikation des
Präsentirten eine Ernennung ohne Mitwirkung der Stände erfolgen
konnte, sodann vor Allem darin, dass das Gehalt nunmehr auf die
Staatskasse übernommen wurde. Als später in den Jahren 1825
bis 1828 neue Kreisordnungen erlassen wurden, in welchen Kreisstände
 aus allen Besitzklassen des Volkes (Gutsbesitzer, Städte,
Bauern) geschaffen wurden, trat noch deutlicher in die Erscheinung,
dass der Landrath nicht mehr Vertreter der ständischen Rechte und
Verwaltung im Kreise war, sondern dass er nur die ständischen Berathungen
 zu leiten und die in ständischen Angelegenheiten gefassten
Beschlüsse der Kreiskorporation auszuführen hatte, indem er in
seiner Eigenschaft als Landrath kein Stimmrecht auf dem Kreistage
 hatte, sondern ein solches nur besass, wenn er zugleich Kreisstand
 war.

5 22, Hinsichtlich des Wahlmodus (Präsentation von drei
Kandidaten) blieb es zunächst bei den Bestimmungen der Kab.-O. v.
1816, nur in Posen wurde 1853 das Wahlrecht der Kreisstände
suspendirt. Die Theilnahme der Stände an den Wahlen wurde aber
im Anschluss an den Neuerlass der Kreisordnungen von 1825—98 neuyeregelt
 durch besondere Wahlreglements vom 22. Aug., 10. Nov. und
30. Nov. 1826 für Brandenburg, Pommern und Niederlausitz u. Ss, W.
Endlich wurde durch das Regulativ v. 13. Mai 1838 (G.-8. 8. 423) die
Ablegung einer Landrathsprüfung vorgeschrieben, von der aber
Befreiungen vor Allem der Regierungsassessoren und Gerichtsassessoren
stattfanden, Bestimmungen, welche demnächst auch durch den $ 19
les durch die Kab.-O. v. 27, Febr. 1846 genehmigten Regulativs des
Staatsministeriums v. 14, Febr. 1846 über die Befähigung zu den höheren

xesetz, welches nicht nur die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse von Stadt und
Land verkannte und insbesondere dem Grossgrundbesitze nicht die seiner politischen und
wirthschaftlichen Bedeutung entsprechende Vertretung zuwies, wurde jedoch noch vor seiner
Ausführung wieder aufgehoben (Ges, v. 24, Mai 1853). .
') Eingehendere Bestimmungen über Qualifikation und Dienststellung wurden sodann
n dem Vorläutigen Entwurf einer Instruktion für die Landräthe Y, 31. Dez, 1816 gegeben,
lem nie ein Definitivum vefolet ist.
        <pb n="34" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung, $$ 22, 23. 1297

Aemtern der Verwaltung (G.-S. S. 199 ff.) ausdrücklich aufrecht erhalten
yurden.
Zu neuem Leben und Bedeutung wurde das preussische Land-‚athsamt
 gleichzeitig mit dem kreiskommunalen Leben überhaupt erst
wieder gebracht durch den Erlass der Kreisordnung für die östlichen
Provinzen vom 18. Dez. 1872 — abgeändert 1881 —, die sodann später
vorbildlich für die gesammte Monarchie wurde. Sie hob die Kkreisständischen
 Befugnisse der Rittergüter, die gutsherrliche Polizeigewalt,
das Aufsichtsrecht der (jutsherren über die Landgemeinden, das
Schulzenerbrecht auf, setzte in den Kreistagen an Stelle der ständischen
Vertretung eine Vertretung durch Abgeordnete, die von gewissen gesellschaftlichen
 Gruppen (Grossgrundbesitz, Städten, Landgemeinden etc.)
gewählt wurden und den gesammten Kreis, nicht nur ihr ständisches
Interesse vertraten, und führte die aus Wahlen hervorgehenden Kreisausschüsse
 ein, welche gleichzeitig die laufende kommunale Geschäftsverwaltung
 im Kreise und die Unterstützung des Landraths in einer
Anzahl von im Gesetz besonders namhaft gemachten Funktionen bei
der allvemeinen Landesverwaltung zur Aufgabe hatten.

Vorbildung. Gegenwärtige Organisation und Geschäftskreis.
8 23, Was zunächst die Vorbildung der Landräthe anbelangt,
50 war das Regulativ von 1846 durch den $&amp;amp; 17 des Ges, v. 11. März 1879
betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst (G.-S.
S. 160) aufgehoben worden, und der $ 16 dieses Gesetzes hat im Abs. 1
und 2 bestimmt, dass über die Besetzung der Stellen der Landräthe,
Kreis- und Amtshauptmänner und Oberamtmänner in den Hohenzollernschen
 Landen, und über die für diese Stellen erforderliche Befähigung
ein besonderes Gesetz ergehen soll. Da indes das nach $ 37 a. E. in
Aussicht genommene besondere Gesetz bis jetzt nicht ergangen ist, so
Zilt heute noch der 8 74 der Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 für die
Provinzen Ost- und Westpreussen, Brandenburg, Pommern, Schlesien
und Sachsen, in der Fassung des Ges, v. 19. März 1881, welcher be-Stimmt,
 dass zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes diejenigen
Personen befähigt sind, welche 1. die Befähigung zum höheren Ver-Waltungs-
 oder Justizdienste erlangt haben, oder 2. dem Kreise seit
Mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oler Wohnsitz angehören,
ünd zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeitraums, ent-Weder
 a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten
und Verwaltungsbehörden, oder b) in Selbstverwaltungsämtern des
betreffenden Kreises, des Bezirkes oder der Provinz — jedoch nicht
lediglich als Stellvertreter oder als Mitglieder von Kreiskommissionen —
thätig gewesen sind, auf welchen Zeitraum von vier Jahren den ZU
2b bezeichneten Personen eine Beschäftigung bei höheren Ver-Waltungsbehörden
 bis zur Dauer von zwei Jahren in Anrechnung
Zebracht werden kann.
        <pb n="35" />
        „298

IT, Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Die Bestimmungen der alten Reglements über Landrathswahlen
sind, wenn auch nicht direkt aufgehoben, doch thatsächlich ausser
Uebung gekommen.
In der Regel wird der von dem Regierungspräsidenten ernannte
kommissarische Verwalter des Landrathsamts von ersterem nach
Ablauf einiger Monate mit der Anberaumung eines Kreistages betraut,
 auf welchem letzterer darüber beschliesst, ob er von seinem
Vorschlagsrecht Gebrauch machen will und in diesem Falle unter der
allgemein für Wahlen auf den Kreistag üblichen Modalitäten sich über
einen zu präsentirenden Kandidaten schlüssig macht.
Ist der Landrathsverwalter an der Wahl selbst interessirt, so
übernimmt den Vorsitz der anwesende erste bezw. zweite Kreis-Jeputirte.

Die Ernennung erfolgt durch den König.

Rangverhältnisse.

Die Landräthe als solche haben den Rang der Regierungsräthe
(Räthe IV. Klasse). Aeltere Landräthe erhalten den Titel „Geheimer
Regierungsrath“. ohne dadurch im Rang zu steigen.

Vertretung des Landraths.
$ 24. Als Vertreter des Landraths fungiren ein erster und zweiter
Kreisdeputirter, welche vom Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen
 auf 6 Jahre gewählt werden. Für kürzere Verhinderungsfälle
kann der Kreissekretär als Stellvertreter eintreten, welcher aber den
Vorsitz weder im Kreistag noch im Kreisausschuss führen darf.
Wenn auch diesen gesetzlichen Vertretern des Landraths in Behinderungsfällen
 das Vorrecht der Vertretung im Allgemeinen zusteht,
so ist die Regierung (Regierungspräsident) doch befugt, in geeigneten
Fällen auch Regierungsassessoren oder geübtere Referendarien mit
der Stellvertretung zu betrauen, was besonders bei Abwesenheit in
Folge von Parlamentsmandaten zu geschehen pflegt.
In neuerer Zeit hat die Geschäftsüberlastung vieler Landräthe, vor
Allem in Folge der neuen direkten Steuergesetzgebung, dahin geführt,
dass vielen Landräthen ein Regierungsassessor — stellenweise sogar
zwei -- als Gehülfen beigereben worden sind.

Zahl der Landräthe. Beamtenpersonal.
Die Zahl der Landrathsämter betrug im Jahre 1902: 484. Dieselben
 vertheilen sich auf die einzelnen Provinzen wie folgt:
Provinz Östpreussen, Regierungsbezirk Königsberg (19): Alenstein, Braunsberg
‚Ostpr.), Fischhausen, Friedland (Domnau), Gerdauen, Heiligenheil, Heilsberg, Königsberg
‘Preuss.) Landkr., Labiau, Memel, Mohrungen, Neidenburg, Ortelsburg, Osterode i. Ostpr.,
        <pb n="36" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $ 24. 1299

Preuss, Eylau, Preuss, Holland, Rastenburg, Rössel (Bischofsbg.), Wehlau. — Regierungsdezirk
 Gumbinnen (16): Angerburg, Darkehmen, Goldap, Gumbinnen, Heydekrug, Insterourg,
 Johannisburg (Ostpr.), Lötzen, Lyck, Niederung (Heinrichswalde, Ostpr.), Oletzko
‚Marggrabowa), Pillkallen, Ragnit, Sensburg, Stallupönen, Tilsit, Landkr,
Provinz Westpreussen, Regierungsbezirk Danzig (10): Berent, Danziger Höhe
Danzig), Danziger Niederung (Danzig), Dirschau, Elbing Landkr., Karthaus (Westpr.),
Marienburg i. Westpr., Neustadt i. Westpr., Putzig, Preuss. Stargard. — Regierungsbezirk
Marienwerder (15); Briesen (Westpr.), Deutsch Krone, Flatow, Graudenz Landkr., Konitz,
Kulm, Löbau (Neumark, Westpr), Marienwerder, Rosenberg i, Westpr, Schlochau, Schwetz
(Westpr.), Strasburg i. Westpr., Stuhm, Thorn, Läkr., Tuchel.
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam (14): Angermünde, Beeskow-Storkow
 (Beeskow), Jüterbog-Luckenwalde (Jüterbog), Niederbarnim (Berlin), Oberbarnim
(Freienwalde a./0.), Osthavelland (Nauen), Ostprignitz (Kyritz, Prignitz), Prenzlau, Ruppin
(Neu-Ruppin), Teltow (Berlin), Templin, Westhavelland (Rathenow), Westprignitz (Perleberg),
 Zauch-Belzig (Belzig), — Regierungsbezirk Frankfurt (17): Arnswalde, Friedeberg
 i./Neum., Guben Ldkr., Kalau, Königsberg i./Neum., Kottbus Läkr., Krossen, Lands-)erg
 Ldkr.,, Lebus (Seelow), Lübben (Lausitz), Luckau, Oststernberg (Zielenzig), Soldin,
Sorau (Nied.-Laus.), Spremberg (Laus,), Weststernberg (Drossen), Züllichau - Schwiebus
'Züllichau).
. Provinz Pommern, Regierungsbezirk Stettin (12): Anklam, Demmin, Greifenberg
!Pomm.), Greifenhagen, Kammin (Pomm.), Naugard, Pyritz, Randow (Stettin), Regenwalde
(Labes), Saatzig (Stargard, Pomm), Ueckermünde, Usedom-Wollin (Swinemünde). —
Regierungsbezirk Köslin (12): Belgard, Bublitz, Bütow (Reg.-Bez. Köslin), Dramburg,
Kolberg-Körlin (Kolberg), Köslin, Lauenburg i. Pomm., Neustettin, Rummelsburg (Pomm,.),
Schivelbein, Schlawe (Pomm.), Stolp (Pomm.) Ldkr. — Regierungsbezirk Stralsund (4):
Franzburg, Greifswald, Grimmen, Rügen (Bergen a. R.).
Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen (27): Adelnau, Birnbaum, Bomst (Wollstein,
Bez, Posen), Fraustadt, Gostyn, Grätz (Bez. Posen), Jarotschin, Kempen i. Posen, Koschmin,
Kosten (Bez. Posen), Krotoschin, Lissa (Bez. Posen), Meseritz, Neutomischel, Obornik (Bez.
Posen), Östrowo (Bez. Posen), Pleschen, Posen Ost, Posen West, Rawitsch, Samter,
Schildberg (Bez. Posen). Schmiegel, Schrimm, Schroda, Schwerin (Warthe), Wreschen. —
Regierungsbezirk Bromberg (13): Bromberg Ldkr., Czarnikau, Filehne, Gnesen, Inowrazlaw,
Kolmar i. Posen, Mogilno, Schubin, Strelno, Wirsitz, Witkowo, Wongrowitz, Znin.
Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Breslau (23): Breslau Ldkr., Brieg (Bez. Breslau),
Frankenstein (Schles.), Glatz, Guhrau (Bez. Breslau), Habelschwerdt, Militsch (Bez. Breslau),
Münsterberg (Schles.), Namslau, Neumarkt (Schles.), Neurode, Nimptsch, Oels (Schles.),
Ohlau, Reichenbach (Schles.), Schweidnitz Ldkr., Steinau (Oder), Strehlen (Schles.),
Striegan, Trebnitz (Schles.), Waldenburg (Schles.), Gr. Wartenberg, Wohlau. — Regierungsbezirk
 Liegnitz (19): Bolkenhain, Bunzlau, Freistadt (Schles.), Glogau, Görlitz Ldkr., Goldderg-Hainau
 (Goldberg, Schles.), Grünberg (Schles.), Hirschberg (Schles.), Hoyerswerda,
Jauer, Landeshut (Schles.', Lauban, Liegnitz Ldkr., Löwenberg (Schles.), Lüben (Schles.),
Rothenburg i. O.-L., Sagan, Schönau (Katzbach), Sprottau. —- Regierungsbezirk Oppeln (19):
Beuthen Ldkr., Falkenberg (Ob.-Schles.), Grottkau, Kattowitz (Ob.-Schles.) Ldkr, Kosel
(Schles,), Kreuzburg i Ob.-Schles., Leobschütz, Lublinitz, Neisse, Neustadt i. Ob.-Schles.,
Oppeln Ldkr., Pless (Ob.-Schles.), Ratibor, Rosenberg i. Ob.-Schles., Rybnik. Gross-Strehlitz,
Varnowitz, Tost-Gleiwitz (Gleiwitz), Zabrze.
fon Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg (14): Gardelegen, Halberstadt Ldkr.,
Srichow I (Burg, Bez. Magdeb.), Jerichow IL (Genthin), Kalbe (Saale), Neuhaldensleben,
Oschersleben, Osterburg, Quedlinburg, Salzwedel, Stendal, Wanzleben (Bez, Masıleh ),
Han Wernigerode, Wolmirstedt. — Regierungshezirk Merseburg (16): Bitter “ AP Pan
. N (artsherge (Kölleda), Liebenwerda, Mansfelder Gebirgskreis (Mansfeld) En end &amp;amp;
ä is (Eisleben), Merseburg, Naumburg (Saale), Querfurt, Saalkreis (Hall ‚ASaalo), EN TS
Zee, Schweinitz (Herzberg a./Elster), Torgau, Weissenfels Ldkr., Witi#fwerg Os alle) we}
tz Ldkr. Regierungsbezirk Erfurt (9): Erfurt Ldkr., Heiligensta BÜS D wi
BD .
X
&amp;gt;.

a}
        <pb n="37" />
        1300 II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Hohenstein (Nordhausen), Langensalza, Mühlhausen Ldkr., Schleusingen, Weissensee,
Worbis, Ziegenrück (Burg Ranis).
Provinz Schleswig-Holstein, Regierungsbezirk Schleswig (20): Apenrade (Schloss
Brunlund, Apenrade), Eckernförde, KEiderstedt (Tönning), Flensburg Ldkr. (Flensburg),
Hadersleben (Schleswig), Husum (Schloss vor Husum), Kiel Ldkr. (Bordesholm), Herzogth.
Lauenburg (Ratzeburg, Lauenburg), Norderdithmarschen (Heide, Holstein), Oldenburg (Cismar),
Pinneberg, Plön, Rendsburg, Schleswig, Segeberg, Sonderburg, Steinburg (Itzehoe), Stormarn
(Wandsbek), Süderdithmarschen mit Helgoland (Meldorf), Tondern.
Provinz Hannover, Regierungsbezirk Hannover (11): Diepholz, Hameln, Hannover
Ldkr., Hoya, Linden (vor Hannov.) Ldkr.. Neustadt a. Rbge., Nienburg (Weser), Springe,
Stolzenau, Sulingen, Syke. — Regierungsbezirk Hildesheim (15): Alfeld (Leine), Duderstadt,
Einbeck, Goslar, Göttingen Ldkr., Gronau (Hannov.), Hildesheim Ldkr., Ilfeld, Marienvurg
 i. Hannov. (Hildesheim), Münden (Hannov.), Northeim (Hannov.), Osterode a. Harz,
Peine, Uslar, Zellerfeld. -— Regierungsbezirk Lüneburg (13): Bleckede, Burgdorf (Hannorv.),
Celle Ldkr, Dannenberg (Elbe), Fallingbostel, Gifhorn, Harburg (Elbe) Ldkr., Isenhagen,
Lüchow, Lüneburg Ldkr., Soltau (Hannov.), Uelzen (Oldenstadt), Winsen. — Regierungsbezirk
 Stade (14): Achim, Blumenthal (Hannov.), Bremervörde, Geestemünde, Hadeln
(Otterndorf), Jork, Kehdingen (Freiburg i. Hannov.), Lehe, Neuhaus a./Oste, Osterholz
(Scharmbeck), Rotenburg i. Hannor.), Stade, Verden (Hannov.), Zeven. — Regierungsbezirk
Osnabrück (10): Aschendorf, Grafsch Bentheim (Bentheim), Bersenbrück, Hümmling (Sögel),
Iburg, Lingen, Melle, Meppen, Osnabrück Ldkr., Wittlage. — Regierungsbezirk Aurich (6):
Aurich, Emden Ldkr., Leer (Ostfriesl.), Norden, Weener, Wittmund.
Provinz Westfalen, Regierungsbezirk Münster (10): Ahaus, Beckum, Borken (Westf.),
Koesfeld, Lüdinghausen, Münster (Westf.) Ldkr., Recklinghausen Ldkr., Steinfurt (Burgsteinfurt),
 Tecklenburg, Warendorf, — Regierungsbezirk Minden (10): Bielefeld Ladkr.,
Büren (Westf), Halle i. Westf., Herford, Höxter, Lübbecke, Minden (Westf.), Paderborn,
Warburg, Wiedenbrück. — Regierungsbezirk Arnsberg (18): Altena (Westf), Arnsberg,
Bochum Ldkr, Brilon, Dortmund ILdkr., Gelsenkirchen Ldkr., Hagen :(Westf.) Ldkr.,
Hamm (Westf, Ldkr.), Hattingen (Ruhr), Hörde, Iserlohn, Lippstadt. Meschede, Olpe,
Schwelm, Siegen, Soest, Wittgenstein (Berleburg).
Provinz Hessen-Nassau. Regierungsbezirk Kassel (22): Eschwege, Frankenberg,
Fritzlar, Fulda, Gelnhausen, Gersfeld, Hanau Ldkr., Hersfeld, Hofgeismar, Homberg (Bez.
Kassel), Hünfeld, Kassel Ldkr., Kirchhain (Bez. Kassel), Marburg, Melsungen, Rinteln,
Rotenburg i. H.-N. (Fulda), Schlüchtern, Schmalkalden, Witzenhausen, Wolfhagen, Ziegenhain,
 — Regierungsbezirk Wiesbaden (15)!): Biedenkopf, Dillkr. (Dillenburg), Höchst (Main),
Limburg (Lahn), Oberlahnkreis (Weilburg), Obertaunuskreis (Homburg v. d. H.), Oberwesterwaldkreis
 (Marienherg, Westerwald), Rheingaukreis (Rüdesheim, Rhein), Sankt Goarsnausen,
 Unterlahnkreis (Diez), Untertaunuskreis (Langenschwalbach) Unterwesterwaldkreis
‘Montabaur), Usingen, Westerburg, Wiesbaden, Ldkr.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Koblenz (13): Adenau, Ahrweiler, Altenkirchen
(Westerwald), Koblenz Ldkr., Kochem, Kreuznach, Mayen, Meisenheim (Glan), Neuwied
‚Landkr, Heddesdorf), Sankt Goar, Simmern, Wetzlar, Zell (Mosel). — Regierungsbezirk
Düsseldorf (16): Crefeld Ldkr., Düsseldorf Ldkr., Essen (Ruhr) Ldkr., Geldern, Gladbach,
Grevenbroich, Kempen i. Rheinld., Kleve, Lennep, Mettmann (Vohwinkel), Mörs, Mülheim
a./Ruhr, Neuss, Rees (Wesel), Ruhrort, Solingen Ldkr. — Regierungsbezirk Cöln (10):
Bergheim (Erft.), Bonn Ldkr., Cöln (Rhein) Ldkr., Euskirchen, Gummersbach, Mülheim
a. Rh. Ldkr., Mülheim a. Rh., Siegkreis (Siegburg), Waldbroel, Wipperfürth, — Regierungs-5ezirk
 Trier (12): Bernkastel, Bitburg, Naun, Merzig, OÖttweiler (Bez. Trier), Prüm, Saarorücken,
 Saarburg (Bez. Trier), Saarlouis, Sankt Wendel, Trier Ldkr., Wittlich. —
Regierungsbezirk Aachen (10): Aachen Ldkr., Düren (Rheinl), Erkelenz, Eupen, Geilenkirchen
 (Rheinl.), Heinsberg (Rheinl.), Jülich, Malmedy, Montjoie, Schleiden.
7) Der Landkreis Frankfurt a. M. wird vom Polizeinräsidenten zu Frankfurt a. M.
verwaltet.
        <pb n="38" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $$ 25, 26. 1301

Den Landräthen waren als Hülfsassessoren beigegeben im Ganzen
L45. 2 Landräthe hatten 2 bezw. 3 Assessoren. Die Zahl der Kreissekretäre
 betrug 1902 518 (s. auch 88 48 u. 29).
In Hohenzollern giebt es keine Landräthe und Kreisbezirke,
sondern (4) Oberamtmänner und Oberamtsbezirke, in Gammertingen,
Haigerloch, Hechingen und Sigmaringen. An Stelle von Kreis-Sekretären
 fungiren Oberamtssekretäre (4).
Die Unterbeamtenstellen werden von Kreisboten (487) und Oberamtsdienern
 (4) versehen.

Geschäftskreis.
$ 25, Der Landrath hat gegenwärtig für den Umfang seines
Kreises eine Doppelstellung; einmal ist er Organ der Staatsregierung
[ür die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung und sodann
leitet er „als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses
lie Kommunalverwaltung des Kreises“ ($ 76 der Kreisordnung).
N In dieser glücklichen Vereinigung staatlicher und kommunaler
Funktionen einerseits und in der räumlichen Begrenzung des Kreisbezirks
 andererseits liegt der Grund der grossen Machtfülle, des weitteichenden
 persönlichen Einflusses und der Vertrauensstellung, welche
der Landrath in dem ihm unterstellten Kreise einnimmt.
Zum Theil trägt dazu in vielen Kreisen der Umstand bei, dass das Landrathsamt mit
Persönlichkeiten besetzt ist, die im Kreise angesessen sind; indessen stellt die fortwährend
;teigende Geschäftslast und die Schwierigkeit der Aufgaben gegenwärtig so grosse An-:Orderungen
 an den Landrath, dass die Zahl der Grundbesitzer, soweit sie nicht das höhere
Juristische oder Verwaltungsexamen absolvirt haben, als Landrathsamtskandidaten eine immer
ltenere werden wird, ganz abgesehen davon, dass auch die Bewirthschaftung eines grösseren
Autos heutzutage die Arbeitskraft des Besitzers in weit stärkerem Masse in Anspruch nimmt
Mle früher.

a) Staatlicher Wirkungskreis.
 $26, Was zunächst die Geschäfte der allgemeinen Landes-Verwaltung
 anbetrifft, so deckten sie sich schon nach der Verordn,
7. 80. April 1815 (G.-S. S. 85) qualitativ mit derjenigen der Abtheilung
des Innern (833 a. a. 0).
Indessen sollten die Landräthe nach jener Gesetzesvorschrift nur
Organe der Regierung sein, „deren sie sich zur Vollziehung ihrer
Verfügung bedient“.
Hier brachte die Kreisordnungsgesetzgebung von 1872 und die
daran anschliessende Organisation und Zuständigkeitsgesetzgebung
“nen wesentlichen Fortschritt in Bezug auf die Stärkung der» land-‘äthlichen
 Stellung, indem sie eine grosse Anzahl wichtiger, bisher
Zum Geschäftskreise der Bezirksregierungen gehöriger Funktionen der
Allgemeinen Landesverwaltung an die Kreisinstanz übertrug. Es sei
Mr erinnert an die Geschäfte auf dem Gebiete der Kommunalaufsicht
des Wege- und Wasserwesens, der Gewerbe-, Bau-, Ansiedelungs-
        <pb n="39" />
        302 N. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

polizei, des Armenwesens, endlich hinsichtlich des allgemeinen polizeilichen
 Verfügungs- und Verordnungsrechtes u. A. m.
Allerdings fand die Uebertragung dieser Geschäfte zur selbstständigen
 Entscheidung an die Kreisinstanz (Dezentralisation) nur
theilweise an den Landrath persönlich statt, zum Theil dagegen an
den vom Kreistag aus der Zahl angesehener und gebildeter kreiseingesessener
 Laien gewählten, aus sechs Mitgliedern bestehenden
Kreisausschuss, in welchem der Landrath Stimmrecht und Vorsitz hat.
Gleichzeitig wurden dem letzteren Organ auch die Funktionen der
untersten Instanz der in dieser Zeit in Preussen eingeführten Verwaltungsrechtsnpflere
 überwiesen.

Weitere Ausdehnung der kreisinstanzlichen Befugnisse seit Erlass der Kreisordnung
auf dem Gebiete der Staatsverwaltung.
$ 27, Schon der Kreisordnungsgesetzgebung von 1872 lag der
allgemeine Gesichtspunkt zu Grunde, den Schwerpunkt der allzemeinen
 Landesverwaltung in den Kreis zu verlegen.
Die der Kreisinstanz übertragenen Befugnisse sind indessen, so
weitgehend sie damals schienen, doch nur als die Anfangsstadien
ainer Dezentralisation anzusehen, deren Weiterführung von Jahr zu
Jahr nothwendiger und dringlicher werden wird.
Verschiedene Momente sind es, welche noch eine weit grössere
Verlegung des selbständigen Entscheidungsrechtes in der allgemeinen
Verwaltung nach der Kreisinstanz fordern und rechtfertigen.
Einmal kommt in Betracht, dass das privatwirthschaftliche Verkehrsleben
 heutzutage bereits so fein geästelt, so subtil und empfindlich
ist, dass es für den Einzelnen die grösste Aufmerksamkeit, schnelle
Entschlüsse, promptes und zuverlässiges Handeln erfordert, wenn er
seine Stelle im wirthschaftlichen Leben voll und mit Erfolg aus-‚üllen
 will.
Das macht aber auch für die Verwaltungsbehörden mehr wie
[rüher eine schleunige Erledigung der aus den Kreisen des Publikums
an sie herantretenden Gesuche und Wünsche und der zu erledigenden
Amtsgeschäfte zur unabweisbaren Nothwendigkeit.
Kommt z. B. ein neuer Schul-, Wege-, Kleinbahnbau u. s. w. in
Frage, so kann eine sachlich nicht unbedingt gebotene Verzögerung
um einige Monate bereits zu einer erheblichen und unnöthigen Vertheuerung
 der Anlagen führen. Verzögerte Entscheidung auf Gesuche
und Anträge können aus den verschiedensten Gesichtspunkten wirthschaftliche
 Nachtheile für die Betheiligten hervorrufen u. s, w.
Daher sind denn auch die Ansprüche des Publikums an einen
beschleunigteren Geschäftsgang bei den Verwaltungsbehörden dauernd
im Wachsen begriffen und die Beschwerden über zu langsamen Geschäftsgang
 treten aus immer weiteren Kreisen hervor.
        <pb n="40" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $ 27. 1308

Hier Abhilfe zu schaffen ist nicht auf dem Wege der Verminderung
des Schreibwerks, auf rein formalem Wege, sondern nur durch sorgfältige
 Auswahl und Uebertragung derjenigen Geschäftszweige an die
anteren Instanzen, welche von diesen im Wesentlichen mit gleichem
Sachverständniss und Nutzen entschieden werden können. als von der
höheren Stelle.
Ein weiterer Gesichtspunkt für die Nothwendigkeit, die selbstständige
 Entscheidungsbefugniss über einzelne Verwaltungszweige mehr
nach der den örtlichen Verhältnissen näher stehenden unteren Instanz
zu verlegen, ist aus der rapid zunehmenden Belastung der kommunalen
Körperschaften mit Abgaben für öffentliche Zwecke zu entnehmen.
Je stärker der kommunale Steuerdruck anschwillt, um so gewissenhafter
 und sorgfältiger muss innerhalb eines grösseren Verwaltungsbezirkes,
 wie des Kreises, von der leitenden Stelle aus abgewogen
 werden, wie durch Zuweisung von Vortheilen, Hintanhaltung
neuer Belastungen u. s. w. den leistungsunfähigen Kommunen der
Steuerdruck erleichtert werden kann zu Gunsten der in vortheilhafteren
Verhältnissen befindlichen Gemeinwesen. Je höher die entscheidende
[nstanz ist, um so weniger wird sie geneigt und in der Lage sein,
solche Rücksichten walten zu lassen.
Ein dritter Gesichtspunkt, welcher heute eine stärkere Ausstattung
des Landraths mit selbständiger Entscheidungsbefugniss rechtfertigt,
ist die Thatsache, dass ihm in bei weitem stärkeren Masse wie in
früherer Zeit beamtete technische Hülfskräfte im Kreise zur Verfügung
gostellt werden können.
Im Jahre 1876 betrug die Zahl der Landräthe (einschl. der damals
noch für Hannover bestehenden Kreis- und Amtshauptleute) 481 und
4 Oberamtmänner in Hohenzollern, nach dem Etat für 1903 diejenige
der Landräthe 484 und 4 Oberamtmänner in Hohenzollern. Inzwischen
vermehrte sich aber die Zahl der in der Kreis- bezw. Lokalinstanz
hätigen staatlich etatsmässig angestellten höheren technischen Kräfte
Wie folet:

. 1903
&amp;lt;reisbauinspektoren . . . + 601°)
Meliorationsbauinspektoren . il 30
Ständige Kreisschulinspektoren . . 156 316
Kreisphysiker bezw. Kreisärzte . . Ca, 460 0. 509
Kreisthierärzte . . . 338 495

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bau- und Meliorations-Wesen
 ausser dem höheren in noch stärkerem Masse das technische
Mittlere und niedere besonders vorgebildete Personal seit Mitte der
Wer Jahre zugenommen hat (Ba. II 88 99ff. u. 169 ff, V $ 195 ££).
Durch Vermehrung all dieser technischen Kräfte in den lokalen
Instanzen ist es mehr wie früher möglich, der Kreisinstanz eine Reihe

Kl
1) davon 7 Maschinen bauinspektoren und über ein Sechstel Tief bautechniker.
        <pb n="41" />
        1304

IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung zu überweisen, die
bisher lediglich wegen Mangels solcher technischen Unterstützung den
Regierungen verbleiben musste.
Endlich muss für die Zulässigkeit des Vorschlags, den landräthlichen
 Behörden weitergehende Befugnisse zu übertragen, nicht ausser
Acht gelassen werden, dass auf vielen Gebieten die früher dem Verwaltungsermessen
 anheimgegebenen Verhältnisse eine gesetzliche
Regelung (es sei nur an die Lehrerbesoldungsgesetze, Arbeiterschutzgesetze,
 Fürsorgeerziehungsgesetzgebung, an die Seuchenpolizeigesetze,
Fleischbeschaugesetz u. s. w. erinnert) oder eine Regelung im Polizeiverordnungswege
 erfahren haben, auf anderen Gebieten von den
Centralstellen so feste allgemeine Grundsätze aufgestellt worden sind,
dass gegenwärtig auf vielen Verwaltungsgebieten der Spielraum zu
einem willkürlichen und zweckwidrigen Vorgehen der landräthlichen
Behörde ein viel geringerer und beschränkterer ist, als es in früherer
Zeit bei Uebertragung selbständiger Entscheidungsbefugnisse der Fall
gewesen sein würde.
$ 28. Die Staatsregierung hat dem Gesichtspunkt weiterer
Stärkung der Kreisinstanz in den letzten Dezennien auch bereits auf
mehrfachem Gebiete Rechnung getragen.
Hier ist vor Allem zu erwähnen die hauptsächlich in ihre Hand
gelegite Durchführung der land- und forstwirthschaftlichen Unfall-, der
Kranken-, der Invaliditätsversicherung, wie der Arbeiterschutzgesetzgebung,
 des Innungswesens, ferner auch der Miquelschen Steuerreformgesetzgebung,
 endlich neuerdings die den Landräthen übertragene
Durchführung des Fürsorgeerziehungsgesetzes. des Fleischbeschauyesetzes
 u. Ss. W.
Aber noch giebt es weite Gebiete, wo eine Dezentralisation zu
Gunsten der Kreisinstanz unbedingt erforderlich ist. Das gilt vor
Allem auf dem Schulgebiet; hier würde der Zedlitzsche Schulgesetzentwurf,
 wenn er zum Gesetz geworden wäre, bereits einen erheblichen
Fortschritt bedeutet haben. durch die Einrichtung einer Kreisschulbehörde
 u. s. w.
Auf dem Gebiete des Medizinalwesens ist eine Stärkung der landräthlichen
 Instanz und die Bildung einer Kreismedizinalbehörde gewiss
ebenfalls am Platze (Bd. II Buch I $8 608, 616).
Aber auch auf dem Gebiete der sonstigen allgemeinen inneren
Verwaltung kann eine Ausdehnung und Erweiterung des Zuständigkeitsgesetzes
 zu Gunsten der Kreisinstanz nur {förderlich für die
Thätigkeit der Staatsmaschine sein,') z. B. Ausdehnung der Kommunalaufsicht
 auf die kleineren Städte im Kreise, Vermehrung der Befugnisse
 auf dem Gebiete des Deich-, Meliorationswesens, der Forst-.
Markt-, Bau-, Enteignungs-, Schlachthauspolizei u. s. w.
1) Vgl. auch 0. Frhr. v. Zedlitz-Neukirch in den Preuss. Jahrbüchern über die Neneinrichtung
 der Preussischen Verwaltung, 107. BA. S. 24.
        <pb n="42" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem, Landesverwaltung. S$ 28, 29. 1305

$ 29. Eine weitere allgemeine Dezentralisation zu Gunsten der Kreisinstanz lässt
sich freilich wohl kaum durchführen, ohne dass zugleich die Frage der anderweitigen
Organisation der Bezirks- und Provinzialbehörden ihre grundsätzliche Erledigung findet.
Die Ueberzeugung, dass die Verlegung des Schwerpunktes der Verwaltung in die
Kreisinstanz, welche den Ausgangspunkt der Kreisordnungsgesetzgebung bildete, zugleich
eine Aenderung der Bezirks- bezw. Provinzialbehörden zur Folge haben müsste, hatte bereits
Mitte der 700or Jahre die Staatsregierung zur Aufstellung von Grundzügen veranlasst,
nach denen die zweiten und dritten Abtheilungen der Regierungen aufgehoben und deren
üeschäfte besonderen kollegialischen Provinzialbehörden übertragen werden sollten, während
lie erste Abtheilung eine bureaukratische Verfassung zu erhalten hätte. Späterhin (1880)
liess man aber ersteren Gedanken wieder fallen und beschränkte sich auf die Durchführung
des bureaukratischen oder Präfektursystems in der ersten Abtheilung. Diese Einrichtung hat
sich durchaus bewährt, lässt freilich nunmehr den langsameren und schleppenderen Geschäftsgang
 in der dritten und vor allem in den Schulsachen der zweiten Ahtheilung um so
Mangenehmer fühlbar werden.
Daher wird denn thatsächlich schon vielfach auch in der zweiten und dritten
\btheilung nach den Anweisungen des Präsidenten verfahren. Besonders macht sich dies
Bestreben an den grösseren Regierungen geltend, wo ein regelmässiges Beiwohnen an den
Sitzungen des Kollegiums der zweiten und dritten Abtheilung fast eine Unmöglichkeit für
den Präsidenten ist, und wo letzterer nur bei Anwendung des bureaukratischen Systems in
Allen Abtheilungen einigermassen die Fäden in seiner Hand behalten kann.
Wie sehr gerade an den wichtigeren Regierungen der Geschäftsumfang gewachsen ist,
lässt sich schon allein aus der Vermehrung der Zahl der Mitglieder der Regierungen in den
«stzten 30 Jahren ermessen. 1873 gab es an den 35 Regierungen 677 etatsmässige und 230
dicht etatsmässige höhere Beamte einschl. der Techniker, zusammen 907, während die Mitzliederzahl
 im Jahre 1903 auf 803 etatsmässige und 422 nicht etatsmässige, zusammen 1278,
Zestiegen war (einschliesslich der Techniker und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter
im Bezirksausschuss). Die Steigerung macht also über ein Drittel der früheren Zahl aus.
_ An einzelnen Regierungen ist die Steigerung noch eine bei weitem grössere, bis um
die Häfte der früheren Zahl und darüber (Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Marienwerder,
Potsdam, Posen, Bromberg, Breslau, Oppeln, Arnsberg, Düsseldorf — bei dieser Regierung
stieg die Zahl auf das Doppelte). Während 1873 keine Regierung 50, nur drei über 40 etats-Nässige
 und nicht etatsmässige Mitglieder zählte, hatten 1908 neun Regierungen 50
and darüber, fünf über 55 und drei 60 und darüber.
In der Denkschrift des Ministers ‚des Innern über die Landdrosteien der Provinz
Hannover vom 24, Nov. 1868 (Abg.-H. Drucks, Nr. 69) ist ausgeführt worden: die Erfahrung
% den alten Provinzen habe gelehrt, dass Bezirke von einer Million Seelen und darüber für
die innere Verwaltung zu gross sind, dass in solchen Bezirken die nöthige Wechselwirkung
*Wischen der Verwaltungsbehörde und den Verwalteten erschwert, die auf unmittelbarer
Anschauung beruhende Initiative der Verwaltung ahbveschwächt. und das Schreibwerk ver-Nehrt
 werde.
ha Nach der neuesten Volkszählung von 1900 haben nicht weniger wie 14 Regierungs-Jezirke
 mehr wie 1 Million Bevölkerung. Die Vermehrung der Bevölkerungszahl in diesen
Sorirken seit 1816 (der Zeit der Einrichtung der Regierungen) ist aus folgender Vergleichung
3rsichtlich-Königsberg

 . . + +
DPotsdam (ausser Berlin)
Frankfurt .
Dosen . +
Breslau .
Liegnitz .
JIppeln .
Magdeburg

1816

332 647
313.176
372 723
575 341
779 818
537 461
527 784
187.219

1900

| 204 386
. 929 304
179 250
198 252
1697719
i 102 992
1 868 146
| 176 372
        <pb n="43" />
        16

IL. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

1816 1900
Merseburg 491 117 1189 825
Schleswig ? 1 387 968
Arnsberg 376 736 1851 319
Wiesbaden Y ı 007 839
Düsseldorf 591 098 2.599 806
Cöln . 327812 1021 878.
Bei dieser Sachlage wird gegenwärtig vielfach eine Theilung der Regierungsbezirke
 in grösserem Umfange vom Publikum und Parlament gewünscht. Die Frage ist
such in Regierungskreisen bereits mehrfach erwogen worden. Der Grund der Hinausschiebung
 aller darauf abzielender Pläne ist indessen wohl in erster Linie in einem ähnlichen
 Grunde zu suchen, wie er auch der Ausführung von organisatorischen Ve:änderungen
im Bereiche einzelner anderer Behörden, der Medizinal-, Auseinandersetzungs-, wasserwirthschaftlichen
 Behörden u. s. w. entgegensteht.
Die Wahrnehmung nämlich, dass an dem gesammten Verwaltungsgebäude besonders
seit den 70er Jahren bereits soviel herumgeflickt worden ist, dass schon jetzt die Einheitlichkeit
 und Uebersichtlichkeit durchaus fehlt, hat offenbar bei den massgebenden Faktoren
die Ueberzeugung bewirkt, dass cin weiteres Herausgreifen und Restauriren einzelner Theile
des Gebäudes und ein Ausbessern derselben nur diesen Zustand noch verschlimmern würde
and daher besser bis zu einem planmässigen Umbau des Ganzen unterbleibt.
Auch würde wahrscheinlich eine Reformirung einzelner Behörden, wie der Generalkommissionen,
 der Medizinalbehörden, der Schulbehörden u. s. w., ja vermuthlich auch schon
eine Theilung der Regierungsbezirke in grösserem Umfange, die Aufrollung der Frage einer
ımfassenden Neuorganisation der Provinzialverwaltungsbehörden zur Folge haben, wobei
ı0ch hinzukommt, dass all diese Neubildungen eben auch für die Frage einer weiteren
Ausbildung der Kreisinstanz bedeutungsvoll sind.
Eine Verkleinerung der Regierungsbezirke und eine Stärkung der Kreisinstanz sind zwei
Massnahmen, die sich gegenseitig immer mehr oder weniger hinderlich sein werden. Mit
Recht scheut man sich daher in den massgebenden Kreisen, den Stein an irgend einer
Stelle ins Rollen zu bringen, bevor man nicht über die für eine Reform in Aussicht zu
nehmenden Ziele wenigstens im Allgemeinen zu einer gewissen Klarheit gekommen ist,
Uebrigens ist die Nothwendigkeit von Reformen mehrerer Verwaltungsbehörden bereits
mehrfach in diesem Werke bei der Erörterung ihres Geschäftsbereichs gestreift worden;
7gl. z. B. Bd, 11 Buch I $$ 615, 608, $ 288 u. A., Buch II $ 66, Buch V $ 215. S. auch
unter $ 209a, Kin näheres Eingehen auf die Verwaltungsorganisationsfrage in ihrer
Gesammtheit würde indessen die Aufgabe dieses Werkes übersteigen. Doch behält sich
der Verfasser vor, demnächst in einer besonderen Abhandlung auf diesen Gegenstand
ausführlicher zurückzukommen.

6) Kommunaler Wirkungskreis.
$ 30. Fand in der vorgedachten Weise eine Erhöhung und Erweiterung
 der landräthlichen Stellung auf dem Gebiete der allgemeinen
Staatsverwaltung statt, so wurde andererseits auch die kommunale
Seite der Kreisbehörde durch die Kreisordnungsgesetzgebung von 1872
neu geregelt und lebensfähiger gestaltet.
Die Kreistage wurden unter Aufhebung der ständischen, den
Rittergutsbesitzern einen weit überwiegenden Einfluss einräumenden
Einrichtungen, in der Weise umgebildet, dass die drei hauptsächlichsten
gesellschaftlichen Gruppen im Kreise, der grosse Grundbesitz, die
Landgemeinden und die Städte in einer ihrer wirthschaftlichen und
intellektuellen Bedeutung entsprechenden Weise auf dem Kreistage
Vertretung fanden.
        <pb n="44" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $8 30, 31. 1307

Neben diesem Vertretungsorgan wurde mit der Führung der
laufenden Geschäfte der Kreiskommunalverwaltung der schon erwähnte,
 gleichzeitig an der allgemeinen Landesverwaltung theilıehmende
 Kreisausschuss betraut. Endlich wurden die Grundsätze
des Kreissteuersystems in dem Gesetze normirt und so dem
dereits seit den 40er Jahren den Kreisständen gewährten Besteuerungs-"echt
 eine festere Grundlage und Entwickelungsfähigkeit gegeben.
Durch diese Neuorganisation wurden die wirklich leistungsfähigen
Kräfte des Kreises zu weit stärkerer materieller und intellektueller
Thätigkeit herangezogen und damit die Stellung des Landraths,
Welcher in beiden Organen den Vorsitz führt, auch nach der kommunalen
Seite zu einer weit einflussreicheren gemacht. Der Landrath hat allerdings
 zumeist nur eine leitende Stellung als Vorsitzender des Kreistages
 und des Kreisausschusses. Stimmrecht besitzt er nur im Kreis-Ausschuss,
 im Kreistag dagegen nur, wenn er zugleich als Kreistags-Abgeordneter
 gewählt ist.
Die Vorbereitung der Beschlüsse dieser Körperschaften und deren
Ausführung liegt dagegen dem Landrathe ob und schafft ihm
Qatürlich eine erhebliche Geschäftslast, aber auch Einfluss in diesen
Organen. Er bedient sich dazu des Kreisausschussbureaus, dessen
Kosten vom Kreise getragen werden, In der Regel besitzt der
Landrath einen besonderen vom Kreise zu besoldenden Kreisausschuss-Sekretär,
 in grösseren Kreisen steigert sich aber die Zahl auf 2, 3
und mehr.
Auch nach der kommunalen Seite hin haben sich die Aufgaben
und der Geschäftsumfang der landräthlichen Behörden von Jahr
Zu Jahr gesteigert. Auf diesem Gebiete wirkten vor Allem anregend
die Bestimmungen der sogen. lex Huene vom 14. Mai 1885, welche den
Kreisen erhebliche Mittel aus den landwirthschaftlichen Zöllen zur
Verfügung stellten (Näheres in Bd. I_ Buch X), sodann brachte aber
Ach die Ueberweisung des Chausseebauwesens in mehreren Provinzen
(Ost- und Westpreussen, Pommern, Schlesien) und überhaupt die von
Jahr zu Jahr sich steigernde Fürsorge für das Wegewesen, später die
Srweiterung der Armenlast, die Kleinbahngesetzgebung u. s. w. eine
Ortwährende Steigerung der kreiskommunalen 'Thätigkeit, deren
Abschluss noch. keineswegs erreicht sein dürfte,
Laufende Ausgaben. (Kap. 90 der Ausgabe.)

Allgemeines.
für $ 831. Nach Anl. LXXXI haben sich die Ausgaben des Staates
od die Landrathsämter hauptsächlich zu Anfang der 70er Jahre und
ann im Laufe der 90er Jahre gesteigert.
m 1850 betrugen die Ausgaben 2196714 M. Sie stiegen für die
©N Provinzen bis 1867 nur auf 2845 569 M. In diesem Jahre kamen
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. IL 25
        <pb n="45" />
        [308

MH. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

2116826 M. für die neuen Provinzen hinzu, sodass der Gesammtbetrag
 4962395 M. ausmachte. Dieser Betrag stieg bis 1876 auf
7072076 M., also in 10 Jahren um über 2 Mill. M. Der Grund hiervon
 lag im Wesentlichen einmal in der allgemeinen Besoldungsaufbesserung
 des Jahres 1872, sodann aber in der Erhöhung der
Dienstaufwandsentschädigungen ete., die in Folge der Vermehrung der
Geschäfte durch die Kreisordnungsgesetzgebung nothwendig geworden
war ($ 41). In der Mitte der 80er Jahre trat ein kleiner Rückgang der
Ausgaben ein, den die Organisationsveränderungen in Hannover und
Schleswig aus Anlass der Einführung der Kreisordnung mit sich
brachten. 1890/91 standen auf dem Etat 7083651 M., also ungefähr
ler gleiche Betrag wie 1876.
Die Steigerung von da bis 1898/99: 8729710 M. war wieder eine
ausserordentlich grosse und hatte ebenfalls wieder die allgemeinen
Besoldungsverbesserungen der Unterbeamten im Jahre 1890/91 und
der höheren und mittleren Beamten im Jahre 1897/98, sowie eine
starke Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigungen — vor Allem
aus Rücksicht der Invaliditätsversicherungs- sowie der Steuerreformvesetzgebung
 — zur Ursache.

8 31a. Entsprechend der Doppelstellung der Landräthe als
Organe der allgemeinen Landesverwaltung einerseits und als Spitze
der kommunalen Kreisverwaltung andererseits stehen auch nur die
für diejenigen persönlichen und sachlichen Bedürfnisse der Landrathsämter
 erforderlichen Kosten, welche zur Erledigung der dem Landrathe
allein obliegenden Aufgaben erforderlich sind, auf dem Staatshaushaltsetat,
 während die Kosten der kommunalen Kreisverwaltung, des
Kreistages, Kreisausschusses und Kreisausschussbureaus aus kreiskommunalen
 Mitteln gedeckt werden und auf den einzelnen Kreiskommunaletats
 erscheinen.)
Die letzteren festzustellen, würde ohne umfangreiche Ermittelungen
um so weniger möglich sein, als die Zuschüsse aus Kreismitteln zu
den Bureaukosten fast in jedem Kreise nach verschiedenen Gesichtspunkten
 gewährt werden. Es konnten daher im Folgenden nur die
staatlichen Ausgaben in Betracht gezogen werden.
Die Eintheilung des in Frage kommenden Kap. 90 des Staatshaushaltsetats
 ist die übliche: in Besoldungen (Tit. 1—3), Wohnungsgeldzuschüsse
 (Tit. 4), Andere persönliche Ausgaben (Tit. 5—7 b),
Sonstige — in anderen Etats meist „sächliche“ genannte — Ausgaben
{Tit. 8-11).

1) Allerdings sind den Kreisen zur Durchführung der Kreisordnung auf Grund der
Dotationsgesetze vom 30. April 1873 und 8. Juli 1875 aus Staatsmitteln feste Renten und
Zuschüsse gewährt worden. ($$ 1, 3, 4, 5 Ges. v. 30, April 1873, $ 3 Ges, v. 8. Juni 1875,
Näheres in Bd. II Buch X $ 141 ff.)
        <pb n="46" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $ 31a. 1309

Besoldungen. (Tit. 1—3.)
Die Besoldungen der Landräthe betrugen. Anfangs der 50er Jahre
2400—8600 M., während diejenigen der Regierungsräthe der allgemeinen
Verwaltung 2400—4800 M. ausmachten. Im Laufe der 50er und 60er
Jahre wurde zuerst das Minimalgehalt der Landräthe auf 3000 M.,
sodann das Maximalgehalt auf 4800 M. gesteigert, während die Gehälter
 der Regierungsräthe auf 3600—5400 M. erhöht wurden. Die
allgemeine Besoldungsverbesserung im Jahre 1872 brachte eine Steige-"ung
 auf 3600—4800 M., während die Gehälter der Regierungsräthe auf
360U—6000) M. stiegen. Die nächste Erhöhung brachte erst die all-Semeine
 Besoldungsverbesserung im Jahre 1897/98, auf 3600— 6600 M.
(Höchstgehalt in 15 Jahren) — gegenüber 4200—7200 M. der Regie-*ungsräthe.

Für die geringe Bemessung des Mindestgehalts bei den Land-“äthen
 ist u. A. der Umstand massgebend gewesen, dass die Landraths-Stellen
 häufig in früherem Dienstalter erreicht werden, als die Regie-“Ungsrathsstellen,
 für die geringere Bemessung des Höchstgehalts wohl
der Umstand, dass sie nicht Provinzialbehörden sind, und wegen der
Berufungen, die Seitens der Amts- und Landrichter, Staatsanwälte
und im Weiteren von Bauinspektoren, .Oberförstern u. s. w. erfolgen
würden,
Wenn diesen Gründen auch ihre Berechtigung zuerkannt werden
Muss, so würde es andererseits, wenn man den Kreisen überdurch-Schnittliche
 Kräfte im Landrathsamte erhalten will, sehr erwünscht
Sein, dass diejenigen Landräthe, welche in ihrem Wirkungskreise ihren
Lebensberuf finden, in dieser Stellung verbleiben könnten, ohne sich
N Gehalt (und Rang) gegenüber denjenigen zu verschlechtern, welche
N das Regierungskollegium eintreten und Regierungs- oder Ober-“gierungsrathsstellen
 übernehmen. Vielleicht könnte durch Schaffung
"On Oberregierungsrathsstellen ein Ausweg geschaffen werden für
Vichtigere Landrathsämter, die dann allerdings nur mit Beamten von
nem gewissen Dienstalter zu besetzen wären.
Bei vielen Landräthen liegt ein gewisser Ersatz für die geringere
Besoldung in Nebenämtern, aus welchen ihnen Nebeneinnahmen
Wachsen.
219 ch den Bemerkungen zu Kap 90 Tit. 1 beziehen (in den östlichen Provinzen) allein
set andräthe als „Kreisfeuersozietätsdirektoren je 100 — 3860 M. (Aus dieser Mittheilung
5 sich freilich nicht ersehen, wie hoch der Durchschnitt der Mehrzahl der Remunetionen
 ist, was doch für eine sachliche Beurtheilung von Wichtigkeit wäre.) Ausserdem
a dort für 1902 noch 70 von Landräthen versehene Nebenämter, 1 für einen Ober-Männ
 und 3 für landräthliche Hülfsarbeiter aufgeführt (von je S0—4200 M).
Die Besoldungen werden gezahlt aus 'Tit. 1 des Kap. 90.
a Auf diesem Titel werden ausser den Landräthen und Ober-Mimännern
 auch noch 9 etatsmässige Hülfsarbeiter‘ von Land-"äthen
 geführt. Wenn auch diese Stellen meist mit Assessoren besetzt
20%
        <pb n="47" />
        1310 11. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

werden (Ausnahmen s. Anmerkung), so handelt es sich hier doch um
ständige Einrichtungen. In der Mehrzahl der Fälle vertritt der
Hülfsarbeiter den Landrath in entlegenen heilen seines Kreises. Dies
ist der Fall in den Kreisen Süderdithmarschen (Helgoland), Wittmund
(Jadegebiet), Emden!) (Insel Borkum), ferner in den Kreisen Ilfeld
(Elbingerode), Bleckede (Neuhaus), Geestemünde') a. d. Lehe, Osterholz
 (Lilienthal) und Grafschaft Bentheim (Neuenhaus). Im Landkreise
 Frankfurt ist ein besonderer Stellvertreter (Regierungsassessor)
für den den Landkreis mitverwaltenden Polizeipräsidenten zu Frankfurt
eingestellt.
Die Gehälter all dieser Hülfsbeamten betrugen vor der allgemeinen
Besoldungsaufbesserung im Jahre 1897/98 je 3000 M. und sind seitdem
 auf 2400—4500 M. (Höchstgehalt in 18 Jahren) normirt worden.
7 dieser Hülfsbeamten haben Dienstwohnung.
Die Bezüge der im Uebrigen zur Hülfeleistung bei Landrathsämtern
 beorderten Regierungsassessoren (vgl. $ 24) erscheinen dagegen
nicht auf dem Etat des Ministeriums des Innern. Diese Beamten
beziehen nach Massgabe ihres Dienstalters dieselben fixirten Remunerationen
 wie die übrigen Regierungsassessoren und zwar aus Kap. 58
Tit. 6 des Etats des Finanzministeriums.
Die Höhe des Fonds Kap. 90 Tit. 1 hat sich seit 1876 nur
wenig verändert. Sie betrug in diesem Jahre 2157 627 M., im Jahre
1902 2409300 M. Das beruht darauf, dass damals ungefähr dieselbe
Anzahl Beamte (485 Landräthe, Amts- und Kreishauptleute) wie
gegenwärtig (484 Landräthe) auf dem HKtat standen; das Mehr an
Ausgaben entfällt also wesentlich auf die im Laufe der Zeit stattgehabten
 Besoldungsverbesserungen,
Es handelt sich indessen heute nicht etwa um ganz dieselben Stellen, wie diejenigen
ron 1876. Die Zahl der damaligen Stellen verringerte sich z. B. in Folge der Kinführung
der Kreisordnung in Hannover (Etat 1885/86) von 487 auf 458, indem ein Theil der Amtsand
 Kreishauptmannschaften zur Einziehung bezw. Verschmelzung gelangten (aus 100 Aemtern
wurden 69). Dagegen fanden seitdem Vermehrungen hauptsächlich durch 'Theilung grösserer
Kreise in den Industriezentren statt, zum Theil auch durch Vermehrung der Landrathsämter
in den Provinzen Westpreussen und Posen (17 durch Ges, v. 6. Juni 1887, G.-S. S. 197, vgl.
Etat 1888/89). Auch bei der Einführung der Kreisordnung in Hessen-Nassau wurden 5 neue
Kreise gebildet (Ktat 1886/87).

Kreis- (und Oberamts)sekretäre.
$ 32. Die Besoldung dieser Beamten betrug 1853 1200—2400 M.,
vor 1872 1800—3000 M., seitdem 2100—838300 M., während die Sekretäre
der Regierungen bis 3600 M. stiegen. Durch den Etat von 1881/82
wurden erstere aber den — ihnen im Range gleichstehenden —
Regierungssekretären wenigstens im Höchstgehalt (3600 M.) gleichyestellt.
 Dagegen wurde das Minimalgehalt auf 1800 M. reduzirt,

X Hier sind Polizeiräthe Hülfsbeamte.
        <pb n="48" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung, $$ 32—833. 1311

hauptsächlich, weil die Kreissekretäre einige Jahre früher in eine
atatsmässige Stelle zu gelangen pflegten, wie jene. Durch die letzte
allgemeine Besoldungsverbesserung von 1897,98 sind die Kreissekretäre
nun auch im Mindestgehalt den Regierungssekretären gleichgestellt
(1800 - 4200 M., Höchstgehalt in 21 Jahren).
Auch die Kreissekretäre verwalten zahlreiche Nebenämter. (Nach dem Etat für
1902 gab es deren 379, meist für Verwaltung oder Revision von kleineren Kassen etc.)

8 82a. Die Zahl der Kreissekretärstellen hat sich seit 1876 etwas
— wenn auch nicht erheblich — stärker als diejenige der Landräthe
vermehrt (von 494 auf 513). Im Allgemeinen hat bei diesen Stellen
der gleiche Entwickelungsgang stattgefunden, wie bei den Landräthen.
[m Jahre 1895/96 kamen noch auf 484 Landräthe 489 Kreissekretäre.
ÜArst seit 1896/97 wurde die Zahl der letzteren um 24, auf 513 vermehrt.
 Der Grund war folgender: Im Beginne der 90er Jahre hatte
die starke Mehrbelastung der Kreisbureaus an besonders in Anspruch
senommenen Landrathsämtern zur Ueberweisung von Bureauhülfsarbeitern
 der Regierungen geführt. Hinsichtlich dieser war
zemäss Abs. 6 der Denkschrift über die Verbesserung der Lage der
Diätare durch Vermehrung der etatsmässigen Stellen (Beil. © zum
tat des F.-M. für 1. April 1893/94) das Verfahren beobachtet
Worden, wonach die bei den Landräthen beschäftigten Bureauhülfsarbeiter
 der Regierungen, wenn sie die etatsmässige Anstellung als
Regierungsbureaubeamte erlangten, auch in dieser Eigenschaft —
inter Bezug ihrer etatsmässigen Besoldung bei der Regierung — den
Landräthen als Hülfsarbeiter belassen werden konnten.
Nach Durchführung der Vereinigung der Bureaubeamtenstellen I.
und 1]I, Klasse bei den Regierungen (vgl. die zu Nr. 1 erwähnte Denk-Schrift
 und Bd. IX Buch VIII dieses Werkes. Etat des F.-M.) erschien
3in solches Verfahren nicht mehr zweckmässig. Es fand daher 1896/97
die Umwandlung der Stellen der gegenwärtig bei den Landrathsämtern
 beschäftigten 24 Regierungssekretariatsassistenten in
Kreissekretärstellen statt. ;
Der Fonds Tit. 2 betrug 1876 bereits 1351500 M. und 1902
L 628 895 M., hat sich also verhältnissmässig ebenso wie Tit. 1 nicht
Sehr gesteigert.

Kreisboten und Oberamtsdiener (Tit. 3).
st $ 33, Die Besoldung dieser Beamten betrug 1873 810—1050 M. und
3 bei der allgemeinen Besoldungsverbesserung der Unterbeamten
Bot ahre 1891 auf 900--1500 M. (Höchstgehalt in 21 Jahren). Die
. het an den Regierungen stehen etwas günstiger, indem das Mindest-5°halt
 bei ihnen 1000 M. beträgt.
RT die Kreisboten haben viele Nebenämter. 1902 ‚hatten allein 827 derselben
. (der Durchschnitt der Mehrzahl ist leider auch hier nicht mitgetheilt) Neben-
        <pb n="49" />
        1312

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

sinnahmen für Unterbeamtendienste bei den Kreiskommunalverwaltungen, 44 als Vollziehungsheamte
 und Kassenboten 1—230 M. u. s. w.
Die Steigerung des Fonds Tit. 3 ist eine stärkere als bei Tit. 1
und 2, wobei hauptsächlich das in $43 Gesagte in Betracht kommt
(1876: 493 256 M., 1902: 702740 M.).

Beamte der örtlichen Polizeiverwaltung, welche bei den
landräthlichen Behörden mitaufgeführt werden.
$ 34, Derartige Polizeibeamte kommen nur in den Regierungsbezirken
 Aurich und Stade vor. Es handelt sich dabei um 4 Polizeikommissarien
 (zu Wilhelmshaven (1890/91), Geestemünde (1893/94),
Norderney (1895/96) und Lehe (seit 1896/97), deren Besoldungen bei
Kap. 90 Tit. 2, und 1 Polizeigefängnissaufseher zu Geestemünde, sowie
3 Schutzmannswachtmeister in Wilhelmshaven, Geestemünde und Lehe,
endlich 54 Schutzmänner in Clausthal, Zellerfeld, Wilhelmshaven,
Geestemünde und Lehe, welche letztere sämmftlich in Tit.3 a. a. O.
aufgeführt sind.
Die ersten 6 Polizeiunterbeamten, welche bei dem Abschnitt
„‚Landräthliche Behörden“ im Etat erschienen, waren 6 Polizei- und
Amtsdiener im Jadegebiet (Wilhelmshaven), welche in Folge der definitiven
 Vereinigung dieses Gebietes mit der Preussischen Monarchie
im Jahre 1878') hier eingestellt wurden (vgl. Erläuter. zu Kap. 95
Tit. 4 jenes Etats). 1876 kamen mit der Vereinigung Lauenburgs mit
Preussen?) hinzu 4 Landvögte und 4 Polizeidiener, die in diesem
Herzogthum angestellt waren. Später wurden dann auch für Geestemünde*)
 und Lehe Polizeibeamte (Schutzmänner) angestellt, und durch
den Etat 1895/96 kamen auch noch 2 Schutzmänner für die Verwaltung
der Polizei in den Städten Clausthal und Zellerfeld hinzu. (Dort
waren vorher schon seit längerer Zeit 2 Hülfsschutzmänner verwendet
und aus Kap. 95 Tit. 3 remunerirt worden.) 1899 kam endlieh ein

1) Durch den Staatsvertrag v. 20. Juli 1853 nebst Nachtrag v. 1. Dez..1853 (G.-S, 1854
S. 65.) hat Oldenburg an Preussen zwei Gebietstheile am Jadebusen (s. Art. 4 des Vertrages)
 zur Anlegung eines Kriegshafens mit voller Staatshoheit abgetreten. Das Besitzargreifungs-Pat.,
 v. 5. Nov, 1854 (G.-S, 1854 S. 593) beurkundet die Genehmigung dieses
Staatsvertrages durch die beiderseitigen Landesvertretungen, und erklärt die gedachten
Lande dem Preussischen Staate mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit
für einverleibt, auch die preussische Staatsverfassung in denselben für eingeführt Durch
len Staatsvertrag v. 16. Febr. 1864 (G.-S. 1865 S. 301) wurde eine anderweite Abgrenzung
les an Preussen ahgetretenen Gehietes vereinbart; durch den Vertrag v. 20. Jan. 1873 aber
ist. abermals eine veränderte Abgrenzung des abgetretenen Gjebietes festgestellt worden,
ınd es hat hierauf das Ges, v. 23. März 1873 (G.-S. 1873 8. 119) bestimmt, dass der durch
3ine neue Grenze umschriebene Gebietstheil mit der Preussischen Monarchie für immer
vereinigt werde und in allen Beziehungen an die Stelle des durch den Art. 1 des Vertrages
7. 16. Febr. 1864 an Preussen abgetretenen Gebietstheiles trete.
?) Ges. v. 23. Juni 1876 (G.-S. S. 169).
3) vgl. Etat 1882/83 Erläuterungen zu Kap. 90 'Tit. 4.
        <pb n="50" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem, Landesverwaltung, $$ 34, 35. 1313

Polizeigefängnissaufseher für das neuerbaute Polizeigefängniss zu
Geestemünde zur Einstellung.
Neben diesen Unterbeamten sind seit 1890/91 sudann behufs
besserer Kontrole des immer mehr anwachsenden Unterpersonals
ainige Polizeikommissarien angestellt worden.
Der Grund, weshalb diese Stellen hier und nicht unter dem Ab-Schnitte
 „Polizeiverwaltung in den Provinzen“ ausgeworfen sind, liegt
in der besonderen Stellung, welche die Landräthe in der Provinz
Hannover einnehmen. In dieser Provinz wird nämlich im Gegensatze
zu den übrigen Provinzen die Ortspolizei auf dem Lande — ausgenommen
 die sog. eximirten Städte &amp;amp; 29 der Hannöv. Kreisordn. —
nicht von besonders angestellten Berufs- oder Ehren beamten (Amtsvorsteher,
 Amtsmänner, Landbürgermeister u. s. w.) verwaltet, sondern
von den Landräthen.

Wohnungsgeldzuschüsse und andere persönliche Ausgaben
(Kap. 90 Tit. 4—7b).

835, Zu Tit. 4 (Wohnungsgeldzuschüsse) finden die allyemeinen
 Bestimmungen für unmittelbare Staatsbeamte Anwendung.
72 Landräthe, die 4 Oberamtmänner und 7 Hülfsbeamte der Landväthe
 haben indess nach einem Vermerk zum Etatstitel 1 Dienst-Wohnung.

Von diesen 72 Landräthen entfallen 13 auf die Provinz Schleswig-Holstein
 und 49 auf Hannover, in welchen Provinzen nur 7 bezw. 19
öhne Dienstwohnung sind (vgl. 8 45).
12 Landräthe sind miethsweise in fiskalischen Gebäuden untergebracht.

Die überwiegende Mehrzahl der Landräthe wohnt miethsweise in
dem Kreise gehörigen — zum Theil aus den sog. lex Huene-Geldern
9rbauten — Häusern und hat dafür Miethen zu zahlen, die sich meist
Zwischen 500 und 1000 M. halten. in einzelnen Fällen auch darüber
hinausgehen.
‚Im eigenen Hause wohnen 82 Landräthe, der Rest wohnt in Privatläusern
 gegen Miethe.
Tit. 5 enthält einige zukünftig wegfallende Lokalzulagen, die
Totz der allgemeinen Besoldungsverbesserung in den 90er Jahren, seit
Welcher sog. Lokalzulagen im Allgemeinen nicht mehr zugelassen
werden sollen, für Inhaber einzelner Stellen bis zu deren Amtsaustritt
Noch ausnahmsweise beibehalten sind, ferner -— wie auch in anderen
Verwaltungen — Stellenzulagen bis zu 200 M. für einzelne Unter-Deamtenklassen
 (Schutzmänner in Wilhelmshaven und Geestemünde
ind Kreisboten) — für letztere seit 1899, daher die Steigerung des
Fonds von 1899 auf 1900 von 3480 M. auf 10355 M. (vgl. Etats-Srläuterungen
 1900).
        <pb n="51" />
        [314 Il. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

in den S0er Jahren war der Fonds Tit. 5 bedeutend höher, wie aus Anl. LXXXI
arsichtlich ist. Das hatte seinen Grund vor Allem in der persönlichen Zulage von 600 M,
welche den früheren hannöverschen Kreishauptleuten, die seit der Einführung der Kreis-&amp;gt;rdnung
 zu Landräthen ernannt waren, durch Etat 1885/86 zugebilligt worden waren.
S 36, Tit. 6 enthält hauptsächlich die Beträge zur Remunerirung
von Bureauhülfsarbeitern. Davon werden für 1903 im Etat 250
aufgeführt. Im Jahre 1880/81 betrug ihre Zahl nur 68, im Jahre
1890/91 hatte sich die Zahl sogar auf 66 vermindert, was mit der
Verwaltungsorganisation in Hannover zusammenhing.
Eine ganz erhebliche Steigerung des remuneratorisch beschäftigten
Bureaupersonals trat aber bereits durch den Etat 1891/92 ein: dies
war lediglich eine Folge der Alters- und Invaliditätsversicherungsgesetzgebung
 und zeigt zugleich, welche ausserordentliche Mehrarbeit
den landräthlichen Bureaus durch diese Gesetzgebung erwuchs. Es
wurden für 1891/92 nicht weniger wie 100 neue Bureauhülfsarbeiterstellen
 überwiesen, zu denen im folgenden Jahre noch 30 weitere
hinzukamen. 1898/94 konnten wieder 28 eingezogen werden, weil in
diesem Jahre für 23 mehr als 4 Jahre diätarisch beschäftigte Bureauhülfsarbeiter
 der Landrathsämter bei Kap. 58 Tit. 2 des Etats des F.-M.
atatsmässige Stellen als Regierungssekretariatsassistenten neu ausgebracht
 worden waren (s. $ 32a). Im Jahre 1901 betrug die Zahl der
Bureauhülfsarbeiter 180, ist aber für 1902 nunmehr auf 280, für 1908 auf
250 vermehrt worden. Dies geschah vor Allem, um den Missständen abzuhelfen,
 welche sich daraus ergeben haben, dass wichtige Dienstgeschäfte
 in Ermangelung staatlicher Bureaubeamten von vertragsmässig
 angestellten Personen erledigt werden müssen. Die Massregel
soll auf diejenigen Landrathsämter erstreckt werden, bei welchen —
wie namentlich in den Industriekreisen — die Geschäftsführung eine
Jesonders schwierige ist.
Für jede Zutheilung eines Hülfsarbeiters ist die Dienstaufwandsentschädigung
 des Landraths (Tit. 8) um den für angemessen erachteten
Betrag von 750 M. zu kürzen.

$ 37. Die Remunerationen für die Bureauhülfsarbeiter haben
in Folge der allgemeinen Besoldungsverbesserungen der etatsmässigen
 Beamten ebenfalls eine Erhöhung finden müssen. Vor
1890,91 betrugen die Sätze 1500 M. im Durchschnitt und 1650 M. im
Maximum. Durch Kap. 63 Tit. 6 des Nachtrags zum Etat 1890/91
wurden sie auf 1650 M. im Durchschnitt und 1800 M. im Maximum
erhöht. Bei der starken Vermehrung des Bureauhülfspersonals im
Jahre 1891/92 wurde zunächst nur die Hälfte mit den höheren Sätzen
bedacht, während die andere Hälfte sich noch mit den alten Sätzen
begnügen musste. Seit 1899 ist das Maximalgehalt allgemein auf
1800 M. festgesetzt, und es findet ein Aufsteigen in den Remunerationen
nach Dienstaltersstufen statt.
        <pb n="52" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem, Landesverwaltung. $$ 36—41, 1315

Sie erhalten, ebenso wie die Steuersupernumerare bei den Landrathsämtern und wie
lie Hülfsarbeiter in den Regierungsbureaus, wenn sie Civilsupernumerare sind nach
3 Jahren (seit Eintritt bei der Regierung) 1100 M., nach 4 Jahren 1300 M., nach 5 Jahren
1500 M., nach 6 Jahren 1650 M., nach 7 Jahren 1800 M., wenn sie Militäranwärter
sind bis 1 Jahr 1350 M., nach 1 Jahr einschl. Probedienstzeit 1500 M., nach 2 Jahren
1600 M.. nach 3 Jahren 1700 M.. nach 4 Jahren 1800 M.

$ 38. Die weiteren in Tit. 6 enthaltenen Ausgabebeträge sind
von geringer Bedeutung. Die beiden Kreistranslateurstellen in Posen,
sowie die 4 Amtsarztstellen in Hannover sind Ueberreste alter Ver-Waltungsorganisationen
 und fallen künftig fort ($ 39). Die 4 Inselvögte
 im Regierungsbezirk Aurich beziehen zusammen nur 1380 M.')
[{n der Enklave Axberg im Regierungsbezirk Sigmaringen werden die
Dolizeilichen Geschäfte remuneratorisch von städtischen Beamten zu
Isigatweiler verwaltet (Etatserläuterungen 1890,91 zu Tit. 5).
8 39. Die Höhe des Fonds betrug 1876 234442 M., sank aber bis 1890/91 auf 143 945 M.,
zunächst durch Wegfall der meisten Kreistranslateurstellen in den Provinzen Posen und
Schleswig-Holstein in Folge des Gesetzes, betreffend die Geschäftssprache der Behörden,
Beamten und politischen Körperschaften des Staates v, 28. Aug. 1876 (vgl. Näheres in den
Erläuterungen zum Etat 1877/78 S. 55/56 der Anlagen zu jenem Etat?), sodann auch durch
die mit Einführung der Kreisordnung in den neuen Provinzen stattfindenden Verwaltungs-)rganisationen.
 Die starken Stellenvermehrungen seit 1891/92 (s. $ 36) machten eine
Prhebliche Steigerung des Fonds erforderlich. Er stieg allein in der Zeit von 1890/91 bis
1893/94 von 143 945 M. auf 304595 M. Seitdem hielt er sich bis 1901 (297255 M.) un-Zefähr
 auf dieser Höhe. Insbesondere machte die Einführung des Dienstalterssystems (1899)
eine Steigerung nöthig. Für 1902/03 musste wieder eine erhebliche Erhöhung (auf 356 705
Zw. 377705 M.) stattfinden.

S 40. Zu Tit. 7—7b vgl. Bd. I Buch I 8. 97.
Die Entwiekelung der Höhe des Fonds s. in Anl. LXXXI.

Sonstige Ausgaben (Kap. 90 Tit. 8—11).
$ 41. In erster Linie kommt hier Tit. 8, betreffend die Dienstufwandsentschädigungen
 der Landräthe®), in Betracht.
Im Jahre 1873 bestanden die Dienstaufwandsentschädigungen der
Landräthe in einer sämmtlicehe Dienstunkosten umfassenden festni

 ?) Es handelt sich um die 4 Inselvögte auf den Nordseeinseln Juist, Langeroog,
Er mn und Baltrum. Die Aemter sind Nebenämter und werden durch auf den Inseln
Allonirte Beamte anderer Verwaltungen wahrgenommen, Vgl. Etatserläuterungen 1884/85.
schein Nach diesen Erläuterungen sollen die Kreistranslateurstellen nur allmälig bei Aus-Cäthe
 en der gegenwärtigen Inhaber aufgehoben werden, wogegen es den betreffenden Landfan
 überlassen wird, unter Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu ihrer Dienstrorkan
 Asentschädigung bei 'Tit. 8 für die fernere Wahrnehmung der in ihrem Amtsbereiche
auf don Translaturgeschäfte selbst Sorge zu tragen. Der vorgedachte Zuschuss soll
zessi 00—1200 M., im Durchschnitt 1050 M., normirt werden, mit dem Vorbehalte der Suczo
 ‘von Ermässigung des Betrages, wenn im Laufe der Zeit eine Abnahme der Translatur-5°SChäfte
 eintreten wird.
de ° „Dienstaufwandsentschädigungen, z. B. zur Wahrnehmung besonderer kreiskommunaler
Schäfte, dürfen von den Kreisen den Landräthen nicht gewährt werden.
        <pb n="53" />
        1316 JI. Hauptstück, Laufende Ausgaben,

stehenden Vergütung im Durchschnittsbetrag von jährlich 3000 M.
Diese Dienstunkostenaverse waren auf die Provinzen mit den nach
der Zahl der Landräthe und dem Durchschnittsbetrage sieh ergebenden
 Summen und auf die einzelnen Landräthe innerhalb der Provinzen
 unter Berücksichtigung sämmtlicher auf die Höhe der Dienstunkosten
 Einfluss habenden Verhältnisse vertheilt. Durch den Staatshaushaltsetat
 für 1874 wurden die landräthlichen Dienstaufwandsentschädigungen,
 hauptsächlich in Rücksicht auf das erhebliche
Anwachsen’ der Kosten des Dienstfuhrwerks bezw. der Dienstreisen,
um durchschnittlich 900 M. jährlich erhöht. Die Gewährung dieser
Erhöhungen erfolgte in Form von Zuschüssen zu den in den Dienstunkostenaversis
 enthaltenen Fuhrkostenentschädigungen. Die Zuschüsse
wurden auf die Provinzen in gleicher Weise wie die Dienstkostenaversa
 und auf die einzelnen Landräthe in den Provinzen nach den
dabei in Betracht zu ziehenden besonderen Verhältnissen der Kreise
vertheilt.
Diese Fuhrkostenzuschüsse werden noch gegenwärtig, gesondert
von den Dienstunkostenaversis, unter bestimmten Bedingungen gezahlt,
 welche den Zweck haben, die Landräthe thunlichst zur Haltung
sigenen Dienstfuhrwerks, event. zur ausreichenden Vornahme von
Dienstreisen im Kreise anzuregen.
$ 42. Die Höhe von rund 2 Mill. M. behielt der Fonds bis 1888/89,
Seitdem machte sich aber die Nothwendigkeit einer Erhöhung des
Dienstkostenaversums dringend geltend. Schon seit den 70er Jahren
war bei dem Fonds ein besonderer Pauschalbetrag (Dispositionsfonds)
von 8490 M. reservirt, um in besonders gearteten und dringlichen
Fällen extraordinäre Zuschüsse zu dem Aversum im Interesse des
Dienstes gewähren zu können... Dieser Betrag wurde durch den Etat
1888/89 auf 58490 M. erhöht.
1890/91 fand auch noch eine Erhöhung des Fonds um rund 383000 M. statt für
Pauschalvergütungen zur Bestreitung der Portokosten und sonstigen Frachtgebühren für
dienstliche Sendungen, Ein annähernd gleicher Betrag, 388871 M., kam aber 1894/95 in
Folge Aversionirung der in Staatsdienstangelegenheiten entstehenden Post-, Porto- und Gebührenbeträge
 wieder in Absatz. (Vgl. die hei Kay. 63 Tit. 2a des Etats des F.-M, 1894/95
yeigefügte Denkschrift.)
Aus Anlass der erheblichen Vermehrung der landräthlichen
Dienstgeschäfte in Folge. des Reichsgesetzes über die Invaliditätsund
 Altersversicherung wurden sodann durch die Staatshaushaltsetats
für 1891/92 und 1892/93 den Landräthen — neben 130 staatlichen
Bureauhülfsarbeitern s. $ 36 — noch 350000 M. jährlich zur Erhöhung
der Dienstunkostenaversa bewilligt. Aus diesen 350000 M. sind den
Landräthen im Falle der Zuweisung eines Bureauhülfsarbeiters Zuschüsse
 von 200 -500 M. — in den Kreisen Teltow und Niederbarnim
ausnahmsweise von je 700 M. — und im Falle der Nichtzuweisung
gines Hülfsarbeiters Zuschüsse von 600—1000 M. jährlich zum Dienstunkostenaversum
 zugebilligt worden.
        <pb n="54" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem, Landesverwaltung, $$ 42—45, 1317

Durch den Staatshaushaltsetat für 1896/97 wurden die Dienstankostenaversa
 der Landräthe in den Kreisen Teltow und Niederbarnim
 weiter um je 20000 M., zusammen 40 000 M., erhöht. Beträge,
lie 1902 noch um weitere 10000 bezw. 7000 M. vermehrt worden sind
‘auch für den Landrath zu Essen fand eine Erhöhung um 5000 M. im
Jahre 1902 statt).
In den Jahren 1897/98 und 1898/99 erfolgte sodann im Anschlusse
an die allgemeine Besoldungsverbesserung eine generelle Erhöhung
des Dienstkostenaversums, welche mit der durch die in Folge der
neueren Gesetzgebung eingetretene Vermehrung der landräthlichen
Dienstgeschäfte, durch die Steigerung der Kosten des Dienstfuhrwerks
und der Remunerationen für die Privatbureauhülfsarbeiter begründet
wurde. Um eine durchschnittliche Erhöhung um mindestens 600 M.
durchführen zu können, wurden 1897/98 291000 M., und für eine
Weitere durchschnittliche Erhöhung um 300 M. 1898/99 noch 146 700 M.
aingestellt.
Aber auch ungeachtet dieser Erhöhungen, welche das durchschnittliche
 Aversum auf rund 5500 M. steigerten, reichen die Be-Täge
 in Folge der allgemeinen Geschäftszunahme in vielen Fällen
licht mehr aus.
Daher ist seit 1902 der schon oben erwähnte Dispositionsfonds
von 58490 M. für extraordinäre Zuschüsse auf 80000 M.') erhöht
Worden, sodass sich insgesammt der Tit. 8 für 1902 auf fast 3 Mill. M.
belief (2970280 M.)?). Für 1903 ist er um eine Kleinigkeit zurück-Zegangven:
 2960851 M.

— $848. Aus Tit. 8 werden auch Miethen für Dienstwohnungen bestritten, doch kommen
hier nur einige wenige Fälle in Betracht,
Ferner erfolgt aus dem Fonds die Bestreitung der Kosten für Bekleidung und Aus-Müstung
 von 2 Wachtmeistern und 45 Schutzmännern in den hannöverschen Landestheilen
SS 34) und zwar für 2 Wachtmeister 90 M. und für die Schutzmänner je 81 M., also die
Yleichen Sätze wie für die betreffenden Beamten der kel. Polizeiverwaltungen in den Städten.

S 44, Tit. 9. Zu Stellvertretungs- und Versetzungskosten 178948 M.
„Der Fonds kommt für höhere und mittlere Beamte in Frage.
Stellvertretungskosten werden aus dem Fonds nur soweit gedeckt, als
36 nicht aus dem Stellengehalt entnommen werden können. Ver-Setzungskosten
 kommen mehr für mittlere Beamte vor.
Die Entwiekelung des Fonds im Laufe der Jahre s. Anl. LXXXI.

$ US, Tit. 10. Zur baulichen Unterhaltung der Dienstgebäude
Id bezw. der Wohnungen in denselben 83618 M.
p Wie schon in 8 35 hervorgehoben, kommen hier hauptsächlich die
Yovinzen Schleswig-Holstein und Hannover in Betracht.

') Der Fonds ist in die folgenden Jahre übertragbar.
?) vgl. auch &amp;amp; 47.
        <pb n="55" />
        1318

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben,

$ 46. Zu Tit. 77: „Zu Abgaben und Lasten, sowie zu Kosten
hauswirthschaftlicher Art für Dienstgebäude und Dienstwohnungen,
soweit deren Tragung dem Staate obliegt, und zur Anschaffung neuer
Bureauinventarienstücke 239254 M.*“ ist Besonderes nicht zu bemerken.

Beamtenvermehrung in Folge der Steuerreformgesetzgebung.

S$ 47. In dem Vorgesagten ist der Mehrbezüge noch nicht Erwähnung
 gethan, welche den Landräthen für die Mehrarbeit zu Theil
geworden ist, die ihnen speziell durch die neue direkte Steuergesetzgebung
 (Einkommen-, Ergänzungs-, Gewerbesteuer) seit Anfang
 der 90er Jahre zugeflossen sind.
Die Dienstunkostenzuschüsse, welchen den als Vorsitzenden einer
Einkommensteuerveranlagungskommission fungirenden Landräthen
gewährt wurden, flossen bis 1897/98 aus dem Fonds Kap. 6 Tit. 16
des Etats der Verwaltung der direkten Steuern und sind erst seitdem
in Höhe von 111025 M. nach dem "it. 8 des Kap. 90 des Etats des
Ministeriums des Innern aus Zweckmässigkeitsgründen übertragen
worden, Daraus werden Zuschüsse von je 150—500 M. für Hülfsarbeiter
 gewährt.
Daneben sind aber den Landräthen auch noch eine grosse Zahl
von beamteten Personen, Steuersekretäre zugetheilt, deren Bezüge
nach wie vor auf dem Etat der Verwaltung der direkten Steuern
arscheinen. (Vgl. hierzu Näheres in Bd. 1 Buch VIII 88 117 ff.)

$ 48, Das landräthliche Bureaupersonal hat sich unter diesen
Umständen in dem letzten Jahrzehnt ausserordentlich vermehrt.
Während 1890 vorhanden waren 489 Kreissekretäre und 66 staatliche
 Bureauhülfsarbeiter, zusammen 555, beläuft sich jetzt (1903) die
Zahl der Kreissekretäre auf 513, die der staatlichen Bureauhülfsarbeiter
 auf 250, zusammen 763, also jetzt mehr Beamte 208.
Dazu kommen für die Steuerverwaltung 1209 staatliche
Bureaubeamte, mit Einschluss von 97 Kanzleibeamten. Die speziell
für die Steuerveranlagung gezahlte Dienstaufwandsentschädigung von
111000 M. ist seit 1. April 1897 mit der allgemeinen Dienstaufwandsantschädigung
 der Landräthe verschmolzen. KEinschliesslich der
(11000 M. ist der Betrag für Dienstaufwandsentschädigungen der
Landräthe seit 1891 um jährlich 937 000 M. (rund) erhöht worden.
Die grosse Zahl der Lohnschreiber und der aus den Dienstaufwandsgeldern
 unterhaltenen Hülfskräfte, die ebenfalls in stetem
Wachsthum begriffen ist, liess sich leider ohne weitgehende Ermittelungen
 ebensowenig feststellen, wie die lediglich für kreiskommunale
Zwecke fungirenden Beamten des landräthlichen Bureaus.
        <pb n="56" />
        Dritter Hauptahbschnitt. Verwaltungsrechtspflege. $$ 46—50. 1319

Extraordinarium.
$ 49. Extraordinäre Mittel für landräthliche Behörden sind
im Laufe der Zeit nur in geringem Masse entstanden, da die Kreishäuser
 meist aus kreiskommunalen Mitteln errichtet worden sind
($ 35). Nur in den Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein, wo
die Kreisgebäude vielfach Staatseigenthum sind, sind ab und zu
Staatsausgaben für Umbauten etc. entstanden. (Vgl. die Etats 1900
Kap. 9 Tit. 2 22790 M., 1887/88 Kap. 9 Tit. 2, 1876 Kap. 12 Tit. 3, 1878
Kap. 13 Tit. 3 61500 M.) 1898/99 wurden 35000 M. für ein Polizeizefängniss
 in Geestemünde eingestellt (s. auch &amp;amp; 34). 1894/95 wurden
75 650 M. gewährt für ein Landrathsamt in Posen (Wittkowo). Sonst
wurden extraordinäre Kosten für landräthliche Gebäude seit den
(0er Jahren nicht erforderlich.
Dagegen wurden von 1886/87 bis 1895/96 zusammen ca, 50000 M.
verausgabt zu Unterstützungen für die früheren kommissarischen Amtsmänner,
 Hardesvögte und Kirchspielvögte, welche bei der Einführung
der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885,
bezw. der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom
26. Mai 1838 disponibel geworden waren und inzwischen nicht anderweit
 dienstliche Verwendung gefunden haben.

Dritter Hauptabschnitt.

Ausgaben für Verwaltungsrechtspflege.
(Kap. 85 der Ausgabe.)
&amp;amp; 50. Während bei den Behörden der allgemeinen Landes-Verwaltung
 nur die untersten instanzlichen Behörden, die landräthichen
 Verwaltungen, auf dem Etat des Ministeriums des Innern zu
inden sind, steht von den verwaltungsgerichtlichen Behörden nur die
Yberste Spitze, das Oberverwaltungsgericht, auf diesem Etat.
‚Daraus ist übrigens nicht etwa zu folgern, dass diese Behörde der besonderen Aufcht
 des Ministers des Innern unterstellt ist. Sie untersteht vielmehr dem Staatsder
 Ferlum, während der Minister des Innern allerdings die Feder führt, ähnlich wie bei
Kch. elangekamum asien der Landwirthschaftsminister, Letztere Behörde wird zwar
für - auf Som Etat des Staatsministeriums geführt, hat aber einen besonderen Etat
, Steht also nicht etwa auf dem landwirthschaftlichen Etat.
Die mittleren Instanzen, die Bezirksausschüsse, sowie für Steuer-Sachen
 die Berufungskommissionen und Regierungen (Gewerbesteuer)
Stehen auf dem Etat des Finanzministeriums, da diese Behörden nicht
lediglich Streit- (Gerichts-), sondern auch Beschluss- und Verwaltungsbehörden
 sind. Genau genommen müsste wenigstens ein gewisser An-
        <pb n="57" />
        1320

IL, Hauptstück, Laufende Ausgaben.

theil an den auf dem Etat des Finanzministeriums stehenden Kosten
dieser Behörden den staatlichen Ausgaben für das Oberverwaltungsgericht
 zugerechnet werden, wenn man die Gesammtkosten, welche
der Staat für die Verwaltungsrechtspflege ausgiebt, feststellen wollte.)
Solange als es noch reine Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinzialinstanz
 gab, die sog. Bezirksverwaltungsgerichte, wurden deren Kosten auch konsequentö@rweise
 auf dem Etat des Ministeriums des Innern geführt.
Erst in Folge der Neuorganisation auf diesem Gebiete durch das Landesverwaltungszesetz
 v. 30. Juli 1883, welches die neuen Bezirksausschüsse schuf, trat die Ueberweisang
 der Kosten dieser Behörden auf das Finanzministerium ein (vgl. Etatserläuterungen
zum Etat für 1884/85 zu Kap. 31 Tit. 1 der Einnahmen, wo bis dahin die Einnahmen an
Prozessgebühren etc. dieser Behörden mit rund 60000 M. aufgeführt waren und zu Kap. S6
ler Ausgabe).
Neben den Bezirksverwaltungsgerichten standen damals auch noch — wenigstens in
len westlichen Provinzen — die sog. Deputationen für das Heimathswesen in den
zleichen Einnahme- und Ausgabetiteln auf dem Etat des Ministeriums des Innern.
Diese Behörden, welche auf Grund des $ 40 des Ges, v. 8, März 1871 zur Entscheidung
von Armenstreitigkeiten errichtet waren, sind, soweit die östlichen Provinzen in
Betracht kamen, bereits in Folge des $ 187 der östlichen Kreisordnung v. 13, Dez. 1872
fortgefallen, durch welchen ihre Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsgerichte (heute
Bezirksausschüsse) übergingen. In den übrigen Provinzen fielen diese Behörden erst mit
Einführung der Kreisordnung in diesen Provinzen fort, zuletzt diejenigen zu Schleswig,
sowie die zu Bromberg und Posen, (Für die Authebung der letzteren beiden war nicht die
Kinführung einer Kreisordnung, sondern das Ges, v, 19. Mai 1889 (G.-S, S, 108, Art. I) massgebend.)
Seit 1890/91 giebt es keine Deputation für das Heimathwesen mehr. Das für sie
bestimmte Kap. 36 wurde im Etat als vacat geführt, bis die Versicherungsrevisoren hier
anvestellt wurden (s. $ 79 ff).

Oberverwaltungsgericht.?)
(Kap. 85 Tit. 1—7 dor Ausgabe.)

Allgemeines.
$ 51. Die Erkenntniss, dass Streitsachen über die aus den Verwaltungsgesetzen
 entspringenden Rechte und Pflichten der Privatpersonen
 und Korporationen einer anderen Behandlung bedürfen, als
solche Angelegenheiten, in denen lediglich administrative Zweckmässigkeitsfragen
 zur Erörterung stehen, dass verschiedene Behörden
über Angelegenheiten der einen oder anderen Art entscheiden müssen,
und dass der Entscheidung über öffentliche Rechte und Pflichten ein
Verfahren vorauszugehen habe, das in vorgeschriebenen festen Formen
sich bewegt, und mittelst dieser Formen der Partei die Möglichkeit
selbständiger und wirksamer Vertheidigung ihrer Rechte gewährleistet,
hatte bereits in der Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 (G.-S. S. 661) zur

1) Die unteren Instanzen, Kreisausschüsse und Stadtausschüsse, stehen auf den kommunalen
 Etats. Die Kommunen und Kreisverbände erhalten dafür gewisse Dotationen.
2) Vgl. die Festnummer des Preussischen Verwaltungsblatts, Jahrgang XXII Nr. 7,
insbesondere die Skizze „Zur Geschichte des Öberverwaltungsgerichts‘“ vom Wirkl. Geh,
Dberregierungsrath Nöll.
        <pb n="58" />
        Dritter Hauptabschnitt. Verwaltungsrechtepflege. $$ 51, 52. 1321

Einrichtung von Kreis- und Bezirksverwaltungsgerichten geführt, die,
in unabhängiger Stellung, über eine Reihe wichtiger, dem öffentlichen
Rechte angehöriger Fragen nach Anhörung der Parteien im mündlichen
 und öffentlichen Verfahren zu entscheiden hatten.
Um eine die Verschiedenheiten in der Rechtsauffassung auszleichende
 Centralinstanz zu schaffen, die um so nothwendiger
erschien, als gerade das öffentliche Recht der Gefahr einer, je nach
den einzelnen Regierungsbezirken sich verschiedenartig gestaltenden
judikatmässigen Handhabung nicht ausgesetzt bleiben darf, wurde
durch Gesetz v. 3. Juli 1875 (G.-S. S. 375), betreffend die Verfassung
der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsstreitverfahrens, das
königliche Oberverwaltungsgericht geschaffen.
Das gedachte Gesetz trat nach seinem $80 am 1. Okt. 1875 in
Kraft; zunächst jedoch nur in den Provinzen Preussen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien, Sachsen, sowie in den Hohenzollernschen Landen,
weil einstweilen nur in diesen Landestheilen die neue Verwaltungs-Zesetzgebung
 mit ihrem Verfahren in streitigen Verwaltungssachen in
Kraft getieten war. Die Ausdehnung des Gesetzes auf die übrigen
Landestheile der Monarchie blieb der Einführung der neuen Verwaltungs-Sesetzgebung
 in diesen Landestheilen vorbehalten. Indessen wurde die
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts schon vor dieser Einführung
für einzelne Angelegenheiten, z.B. durch das Gesetz, betreffend die
Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den
katholischen Diöcesen, v. 7. Juni 1876 (G.-S. 8. 149) auf den ganzen
Umfang der Monarchie erstreckt.
_ Durch die Novelle vom 2. Aug. 1880 (G.-5S. 5. 315) fanden später
Mnige Abänderungen und Ergänzungen der Bestimmungen des Ges,
von 1875 statt.

Organisation.
$ 82, Das Oberverwaltungsgericht besteht nach dem Gesetz von
1875 bezw. der Novelle von 1880 aus 1 Präsidenten, den Senats-Präsidenten
 und der erforderlichen Zahl von Räthen.
_ Das Oberverwaltungsgericht kann auf Beschluss des Staats-Ministeriums
 in Senate eingetheilt, werden. was mehrfach geschehen
st. (8 54 ff).
Durch die Novelle von 1880 wurde ein Präsidium eingerichtet,
das Sich kollegialisch zusammensetzt aus dem Präsidenten, den Senats-Präsidenten
 und dem ältesten Mitgliede, und berufen ist, in gewissen
Intervallen für jeden Senat die ständigen Mitglieder und die
STforderlichen Vertreter zu bestimmen, auch die Geschäfte unter
lie Senate zu vertheilen. Ein Geschäftsregulativ erging 1875, wurde
aber 1892 durch ein anderes ersetzt, zu dem 1893 noch: ein Nachtrag
Srfolgte (M.-Bl. f. d. i. V. 1892 S. 133, 1893 8. 123).
        <pb n="59" />
        1399

IL Hauptstück. Laufende Ausgaben,

Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist
die Theilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
Von den Mitgliedern muss die eine Hälfte zum Kichteramte, die
andere zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern ‘befugt sein.
Zum Mitgliede des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt
werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts werden auf den Vorschlag
 des Staatsministeriums vom Könige ernannt. Die Ernennung
 erfolgt auf Lebenszeit.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts können ein besoldetes Nebenamt nur in
den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die Vebertragung eines solchen Amtes an etatsmässig
 angestellte Richter gestattet. Die Nebenämter finden sich im Etat unter „Bemerxungen“
 zu Kap. 85 Tit. 1 einzeln aufgeführt.
Der Präsident ist Rath 1. Klasse. Die Senatspräsidenten stehen
zwischen 1. und 2. Klasse, die Räthe sind Räthe 29, Klasse.')
Die Mitglieder unterliegen im Allgemeinen keinem Disziplinarverfahren,
 doch bestehen für die Entfernung aus dem Amte bestimmte,
 den $$ 128—181 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
v. 27. Jan. 1877 (R.-G.-Bl1 8. 77) nachgebildete Vorschriften.
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern- und Unterbeamten
bei dem Oberverwaltungsgericht erfolgt, insoweit sie nicht durch das
Geschäftsregulativ dem Präsidenten überwiesen wird, durch das Staatsministerium
 ($ 30 Ges. v. 3. 7. 75); In der That ist sie jedoch durch
das Geschäfts-Regulativ dem Präsidenten ausnahmslos übertragen
worden.
Die Disziplin über die bei dem Öberverwaltungsgerichte angestellten
 Subaltern- und Unterbeamten übt der Präsident aus.

Geschäftskreis.
$ 53. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auf die Berufung
gegen die von den Bezirksausschüssen in erster Instanz, sowie
 auf das Rechtsmittel der Revision gegen die von den Bezirksausschüssen
 in zweiter Instanz erlassenen Endurtheile, soweit nicht
gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urtheile im V erwaltungsstreitverfahren
 endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel
 in abweichender Weise geregelt sind; auch entscheidet das
Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerden, welche die Leitung des
Verfahrens in den bei den Bezirksausschüssen anhängigen streitigen
Verwaltungssachen zum Gegenstande haben.
In erster Instanz entscheidet das O.V.G. nur in wenigen, ihm
vom Gesetz überwiesenen besonderen Fällen.
Durch das Einkommensteuergesetz v. 24. Juni 1891 (G.-S. S. 175),
das Gewerbesteuergesetz vom gleichen Datum (G.-S. 8. 205) und das

n G.-$S. 1875 S. 602 und 1879 8. 571.
        <pb n="60" />
        Dritter Hauptabschnitt. Verwaltungsrechtspflege. $$ 53, 54. 1393

Ergänzungssteuergesetz v. 14. Juli 1893 (G.-S. S. 134) wurde dem Oberverwaltungsgerichte
 auch die oberste Entscheidung in den diese
Steuern betreffenden Steuersachen übertragen, wodurch es höhere
[nstanz gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen für
Einkommen- und Ergänzungssteuer und der Regierungen für Gewerbea
 wurde’) (s. auch Waarenhaussteuergesetz v. 18. 7. 1900, G.-S.
3. 294).
Doch wurde durch das Gesetz v. 26. März 1893 (G.-S. 8. 60) das
Staatsministerium ermächtigt, den bestehenden Steuersenat und die
°twa noch weiter zu errichtenden Steuersenate in kleinere Abtheilungen,
 in Kammern einzutheilen, bei denen zur Fassung gültiger
Beschlüsse die Theilnahme von 3 Mitgliedern genügte. Von dieser
Ermächtigung wurde zunächst beim 5., sodann auch beim 6. Senat
Gebrauch gemacht; jeder derselben wurde in 3 Kammern getheilt.

Entwickelung der Zahl der Mitglieder und Senate.
$ 54. Nach 888 des Ges. v. 3. Juli 1875 konnte bis zum Schlusse
des Jahres 1880 die Stelle eines Mitgliedes — mit Ausnahme derjenigen
 des Präsidenten und eines zweiten Mitgliedes — als Nebenamt
 auf die Dauer des Hauptamtes verliehen werden.
‚ Hiervon wurde in der Annahme, dass der Umfang der Geschäfte
1m Anfange ein sehr mässiger sein werde, in der Weise Gebrauch
Semacht, dass von vornherein 1 Präsident, 5 nebenamtlich fungirende
Mitglieder, meist Ministerialräthe und nur 1 Rath im Vollamt angestellt
 wurden.
_ Schon das Zuständigkeitsgesetz von 1876 liess aber ein Funktioülren
 von Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts im Nebenamte
lUcht mehr in dem Umfange zu, wie es das Verwaltungsgerichtsgesetz
"on. 1875 gethan hatte; jede fernere derartige Verleihung von Stellen
Vürde ausgeschlossen, daneben aber auch die Theilnahme von
Venigstens fünf auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern zur Fassung
Sültiger Beschlüsse für erforderlich erklärt.
Durch das Ges. v. 27. Juli 1876 (G.-S. 8. 346) wurden 4 neue Raths-Stellen
 im Vollamt bewilligt. Aber auch diese Zahl erwies sich bald
als UnZureichend. 1877/78 wurde die Zahl der Räthe im Vollamte
auf 7, 1878/79 auf 10 erhöht und der erste weitere (zweite) Senat
“richtet,
Das Einführungsgesetz v. 27. Jan. 1877 (R.-G.-Bl. S. 77) zum
Vetichtsverfassungsgesetze, das Gesetz, betreffend die Bildung der
st. Sergenossenschaften, v. 1. April 1879 (G.-8. 8. 297) und das Zuden
 digkeitsgesetz v. 1. Aug. 1883 (G.-S. 8. 237), sowie die Einführung
ST neuen Verwaltungsgesetzgebung in den Provinzen Hannover und
stenen für Hohenzollern vgl. $ 53 d. Ges. betr. die Umgestaltung der direkten Staatsu
 in diesen Landen v. 2. 7. 1900 (G.-S. 8. 252).
Schwarz w Strutz. Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II,
        <pb n="61" />
        1324 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Hessen-Nassau; in Hannover durch die Kreisordnung v. 6. Mai 1884
(G.-S. S. 181), in Hessen-Nassau durch die Kreisordnung v. 7. Juni 1885
(G.-S. 8.198) machten 1886/87 die Einrichtung eines dritten Senats
nothwendig. Die Zahl der Räthe stieg auf 13.
Die Einführung der Kreisordnungen in Westfalen (1886), der Rheinprovinz
 (1887) und Schleswig-Holstein (1888) brachte weitere 5 Stellen
sowie die Errichtung eines vierten Senats (1889,90), wodurch zugleich
die Möglichkeit einer Vertheilung der Geschäfte auf die einzelnen
Senate nach Gegenständen gewonnen werden sollte.
In Folge der schon erwähnten Uebertragung der Entscheidung in
Staatssteuersachen ($ 53) sah man sich genöthigt,') durch den Etat
für 1892/98 behufs Bildung eines fünften Senates die erforderlichen
Mittel zur Anstellung eines Senatspräsidenten. und von 5 Räthen unter
entsprechender Vermehrung auch der Bureaubeamten u. s. w. zu bewilligen,
 obgleich wegen der wachsenden Geschäftslast die Zahl der
Räthe erst durch die Etats für 1890,91 und 1891/92 im Ganzen um 4
vermehrt worden war.
Nach dem Etat für 1892/93 belief sich somit die Zahl der Mitglieder
 des Oberverwaltungsgerichts auf 1 Präsidenten, 4 Senatspräsidenten,
 27 Räthe im Vollamte und 1 Rath im Nebenamte
{v. Gneist).
Die Folgen des Inkrafttretens des Gewerbesteuergesetzes am
|. April 1893 brachte 1894/95 einen neuen, den sechsten Senat, nachdem
 schon durch den Etat für 1898/94 die Zahl der Räthe abermals
ım 4 vermehrt worden war.
1896/97 kamen 6 neue Rathsstellen hinzu, da man sich niemals
hatte verhehlen können, dass die Eintheilung des Oberverwaltungsgerichts
 in „Dreimännerkollegien“ (s. 0.) weder der Stellung des Oberverwaltungsgerichts
 als höchster Instanz in streitigen Staatssteuersachen,
 noch auch der Bedeutung der von dieser Instanz vielfach zu
treffenden Entscheidungen recht entspreche; überdies bereitete die
Bearbeitung der Staatssteuersachen in 6 Kollegien der Kinheit der
Rechtsprechung nothwendig die erheblichsten Gefahren. So war es
sehr dankenswerth, dass, als die Lage der Geschäfte es ermöglichte,
 der Etat für 1900 die erforderlichen Mittel bereit stellte, um
unter Bildung eines siebenten Senats, also eines dritten Steuersenats,
 auf die bisherige Eintheilung der Steuersenate in Kammern zu
verzichten.

1) Die Zahl der eingehenden Steuersachen betrug schon im Jahre 1893 mehr als 14 000,
894 nicht viel weniger, 1896 noch erheblich mehr; erst von da ab ist sie langsam gefallen
bis zu etwa 7000 im Jahre 1899, während an anderen Streitsachen im Ganzen niemals
auch nur 2000 im Jahre eingelaufen sind, wohl aber meisthin erheblich weniger. — Die
Zahl der am Schlusse des Jahres unerledigt gebliebenen Beschwerden ist in Staatssteuersachen
 während der Jahre 1896 bis einschliesslich 1899 von 12791 auf (1897) 8173, (1898)
3186. (1899) 3763 1902 3938 herabgegangen.
        <pb n="62" />
        Dritter Hauptabschnitt. Verwaltungsrechtspflege. 88 55, 56. 1395

Durch den Etat für 1908 ist nunmehr ein achter Senat,!) welcher
aber nicht für Steuersachen, sondern zur Entlastung der vier älteren
Senate bestimmt ist, gebildet worden. Eine weitere Vermehrung der
Rathsstellen ist dagegen nicht vorgesehen. Die Zahl der Räthe war
bis 1896/97 auf 42 gestiegen, 1897/98 wurden zwei neue Stellen eingestellt,
 aber als „künftig wegfallend“ bezeichnet, da sie sich haupt-Sächlich
 mit Rücksicht auf die damalige besonders ungünstige Geschäftslage
 und auf die bevorstehende Durchführung des am 1. April 1895 in
Kraft getretenen Kommunalabgabengesetzes als nothwendig erwiesen.
Kine dieser Stellen ist inzwischen fortgefallen bezw. in eine Senats-Präsidentenstelle
 umgewandelt, sodass gegenwärtig noch 43 auf dem
Etat stehen (die andere Stelle wird in dem Etat seit 1901 nicht mehr
als künftig wegfallend bezeichnet).

Mittlere und Unterbeamte.
$ 55, Für die Bureau- und unteren Beamten gelten gleiche
Vorbildungs- und Anstellungsgrundsätze wie für andere Central-Yerwaltungsbehörden
 (Ministerien).
Im Etat für 1903 erscheinen 1 Bureauvorsteher, 30 Bureaubeamte,
1 Kanzleidirektor, 26 Kanzleisekretäre, 1 Botenmeister, 13 Kanzleilener,

Im Jahre 1883/84 betrug die Zahl der etatsmässigen Bureaubeamten
 und Unterbeamten 13, 1902: 72. (Näheres S. 1327 8 59.)

Geschäftsumfane.

$ 56, Die starke Stellenvermehrung, wie sie schon aus Vor-Stehendem
 hervortritt und auch aus der in 8 58 mitgetheilten Tabelle
- Orsehen ist, erscheint verständlich, wenn man die Leistungen der
®hörde in dem 28 jährigen Zeitraume sich vergegenwärtigt.
Der Geschäftsumfang hat sich wie folgt entwickelt:
Es betrug die Zahl 1875/76 1876/77” 1891 1899
l. der Sitzungen. ..... Kr 420
2. der Journalnummern . .. 1
3. der neu eingegangenen streitigen
 Verwaltungssachen . .
t. der sonst eingegangenen Ge-Schäftssachen
 . 0.

16. % ne 8645
136 392 404 934

1131

(G..g, Ausser diesen acht Senaten besteht noch ein gemäss dem Ges. v. 8. Mai 1889
' 5. 107) gebildeter Disziplinarsenat. (Vgl. $ 59 Anm.)
$5 7 Der Rückgang ist durch die Aufhebung der Steuerkammern (Dreimännerkollegien
®dingt,
hatt) Davon Einkommensteuer 6762, Ergänzungssteuer 334, Gewerbesteuer 307, Waarenver
 19, in Summa an Steuersachen 7472 oder 81.6 Proz. aller Sachen.
        <pb n="63" />
        1326

; II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Die Sammlung der Entscheidungen ist bis jetzt auf 51 Bände
angewachsen, darunter seit dem Jahre 1893 im Ganzen 10 Bände in
AQaatssteuersachen: die beiden ersten Bände erschienen im Jahre 1877,

Einnahmen.

$ 37. Ein Einnahmetitel für das Oberverwaltungsgericht wird
auf dem Etat des Ministeriums des Innern nicht geführt, obgleich dem
Oberverwaltungsgericht Kosteneinnahmen nach $ 106ff. des L.-V.-G.
v. 31. Juli 1883 erwachsen.
Da indessen die Einziehung dieser Kosten (vgl. Brauchitsch Bd. 1
3. 613 Anm.) den Bezirksausschüssen übertragen ist, so werden dieselben
 gemeinsam mit den Kinnahmen dieser Behörden in Kap. 27
Tit. 9a des Etats des F.-M. (Kosteneinnahmen des Oberverwaltungsgerichts
 und der Bezirksausschüsse 1908: 155 000 M.) nachgewiesen.
Die Grundsätze über die Höhe der Kosten sind im Wesentlichen
dieselben wie für die Bezirksausschüsse (vgl. &amp;amp; 106 a. a. O. und Cire.
und Kostentarif für die Berechnung des Kostenpauschquantums in
Verwaltungsstreitsachen v. 27. Febr. 1884). Näheres beim Etat des
Fin.-Min. Bd. II, Buch VII.
Die von Beamten des Oberverwaltungsgerichts zu leistenden Entschädigungen
 für Feuerungsmaterialien, Wasserlieferungen u. 8. W.
werden unter Kap. 31 Tit. 1 des Etats des Ministeriums des Innern
verrechnet (s. S$ 3).

Entwickelung der laufenden Ausgaben.

8 58, Die zur Errichtung des Oberverwaltungsgerichts erforderlichen
 Mittel hatten in dem Etat für 1875 noch nicht vorgesehen
werden können; die Bewilligung erfolgte durch das Ges. v. 4. Juli 1875
(G.-S. 8. 393). Nach ihm wurde die Staatsregierung ermächtigt, die
in der Anlage des Gesetzes in Jahresbeträgen verzeichneten Ausgaben
für das Oberverwaltungsgericht vom 1. Okt. 1875 ab zu leisten. Die
Ausgaben bezifferten sich an Besoldungen für 1 Präsidenten, 1 Rath
im Vollamte und 5 nebenamtlich fungirende Räthe auf 31200 M., an
Wohnungsgeldzuschüssen für den Präsidenten und einen Rath auf
2700 M., an Ausgaben zur Remunerirung von Bureauarbeitern, Boten etc.
auf 6000 M., endlich zu Bureaubedürfnissen ete. auf 6000 M., im
Ganzen somit auf 45 900 M.
Die schnell wachsende Vermehrung der höheren Beamten, die
natürlich auch eine solche der mittleren und niederen Beamten zu!
Folge hatte, führte bald erhebliche Steigerungen in den Ausgaben
herbei. sodass für 1903 die Million bereits überschritten ist:
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        Dritter Hauptabschnitt. Verwaltungsrechtspflege, $$ 57—659. 152
1893/94 1896/97
Zahl "ah?
der
Beamten


Zahl
der Gehalt
Be- etc,
amten
Präsident. ..... | 15 000 20 000 x 20.090 1 20 000
Senatspräsidenten „1 12 000 4 12 000 ö 12 000 7) 12.000
Räthe im Vollamt. 10 7500-9900 31 7500-9900 42 7500—9900 43 7500—11 000
im Nebenamt .. 1 1500 ] 1500 — — +
puroanvorsteher 2. — 1 6600 1 6600 1 7200
Kane nt 4130005400 19 }3000—5400 *7 }8000—5400 0 X 3000-6000
Kanzleisekretäre.. 5 1800—330%) 11 1800—3800 2) 1800-8800 26 1800—8800
Unterbeamte.... 3 1200—1500 9 1200—1800 _19 1200—1800 14 1200—1800
Summe der Besold. 26 154500 69 431300 106 580500 128 727 920
Wohnungsgeldzu-Schüsse,
 .....-— 22 380
Remunerirung von
Hülfsarbeitern. . — 6 000
Ausserordentl. Re-Munerationen
 ,., — 1 000 1800 — 3000 = 3.000
Bureaukosten etc... — 31725 35000 — 120000 - 120.000
Summe — 215605 — 546 070 — 845 310 — 1002150

Besonders auffallend ist die starke Vermehrung der Bureau-,
Kanzlei- und Unterbeamten seit 1893,94, was mit der Uebertragung
der Steuersachen an das Oberverwaltungsgericht zusammenhängt.
Neben der Vermehrung der etatsmässigen Stellen kommt noch eine
Srössere Anzahl Hülfsarbeiter in Betracht, gegenwärtig 4 im Bureau,
9 in der Kanzlei und 5 Unterbeamte — letztere gegenüber nur 14
tatsmässigen Unterbeamten. Die Einrichtung des achten Senats wird
eine weitere Vermehrung der Hülfsbeamten nothwendig machen.

Besoldungen.

. $ 59, Die Höhe der Gehälter der Beamten (s. oben) — sowohl der
höheren wie der mittleren und Unterbeamten — ist dieselbe wie die in
den Ministerien, und ihre Steigerung hat im Allgemeinen mit denen der
Alinisterialbeamten gleichen Schritt gehalten, doch hat eine Auf-SSserung
 der Gehälter des Präsidenten sowie der Senatspräsidenten
bei der allgemeinen Besoldungsverbesserung im Jahre 1897/98 nicht
Stattgefunden.
Der seit dem Etatsjahr 1896/97 3000 M. betragende Fonds zu
Ka °rordentlichen Remunerationen und Unterstützungen für mittlere,
anzlei- und Unterbeamte (Kap. 85 Tit. 6) ist nicht erhöht worden,

Sen ) Obgleich 8 Senate und 1 Disziplinarsenat bestehen. In letzterem und in dem ersten
at führt indessen der Präsident des Uberverwaltungsgerichts selbst den Vorsitz.
        <pb n="65" />
        1398 II. Hauptstück. Laufende Ausgaben

obgleich die Zahl der gedachten Beamten inzwischen von 58 auf 72
gestiegen ist und bei der anderweitigen Regulierung der bezüglichen
Fonds der Ministerien, nach der Erläuterung zu Kap. 87 Tit.9 des
Etats des Finanzministeriums für 1908, für jeden mittleren, Kanzleiund
 Unterbeamten ein Durchschnittsbetrag von 72 M. in Ansatz
yebracht ist.
Die Hülfsarbeiter im Bureaudienst ete. erhalten ihre Remunerationen
 aus Tit. 5, der 1898/94 nur 16050 M. aufwies, jetzt aber
44 250 M. ausmacht.
Neben Tit. 1—4 und 5 ist auch Tit.7, der Fonds für Bureaubedürfnisse
 aller Art, seit 1893/94 sehr erheblich gestiegen. Auch hier
liegt die Ursache in der Geschäftsvermehrung, vor Allem in Folge
der Einrichtung der Steuersenate.
Aus diesem Fonds wird auch die Miethe für die Dienstgebäude —
"und 19500 M. — bezahlt ($ 60).
Endlich finden auch die laufenden Kosten der Bibliothek, welche
gegenwärtig einen Bestand von 18019 Büchern hat, aus diesen Fonds
Deckung (1908: 6900 M.).

Extraordinarium.

8&amp;amp; 60. In den ersten Jahren ist das Oberverwaltungsgericht in
Privathäusern, zuerst Ecke der Linden- und Oranienstrasse, später in
der Mauerstrasse, untergebracht gewesen. In ein fiskalisches Gebäude
siedelte der oberste Verwaltungsgerichtshof erst im Jahre 1887 über.
Bei der fortwährenden Steigerung des Personenbestandes der Behörde
erwiesen sich die Räume sehr bald als mehr oder weniger unzureichend. Es
sind daher Räume von Nachbargebäuden hinzugemiethet worden ($ 59).
Gleichwohl reichen dieselben nicht einmal hin, um den Mitgliedern
des Gerichtshofes Arbeitsräume für den täglichen Gebrauch zu sichern.
Solche Räume besitzen nur die Senatspräsidenten. Ausserdem sind
nur die nöthigen Sitzungssäle vorhanden.
Die Frage des Neubaus wird in den betheiligten Ministerien seit
längerer Zeit erörtert und ist neuerdings innerhalb der betheiligten
Ressorts zu einem gewissen Abschlusse gelangt. Der Neubau wird
voraussichtlich neben dem Gebäude des Generalkommandos des
[1]. Armeekorps errichtet werden. In den Etat ist indess bisher noch
kein Betrag eingestellt worden.
Extraordinäre Ausgaben für das Oberverwaltungsgericht sind daher
 bis jetzt noch nicht entstanden.
        <pb n="66" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$$ 60—62. : 1399

Vierter Hauptabschnitt.

Ausgaben des Staates für einzelne Gebiete der inneren
Verwaltung.

I. Abschnitt.

Ausgaben für statistische Zwecke.

$ 61. Von den einzelnen Zweigen der inneren Verwaltung, für
Welche auf dem Etat des Ministeriums des Innern besondere Abschnitte
gebildet sind, kommen zunächt in Betracht die Ausgaben für statistische
 Zwecke (Kap. 84 des Etats).
Die Ausgaben des Staates für statistische Zwecke im Staatshaushaltsetat
 betreffen zwar nur das Statistische Centralbureau zu
Berlin und die ihm zu besonderen Zählungszwecken im Extra-Ordinarium
 bereit gestellten erheblichen Mittel.
Eine wesentliche Mitarbeit wird aber dem Statistischen Centralbureau
 bei seinen Arbeiten durch die Organe der allgemeinen Staatsund
 Kommunalverwaltung unentgeltlich geleistet, vor Allem durch
die Jandräthlichen und lokalen Behörden, Magistrate, Bürgermeister,
Amtsvorsteher, Amtmänner u. s. W.
_ Daneben ist nicht.zu übersehen, dass die Kosten der Berufs-Zählungen
 vom Reich vergütet werden ($ 71), sowie dass die Weiter-Ntwickelung
 der Reichsstatistik auch dem Ausbau der preussischen
Staatsstatistik zu Gute kommt, wie andererseits das Königliche
Statistische Bureau auch durch eine immer wachsende Anzahl‘)
kommunaler statistischer Aemter, hesonders in den grossen Städten,
Vor Allem in Berlin, bei der Mehrzahl der grösseren statistischen
Erhebungen wesentlich unterstützt wird.
Endlich hat das Bureau auch der statistischen Wirksamkeit von
Vereinen, Gesellschaften und einzelnen Privatpersonen
Manches die amtliche Thätigkeit ergänzende werthvolle Material zu
Verdanken.

Das statistische Bureau.?)
(Kap. 81 Tit. 1 und 2 der Einnahme, Kap. 34 der Ausgabe.)

Entstehung und Zweck.
M $ 62, Aufnahmen von Volkszählungen und sonstigem statistischen
aterial fanden in Preussen schon während des 18. Jahrhunderts, je-')

 Gegenwärtig 17 in Preussen. en n
R *) Böckh, Die geschichtliche Entwickelung der amtlichen Statistik in. Preussen. 1863,
; Decker. — Engel im Jahrgang 1860 der Zeitschrift des statistischen Bureaus 5. 5—9,
356 und Jahrgang 1873 8. 345—64. — Puslowski, Das Kgl. Preussische Statistische
        <pb n="67" />
        1330 II. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

doch bei den verschiedensten Verwaltungsstellen und ohne eine einheitliche
 centralistische Leitung statt. Die Anregung zur Gründung eines
statistischen Centralbureaus gab dem König Friedrich Wilhelm III.
erst das Buch Leopold Krugs über den Nationalreichthum des preussischen
 Staates. In einer Kab.-O. v. 28, Mai 1805 wurde die Einrichtung
einer solchen Centralstelle angeordnet, unterm 5. Nov. 1805 eine von
Krug selbst entworfene Instruktion für dasselbe erlassen.
Eine Neuorganisation erfolgte durch $ 20 des Publikandums vom
16. Dez. 1808, auf Grund dessen eine besondere, vom Ministerium des
Innern ressortirende statistische Behörde eingesetzt wurde, zu deren
arsten Direktor unterm 4. Okt. 1810 Staatsrath Hoffmann ernannt
wurde. (Vgl. auch Verordn. v. 27. Okt. 1810 (G.-S. 8. 3ff,)
$ 63. Der Zweck des statistischen Bureaus ist gesetzlich nicht
festgelegt, doch wird er dahin zu präcisiren sein, dass dasselbe berufen
 ist, auf amtlichem Wege durch zahlenmässige Massenbeobachtungen
 die wirthschaftlichen und sozialen Erscheinungen im preussischen
 Staate festzustellen, und zugleich aus den Veränderungen dieser
Zustände und Einrichtungen, aus ihrem gegenseitigen Zusammenhang
und einer Vergleichung mit einander ihre Bedeutung, ihre Ursachen
und Wirkungen zu ergründen und weiteren Kreisen darzulegen.
Hoffmann, der in seinem Promemoria vom 21. Febr. 1809 an den Minister Grafen
Dohna den Zweck dahin feststellt, „Materialien zur Kenntniss der Kräfte des preussischen
Staates mit möglichster Vollständigkeit zu sammeln und dergestalt zu ordnen, dass sämmtliche
 Oberbehörden daraus jederzeit mit Leichtigkeit eine klare Uebersicht der gegenwärtigen
 Staatskräfte und der Wirkungen, welche einzelne Begebenheiten und Anordnungen
auf die Vermehrung oder Verminderung derselben äussern, erhalten können“, betont noch
zu einseitig das Interesse der staatlichen Behörden, während doch auch weitere Kreise
les Publikums, der Wissenschaft etc, die Vortheile der Einrichtung geniessen sollen
‘vgl. 8 68).
E. Blenck in seiner Schrift von 1885 a. a. O. führt aus, das Hauptziel und die erste
Pflicht der amtlichen Statistik werde stets sein und bleiben, durch gewissenhafte, streng
objektive Buchung und Beleuchtung der zahlenmässig erfassbaren Thatsachen des Staatsınd
 Volkslebens, durch Vervollkommnung der Methode ihrer Forschung, durch möglichste
Beseitigung und Unschädlichmachung der zahlreichen Fehlerquellen, welche ihr entgegen-;reten,
 durch stete Umschau auf allen sich ihr erschliessenden Gebieten für die Staatsvorwaltung,
 die Gesetzwehung und Wissenschaft die Unterlagen zu bieten, deren diese
»edürfen, um ihre Aufgaben zu erfüllen, — zugleich aber durch ihre Veröffentlichungen
allgemein helehrend und klärend zu wirken. „Nimmer losgelöst von der Wissenschaft, wird
sich die amtliche Statistik weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen und Spekulationen
loch erst dann zuwenden können, wenn sie jener ersten Pflicht voll genügt hat.“
$ 64. Das statistische Bureau war eine Zeit lang Centralbehörde
ınd stand direkt unter dem Staatskanzler: dann war es abwechselnd

Bureau, Berlin 1872, Puttkamer &amp;amp; Mühlbrecht, und vor Allem E, Blenck, Das Königliche
Statistische Bureau in Berlin etc 1885 u. 1898 (Verlag des statistischen Bureaus),
Die letzto der Blenck’schen Abhandlungen schliesst bereits mit dem Jahre 1896 ab,
loch konnten die derselben entnommenen Daten und Zahlen bis auf die Neuzeit ergänzt
werden, da der Herr Verfasser dieselben aus dem demnächst erscheinenden weiteren ausführlichen
 Verwaltungsbericht mir gütigst zur Verfügung gestellt hat.
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        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 63—66. 1331

dem Staatsministerium, dem Minister des Innern und dem Handels-Ministerium
 unterstellt, bis es durch Allerh. Erl. v. 10. Juli 1848
endgültig dem Ministerium des Innern untergeordnet wurde.
Damit sollte zum Ausdruck gelangen, dass das Bureau nicht, wie früher, hauptsächlich
für handels- und wirthschaftsstatistische Zwecke arbeite, vielmehr alle Verhältnisse,
die ganze Verwaltung umfassen solle. Andererseits unterblieb die engere Verbindung mit
dem Ministerium durch Einstellung der Dirigentenstelle als vortragende Rathsstelle mit
Recht, da andernfalls das Bureau in der Unabhängigkeit und Tendenzlosigkeit, von welcher
88 bei seinen Untersuchungen ausgehen soll. dadurch beeinträchtigt werden würde

Mit dem statistischen Bureau in Verbindung stehende
besondere Institute.

$ 65. Das älteste dieser Institute ist das meteorologische
Institut, welches 1846 gegründet wurde und 1848 als Abtheilung des
Statistischen Bureaus ins Leben trat, aber im Jahre 1886 selbständig
gemacht und dem Kultusministerium unterstellt wurde!) (s. Ba. II
Buch I 88 584, 585). .
Zwei weitere Institute verdanken ihre Entstehung der Initiative
des für die Bedeutung des statistischen Bureaus von hervorragendem
Einflusse gewesenen Direktors Engel (1860—1882), die statistische
Centralkommission und das statistische Seminar.

Statistische C'entralkommission,
‚$ 66, Erstere Behörde, errichtet 1861, reorganisirt 1870 (M.-Bl.
d. 1. V. 8. 89 ff), hat die Aufgabe, ein einheitliches Zusammenwirken
Sämmtlicher Zweige der Staatsverwaltung duhin zu vermitteln, dass
auf allen der Statistik zugänglichen Gebieten hinsichtlich der Grundlagen,
 der Ausdehnung und Art der Erhebungen nach gleichmässigen
Grundsätzen verfahren werde, und ist aus Vertretern der einzelnen
Preussischen Centralverwaltungen sowie des Reiches, dem Direktor
und noch einem Mitgliede des statistischen Bureaus, sechs Mitgliedern
des allgemeinen Landtages, einer Anzahl von statistischen Sachver-Ständigen
 und einem Vorsitzenden (Unterstaatssekretär im Ministerium
des Innern) zusammengesetzt.
_ In den 70er und 80er Jahren trat die Kommission ziemlich
häufig zusammen (26 mal).
_. Seit den 90er Jahren hat ihre Berufung nur einmal (1897)
über die Ausführung der Viehzählung im Deutschen Reiche statt-Wrunden,
 Der Grund dieser Thatsache ist wohl hauptsächlich in der
eiterentwiekelung der Reichsstatistik, in den Verhandlungen der Vorpunde
 deutscher statistischer Centralstellen und den Beschlüssen des
Undesraths auf dem Gebiete der Reichsstatistik zu suchen.

‘) vgl. auch Blenck a. 2.0
        <pb n="69" />
        ‚382

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Statistisches Seminar,
$ 66a. Der Einrichtung des statistischen Seminars durch
Erlass des Ministers des Innern v. 18. Aug. 1862 (M.-Bl. d. i. V. S. 257)
lag die Erkenntniss der Nothwendigkeit zu Grunde, statistisch
vorgebildete Staatsbeamte heranzubilden, wozu neben dem
theoretischen Studium der Statistik auf den Hochschulen vor Allem
auch eine Unterrichtung in der Technik der Statistik, auf welche
in der Praxis soviel ankommt, erforderlich ist.
So erfolgreich das Seminar in den ersten Jahren seines Bestehens
wirkte, ward es doch schon sehr bald durch Erweiterung seines Hörerkreises
 jener Hauptaufgabe mehr und mehr entfremdet. Seine Zurückführung
 auf den ursprünglichen Zweck erschien nach den gemachten
Erfahrungen unumgänglich und erfolgte im Jahre 1888. Nach dem
neuen „Geschäftsplane“ geht die Ueberweisung von höheren Beamten
der allgemeinen Staatsverwaltung an das Königliche statistische Bureau
dahin, „durch Belebung des Interesses für Statistik in den Kreisen
der Verwaltungsbeamten sowie durch Sicherung verständnissvoller
Wechselbeziehungen zwischen dem Königlichen statistischen Bureau
und den zum Zusammenwirken mit ihm berufenen Provinzialbehörden
 die amtliche Statistik auf eine Stufe gesteigerter Lebensfähigkeit
 zu erheben.“ — Die fraglichen Beamten, deren alljährlich
zwei bis vier zu einer auf die Dauer eiues Jahres bemessenen
Beschäftigung beim Königlichen statistischen Bureau einberufen werden,
sollen dadurch einen thunlichst vollständigen Einblick in die Organisation
 und die praktische Handhabung sowie auch in die Technik
der Statistik erhalten, wobei Theorie (staats- und volkswirthschaftliche
Vorlesungen und Besprechungen) und Praxis (Besuch von öffentlichen
[nstituten und Anstalten, selbständige statistische Arbeiten, Technik
der Erhebungen u. s. w.) stets Hand in Hand zu gehen haben.
In den letzten Jahren ist es aus verschiedenen Gründen nicht zur
Einberufung solcher Beamten in das statistische Bureau gekommen,
doch handelt es sich dabei voraussichtlich nur um eine vorübergehende
Unterbrechung. Die Einrichtung liegt auch insofern im Interesse der
amtlichen Statistik, als sie Gelegenheit bietet, höhere Verwaltungsbeamte,
 die befähigt und geneigt sind, die Statistik zu ihrem Lebensberufe
 zu machen, rechtzeitig herauszufinden und fortzubilden, damit
aber für den Nachwuchs des Königlichen statistischen Bureaus eine
Quelle zu erschliessen, die bei den engen Beziehungen der Statistik
zu allen Zweigen der Staatsverwaltung nicht wohl entbehrt werden
kann. Einen gewissen Ersatz für das „Seminar“ geben gegenwärtig
die „Konversatorien“ und andere Einrichtungen der „Vereinigung für
staatswissenschaftliche Fortbildung“, in welcher das Königliche statis-:ische
 Bureau zur Zeit (1903) durch seinen Chef und mehrere Mitylieder
 vertreten ist.
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        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 66a—68. 1333

Besondere Einrichtungen (Anstalten) des statistischen
Bureaus.
$ 67. Als solche sind zu nennen: 1. das Archiv, welches gegenwärtig
 rund 15 125 Aktenstücke, darunter 2000 aus den neuen Landestheilen,
 umfasst, 2. die Kartensammlung, welche 3049 Kartenwerke
Mit etwa 25900 Blättern enthält, 3. die Bücherei, die, als Engel
dieselbe übernahm, etwa 22000 Bände aufwies, am 31. Dez. 1880
80877 Bände ‚und Broschüren enthielt und Ende 1897 bereits
145 565 Bände und Broschüren umfasste (Reglement v. 21. Aug. 1865).
Der gegenwärtige Bestand ist 163461 Bände und Broschüren
Sowie 347 im Journalistikum gehaltene Zeitschriften. Das Lesezimmer
Wird täglich von 12-15 Personen besucht.

Die Verlagshandlung.
Am 1. Januar 1869 trat das statistische Bureau durch Gründung
der „Verlagshandlung des statistischen Bureaus“ behufs selbständiger
Vertreibung seiner Veröffentlichungen mit dem deutschen und ausländischen
 Sortimentbuchhandel in direkte Verbindung.
RB Das Kaiserliche statistische Amt steht noch heute im Vertragsverhältnisse mit einer
üchhandlung (Puttkamer &amp;amp; Mühlbrecht).
Der Umfang der Geschäftsthätigkeit ist aus folgenden Ziffern zu
Srmessen. Es wurden abgesetzt an eigenen Veröffentlichungen von
1878 —84 1169681 mit einem Bruttoerlös von 175553 M. (Reinerlös
1590484 M.), von 1885—96 19250890 mit einem Bruttoerlös. von
187 638 M. (Reinerlös 163 849 M.), von 1897—1901 492160 mit einem
Bruttoerlös von 84 685,48 M. (Reinerlös 73 867,29 M.).
_. Uebrigens werden jährlich einige Tausend Veröffentlichungen mit
höherer Genehmigung tausch- und schenkungsweise ohne baares Ent-Selt
 an öffentliche Behörden und Institute abgegeben.
_ Mit dem statistischen Bureau und seinem Verlage verbunden ist
Seit 1852 die Bearbeitung und Herausgabe (z. 'T. unter Mitwirkung der
Königlichen Sternwarte) sowie der Vertrieb amtlicher Kalender-Materialien.

dem Die 1811 eingerichtete Kalenderverwaltung („Kalenderdeputation‘‘; wurde 1852 mit
M.Bı a schen arena verbunden und 1859 auch auf „dessen Etat gebracht (vgl. auch
Vorlagen, 1.V. 1857 8. 1).) 1871 ist sodann auch die seit 1820 von den Privatkalender-Material,
 erhobene Kalenderverlegergehühr aufgehoben und der Vertrieb amtlicher Kalender”
Bürcane ©N zu einem bestimmten Preise an Jedermann der Verlagshandlung des statistischen
übertragen.

Die Veröffentlichungen, Zeitschriften u.s. w. des statistischen
Bureaus.
N $ 68, Während vor 1848 die Zahl und der Umfang der amt-Ichen
 Veröffentlichungen des statistischen Amtes sehr gering waren
nn
') Boeckh a. a. 0. 8. 67.
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        1334 IL. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

und die Regierung aus allen möglichen Zweckmässigkeitsgründen es
verhinderte, dass weiteren Kreisen Aufklärung über die thatsächlichen
Zustände, wie sie sich aus dem angesammelten Aktenmateriale ergaben,
 gegeben wurde,') musste in dem 1850 konstitutionell gewordenen
Preussen mit der bisherigen Publikationsart nothwendiger Weise gebrochen
 werden. Staats- und Gemeindebehörden, Mitglieder der
Kammern und Publizisten verlangten übereinstimmend amtlich beglaubigte
 Nachrichten in Form statistischer Quellenwerke, welche alle
für die Geschichte, intellektuelle und wirthschaftliche Demographie
nothwendigen Zahlen und Daten in ausführlicher Darstellung bekannt
gäben (siehe die Erläuterungen zum Staatshaushaltsetat für 1850, zu
dem Publikationsfonds zur Herstellung dieses offiziellen statistischen
Tabellenwerkes).
Vgl. die Begründung zu Abschnitt I Pos. 2 dieses Etats, worin es heisst: Die für das
statistische Bureau und das damit verbundene meteorologische Institut zu Berlin gegen den
Etat für 1849 mehr ausgebrachten 2000 Rthlr. sind die Kosten zu der beabsichtigten
Herausgabe eines amtlichen Tabellenwerks über die statistischen Aufnahmen des
preussischen Staates, In Preussen sind nämlich bisher amtliche Publikationen der statistischen
 Aufnahmen für den ganzen Staat nicht erfolgt, vielmehr wurden die amtlichen
Sammlungen des statistischen Bureaus für das grössere Publikum nur gelegentlich
lurch literarische Arbeiten der dabei angestellten Beamten (vor Allem die
Arbeiten über Erwerbswesen, Steuern etc.) nutzbar gemacht. Diese Art der Mittheilung
kann aber in jetziger Zeit nicht mehr als zweckentsprechend angesehen werden, da es als
ein dringendes Bedürfniss erscheint, sowohl den Staats- und Gemeindebehörden als den
Mitgliedern der Kammern und endlich dem gebildeten Theile des Volkes überhaupt in
Bezug auf die öffentlichen Zustände und Verhältnisse des Staates sowohl vollständige als
zuverlässige, nämlich amtlich beglaubigte Daten zu bieten, und damit dem öffentlichen
Urtheile über jene Verhältnisse einen festen Stützpunkt und eine sichere Richtung zu
geben, Es ist daher die Absicht, künftighin, übereinstimmend mit den Perioden der allgemeinen
 statistischen Aufnahmen, nämlich von drei zu drei Jahren, ein umfassendes
»fizielles Tabellenwerk über die Statistik des preussischen Staates durch das statistische
Bureau ausarbeiten und durch den Druck veröffentlichen zu lassen und hiermit schon im
nächsten Jahre den Anfang zu machen. Ausserdem aber sollen alljährlich durch kleinere
tabellarische Publikationen die inzwischen zur Kenntniss der Behörden gelangten Aenderungen
 in den statistischen Verhältnissen des Staates als Nachträge zu dem grösseren
Werke veröffentlicht und dadurch die fortwährende Brauchbarkeit des letzteren gesichert
verden.

Bei den Veröffentlichungen des Bureaus sind gegenwärtig periodische
 und besondere Publikationen zu unterscheiden.
Zu den periodischen Druckschriften des Bureaus gehören folgende, welche oben theilveise
 bereits kurz erwähnt wurden:
1. Die „Preussische Statistik (amtliches Quellenwerk)‘, herausgegeben vom Königlichen
statischen Bureau (Royal-Quart).
2, Das „Statistische Handbuch für den preussischen Staat“, herausgegeben vom König-‚ichen
 statistischen Bureau (gr. Lexikon-Oktav); erscheint bisher alle 5 Jahre. Gegenwärtig
 schweben Erwägungen wegen jährlicher Herausgabe in kleinerem Umfange.

ı) Es existiren aus jener Zeit hauptsächlich nur Schriften und Veröffentlichungen der
veiden Direktoren selbst (Hoffmann und Dieterici).
        <pb n="72" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $ 68, 1335

3, Die „Zeitschrift des Königlich preussischen statistischen Bureaus“, herausgegeben
zuerst 1860 von Engel bis einschl. 1881, von da ab von Blenck (Engels Nachfolger); hierzu
werden zwanglos erscheinende „Ergänzungshefte‘“ (Royal-Quart) ausgegeben.
4, Die „Statistische Correspondenz‘“, herausgegeben bis 1881 von Engel, von da ab
von Blenck (Quart); befindet sich nicht im Buchhandel, sondern wird nur auf Verlangen
und gegen Einsendung von 25 M. als Jahresabonnementspreis an Zeitungsredaktionen u. dal.
als Manuskript überlassen,
5. Die „Kalendermaterialien des Königlich preussischen Normalkalenders‘“, unter Mitwirkung
 von Foerster und Lehmann herausgegeben bis zum Jahre 1881 von Engel. von
da ab von Blenck (Oktav).
__ Ausser diesen periodischen Veröffentlichungen werden vom Königlichen.
 statistischen Bureau des Oefteren solche ausgegeben, welche
sich nicht planmässig an bestimmte Zeiten binden. Dahin gehören
beispielsweise das Gemeinde-Lexikon, das Viehstands-Lexikon, das
Standesamts-Lexikon, das Krankenhaus-Lexikon, der sog. „Eisenbahnatlas“,
 und andere Schriften.

Geschäftsbereich und Geschäftsumfang des statistischen
Bureaus.
$ 68, Anfänglich beschränkte sich die Thätigkeit allein auf die
Bevölkerungs-, Vieh- und Preisstatistik. Im Laufe der Zeit hat aber
eine bedeutende Erweiterung der Aufgaben stattgefunden.
Die Arbeiten des Königlichen statistischen Bureaus zerfallen in
Solche, welche auf Grund des Urmaterials direkt im Bureau aufbereitet
 werden, und in solche, bei welchen eine Prüfung und weitere
Zusammenstellung gewisser, von den Staats- und Gemeindebehörden
bereits fertiggestellter Uebersichten und Nachweisungen stattfindet.
Sie beziehen sich auf folgende Gegenstände:
_ 4A) an sogenannten centralisirten Arbeiten: die Volkszählungen,
die Bewegung der Bevölkerung durch Geburten, Eheschliessungen und
Sterbefälle, die Medizinalstatistik mit ihren Unterabtheilungen: a) der
Statistik der Todesursachen, b) der Statistik der Selbstmorde und Verünglückungen,
 c) der Statistik des Heilpersonals, d) der Krankenhaus-Statistik,
 e) der Statistik der Gewohnheitstrinker, f) der Statistik der
Irrenanstalten, g) sonstigen Arbeiten, die Statistik der mit Körper-Und
 Geistesmängeln bezw. Gebrechen behafteten Personen, die Berufs-Zählungen
 einschl. der landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebs-Statistik,
 die Statistik des Grundeigenthumes und der Gebäude, die
Brandstatistik, die Statistik der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung,
der Ernteaussichten (Saatenstandsberichte) und des Ernteertrages, die
Statistik der Zwangsversteigerungen vorwiegend land- und forstwirth-Schaftlicher
 Grundstücke, die Viehzählungen, die Wildabschussstatistik
die Statistik der Dampfkessel und Dampfmaschinen, die Stagg KT
Dampffässer und der Dampffassexplosionen, die Statistik Sverlogan, SA
baren schmalspurigen Industrie- und Feldeisenbahnen, M&amp;amp; Statie® A
des Seeschiffahrtsverkehrs, die Unterrichtsstatistik, die Biyeqsihr se » 7;
&amp;gt; -

ayyar®

[N
        <pb n="73" />
        1336 IL. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

statistik, die Statistik der Strafrechtspflege, die Armenstatistik sowie
die Statistik der Arbeitsvermittelung;
B) an Arbeiten auf Grund behördlicher Uebersichten: die
topographischen Arbeiten, die Statistik der überseeischen Auswandeung,
 die Statistik der Einkommen- und der Ergänzungssteuer, die
Kommunalfinanzstatistik, die Statistik der Hypothekenbewegung, die
Statistik des Eigenthumswechsels an ländlichen Grundstücken, die
Statistik der Verschuldung des ländlichen Grundbesitzes, die Statistik
der Fideikommisse, die Statistik der Bäder und Heilquellen, die
Statistik der Sparkassen, die Statistik der Marktpreise, die Statistik
der Landtagswahlen, die Statistik der Gemeindewahlen, die Religionsund
 Kirchenstatistik, die Theaterstatistik, die Naturalverpflegungsstationen
 und Arbeiterkolonien, die Bearbeitung der Kalendermaterialien;
C) an sonstigen einmaligen und fortlaufenden Arbeiten: die
Statistik des Versicherungswesens, die Bearbeitung der Handelskammerberichte,
 die geschichtliche Entwickelung des deutschen und deutschösterreichischen
 Kisenbahnnetzes, Gutachten, Denkschriften, Berichte,
Mittheilungen, im weiteren Schriftverkehre nach dem In- und
Auslande u. s. w., welche überhaupt nicht in der Oeffentlichkeit erscheinen.

Mit Rücksicht auf die verschiedenen Hauptgruppen der Arbeiten
ist das Bureau eingetheilt in eine Abtheilung für Bevölkerungs-,
Dampfkessel-, Brand-, Medizinal-, Unterrichts- und landwirthschaftliche
 Statistik.
Die Zunahme des Geschäftsumfanges zeigt sich besonders stark
seit der Gründung des Deutschen Reiches. Während in den Jahren
1871—74 die Zahl der Geschäftsein- und Ausgänge zwischen 20000
ınd 30000 schwankte, betrug dieselbe seitdem

1875: 114178
1876: 98478
LS77: 85119
1878: 94085
1879: 95020
1880: 99868
1881: 102027
1882: 117177
[882. 195 43938Q

1884: 121479
1885: 0° 889
(886: 105 848
1887: 102309
1888: 96211
1889: 96372
1890: 100774
1891: 106 947
1892: 1092586

1893: 163574
1894: 149 986
1895: 2129835
‚896: 202 568
1897: 205 770
1898: 179952
1899: 190482
1900: 308 653
1901: 343519
1902: 997 511

Erhebungs- und Arbeitsmethode.
$ 69. Bei der Sammlung und Sichtung des statistischen Materials
arbeitete das Statistische Centralbureau in seinen ersten Jahrzehnten
noch in ausgedehntem Maasse unter Theilnahme und Vermittelung
der Regierungen, denen schon nach der Geschäftsinstruktion von
        <pb n="74" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 69, 70. 1337
1808 und später durch $2 Ziff. 9 der Regierungsinstruktion von 1817
die „Sammlung aller statistischen Nachrichten, ihr Ordnen und
Zusammenstellen zu Generalwerken“ zur Pflicht gemacht worden war.
Auch richtete man gegen Ende der 50er Jahre auf Dietericis, Hoffmanns
Nachfolger, Anregung an mehreren Regierungen, zunächst in Potsdam
und Frankfurt, besondere statistische Dezernate ein, deren Inhaber
dafür sorgen sollten, dass die statistischen Aufnahmen in zuverlässiger
Weise stattfänden. An allen Regierungen wurde ein statistisches
Dezernat erst unter Dietiricis Nachfolger, Engel, eingerichtet. ') ;
Im Laufe der folgenden Jahrzehnte hat sich indessen das
Statistische Bureau in seinen Arbeiten immer mehr von der Mittelinstanz
 der Regierungen frei gemacht, sich hinsichtlich der Sammlung
des Materials direkt mit den lokalen Stellen in Verbindung gesetzi
und die Sichtung und Richtigstelung des Ergebnisses in dem Bureau
Selbst vorgenommen.
Im Jahre 1869 wandte man zunächst zum ersten Male bei der
damals neu eingeführten Statistik der Verunglückungen und Selbst-Morde
 die Zählkartenmethode an.
Am Anfang der 70er Jahre ging man sodann von der alten
Methode der Aufnahme durch Listen mit komplizirten Tabellen, welche
die Behörden verschiedener Instanzen aufzustellen hatten, bei der
damals wichtigsten Aufnahme, der Bevölkerungszählung, zur Durchführung
 der Centralisation der Erhebungen auf Grund des Zähl-Kartensystems
 über. Diese Methode hat seitdem immer mehr Platz
gegriffen.
Das Centralisationssystem hat vor Allem den Vorzug, dass dem
Bureau das Urmaterial an Stelle der daraus gefertigten Listen zugänglich
 wird, welches nicht nur einen klareren und sichereren Einblick
S®währt, sondern es auch dem Bureau ermöglicht, das Material noch
%U anderen, als den ursprünglich vorgesehenen und für die Listenaufstellung
 massgebend gewesenen Zwecken auszunutzen. Daneben
Wurden die Provinzialbehörden bei dieser Erhebungsart erheblich entlastet;
 während andererseits bei dem Centralbureau der Arbeiterbedarf
Wuchs, dessen Mehrkosten aber gleichwohl nicht im Verhältniss zu der
Ursparung von Arbeitskräften in den Provinzialinstanzen stand.
Einnahmen (Kap. 31 "Tit. 2 und Tit. 1).
. $ 70. An Einnahmen des statistischen Bureaus erscheinen im
Etat zunächst diejenigen der im $ 67 erwähnten Verlagsanstalt in dem
1T’ongedachten Tit. 2. Dieselben betrugen schon Mitte der 70er Jahre
Aan15 000 M., stiegen Ende der 80er Jahre um einige Tausend Mark,
elen 1895/96 wieder auf 14850 M. und sind seit 1900 wieder etwas in

') vgl. Boeckh a. a. 0. 8. 97.
        <pb n="75" />
        „338

IL. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

der Steigerung begriffen (1903: 16283 M.), Die Einstellung erfolgt
nach zweijährigem Durchschnitt.
Die der Einnahme gegenüberstehende Ausgabe findet sich in
Kap. 84 Tit. 9 vor (s. $ 76).
Bis zum Jahre 1875 wurden die Einnahmen übrigens nicht im Etat nachgewiesen,
dieselben flossen vielmehr dem in Kap. 84 Tit, 9 der Ausgabe erwähnten Fonds wieder zu
and verstärkten denselben. Erst seit 1875 (vgl. Etatserläuterungen) wurden die ‚Reinsinnahmen
 der Verlagshandlung als etatsmässige Einnahmen an die Generalstaatskasse abveführt
 und in einem besonderen Einnahmetitel nachgewiesen.

Soweit dem statistischen Bureau Einnahmen aus Vergütung für
Dienstemolumente, z. B. Beitrag des Direktors zu den Kosten der
Wasserheizung ete. oder durch extraordinären Erlös aus dem Verkauf
von Makulatur ete. erwachsen, finden sie in dem für die gesammte
Verwaltung des Innern bestimmten 'Tit. 1 (s. 83) Aufnahme.

Laufende Ausgaben (Kap. 84 des Etats).

Entwickelung der Gesammtausgaben.

$ 71, Die laufenden Gesammtausgaben für das statistische Bureau
betrugen 1810 15900 M., davon 14550 M. persönliche und 1850 M.
sächliche Kosten. 1816 waren die persönlichen Ausgaben auf 30000 M.,
die sächlichen auf 9000 M. gestiegen.
Der Etat für 1849 warf aus — abgesehen von dem meteorologischen
Institut mit 9000 M. — im Ganzen 32970 M. Seit 1867 steigerten sich
die Kosten auf 64800 M. — daneben noch 15000 M. für das meteorologische
 Institut.
In Folge des Hinzutritts der neuen Provinzen hatten sich die
Ausgaben 1868 auf 91575 M. — neben 21600 M. für das meteorologische
 Institut — gesteigert.
In den neuen Provinzen bestanden 4 selbständige statistische Bureaus, zu Hannover,
Kassel, Frankfurt und Kiel. Sie wurden aufgelöst und ihre Bibliotheken und Archive dem
statistischen Bureau einverleibt.
Von 1868—76 fand eine erhebliche Ausgabevermehrung, nämlich
von 91575 M. auf 277420 M., statt; davon entfielen allein 90000 M.
auf die Neueinstellung des jetzigen Tit. 11 des Kap. 84, eine indirekte
Folge der neuen Personenstandsgesetzgebung von 1874 (s. 8 78).
Von 1876—80/81 steigerten sich die gesammten Ausgaben —- abgesehen
 von dem meteorologischen Institut — von 277420 M. auf
386 653 M., eine Steigerung, die hauptsächlich verursacht wurde durch
die erheblichen Mehrarbeiten, welche dem statistischen Bureau durch
die auf Grund der bezüglichen Beschlüsse des Bundesraths alljährlich
zu bewirkende statistische Aufnahme der Morbidität in den Krankenund
 Irrenheil- und Pflegeanstalten, sowie der Ernteerträge erwuchsen
(1879/80: 88760 M.)
        <pb n="76" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $8 71, 72. 1339

Seitdem ist die Ausgabevermehrung von Jahr zu Jahr eine
gleichmässigere gewesen. 1897/98 betrugen die gesammten Ausgaben
428600 M., hatten sich also seit 1880/81 nur um 41917 M. gesteigert.
Das Jahr 1898/99 brachte eine Erhöhung um rund 23000 M. in Folge
von Besoldungserhöhungen, im Jahre 1903 ist die Gesammtausgabe bis
auf 493785 M. gestiegen, so dass die erste Hälfte der Million ziemlich
örreicht ist.
Nach Blenck a. a. O0. machten im’ Jahre 1884/85 die ordentlichen Ausgaben des
Statistischen Bureaus noch nicht 1,4 Pf., die extraordinären Kosten im zehnjährigen Durch-Schnitt
 etwa 0,6 Pf., die Gesammtkosten also noch nicht 2 Pf. auf den Kopf der Bevölkerung
aus; 1896 betrugen sie 1,38 bezw. 0,70 Pf., im Ganzen 2,08 Pf. Für 1903 würden sich die
ordentlichen Ausgaben unter Zugrundelegung des Etats auf 1,43 Pf. stellen. Daneben
$rfordern die Kosten der vom Reich zu vergütenden Berufszählung etwa !/, Pf. für den
Kopf der Bevölkerung. (Diese Kosten erscheinen aber auf dem Reichsetat.) Der that-Sächlichen,
 stets wachsenden Leistung des Königlichen statistischen Bureaus gegenüber tritt
diese hinter den Ausgaben anderer Staaten weit zurückbleibende Belastung des preussischen
Budgets für statistische Zwecke aber um so mehr zurück, als ja mit der weiteren, wenn
Schon langsam vor sich gehenden sachlichen Centralisation der amtlichen Statistik überhaupt
 sowie mit der zur Durchführung gelangten centralisirten Aufbereitung der Ergebnisse
der ordentlichen und ausserordentlichen statistischen Erhebungen eine fast vollständige Entlastung
 der übrigen Staatsbehörden von Arbeiten für die Zwecke der statistischen Landes-“entralstelle
 Hand in Hand gegangen ist.
$ 72, Die Vertheilung der Gesammtkosten auf die einzelnen
Hauptausgabegruppen war folgende:

1876 1908
M. M,
Besoldungen. . . . 85 140 217770
darunter: höhere Beamte 36 900 65 900
Bureaubeamte . 15C 146 450
Unterbeamte . 32 5 420
Wohnungsgeldzuschüsse . . 1808° 35 046
andere persönliche Kosten 23 500 57 385
sonstige Kosten . . ._. 155709 1885
Summe 277 420 493 785
Die bei weitem grösste Steigerung weisen hiernach die Besoldungen
(Kap. 84 'Tit. 1-—3) auf.
Einen Ueberblick über die Entwickelung der Zahl und Bepeldungsverhältnisse
 der Beamten gewährt die auf Seite 1340
findliche Tabelle.
_ Im Jahre 1893/94 waren hiernach noch 4 ausserordentliche
iitglioder aufgeführt. Die letzten Stellen dieser ausserordentlichen
; ltglieder fielen indess bei der allgemeinen Besoldungsaufbesserung
M Jahre 1897 fort.)

D ‘) Die Mitglieder haben den Rang der Räthe 4. Klasse (Allerh, Erl. v. 4. Juni 1877).
en den Direktor vertretende Mitglied (mit einer Zulage von 900 M.} hat gegenwärtig den
ng und Titel eines Oberregierungsraths der Provinzialbehörden
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, 11
        <pb n="77" />
        1340

IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Entwickelung der Zahl und Besoldungsverhältnisse der Beamten des Königlichen
statistischen Bureaus,

Beamte.

Yirektor ......
Mitglieder:
im Hauptamt . .
im Nebenamt . .ı
\usserordentliche
Mitglieder. ...
Bibliothekar ....
”]lankammerinspekfor
 2.0...
Bureaubeamte . .
Bureauassistenten
Kanzlisten .....
nterbeamte. ...

1853

1873

1883/84

=
&amp;lt;
S

Ge- I
halt E |
N
M

Gehalt

—.
&amp;lt;z
S
“7

Gehalt

AM

AM

10.200
1 [6000] 5 11200-—66008)
1 11800

1 17500—99002
5 14200 —6000*%)
1 1200

32164501 1
5ORAOC I.

| 1800-—4200

6

1800- 491

| 1050—1200 | 3] 960—120C

1893/94

1903)

—
zz
KA

Gehalt [zZ | Gehalt
S

M

7500—9900
5 |4200—6000%
1 1200
4 2400-—4200
| 1800—4907

AM
11 7500—11000
3600-—7200*)
1200

} 1800—4800
1800 —4200
1650—2700
1000-1500

1860

1000—1.

Die Inhaber jener Stellen bezogen ursprünglich weder etatsmässige
Gehälter noch Wohnungsgeldzuschüsse, hatten aber gleichwohl selbstständige
 Dezernate zu verwalten und standen zum Yheil bereits in
vorgeschrittenem Lebensalter. Die Nichtgewährung etatsmässiger
Stellen liess sich daher auf die Dauer nicht rechtfertigen.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass es gerade für die statistische Thätigkeit, welche
eine besondere eigenartige Begabung erfordert, von Werth sein dürfte, Assistenten im
Interesse der Möglichkeit längerer Prüfung auf ihre amtliche Qualifikation hin zu besitzen.

$ 73. Die Zahl der etatsmässigen Bureaubeamtenstellen hat besonders
 im Laufe der zweiten Hälfte der 90er Jahre gleichfalls eine
ausserordentliche Steigerung erfahren (von 1896/97 bis 1903 von 26
auf 48), wobei vor Allem der Gesichtspunkt massgebend war, dass diejenigen
 Arbeiten, welche einen höheren Grad von Autorität, Intelligenz
and technischer Schulung verlangen, wie Instruktionen, Revisionsarbeiten
 ete., auf die Dauer nichtbeamtlichen Kräften, wie dies bis
dahin geschehen musste, ohne Nachtheil für die Sache nicht übertragen
werden konnten.
Soweit nämlich die etatsmässigen Kräfte nicht ausreichen, muss
das Bureau seinen Bedarf durch Heranziehung von Hülfsarbeitern ohne
Beamteneigenschaft gegen Zeit- und Stücklohn decken.

1) Besoldungsverbesserung 1897/98.
2?) Bei der Neubesetzung wurde die Stelle den vortragenden Räthen der Ministerien
gleichgestellt, Der Direktor führt z. Z. den Charakter als Präsident.
3) 1874 wurden die Mitglieder im Gehalt den Regierungsräthen gleichgestellt und
erhielten 4200—6000 M. Gehalt.
4) Der Vertreter des Direktors erhält 900 M. Zulage.
5) (lehälter für 2 Beamte zusammen.
        <pb n="78" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 73—74. 1341

Wie bedeutend der Bedarf an ausserordentlichen Hülfskräften zeit-Weise
 ist, mag daraus ersehen werden, dass, abgesehen von etwa
40 Hülfskräften, deren das Königliche statistische Bureau jahraus
Jahrein benöthigt, deren Stellen übrigens in den letzten Jahren mehr
und mehr in Beamtenstellen umgewandelt werden, und neben dem
besonderem Bedarfe desselben bei kleineren einmaligen und wiederkehrenden
 Arbeiten, von ihm allein bei der Volkszählung von 1885
Zeitweise bis 263, bei derjenigen von 1890 bis 264 und bei der vorletzten
Volkszählung (von 1895) bis 257, bei der 1895er Berufszählung bis
1086, bei der Grundeigenthumsstatistik von 1893 bis 150 und bei deı
Viehzählung von 1892 bis 52 Hülfsarbeiter in Zeit- und Stücklohn be-Schäftigt
 worden sind (s. auch $ 74).
$ 73a. Die benöthigten Hülfskräfte werden, soweit sie nicht bei
besonderen grösseren Arbeiten aus dem Extraordinarium bestritten
Werden, remunerirt aus Kap. 84 Tit. 5:
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern 57310 M., zur Remunerirung
des Rendanten der Kasse des statistischen Bureaus 300 M., zu
Stellenzulagen für Unterbeamte (bis zu 200 M.) im Ganzen
375 Mo. 57985 M.
Die Diätensätze für 18 ständige Bureauhülfsarbeiter betragen
 1500—1800 M., im Durchschnitt 1650 M.
‚ Der Fond betrug noch im Jahre 1900 72975 M. und verdankt
Solne Verminderung der Vermehrung der etatsmässigen Bureaubeamten-Stellen
 in den letzten Jahren. 1871 betrug er nur 18000 M., wurde
ber bereits für 1879/80 auf 74700 M. erhöht (s. zu &amp;amp; 71).
$ 74, Die Remunerirungsgrundsätze sind folgende: Die Hülfsarbeiter
 erhalten in der Regel zunächst einen Tagelohn von 4 M., dem
bei längerer Beschäftigung ein Monatslohn von 104 M. (für 26 Arbeitslage)
 entspricht. Besonders befähigte, als Revisoren, Instruktoren ete.
(üngirende Hülfsarbeiter können einen Monatslohn von 117, 130, 148
Me 156 M. entsprechend einem Tagesverdienst von 4,50, 5, 5,50 und
1 Mk. erlangen. Alle irgend geeigneten Arbeiten werden in Stück-Ohn
 vergeben und wegen Raummangel zu Hause gefertigt, wobei als
Grundsatz gilt, dass Arbeiter von durchschnittlicher Befähigung etwa
uf 4 M. Tagesverdienst gelangen. Die Hülfsarbeiter sind (aus-Snommen
 diejenigen mit besonderer Vorbildung) gegen Invalidität
Versichert.
n Die ausgedehnte Verwendung nicht beamteter Hülfsarbeiter beruht
un Mittheilung des statistischen Bureaus theilweise auf finanziellen
N “cksichten, der Hauptsache nach aber darauf, dass im Gegensatze
an Kaiserlichen statistischen Amte, dessen wichtigstes Arbeitsgebiet,
® Handelsstatistik, sich alljährlich gleich bleibt, in Preussen ein
Krosser Theil der Arbeiten nicht alljährlich, sondern periodisch wieder-Shrt,
 Obgleich thatsächlich in jedem Jahre eine yrössere Anzahl von

Pan
        <pb n="79" />
        1342 11. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Erhebungen im Gange ist, so können doch vorübergehend Verhältnisse
 eintreten, in denen die ganze Arbeit mit dem jetzt vorhandenen
Beamtenpersonal und wenigen Hülfskräften erledigt werden kann,
während in der Regel Hunderte, zeitweise, wie bei den stets sich durch
mehrere Jahre hinziehenden Berufszählungen, sogar Tausende von
Hülfskräften herangezogen werden müssen. Es sind dies zumeist
Militäranwärter, pensionirte Offiziere u. s. w.; auch weibliche Personen
arhalten häusliche Beschäftigung.
Ein richtiger Begriff von der äusseren Arbeitsleistung des
statistischen Bureaus kann keinesfalls von seiner verhältnissmässig
geringen Beamtenzahl hergenommen werden, sondern muss auch die
Hülfsarbeiterverhältnisse mit in Betracht ziehen.
S 75, Zu Tit. 6 vgl. Bd. I Buch I 8.97.
Tit. 7 giebt zu besonderen Bemerkungen keinen Anlass, ermöglicht
aber jedenfalls wenig Nachprüfungen an Ort und Stelle.
Zu Tit. 8. Vgl. über die Steigerung dieses Titels von 1878/79 zu
1879/80 von 20000 M. auf 46 060 M. das in 871 Gesagte. 1880/81 trat
noch einmal eine erhebliche Steigerung um 171833 M. ein für „Porto
und sonstige Frachtgebühren für dienstliche Sendungen“, die bis dahin
für sämmtliche Staatsbehörden auf einem gemeinsamen Fonds im Etat
der allgemeinen Finanzverwaltung ausgebracht, seitdem aber auf die
Bedürfnissfonds der Einzelbehörden übertragen worden war. Seitdem
hat allmählich ein geringer Rückgang des Fonds bis auf 44 200 M. in
1908 stattgefunden.
8 76, Tit. 9: Zur Herstellung der Veröffentlichungen des statistischen
 Bureaus, einschliesslich der Kosten für die Kalendermaterialien,
und zu den Ausgaben, welche durch das mit dem statistischen Bureau
verbundene Verlagsgeschäft entstehen 55 250 M.
Dieser Fonds betrug schon 1876 42000 M., stieg bis 1880/81 auf
18900 M., bis 1890/91 auf 50750 M. und von 1900 zu 1901 auf den
jetzigen Betrag von 55250 M.
Dieser Ausgabe steht unter Kap. 31 Tit.2 cin Betrag von 16233 M. an Einnahmen der
mit dem statistischen Bureau verbundenen Verlagshandlung gegenüber.
Die Ausgaben für die Verlagshandlung enthalten im Wesentlichen
Vertriebskosten einschliesslich der Löhnung eines der Verlagshandlung
 beigegebenen Markthelfers. Die Besoldung des mit der
Besorgung der buchhändlerischen Geschäfte des Verlags betrauten
Bureaubeamten. welcher gelernter Buchhändler ist, erfolgt dagegen auSs
Tit. 2 u. 4
S 77. Tit. 10: Zur Disposition für topographische Zwecke 1500 M.
Eine topographische Abtheilung des statistischen Bureaus besteht
schon seit 1810 und war zunächst mit Ergänzung und Verbesserung der
Karten und Ortschaftsverzeichnisse aller Theile des Staates betraut
        <pb n="80" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 75—79, 1343

Die kartographische Thätigkeit des statistischen Bureaus, soweit sie
sich auf die Herstellung der Karte des Preussischen Staats erstreckte,
hörte jedoch schon 1900 auf, um welche Zeit sie auf den Generalstab
überging. An der Spitze des topographischen Bureaus standen früher 2,
jetzt 1 Plankammerinspektor, welcher an Gehalt den Bureaubeamten
gleichsteht.
$ 78, Tit. 11: Zur Remunerirung der Standesbeamten für Be-Schaffung
 der Materialien zur Statistik der Bewegung der Bevölkerung
und zur Herstellung und Auszählung der Zählkarten 81000 M.
Die Materialien zur Statistik der Bewegung der Bevölkerung,
Welche bis zum 1. Oktober 1874 von den Geistlichen geliefert wurden,
Sind in Folge der Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Form der Eheschliessung vom 9. März 1874
und mit Rücksicht auf die Uebertragung der Registerführung an die
Standesbeamten, jetzt nur durch Mitwirkung der letzteren zu gewinnen.
Diese Mitwirkung der Standesbeamten tritt in der Weise ein, dass die-Selben
 für jeden Registerfall eine Zählkarte nach einem von der
Centralkommission (s. 8 65) festgestellten Formular ausfüllen und die
S6sammelten Zählkarten an das statistische Bureau zur Verarbeitung
iNnsenden. Für die Ausfüllung der Zählkarten wird den Standesbeamten
 eine mässige Entschädigung von 3 M. für 100 Stück gewährt.
Der Fonds wurde mit 90000 M. eingestellt, wobei 18000 M. zur
Bestreitung der Kosten für die typographische Herstellung, Auszählung
der Zählkarten ete. gerechnet werden. Schon Ende der 80er Jahre
stieg er auf 103000 M. — wovon bei 2-—2,2 Mill. Registerfällen im
Jahre 64.000 M. auf Entschädigung der Standesbeamten und 89000 M.
auf sonstige Kosten entfielen — wurde aber seit 1899 auf 86500 M.
und seit 1900 auf 81000 M. vermindert, weil durch Vermehrung der
Statsmässigen Beamtenstellen Hülfsarbeiter entbehrlich wurden.

Extraordinarium (Kap. 9 des Etats).
fe $ 79, Aus dem Extraordinarium wurden zunächst, besonders in
Tüherer Zeit mehrfach grössere Beträge für das Dienstgebäude des
gtistischen Bureaus erforderlich. Bereits im Jahre 1816 wurde das
De 90.000 M. angekaufte Amtsgebäude in der Lindenstrasse seiner
stimmung übergeben (mit Dienstwohnung für den Direktor). Knde
der 60er Jahre wurde ein Neubau für 241 020 M. nothwendig.
a Aber sehon in Folge der Einführung der centralisirten Methode
zn Erhebung und Aufbereitung eines Theiles der vom Bureau festa
 tollenden statistischen Thatsachen, welche Methode zuerst 1869 (S 69)
1870 andt, bei der Volkszählung 1871, sodann bei der Viehzählung
Kin ihre Feuerprobe bestand, erwies sich das Dienstgebäude des
Öniglichen statistischen Bureaus abermals als zu klein, namentlich
        <pb n="81" />
        ‚344 11. Hauptstück, Laufende Ausgaben,

mit Rücksicht auf die gleichzeitig nöthig werdende Unterbringung
ainer sehr beträchtlichen Zahl von Hülfskräften, sowie auf die Bergung
von gewaltigen Massen Erhebungsmaterials. Man kaufte das Nachbargrundstück
 (1874) für 128 000 M. hinzu und führte einen Erweiterungsbau
 für 262260 M. aus.
Bei besonders grossen Arbeiten, namentlich bei der Bevölkerungsstatistik,
 müssen auch gegenwärtig vorübergehend weitere Diensträume
angemiethet oder von der Verwaltung bereit gestellt werden. So wird
gegenwärtig die Volkszählung in den Räumen des früheren Ciyvilkabinets
 (Leipzigerstrasse), die Viehzählungen in den Räumen des alten
Lotteriegebäudes in der Schützenstrasse bearbeitet.
Die Hauptgruppe der extraordinären Ausgaben sind aber diejenigen,
 welche für Durchführung besonders grosser Arbeiten vom
Landtage bewilligt und in dem KEtatsjahr, in welchem die erste
Rate erscheint, in der Spalte „Bemerkungen“ näher begründet werden.
Aus den Beträgen werden nicht nur die rein sächlichen Kosten (Erhebungsformulare,
 Instruktionen, Lokalmiethe ete.), sondern auch die
Ausgaben für die für das Zählgeschäft erforderlichen vorübergehend
angeworbenen Hülfsarbeiter gedeckt.
Die Höhe der im KExtraordinarium etatsmässig bereitgestellten
Summen in den Jahren 1850, 1867, 1876, 1880/81, 1883/84, 1887/88,
1890/91, 1893/94, 1895/96—1903 sind aus Anlage LXXXTI ersichtlich.
Im Ganzen wurden von 1870—1903 nach Anl. XCVI 3965 959 M. für
statistische Zwecke extraordinär bereitgestellt.
Nachstehend wird noch eine Zusammenstellung über die ausserordentlichen
 Istausgaben in den Jahren 1885/86--1902, nach den eins„elnen
 Arbeitsgebieten gruppirt, angefügt:

Volkszählung .
Viehzählung . 0.0.0.0. .
jrundeigenthums- und Gebändestatistik...
 ..
Berufszählung . . 0.0.0000
Landwirthschaftl, Bodenbenutzung
Sonstige ausserordentliche Arbeiten

Summe

Volkszählung .
Viehzählung . 0.000000
jrundeigenthums- und Gebäudestatistik...
 .
Berufszählung . . 0.0.0.0...
Landwirthschaftl, Bodenbenutzung
Sonstige ausserordentliche Arbeiten
Summe

1885/86 1886/87 1887/88 1888/89
163.707 265600 76000 13113
93.090

ESRO/OM}

1890/91
171 169

87084 72899 16118
51.926 —
12023 21746 506839 15597
140.660 360245 142757 3090750

18 984
190 153

33.385
232 9385

1891/92 1892/93 1893/94 1894/95
249.739 59331 — —
29298 46052 40 906

1895/96
150.000
9 049

1896/97
278 934

— 8481 21492
59196 54701 558883
308 935 1522)1 123427

145 098 70.163
; 701198 849925
11527 — —
44 178 37 946 82 957
96611 10432790 }981 979
        <pb n="82" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $ 79.

1345

1897/98 1898/99
799083 50008
66270 14086

1899 1900 1901
206800 282749
46615 101 340

1902
139.175
35 071

Volkszählung . .
Viehzählung . . ... .
Grundeigenthums- und Gebäude-Statistik...
 . .
Berufszählung . . . . 56 368
Landwirthschaftl. Bodenbenutzung - — 64 81
Sonstige ausserordentliche Arbeiten 638% 55609 45200 18,
Summe . . 558009 176066 45269 409709

ür

1774 11.785
"“) 168971
453 355 902

Hierzu ist erläuternd zu bemerken, dass besonders hervortraten die Volkszählungen in
den Rechnungsjahren 1885/86 — 1887/88, 1890/91—1892/93 und 1895/96 —1896/97, 1900-—1902,
die Viehzählungen in den Jahren 1885,86 und 1892/93-—1894/95, 1900—1902, die Grundeigenthums-
 und Gebäudestatistik in den Jahren 1885/86 und 1886/87 sowie 1895/96 und
1896/97, die Berufszählung in den Jahren 1885/86 bezw. 1895/96 und 1896/97 sowie endlich
die landwirthschaftliche Bodenbenutzung in den Jahren 1892/93—1894/95 und 1900—1902.
Bei den „sonstigen“ ausserordentlichen Arbeiten kommen namentlich in Betracht: 1886/87
die Volksschulstatistik mit 5236 M., 1387/88 die Volksschulstatistik mit 39849 M. und die
Üniversitätsstatistik mit 2694 M., 1888/89 die Volksschulstatistik mit 6056 und die Universitätsstatistik
 mit 3478 M., 1889/90 das schulstatistische Kreisverzeichniss mit 16 690 und die
Universitätsstatistik mit 5421 M., 1890/91 die Universitätsstatistik mit 6190 M., 1891/92 die
Volksschulstatistik mit 47399 M., die Universitätsstatistik mit 6776 M. und die Wahlstatistik
nit 3121 M., 1892/93 die Volksschulstatistik mit 25700 M., die Universitätsstatistik mit 9400 M.
das Volksschulwesen für die Ausstellung in Chicago 3361 M. und die Wahlstatistik 7386 M.,
1893/94 die Universitätsstatistik mit 5333 M., die Saatenstands- und Ernteaussichten mit
17849 M., die Volksschulstatistik für die Ausstellung in Chicago mit 11695 M. und die Wahl-Statistik
 mit 12120 M., 1894/95 die Universitätsstatistik mit 5272 M., die Saatenstands-4achrichten
 mit 16536 M. und die Wahlstatistik mit 9684 M,, 1895/96 der Saatenstand mit
12439 M., die Universitätsstatistik mit 8212 M. und die Wahlstatistik mit 6537 M. sowie endlich
1896/97 der Saatenstand mit 10973 M., die Volksschulstatistik mit 46738 M. und die Wahlstatistik
 mit 8938 M., 1897/98 die Seeverkehrsstatistik mit 5519 M., der Saatenstand
10720, die Verschuldung des ländlichen Besitzes 18687 M., die Universitätsstatistik mit
7391 M. und die Volksschulstatistik 18000 M., 1898/99 die Seeverkehrsstatistik 6778 M..
der Saatenstand 10560 M., die Wahlstatistik 13 841 M. und die Volksschulstatistik 6624 M.,
1899 die Seeverkehrsstatistik 6839 M., der Saatenstand 15779 M. und die Wahlstatistik
10649 M., 1900 die Seeverkehrsstatistik 6307 M., der Saatenstand 16412 M., die Wahl-Statistik
 5402 M., die Universitätsstatistik 5284 M. und die Volksschulstatistik 89594 M.,
1901 die Seeverkehrsstatistik 7160 M., der Saatenstand 16 086 M., die Wahlstatistik 3057 M.
ünd die Volksschulstatistik 69985 M., 1902 die Seeverkehrsstatistik 5914 M., der Saaten-Stand
 16 660 M., die Wahlstatistik 5065 M., die Volksschulstatistik 69414 M. und die ausser-Ordentliche
 Viehzählung von 1902 56376 M. An kleineren hierher gehörigen Arbeiten sind
Noch zu erwähnen: die Armenpflegestatistik mit 3625 bezw. 7724 M. in den Jahren 1885/86
und 1886/87, die Wildabschussstatistik mit 2967 M. im Jahre 1886/87, die Ermittelungen
nt Mittelernte mit 2798 M. im Jahre 1889/90, die Seeverkehrsstatistik mit durchschnittlich
on M. in der Berichtszeit ausschliesslich des Jahres 1894/95, die Fideikommissstatistik mit
3 19 M. im Jahre 1896/97 und die Statistik der Bodenverschuldung mit 2750 M im gleichen
te die Besitzwechselstatistik und die Statistik der Bodenverschuldung mit 1346 bezw.
% 64 M. im Jahre 1897/98, dieselben Statistiken mit 1208 bezw. 2217 M., die Statistik der
ho irthschaftlichen Betriebe 2704 M., die Statistik der Schulgeldverhältnisse an den
ki eren Lehranstalten mit 3283 M., die Statistik der gewerblichen Beschäftigung von Schuldern
 mit 4878 M. im Jahre 1898/99, die Besitzwochselstatistik und die Statistik der
as tonverschuldung mit 4512 bezw. 1689 M. und die Statistik über die Besoldungsverhältnisse
dis Professoren und Oberlehrer an den höheren Lehranstalten mit 3196 M. im Jahre 1899,
16 Besitzwechselstatistik und die Statistik der Bodenverschuldung mit 4821 bezw. 2912 M.,
        <pb n="83" />
        1346 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben,

die Statistik der Fideikonmisse mit 1397 M., die Morbiditätsstatistik und Sanitätsbericht
mit 2449 M. im Jahre 1900, die Besitzwochsel- und die Statistik der Bodenverschuldung 1904
bezw. 4556 M., die Universitätsstatistik mit 1959 M., die Morbiditätsstatistik mit 2190 M.,
die Statistik für Feuerschutz- und Feuerrettungswesen mit 2274 M., die Wohnungsstatistik
mit 3291 M. im Jahre 1901, die Besitzwechselstatistik und die Statistik der Bodenverschuldung
 mit 4794 bezw. 2661 M., die Universitätsstatistik mit 1378 M., die Morbiditätsstatistik
 mit 1299 M., die Wohnungsstatistik mit 915 M., die Statistik der Geschäfte der
wissenschaftlichen Prüfungskommissionen mit 910 M., die Taubstummenstatistik mit 823 M,,
lie Statistik über die Unterkunftsverhältnisse der Schüler an den höheren Lehranstalten mit
‘195 M, und die Hebammenstatistik ınit 812 M. im Jahre 1902.

2. Abschnitt.

Ausgaben für Beaufsichtigung von Privatversicherungsgesellschaften.


Versicherungsrevisoren (Kap. 86 der Ausgabe).
$ 80. In Folge der grossen Ausdehnung, welche das private
Versicherungswesen, namentlich auf dem Gebiete der Feuer- und
Lebensversicherung, im Laufe der letzten 30 Jahre gewonnen hat, war
schon seit längerer Zeit das Bedürfniss hervorgetreten, das Versicherungswesen
 einer strengeren staatlichen Beaufsichtigung als bisher zu
unterwerfen. Zur wirksamen Durchführung einer regelmässigen
strengeren Kontrole des gesammten Versicherungswesens waren indessen
 weitere Massnahmen nothwendig, wie dies schon in dem Beschlusse
 des Hauses der Abgeordneten über den bezüglichen Antrag
des Abgeordneten Nadbyl in der Sitzung vom 1. Mai 1895 zum Ausdruck
 gebracht worden war. Insbesondere hat sich die in der Provinzialinstanz
 geübte Aufsicht vielfach als ungenügend erwiesen, da die mit
der Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten bei den Provinzialverwaltungsbehörden
 betrauten Beamten die zu einem näheren Eindringen
 in die oft schwierigen technischen Fragen des Versicherungswesens
 erforderlichen Kenntnisse in ausreichendem Masse nicht besassen.
 Ebenso war in der Centralinstanz, namentlich hinsichtlich der
Lebensversicherung, der Mangel an sachverständigem Beirath
störend empfunden worden.
Zur Behebung dieser Uebelstände wurden zur Anstellung von
14 Versicherungstechnikern für die Provinzialinstanz die erforderlichen
Geldmittel 1896/97 für die Provinzialbeamten unter Kap. 86 angesetzt,
während gleichzeitig im Ministerium des Innern selbst bei Kap. 85
Tit. 3 und 7 die Ausgaben für einen neuanzustellenden versicherungs-;echnischen
 Hülfsarbeiter ausgeworfen wurden.
Der Wirkungskreis dieser neuen Beamten besteht hauptsächlich
in der ständigen Bearbeitung aller Versicherungsangelegenheiten einschliesslich
 der auf die Sterbe-, Pensions- ete. Kassen bezüglichen
Sachen.
        <pb n="84" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 80, 81. 1347

Die Einrichtung des Instituts der Versicherungsrevisoren ist erfolgt
durch eine Allerh. Ordre v. 28. Sept. 1897.
_ Darin ist bestimmt, dass die Revisoren den Rang der Räthe
YV. Klasse haben und angestellt werden von dem Minister des Innern
Im KEinverständniss mit dem Minister für Handel und Gewerbe. sowie
Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
In erster Linie wird fachmännische Vorbildung, besonders Ver-Sicherungstechnik
 verlangt, im Uebrigen sind besondere Bestimmungen
über Vorbildung bisher nicht erlassen worden.
_ Die Revisoren haben sämmtlich ihren Sitz beim Polizeipräsidium
In Berlin und es sind ihnen bestimmte Provinzen zugewiesen.
_ Die Gehälter der Revisoren sind auf 3600—5700 M. und je 900 M.
Wohnungsgeldzuschuss festgesetzt worden.
. Im Jahre 1899 wurde noch ein fünfter Revisor, ebenfalls mit dem
Sitz in Berlin, angestellt, dagegen ist die mit 6600 M. dotirt gewesene
Stelle des versicherungstechnischen Hülfsarbeiters im Ministerium in
Folge Einführung des Reichsgesetzes v. 12. Mai 1901 über die privaten
Versicherungsunternehmungen (R.-G.-Bl. S. 139) wieder fortgefallen,
da durch dieses Reichsgesetz die '"Thätigkeit der Landesbehörden
Wesentlich eingeschränkt wurde, indem die Aufsicht der über den
Umfang der Bundesstaaten hinaus ihre Geschäfte treibenden Gesell-Schaften
 auf das Reich übergegangen ist und hiernach für die Einzel-Staaten
 im Wesentliehen nur noch lokale Feuerversicherungsvereine,
Sterbe-. Pensions- und Wittwenkassen in Betracht kommen.

3. Abschnitt.

Standesämter.
‘Kap. 87 der Ausgabe.)

$ 81. Die obligatorische Civilehe, in Verbindung mit der Fest-Stellung
 des Personenstandes durch vom Staate bestellte Beamte,
Wurde in Preussen durch Ges. v. 9. März 1874 (G.-S. 8. 95ff.) ein-Seführt.
 An Stelle dieses Gesetzes trat schon unterm 6. Febr. 1875
(R.-G.-Bl. S. 23) ein Reichsgesetz, welches die preussischen Bestim-Müngen
 im Wesentlichen auf das ganze Reichsgebiet ausdehnte.
Nach beiden Gesetzen erfolgt die Bildung der Standesamtsbezirke,
"Owie die Bestellung der Standesbeamten, sofern nicht in letzterer
Hinsicht ein Anderes gesetzlich bestimmt ist, durch die höhere Ver-Wäaltungsbehörde.
 In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk
er Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde
I Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch die
KA dere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter für dieselben
$Stellt ist; der Vorsteher ist jedoch befugt, diese Geschäfte mit Ge-Mehmigung
 der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeinde-
        <pb n="85" />
        1348 II, Hauptstück. Laufende Ausgaben.

beamten widerruflich zu übertragen. Die Gemeindebehörde kann jedoch
 die Anstellung besonderer Standesbeamten beschliessen, in
welchem Falle die Ernennung derselben, beziehungsweise die Bestellung
 der Stellvertreter, durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung
 der höheren Verwaltungsbehörde erfolgt. Die durch den
Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten und deren
Stellvertreter sind aber ebenfalls Gemeindebeamte. Die durch die
höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Genehmigung zur
Bestellung ist jederzeit widerruflich. Ist ein Standesamtsbezirk aus
mehreren Gemeinden gebildet, so werden der Standesbeamte und
dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt,
 und es ist ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser
Gemeinden verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters
 zu übernehmen. Die etwa erforderliche Entschädigung der
von den Gemeinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur
Last. Bestellt aber die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen
zu Standesbeamten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu
gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last. Die sächlichen
 Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; ')
dafür fliessen den Gemeinden auch die in Gemässheit des Gesetzes
zur Erhebung kommenden Gebühren und Strafen zu; auch werden die
Register und Formulare zu allen Registerauszügen den Gemeinden von
der Centralbehörde des Staates kostenfrei geliefert ($ 78 Ges. v. 6. Dezember
 1875).
Die Deckung der nach Vorstehendem dem Staate erwachsenden
Kosten erfolgt aus Kap. 87 Tit. 1 und 2 der Ausgabe des Etats. Tit. 1
enthält die Ausgaben für Remunerirung der Standesbeamten und
Stellvertreter, Tit. 2 diejenigen zur Beschaffung der Standesregister
und der Formulare zu den Registerauszügen, Aufgeboten und standesamtlichen
 Bescheinigungen, sowie zur Bestreitung der bei der Aufnahme
 von Civilstandsakten erwachsenden Dolmetschergebühren.
Einnahmen des Staates entstehen nicht (s. 0.).

$ 82. Zu Tit. 7: Die Feststellung der nach dem Gesetze aus der
Staatskasse zu gewährenden Entschädigungen ist 1874 den Oberpräsidenten
 übertragen worden, und zwar mit der Bestimmung, dass die Höhe
der Entschädigung in der Regel nach der durchschnittlich vorkommenden
Zahl der Standesakte (Eintragung von Geburten und Sterbefällen in
die Standesregister) derart zu bemessen sei, dass für jeden Standesakt
3ine Mark berechnet wird, woraus sich für je 1000 Seelen bei durchsehnittlich
 38 Geburts-, 28 Sterbefällen und 8 Heirathen ein Pausch-1)

 In den Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind, wird
lie den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Entschädigung und der
Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem MasS-;+oahe
 der Seelenzahl vertheilt.
        <pb n="86" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. SS 82, 83. 1349

Quantum von abgerundet 75 M. jährlich ergiebt. Hierin ist die Ent-Schädigung
 für die sonstigen standesamtlichen Geschäfte (Ertheilung
von Auszügen, Vorlegung von Registern) mit enthalten. Die Ent-Schädigung
 der Stellvertreter hat in der Regel nach dem Einheitssatze
von Einer Mark für jeden Standesakt auf die Liquidation zu erfolgen
(M.-Bl. da. i. V. 1874 8. 225, 1877 S. 226).
Der aus der Staatskasse besoldete Standesbeamte hat aus seinem
P auschquantum den Stellvertreter im Verhältniss der von diesem auf-SeNhommenen
 Standesakte zu entschädigen (Reskript v. 20. Nov. 1874
und 18, März 1885).
Der Fonds wurde 1875 mit 229500 M. eingestellt, aber schon 1876
als Zu hoch bemessen erachtet und auf 160 000 M. ermässigt. Seitdem
Stieg er allmälig bis Mitte der 80er Jahre bis auf rund 250000 M.,
um seitdem wieder allmälig bis auf 198821 M. (für 1908) zu fallen.
Die Einstellung erfolgt nach dem zweijährigen Durchschnitt der ge-Zahlten
 Remunerationen.

$ 83. Zu it. 2: Zu den sächlichen, von den Gemeinden zu tragenden
 Kosten gehören alle Ausgaben, welche geleistet werden müssen,
um die zur ordnungsmässigen (Jeschäftsführung erforderlichen Ein-"Ichtungen
 zu treffen und zu unterhalten, also die Kosten für Lokal-Mlethe,
 Mobiliar, Heizung, Beleuchtung, Bedienung, Kanzleibedarf,
Inventar u, 8. W.
. Mit der Lieferung der vom Staate zu bezahlenden Register und
Formulare (aus Tit. 2) zu den Registerauszügen sind die Ober-Präsidenten
 beauftragt. Die besonderen Kosten, welche bei der ange-Ordneten
 ausnahmslosen Aufnahme der Standesakte in deutscher
Sprache, durch die Zuziehung von Dolmetschern erwachsen, können,
m Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Disposition, nicht
Ohne Weiteres als sächliche Kosten angesehen und deshalb den
Gemeinden nicht zur Last gelegt werden. Es ist die Anordnung
Setroffen worden, dass bei Feststellung der Remuneration der Dol-Metscher,
 falls nicht ein mässiges Pauschquantum zu vereinbaren sei,
N die Vorschriften zurückgegangen werde, welche in Bezug auf die
ne metschergebühren in den Verordnungen über die vor Gericht aufienden
 Zeugen und Sachverständigen enthalten sind. Die entchenden
 Ausgaben werden ebenfalls auf Tit. 2 angewiesen. 1875
link der Tit. 2 mit 226 500 M. bewerthet, konnte aber ebenfalls 1876
h herabgesetzt werden (210000 M.) und ging in den nächsten
iron noch weiter herunter (1887/88 rund 187000 M.). In dieser
a hat ‚er sich im Wesentlichen bis 1901 erhalten, 1902 trat eine
dien Erhöhung ein (146063 M.). Die Einstellung erfolgt wie bei
‚1 nach zweijährigem Durchschnitt, ,
8 1908 fand eine weitere kleine Erhöhung (163 966 M.) statt. Die Er-Shungen
 in den letzten Jahren hatten u. A. ihren Grund zum Theil
        <pb n="87" />
        1350 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

in der Bundesrathsbekanntmachung vom 25. März 1899, welche die
Verpflichtung des Staates zur Lieferung der bisher von den Gemeinden
zu bezahlenden Formularen D, E, F (Eheschliessungs-, Aufgebotsbescheinigungen
 ete.) aussprach.

4. Abschnitt.

Ausgaben für polizeiliche Zwecke.
Allgemeines,
$ 84. Auf jedem Gebiete der inneren Verwaltung bewegt sich
die Thätigkeit der öffentlichen Behörden und Organe nach zwei
Richtungen. Sie ist entweder eine fördernde (Verwaltungspflege) oder
aine schützende (Verwaltungspolizei). So giebt es eine Schulpflege
und -polizei, eine Verkehrs-, Gewerbe-, Landwirthschaftpflege und
-polizei, eine Wohlfahrts-, Gesundheitspflege und -polizei u. s. w., wenn
es bei dem einzelnen Verwaltungsakt auch nicht immer ganz leicht
ist, zu scheiden, ob eine Thätigkeit als Ausfluss der Verwaltungspflege
ıder -polizei anzusehen ist.
Die pflegende Seite ist darauf gerichtet, die Bedingungen, unter
denen die verschiedenen Berufsstände oder einzelnen Staatsangehörigen
auf dem betreffenden Gebiete wirksam sind, möglichst vortheilhaft zu
gestalten, Hindernisse, welche die Natur, Gewohnheit, mangelnde Geldmittel
 u. s. w. in den Weg legen, durch zweckmässige Anstalten und
Einrichtungen zu beseitigen oder zu mildern, dem Einzelnen oder
ganzen Interessentengruppen berathend, helfend, fördernd zur Seite zu
stehen. Ein Zwang ist dabei nicht ganz ausgeschlossen (Expropriation,
 Zwangsetatisirung gegen Gemeinden), aber er ist nicht die
Revel.

Die schützende, polizeiliche Seite der inneren Verwaltung
in den einzelnen Verwaltungszweigen will dagegen dafür sorgen, dass
die getroffenen Einrichtungen und Veranstaltungen von der Allgemeinheit
 und dem einzelnen Staatsbürger respektirt werden, damit sie
wirksam bleiben können. Die dazu nöthigen Schutzmassnahmen
zielen ab auf die Erhaltung der Ruhe, der Ordnung, der Sicherheit
des Lebens, Eigenthums u. s. w., endlich aber auch des blossen Wohlbefindens
 der zu schützenden Beoerufsstände, Interessentengruppen,
Staatsbürger. Bei der Verwaltungspolizei ist Zwang gegen den
Störenfried, zwangsweise Zurückverweisung auf eine berechtigte Intersssensnphäre
 die Regel.

$ 85. In dem Patrimonial- und Feudalstaate ruhte nun die
schützende Seite der Verwaltung, die Verwaltungspolizei auf dem
Lande meist nicht in den Händen des Landesherrn und seiner Be-
        <pb n="88" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 834, 85. 1351
amten, sondern in denen der Lehens- und Patrimonialherren (vgl. z. B.
das in 8 20 über die Entwickelung der landräthlicehen Befugnisse Gesagte).
 Diese, gleichzeitig Gerichtsherren, übten dabei eine ausgedehnte
 Zwangsgewalt gegen ihre Hintersassen und Gutsunterthänigen
 aus.
Auch in den Städten stand die Ausübung der Polizei den Gerichtsherren,
 in den nicht mediatisirten Städten den Stadtobrigkeiten zu.
Gewisse öffentliche Körperschaften, wie Universitäten, stellenweise
auch Zünfte auf gewerblichem Gebiete, übten polizeiliche Befugnisse
AUS U. 8, W.
Die Verwaltungspflege, die sich naturgemäss später entwickelte
als die Verwaltungspolizei, fand in ihrem Entstehen ihre hauptsächlichsten
 Förderer in den Landesfürsten selbst, die durch die pflegende
Fürsorge auf wirthschaftlichem und kulturellem Gebiete gleichzeitig
Sich das Volk gegenüber den widerstrebenden Feudalgewalten ver-Pflichten
 und dem erstarkenden Staat eine möglichst unabhängige
Stellung im Innern sowie eine günstige Handelsbilanz gegenüber dem
Auslande erzielen wollten. Landesmeliorationen, Förderung der Ge-Werbe
 durch Monopolertheilungen, Heranziehung fremder Kolonisten
und Gewerbetreibender wurden von den Landesfürsten durchgeführt.
In jener Zeit der Bevormundung war sogar vielfach ein Zwang mit
der Verwaltungspflege verbunden, die Bevölkerung wurde zu gewissen
Sewerblichen Thätigkeiten, zu Baumpflanzungen u. s. f. zwangsweise
angehalten und Aehnliches mehr. Auf kulturellem Gebiet fand die
Pflege der Volksbildung durch Universitäts- und höhere Schul:
gründungen, Errichtung von Theatern, Museen, Bibliotheken, Bilder
Sallerien, Förderung und Fürsorge von Seiten der Landesherren.
Gegenwärtig hat sich in dieser Betheiligung von Staat und
anderen Organismen an der öffentlichen Verwaltungspflege und -polizei
Vieles verändert.
_ Die Verwaltungspflege wird auf wirthschaftlichem Gebiete in
Sinem stärkeren Masse — vgl. Bd. II Buch II Einleitung — vom
Staate auf niedere Organismen, Verbände, Kommunen, öffentliche
Korporationen und Vereine abgeschoben, während die Staatsregierung
Ihr Eingreifen auf diesem Gebiete mehr und mehr auf die Fälle wirklicher
 Nothlage und Nothstände einzuschränken bestrebt ist (vgl. z. B.
Ba. II Buch II 88 149, 158a, 311 ff., 316, 320a, 321, 418, Buch IV $ 122.
U.s.f). Wo der Staat grosse Verkehrsanlagen auf seine Schultern
übernimmt, tritt das Bestreben nach Rentabilisirung der Anlagen
(Kanäle) und sogar nach Ueberschusserzielung (Kisenbahnen) hervor.
Der Verwaltungspflege ethischer Kulturbedürfnisse aber, vor Allem
der Volksbildung und Erziehung, nimmt sich der Staat in jährlich
Seigendem Masse an (Bd. II Buch II Einleitung, Buch IV’8$ 65 u. Ss. W.).
Wenn dabei auch nicht übersehen werden darf, dass hier die Antheil-
        <pb n="89" />
        1352 IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

nahme niederer Verbände an den Gesammtkosten immerhin noch
sine sehr hohe und ebenfalls in fortwährendem Steigen begriffen ist.
Demgegenüber gilt heutzutage alle schützende, polizeiliche
Thätigkeit in der Verwaltung im Wesentlichen als ein integrirender
Theil der staatlichen Hoheitsrechte. Sie wird als Landespolizei
stets von staatlichen Organen ausgeübt, als Ortspolizei aber entweder
durch staatliche Beamte oder durch solche Persönlichkeiten, welche
auf ihre Qualifikation zu dem Amte geprüft und vom Staate bestätigt
 sind, und ihre Funktionen nicht kraft eigenen Rechtes, sondern
im Namen des Königs ausüben. Das Recht der Lehens- und Patrimonialherren
 ist vollständig geschwunden.
$ 86. Betrachtet man die vorgedachte Entwickelung von der
Seite der Kostenfrage, so ergiebt sich, dass bei der Verwaltungspflege
 im Allgemeinen der Gesichtspunkt vorherrschend war und
ist, den zur Entscheidung zuständigen öffentlichen Organen und Körperschaften
 die Verpflichtung aufzuerlegen, bezw. es ihnen zu überlassen,
auch die für die Massnahmen erforderlichen Kosten aus ihren Mitteln
aufzubringen.
Die Kosten der Landesmeliorationen im 17. und 18, Jahrhundert
trug der König bezw. der Staat, die Ansiedelung fremder Einwanderer
geschah ebenfalls aus seinen Mitteln, Universitäten, Kunstinstitute,
gelehrie Schulen wurden wesentlich auf seine Kosten hergestellt,
während gegenwärtig den Provinzial-, Kreis- und Kommunalverbänden
und Interessenvertretungen (Landwirthschafts- und ähnlichen Kammern)
mit der Uebertragung von verwaltungspflegender Thätigkeit auch eine
antsprechende Kostenlast in steigendem Masse zugewiesen wird.
Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Verwaltungspolizei
hat indessen nicht in gleicher Weise mit der Veränderung der Zuständigkeiten
 auch eine Verschiebung der Kostenlast stattgefunden.
Ursprünglich, auch noch nach dem Allgemeinen Landrechte, folgte
die Frage der Kostendeckung allerdings der Polizeihoheit. Da diese
als Annexum der Gerichtsherrlichkeit behandelt wurde (Friedensbewahrung),
 so lagen dem Gerichtsherrn in der Regel auch die Polizeikosten
 ob. Gerade der Umstand, dass die Gutsherren jene Kosten zu
tragen hatten, war einer der wesentlichsten Gründe, weshalb der Staat
so lange zögerte, ihnem dieses Hoheitsrecht zu entziehen.
Als nun der preussische Staat dazu überging, die Polizeihoheit
als einen Ausfluss der königlichen Gewalt in Stadt und Land für sich
in Anspruch zu nehmen, zog er die Konsequenz hinsichtlich der
Kostenfrage nicht in gleicher Weise, wie er es s. Z. bei der Inanspruchnahme
 der gerichtsherrlichen Gewalt gethan und bei Ueberweisung
verwaltungspflegender Thätigkeit noch thut, sondern beliess bezw.
übertrug vielmehr die Last der Kostendeckung der örtlichen Polizei
den in Betracht kommenden Städten bezw. späterhin Landgemeinden
        <pb n="90" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$8$ 86, 87, 1353

und Gutsbezirken. Er übernahm nur die landespolizeilichen Kosten
allgemein, ortspolizeiliche nur soweit besondere staatlich angestellte
Polizeiorgane persönliche Kosten verursachten, auf seine Schultern.
_ Es liegt auf der Hand, dass gegen dieses Vorgehen des Staates
Vielfach Bedenken laut geworden sind. Indessen entspringt das Be-Streben,
 die Kosten der Ortspolizei der Staatskasse aufzuerlegen, doch,
wie schon v. Gneist hervorgehoben, einer kurzsichtigen Anschauung.
Nicht nur, dass die zu Polizeizwecken verausgabten Beträge in erster
Linie den Gemeinden, von denen sie getragen werden, zu Gute
kommen, bieten sie gerade für die Gemeinden die sicherste Garantie
Segen einen zu grossen Eingriff der Staatsgewalt in ihre Sphäre und
Segen die Einschränkung der Selbständigkeit ihrer Selbstverwaltungs-Organe
 bei der Ausübung des polizeilichen Hoheitsrechtes.
Würde der Staat die Kosten der örtlichen Polizei zu tragen haben,
50 würde ein wesentlicher Theil der von den Gemeinden mühsam er-Yungenen
 kommunalen Freiheit verloren gehen.
Vom Standpunkte des Steuerzahlers endlich kommt der all-Semeine
 volkswirthschaftliche Gesichtspunkt in Betracht, dass die
Deckung der Polizeikosten von Gemeindewegen eine wesentlich
billigere und zweckmässigere sein wird, als wenn sie aus eentralen
Kassen erfolete.

‚ $87. Da nach dem Vorgesagten die Ausgaben für persönliche
Wie sächliche Kosten der örtlichen Polizei grundsätzlich den Gemeinden
Und Gutsbezirken und nicht dem Staate obliegen, so sind die auf dem
Staatshaushaltsetat befindlichen Ausgaben für ortspolizeiliche Zwecke
auch verhältnissmässig nicht von grosser Bedeutung. Indessen haben
Se in neuerer Zeit doch die Tendenz starken und stetigen Anwachsens
Sezeigt (s. $ 4).
Sie finden sich in der Hauptsache auf dem Etat des Ministeriums
des Innern und betreffen vor Allem in den Städten die Antheilnahme
M den Polizeikosten einer grossen Anzahl der grösseren Städte, in
denen sich die Einrichtung einer staatlichen Polizeiverwaltung als
DOthwendig erwiesen hat, auf dem Lande hauptsächlich die Kosten
für die Landgendarmerie und (in Posen) der Distriktskommissare.
Die polizeilichen Kosten, welche auf den Etats anderer Ressorts ausgebracht sind,
“Massen in der Regel nur die von jeher vom Staat getragenen — im Verhältniss zu den
“tspolizeilichen Kosten übrigens sehr wenig ins Gewicht fallenden — Kosten landes-BOlizeilicher
 Natur, z. B gesundheitspolizeiliche Ausgaben s, Bd. [I Buch 1 Kultus-Br
 isterium SS 671a, 681, 682, landwirthschaftliche und veterinärpolizeiliche Kosten Bd, II
"io NN 888 ff, Ausgaben zu polizeilichem Schutze und Beaufsichtigung von. Handel und
agent Bd. II Buch IV $8$ 1014 ff, endlich die persönlichen Kosten der Regierungen als
“Meine Landespolizeibehörden beim Etat des Finanzministeriums (Bd, II Buch V11).
Die einzelnen auf dem Etat des Ministeriums in Betracht kommenden
 Ktatskapitel und Titel sind folgende: bei der Einnahme Kap. 81
Dit. 2a—4 (Polizeiverwaltung) und Tit. 5 (Landgendarmerie), bei der
        <pb n="91" />
        1354

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Ausgabe Kap. 91 (Polizeiverwaltung in Berlin und Umgegend) und
Kap. 92 (Polizeiverwaltung in den Provinzen), welches letztere Kapitel
im Wesentlichen städtische Polizeikosten enthält, Kap. 93 (Distriktskommissare
 in der Provinz Posen), Kap. 94 (Landgensdarmerie, die als
kreispolizeiliches Organ in der Mitte zwischen Landes- und Ortspolizei
 steht) und Kap. 95 (Allgemeine Ausgaben im Interesse der
Polizei), die neben ortspolizeilichen Kosten auch erhebliche Beträge von
landespolizeilichen Kosten enthalten.
Die für die Ortspolizei in Hannover entstehenden Kosten werden, sofern sie vom
Staate getragen werden, bei dem Abschnitte „Landräthliche Behörden“ ausgebracht und
lort behandelt. Vgl. speziell $ 34.
$ 88, Die folgenden Erörterungen werden sich an die obige
Etatseintheilung anschliessen und zunächst Kap. 91 und 92 behandeln.
Kap. 91 handelt nur, Kap. 92 im Wesentlichen von den Kosten
städtischer Polizei.
Die Behandlung dieser Kapitel setzt daher einige allgemeine Bemerkungen
 über die Entwickelung der städtischen Polizei
voraus.
In den Städten gebührte noch nach Allg. Landr. Th. II Tit. 8 8 128
dem Magistrate vermöge seines Amts die Stadtpolizei und nur
in Mediatstädten konnte die Staatsregierung besondere Polizeibeamte
einsetzen ($&amp;amp; 170 ebenda). Dagegen bestimmte $ 166 der Städteordnung
vom 19. Nov. 1808, dass es dem Staate vorbehalten bliebe, entweder
eigene Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung der
Polizei dem Magistrat zu übertragen, der sie dann vermöge staatlichen
 Auftrags auszuüben habe. Aehnlich war die Bestimmung
des 8 109 der revidirten Städteordnung v. 17. März 1831 (G.-S. 8. 10).
Kine neue Regelung traf das Ges. v. 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung
 (G.-S. S. 213ff.), welches ursprünglich zwar für Stadt und
Land gleichmässig gelten sollte, aber in Folge der Suspendirung der
unterm gleichen Tage erlassenen Gemeindeordnung nur für Stadtgemeinden,
 nicht für das platte Land zur vollen Durchführung ge-:angte.

Nach $ 1 dieses Gesetzes wurde als allgemeiner Grundsatz
ausgesprochen, dass die örtliche Polizeiverwaltung zwar von den
nach den Vorschriften der Gemeindeordnung dazu bestimnıten
jemeindebeamten (Bürgermeister ete.), jedoch im Namen des Königs
geführt werden sollte, Doch wurde in $2 als Ausnahme zugelassen,
dass in solchen Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-,
Stadt- oder Kreisgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden
 von mehr als 10000 Einwohnern, d.h. also im Wesentlichen
in wichtigeren Stadtgemeinden, die örtliche Polizei durch Beschluss
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen
werden könne. Auch in anderen (jemeinden konnte zeitweise auß
dringenden (Gründen die gleiche Einrichtung eingeführt werden. Mit
        <pb n="92" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. 88 88, 89, 1355

diesen Bestimmungen war der staatliche Charakter aller Polizei-8ewalt
 in den Städten endgültig gewährleistet.
Auf Grund der Vorschrift in 8 2 des vorgedachten Gesetzes be-Ständen
 Anfangs der 50er Jahre staatliche Polizeiverwaltungen nur in
10 Städten (Berlin, Königsberg, Danzig, Posen, Breslau, Potsdam,
Magdeburg, Cöln, Aachen, Coblenz). Im Laufe der 50er und
60er Jahre kamen noch hinzu Elbing, Stettin und Trier und der
Grenzort Eydtkuhnen (Grenzkommissariat), sodass bei Hinzutritt der
Neuen Provinzen in Altpreussen 14 derartige Königliche Polizei-Verwaltungen
 vorhanden waren.

$ 89, Hinsichtlich der neuen Provinzen wurde in 8 2 der Verordn.
7. 20. Sept. 1867 (G.-S. S. 1529) bestimmt, dass, soweit nach der in den
neu erworbenen Landestheilen bestehenden Gesetzgebung der Staatsregierung
 die Befugniss vorbehalten sei, die örtliche Polizeiverwaltung
Meiner Gemeinde oder in einem Bezirke einer besonderen Staatsbehörde
 oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen, diese
Befugniss im bisherigen Umfange beizubehalten und von dem Minister
des Innern auszuüben sei.
Nach diesen Gesetzgebungen war nun die Regierung in den neuen
Landestheilen im Allgemeinen ohne weitere Einschränkung ermächtigt,
EM 9 sie es für gut befand, Königliche Polizeiverwaltungen einzu-“ıchten,

In Folge dessen war die Zahl der letzteren in Neupreussen eine
Verhältnissmässig viel grössere wie in Altpreussen. Es gab zur Zeit
der Annexion Königl. Polizeiverwaltungen für Schleswig-Holstein:
N Kiel, Hannover: in Hannover, Göttingen, Celle, Harburg, Stade,
Osnabrück, Emden, Hildesheim, Cassel: in Cassel, Marburg, Hanau,
Külda, Bockenheim, Wiesbaden: in Wiesbaden und Biebrich, sowie
He ndere Badekommissariate zu Ems, Soden, Langenschwalbach,
pnnburg, Endlich hatte Königliche Polizeiverwaltung die Stadt
ankfurt a. M.
b Von den Hannöverschen staatlichen Polizeiverwaltungen wurden
„örOlts kurz nach der Annexion wegen mangelnden Bedürfnisses auf-Km
 Stade, Osnabrück, Emden, Hildesheim, später Harburg. 1900
nn Sien Celle und Göttingen, sodass in dieser Provinz heute nur
besten 76 Königliche Polizeiverwaltung, in Hannover (mit Linden),
p „Aufgelöst wurden später noch in Altpreussen die Königlichen
NaszSivorwaltungen zu Trier und Elbing, 1900 auch Marburg in Hessenau.

w „Bockenheim wurde nach Frankfurt a. M. überwiesen. Ueberhaupt
ae in mehreren Fällen der Polizeiverwaltung grösserer Städte die
&amp;amp; re Umgebung mit zugetheilt, z. B. Magdeburg (Sudenburg), Kiel,
äNnover (Linden).

Sch WAarz u, Strutz , Staatshaushalt und Finanzen Preussens. 1.
        <pb n="93" />
        356

IL Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Neu hinzu traten im Laufe der Zeit die Königlichen Polizeiverwaltungen
 in Charlottenburg, Rixdorf und Schöneberg (s. $ 105).
ferner Saarbrücken (mit St. Johann und Malstatt-Burbach).
Gegenwärtig befinden sich nunmehr Königliche Polizeiverwaltungen
in folgenden 22 Städten: Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf;
ferner in Königsberg i. Pr., Danzig, Potsdam, Stettin, Posen, Breslau,
Magdeburg, Kiel und Umgebung, Hannover und Linden, Cassel,
Hanau, Fulda, Frankfurt a. M. und Umgebung, Wiesbaden, Coblenz,
Nöln. Saarbrücken mit St. Johann und Malstatt-Burbach und Aachen.

Tragung der Polizeikosten in den Städten.
8 90. Was die Deckung der Kosten der Königlichen Polizeiverwaltungen
 in den Städten anbelangt, so fanden bis zum Jahre 1892
verschiedene Grundsätze in den alten und den neuen Provinzen statt.
{. In den alten Provinzen hatte $ 167 der Städteordnung von 1808
ausgesprochen, dass,
da die Ortspolizei jeder Stadt hauptsächlich für die
Sicherheit und das Wohl der städtischen Einwohner
thätig ist, der Stadtgemeinde die persönlichen und sächlichen
Kosten oblägen, gleichviel, ob der Magistrat oder eine andere
Behörde die Polizei ausübe.
Durch 810 Lit. ce des Gesetzes über die Rinrichtung des Abgabenwesens
 v. 30. Mai 1820 (G.-8. 8. 134) in Verbindung mit der Zusammenstellung
 v. 4./14. Juli 1832 zu 88 167 und 184 der Städteordnung (G.-5S.
3. 189) wurde dagegen ausgesprochen, dass bei Königlichen Polizeizerwaltungen
 der Staat
die Unterhaltung der vorgedachten Behörden, namentlich ihre
Besoldung und die Kosten, welche zu ihrem unmittelbaren
Gesehäftsbetriebe, für Heizung, Beleuchtung, Bureaubedürfnisse etc.
bestreiten und dafür die Sporteln beziehen solle. Die übrigen
Kosten hatten die Gemeinden zu tragen.
In $3 des Ges. v. 11. März 1850 wurde sodann ausgesprochen, dass
die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung mit Ausnahme der Gehälter
 der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung
des &amp;amp; 2 angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden
zu bestreiten seien.
In Folge dessen!) trug der Staat in denjenigen Provinzen, für
welche jenes Gesetz Geltung hatte — wozu ausser den älteren Provinzen
 auch Frankfurt a. M. und Schleswig-Holstein gehörten —
sämmtliche persönliche und die Gemeinde sämmtliche sächlich®
Kosten, wobei allerdings über das Mass im Einzelnen viele Differenzen

1) und insbesondere.in Folge der Auslegung, welche das Obertribunal der Bestimmung
in 8&amp;amp; 92 des (Gesetzes gegeben hatte.
        <pb n="94" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 90—98. 1357
Vorkamen und zu Rechtsstreitigkeiten führten (vgl. J.-M.-Bl. 1861
S. 116, Abg.-H. 1892 Aktenstück A zu No. 8 S. 788).

$ 91. II In den neuen Provinzen war für Hannover die
Kostenlast gesetzlich derartig geregelt, dass der Staat die durch
Anordnung einer eigenen Polizeibehörde veranlassten ausserordentlichen
 d. h. diejenigen Kosten, die nicht entstanden sein würden,
wenn die Polizeiverwaltung der Stadt verblieben wäre, zu tragen
hatte, Thatsächlich wurden von den in Frage kommenden Städten
aber nur geringe Pauschquanten erhoben (Hannover 18000 M.,
Linden 3280 M., Göttingen 5550 M., Celle 1762 M.). In Kurhessen
Salt die Vorschrift, dass die Gemeinden feste Beiträge in der Höhe
der Z. Z. des Ueberganges der Polizeiverwaltung auf den Staat ihnen
Obliegenden Leistungen zu zahlen hatten (Cassel 8354 M., Marburg
450 M., Fulda 2850 M., Hanau 3000 M.). In Wiesbaden hatte die Stadt
+ Schutzmannsstellen zu bezahlen in Höhe von 5720 M. jährlich.
n $ 92, Die so verschiedenartige Behandlung der verschiedenen
1 iädte, die von Jahr zu Jahr mit den steigenden Kosten der staatchen
 Polizeiverwaltung &amp;amp;rössere Ungleichheiten zur Folge hatte, gab
dem Landtage mehrfach Veranlassung, bei der Staatsregierung eine
1aSCMessenere Regulirung der Frage in Anregung zu bringen (Abg.-H.
169 Sten. Ber. S. 772, 1879 Anlagen des Sten. Ber. S. 1443 ff., 1885
"ücks, Nr. 89 und Verhandl. v. 16. April 1885).
St Den ersten (Jesetzentwurf zur Abhülfe der Uebelstände legte die
ai sregierung 1888 vor (Nr. 60 der Drucks. des Abg.-H.), wonach
bisherige Unterscheidung sowohl zwischen persönlichen und
Ko Mlichen, als zwischen ordentlichen und ausserordentlichen
a sten wegfallen, dagegen die Gemeinden mit der Hälfte der
Koch den jedesmaligen Staatshaushaltsetat festgesetzten
ten der betreffenden Königlichen Polizeiverwaltung zum Bei-50
 herangezogen werden sollten. Die Kommission des Abg.-H.
Me tete indessen eine Festsetzung der städtischen Beiträge nach
En sabe der Bevölkerungsziffer für zweckmässiger. Ein neuer
nu Wurf der Regierung vom Jahre 1889, der diesem Wunsche Rech-Pole
 ‚trug, aber für die kleineren Städte, wo sich die Kosten der
Dioden Verhältnissmässig niedriger stellen, als in den grösseren, einen
We Ugeren Betrag pro Kopf der Bevölkerung festsetzte, fand zwar im
Pole. tichen die Billigung des Abgeordnetenhauses, kam aber in
Se Schliessung des Landtages ebenfalls nicht zur Verabschiedung.
wel $ 98, Erst im Jahre 1892 gelangte ein Gesetz zur Annahme,
Ur unter dem 20. April (G.-S. S. 87) publizirt wurde und, im
fol gen an den 1589er Entwurf sich im Wesentlichen anschliessend,
Kande Neuerungen brachte: Der Staat bestreitet alle ‚durch die
der lgliche Polizeiverwaltung entstehenden Ausgaben (einschliesslich
Kosten für das Nachtwachtwesen) und erhebt. unbeschadet der

WR {?
        <pb n="95" />
        1358 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Bestimmung des $ 7 Abs. 3 des Ges, v. 23. April 1883 (G.-S. 5, 65)
alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen.
Was unter den dem Staat obliegenden Ausgaben der örtlichen
Polizeiverwaltung anzusehen sei, wurde in $ 2 ausdrücklich spezialisirt.
Dahin gehören sämmtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Remunerationen,
Wohnungsgeldzuschüsse, Lokal- und Stellenzulagen, Dienstaufwands-.
Miethsentschädigungen, Equipagen- und Pferdeunterhaltungsgelder),
Pensionen und Wartegelder der Polizeibeamten, Wittwen- und Waisengelder
 für Hinterbliebene solcher Beamten, Fuhr- und Transportkosten,
 Miethen für Dienstwohnungen, Kosten für Bekleidung und
Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Bureaubedürfnisse, für Beschaffung
 und bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude, Polizeigefängnisskosten
 und besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen
Polizeiverwaltung, worunter besonders die Kosten für die Untersuchung
von Prostituirten und Gefangenen, Kosten pro vigilantia und Kosten
für Unterhaltung der Gefangenen- und Aktenwagen zu verstehen sind.
Diejenigen Ausgaben, welche vom Staate nicht zu tragen sind.
wurden dagegen im Gesetze nicht spezialisirt.
Dagegen findet sich in den Motiven angegeben, dass vom Staate
nicht zu tragen sind Ausgaben für Beschaffung und Unterhaltung von
Einrichtungen und Anstalten, welche vorwiegend kommunalen Zwecken
dienen, aber oft im polizeilichen Interesse nothwendig sind, wie Z. B.
Kosten für Strassenpflasterung, Strassenreinigung, Strassenerleuchtung:
Xanalisations- und Wasserleitungsanlagen, städtische Feuerlöschanstalten,
 Schlachthäuser, Markthallen, Anstalten zur Untersuchung
von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Vorkehrungen gegen
ansteckende Krankheiten, Armen- und Krankenanstalten, Leichen
häuser, Abdeckereiplätze und dergleichen mehr.
Auch das Oberverwaltungsgericht hat zu der Frage Stellung g*
nommen. In den Erkenntnissen v. 23. Okt. 1894 (Entsch. Bd. 27 8. 75)
ınd v. 28, Mai 1895 (Entsch. Bd. 28 S. 89) macht das Oberverwaltung®
gericht den Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbare?
Polizeikosten. Unter den unmittelbaren Kosten der Polizeiverwaltung
seien diejenigen Ausgaben zu verstehen, welche aus der Annahme“
and Unterhaltung des Haupt- und Hülfspersonals und aus ihrer Aus”
stattung mit allem zum dienstlichen Betriebe Erforderlichen bestehen;
während zu den mittelbaren Kosten die Ausgaben gehören, welch‘
die Erhaltung oder Herstellung polizeimässiger Zustände in der AusseP”
welt erforderlich macht. Durch das Polizeikostengesetz sei eine geset”
liche Bestimmung überhaupt nur bezüglich der unmittelbaren Polize”
kosten getroffen, während die mittelbaren Kosten mangels anderweite!
Verpflichteter nach wie vor der Stadt zur Last fallen. Die Kosten fül
die Zwangsheilung Syphilitischer und für die Anbringung der Strasse”
benennungsschilder, Fürsorge für Fortschaffung betrunkener Persone”
von der Strasse u.s. w. sind nach den Entscheidungen des Ober
        <pb n="96" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $ 98a, 1359

Verwaltungsgerichts als mittelbare Polizeikosten von der Gemeinde
ZU tragen.
‚Die Dienstgebäude muss der Staat stellen. Die Stadtgemeinden
Sind dagegen verpflichtet, die ihnen gehörigen Grundstücke, Gebäude
und Inventarienstücke, welche 1892 den Zwecken der Königlichen
Örtspolizeiverwaltung dienten, auch ferner auf die Dauer des Bedürf-Nisses
 für diese Zwecke unentgeltlich herzugeben. (Zu diesen Bauten
gehörte z. B. das von der Stadt Berlin für 9 Mill. M. hergestellte neue
Polizeipräsidium am Alexanderplatz.)
Por In den bestehenden Verträgen, welche bestimmte Ausgaben einer Königlichen
Olizeiverwaltung dem Staate oder der Gemeinde auferlegen, oder welche die Hergabe
A Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden für eine Königliche Polizeiverwaltung
Aa wurde, abgesehen von einzelnen im $ 7 des Gesetzes besonders namhaft gemachten
Snahmen, nichts geändert.!)
. $98a. Der Beitrag, welchen die Stadtgemeinden dem Staate
für die Uebernahme der in $ 93 gedachten Verpflichtung zu leisten
haben, sollte etwa ein Drittel der entstehenden Kosten ausmachen,
Wurde aber nach Massgabe der Kopfzahl der Bevölkerung bemessen
und beträgt jährlich für
a) die Stadtgemeinde Berlin . . . „00.0. je 2,50 M.
b) ” Cassel, neben der rechtlich fest-.
 stehenden Summe von jährlich 8354,05 M. . . . je 0,82 M.
für die übrigen Stadtgemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung:
c) diejenigen mit mehr als 75000 Einwohnern . . . je 1,50 M.
d) Mn » „„ 40000 bis 75000 Einw. . je 1,10 M.
8) ” „ 40000 und weniger Einwohnern. . je 0,70 M.
U ‚jeden Kopf der Bevölkerung ($ 1). Erstreckt sich die Königliche
pe izeiverwaltung auch auf angrenzende Landgemeinden oder Gutsdwirke,
 so wird für diese ein Beitrag bis höchstens 0,70 M. pro Kopf
Sr Bevölkerung festgesetzt ($ 5).
vi Nachtwachtwesen wurde, wie schon hervorgehoben, einem
open hervorgetretenen Bedürfnisse entsprechend, ganz auf staat-T
 8 Schultern übernommen. Denn die Sorge für die Sicherheit bei
be und während der Nacht beruht auf den nämlichen Gründen und
nn sich auch in der Praxis keineswegs so scharf trennen, wie dies
v ng genommen bei dem Bestehen einer gesonderten kommunalen
’Waltung des Nachtwachtwesens der Fall sein müsste,
Zw Dagegen wurde die Uebertragung oder Ueberlassung einzelner
GC ige der Ortspolizei, vor Allem der Wohlfahrtspolizei, auf die
° nis Inden (8 6) ausdrücklich vorgesehen, was aber dann jedesmal eine
Sprechende, der letztinstanzlichen Prüfung des Oberverwaltungsnichts
 unterliegende Ermässigung des gesetzlichen BeitragsasSsstabes
 für die betreffende Stadt zur Folge hat.

1) Die einzelnen Verträge sind in den Beilagen der Motive abgedruckt.
        <pb n="97" />
        360 IL, Hauptstück, Laufende Ausgaben,

Im Jahre 1903 waren den einzelnen Städten folgendo Zweige der Wohlfahrtspolizei
übertragen: in Berlin: die Strassenbau- und Schulpolizei, in Breslau: die Hochbau-, Tiefbau-
 und Wegebaupolizei, in Frankfurt a. M.: die Baupolizei, Markt-, Feuerlösch-, Feld-,
Forst- und Hafenpolizei, in Hannover: ein Theil der Gewerbe- und Handelspolizei, die
landwirthschaftliche, Flur-, Feld-, Forst- und Jagdpolizei, die Medizinal-, Bau-, Strassenbauund
 Feuerlöschpolizei, in Cöln: die Hafen-, Markt-, Schul-, Feld-, Forst-, Jagd- Bau- —
Hoch- und Tiefbau- — Wegebau- und Gesundheitspolizei, letztere mit Ausnahme der
Veterinärpolizei und der sittenpolizeilichen Kontrole, in Königsberg und Potsdam: die
Schulpolizei, in Magdeburg: die Feuerlösch-, Bau- und Feldpolizei, in Stettin: das Feuerlöschwesen,
 die Armenpolizei, die Strassenbau-, Wegebau-, Tiefbau- und Hochbaupolizei,
die Markt-, Feld-, Forst- und Jagdpolizei, letztere mit Ausnahme der Ertheilung der Jagdscheine,
 in Aachen: die Feld-, Markt-, Bau- und Strassenbaupolizei, in Cassel: die Feldpolizei,
 in Coblenz: die Feld- und Forstpolizei, in Kiel!): alle polizeilichen Gebiete mit
Ausnahme der Sicherheitspolizei, insbesondere des Press-, Vereins- und Versammlungswesens,
 der Fremden-, Kriminal- und Sittenpolizei, einiger gewerblichen Funktionen und
der Ausstellung von Jagdscheinen, in Posen: die Bau- und Strassenbaupolizei, in Rixdori
and Schöneberg: die Strassenbaupolizei, in Wiesbaden: die Feldpolizei und das Feuerlöschwesen.
 In Charlottenburg und Danzig liegen sämmtliche Zweige der Polizeiverwaltung in
der Hand der Königlichen Behörde.

Einfluss des Polizeikostengesetzes von 1892 auf den Staatshaushaltsetat,
$ 94, Diese Neuregelung brachte natürlich erhebliche Aenderungen
 für den Etat des Ministeriums des Innern mit sich.
Zunächst erschien im Etat für 1893/94 zum ersten Male unter
Einnahme ein Titel (Kap. 31 Tit. 2a) „An Beiträgen der Gemeinden
zu den Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen“ mit 6450000 M. —
einer Summe, die aber bereits für 1896/97 in Folge Vermehrung der
Bevölkerung?) in den betreffenden Städten auf 79264000 M. erhöht
werden musste.
1898/99 und 1899 traten in Folge der Neuerrichtung Königliche!
Polizeiverwaltungen in Kiel 115000 M., in Schöneberg 64745 M. und
in Rixdorf 65957 M. hinzu. 1900 kamen für Welheiden, das mit
Cassel vereinigt wurde, 12500 M. hinzu, dagegen fielen für Celle.
Göttingen und Marburg (s. 0.) 22100 M. fort. 1901 kamen 557 256 M.
in Abgang auf Grund ‚der neuesten Festsetzungsbeschlüsse (8 96). Die
Ergebnisse der Volkszählung v. 1. Dez. 1900 führten wieder zu eine!
Erhöhung um 1188428 M., sodass für 1902 8131254 M., für 1908
3244 943 M. in den Etat eingestellt sind.
Die Zahlung erfolgt in vierteljährigen Raten im Voraus an die
Staatskasse ($ 3 des Ges.).
Die so eingehenden Beiträge sollen nach $ 1 Abs, 2 des Gesetzes
insbesondere zur Vermehrung der Landgensdarmerie behufs AuS-1)

 In Schleswig-Holstein ist gesetzlich die gesammte Wohlfahrtspolizei bei König“
lichen Polizeiverwaltungen der Gemeinde überwiesen. $89 Abs. 3 der dortigen Städte”
ordnung v. 14. April 1869 (G.-S. 8. 589).
2?) Massgebend ist immer die durch die letzte Volkszählung ermittelte Zahl der Civil
berölkerung ($ 3 des Ges,) s. auch $ 95 dieses Buches.
        <pb n="98" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 94—95, 1361

dehnung der Thätigkeit derselben auf die zu Landkreisen gehörigen
Stadtgemeinden und behufs Verstärkung derselben in den Vororten
der einen eigenen Kreis bildenden Städte mit kommunaler Polizeiverwaltung
 erfolgen, worüber nach dem Gesetze der Staatshaushaltsetat
 alljährlich Bestimmung zu treffen hat.
Letztere Bestimmung beabsichtigt übrigens nicht die Statuirung einer besonderen
Sesetzlichen Zweckbestimmung, sondern enthält lediglich den Hinweis auf die von der
Staatsregierung in Aussicht genommene Verwendung der städtischen Beiträge.
Die nach der Bestreitung der sächlichen Kosten sowie der Kosten für den Nacht-Wächtdienst
 verbleibenden Beträge der städtischen Beiträge sollen nach dem vorliegenden
Entwurf nicht lediglich eine Mehreinnahme des Staates bilden. Dieselben sollen
Vielmehr vornehmlich in irgend einer Weise denjenigen Städten, welche ihre Polizei-Verwaltung
 ganz aus eigenen Mitteln bestreiten müssen, zu Gute kommen, Durch eine
derartige Verwendung soll dem Prinzipe der ausgleichenden Gerechtigkeit, welches überhaupt
 die Grundlage des Gesetzes bilden sollte, in höherem Masse Rechnung getragen
Werden, Zur Erreichung dieses Zweckes beabsichtigt die Staatsregierung die Wirksamkeit
der Landgensdarmerie auf die Städte mit eigener Polizeiverwaltung, soweit dies angängig
Ist, auszudehnen und hierdurch diesen Städten eine Erleichterung in der Handhabung der
Polizei zu Theil werden zu lassen.
$ 94a. Dieser Vermehrung der Staatseinnahmen standen auf
der anderen Seite aber erhebliche Mehrausgaben gegenüber, welche
Zunächst vor Allem das Nachtwachtwesen in den in Betracht
kommenden Städten betrafen. Bei der gänzlich unzureichenden Regelung
 dieses Gebietes in den meisten Städten erwuchsen hier für den
Staat recht beträchtliche Ausgaben. Für 1893/94 wurden unter be-Sönderen
 Titeln (Kap. 91 Tit. 16 und Kap. 92 Tit. 11a) zur Bestreitung
der persönlichen und sächlichen Kosten des Nachtwachtwesens
5200 000 M. für Berlin und 1300000 M. für die Provinzen, zusammen
“500000 M. eingestellt und dabei!) der Minister ermächtigt, daraus
auch die Mittel zur Errichtung neuer Stellen nach Massgabe des
Fortschreitens der Durchführung neuer Organisationen zu entnehmen.
Man nahm an, dass für Berlin 24 Polizeilieutenants und -Anwärter, 60 Schutzmanns-Wachtmeister,
 1056 Schutzmänner, in den Provinzen 1 Polizeiinspektor (Cöln), 12 Kom-“lssarien,
 84 Wachtmeister, 1193 Schutzmänner nötig sein würden.
Seit Mitte der 90er Jahre wurden übrigens die in besonderem Titel aufgeführten
(rsgaben des Nachtwachtwesens, nachdem dieses allmälig überall Schutzmannschaften zuge-|
 Silt war, auf die einzelnen Titel für die Schutzmannschaftskosten übertragen und fiel der
"9sOndere "Titel fort.

8 $ 95, Aber auch eine Anzahl der sonstigen Ausgabetitel des
taatshaushaltsetats mussten in Folge des neuen Polizeikostengesetzes
Mehr oder weniger verstärkt werden (s. Näheres bei den einzelnen Titeln).
Im Jahre 1892/93 betrugen die Einnahmen aus der Polizeiverwaltung
(Kap, 31 'Tit. 3 und 4) 266990 M., die Ausgaben bei Kap. 91 (Berlin)
Br Kap. 92 (Provinzen) 8824164 M. + 4741602 M., zusammen
a: 565 766 M. 1898/94 stiegen die genannten Einnahmen auf 7 168 498 M.,
46 Ausgaben auf 11852104 M. + 6962432 M. = 18814536 M., also

') Nach einem Vorgang bei Kap. 9 Tit. 5 der Ausgabe des Staatshaushalts für 1888/83.
        <pb n="99" />
        1362

N. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

um 5248770 M., ausserdem die Kosten der Landgensdarmerie von
10318879 M. auf 10605079 M., also um 291 200 M.
Die Einnahmen waren hiernach in Folge des Polizeikostengesetzes
um rund 6,4 Mill. M., die Ausgaben aber, wenn auch nicht ganz, so
doch zum grössten Theil in Folge des neuen Gesetzes um 8,1 Mill. M.
vermehrt worden, sodass ein finanzieller Vortheil für die Staatsregierung
 aus der Neuregelung schon hiernach jedenfalls nicht entstanden
 war.
Stellt man für 1903 die Einnahmen der Polizeiverwaltungen
(Kap. 31 Tit. 2a—4) den Ausgaben bei Kap. 91 und 92 gegenüber, so
ergiebt sich an Einnahme 9360227 M., an Ausgabe (Kap. 91 und 92)
180208341 M. + 11584239 =— 29604553 M., die Ausgaben des Staates
übertreffen daher seine Einnahmen um 20244326 M., während sie im
Jahre 1892/93 die Einnahmen nur um 13 298766 M. überstiegen.
$ 96, Diese ungünstige Entwickelung des Kostenverhältnisses für
die Staatsregierung wird für die Zukunft voraussichtlich noch weiter
zunehmen.
Die Dienstgebäude der Polizeiverwaltungen in der Provinz sind
vielfach unzureichend. Nach Anl. XCVI haben im Laufe der letzten
Jahre sehr erhebliche Kosten ins Extraordinarium für polizeiliche
Zwecke eingestellt werden müssen, die hauptsächlich für Bauten Verwendung
 fanden (von 1893/94—1899 zus. 8460832 M., sodann 1900:
1 420875 M., 1901: 2070125 M., 1902: 1460430 M., 1903: 11443800 M..
insgesammt rund 7 Mill. M.).
Von Nachtheil für den Staat ist es ferner, dass für Städte mit über
(5000 Einwohnern — abgesehen von Berlin -- eine weitere Steigerung
des Beitragssatzes nicht mehr stattfindet ($ 93), obgleich das starke
Anwachsen der Städte zweifellos die Ausgaben mehr als im Verhältniss
zur Bevölkerungszunahme steigert. Auch ist es für die Gemeinden
vortheilhaft, dass die Neubemessung der Sätze der Beiträge an den
Staat mit Rücksicht auf die Bevölkerungszunahme erst alle 5 Jahre
— nach der Volkszählung — stattfindet,') während die (Gemeinden die
Erleichterung ihrer Beiträge auf Grund des $ 6 des Polizeikostengesetzes
 (s. oben $ 98) alle Jahre verlangen können.
Ganz besonders ungünstig wirkte aber für die staatsfiskalischen
Interessen die Auslegung, welche das Oberverwaltungsgericht in .konstanter
 Rechtsprechung dem Worte „entsprechend“ in dem $ 6 des
Polizeikostengesetzes gegeben hat.
Nach $ 6 a. a. 0. soll bei Ueberweisung einzelner Zweige der Ortspolizei
 an die Stadt zur eigenen Verwaltung die Ermässigung des in
51a. a. O. festgesetzten Beitragssatzes der Minderausgabe des
Staates entsprechen.

\ OVGEntsch. Bd. XL 8. 141.
        <pb n="100" />
        Vierter Hauptahbschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 96, 97. 1363

Diese Bestimmung ist nach dem Erkenntnisse v. 21. Nov. 1893
(OVGE. Bd. XXV 8.26 ff.) nicht etwa so aufzufassen — wie die Staatsregierung
 betont hatte —, dass nur eine verhältnissmässige Herab-Setzung
 des Beitragssatzes zu erfolgen habe (nach der Gleichung: bisherige
 Ausgaben: bisheriger Beitragssatz = bisherige Ausgaben abzüglich
 der Minderausgabe: zukünftiger Beitragssatz), sondern dahin,
dass die Ersparniss (Minderausgabe) des Staates durch die Zahl der
Einwohner zu theilen und der sich dann ergebende Betrag von dem
im $ 1 des Polizeikostengesetzes bestimmten Kopfsatze abzuziehen sei;
Mit anderen Worten: von dem im $ 1 normirten Betrage der Stadt
Soll die Minderausgabe des Staates nicht verhältnissmässig, sondern
Voll in Abzug gebracht werden.
Es ist klar, was auch in dem Erkenntnisse (S. 39) zum "Theil
Anerkannt wird, dass bei dieser Auslegung der Beitrag einer einzelnen
Stadt dann, wenn nur wenige Zweige der Ortspolizei Seitens der
Königl. Behörden verwaltet werden, oder wenn der betreffende Zweig
hohe Kosten verursacht, gänzlich wegfallen kann, während die Tendenz
des Gesetzes v. 20. April 1892 im Allgemeinen dahin gegangen ist, die
Leistungen der betheiligten Städte für polizeiliche Zwecke zu erhöhen.

Die einzelnen Königlichen Polizeiverwaltungen.
$ 97, Nachdem so in den 88 90—96 eine allgemeine Darstellung
der Entwiekelung der Ausgabensummen bei Kap. 91 und 92 des
Etats des Ministeriums, sowie des zugehörigen Kap. 31 Tit. 2a der
Winnahmen und vor Allem der Einfluss des Polizeikostengesetzes von
1892 auf diese Etatsstellen gegeben worden, erfordert das Verständniss
des Etats nunmehr eine Trennung der in Kap. 91 und 92 behandelten
Materien. Es folgt zunächst

A. Polizeipräsidium Berlin,
Allgemeines und Geschichtliches.
N Bis zum Jahre 1809 war die Polizeiverwaltung der Stadt Berlin
in mit der Kommunalverwaltung verbunden, Das Amt des Polizein
 Tektors aber war mit demjenigen des Stadtpräsidenten (Ersten Bürger-\6lsters)
 in einer Person vereinigt.
A Erst die Einführung der Städteordnung v. 19. Nov. 1808 gab den
Syrlass zu einer vollständigen Scheidung der Polizei von der
w adtischen Verwaltung. Durch Allerh. Kab.-O. v. 25. März 1809
„arde die Stellung eines Königl. Polizeipräsidenten für Berlin
S6Schaffen.
je Es liegt in der Natur der Sache, dass diese im Jahre 1809 be-O.ndete
 Einrichtung im Laufe des 19. Jahrhunderts mannigfachen
"Zanisationsänderungen unterworfen gewesen ist, die zum Theil als
        <pb n="101" />
        ‚364

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

eine Folge von Organisationsänderungen in der allgemeinen Verwaltung
 überhaupt anzusehen sind, zum Theil aber in der enormen
Entwickelung der Landes- und Reichshauptstadt und den steigenden
Anforderungen, welche dadurch an die Leistungsfähigkeit der Behörde
gestellt wurden, ihre Begründung finden.

Geschäftsbefugnisse und Organisation.
&amp;amp; 98, Zunächst sind mehrfache Organisations änderungen
nothwendig gewesen, ehe sich eine feste und bewährte Form gefunden
hat für die Vereinigung der orts- und landespolizeilichen
Funktionen in einer und derselben Behörde.‘)
Nach dem ältesten Regulativ v. 5. Jan. 1810 unterstand der Polizeipräsident
 direkt dem Ministerium. Das Jahr 1816 brachte aber die
Einrichtung einer besonderen Regierung in Berlin, an deren Spitze der
Polizeipräsident stand und welche die landespolizeilichen Funktionen
ausübte, während die ortspolizeilichen Verfügungen von einer dem Polizeipräsidenten
 gleichfalls unterstehenden „Königl. Polizeiintendantur“ ausgingen.
 Diese Einrichtung bewährte sich gar nicht. 1821 wurde die
Regierung beseitigt und das Polizeipräsidium wieder in seine Rechte
aingesetzt.
Ein neues Allerh. Reglement v. 18. Sept. 1822, welches heute
noch die Grundlage der Verfassung des Polizeipräsidiums bildet, gestaltete
 die Organisation nunmehr in folgender Weise:
Das’ Polizeipräsidium vereinigt in sich die Kigenschaften der
Regierungs- und der Ortspolizeiinstanz. Ein kollegialisches Verfahren
vestand nicht, vielmehr blieb die Leitung sämmtlicher Geschäfte dem
Präsidenten unter alleiniger persönlicher Verantwortlichkeit übertragen.
Dem Präsidenten waren zugetheilt: a) das Generalgeschäftsbureau —
dessen Mitglieder, die die Vorbildung der Räthe an den Landeskollegien
haben mussten — zur Bearbeitung aller in den Provinzen den Regierungen
 überwiesenen Angelegenheiten, namentlich aller grundsätzlich
 leitenden Geschäfte, auch zur Entscheidung auf Beschwerden
über im ortspolizeilichen Detail ergangene Einzelanordnungen, b) für
die Besorgung der ortspolizeiliechen Angelegenheiten, die bereits
seit 1816 unter der gemeinschaftlichen Bezeichnung Polizeiintendantur
bestehenden Bureaus, nämlich das Polizeiintendanturamt und die s0-genannten
 Spezialbureaus (Polizeiuntersuchungsamt, Sicherheitsamt,
Polizeifremdenamt, Wohnungsmeldungsamt) unter gemeinsamer Leitung
des Polizeiintendanten, ausserdem das Polizeiamt für Charlottenburg-Ein
 förmlicher Instanzenzug und eine schriftliche Korrespondenz
zwischen dem Polizeipräsidenten oder dem Generalbureau einerseits
und den ortspolizeilichen Bureaus andererseits war ausgeschlossen.

1%) Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: IIl. Verwaltungsbericht des Königl. Polizeiräsidiums
 zu Berlin, 1902. Carl Heymanns Verlag.
        <pb n="102" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$$ 98 -- 100. 1365

Gleichwohl bestand eine scharfe Scheidung zwischen beiden Theilen
der Behörde, die sich auch äusserlich in der Form der Schriftstücke
kenntlich machte.
Die Aufsichtsbefugnisse des Generalbureaus und die der Polizeiintendantur
 zugewiesene abgesonderte Stellung hatten aber einen völlig
nutzlosen weitläufigen Geschäftsverkehr zwischen beiden Dienststellen
zur Folge. Es wurde in Folge dessen im Jahre 1830 die bisherige
Gliederung der Behörde in Generalbureau und Intendantur beseitigt
und anstatt dessen nach dem Vorbilde der Einrichtung der Regierungen
eine Reihe von Abtheilungen gebildet, welche aber hier gleichzeitig
landes- und ortspolizeiliche Funktionen zu erfüllen hatten. Untereinander
 gleichberechtigt wurden die Abteilungen als ein Ganzes der
Unmittelbaren Aufsicht und Leitung des Präsidenten unterstellt; die
Dirigenten der Abtheilungen wurden ermächtigt, die vorkommenden
Geschäfte unter ihrer Verantwortlichkeit zu erledigen.
Es wurden 5 Abtheilungen gebildet:
[I (bisheriges Generalbureau), II (bisheriges Intendanturamt),
HIT (Polizeiuntersuchungsamt auf dem Gebiete der Straf- und Civil-Justiz),
 IV (Sicherheits-, Kriminal- und Sittenpolizei), V (Fremden-Verkehr,
 Passwesen u. s. w.). Nur in der ersten Abtheilung waren
höhere Verwaltungsbeamte, in den übrigen Abtheilungen Polizeiräthe
und -Assessoren thätig.
1846 wurde die Abtheilung III in der alten Zuständigkeit aufelöst,
 Dafür brachte die Allerh. Kab.-O. v. 27. Dez. 1854 eine neue
Abtheilung III (Bauabtheilung)!) sowie eine neue Abtheilung VI (für
Polizeiübertretungen und Polizeiverwaltungsgeschäfte) und ferner eine
Yon der Abtheilung IV abgezweigte neue Abtheilung VII (Kriminalahtheilung),
 welche letztere aber durch Kab.-O. v. 21. Jan. 1861 wieder
Mit Abtheilung IV vereinigt wurde,
$ 99, Anfang der 60er Jahre wurde von den damaligen Leitern
des Polizeipräsidiums (von Winter, von Bernuth) Reformpläne auf-Söstellt,
 welche im Wesentlichen wieder auf eine Trennung der Orts-Polizei
 von der Landespolizei abzielten, auch im Prinzip die
Genehmigung des Ministers fanden, aber nicht zur Ausführung kamen.
$ 100. Die durch die Gesetzgebung aus Anfang der 80er Jahre
Seschaffene Verwaltungsorganisation vermehrte die Befugnisse des
Polizeipräsidiums insofern, als bei Gelegenheit des Ausscheidens von
Berlin aus dem Regierungsbezirk Potsdam diejenigen Befugnisse des
Regierungspräsidenten von Potsdam, welche nicht dem Oberpräsidenten
zu Brandenburg übertragen wurden, dem Polizeipräsidenten zu Berlin
Zufielen, soweit er nicht schon früher im Besitz der betreffenden Zuan

 ') mit einem Regierungs- und Baurath, seit 1873 einem höheren Verwaltungsbeamten
T der Spitze, Seit 1894 ist den bautechnischen Räthen ein gewisser Antheil an der Leitung
T Geschäfte eingeräumt.
        <pb n="103" />
        ‚366

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

ständigkeiten war. Der Oberpräsident erhielt vor Allem die kommunale
 Aufsicht von Berlin. Die Befugnisse des Polizeipräsidenten
erstrecken sich dagegen hauptsächlich auf die gewerbliche,
Sanitäts-, landwirthschaftliche Polizei, Landeshoheitssachen,
 endlich auf einige kirchenaufsichtliche Angelegenheiten.
 Nicht dagegen ist der Polizeipräsident zuständig in
Schulangelegenheiten,) Steuer- und Auseinandersetzungsangelegenheiten,
 welche von dem Provinzialschulkollegium, der
Verwaltung der direkten Steuern, der Provinzialsteuerdirektion zu
Berlin, sowie der Generalkommission und der Direktion der Rentenbank
 für Brandenburg bearbeitet werden. Auch dem Bezirksausschuss
für Berlin steht nicht der Polizeipräsident an Stelle des Regierungspräsidenten,
 sondern ein besonders ernannter Präsident vor.

Gegenwärtige Organisation.
$ 101. Wenn hiernach grundsätzlich in den einzelnen Abtheilungen
 nach wie vor orts- und landespolizeiliche Angelegenheiten
gemeinsam behandelt wurden, so hatte doch der Umstand, dass die
Dezernentenstellen der Abtheilung 1 durchweg mit höheren Verwaltungsbeamten,
 diejenigen der Abtheilung II durchweg mit Polizeiräthen
 und Polizeiassessoren besetzt waren, dazu geführt, dass sich
das Verhältniss der Abtheilungen I und II zu einander im Laufe der
Jahrzehnte in einer Weise entwickelte, die dem Grundgedanken der
Reform von 1830 durchaus widersprach: von dem ursprünglichen
Geschäftsbereich der Abtheilung II waren allmälig alle‘ wichtigeren
ınd schwierigeren Entscheidungen auf die Abtheilung I übergegangen,
während der Abtheilung II in der Hauptsache die ortspolizeiliche
Detailarbeit verblieb. Dieses System der Geschäftsvertheilung hatte
sich nicht immer als geeignet erwiesen für eine sachgemässe und einheitliche
 Erledigung der wichtigen Aufgaben beider Abtheilungen.
Demgemäss wurden durch die Neuorganisation im Jahre 1901 an
Stelle der Abtheilungen I und II drei einander völlig gleichstehende
Geschäftsabtheilungen eingerichtet, auf welche die bis dahin von jenen
Abteilungen bearbeiteten Geschäfte lediglich nach dem Zusammenhange
 der Materien vertheilt wurden. Nachdem durch den Staatshaushaltsetat
 für 1901 die erforderlichen Personalvermehrungen bewilligt
 waren, trat die Neubildung am 1. Mai 1901 in folgender Form
in Wirksamkeit: Die neueingerichteten Abtheilungen erhielten die
Bezeichnungen Abtheilung I, IIa und IIh. Es wurden der Abı)

 Vgl. das Organ.-Ges, v. 26. Juli 1880 und das Ges. über die allgemeine Landesverwaltung
 von 1883 $ 44. Der Polizeipräsident ist darnach an die Stelle der Regierungs-Abtheilung
 für das Kirchen- und Schulwesen getreten, wobei es jedoch wegen des Schulwesens
 und der Verwaltung des landesherrlichen Patronats bei den bestehenden Bestimmungen
 (Zuständigkeit des Provinzialschulkollegiums bezw. der Ministerial-, Militär- und
BRaukommission) verblieben ist.
        <pb n="104" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 101, 102. 1367

theilung IIa hauptsächlich die sanitäts- und veterinärpolizeilichen,
Sowie die sozialpolitischen Angelegenheiten, ferner Vereinssachen,')
Verlosungen und Lotterien, Unterstützungssachen und Requisitionen,
der Abtheilung IIb die Handhabung der Strassen-, Verkehrs- und
Gewerbepolizei überwiesen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich
um ortspolizeiliche oder landespolizeiliche Aufgaben, einfachere oder
Schwierigere Einzelfälle handelte. Dagegen verblieben der Abtheilung I
im Wesentlichen ihre sonstigen früheren Zuständigkeiten einschliesslich
 der früher in mehreren Abtheilungen wahrgenommenen, seit 1900
aber einer besonderen Unterabtheilung übertragenen Theaterangelegenheiten.

Die Abtheilung I blieb in Anbetracht der ihr obliegenden durchweg
 besonders wichtigen und schwierigen Aufgaben und mit Rücksicht
 auf ihre Funktionen als kollegiale Behörde in Disziplinar- und
Enteignungssachen ausschliesslich mit höheren Beamten besetzt. Dagegen
 trat bei den Abteilungen IIa und ILb — unter der Leitung von
höheren Verwaltungsbeumten — ein Nebeneinanderarbeiten von
höheren Verwaltungsbeamten, Polizeiräthen und Polizeiassessoren als
Dezernenten ein, wie es vordem bereits bei der politischen Polizei
bestand.
Die übrigen Abtheilungen haben ihren bisherigen Geschäftsbereich
behalten. Nur wurde durch den Staatshaushaltsetat von 1892/93
eine neue VII. Abtheilung für politische Polizei eingeführt, die aber
thatsächlich als eine besondere unmittelbar der persönlichen Leitung
des Polizeipräsidenten unterstehende Geschäftsstelle schon seit Ende
der 70er Jahre bestand.
Neben den Abtheilungen der Behörde sind endlich als besondere
Geschäftsstellen und Bureaus zu nennen die Polizeihauptkasse, das
Einwohnermeldeamt und das Präsidialbureau. KEinwohnermeldeamt
und Präsidialbureau stehen je unter der Leitung eines Polizeiraths.
Kine selbständige Stellung innerhalb der Behörde nimmt ferner das
der Leitung eines Oberinspektors unterstellte Polizeigefängniss ein.

$ 102, Seit 1890 ist dem Polizeipräsidium eine Anzahl der
durch die Arbeiterversicherungsgesetze geschaffenen Schiedsgerichte
angegliedert.
Zur Durchführung des Alters- und Invalidenversicherungsgesetzes
Y. 22, Juni 1889 wurden in Berlin vier Schiedsgerichte für die Stadtkreise
 Berlin und Charlottenburg und die Landkreise Niederbarnim
und Teltow unter einem gemeinschaftlichen Vorsitzenden errichtet,
Welcher seine Stelle im Hauptamte bekleidete und dem Polizei-Präsidium
 unter Entbindung von allen erheblicheren Dienstgeschäften
bei dieser Behörde überwiesen wurde. Im Jahre 1895 wurde dem
Vorsitzenden dieser Schiedsgerichte auch der bisher nebenamtlich

1) soweit sie nicht in Abtheilung VII bearbeitet werden
        <pb n="105" />
        ‚368

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

verwaltete Vorsitz in den sämmtlichen anderen in Berlin domizilierten
Schiedsgerichten, insbesondere denjenigen der Unfallversicherung,
übertragen; zu seiner Unterstützung wurden. gleichzeitig mehrere stellvertretende
 Vorsitzende im Hauptamt ernannt und ebenfalls dem
Polizeipräsidium unterstellt.
Mit dem 1. Jan. 1901 sind die sämmtlichen Schiedsgerichte, entsprechend
 den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes v. 30. Juni
1900 (R.-G.-Bl. S. 578), zu einheitlichen Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung
 für den Stadtkreis Berlin, den Regierungsbezirk Potsdam
ınd den Eisenbahndirektionsbezirk Berlin vereinigt worden.
Seit 1908 ist die Stelle des Vorsitzenden mit Rücksicht auf Bedeutung,
 Geschäftsumfang und Zahl der dabei beschäftigten höheren
Verwaltungsbeamten von einer Regierungsraths- in eine Überregierungsrathsstelle
 umgewandelt worden.

Uebertragung einzelner Geschäftszweige an die Stadt.
$ 103, Bereits früher hatten mehrfache Verhandlungen geschwebt
wegen der Uebertragung einzelner Zweige der örtlichen Polizei
an die städtischen Behörden, so hinsichtlich des Feuerlöschwesens
und der damit verbundenen Verwaltungszweige in den 30er Jahren
und seit 1846 dann hinsichtlich des Nachtwachtwesens und des Einwohnermeldeamts
 in den 60er Jahren. Im Jahre 1848 hatte man
vorübergehend die Abgabe eines grossen Theiles der gesammten
Polizeiverwaltung, namentlich der Wohlfahrtspolizei, an die Stadtgemeinde
 ins Auge gefasst. 1860 war die Abgabe der Baupolizei in
Erwägung gezogen worden.
Alle diese Verhandlungen waren ergebnisslos verlaufen. Erst im
Anfang der 70er Jahre gelangte die Ueberweisung einzelner Geschäftszweige
 an die Stadtgemeinde thatsächlich zur Durchführung.
Nachdem der Magistrat im Jahre 1872 auf VUebertragung der
Strassenbaupolizei angetragen hatte, war nach längeren Verhandlungen
 ein Uebereinkommen des Inhalts geschlossen worden, dass
dieser mit den wirthschaftlichen Interessen der Gemeinde eng zusammenhängende
 Zweig der Ortspolizeiverwaltung auf die Stadtgemeinde übergehen
 sollte, während gleichzeitig auch von der letzteren die bisher
dem Fiskus obliegende Strassenunterhaltungspflicht gegen Ueberlassung
des KEigenthums an den Strassen und Plätzen und eine jährliche,
später durch eine Kapitalsabfindung abgelöste, Rentenzahlung übernommen
 wurde. -
Durch Allerh. Kab.-O. v. 28, Dez. 1875 wurde daraufhin der Minister des Innern ermächtigt,
 die örtliche Strassenbaupolizei, worunter die gesammte auf die Anlegung, Regulirung,
 Entwässerung und Unterhaltung der Strassen und Brücken bezügliche örtliche Polizei
begriffen sei, der Stadtgemeinde zur eigenen Verwaltung widerruflich zu überlassen, während
die Rechte der Landespolizeibehörde, soweit nicht die $$ 5, 8, 9, 10 und 18 des Fluchtliniengesetzes
 v. 2. Juli 1875 (G.-S. S. 561) andere Bestimmungen enthielten. dem Polizei-
        <pb n="106" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. 88 103, 104. 1369

Präsidium vorbehalten blieben. Die Uebertragung dieser Geschäfte erfolgte sodann auf
Grund des Erl. v. 1. Jan. 1876 mit der Massgabe, dass der Oberbürgermeister oder das
diesem nach 8 62 der Städteordnung zu substituirende Mitglied des Magistrats die Ver-Waltung
 zu übernehmen habe.
Wie bald darauf durch Ministerialerlasse v. 17. April 1877 und v. 26. Mai 1877 ent-Schieden
 wurde, erstreckte sich die Uebertragung nicht auf die in den $$ 1, 3, 5 des Ges,
v. 2, Juli 1875 der Ortspolizeibehörde beigelegten Funktionen, soweit es sich um Interessen
des Verkehrs-, der Feuersicherheits- und der Gesundheitspolizei handelt. Diese Funktionen
Werden vielmehr nach wie vor von dem Polizeipräsidenten selbständig ausgeübt, ohne dass
°r hierbei an Anträge oder Beschlüsse des städtischen Verwalters der Strassenbaupolizei
gebunden ist.
Im Jahre 1875 wurde ferner die kontraktliche Uebernahme des
Sogenannten städtischen Strassenreinigungswesens rückgängig
Semacht und gleichzeitig eine Vereinbarung mit dem Magistrat dahin
Srzielt, dass auch das sogenannte polizeiliche Strassenreinigungs-Wesen
 auf die städtische Verwaltung überging. Dieses Abkommen
Srhielt, unbeschadet der dem Polizeipräsidium als Polizeibehörde zu-Stehenden
 Aufsichtsrechte, die Allerhöchste Bestätigung durch Kab.-O.
7. 27. Sept. 1875 und trat mit dem 1. Okt. 1875 in Kraft.
Im Anfang der 90er Jahre wurden neue Verhandlungen mit der Stadtverwaltung an-8eknüpft
 wegen etwaiger widerruflicher Uebertragung einzelner Zweige der Polizeiverwaltung.
Yon Seiten der Regierung wurde im Laufe der Verhandlungen die Uebertragung der Markt-,
Gesinde-, Schul-, Feld-, Forst-, Jagd- und Fischereipolizei, sowie mit gewissen KEin-Schränkungen
 auch der Gewerbe-, Hochbau- und Gesundheitspolizei zugestanden. Die Verhandlungen
 scheiterten jedoch daran, dass der Magistrat ausserdem die Uebertragung der
B uerpolizei und Feuerwehr beanspruchte — worauf die Regierung wegen des ausschliesslich
cherheitspolizeilichen Charakters dieses Verwaltungszweiges nicht eingehen konnte —,
SOwie daran, dass über die von der Stadt verlangte Ermässigung des Polizeikostenbetrages
Slne Einigung nicht erzielt werden konnte.
„ Seit dem 1. April 1900 ist endlich die Schulpolizei dem Oberbürgermeister
 von Berlin übertragen worden.

Räumlicher Wirkungskreis.
„8 104, Erhebliche Umgestaltungen vollzogen sich im Laufe der
Ce auch hinsichtlich des räumlichen Wirkungskreises des Berliner
Olizeipräsidiums.
„Ursprünglich unterschied man einen sogenannten engeren und
Weiteren Polizeibezirk. Die Grenzen des engeren Polizeibezirks
Waren durch eine Verordnung des Öberpräsidenten v. 27. Juni 1822
ABl, S. 141) festgelegt und umfassten ausser dem Stadtbezirke nur
zelne an diesen angrenzende Ländereien, namentlich den Thier-Sorten,
 In den anderen Gebieten, der Stadt Charlottenburg und dem
as nannten weiteren Polizeibezirk, beschränkte sich die Zuständigkeit
Pe Polizeipräsidiums zu Berlin auf die Wahrnehmung der Sicher-Chart
 und Ordnungspolizei. Als Hxekutivorgane dienten in
% arlottenburg das dortige Polizeiamt und in den Landbezirken beden
 dere Landrevierkommissarien. (Bekanntmachung des Oberpräsi-SNten
 v, 7, Juli 1830, A.-Bl. S. 171.) Soweit dieses Polizeiamt selbst-
        <pb n="107" />
        1370

IT, Hauptstück, Laufende Ausgaben,

ständige Ortspolizeibehörde war, unterstand es der Regierung zu
Potsdam.
Die Zweitheilung des Instanzenzuges hatte mannigfache Zweifel
über die Ressortverhältnisse und andere Unzuträglichkeiten im Gefolge
gehabt. Zur Beseitigung dieser Missstände erging die Allerh. Kab.-O.
v. 7. Aug. 1846 (Min.-Erl. v. 7. Dez. 1854), welche genehmigte, dass
das Polizeiamt in eine selbständige, lediglich dem Polizeipräsidium
als Landespolizeiinstanz untergeordnete Ortspolizeibehörde umzugestalten
 sel.
Die Kreisordnung v. 831. Dez. 1872 brachte wieder einige Aenderungen,
 indem eine grosse Anzahl der bis dahin von dem Polizeipräsidium
 zu treffenden Entscheidungen auf die neugeschaffenen
Selbstverwaltungsbehörden des Kreises Teltow, des Regierungsbezirks
Potsdam und der Provinz Brandenburg übertragen wurden, und das
Polizeiverordnungsrecht in landespolizeilichen Angelegenheiten auf den
Regierungspräsidenten zu Potsdam überging.
Die Kreisordnung gab zugleich Veranlassung, die Zuständigkeiten
des Polizeipräsidiums in dem sogenannten weiteren Polizeibezirke
zu beseitigen. Der bisherige Dualismus der Polizeiverwaltung in
diesem Bezirke hatte nach dem übereinstimmenden Urtheil aller betheiligten
 Behörden sich in der Praxis nicht bewährt, vielmehr bei
dem Mangel einer klaren Abgrenzung der beiderseitigen Zuständigkeiten
 zu steten Reibereien und Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem
Polizeipräsidium und seinen Organen und den Ortsobrigkeiten und
Landräthen Veranlassung gegeben. Da ausserdem durch die Kreisordnung
 die, Handhabung der gesammten ländlichen Ortspolizeiverwaltung
 den Amtsvorstehern übertragen war, wurde durch Allerh.
Kab.-O. v. 6. Okt. 1873 der weitere Polizeibezirk aufgehoben, und die
Landreviere kamen damit in Fortfall.
$ 105. Die seit dem Jahre 1872 durchgeführte Aufhebung
jedes Zusammenhanges zwischen den Polizeiverwaltungen Berlins
und seiner Vororte war aber auf die Dauer nicht haltbar. In sicherheitspolizeilicher
 Hinsicht hatte die Schaffung einer Anzahl von einander
völlig unabhängiger Ortspolizeibehörden auf dem in seinen gesammten
wirthschaftlichen und Verkehrsbeziehungen ein einheitliches Ganzes
bildenden Gebiete schwerwiegende Nachtheile zur Folge gehabt. Es
hatte namentlich dazu geführt, dass die Gewohnheitsverbrecher in den
Vororten, wo sie nicht gekannt und daher auch nicht überwacht
wurden, Wohnung nahmen und von dort aus in Berlin ihrer verorecherischen
 Thätigkeit nachgingen; andererseits hatten auch in
Berlin ansässige Verbrecher mit Vorliebe den Schauplatz ihrer "Thätigkeit
 in die Umgegend verlegt. Eine wirksame Abhülfe diesen Uebelständen
 gegenüber konnte nur in der Schaffung einer einheitlichen
Leitung der Sicherheitspolizei in den betheiligten Gebieten ge”
Rhınden werden.
        <pb n="108" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. &amp;amp; 105. 1371

Das Ges. v. 12. Juni 1889 (G.-S. 8. 129) legte daher dem Minister
des Innern die Befugniss bei, mit Zustimmung des Provinzialraths
die orts- und landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizeipräsidenten
Mit Ausnahme einzelner bestimmt bezeichneter Zweige der polizeilichen
 Thätigkeit') auf die Stadt Charlottenburg und die Kreise
Teltow und Niederbarnim oder einzelner Theile dieser Kreise aus-Zudehnen,

Auf Grund dieses Gesetzes wurde durch Verfügung des Ministers des Innern vom
3, Fehr, 1890 die orts- und landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizeipräsidenten auf die
Amtsbezirke Rixdorf, Schöneberg und Deutsch- Wilmersdorf im Kreise Teltow, die
Amtsbezirke Lichtenberg, Reinickendorf, Weissensee und Stralau-Rummelsburg
 im Kreise Niederbarnim, sowie den Stadtkreis Charlottenburg hinsichtlich der
Wahrnehmung der Kriminal- und Sittenpolizei und einiger anderer hiermit zusammenhängender
 polizeilicher Funktionen ausgedehnt. Für die Amtsbezirke wurde eine Anzahl von
Kriminalpolizeibeamten zur Verfügung gestellt, denen gegenüber den Amtsvorstehern dieselbe
Stellung beigelegt wurde, welche sie den Gendarmen gegenüber einnehmen. Für Charlottenburg
 fand eine Aenderung der Organisation nicht statt; hier konnte es bei dem auf Grund
der Allerh. Kab.-0. v. 7. Aug. 1846 geschaffenen Zustande belassen werden.
Durch Verfügung des Ministers des Innern v. 31, Dez, 1899 ist die Zuständigkeit des
Polizeipräsidenten in dem gleichen Umfange, wie in den vorhergenannten Amtsbezirken,
Wsgedehnt worden auf die Amtsbezirke Tempelhof und Treptow des Kreises Teltow,
‘wie Pankow und Tegel des Kreises Niederbarnim, durch Verfügung des Ministers des
Innern v, 19. Febr. 1901 ausserdem auf den Amtsbezirk Britz des Kreises Teltow.
In seinem vollen Umfange gelangte das Ges. v. 12. Juni 1889 auf die Gemeinde
Schöneberg zur Anwendung, nachdem diese Gemeinde im Jahre 1898 zur Stadt erhoben
 war

. Im Laufe des Jahres 1899 schieden die Stadt Schöneberg und die
'NZwischen ebenfalls zur Stadt erhobene Gemeinde Rixdorf aus dem
Kreise Teltow aus, um eigene Stadtkreise zu bilden. Damit verlor
das Ges. v. 12. Juni 1889 für diese beiden Ortschaften seine Geltung,
Ks Wurden dort Königliche Polizeiverwaltungen eingerichtet, die zu-"ächst
 dem Regierungspräsidenten zu Potsdam unterstanden.
.. Diese Organisation entsprach nicht den durch die engen Be-%ehungen
 beider Städte zu Berlin gegebenen Anforderungen der
Praxis, Andererseits war es, hauptsächlich in Anbetracht des ge-Waltigen
 Geschäftsumfanges des Polizeipräsidiums, unthunlich, diese
Behörde unmittelbar mit der Handhabung der gesammten Polizei in
"zn Städten zu betrauen. Demnach erschien es angezeigt, den
wniglichen Polizeibehörden in Schöneberg und Rixdorf zwar ihre
„lbständigkeit zu belassen, jedoch die Verwaltung der Landespolizei,
a die Aufsicht über die Handhabung der Ortspolizei und über
a Dienstführung der bei jenen Behörden angestellten Beamten von
„m Regierungspräsidenten zu Potsdam auf den Polizeipräsidenten zu
bertragen,
fü Kine Aenderung gegenüber dem bisherigen Zustande war auch
— den Stadtkreis Charlottenburg insofern wünschenswerth, als nach
Gesing Es waren ausgeschlossen die Bau-, Gowerbe-, Schul-, Markt-, Feld-, Jagd-, Forst-,
°-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei- und Feuerpolizei
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.
        <pb n="109" />
        13792 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

der Selbstverwaltungsgesetzgebung der Bezirksausschuss zu Potsdam
und der Provinzialrath der Provinz Brandenburg in zahlreichen Fällen
für polizeiliche Angelegenheiten in Charlottenburg zuständig waren
and das Polizeiverordnungsrecht dem Regierungspräsidenten zu Potsdam
zustand,
Diese Erwägungen führten zu dem Erlass des Gesetzes, betreffend
 die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg,
 Schöneberg und Rixdorf, vom 13, Juni 1900 (G.-5.
S. 247). Die genannten Stadtkreise wurden mit dem Stadtkreise Berlin
zu einem Landespolizeibezirke Berlin vereinigt und die Zuständigkeiten
 für den ganzen Polizeibezirk in der Weise einheitlich geregelt,
dass die landespolizeilichen ete. Funktionen, welche dem Regierungspräsidenten
 und dem Bezirksausschuss zu Potsdam und dem Provinzialrath
 der Provinz Brandenburg in den drei Vororten bisher zugestanden
 hatten, auf die für den Stadtkreis Berlin zuständigen Behörden
übertragen wurden.')
Für die Stadt Charlottenburg übt der Polizeipräsident auch seit dem Inkrafttreten des
Ges. v. 13. Juni 1900 noch neben den von diesem Gesetz betroffenen „polizeilichen Angejegenheiten“,
 auf Grund der Allerh. Kab.-O. v. 7. Aug. 1846 einzelne landeshoheitliche
Befugnisse aus. Insbesondere kommt dies zum Ausdruck in Enteignungsangelegenheiten und
in kirchlichen Aufsichtssachen :
a) In Enteignungsangelegenheiten wird von dem Polizeipräsidenten die Instruktion des
Verfahrens gemäss $8$ 15, 18-—20, 24 und 27 des Ges, v. 11. Juni 1874 (G.-S. 8. 221)
auch für den Stadtkreis Charlottenburg geleitet.
») In kirchlichen Angelegenheiten werden einige Aufsichtsrechte auch für die Kirchengemeinden
 in Charlottenburg von dem Polizeipräsidenten ausgeübt; diese Praxis
stützt sich auf die Erlasse des Ministers der geistlichen Angelegenheiten v. 24. Okt.
1I876 und v. 16. Dez. 1875.

Beamtenpersonal,
8 106, Dass die ausserordentliche Bevölkerungszunahme Berlins,
namentlich seit 18702), verbunden mit dem grossen Aufschwung aller
wirthschaftlichen, Verkehrs- und damit aller Lebensbedürfnisse eine
stets wachsende Vermehrung des polizeilichen Beamtenapparates zur
Folge gehabt hat, kann nicht Wunder nehmen. In Anl. LXXXI
ist eine Gesammtübersicht des Beamtenpersonals des Königlichen

1) Hiervon abgesehen ist im Laufe der letzten Jahrzehnte auch durch eine Reihe
sonstiger Anordnungen dem Polizeipräsidenten eine über die Grenzen des engeren Polizeigezirks
 hinausgehende Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten beigelegt worden. Inspesondere
 sei hier hervorgehoben die Uebertragung der Strom- und Schiffahrtspolizei hin-‚ichtlich
 einiger Wasserstrassen der Umgebung Berlins sowie der Genehmigung und der
Aufsichtsführung bezüglich derjenigen Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen in den Kreisen
Teltow und Niederbarnim, bei denen Berlin betheiligt ist, und ferner die Bestellung des
Polizeipräsidenten als Kommissar zur Verhinderung und Unterdrückung von Viehseuchen für
Jie Amtsbezirke Lichtenberg und Stralau-Rummelsburg im Kreise Niederbarnim.
2) Die Bevölkerung Berlins betrug 1820: 201900 Personen, 1849: 410726, 1871:
396 341. 1880: 1122230, 1890: 1578794, 1900: 1 888 848.
        <pb n="110" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 106—108. 1373

Polizeipräsidiums für die Jahre 1875, 1890 und 1903 (nebst Höhe der
Besoldungen) gegeben. Darnach betrug die Steigerung seit jener Zeit:
1875: 4166, 1890: 6028, 1908: 8497 Personen. Der Beamtenapparat
hat sich also seit 1875 verdoppelt, seit 1890 um ein Drittel vermehrt.

Höhere Beamte der allgemeinen Verwaltung.
$ 107. Man hat hier solche Beamtenstellen zu unterscheiden.
Welche die Vorbildung des höheren Verwaltungs- oder Gerichtsbeamten
VOraussetzen, ferner die sogenannten Polizeiräthe und -Assessoren,
Welche sich zum grössten Theil aus früheren Militärs rekrutiren, endlich
 drittens die höheren technischen Beamten (Aerzte, Bau-Nspektoren,
 Gewerbeinspektoren ete.). Sämmtliche 3 Beamtengruppen
eisen grosse Steigerungen auf. Es waren vorhanden (im Hauptamte):
1853 1875 1890 1902
1. Höhere Verwaltungsbeamte | 17 12 17 33')
2. Polizeiräthe u. -Assessoren / 25 31 37
3. Höhere technische Beamte
(einschl. Thierärzte) . . . 42 83 116
.. Was die beiden erstgenannten Beamtengruppen anbetrifft, so hat
Sich hiernach die Zahl der akademisch vorgebildeten Elemente seit
1875 noch stärker vermehrt als die der Polizeiräthe und -Assessoren.
$ 108, Die Vertheilung der höheren Beamten, welche Dezernentenstellen ver-‘hen,
 auf die einzelnen Abtheilungen des Polizeipräsidiums im Jahre 1900 war folgende:
Bor Abth, I: 2 Dirigenten (Oberregierungsräthe), von denen einer ständiger Vertreter des
) 1 Cipräsidenten ist, 7 höhere Verwaltungsbeamte, 1 Regierungs- und Medizinalrath,
” Vegierungs- und Bauräthe.
1 Zugetheilt: 5 Versicherungsrevisoren und 1 Bankinspektor. Unterabtheilung für
; "0aterang elegenheiten: 2 höhere Verwaltungsbeamte.
ha Abth. Ha: 1 Dirigent (Oberregierungsrath), 2 höhere Verwaltungsbeamte, 1 Regierungsarbeiter
 AnAlrath, 1 Departementsthierarzt. 9 Polizeiräthe und Polizeiassessoren (oder Hülfsheit
 Als ein besonderes selbstständiges Urgan für einzelne gesundheitspolizeiliche Angelegenrom
 Steht ihr die Königl. Sanitätskommission und deren ständiger Ausschuss (Reglement
27. Aug. 1865) zur Seite,
md Abth. IIb: 1 Dirigent (Oberregierungsrath), 2 höhere Vorwaltungsbeamte, 1 Regierungs-Gewerberath,
 1 gewerbetechnischer Hülfsarbeiter, 6 Polizeiräthe und -Assessoren.
Pe IH: 1 Dirigent (Oberregierungsrath), 3 Regierungs- und Bauräthe und 1 Bau-Tr.

heite Abth, IV: 1 Dirigent (Öberregierungsrath), 3 Unterabtheilungen: 1) allgemeine Sicher-Steh
 izei: 5 Polizeiräthe; 2) Kriminalpolizei unter Leitung eines Polizeiraths, der zugleich
done Ktroter des Dirigenten ist. Für diesen Dienstzweig bestehen 5 Inspektionen, von
Shen 3 (AI und AI) nach örtlicher Trennung die „grosse Masse der Verbrechen und Ver-Strafen
 ; (BI und BIT) die Verfolgung der gewohnheitsmässigen Verbrecher und € diejenigen
Üspekti en bearbeiten, welche besondere Kenntnisse erfordern. An der Spitze Mai
kommie ON steht ein Kriminalinspektor, dem eine grössere Anzahl, insgesammt 38 Krimina, -
Und € Sare unterstellt sind. Für die Leitung der Sittenpolizei ist ein Kriminalinspektor
Au Kriminalkommissar als dessen Stellvertreter vorhanden.
schl. 9 für die Schiedsgerichte.
        <pb n="111" />
        1374 11. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Abth. V: 1 Polizeirath als Dirigent und 6 Polizeiräthe und Polizeiassessoren,
Abth. VI: 1 Polizeirath als Dirigent und 4 Polizeiräthe und Polizeiassessoren als
Dezernenten,
Abth. VII: 1 Geheimer Regierungsrath als Dirigent, 2 höhere Verwaltungsbeamte,
| Polizeirath und 1 Polizeiassessor als Dezernent.

8 109, Bei weitem die grösste Zunahme zeigt sich nach $ 107
bei den höheren technischen Beamtenstellen, eine Thatsache, deren
Erklärung ausser in allgemeinen Gründen zu finden ist in der
wesentlich gesteigerten Bedeutung der Mitarbeit technischer Sachverständiger
 auf vielen Gebieten der Polizeiverwaltung. Nur eine verhältnissmässig
 geringe Zahl der technischen Beamten versehen natürlich
Dezernentenstellen an dem Polizeipräsidium. Die meisten sind in
‘hrem Geschäftskreise auf einen örtlich abgegrenzten Theil des Stadtgebietes
 beschränkt und als begutachtende und ausführende Organe
der Behörde unterstellt (1900 waren als technische Lokalbeamte dem
Polizeipräsidium unterstellt 13 Kreisärzte, 4 Gerichtsärzte, 5 Kreisthierärzte
 nebst 11 Polizeithierärzten und 9 Hülfspolizeithierärzten,
{1 Bauinspektoren nebst 11 Baumeistern, sowie 5 Gewerbeinspektoren
nebst 5 Gewerbeinspektions-Assistenten und 2 Gewerbeinspektions-Assistentinnen).

Medizinalbeamte.
8 110. Die medizinaltechnische Beamtenorganisation ist ganz neuerdings durch
Jas am 1. April 1901 in Kraft getretene Kreisarztgesetz vom 16. Sept. 1899 (G.-S, 8. 172)
veregelt worden. Die alte Bezeichnung „Physiker“ ist in Fortfall gekommen und durch die
Bezeichnungen „Kreisarzt“ und „Gerichtsarzt“ ersetzt worden. An Stelle der alten
‘O0 Physikatsbezirke sind 12 Kreisarztbezirke gebildet, die sich räumlich mit den Bezirken
ler Polizeihauptmannschaften decken. Einem 13. Kreisarzt, dessen Geschäftsbereich sich
auf die ganze Stadt erstreckt, sind im Wesentlichen die Obliegenheiten des früheren Polizei-Stadtphysikus,
 welcher die eigentliche Medizinalpolizei ausübt, während den Kreisärzten
hauptsächlich die sanitätspolizeilichen Funktionen obliegen, übertragen worden. Die 4 Ge-:ichtsärzte
 haben die bisherigen Funktionen der gerichtlichen Stadtphysiker beibehalten;
Nähere Vorschriften über die amtliche Stellung der Kreis- und Gerichtsärzte und Art und
Umfang ihrer Obliegenheiten wurden durch eine ministerielle Dienstanweisung vom
23. März 1901 getroffen.
Von der Anstellune vollbesoldeter Kreisärzte ist für Berlin abgesehen worden.

Thierärzte.
Die veterinärpolizeilichen Geschäfte waren in den ersten Jahrzehnten des Bestehens
ler Behörde von der T'hierarzneischule bewirkt worden. Erst 1853 wurde ein Kreisthierarzt
‘ür Berlin angestellt. Diese Kreisthierarztstelle wurde 1866 in eine Departementsthierarzt-;telle
 umgewandelt. Ein Jahr später wurde dem Departementsthierarzt zu seiner Entlastung
in zweiter Thierarzt als Gehülfe und Vertreter beigegeben, 1870 aus Anlass des Ausbruchs
Jer Rinderpest auf dem städtischen Viehhofe 3 weitere Thierärzte, Durch Ministerialerla®
vom 11. Mai 1871 wurde die Anstellung von 2 Kreisthierärzten genehmigt, wogegen die seit
1867 bestehende Assistentenstelle in Fortfall kam. Zwei weitere Kreisthierarztstellen sind
{876 und 1881 hauptsächlich mit Rücksicht auf die neuere Viehseuchengesetzgebung und die
hierdurch bedingte geschäftliche Mehrbelastuug der beamteten Thierärzte, eine fünfte stelle
im Jahre 1897 vorwiegend zum Zweck der Kontrolle des Viehverkehrs auf dem Bahnhof und
lem Markt in Bummelsburg geschaffen warden
        <pb n="112" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 109—111. 1375

Seit 1875 wurden zum Zweck verschärfter Kontrolle der Wochenmärkte und Fleischverkaufsstellen
 sogenannte Polizeithierärzte gegen Diäten angestellt; die Kosten trug der
Magistrat, weil die Thätigkeit dieser Thierärzte nur im sanitätspolizeilichen Interesse der
Stadt Berlin erfordert wurde. Die Zahl der Polizeithierärzte ist allmählich auf 11 erhöht
worden, Zur weiteren Entlastung der Polizeithierärzte in ihren Kontrollfunktionen auf dem
Viehhof und in den Markthallen wurden ausserdem seit dem Jahre 1883 nach und nach
) Hülfspolizeithierärzte bestellt, die nach Bedarf zum Dienste herangezogen werden.
Die Polizeithierärzte beziehen seit dem Jahre 1884 eine fixirte Remuneration, während
die Hülfsthierärzte nach wie vor nur auf die Diäten angewiesen sind. In Folge des Inkrafttretens
 des Polizeikostengesetzes vom 20. April 1892 wurden die Besoldungskosten, soweit es
sich um die Remunerirung für die Revisionen der animalischen Nahrungsmittel handelte,
auf die Staatskasse übernommen, wogegen die Kosten für die veterinärpolizeiliche Ueber-Wachung
 der Viehmärkte nach wie vor von der Stadtgemeinde getragen werden.

Bauinspektoren.
Der Umfang der baupolizeilichen Geschäfte der Behörde hatte sich bereits in den
60er Jahren in Folge der starken Zunahme der Bauthätigkeit und der gesteigerten Anforderungen
 an die Kontrolle der Privatbauten dermassen gesteigert, dass eine Erweiterung
des für die Handhabung der Baupolizei vorhandenen in der Abtheilung III zusammen-Befassten
 Beamtenorganismus erforderlich wurde. Es wurde, daher im Jahre 1865 der Polizeibezirk
 Berlin in drei Baukreise getheilt, deren Zahl im Jahre 1873 auf acht, im Jahre 1889
Wf zehn und im Jahre 1897 auf elf erhöht wurde.
_ Die Austattung der Bauinspektionen mit Hülfskräften ist seit dem Jahre 1898 in der
Weise geregelt, dass jedem Bauinspektor ein staatlich besoldeter Regierungsbaumeister,
Welcher ihn in Behinderungsfällen zu vertreten hat, und ein gleichfalls staatlich besoldeter
Bausekretär zur Hülfeleistung beigegeben ist; abgesehen hiervon hat jeder Bauinspektor aus
Sölner Dienstaufwandsentschädigung einen technisch vorgebildeten Privatgehülfen zu halten,
Vor den bestanden feste Vorschriften über die Besetzung der Bauinspektionen nicht.

Gewerbeinspektoren.
sine es in den 50 er Jahren war auf Grund des Gesetzes vom 16. Mai 1853 (G.-S. S, 225)
Boschamn rStelle bei dem Polizeipräsidium eingerichtet gewesen für die Beaufsichtigung der
Port eng jugendlicher Arbeiter in Fabriken, Diese Dienststelle kam später wieder in
sin All, Mit dem 1. Jan. 1874 wurde die Stellung eines Königlichen Fabrikinspektors neu
Sörichtet, welcher 1879 den Titel „Gewerberath“ erhielt.
sine Die Arbeiterschutzvorschriften der Gewerbeordnungsnovelle vom 1, Juni 1891 bedingten
Rückeiere nn erhebliche Ausdehnung der Geschäfte der Gewerbeaufsichtsbeamten, Mit
folgten. £ hierauf wurden, entsprechend der damals allgemein im ganzen Staatsgebiet er-In
 nen Umgestaltung dieses Dienstzweiges, in Berlin drei Gewerbeinspektionsbezirke gebildet.
m Oster Zeit sind fünf Gewerbeinspektionsbezirke (C, 0, S, W und N) gebildet und mit
der 1 8m Inspektor und einem Assistenten besetzt worden. Ausserdem wurden im Laufe
Stzten beiden Jahre zwei weibliche Gewerbeinspektionsbeamte angestellt.
blieb Um Gewerberath, der seit 1892 den Titel „Regierungs- und Gewerberath‘“ führt, verals
 16 obere Leitung der Gewerbeinspektionen. Ihm steht seit 1899 ein Gewerbeinspektor
S®Werbetechnischer Hülfsarbeiter zur Seite.

Mittlere und Unterbeamte.
der Mu, Die starke Vermehrung dieser Beamtengruppe ist hinter
JeNigen der höheren Beamten nicht zurückgeblieben.
        <pb n="113" />
        1376

NH. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Sie betrug

Bureaubeamte einschl. Bauschreiber, Buchhalter
 ete. . . .
Kanzlisten . 0.0.0.0...
Bureau- und Kanzleihilfsarbeiter
Unterbeamte . a

1853 1875 1890 1902

61 58 218 366
% 12 30 30
f?) 93 136 105
— 5 48 84 100
Summe ıl 311 468 TOL

Das Verhältniss von Diätaren zu etatsmässigen Beamtenstellen hat
sich hiernach in dem letzten 12jährigen Zeitraum erheblich gebessert.
Auch bei dem Bureaupersonal haben im Laufe der Zeit mannigfache
Organisationsänderungen stattgefunden, die zu verfolgen aber zu weit
führen würde.
Gegenwärtig ist jede Abtheilung mit einem selbständigen, zum
Theil wiederum in sich mehrfach gegliederten Sekretariats- und
Registraturpersonal ausgestattet, dagegen ist, abgesehen von einigen Ausnahmen,
 die Kanzlei nach wie vor für die ganze Behörde einheitlich
organisirt. Im Jahre 1901 hatte die Behörde an Subaltern- und Unterbeamten
 aufzuweisen 234 Polizeisekretäre, 15 technische Bureaubeamte
mit Einschluss von 11 Bausekretären bei den Bauinspektionen,
95 Einwohnermeldeamtsassistenten, 36 Kanzlisten, 98 Hülfsarbeiter,
100 Boten, Vollziehungsbeamte, Aufseher u. s. w. und 21 Lohnschreiber,
insgesammt 599 Beamte, abgesehen von 61 Beamten der dem Polizeipräsidium
 seit ihrer Errichtung in den 50er Jahren untergebenen
Strafanstalt Moabit.
Hinsichtlich der Stellenbesetzung mit Militäranwärtern gelten für
Polizeisekretäre dieselben Grundsätze wie bei den Regierungen. Wegen
der Meldeamtsassistenten vgl. &amp;amp; 138. ;

Exekutivpersonal (Polizei- und Kriminalpolizeibeamte, Gefängnissbeamte
und Feuerwehr).
$ 112. Die weitaus stärkste Vermehrung und mannigfaltigsten
Organisationsveränderungen weist diese Beamtengruppe auf.
Die Vermehrung des Personals betrug

18523 1875 1800 1902

Höhere Beamte (Polizei-Obersten, -Majore,
-Hauptleute, -Lieutenants, Gefängnissinspektor,')
 Kriminalinspektoren und
.Kommissare, Branddirektoren und -Inspektoren,
 Telegrapheningenieure) . . 71 1183 180 287
Mittlere und niedere Beamte . . ..._. 1150 3469 5174 7275
Summe 19221 3582 5854 7512.

y Seit 1890 ist die Gefängnissverwaltung an die Justizverwaltung übergegangen.
        <pb n="114" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 112—115. 1377
$ 113, Uober die Organisationsveränderungen ist im Kinzelnen Folgendes
18rVorzuheben:

Schutzmannschaft,
Nach dem Reglement vom 18. Sept. 1822 war der Stadtbezirk in 22 Reviere eingetheilt,
 deren jedem ein Revierpolizeikommissar vorstand. Zur Beaufsichtigung des
Dienstes der Reviere waren vier Polizeiinspektoren bestellt; jedem der letzteren war ausserlom
 die Leitung der Exekutive für einzelne Zweige der Polizeiverwaltung (Strassen-, Stromnd
 Baupolizei; Armen-, Sitten- und Medizinalpolizei; Markt-, Sicherheits- und Feuerpolizei)
besonders übertragen,
Da sich aber diese Exekutivorganisation im Jahre 1848 als zur Aufrechterhaltung der
Öffentlichen Ordnung nicht ausreichend erwies und auch die seit dem 19. März 1848 ein-Serichtete
 Bürgerwehr nicht genügte, so wurde nach dem Vorbilde der in London bestehenden
 Einrichtungen durch Allerh. Kab.-O. v. 23. Juni 1848 genehmigt, dass anstatt der
bisherigen uniformirten Exekutivpolizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
9ine Schutzmannschaft, bestehend aus 1 Oberst, 5 Hauptleuten, 200 Wachtmeistern und
1800 Schutzmännern provisorisch gebildet werde, von denen 40 beritten sein sollten (thatsächlich
 wurden nur 1400—1500 Schutzmänner angestellt).

. $ 114. Anfänglich bestand die Schutzmannschaft nur als Provisorium neben dem alten
Exekutivpersonal, was aber zu stetigen Reibereien führte. Eine einheitliche Gestaltung der
Üxekutive erschien sonach dringend geboten. Nachdem die Gendarmerie bereits im Laufe
dos Jahres 1850 aus Berlin entfernt worden war, erfolgte im Jahre 1851 eine Verschmelzung
der Revierpolizei mit der Schutzmannschaft. Die Zahl der Reviere wurde auf 36 erhöht.
Die gesammte Leitung des exekutiven Dienstes lag in den Händen des unmittelbar
dom Polizeipräsidenten unterstellten Polizeiobersten. Ihm unterstanden Polizeihauptleute
Zur Beaufsichtigung der jetzt in Hauptmannschaften eingetheilten Reviere, sowie zur Führung
der Reserveabtheilung und der berittenen Schutzmannschaft, Zu Vorständen der Reviere
uürden Polizeilieutenants bestimmt.
Gleichzeitig wurde der bis dahin gewahrte, auch in der Kleidung ersichtliche (Cylinder)
bürgerliche Anstrich der Schutzmannschaft durch Uniformirung und Dienstinstruktionen nach
Militärischem Muster aufgehoben. Durch Allerh. Kab.-O. v. 22. März 1852 wurde bestimmt,
dass Anstellungen in der Schutzmannschaft nur noch unter denselben Bedingungen erfolgen
lürfton, welche für die Anstellungen der Gendarmen vorgeschrieben seien.

60 $ 115. Entsprechend dem starken Anwachsen der Bevölkerung hat seit der Mitte der
1 °r Jahre eine stete Vermehrung der Hauptmannschaften und Reviere, wie des Personals
“6r Schutzmannschaft stattgefunden.
Die Zahl der städtischen Reviere wurde
im Jahre 1865 auf 43 im Jahre 1879 auf 63
» 1868 „ 46 »  » 1881 „ 71
„1872 „ 50 „2 1885 „ 74
»  » 1875 „ 60 » »„ 1888 „ &amp;amp;2
apmohrt, Im Jahre 1873 wurde eine sechste, im Jahre 1881 eine siebente und achte, im
ie 1888 eine neunte. und zehnte Bezirkshauptmannschaft eingerichtet. Von 1892 — 1898
an die Zahl der Polizeireviere auf 10%. 1892 wurde die elfte, 1893 die zwölfte Bezirks-“Pimannschaft
 gebildet.
icht Kine wesentliche organisatorische Aenderung wurde 1873 eingeführt durch die Einwel
 ung der Bezirkswachen, deren zwei für jede Hauptmannschaft eingerichtet wurden,
"il unter unmittelbarer Aufsicht der Bezirkshauptleute den gesammten Posten- und
üben lendienst auf den Strassen übernahmen und die alten gering besetzten Revierwachen
Ken tsie machten, 1881 wurden die Revierwachen mit etwas reichlicherer Besetzung
bes ur ®ingerichtet und die Zahl der Bezirkswachen auf eine für jede Hauptmannschaft
an Tänkt, Gegenwärtig besteht nur noch eine Bezirkswache für die I. und IL Haupt-Aschaft,
 sonst nur Revierwachen.
        <pb n="115" />
        W378 N. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

$ 116. Eine grosse Verstärkung des Schutzmannspersonals erforderte das Gesetz betr.
die Kosten Kgl. Polizeiverwaltungen vom 20, April 1892 (G.-S 8. 87), welches in seinem
$ 7 die Kosten des Nachtwachtwesens -— welche bis dahin in Berlin auf Grund eines Vertrages
 vom 31. Juli 1857 der Stadt obgelegen hatten — auf den Staat übertrug.
Da die Vermehrung der Schutzmannschaft aus Mangel an Anwärtern nicht sofort erfolgen
 konnte, war es nothwendig, auch nach dem 1. April 1893 einstweilen noch das Nachtwachtwesen
 der Stadt Berlin gegen vollen Ersatz der Kosten zu belassen. Nur allmählich
gelang os, die Schutzmannschaft soweit zu vermehren, dass nach und nach die in den einzelnen
 Hauptmannschaftsbezirken vorhandenen Nachtwachtmannschaften abgelöst werden
konnten Erst zu Ende des Jahres 1895 war die Uebertragung vollständig durchgeführt
‘s, Anl. LXXXI 8. 289 Anm, 2).
Die durch Uebernahme des Nachtwachtdienstes verursachte Personalvermehrung ermöglichte
 es, die Revierwachen mit ocinom stärkeren Mannschaftsbestande für den Strassendienst,
 durchschnittlich je 15 bis 20 Mann mehr als bisher, auszustatten. Damit wurde die
Bereithaltung grösserer Mannschaftsbestände in den Bezirkswachen im Allgemeinen entbehrlich
 und es konnten die letzteren fast sämmtlich beseitigt werden. Bestehen blieben
neben den Revierwachen allein die Bezirkswache der ersten Hauptmannschaft mit Rücksicht
auf die besonderen, durch den Sicherheitsdienst in der Umgebung des Schlosses und durch
die Ueberwachung des Verkehrs in der Friedrichstadt bedingten Anforderungen, sowie die
im Polizeidienstgebäude stationirte Reservewache, deren Personal gleichzeitig zu zahlreichen
Aufgaben im inneren Dienste der Behörde Verwendung findet,
Gegenwärtige Organisation.
$ 117. Gegenwärtig ist die Schutzmannschaft wie folgt organisirt: Das Kommando
führt der direkt dem Polizeipräsidenten unterstellte Polizeioberst,') während die Verwaltungsangelegenheiten
 der Schutzmannschaft bei der Abtheilung I bearbeitet werden. Die Schutzmannschaft
 gliedert sich in 3 Polizeibrigaden, seit 1901 mit 3 Polizeimajors an der Spitze,
12 Bezirkshauptmannschaften und 102 Polizeireviere; neben dieser Gliederung bestehen die
erittene Abtheilung und die Reserveabtheilung, je unter der Führung eines Hauptmanns,
sowie vier sogenannte Fachhauptmannschaften, nämlich das Polizeischiffahrtsbureau, das
Gewerbekommissariat, das Kommissariat für öffentliches Fuhrwesen und das Kommissariat
für Strassenbenennungs- und Beleuchtungsangolegenheiten, für Militär- und Gnadensachen.
Das Personal der Schutzmannschaft besteht zur Zeit aus einem Polizeioberst, 3 Polizeimajors,
 19 Polizeihauptleuten, 193 Polizeilieutenants einschliesslich 55 interimistischen
Polizeilieutenants, 412 Wachtmeistern zu Fuss, 4808 Schutzmännern zu Fuss, 18 berittenen
Wachtmeistern, und 220 berittenen Schutzmännern. .
Wegen der Dienstbezüge der Schutzmannschaft siehe $$ 129, 131, 134, 136.
Die Kriminalpolizei,
S$ 118. Dem Polizeipräsidium waren bereits bei seiner Wiedereinrichtung im Jahre
1822 mehrere Kriminalkommissare beigegeben, denen im Jahre 1880 auch ein vorwiegend
ür die Aufgaben der Kriminalpolizei bestimmter Polizeiinspektor hinzutrat. Von der im
Jahre 1851 durchgeführten Umbildung der Exekutive wurde diose Beamtenkategorie nicht
oetroffen, vielmehr blieb sie unabhängig von der Organisation der Schutzmannschaft neben
dieser bestehen.
Die rapide Entwickelung der Stadt in den 60er und namentlich in den 70er Jahrer
natte naturgemäss eine ungemeiue Steigerung und Erschwerung der Aufgaben der Kriminalpolizei
 zur Folge. Damit war der Anlass gegeben zu mehreren bedeutsamen organisat0-rischen
 Neuerungen.
Zunächst ging man im Jahre 1864 dazu über, der Kriminalpolizei eine Anzahl vor
Wachtmeistern und Schutzleuten ständig — unter Gewährung besonderer Zulagen für die
Beschaffung von Civilkleidung — zu überweisen.
ı) Diese Stelle war yon 1863— 1877/78 vorübergehend aufgehoben.
        <pb n="116" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 116—121. 1379

Um die Kriminalbeamten in nähere Berührung mit der Einwohnerschaft zu bringen,
ihnen eingehendere Orts- und Personenkenntniss zu verschaffen und zugleich das Zusammen-Wirken
 der Reviere mit der Kriminalpolizei zu fördern, wurde sodann im Jahre 1872 jedem
Revier ein Kriminalschutzmann zugewiesen.
Aus den gleichen Erwägungen wurden ferner im Jahre 1877 sechs sogenannte Bezirkskommissariate
 — je eins für jede der damals bestehenden Bezirkshauptmannschaften —
alngerichtet.
S$ 119. Um die Schaffung geeigneten und ausreichenden KErsatzes sicherzustellen,
wurde durch Allerh, Kab.-O, v. 16. Juni 1875 nachgelassen, in Abweichung von den sonst
Mässgebenden Vorschriften eine Anzahl der unteren Beamtenstellen der Kriminal- und
Sittenpolizei nicht aus den anstellungsberechtigten Militärpersonen zu ergänzen.
Behufs Gewinnung und Erhaltung besonders tüchtiger Kräfte für den Kriminalpolizeidienst
 und zur Unterstützung des Dirigenten der IV. Abtheilung, namentlich in der
Kontrole der Thätigkeit der Kriminalkommissare und Schutzmänner wurden im Jahre 1885
drei Stellen für Kriminalinspektoren mit dem Range der Polizeihauptleute neu geschaffen.
Der Kriminalinspektion A wurden alle die bereits von den Bezirkskommissaren bearbeiteten
Strafsachen, der Inspektion B diejenigen Strafsachen, bei welchen auf eine gewerbs- oder
Sewohnheitsmässige Verübung zu schliessen ist, der Inspektion C diejenigen Sachen zugeheilt,
 welche besondere juristische, kaufmännische oder technische Vorkenntnisse erfordern,
Gleichzeitig fand wiederum eine umfangreiche Verstärkung des Personals statt, Zudem
Wurde den Revieren je ein sogenannter „zweiter Kriminalschutzmann“ überwiesen, Diese
Beamten, denen hauptsächlich die Ueberwachung der Schankgeschäfte und zahlreicher anderer
Gewerbebetriebe obliegt, haben die Berechtigung zum Tragen von Civilkleidern; sie sind
Jedoch Mitglieder der Schutzmannschaft und unterstehen dem Kommando derselben.
Im Anschluss hieran erfolgte ferner die Wiedervereinigung der Kriminalpolizei mit
der Sittenpolizei wegen des engen Zusammenhangs zwischen Verbrechen und Prostitution,
Die Auswahl und die Organisation des Exekutivpersonals wurde den für die Kriminalpolizei
Seltenden Grundsätzen angepasst.
‚ Nach mehrfachen geringeren Personalvermehrungen hat in neuester Zeit eine umfassende
 weitere Ausgestaltung der Kriminalpolizei stattgefunden. Den Kriminalinspektionen A
und B wurden je ein zweiter‘ Kriminalinspektor beigegeben. Bei der Inspektion A stieg die
Zahl der Bezirkskommissariate entsprechend der der Bezirkshauptmannschaften auf 12; zur
Entlastung der Bezirkskommissare wurden ferner 4 besondere Dezernate für die Erledigung
Sewisser Kategorien einfacherer Sachen eingerichtet. Die Zahl der zur Inspektion B gehörenden
 Kommissarstellen stieg von 12 auf 16. Jedem Revier wurde ein kriminalistisch
durchgebildeter Kriminalwachtmeister zugetheilt, der Vorgesetzter des sogenannten ersten
Kriminalschutzmanns ist. Den Polizeibehörden der Vororte sind seit 1900 ständig Beamte
der Kriminalpolizei beigegeben.

Gegenwärtige Organisation,
” $ 120. Das kriminalpolizeiliche Exekutivpersonal umfasst gegenwärtig (1902) 6 Krimar
 inspoktoren, 39 Kriminalkommissare, 34 Kriminalwachtmeister, 301 Kriminalschutzko
 er, 102 Revier-Kriminalwachtmeister und 102 Erste Revier-Kriminalschutzmänner, dazu
"Mimen in den Vororten 1 Kriminalkommissar, 7 Kriminalwachtmeister und 27 Kriminal-Schutzmänner.

Der Abtheilung VII wird das für die Zwecke der Exekutive erforderliche Unterpersonal
% zur Zeit 10 Wachtmeister und 128 Schutzmänner -— von der Schutzmannschaft zur Ver-4
 „gestellt. An höherem Exekutivpersonal sind für diesen Geschäftszweig vorhanden
Olizeirath als Vorsteher der Exekutive und 10 Kriminalkommissare.
Wegen der Dienstbezüge der Kriminalbeamten vgl. $$ 129, 181, 134, 136.
Das Feuerlöschwesen.
stoh $ 121. Dieser Zweig der öffentlichen Verwaltungsthätigkeit wurde bereits seit Be-9
 der Königlichen Polizeiverwaltung in Berlin von dieser wahrgenommen und wurde
        <pb n="117" />
        L380 II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

in Verbindung mit dem Nachtwachtdienst und dem Strassenreinigungswesen (wovon die
Stadt Berlin nach dem Vertrage v. 31. Juli 1837 grösstentheils die Kosten trug) gehandhabt.
Die Einrichtungen waren bis Mitte des 19. Jahrhunderts sehr mangelhaft. Erst im Jahre
1851 wurde auf Grund eines Reorganisationsplanes des Königlichen Polizeipräsidenten
von Hinckeldoy eine Berufsfeuerwehr ins Leben gerufen,
Für die Leitung des Feuerlöschwesens wurde ein Branddirektor bestellt. Ihm unterstanden
 1 Brandinspektor und 4 Brandmeister als Offiziere der Feuerwehr, 40 Oberfeuermänner,
 180 Feuermänner und 360 Spritzenmänner. Die Mannschaften waren vertheilt auf
18 Feuerwachen, deren jede mit 1 Oberfeuermann und 4 Feuermännern besetzt war,
5 Depotwachen, die für die Aufbewahrung der Löschutensilien mit Ausnahme der auf den
Feuerwachen befindlichen Spritzen dienten und in denen die Spritzenmänner konzentrirt
waren, und eine Hauptwache, welche für grössere Feuer die Reserve bildete.

8 122, Die Feuerwehr behielt bis zum Jahre 1875 im Wesentlichen die im Jahre 1851
geschaffene Organisation,
Bedeutende organisatorische Veränderungen hatte die zum 1. Oktober 1875 durchgeführte
 Abtrennung der Strassenreinigung von der Feuerwehr zur Folge, Da die Benutzung
 der Mannschaften und der Gespanne der Strassenreinigung zu Feuerlöschzwecken
nunmehr ausgeschlossen war, mussten erhebliche Etatserhöhungen erfolgen, Gleichzeitig
ging man dazu über, die Mannschaften, die früher den einzelnen Spritzen erst auf dem
Brandplatze nach der Reihenfolge der Ankunft der Abtheilungen zugetheilt wurden, zu
festen Löschzügen zu formiren, die gemeinschaftlich kasernirt wurden. Je drei oder vier
dieser Löschzüge wurden zu Kompagnien vereinigt, deren im Ganzen zunächst vier, im
Jahre 1879 eine fünfte gebildet wurde. Zur Entlastung der Offiziere der Feuerwehr bei
Erledigung der Kompagniegeschäfte und bei der Verwaltung der Kammervorräthe und
Materialbestände wurden 6 Feldwebel angestellt.
Weiterhin hatte die Durchführung der Zugeintheilung auch eine Vermehrung der
Öffizierstellen zur Folge, und zwar um insgesammt 7 Brandmeisterstellen im Laufe der
Jahre von 1879—1883. Im Jahre 1884 wurde dem Brandinspektor der Charakter als Ober-Brandinspektor,
 den vier ältesten Brandmeistern und Kompagnieführern der Charakter als
Brandinspektor beigelegt.
Die Stelle des Oberbrandinspektors ist dann im Jahre 1892 wieder in eine Brandinspektorstelle
 umgewandelt worden Gleichzeitig wurde eine sechste Brandinspektorstelle
zur persönlichen Entlastung des Branddirektors geschaffen, nachdem schon vorher eine achte
Brandmeisterstelle für Adjutanturgeschäfte eingerichtet war.
Seit dem Jahre 1874 sind nach und nach Dampfspritzen, im Ganzen bisher 12, in
den Dienst der Feuerwehr eingestellt worden; für deren Bedienung wurde eine Anzahl
von Maschinenmeistern, später Obermaschinisten, angenommeu. Die Einstellung dieses
Personals erfolgte auf Kosten der Spritzenmänner, deren Etat entsprechend herabgemindert
 wurde.
Die Feuerwehr hatte mit dem Wachsthum der Stadt nicht überall gleichen Schritt
gehalten; einzelne neuere Stadttheile entbehrten der Deckung durch rechtzeitige Löschhülfe.
Demgemäss wurde eine erneute Erweiterung der Organisation erforderlich, die im Jahre 1897
zur Durchführung gebracht ist.
Es verblieb bei der Eintheilung in 5 Kompagnien, doch wurde die Zahl der Züge auf
18 erhöht; eine weitere Vermehrung der Züge auf 20 wird beabsichtigt, Jede Kompagnie
besteht seitdem aus einer Kompagniewache zu zwei Zügen und einer oder zwei Zugwachen.
An Offizierstellen sind dementsprechend für jede Kompagnie vorgesehen ein Kompagnieführer
 (Brandinspektor) und zwei bis drei Wachvorsteher (Brandmeister).
Diese Umgestaltung hatte naturgemäss eine wesentliche Erhöhung des Personalbestandes
 zur Folge. Andererseits hat in den letzten Jahren die Zahl der Spritzenmänner
eine erhebliche Einschränkung erfahren, indem die tauglicheren von diesen zu Feuermännern
ausgebildet. die übrigen auf den Aussterbeetatf gebracht wurden.
        <pb n="118" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 122-—124. 1381

Im Anschluss an die Einrichtung der Feuerwehr war in den Jahren 1851—1854 ein
eigenes Telegraphennetz für das Polizeipräsidium angelegt worden. Dadurch war von vornherein
 die Anstellung eines besonderen Telegraphenpersonals erforderlich geworden,
Es wurden für die im Präsidialgebäude befindliche Centralstation besondere Obertelegraphisten
 und Telegraphisten, und zwar zunächst je zwei, angestellt; Vorsteher der
Station wurde ein Telegrapheningenieur, Dagegen versehen bei den Nebenstationen (Polizeiand
 Feuerwachen) aus deren Personal ausgebildete Beamte den Dienst.
Zur Ausführung kleinerer Bau- und Montagearbeiten wurden anfangs Handwerker und
geoignete Feuerwehrleute herangezogen, Späterhin ist eine besondere Apparatenwerkstatt
eingerichtet worden, in der eine Anzahl von Mechanikern und Arbeitern beschäftigt wird.
Zur Beaufsichtigung der '"Telegraphenbauarbeiten war seit 1855 ein Leitungsrevisor, und
sind seit 1879 deren zwei vorhanden. Ein dritter Leitungsrevisor steht seit 1882 der
Apparatenwerkstatt vor.
Die erste Obertelegraphistenstelle ist seit 1892 mit einem höher gebildeten Beamten
ur ständigen Unterstützung und Vertretung des Ingenieurs besetzt worden; im Jahre 1895
wurde diese Stelle in eine Oberpolizeitelegraphensekretärstelle verwandelt, Im Uebrigen
haben auch in diesem Dienstzweige im Laufe der Jahrzehnte mannigfache Personalvermehrungen
 stattgefunden.
. 8123. Gegenwärtig (1902) steht an der Spite der Feuerwehr der Branddirektor, Das
Slgentliche Feuerwehrpersonal zerfällt in 5 Kompagnien und 18 Züge; die Ktatsstärke
beläufß sich zur Zeit auf 1 Branddirektor, 6 Brandinspektoren, 15 Brandıneister, 7 Feldwebel,
 12 Obermaschinisten, 77 Oberfeuerinänner, 689 Feuermänner und 41 Spritzenuänner.
Der Feuerwehrabtheilung unterstellt ist ausserdem das Personal. der Centraltelepraphenstation,
 bestehend aus einem Telegrapheningenieur als Vorsteher, sowie 35 sonstigen
l’elegraphenbeamten.
Wegen der Tragung der Kosten tür die Feuerwehr vgl. $ 130.

Polizeigefängniss und Polizeigewahrsam.
$ 124, Bezüglich der Unterbringung polizeilich festgenommener
Personen wird seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der
Persönlichen Freiheit v. 12. Febr. 1850 ein Unterschied gemacht. Die
auf Grund des &amp;amp; 6 des Gesetzes zu ihrem eigenen Schutze oder zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe
festgenommenen Personen werden im Polizeigewahrsam untergebracht.
N welchem die festgenommenen Personen bis zur ihrer Entlassung,
Vorführung vor den Richter oder sonstigen Bestimmung regelmässig
Ohne Einzelhaft in gemeinschaftlichen Sälen untergebracht und festgehalten
 werden. Dagegen erfolgt die Abführung der gemäss $$ 1
und 2 des Ges. v. 12. Febr. 1850 (jetzt $$ 112ff. der St.-P.-O.) in Folge
Slnes richterlichen Haftbefehls oder auf frischer That verhafteten
Personen zum Polizeigefängniss, welches gleichzeitig für die Abbüssung
Polizeilicher Haftstrafen benutzt wird.
_ Ursprünglich diente das Stadtvoigteigefängniss zur Aufnahme
SAmmtlicher polizeilich festgenommener Personen. Nach Eintritt der
Obengedachten Unterscheidung wurde es nur noch als Polizeigefängniss
benutzt, während das Polizeigewahrsam im Hofgebäude des alten
Polizeidienstgebäudes am Molkenmarkt untergebracht war.
_ Nach der Erbauung des neuen Polizeidienstgebäudes im Jahre 1889
nd Polizeigefäneniss und Polizeigewahrsam in dieses verlegt, jedoch
        <pb n="119" />
        13892 ; II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

ihrer verschiedenartigen Zweckbestimmung entsprechend räumlich
getrennt, verschiedenartig eingerichtet und auch in der Verwaltung
geschieden. Die Stadtvoigtei ging dagegen auf den Etat der Justizverwaltung
 über (s. Kap. 96 Tit. 1 Etatserläuterungen für 1900/01). .
Das Polizeigefängniss steht unter der oberen Leitung der Ab-'heilung
 I des Polizeipräsidiums, während das Polizeigewahrsam der
Leitung des Dirigenten der Abtheilung IV unterstellt ist.
In dem Polizeigefängniss sind thätig: 1 Gefängnissinspektor,
1 Sekretär, 1 Hausvater, 1 Öberaufseher, 10 Aufseher; im Polizeigewahrsam:
 1 Vorsteherin, 4 Aufseher, 6 Aufseherinnen im Polizeiyefängniss
 und Gewahrsam ($ 124).

Einnahmen des Polizeipräsidiums
(Kap. 31 Tit. 2a—4 des Etats. S. auch Anl. LXXXI).
$ 125, Die Einnahmen des Polizeipräsidiums zu Berlin sind aus
dem Staatshaushaltsetat nicht ersichtlich, da sie mit den Einnahmen
der Königl. Polizeiverwaltungen in den Provinzen gemeinsam verrechnet
 werden. Die Antheilnahme des Berliner Polizeipräsidiums
(einschliesslich Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf) an den
Gesammteinnahmen zeigt sich für 1908 aus folgender Zusammenstellung.


Gesammt- Auf Berlin
einnahmen entfallen
M. M.
8 944 943 5 052 376

Tit. 2a. Beiträge der Gemeinden zu den
Kosten der Königl. Polizeiverwaltungen .
Tit. 3. An Gebühren für Ausfertigung von
Reiselegitimationen und Passkarten, sowie
Vergütungen für die Ausfertigung doppelsprachiger
 Grenzlegitimationsscheine im
russisch-deutschen Grenzverkehr . . . 118 134 12 905
Tit. 4. Aus der Verwaltung des Centralpolizeiblattes
 und sonstige Einnahmen . 997 150 488 265)
Summe . . 9360 227 5 553 546.
Zu den einzelnen Einnahmetiteln ist zu bemerken:
$ 126, Zu Tit. 2a vgl. $ 98, zu Tit. 3 8 164.
Das Centralpolizeiblatt, welches in Tit. 4 erwähnt ist, enthält
hauptsächlich die Veröffentlichung von Steckbriefen, Bekanntmachungen
und Aufenthaltsermittelungen und ist für den Umfang des Berliner
Polizeibezirks eingerichtet. Es wird ein besonderer Etat für dasselbe
aufgestellt, welcher in Einnahme für 1903 mit 13418 M. in Ausgabe
mit 27 026 M. abschloss. Letztere wird bei Kap. 95 Tit. 2 verrechnet.

nn davon allein 227780 M. Polizeistrafgelder.
        <pb n="120" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 125—128, 1388

Die Einnahmen bestehen in Abonnementsgebühren. Steckbriefe
 und Bekanntmachungen erfolgen unentgeltlich, aber nur einmal.
Die Redaktion erfolgt im Bureau des Polizeipräsidiums. Die Her-Stellung
 ist mit einer Privatfirma gegen Vergütung bestimmter Einheitssätze
 für Satz, Druck und Papier abgeschlossen.
Daneben werden in Kap. 81 Tit. 4 der Einnahme auch noch die
Einnahmen aus dem Deutschen Fahndungsblatt verrechnet. Sie
betrugen 1903 nur 900 M. eigene Einnahmen aus Abonnementsgebühren
und rund 26 000 M. Beiträge ausserpreussischer Bundesstaaten, während
die Ausgaben, welche in Kap. 91 Tit. 3, 8, 10, 15 verrechnet werden.
mit insgesammt 64949 M. veranschlagt waren.
Dieses Blatt ist ein auf Grund einer mit den Bundesregierungen
getroffenen Vereinbarung seit dem 1. April 1899 bei dem Polizei-Präsidium
 in Berlin als Centralorgan zu Fahndungszwecken für den
gesammten Umfang des Reiches herausgegebenes Blatt unter der Be-Zeichnung
 „Deutsches Fahndungsblatt“. Dasselbe erscheint täglich mit
Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird den betheiligten Behörden
 und Beamten unentgeltlich geliefert. Anderen Behörden, Beamten
 und Privatpersonen steht es frei, auf das Blatt gegen Erlegung
des vorläufig auf 10 M. festgesetzten Abonnementspreises zu abonniren.
Die entstehenden Ausgaben werden von den Bundesstaaten des Reiches
lach dem Verhältnisse der Matrikularbeiträge getragen.!)
An weiteren Einnahmen erscheinen in Tit.4 die Entschädigungen,
Welche von der Kaiserlichen Marineverwaltung aus Anlass der Ueber-Weisung
 von Beamten der Berliner Schutzmannschaft zur Ausübung
des Polizeidienstes auf den Werftetablissements in Danzig, Ellerbeck,
Kiel und Wilhelmshaven, sowie auf dem Torpedodepot Friedrichsort
für die dereinst aus Staatsfonds den überwiesenen Mannschaften zu
Sewährenden Pensionen und den Hinterbliebenen dieser Mannschaften
ZU zahlenden Wittwen- und Waisengelder an die Staatskasse zu enttichten
 sind (1903 30888 M.), ferner die Polizeistrafgelder, erstattete
Haft- und Transportkosten für Polizeigefangene, Führungsatteste u. s. w.,
Erlös aus dem Verkaufe alterAkten, unbrauchbarer Utensilien und
Sönstige Einnahmen aus der Ortspolizeiverwaltung.
$ 127, Bis 1896/97 waren auch noch die Gebühren für Bau-Srlau
 bnissscheine hier ausgebracht, welche aber seitdem auf dem
Etat der Bauverwaltung stehen (s. Bd. IL Buch V 8 162).

Ausgaben (Kap. 91 des Etats).
” $ 128, Die Steigerung der laufenden Ausgaben des Polizei-Präsidiums
 Berlin, wie sie sich als eine natürliche Folge der in den

Bent: ‘) Dasselbe gilt von den im Interesse der Centralmessstelle beim Polizeipräsidium in
Klin zu leistenden Ausgaben, welche in den Jahren 1901 und 1902 zusammen 26 979,50 M.
tragen haben
        <pb n="121" />
        1384

1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

früheren Paragraphen dargestellten Beamtenvermehrungen, sowie der
im Laufe der Zeit stattgehabten Besoldungsverbesserungen angab,
zeigt folgendes Bild. Es betrugen die Gesammtkosten (in Mark):
1875 1890 1908 ')
4712537 7 703 688 18 020 314
(63456)? (189 059)?)
ab an Einnahmen . 88 748 17 968°) 5 052 600
Summe . . 46285789 7 685 715 12 967 714.
Eine Vergleichung der einzelnen Ausgabegruppen mit früheren
Zeiträumen lässt sich nur bis in die 70er Jahre zurück durchführen,
da vorher eine gänzlich andere Etatsaufstellung stattfand, welche einen
Vergleich unmöglich macht.
Es betrugen
Besoldungen (Tit. 1-7) . ..
Wohnungsgeldzuschüsse (Tit. 8)
andere persönliche Ausgaben
(Tit. 9. 2000000000000 185 862 256 620 633 820
sächliche Ausgaben (Tit. 10—15) 196 744 417 018 2.952 1832
Summe . . 4715 761 7708 688 18 020 314.
a) Persönliche Ausgaben (Anlı LXXXIT).
$ 129, Der Polizeipräsident hat gegenwärtig ein fixirtes Gehalt
von 12000 M., steht also den Regierungspräsidenten gleich und bezieht
auch wie diese eine nicht pensionsfähige Stellenzulage (3000 M.) und
hat freie Dienstwohnung.
Die drei Polizeidirektoren von Charlottenburg, Rixdorf und Schöneberg
 haben dagegen aufsteigende Gehälter von 6000—8000 M., ebenso
wie die Polizeidirektoren und -Präsidenten in der Provinz (4 Stufen
zu 6000, 6700, 7400, 8000 M. in 9 Jahren).
Die Ober- und Regierungsräthe stehen denjenigen der Allgemeinen
Verwaltung gleich, die Oberregierungsräthe beziehen 900 M. Dirigentenzulage,
 der Vertreter des Präsidenten zu Berlin noch 900 M. Vertretungszulage.
 Ein Öberregierungsrath hat Dienstwohnung.
Die Stellen und Gehälter für Überregierungsräthe und Regierungsräthe ühertragen sich
mit den bei Kap. 58 Tit. 1 des Etats des Finanzministeriums und Kap. 6 Tit. 1 des Etats
der Verwaltung der direkten Steuern vorgesehenen Stellen und Gehältern für Beamte derselben
 Art, jedoch mit Ausnahme derjenigen vier Oberregierungsräthe, welche Abtheilungsdirigenten
 für die Abtheilungen IIa: Wohlfahrtspolizei, 1_b: Gewerbe- und Verkehrspolizei,
IlI: Baupolizeis IV: Kriminal- und Sicherheitspolizei (s. $ 108) sind.
ı) einschliesslich Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf. .
') Kosten der Polizeiverwaltung Charlottenburg.
3) Der Rückgang der Einnahmen gegen das Jahr 1875 erklärt sich dadurch, dass vom
1. April 1880 bis zum Inkrafttreten des Polizeikostengesetzes die Polizeistrafgelder, welche
früher eine Einnahme des Staates bildeten, zur Stadtkasse flassen.
        <pb n="122" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $ 199. 1385

Die Polizeiräthe beziehen 3000—5000 M. (7 Stufen: 3000, 3400,
3800, 4100, 4400, 4700, 5000 M. in 18 Jahren), die Polizeiassessoren
2000—8600 M. (4 Stufen: 2000, 2600, 3100, 3600 M. in 9 Jahren), zwei
Polizeiräthe sind Abtheilungsdirigenten (Abth. V und VI s. 8 108) und
beziehen je 600 M. Dirigentenzulage, einer als Vorsteher des Ein-Wohnermeldeamts
 600 M. Funktionszulage, ein Polizeidirektor und
Zwei Polizeiräthe haben Dienstwohnung; zwei Polizeidirektoren beziehen
 je eine Miethsentschädigung von 1800 M.
Bei den Bureaubeamten (Tit. 3) sind zwei grosse Gehaltsklassen
ZU unterscheiden, die Polizeisekretäre, welche mit 1800—4200 M. den
Regierungssekretären gleich stehen und die Meldeamtsbureauassistenten,
Welche dasselbe Mindestgehalt haben (1800 M.), im Höchstgehalt aber
nur bis 2700 M. (7 Stufen: 1800, 1950, 2100, 2250, 2400, 2550, 2700 M.
In 18 Jahren) steigen. (Ueber ihre Vorbildung s. $ 138).
Den Polizeisekretären stehen gleich die Obertelegraphisten, den
Meldeamtsbureauassistenten die Telegraphisten und Leitungsrevisoren.
Bei der Polizeihauptkasse (Tit. 4) bezieht der Rendant 4800
bis 5400 M. (3 Stufen in 6 Jahren: 4800, 5100, 5400 M.), Oberbuchhalter
und Kassirer 3000—4200 M. (5 Stufen in 12 Jahren: 3000, 3300, 3600.
3900, 4000 M.), die Buchhalter stehen den Polizeisekretären gleich.
Die Kanzlisten stehen wie diejenigen bei den Regierungen auf
1650—2700 M.
Bei den Unterbeamten (Tit. 5) giebt es drei Gehaltsgruppen, von
denen die erste 1200—1800 M. (8 Stufen in 21 Jahren: 1200, 1300,
1400, 1480, 1560, 1640, 1720, 1800 M.), die zweite 1000—1500 M.
(8 Stufen in 21 Jahren: 1000, 1100, 1200, 1260, 1820, 1880, 1440,
1500 M.), die dritte (6 Aufseherinnen beim Polizeigefängniss und im
Pe olizeigewahrsam) 700-—1000 M. (5 Stufen in 12 Jahren: 700, 775, 850,
925, 1000 M.) beziehen.
Die Gehälter der Exekutivbeamten sind enthalten in Tit. 6 (höhere
Beamte) und Tit.7 (niedere Beamte).
Aus Tit. 6 beziehen der Polizeioberst und Kommandeur der Sehutz-Mannschaft
 6000—8000 M. (gleichstehend den Polizeipräsidenten und
„Direktoren der Provinz), die Polizeimajors 4800 — 6000 M. (4 Stufen in
9 Jahren: 4800, 5200, 5600, 6000 M.), Polizeihauptleute, Kriminal-Nspektoren,
 Telegrapheningenieur und Polizeigefängnissinspektor 3600
bis 5000 M. (4 Stufen in 9 Jahren: 3000, 4100, 4600, 5000 M.), Polizeilientenants
 und Kriminalkommissarien 2700—4200 M. (4 Stufen in
9 Jahren: 2700, 3200, 3700, 4200 M.). Der Polizeioberst, ein Polizeihauptmann,
 der Polizeigefängnissinspektor und der als Leichen-Kommissarius
 fungirende Kriminalkommissarius haben Dienstwohnung.
Aus Tit.7 erhalten die Abtheilungswachtmeister der Schutzmann-Schaft
 1600 —2000 M. (5 Stufen in 12 Jahren: 1600, 1700, 1800, 1900,
2000 M.), die Wachtmeister 1500—1800 M. (5 Stufen in 12 Jahren:
        <pb n="123" />
        IT, Hauptstück, Laufende Ausgabeit.
1500, 1580, .1660, 1740, 1800 M.), die Schutzmänner 1200-1600 M.
(6 Stufen in 15 Jahren 1200, 1280, 1360, 1440, 1520, 1600).
Der Unterschied in den Besoldungsverhältnissen zwischen Wachtmeistern
 und Sechutzmännern ist hiernach nur ein geringer, was zum
Theil damit zusammenhängen mag, dass die Wachtmeister bei der
allgemeinen Besoldungsverbesserung 1897/98 keine Gehaltserhöhung
erfahren haben, während die Schutzmänner von 1100—1500 M. auf den
jetzigen Satz stiegen.

386

8 130. Nicht auf dem Etat des Polizeipräsidiums bezw. des
Ministeriums des Innern erscheinen einmal die Beamten der Feuerwehr,
 weil diese zwar vom Staate angestellt werden, aber als Kommunalbeamte
 gelten und aus städtischen Fonds ihre Bezüge erhalten,
ferner aber auch nicht diejenigen technischen Beamten, welche auf den
Etats der betreffenden Sonderressorts geführt werden (Medizinalbeamte
auf dem Kultus- u. s. w. Etat, Baubeamte auf dem Bauetat, Thierärzte
auf dem landwirthschaftlichen Etat u. s. w.). Die Gehälter der Feuerwehrbeamten
 s. in Anl. LXXXIL

$&amp;amp; 181. Die Wohnungsgeldzuschüsse (Tit. 8) folgen den
allgemeinen für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen.

$ 131a. Für Remunerationen (Tit. 9) wird im Allgemeinen im
Verhältniss zu anderen Verwaltungszweigen wenig ausgegeben (noch
nicht der 20. Theil der Besoldungen), die Zahl der etatsmässigen
Beamtenstellen ist also eine verhältnissmässig sehr reichliche.
Nach der Etatsbemerkung für 1908 zu Tit. 9 betragen die Remunerationen
 für 1 Regierungsassessor durchschnittlich 3000 M., für 73 Bureauhülfsarbeiter
 und 29 Hülfsarbeiter beim Einwohnermeldeamt im Höchstbetrage
 1800 M., für 9 Hülfsarbeiter im Telegraphendienste durchschnittlich
 je 1650 M., im Höchstbetrage 1800 M., für 12 Hülfsarbeiter
im Kanzleidienste im Höchstbetrage 1650 M. und für 63 Polizei
anwärter im Exekutivdienste (59 interimistische Polizeilieutenants und
4 interimistische Kriminalkommissarien) im Durchschnitt je 1800 M.
Ausserdem werden aus 'Tit. 9 Funktionszulagen und Stellenzulagen
gewährt (1903: Funktionszulage für den zweiten Adjutanten der Schutzmannschaft
 mit 300 M., ferner zu Stellenzulagen für den Polizeipräsidenten
 in Berlin 3000 M., für Bureau- und Kassenbeamte I. Klasse
bis zu 400 M., im Ganzen 11100 M. [künftig wegfallend], für Unterreamte
 bis zu 200 M. im Ganzen 290650 M.)ı

b) Sächliche Ausgaben.
$ 132. Einer näheren Erörterung bedürfen einzelne Titel der
folgenden Ausgabengruppe: Sächliche Ausgaben (Tit. 10—15).
        <pb n="124" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 180—134, 1387
Hier kommen in Betracht:

Bureaubedarf (Tit. 19...
Miethe und Bauunterhaltung
(Tit. 11w 12) . 2.0...
Dienstaufwand, Miethsent-Schädigungen
 ete. (Tit. 13)
Montirungs- und Pferdegelder
 der Schutzmannschaft
 (Tit. 19... .. 877 766 2517982 707099
Vermischte Ausgaben (Tit.15) 107824 109577 316138 508470
Summe .:. 196744 417013 1900434 2952132.
Die Hauptsteigerung bei den meisten dieser Titel fällt hiernach in
den Zeitraum nach 1890. Die Ursache lag zum grössten Theile in der
durch das Polizeikostengesetz getroffenen Neuregelung, durch welche
Sich von 1892/93 auf 1898/94 die sächlichen Kosten allein von 417 013 M.
auf 1900434 M. — abgesehen von den besonders ausgeworfenen, per-Sönlichen
 und sächlichen Bedarf umfassenden Kosten des Nachtwacht-Wesens
 1200000 M. (s. 8 94) — steigerten.

1876
12 242

1890/91
27 297
42 9738 56631. 96 987

3.393

$ 133. Im Einzelnen ist zunächst zu bemerken zu Tit. 12. dass
Unter dieser Titelbezeichnung zum ersten Male 1890/91 38845 M.
(Später auf 53520 M. gesteigert) ausgeworfen wurden. Es handelt
Sich dabei um die an die Stadt Berlin auf Grund des Vertrags vom
12./28, Dezember 1879 zu zahlende Miethe der Räume des zuvor neuerbauten
 Polizeidienstgebäudes am Alexanderplatz.
Näheres Eingehen erfordern die Tit. 13—15.

$ 134, Tit. 18. An Dienstaufwandsentschädigungen, Equipagengelder
 des Polizeipräsidenten 4800 M., zu Fuhrkostenentschädigungen,
Miethsentschädigungen und Miethen für Diensträume und für Stallungen
der Schutzmannschaft, soweit hierfür städtische Gebäude nicht unent-8eltlich
 herzugeben sind, Entschädigungen für Vorhaltung von Dienst-Pferden
 an die Bezirkshauptleute etc. einschliesslich 300 M. künftig
Wegfallend 1110089 M.
Während für die uniformirten Schutzmänner die Uniformen ete.
Staatlich geliefert werden, beziehen die Kriminalbeamten Dienst-“Wfwandsentschädigungen.
 Diese betrugen bis 1901 für Kriminal-Yachtmeister
 und Schutzmänner 360 M., in den ländlichen Vororten
&amp;gt;40 M., seitdem 450 M. bezw. 630 M.
_ Einige (22) Polizeibeamte, die, ohne Kriminalbeamte zu sein, ihren
Dienst in Civil auszuüben haben, beziehen nur 216 M. Dienstaufwands-Mischädigung.

Während ferner der Polizeipräsident 4800 M. Equipagengeld aus
dem Titel bezieht. erhalten an Pferdegeldern die Polizeidirektoren in
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, 1.
        <pb n="125" />
        1388 ;- 4. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf je 1500 M., Polizei-Hauptleute,
-Majors und Bezirkshauptleute je 2000 M., die berittenen Schutzleute.
deren Pferde vom Staat unterhalten werden, beziehen 72 M. Dienstaufwandsentschädigung
 extra. 2000 M. Pferdegelder erhalten im Ganzen
17 Beamte.
Einzelne der höheren Beamten beziehen je 600—1800 M. besondere
Fuhrkostenentschädigungen.
8 135, Ferner werden aus dem Titel die Miethsentschädigungen
für gemiethete Diensträume bestritten. In Berlin werden die Verträge
wegen der Revierbureaus meistens vom Polizeipräsidium selbst abgeschlossen
 (anders in den Provinzen, &amp;amp; 163). An Miethe für 1905
zusammen 876581 M., worin allerdings die Pauschalentschädigungen
der Reviervorsteher mit je 900 M, für Heizung, Beleuchtung und
Reinigung enthalten sind.
Nur in einigen Fällen, besonders für Leiter einzelner Zweige der
Verwaltung, sowie für die im Kriminaldienst beschäftigten Kommissare
werden besondere Entschädigungen bezw. Vergütungen für Vorhaltung
eines Zimmers der Privatwohnung zu Dienstzwecken in Höhe von
300 M. gewährt.

S$ 136, Tit. 14, An Kosten für Beschaffung und Unterhaltung
der Bekleidung, Waffen und Ausrüstungsgegenstände der Schutzmannschaft,
 einschliesslich 1110 M. künftig wegfallend, und an
Kosten für Unterhaltung und Ergänzung der Dienstpferde der Schutzmannschaft
 707 099 M.
Der Schutzmannschaft werden Waffen und Uniformen je nach
Bedürfniss auf Staatskosten geliefert, um ein nöthigen Falls
unter rücksichtsloser Preisgebung ihrer Kleidung u. s. w. stattfindendes
anergisches Vorgehen derselben zu sichern. Nach Ueberschlagsberechnungen
 rechnet man an jährlichen Ausgaben für diese Zwecke
90 M. auf einen uniformirten Wachtmeister und 81 M. auf einen
uniformirten Schutzmann. Danach wird die Höhe des Fonds bemessen.
Die erstmaligen Anschaffungskosten sind natürlich erheblich höher und
werden nöthigenfalls als Etatsüberschreitung bei obigem Titel verrechnet.
Auch die Unterhaltung und Ergänzung der Dienstpferde, sowie
die Kosten für Pferdeausrüstungsgegenstände, Stallutensilien, Hufbeschlag,
 Kurkosten u. s. w. der berittenen Schutzmannschaft ($ 114)
werden aus vorstehendem Fonds bestritten.
$ 1836a, Ti. 75. Zu vermischten Ausgaben, Fuhr- und Transportkosten,
 zur Unterhaltung der Polizeigefangenen, für die ärztliche Unterzuchung
 der Prostituirten ete. 508470 M. .
Hier kommt. zunächst ein Zuschlag von 97000 M. vertragsmässig
von der Staatskasse der Stadt Berlin zu den Kosten der Strassenreinigungs-,
 Erleuchtungs-, Nachtwacht- und Feuerlöschanstalten ZU
zahlenden Geldern in Betracht.
        <pb n="126" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 135—13%. 1889

Zu den Fuhr- und Transportkosten gehören auch die Gefangenentransporte,
 insgesammt 122426 M. pro 1908, ferner wurden ausgeworfen
zur Unterhaltung der Polizeigefangenen 15371 M. Honorar für 12 Aerzte
(ä 2400 M.) und 1 Aerztin (1200 M.) zur Untersuchung der Prostituirten.
Vigilantsgelder 7414 M., Nahrungsmitteluntersuchung 19 000 M., Unterhaltung
 der Telegraphen- und Telephonanlagen 106 181 M.

B.

Königliche Polizeiverwaltung in den Provinzen.
(Kap. 92.)

l. Polizeiverwaltung in Städten.
$ 137, Die Entwickelungsgeschichte der Königlichen Polizeiverwaltung
 der in Betracht kommenden Provinzialstädte in so eingehender Weise
Zu verfolgen, wie dies für das Berliner Polizeipräsidium geschehen ist,
Würde zu weit führen, auch für den Leser kaum gleiches Interesse
bieten. Dazu kommt, dass die Berliner Einrichtungen im Allgemeinen
als vorbildlich für die Provinzen gelten können, vor allem, was das
Exekutivpersonal und hier in erster Linie die Schutzmannschaften
anbetrifft. Die Entwickelung und Zunahme der Zahl der Beamten
Seit 1874 ist in Anl. LXXXIII näher dargestellt.
In grossen Zügen hat sich die, gegenwärtige Organisation in den
Königlichen Polizeiverwaltungen der Provinzialstädte etwa wie folgt
Yestaltet:

An der Spitze der Verwaltung stehen besondere Polizei- Präsidenten
 bezw. Direktoren. Kraft ihres Amtes Polizeipräsidenten
Mit einem zwischen den Räthen III. und IV. Klasse stehenden Rang
(Öberregierungsrathsrang) sind die Polizeidirigenten in Königsberg,
Stettin, Breslau, Magdeburg, Frankfurt a. M., Hannover, Cöln. Die
Uebrigen sind Polizeidirektoren und Räthe IV. Klasse, welche aber
den Titel Polizeipräsident erhalten können.
. Die ihnen beigegebenen Beamten haben nur in wenigen Fällen
die höhere Verwaltungs- oder Justizausbildung. Der Etat von 1903
Seht nur 3 etatsmässige Regierungsräthe vor, nämlich je 1 für
Frankfurt a. M., Hannover und Breslau. Dagegen sind an einzelnen
Weiteren grösseren Polizeiverwaltungen Regierungsassessoren als
Hülfsarbeiter zugetheilt (die aus Tit. 6 remunerirt werden), nämlich je
Slner in Königsberg, Danzig, Stettin, Posen, Magdeburg, Hannover.
Cöln, Aachen, Kiel, Charlottenburg.
Der Grund dieser Erscheinung liegt darin, dass die Polizeiverwalungen
 in den Provinzialstädten im Gegensatze zu Berlin lediglich
°Ttspolizeiliche Funktionen zu erfüllen haben‘ (nur der Polizeipräsident
{U Frankfurt versieht zugleich die Landrathsgeschäfte für den Land-Kreis
 Frankfurt a. M., in dieser Eigenschaft ist ihm ein Regierungs-48sessor
 als Stellvertreter beigegeben.)
        <pb n="127" />
        1390 1X. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Neben diesen akademisch vorgebildeten höheren Beamten sind
noch ein oder mehrere Polizeiräthe (jetzt im Ganzen 29) und
Polizeiassessoren (20) thätig. Nur in den kleineren jetzt aufgehobenen
 Polizeiverwaltungen zu. Göttingen, Celle und Marburg
waren lediglich Polizeisekretäre thätig, während die Oberleitung in
den Händen des Landraths oder eines von der Stadt bestellten Direktors
 ruhte. (Wegen der übrigen z. Zt. noch bestehenden kleineren
Polizeiverwaltungen vergl. 8 158 Abs. 2.)

$ 138. In dem Bureau der Kanzlei arbeiten Polizeisekretäre
(385), Meldeamtsbureau-Assistenten (91) und Kanzlisten (84)
Die Polizeisekretäre sind eine von den Meldeamts-Assistenten durchaus
 verschiedene Beamtenklasse. ‚Sie ergänzen sich nicht etwa aus
letzteren, sondern aus den (aus Tit. 6 remunerirten) Bureaudiätaren
(etatsmässigen Bureauhülfsarbeitern).
Ueber die Besetzung der Stellen mit Militär- bezw. Civilanwärtern
zind neuerdings für die Berliner Staats - Polizeiverwaltungen und die
Provinz ministerielle Bestimmungen ergangen (v. 2. Febr. 1898 —
M. d. I. II 1373 — und 14. April 1902 — IIa 2698).
Danach sollen frei werdende Polizeisekretärstellen abwechselnd
mit 1 Militär- und 1 Civilanwärter besetzt werden, soweit nicht dienstliche
 Rücksichten eine Abweichung nöthig machen.
Die Verfügung über die Besetzung der Sekretärstellen behält sich
der Minister vor, Befähigt ist nur, wer eine Prüfung nach Massgabe
des Erl. v. 30. Mai 1895 (M.-Bl. d. i. V. S. 137) abgelegt hat bezw.
nach Nr. 8 der Prüfungsordnung ausdrücklich davon entbunden ist.
Meldeamtsbureau- Assistenten sind nicht, wie man näch der Bezeichnung
 zu schliessen geneigt sein könnte, Vorbereitungsstellen für
Sekretäre, insbesondere rekrutiren sich die Polizeisekretäre nicht etwa
aus dieser Beamtenklasse. Sie werden nur im Meldebureau beschäftigt
und rekrutiren sich, von Ausnahmen abgesehen, nur aus Militäranwärtern
 oder solchen Personen, welchen etwa die Berechtigung zur
Anstellung im Meldeamtsdienste Allerhöchsten Ortes besonders verliehen
 worden ist.
Die Verfügung über die Besetzung der Meldeamtsbureau - Assistentenstellen
 erfolgt durch den Minister (Erl. v. 22. März 1899, II 3640).
S$ 139, An Unterbeamten giebt es 95 Polizeiboten und
9 Polizeidiener. Dem HExekutivdienst stehen vor die Polizei-Inspektoren,
 im Ganzen 28, meist einer, in Königsberg, Stettin,
Posen, Magdeburg, Hannover, Frankfurt a. M. 2, in Breslau und Cöln
jetzt je 4. Sie sind die Oberbefehlshaber der Schutzmannschaft und haben
stellenweise den persönlichen Rang eines Polizeihauptmanns (z. B. im
Hannover). Bestimmte Vorbildungsvorschriften giebt es nicht; unter
die-mit Militäranwärtern zu besetzenden Stellen fallen sie nach den
1829er Vorschriften nicht.
        <pb n="128" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 138-145. 1391

Wo 2 Inspektoren angestellt sind, hat einer meist die Kriminal-Polizeibeamten
 unter sich. Bei vieren (Breslau und Cöln) erhält einer
die Oberleitung.
Die Inspektoren treten vermöge ihrer besonderen Bestimmung mit
dem orossen Publikum nicht fortdauernd in unmittelbarem Verkehr.

$ 140. Dies ist dagegen der Fall bei den nun folgenden (286)
Polizeikommissaren.
Der Stadtbezirk der Königlichen Polizeiverwaltungen in der Provinz
 ist ähnlich wie in Berlin in der Regel in eine grössere Anzahl
von Revieren eingetheilt, die als Polizeikommissariate, -Distrikte,
-Bezirke, -Stationen u. s. w. bezeichnet werden. Als deren Reviervorsteher
 sind dann regelmässig Polizeikommissare thätig.
Diese Reviere sind nicht allein in ihrer Eigenschaft als Polizei-Wachen
 die Ausgangs-, Sammel- und Stützpunkte für die im regelmässigen
 Sicherheitsdienste thätige Mannschaft, sondern ihre Geschäftszimmer
 sind gleichzeitig die eigentlichen Vermittelungsstellen für den
verwaltungspolizeilichen Verkehr mit der Einwohnerschaft, auch sind
sie als Meldestellen, sowie neuerdings im Dienste der Arbeiterfürsorgegesetzgebung
 thätig. Kurz, sie lassen sich „mit vorgeschobenen Posten
vergleichen, die vermöge ihrer Orts- und Personalkenntniss im Stande
sind, die Centralstelle über die jeweilige Sachlage mit eingehenden
Berichten zu versehen, um alsdann wiederum die von dort ergehenden
Weisungen ihrerseits zur Ausführung zu bringen.“ !)

$$ 141—1485, Natürlich fehlt es nicht an organisatorischen Be-Sonderheiten
 bei den einzelnen Polizeiverwaltungen. So ist der allge-Meine
 Grundsatz, dass die Reviere mit ihren Bureaus als Filialen einer
Zentralisirten Polizeiverwaltung und gleichzeitig durch das Vorhanden-Sein
 eines Wachtlokals als Sammelstellen für die Handhabung der
Strassenaufsicht und sonstiger exekutiver Thätigkeit dienen, nicht einmal
 bei den Königlichen Polizeibehörden in Preussen allgemein durchgeführt.
 Beispielsweise sind von den 27 Cölner Revierbureaus nur
1 mit sogenannten Bezirkswachen verbunden, die nur während des
N achtdienstes zum Aufenthalt der zeitweilig ruhenden Beamten dienen.
In Cassel werden erst neuerdings Polizeiwachen im Anschlusse
an die Reviereintheilung errichtet, während bisher nur eine Tages-Wache
 im Polizeigebäude bestand. Ebendaselbst sind bemerkens-Wertherweise
 mehrfach polizeiliche Geschäfte, wie z.B. die der politischen
 Polizei und die Aufsicht über das öffentliche Fuhrwesen, auf
die einzelnen Reviervorstände zur Wahrnehmung für das ganze Stadt-Sebiet
 vertheilt. Auch die kriminalpolitischen Einrichtungen sind
Verschiedenartig gestaltet.)

') Vgl. auch Grantzow, Der Schutzmann, Berlin 1902
        <pb n="129" />
        9
1a

IL. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

S$ 146. Die Einrichtung der Schutz mannschaft in den Provinzialstädten
 ist dagegen überall derjenigen zu Berlin nachgebildet.
Auch hier werden Schutzmannswachtmeister (1903 : 209) und Schutzmänner
 (4224) unterschieden.
Auch hier giebt es berittene und nicht berittene Schutzmänner,
sowie besondere Kriminalschutzleute. Berittene kommen allerdings
gegenwärtig nur in Breslau, Magdeburg, Frankfurt, Wiesbaden, Cöln
und Aachen vor (im Ganzen 61, ferner 2 berittene Schutzwachtmeister).
An Kriminalschutzleuten gab es 1903 322 gegenüber 83902 uniformirten
 Schutzmännern, ferner 3 Kriminalwachtmeister.
$ 147. Für die Polizeigefängnisse giebt es nur 3 besondere
Inspektoren (in Stettin, Breslau und Frankfurt a. M.).
Ein Oberaufseher existirt für das Polizeigefängniss in Cöln.
An den übrigen Gefängnissen sind Polizeigefängnissaufseher angestellt
 (1903 : 39), welche mit den Polizeiboten rangiren.
Ausserdem giebt es Gefangenwärterinnen (Frankfurt a. M. 2.
Breslau 1).

Einnahmen (Kap. 31 Tit. 2a—4 u, Anlı LXXXIV).
$ 148, An der Summe von 8244943 M. für 1908 in Kap. 81
Tit. 2a sind die Provinzen mit 3192567 M. betheiligt, während
3052600 M. auf Berlin entfallen.

Im Einzelnen kamen davon auf Königsberg 266 203, Danzig 207970, Potsdam 57 516,
Stettin 258 977, Posen 130 995, Breslau 541 789, Magdeburg 282 696, Kiel 56 823, Hannover
279 508, Cassel 53 909, Hanau 7819, Fulda 7270, Frankfurt a. M. 288 649, Wiesbaden
112 268. Coblenz 44 644. Cöln 376 570. Aachen 175 461, Saarbrücken 43 500 M

$ 149, An Tit. 3 der Einnahme (118 124 M.) sind die Königlichen
Polizeiverwaltungen der Provinz nur mit im Ganzen 12600 M. betheiligt
 (rund 92000 M. fallen auf den Generaletat des Ministeriums
S 164). Dagegen entfallen bei Tit. 4 von der Summe von 997 150 M.
auf die Provinz 465465 M., wobei es sich hauptsächlich um Polizeistrafgelder
 handelt (vgl. auch $ 125 Anm. 1 und $8 127).
Die Höchstantheile von den 465 465 M. entfallen auf Hannover (70 165), Frankfurt a. M.
(69 128), Breslau (60 468), Königsberg (48 128), Magdeburg (43 344), Stettin (32 481), Cöln
(26 000 M.) u. 8. W. ;
Bis 1897/98 erschienen auf dem Fonds auch die Polizeistrafgelder
aus der Provinz Hannover, wo die Ortspolizei den Landräthen
obliegt und daher auch die Strafgelder in die Staatskasse fliessen.
Durch den gedachten Etat wurden dagegen diese Beträge in Höhe von
einigen 50000 M. nach Kap. 27 Tit. 9 des Etats des Finanzministeriums
überwiesen, wo allgemein die im Ressort des Ministeriums des Innern
festgesetzten Ordnungsstrafen und Polizeistrafgelder, soweit letztere
nicht bei Königlichen Polizeiverwaltungen in Städten aufkommen, verrechnet
 werden.
        <pb n="130" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $8S 146—152. 1393

Der Fonds betrug 1890/91 noch 166786 M., steigerte sich naturgemäss
 in Folge des Polizeikostengesetzes von 1892 gewaltig (1893/94:
660 279 M.) und ist seitdem in dauernder Steigerung begriffen (1903:
997 150 MM).

Ausgaben (Kap. 92 d. Etats u. Anlı LXXXIV).
8 150, Ueber die Steigerung der staatlichen Kosten für die
Königlichen Polizeiverwaltungen in den Städten seit Erlass des
Polizeikostengesetzes ist im Allgemeinen schon in $&amp;amp; 90ff. gehandelt
worden. Die Erfahrung hat übrigens dabei gelehrt, dass das Publikum
geneigt ist, an die staatlichen Polizeiverwaltungen bei Weitem grössere
Anforderungen zu stellen, als s. Z. an die städtischen Polizeiverwaltungen.

_ Was die einzelnen Ausgabetitel des Kap. 92 anbetrifft, welches
übrigens ausser den Königlichen Polizeiverwaltungen in Städten auch
die Grenzkommissariate ($ 167), die Badepolizeikommissare ($ 158)
und die Bezirkspolizeikommissarien in Rheinland und Westfalen ($ 166)
umfasst, so ist deren ziffernmässige Entwickelung seit 1850 aus
Anl. LXXXI des Näheren zu ersehen.

8151, Tit. 1—4. Besoldungen. Gegenwärtig beziehen 1 Polizei-Präsident
 (zu Frankfurt a. M.) ein Fixum von 8500 M., während
13 Polizeipräsidenten bezw. Direktoren je 6000—8000 M. erhalten. Höhe
des Gehalts, Dienstaltersstufen, Aufsteigefrist sind die gleichen wie bei
den Polizeidirektoren der Berliner Vororte ($ 129). Die Regierungsräthe,
Polizeiräthe, Polizeiassessoren sind ebenso wie die gleichen Beamten
vom Berliner Polizeipräsidium gestellt (8 129).

$ 151a. Bei den Bureaubeamten (Tit. 2) wird dagegen ein
Unterschied gemacht, insofern diejenigen zu Berlin und den Vororten
besser gestellt sind als diejenigen der Provinz ($ 129). Hier erhalten
die Polizeisekretäre nur 1500—83800 M. (8 Stufen in 21 Jahren 1500,
1900, 2300, 2600, 2900, 3200, 3500, 3800 M.), die Meldeamtsbureauassistenten
 1500—2700 M. (7 Stufen in 18 Jahren 1500, 1700, 1900,
2100, 2300, 2500, 2700 M.), die Kanzlisten 1500—2200 M. (7 Stufen in
18 Jahren 1500, 1650, 1800, 1900, 2000, 2100, 2200 M.), 11 Polizei-Sokretäre,
 welche in den Orten mit besonderen Polizeikassen (Königsberg,
 Danzig, Potsdam, Stettin, Breslau, Magdeburg, Kiel, Hannover,
Cassel, Frankfurt a. M. und Cöln) die Rendanturgeschäfte verwalten,
erhalten je 300 M. Rendanturzulage.

— $152, Was das Exekutivpersonal anbetrifft (Tit. 8), so sind
die Polizeiinspektoren im Mindestgehalt den Polizeilieutenants
N Berlin und Vororten gleichgestellt, während sie im Höchstgehalt
de 300 M. höher steigen. Sie erhalten 2700—4500 M. (4 Stufen in
Jahren 2700, 3300, 3900, 4500 M.).
        <pb n="131" />
        1394

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Die Polizeikommissare und (3) Polizeigefängnissinspektoren beziehen
 2000—3600 M., stehen also den Polizeiassessoren im Mindestgehalt
 und Höchstgehalt gleich, haben aber andere Dienstaltersstufen,
nämlich 7 statt 4 (2000, 2300, 2600, 2900, 3200, 3400, 3600 M..in
18 Jahren statt in 9 Jahren erreichbar).
Die Schutzmannschaften wiederum stehen in Berlin und Provinz
gleich ($ 129 und $ 136).
Der Polizeigefängnissoberaufseher (Tit. 4) in Cöln steht dem
Berliner gleich (1200—1800 M.), während die Polizeiboten und Polizeigefängnissaufseher
 (ebenda) im Mindestgehalt um 100 M. hinter den
Berlinern zurückstehen. Sie beziehen 900—1500 M. AHErstere haben
3 Stufen in 21 Jahren, 900, 1000, 1100, 1180, 1260, 1340, 1420, 1500 M.,
letztere 7 Stufen in 18 Jahren erreichbar (alle 3 Jahr 100 M. mehr).
Polizeidiener und Gefangenenwärterinnen beziehen 700—1000 M.
(in 12 Jahren 5 Stufen 700, 775, 850, 920, 1000 M.).

Dienstwohnungen und Wohnungsgeldzuschüsse.
$ 153, Letztere richten sich nach allgemeinen Grundsätzen
(s. beim Etat des Finanzministeriums Bd. II Buch VIII). 6 Polizeipräsidenten
 bezw. Polizeidirektoren haben freie Dienstwohnung; die
übrigen beziehen Miethsentschädigungen und zwar 1 Beamter 2400 M.
— darunter 975 M. künftig wegfallend —, 6 Beamte je 1800 M. und
I Beamter 1200 M. aus Tit. 11; ferner haben einige mittlere und Unterbeamte
 Dienstwohnungen.

Andere persönliche Ausgaben (Kap. 92 Tit. 6—68).
$$ 154—157, Hier kommt zunächst in Betracht der Fonds Tit. 6
zur Remunerirung von ständigen Hülfsarbeitern und sonstigen Polizeihülfsbeamten
 222 280 M.
Der Fonds macht etwa '/,2 des Besoldungsfonds aus, das Verhältniss
 ist also ein noch günstigeres als in Berlin ($ 131).
Die Remunerationen für ständige Hülfsarbeiter sind für alle
staatlichen Polizeiverwaltungen gleichmässig geregelt. Es beziehen
die Regierungsassessoren durchschnittlich je 3000 M., von den Bureaudiätaren
 die Civilanwärter 1100—1500 M. in 4 Jahren, die Militäranwärter
 1300—1500 M. in 4 Jahren, die Meldeamtsdiätare 1300 M.
fest, die Kanzleidiätare 1200—1500 M. in 4 Jahren.
$&amp;amp; 158, Kap. 92 Tit. 7. Zur Remunerirung der kommissarischen
Polizeidirektoren, der Badepolizeikommissarien und der Lehrkräfte für
den Lehrkursus zur Ausbildung der mittleren Polizeiexekutivbeamten
9858 M.
In einzelnen der Königlichen Polizeiverwaltungen in Städten
(Hanau, Fulda, Coblenz und Saarbrücken) werden die Direktorenfunktionen
 von den betreffenden Landräthen im Nebenamte wahr-
        <pb n="132" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 153—161. 1395

genommen gegen Remunerationen von 1000—1800 M. (s. auch die
Etatsbemerkungen zu Kap. 90 Tit. 1), An diesem Theil des Fonds
sind daher nur die Polizeiverwaltungen zu Hanau (1200 M.), Fulda
(1000 M.), Coblenz (1200 M.), Saarbrücken (1800 M.) betheiligt.
$ 159, Hinsichtlich der Badepolizeikommissare ist zu bemerken:
Der Verwaltung des Innern in Bezug auf polizeiliche Angelegenheiten
unterstellt sind 3 Bäder (Ems, Schlangenbad und Langenschwalbach).
Für diese werden besondere (3) Badepolizeikommissare alljährlich
bestellt, welche dafür eine aus obigem Titel zu zahlende Remuneration
beziehen. Exekutivpersonal ist nur der Emser Kommission beigegeben
(1 Schutzmann, der aus Tit. 3 besoldet wird). Im Ganzen sind für
1903 2658 M. bei dem Etat der Regierung zu Wiesbaden für die Bade-Polizeikommissionen
 ausgeworfen.
Seit 1901 stehen auch 2000 M. auf Tit. 12 zur Remunerirung von
Lehrkräften für einen Lehrkursus zur Ausbildung mittlerer Polizei-Sxekutivbeamten,
 welcher ähnlichen Zwecken dienen soll, wie die
Lehrkurse für Gensdarmericbeamte,

$ 160, Ti, 8. Zu Stellenzulagen für den Polizeipräsidenten zu
Frankfurt a. M. 2700 M.; für Polizeiinspektoren bis zu 400 M., im
Ganzen 3000 M.: und für Unterbeamte bis zu 200 M., im Ganzen
185 550 M.; ferner zu Lokalzulagen für Polizeibeamte in Frankfurt a. M.
27195 M. (künftig wegfallend), insgesammt 168 445 M.
Etwa ein Drittel der Polizelinspektoren erhalten 300 M. Stellenzulage.
Die Stellenzulagen für Unterbeamte finden sich auch bei den meisten
übrigen Verwaltungsressorts.
Durch den Etat 1899 sind die Fonds zu nicht pensionsfähigen
Stellenzulagen zu dem Zwecke erhöht worden, um in grösserem Umfang
 als bisher dureh solche Zulagen zur Ausgleichung von Theuerungs-Verhältnissen
 sowie auch für besonders schwierige Dienste an Unterbeamte
 des äusseren und Exekutivdienstes gewähren zu können.
Die Lokalzulagen für Polizeibeamte in Frankfurt sind seit 1897/98
als künftig wegfallend bezeichnet, weil Lokalzulagen nach den bei der
allgemeinen Besoldungsaufbesserung festgehaltenen Grundsätzen im
Allvemeinen nieht mehr fortbestehen sollen.

Sächliche Ausgaben (Tit. 9— 11).
‚ $161., 7. 9. Zu Bureaubedürfnissen (Schreib- und Packmate-Malien,
 Drucksachen, Feuerung, Beleuchtung, Bibliothek, Heften der
Akten, sowie nicht aversionirte Postporto- und Gebührenbeträge und
Sönstige Frachtgebühren für dienstliche Sendungen, 'Telegramm-Sebühren
 ete.) ausserdem zu Lasten und Abgaben, sowie Kosten haus-Wirthschaftlicher
 Art für Dienstgebäude, einschliesslich 4065 M. künftig
Wegfallend. 344 208 M.
        <pb n="133" />
        aD

1I. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Die künftig wegfallenden Beträge sind alte Entschädigungen an
Polizeibeamte für Schreibhülfen in Cöln, Frankfurt und Potsdam.
Die Entwiekelung des Fonds siehe in Anl. LXXXI
$ 162, Ti. 70. Zur baulichen Unterhaltung der Polizeidienstgebäude
50053 M.
Diese Summe ist auf die einzelnen Polizeietats vertheilt. Voran steht
Magdeburg mit 8183 M., dann folgt Frankfurt a. M. mit 6244 M., Stettin
mit 4547 M.. Königsberg, Breslau, Cöln. Aachen mit 3—4000 M. u. s. w.

S 168. Tit. 1!. Zu vermischten Ausgaben, Dienstaufwandsentschädigungen,
 Miethen und Miethsentschädigungen, Kosten der Bekleidung
 und Ausrüstung der Schutzmannschaften, Fuhr- und
Transportkosten, zur Unterhaltung der Polizeigefangenen, für die
ärztliche Untersuchung der Gefangenen und der Prostituirten ete.
ainschliesslich 5325 M. künftig wegfallend, 1183005 M.
Die am Jahresschlusse verbleibenden Bestände der Fonds zur Bekleidung
 und Ausrüstung der Schutzmannschaften können zur Verwendung
 in die folgenden Jahre übertragen werden.
Aus diesem Fonds werden, wie zum Theil aus der Titelbezeichnung
schon ersichtlich, u. A. erstattet Pferdegelder und Miethsentschädigungen
für Polizeidirigenten, welche letztere an Stelle von Wohnungsgeldzuschüssen
 beziehen, soweit sie keine Dienstwohnung haben. Es beziehen
 die Dirigenten zu Danzig 2400 M. (975 M. künftig wegfallend),
Potsdam, Stettin, Kiel, Cassel, Cöln, Wiesbaden 1800, Aachen 1200 M.
Die Polizeiinspektoren, soweit sie nicht Kriminalinspektoren sind, beziehen
 je 750 M. Pferdegelder. Wo berittene Schutzmannschaft ist,
werden die Dienstpferde aus dem Fonds unterhalten, ebenso 1 Pferd
ür 1 Polizeiinspektor.
Aus dem Fonds werden ferner die zum Theil nicht unerheblichen
Miethen für Polizeidiensträume gedeckt.
Vielfach werden in der Provinz die Revierdiensträume gemiethet
von den Polizeikommissarien, welche auch für Reinigung ete. zu sorgen
haben und für alles eine Entschädigung beziehen. In Berlin miethet
meist der Staat die Räume. Auch erhalten die Kriminalpolizeikommissare
 180 bezw. 200 M. für die Vorhaltung eines Zimmers ihrer
Privatwohnung für dienstliche Zwecke aus dem Fonds.
Für Dienstaufwandsentschädigungen, Bekleidung und Ausrüstung
der Kriminalschutzmänner werden jetzt 200 M. pro Jahr gewährt.
Endlich werden Fuhr- und Transportkosten, einschliesslich des
Transports von Polizeigefangenen, sonstige Kosten für die Polizelgefangenen,
 ‚einschliesslich der sächlichen Kosten für das Polizeigefängniss,
 Kosten der ärztlichen Untersuchung der Prostituirten und
für veterinärpolizeiliche Funktionen und andere sächliche Ausgaben,
ainschliesslich derjenigen aus Anlass des nächtlichen Sicherheitsdienstes.
 Kosten der Nahrungsmitteluntersuchungen, Gewichtsrevisionen,
        <pb n="134" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 162—165. 1397

Vigilantskosten für Kriminalbeamte u. .s. w. aus dem Fonds bestritten.

Bei dieser Vielseitigkeit des Fonds ist nicht zu verwundern; dass
ar gegenwärtig eine grosse Summe repräsentirt.
Es folgen

Sonstige Kosten (Tit. 12 und 13).
$ 164, Ti. 12. Zu Remunerationen für die Besorgung der Passund
 Fremdenpolizei in einzelnen Kreisen, sowie zur sprachlichen
Unterweisung und Remunerirung der mit den Angelegenheiten des
Deutsch-Russischen Grenzverkehrs im Besonderen mit der Ausfertigung
und Kontrole der doppelsprachigen Grenzlegitimationsscheine betrauten
Beamten 60423 M.
In einigen Grenzkreisen, vorzugsweise in (jumbinnen, bekommen
Zolleinnehmer für Wahrnehmung von Pass- und Fremdenpolizei kleine
Beträge als Remunerationen, im Ganzen 6423 M. ‘Die weiteren
54000 M. werden verausgabt im Interesse der Ausfertigung und
Kontrole doppelsprachiger Grenzlegitimationsscheine.
Damit hat es folgende Bewandtniss: Von Seiten Russlands wird
Seit einigen Jahren die Ausstellung von Grenzlegitimationsscheinen in
Zwei Sprachen verlangt; zur Entschädigung der den Behörden er-Wachsenden
 besonderen Mühewaltung wird eine Gebühr von 10 Pf.
für jeden Schein erhoben, die bestimmt ist, zur Hälfte die sächlichen
Kosten zu decken und zur Hälfte zur Remunerirung der Beamten ete.
Zu dienen (Min.-Erl. v. 24. März 1901 IIb. 4474).
Die Einnahmen werden bei Kap. 31 Tit. 3 des Staatshaushalts-Stats
 verrechnet und stehen nicht auf dem Regierungs-, sondern. auf
dem Generaletat des Ministeriums.
Die Ausgaben an Remunerationen, Beihülfen, Prämien und sächlichen
 Kosten in den einzelnen Regierungsbezirken dürfen keinesfalls
die Höhe der daselbst für Ausfertigung der Grenzlegitimationsscheine
vereinnahmten Vergütungen übersteigen.

‚ $165, Tit. 12. An Zuschüssen zu den persönlichen und sächlichen
 Ausgaben der Polizeiverwaltung in den Städten Erfurt, Rinteln,
Frankenau und Wetzlar 6955 M.
Es handelt sich hier lediglich um rechtliche, aus alter Zeit überkommene
 staatliche Verpflichtungen.
Von der unter Kap. 92 Tit. 13 nachgewiesenen Summe von 6950 M. entfallen
| 1. auf die Stadt Erfurt 3600 M. Bei der zwischen dem Staate und der Stadt Erfurt
1ättgefundenen Vermögensauseinandersetzung hat der Staat mittels Rezesses v. 25. Aug.
842 auf Grund Allerh, Ermächtigung v. 28 Aug. 1841 der Stadt die fernere Gewährung
der Besoldung ihres Oberbürgermeisters im bisherigen Betrage von 1200 Thalern jährlich
der Staatskasse zugesichert, so lange in der organischen Einrichtung und amtlichen
di Irksamkeit der städtischen Behörden keine Veränderung eintritt, welche die Einstellung
168er Gehaltszahlung aus der Staatskasse motiviren möchte.
        <pb n="135" />
        ‚398

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

2, auf die Stadt Rinteln 1350 M. Der Zuschuss von 450 Thalern ist der Stadt Rinteln
auf Grund des $ 4 des Ges, v. 29. Okt. 1848 (Kurhess. G.-S. 8. 1839) bewilligt und Seitens
der Kurhessischen Regierung auch dann noch fortgezahlt worden, als der gedachte $ 4 des
Ges. v 29. Okt. 1848 durch die Verordn. v. 3, März 1853 (Kurhess, G.-S. S. 15) formell aufgehoben
 worden war, indem angenommen wurde, dass die Verordn v. 3. März 1853 nur die
Beiträge des Staats an diejenigen Städte habe aufheben wollen, in welchen der Staat die
Polizei selbst übernahm.
3. auf die Stadt Frankenau als Zuschuss für die Polizeiverwaltung 450 M. und Gehalt
für einen Polizeisergeanten 216 M. Die Bewilligung ist Seitens der vormaligen Kurhessischen
 Regierung widerruflich erfolgt, um eine einigermaassen erträgliche Polizeiverwaltung
 in Frankenau, wo ungünstige Zustände und grosse Armuth herrschten, möglich
zu machen, Das gleiche Bedürfniss dauert noch fort,
4. auf die Stadt Wetzlar Beitrag zu den Polizeiverwaltungskosten 1333,33 M. Bei
der Auseinandersetzung zwischen dem Staate und der Stadt Wetzlar über das Staats- und
das Kommunalvermögen ist durch Allerh. Ordre v. 7. März 1822 der Stadt die Zusicherung
artheilt, dass die gegenwärtigen Kosten der Polizeiverwaltung auch dann, wenn dieselbe
lem Magistrat überlassen wird, mit 444 Thalern 10 Groschen 8 Pfg. aus der Staatskasse an
lie Stadtkämmerei fortdauernd vergütet werden sollen.
Durch Allerh. Ordre v. 22. Juli 1839 ist der Stadt Wetzlar die revidirte Städte-Ordn,
v. 17. März 1831 verliehen worden, an deren Stelle sodann die Städte-Ordn. für die Rheinprovinz
 v. 15. Mai 1856 getreten ist, ohne dass diese Gesetze eine die Allerh. Ordre vom
7. März 1822 modifizirende Bestimmung enthalten, Summe 6949,33 M., und zur Abrundung
der Titelsumme auf volle Mark sind hinzugesetzt 0,67 M., Gesammtsumme 6950 M.
2. Bezirkspolizeikommissare (Kap. 92 Tit. 2 d. Ausgabe).
$ 166, Schon seit längerer. Zeit hatte sich das Bedürfniss einer
schärferen landespolizeilichen Ueberwachung der industriebezirke der
Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, namentlich mit Rücksicht
auf die fluktuirende Bevölkerung derselben herausgestellt. Mangels
besonderer staatlicher Organe hatte man sich bisher durch Heranziehung
 von Beamten kommunaler Polizeiverwaltungen zu helfen
gesucht. Abgesehen davon aber, dass keine Verpflichtung der Kommunen
 besteht, ihre Beamten hierfür zur Verfügung zu stellen und
geeignete Beamte, an deren Qualifikation besondere Anforderungen
gestellt werden müssen, nicht überall vorhanden sind, haben die Erfahrungen
 der letzten Jahre dargethan, dass der beabsichtigte Zweck
mit diesen Aushülfemitteln nicht erreicht werden kann. Es wurden
deshalb 1896/97 6 neue Stellen für Bezirkspolizeikommissarien, welche
den Regierungspräsidenten unterstehen, in Bochum, Dortmund, Duisburg,
 Elberfeld-Barmen, Essen und Hagen geschaffen.
Sie erhielten 2700—4200 M. und wurden 1897/98 auf 3000 —4800 M.
aufgebessert. Eine siebente Stelle (Aachen) kam 1900 hinzu. {
Die Besoldungen der Bezirkspolizeikommissare stehen auf Kap. 92
Tit. 2.

3. Grenzkommissariate (Kap. 92 Tit. 1 der Ausgabe).
&amp;amp; 167. Das erste Grenzkommissariat ist 1874/75 errichtet worden
zu Eydtkuhnen (vgl. Etatserläuterungen 1875 zu Kap. 97 Tit. 21.
        <pb n="136" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 166—168. 1990

Dem in Folge der Anlage der Königsberg-Eydtkuhner Eisenbahn
und der Fortsetzung dieser Eisenbahn auf russischer Seite im Jahre
1860 angestellten Polizeiverwalter in Eydtkuhnen waren die polizeilichen
 Grenzgeschäfte, namentlich die Passkontrole der aus Russland
ankommenden Reisenden, die Ertheilung der Eingangspässe an solche
Personen, welche bei Eydtkuhnen die preussische Grenze überschritten,
die Ertheilung von Legitimationskarten an diesseitige Staatsangehörige
zur Ueberschreitung der Grenze und ausserdem die gesammte Ortspolizeiverwaltung
 in Eydtkuhnen übertragen. Bei Einführung der
Kreisordnung wurde ihm die örtliche Polizeiverwaltung abgenommen.
Es erschien aber im Interesse des internationalen Verkehrs als ein
dringendes Bedürfniss, den bisherigen Polizeivorsteher in Eydtkuhnen
zur Wahrnehmung .der landespolizeilichen Interessen des Grenzverkehrs
zwischen Preussen und Russland beizubehalten. Er erhielt daher
Stellung und Titel eines Grenz- und Polizeikommissars mit einem
Gehalt von 3000 M.
Im Laufe der Zeit wurden noch einige andere Grenzkommissariate
errichtet (zu Prostken, Ilowo, Thorn und Beuthen i. Ob.-Schl.).
Das Gehalt wurde späterhin auf 2700—38300 M. und seit 1897/98
auf 2700—4000 M. erhöht.

C. Landgensdarmerie.

Allgemeines über Tragung der ortspolizeilichen Kosten auf dem Lande.
$ 168, Obgleich schon König Friedrich Wilhelm III. in der K.-O.
Y. 25, Nov. 1808 (sub 2) ausgesprochen hatte: „Ich bin Willens, die
Polizeigewalt nicht ferner von dem Besitze eines Grundstückes abhängen
 zu lassen. Die Polizei soll, wie es in anderen Staaten ge-Schieht,
 nicht von den Grundbesitzern, sondern von Örts- und
Kreispolizeibehörden verwaltet werden“, ist doch die Verknüpfung der
Polizeigewalt mit dem Besitze eines Grundstücks auf dem Lande erst
1872 (durch die Kreisordnung) aufgehoben worden. Erst seit diesem
Zeitpunkte ist auf dem Lande, wie schon lange vorher in den Städten
(8, 8 88), die Königliche Polizeihoheit überall zur Durchführung gelangt.
_. Die in 890 dieses Buches citirte Vorschrift des $3 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, wonach die Kosten der
örtlichen Polizeiverwaltung — mit Ausnahme der Gehälter der von
der Staatsregierung in 82 ebenda (Einrichtung Königlicher Polizei-Verwaltungen)
 angestellten besonderen Beamten — von den Gemeinden
 zu bestreiten sind, hat für das platte Land ebenso wie für die
Städte Geltung.
Die Uebertragung der Ortspolizei auf dem Lande auf vom Staate
nannte Beamte durch die Kreisordnung von 1872 hatte eine Ab-
        <pb n="137" />
        400 11. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

änderung jener Bestimmung über die Kostentragung nur insoweit zur
Folge, als die Kosten der Amtsverwaltung, d.h. diejenigen Kosten,
welche aus der Einsetzung und Erhaltung des die Ortspolizei handhabenden
 Amtspersonals, aus dessen Ausrüstung mit den erforderlichen
Hülfsmitteln und Organen und aus dessen Dienstbetriebe unmittelbar
 erwachsen, von dem Amt d.h. gemeinsam von den betheiligten
Gemeinden und Gutsbezirken getragen werden müssen, während solche
Ausgaben, die erst in Folge der vorbereitenden Thätigkeit, insbesondere
 durch die Ausführung der von der Ortspolizeibehörde gegen Dritte
getroffenen Anordnungen, also mittelbar entstehen, den Gemeinden
allein verblieben sind (O.-V.-G.-Entsch. Bd. VII 121 XVI 46. XVII 75).
Der Staat übernahm also keinen Antheil an den Kosten, überwies
 dagegen ($ 70 der östlichen Kreisoräanung von 1872 und
Dotationsgesetze von 1873 und 1875. Näheres Bd. II Buch X). diejenigen
 Summen, welche er in Folge des Erlasses der Kreisordnung
durch das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen, durch den
Wegfall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten
 an den im Staatshaushaltsetat für das Jahr 1873 für ebengenannte
 Zwecke veranschlagten Ausgaben ersparte, den Kreisen als
Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung in der Form einer
dauernden Rente. (Näheres in Bd. II Buch X.)
Gleichwohl blieb nach wie vor — wenn man von den besonderen
Verhältnissen in Hannover $ 34 8. 1313 und Posen $ 195 ff. absieht —
ein staatliches, ortspolizeilichen, ebenso wie landespolizeilichen Zwecken
dienendes Institut ($ 173) auf dem Staatshaushalt stehen und hat dem
Staate, besonders in neuerer Zeit, stark und stetig steigende Ausgaben
verursacht, die Landyensdarmerie.

Geschichtliches.

$ 169, Die Unzulänglichkeit der Handhabung der öffentlichen
Sicherheit auf dem weitausgedehnten platten Lande durch die gewöhnlichen
 gutsherrlichen und kommunalen Organe hatte schon im Jahre
1596 unter Kurfürst Johann Georg zur Anstellung kurfürstlicher sogenannter
 einspänniger Knechte „zur Vertreibung und Einziehung
muthwilliger Frevler und Friedbrecher“ geführt. Späterhin wurden
in den verschiedenen Gebieten Landreuter, Polizeiausreuter, in
Schlesien Landdragoner eingeführt, welche dazu bestimmt waren,
Vagabunden aufzugreifen, die Strassen zu bereiten und die Polizeiyesetze
 zur Geltung zu bringen.')
Die erste einheitliche Organisation einer derartigen staatlichen
Schutztruppe auf dem Lande erfolgte für das damalige Ländergebiet
durch die Verordnung vom 30. Juli 1812 wegen Errichtung der

:) am Niederrhein fungirte eine sogen. Gouvernementsmiliz.
        <pb n="138" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 169—172. 1401

Gensdarmerie, die als bewaffnete Macht den Kreisdirektoren (Landräthen)
 beigegeben werden sollte,
Schon im Jahre 1820, nach der Erweiterung des Staatsgebietes,
wurde unterm 30. Dezember eine neue Verordnung über die ander-Weitige
 Organisation der Gensdarmerie erlassen, welche diese Einrichtung
 für alle Provinzen des Staates gleichmässig organisirte.
Sie ist in ihren wesentlichen Punkten noch heutigen Tages in Geltung.

Gerenwärtige Orranisation.

$ 170. Die Gensdarmerie hat insofern eine Doppelstellung, als
sie einerseits in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und innere
Verfassung militärisch organisirt ist und militärische Vorgesetzte
hat, andererseits aber in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung
 den Civilbehörden untersteht. Was zunächst die militärische
 Organisation des Gensdarmeriekorps anbetrifft, so war nach
der Verordnung von 1820 das Korps der Gensdarmerie eingetheilt in
8 Brigaden mit je 1 Brigadier, jede Brigade in 2 Abtheilungen mit
je 1 Kommandeur an der Spitze. Unter ihnen standen 32 Offiziere,
96 Wachtmeister und 1240 Gensdarmen, davon 160 unberittene. Ausserdem
 gab es eine — jetzt nicht mehr bestehende —- besondere Grenzgensdarmerie.

An die Stelle der Abtheilungen irat aber sehr bald die Einrichtung
 mehrerer Distrikte für jeden Brigadebezirk mit Distriktsoffizieren
an der Spitze. Diese Distriktsoffiziere haben sämmtlich gleiche
Funktionen, aber verschiedenen Rang und Gehälter,
Die etatsmässigen Wachtmeister erhielten späterhin den Titel
„Öberwachtmeister“.

Qualifikation, Annahme, Entlassung,

$ 171. Zur Gensdarmerie zugelassen werden nur Unteroffiziere,
Welche 9 Jahr in Heer oder Marine aktiv gedient haben. Die Er-Nennung
 erfolgt vom Chef der Gensdarmerie. Derselbe ernennt auch
3s der Zahl der Gensdarmen die Oberwachtmeister. Die Distrikts-Öffiziere
 werden auf seinen Vorschlag vom König ernannt, aus ihrer
Zahl werden wiederum vorzugsweise die Brigadierstellen vom König
besetzt. Die Anstellung der Gensdarmen erfolgt vor der definitiven
Stellenbesetzung zunächst für 6 Monate provisorisch.
Die Gensdarmerie hat den Gerichtsstand des stehenden Heeres.
Verhältniss gegenüber den Civilbehörden.
$ 172, Die Civilbehörden und die Militärvorgesetzten
der Gensdarmerie stehen zu einander nicht in subordinirtem Verhältnisse,
 sondern die Offiziere der Gensdarmerie sind, als solche, in-
        <pb n="139" />
        1402 If. Hauptstück. Laufende Ausgabeti.

sofern sie nicht in wichtigen Fällen persönlich zur Anführung eines
Kommandos oder zu andern Dienstleistungen für das Civil kommandirt
und deshalb an die näheren Anordnungen der Civilbehörden verwiesen
sind, in welchem Falle sie denselben pünktlich zu folgen haben, bloss
ihrem Militärvorgesetzten untergeordnet.
Im Uebrigen steht aber die Gensdarmerie in ihsen Dienstobliegenheiten
 und in Beziehung auf deren Anordnungen und Ausführung
lediglich unter den betreffenden Civilbehörden, und jeder einzelne
Gensdarm zunächst unter derjenigen, welcher er zur Unterstützung
zugewiesen ist, also dem Landrath (den Ortspolizeibehörden in den
Städten!) oder auf den Transportstationen. Dieser Behörde steht daher
zu, die Gensdarmen in ihrer Dienstführung unmittelbar mit Anweisung
zu versehen und zu leiten, sie, wo sie gefehlt haben, zu belehren und
zurechtzuweisen, und die Gensdarmen sind schuldig, den Anweisungen
 dieser Behörde unbedingt Folge zu leisten. Auch
muss auf Antrag der letzteren die Abberufung erfolgen. Bei der Entlassung
 auf administrativem Disziplinarwege müssen Civil- und Militärbehörden
 gemeinsam handeln. Die Militärvorgesetzten haben die
Amtsverrichtungen der den Civilbehörden überwiesenen Gensdarmen
nicht anders, als wenn etwa bei den Dienstleistungen selbst ein Offizier
das Kommando führt, zu leiten; im Allgemeinen müssen ‘sie jedoch
die Gensdarmen auch in Ansehung der Pünktlichkeit, Angemessenheit
und Pflichttreue in ihrer Dienstführung sorgfältig kontrolliren und
darauf achten, dass sie den Gesetzen und den Anweisungen der Dienstbehörde
 vollständig Folge leisten (Verordn. v. 80. Dez. 1820 8 17 und
Verordn. v. 23. Mai 1867 $ 20 Abs. 1).
Die Civil-Dienstbehörde ist für die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit
 der von ihr den Gensdarmen ertheilten Aufträge und Anweisungen,
 die Gensdarmen aber sind nur für deren pünktliche Krfüllung
 und Ausführung verantwortlich. Alle anderen, als die unmittelbar
 vorgesetzten Civilbehörden müssen, wenn sie der Unterstützung
 der Gensdarmerie bedürfen, mit Ausnahme der Fälle, wo
Gefahr im Verzuge ist, ihre Requisitionen und resp. Befehle an
die Civil-Dienstbehörde richten, welche denselben aber vollständig
 zu genügen verpflichtet ist (Verordn. v. 30. Dez. 1820 &amp;amp; 18 und
Verordn. v. 23. Mai 1867 &amp;amp; 22). nur Amtsvorsteher können direkt
requiriren.
Obgleich die Gensdarmerie eine militärische Organisation hat, S9
steht sie doch nicht unter dem Generalkommando oder einem anderen
Militärbefehlshaber der Provinz oder des Bezirks, in welchem sie dislozirt
 ist, mithin auch die in einer Stadt befindliche Gensdarmeri®e
nicht unter dem Gouverneur oder Kommandanten dieser Stadt, sondern
ledielich unter ihrem eigenen Militärvorgesetzten und unter der Civil-A

 Dies kommt heute nur noch ausnahmsweise vor.
        <pb n="140" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $ 1738. 14083

dienstbehörde. . Es versteht sich aber von selbst, dass die Gensdarmerie
gleichwohl auf die Befolgung auch derjenigen Befehle zu achten verbunden
 ist, welche in einer grossen Stadt oder Festung von dem
Gouverneur oder Kommandanten ausgehen (Verordn. v. 30. Dez. 1820
$ 19 und Verordn. v. 283. Mai 1867 8 23).
Die Vertheilung der Gensdarmerie im Lande nach Massgabe des
Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse und die Bestimmung des
Aufenthaltes der Brigadiers bleibt dem Ministerium des Innern unter
Rücksprache mit dem Chef der Gensdarmerie überlassen:
Zur Errichtung einer neuen Gensdarmeriestation bedarf es nach
vorgängiger Verständigung des Regierungspräsidenten mit dem Brigadekommando
 der Genehmigung des Ministers des Innern (vgl. auch
M.-BL. d..i V. 1866 8. 27).

Aufgaben der Gensdarmerie.

$ 173. Die Gensdarmerie ist nach $ 12 der Verordnung von 1820 ')
im Allgemeinen bestimmt, die Polizeibehörden in Erhaltung der öffentlichen
 Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Innern des Staats und in
Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnungen zu
Unterstützen.
Jedermann ist schuldig, ihren Anforderungen und Anordnungen,
mit Vorbehalt der nachher zu führenden Beschwerde, sofort unbedingte
Folge zu Jeisten; auch gebührt der Gensdarmerie das Recht des
Waffengebrauchs zu dem Zwecke, um ihren Anordnungen Folge zu ver-Schaffen.

Die Aufgaben der Gensdarmerie sind im Einzelnen in 8 12 der
Verordnung von 1820 und in den $8$ 18ff. der Dienstinstruktion vom
gleichen Tage. genau bezeichnet. Die Gensdarmen sollen darnach vor
Allem Zusammenrottungen verhüten, Märkte und Volksfeste beauf-Sichtigen,
 gegen Verbreitung von Seuchen-, Wassers-, Feuergefahr
thätig sein, muthwillige Beschädigungen öffentlichen Eigenthums an-Zeigen,
 Verbrecher, Deserteure und Vagabonden anhalten und verfolgen,
 bei Zwangsexekutionen als bewaffnete Macht fungiren, Zollund
 Steuerdefraudationen zur Anzeige bringen u. s. w., nicht aber zu
blossen Botendiensten Verwendung finden. Zu besonderer Unter-Stützung
 der Gensdarmen sind die öffentlichen Behörden, aber auch
Gastwirthe, Schänker und Krüger verbunden. Die Gensdarmen
Müssen über ihre Thätigkeit fortlaufende Dienstiournale führen ($ 6
der Dienstinstruktion).
Wesentliche Schwierigkeiten haben sich aus der Unterordnung
der Gensdarmerie unter militärische und Civilbehörden im Laufe der
Zeit nicht ergeben. Vielmehr hat sich das Institut der Gensdarmerie
„ ).In Hohenzollern eingeführt durch Allerh. Erl. v. 30. Dez. 1850, in den neuen Pro-"inzen
 durch Verordn. v. 23. Mai 1867 (G.-S. S. 777).
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.
        <pb n="141" />
        1404 . IT, Hauptstück. Laufende Ausgaben,

derart bewährt, dass man sie immer weiter ausgebildet hat (vgl. auch
Etatserläuterungen 1893/94 zu Kap. 94 Tit. 2).
Der Gesammtbestand der Gensdarmerie hat sich im Laufe der
Zeit ausserordentlich vermehrt, wie folgende Zahlenreihe ergiebt:

1870 21890 1908
Brigadiers . . . 11 12 12
Sonstige Offiziere. . 32 45?) 493) 58?)
(Ober-) Wachtmeister‘) . 102 166 302°) 427°)
Berittene Gensdarmen . 1186 1453 1785 \ 48588)
Fussgensdarmen . . .. 749 1677 2270?)
Bureau- und Kassenbeamte » ? 2°) 5°)
Die stärkere Vermehrung der Gensdarmeriekräfte im Laufe der
90er Jahre ist hauptsächlich aus Anlass der Aufhebung des Sozialistenyesetzes,
 ferner in den Vororten Berlins, im Ruhr- und Saar-Kohlengebiet
 und an der östlichen Landesgrenze erfolgt (vgl. Immediatbericht
des Finanzministers von 1897 8. 76).

1858

Einnahmen der Landgensdarmerie, (Kap. 31 Tit, 5 der Einnahme.)
$ 174. Dieser Einnahmetitel, der im Ganzen für 1903 mit
573187 M. abschliesst, setzt sich grösstentheils aus Erstattungsbeiträgen
 zusammen, welche das Reich — in einigen wenigen Fällen
auch Private — leisten für Gensdarmen, die der preussische Staat
jenen zur Verfügung stellt. Es waren veranschlagt an Erstattungsbeiträgen
 für Besoldungen, Montirungsgeldern, Schreibmaterialienbezw.
 Dienstaufwandsentschädigungen und an Entschädigungen für
dereinst aus Staatsfonds zu gewährende Pensionen a) für 5 Fussgensdarmen,
 welche lediglich im Interesse von Privatpersonen ”)
und Gesellschaften angestellt und deshalb von diesen zu unterhalten
sind, und für die an die Hinterbliebenen dieser Gensdarmen später
zu zahlenden Wittwen- und Waisengelder 12373 M.. b) desgleichen

') M.-Bl. d.i, V. 1867 8. 257.
?) darunter 1 Adjutant des Chefs,
») darunter 2 Adjutanten. 4) desgl.
;) davon 2 zu Fuss. ®) davon 379 berittene.
1) ausserdem 5 Fussgensdarmen, welche aus Privatmitteln, sowie 10 Oberwachtmeister,
21 berittene und 164 Fussgensdarmen, welche aus Beichsmitteln besoldet werden (s. $ 174)
8) davon 1918 beritten.
%) Ausser diesen eigentlichen. — beim Korpsstabe befindlichen — Bureaubeamten
werden aber bei dem Korpsstabe und den einzelnen Brigaden noch einzelne der Oberwachtmeister
 und Gensdarmen als Schreiber verwandt. Es waren 1890 2 Oberwachtmeister
und 34 Gensdarmen und 1903 14 Oberwachtmeister und 31 Gensdarmen (davon 1 Ordonnanz
aeim Korpsstabe. 10 Oberwachtmeister sind an den Gensdarmerieschulen thätig ($ 191)-w)
 Es kommen 4 Gensdarmen für die Firma Krupp und 1 Gensdarm für die Zeche
Prosver im Rheinkohlengebiet in Frage.
        <pb n="142" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 174, 175. 1405

und ausserdem an erstatteten Unterstützungen und Remunerationen,
Versetzungskosten ete., Portokosten, bezw. Remonte-, Leder- und
Reitzeuggeldern, sowie Fouragekosten für 10 berittene Oberwachtmeister,
 21 berittene und 164 Fussgensdarmen, welche zur Verhinderung
 des Kinschmuggelns von Vieh an der russischen und österreichischen
 Grenze für Rechnung des Deutschen Reiches seit Ende der
(0er Jahre angestellt sind, 525 814 M.; an erstatteten Entschädigungen
für vermehrten Dienstaufwand derjenigen Gensdarmerieoffiziere, denen
die Aufsicht über die für Rechnung des Deutschen Reiches eingestellten
Gensdarmen übertragen ist, 12 600 M.
Die sonstigen verhältnissmässig geringen Einnahmen, die im
obengedachten Titel zur Vereinnahmung gelangen, werden an anderer
Stelle Erwähnung finden (88 179, 183, 185).

Ausgaben. (Kap. 94.)

$ 178, Die Zahlung der Gensdarmeriegehälter und -Pensionen
Srfolgte bis 1849 aus dem Militäretat und ist seitdem auf den Etat
des Ministeriums übernommen.
Die Steigerungen der Staatsausgaben für die Landgensdarmerie
im Laufe des 19. Jahrhunderts sind nicht unerheblich gewesen
(Anl. LXXX]1),
Es betrug:

1853 1876 1890/91 1908
die Ausgabe Mark . 2655750 7489151 10 697 224 12813 719
(2229750) (6742460) (90835 624)
das Personal (Zahl) 92.062 3.799 4572
lie Ausgabe pro
Kopf Mark... 1287 1971 2340 29293
(1 081) (1 774) (1976) -

Der Grund, weshalb eine Steigerung des Ausgabebetrages "pro
Kopf des Personals von 1890/91—1902 nicht eingetreten ist, ist indess
9 nur äusserlicher, weil nämlich im Jahre 1890/91 (ebenso wie in
den früheren Jahren) auf dem Etat des Ministeriums des Innern noch
die sehr erheblichen Pensionsbeträge und Reliktengelder geführt
Wurden, die seit 1892/93, den allgemeinen Grundsätzen folgend (mit
1661600 M.), auf den Etat des Finanzministeriums (Kap. 62 Tit. 8)
übertragen wurden, Rechnet man diese Ausgaben für die früheren
Jahre ab, so ergeben sich die in Klammern gesetzten Beträge.
Will man die gegenwärtige Gesammtausgabe des Staates für
Gensdarmeriezwecke bemessen, so muss man daher allerdings noch
"und 1,7 Mill. M. den auf dem Etat des Ministeriums des Innern
Stehenden Summen zuzählen.
        <pb n="143" />
        406

MH. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Die Entwiekelung der einzelnen Hauptausgabegruppen in den vorbezeichneten
 Jahren war.,— abgesehen von Pensionen und Reliktengeldern
 —- folgende:

1853 1876 1890/91 1903
M. M. M. M,
i. Besoldungen Tit. 1 und 2 . . . 1746180 4 329 750 5.776 950 8291 540
2, Wohnungsgeldzuschüsse Tit.3 . . — 317220 390 972 473 5832
3.. Andere persönliche Kosten‘) (Tit, 7
bis 8b) 2.0.0.0. 4-4 © 2 040 731.787 928 934 1579 863
. Summe 1—3 ... 1748220 5378757 7096856 10344 935
4, Sächliche und sonstige Kosten!) .
(Tit. 4—6 und 9—11) . . . . . 481530 1 363 708 1 938 769 2 468 784
Summe . . 2220750 . 0742 460 9035625 12813719
Die Steigerung der persönlichen Kosten ist hiernach eine verhältnissmässig
 viel stärkere als die der sächlichen Kosten gewesen.

Persönliche Kosten,
$ V76, Hinsichtlich der persönlichen Kosten sind zu unterscheiden:


A. Gensdarmerieoffiziere.?)
Besoldung.
1853 erhielten der Chef der Gensdarmerie 7800 M. und 1800 M.
Funktionszulage, die Brigadiers je 6000 M. und 900—1500 M. Reisekostenzulage,
 die übrigen Offiziere 2700 M., 4200 M. und 4500 M.
1871 waren ausgesetzt für den — aus Militärfonds besoldeten — Chef
4200 M. Funktionszulage, für den Adjutanten 4500 M., die Bezügeder Briyadiers
 und Distriktsoffiziere waren unverändert geblieben. 1872 wurden
lie Gehälter der letzteren auf 3000—5100 M. erhöht. Seit 1897/98
erhielten die 2 Adjutanten und die Distriktsoffiziere je 3300—5700 M.,
im Durchschnitt 4500 M. Die Dienstalterszulagen, sind hier nicht
eingeführt. Nach dem Etat von 1903 gab es 19 Stellen mit je 5700 Mmit
 dem Dienstgrade eines Majors, 20 Stellen mit je 4500 M. mit dem
Dienstgrade eines Hauptmanns I. Klasse, 19 Stellen mit je 3800 M.
mit dem Dienstgrade eines Hauptmanns II Klasse.
Auch ‚die Gehälter der Brigadiers sind 1897/98 zum Theil aufyebessert:
 worden. Eine weitere Verbesserung erfolgte 1899. Es erhalten
 gegenwärtig 12 Brigadiers je 6000—8000 M., im Durchschnitt
7000 M., und zwar: 6 Brigadiers in den Gehaltsklassen von 8000 M.

1) Diese Eintheilung findet sich nicht im Etat, welcher im Gegensatze zu den sonstigen
Etats „andere persönliche Ausgaben“ nicht kennt, sondern „sachliche“ und „sonstige“
Kosten unterscheidet und unter letzteren sowohl persönliche wie sachliche Kosten versteht.
?) Juristen sind in der Gensdarmerieverwaltung nicht‘ thätig. Die Bearbeitung der
vorkommenden Justizgeschäfte ‚erfolgt nebenamtlich durch Kriegsgerichtsräthe, die in der
Provinz je 300 M. Remunerationen beziehen. . In Berlin sind 2 nebenamtlich thätig mit
5a 2500 M. Remuneration. Die Zahlung erfolgt aus Kap. 94 Tit.7.
        <pb n="144" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 176, 177. 1407

und 7300 M. mit dem Dienstgrade eines Stabsoffiziers als Regimentskommandeur,
 6 Brigadiers in den Gehaltsklassen von 6700 M. und
6000 M.. mit dem Dienstgrade eines Stabsoffiziers als Bataillonskommandeur.

$ 177. Aus den Gehältern müssen sich die Offiziere die Montirungsstücke,
 Reitzeug und Pferde in der erforderlichen "Anzahl und
Güte selbst beschaffen. Indessen erhalten sie zur Unterhaltung der
Pferde 2, die Brigadiers 3 Rationen pro Tag aus dem Fouragefonds
Kap. 94 Tit. 4. Doch erfolgt bei ihnen keine Naturallieferung, vielmehr
ist ihnen der etatsmässige Betrag der Rationen voll zu zahlen. Dies
gilt aber nur für die wirklich von ihnen gehaltenen Pferde. Können
die Offiziere ohne solche auskommen, so wurde ihnen bis 1898/99 für
die nicht vorhandenen Pferde der Geldwerth einer Ration nach dem
Marktpreise und, wenn derselbe den Betrag von monatlich 28 M.. für
die Ration übersteigt, nur dieser Betrag gezahlt. ;
Seit 1898/99 kommt letztere Vergütung bei Stellenwechsel für die
Zukunft in Fortfall. Dagegen wird den Offizieren für wirklich gehaltene
Dienstpferde neben der Fouragevergütung eine Pferdeabnutzungsent-Schädigung
 von jährlich 150 M. und eine Beihülfe zur Pferdeausrüstung
von jährlich 30 M., zusammen 180 M. für jedes vorhandene Pferd, gewährt.
 Solche ist unter Tit. 5a neu ausgebracht.
Die Wohnungsgeldzuschüsse betragen nach Erl. v. 30. Jan. 1875
für die Brigadiers 540— 1200 M. und für die Offiziere 360—900 M.
2 Offiziere haben als Kommandeure der Gensdarmerieschulen Dienst:
Wohnung.
Die aus Kap. 94 Tit. 9 zahlbaren Kommandozulagen, welche bei
längeren Dienstreisen an Stelle von Tagegeldern und Reisekosten
treten, betragen für Brigadiers 225 M., für Offiziere 180 M. pro Monat,
die Umzugskosten stellen sich für Umzüge mit Familie für
Brigadiers . . auf 1000 M. und 20 M. Transportkosten für 10km
Stabsoffiziere . „ 500 » 10 , » „ 10,
Hauptleute. % 8 300 » m 8 ” ” ” 10 »
Lieutenants - , 200, » 6 » 2 10
Ohne Familie die Hälfte der Sätze.
Brigadiers erhalten zur Anmiethung von Bureauräumen eine
Miethsentschädigung: aus Kap. 94 Tit. 6 (s. Anm. 1 zu 8 186).
Tagegelder und Reisekosten sind geregelt in den Verordnungen
Y. 1. April 1874, 1. Nov. 1876, 14. Okt. 1881 und 11. Mai 1898 (G.-S. S. 181,
459, 339, 108). Danach erhalten der Chef 28 M., der Brigadier 18 M.,
der Distriktsoffizier 15 M. Tagegelder, bei eintägigen Dienstreisen 21,
15, 12 M. Die Reisekosten betragen auf Eisenbahnen und Dampf-Schiffen
 9 Pf. pro km — ausser 3 M. für Zu- und Abgang —, sonst
60 Pf. pro km. Die Zahlung erfolgt aus Kap. 94 Tit. 9 bei Reisen
ım Interesse des (jensdarmeriedienstes und aus Kap. 95 Tit. 4, wenn
die Reisen in polizeilichen Angelegenheiten erfolgen.
        <pb n="145" />
        A408

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

$178, Pensionen erhalten die Offiziere nach den für die
Offiziere des Reichsheeres geltenden Vorschriften. Die Pensionen
werden aber seit 1894/95 ($ 188) aus dem auf dem Etat des Finanzministeriums
 stehenden Civilpensionsfonds (Kap. 62 Tit. 3, s. Bad. II
Buch VIII) gezahlt, soweit sie nicht als bereits erdiente Militärpension
dem Reichsetat zur Last fallen.
$ 179, Tit. 8a. Zu ausserordentlichen Unterstützungen für Offiziere
und mittlere Beamte, ausnahmsweise auch zu Remunerationen für
mittlere Beamte (Sekretäre ete.) 1750 M.
Bezüglich dieses Fonds ist auf Bd. I Buch I 8. 97 zu verweisen.
$ 1798, Tit. 8b. Einnahme der Offiziersdarlehnskasse 3000 M.
Dieser Betrag ist gemäss $ 2 No.4 des Staatshaushaltsgesetzes
v. 11. Mai 1898 (G.-S. 8. 77) in dem Etat 1900 zum ersten Male bei
Kap. 31 Tit. 5 in Einnahme und hier in Ausgabe eingestellt. Bis
dahin wurde die Kasse in dem Verzeichniss der Staatsnebenfonds
No. 22 aufgeführt.
Die Darlehne werden an bedürftige Offiziere des Gensdarmeriekorps
ausgegeben. Die Verfügung steht dem Chef des Landgensdarmeriekorps
 zu.

B. Oberwachtmeister und Gensdarmen.
$ 180, Die Oberwachtmeister und Gensdarmen erhalten Gehalt.
Zulagen etc, Wohnungsgeldzuschuss, Dienstaufwandsentschädigung,
Montirungs-, Leder- und Reitzeuggelder, Vergütung für. Schreibmaterialien,
 Tagegelder ete., sowie die Berittenen Remontegelder und
Fourage.

Gehalt, Remontegeld, Zulagen ete,
Im Jahre 1853 betrug das Gehalt der (Ober-) Wachtmeister 1080 M.,
der berittenen Gensdarmen (einschliesslich 60 M. Remontegeld) 780 M..
der Fussgensdarmen 720 M. 1871 erhielten die berittenen Oberwachtmeister
 1410 M., diejenigen zu Fuss 1350 M., die berittenen Gensdarmen
360—1410 M., diejenigen zu Fuss 900—18350 M.
Die allgemeine Besoldungsverbesserung von 1872 brachte Erhöhungen
 für die Oberwachtmeister auf 1560 M. bezw. 1500 M. und
die Gensdarmen auf 1110 M. bezw. 1050 M. Im Laufe des nächsten
Jahrzehnts fand eine Erhöhung der Remontegelder auf 80 M., später
120 M., Ende der 90er Jahre auf 150 M. statt.
Durch den Nachtragsetat für 1890/91 (bei Kap. 63 Tit. 5 dieses
Etats) wurden an weiteren Besoldungsverbesserungen durchgeführt:
Oberwachtmeister 1650—1950 M. bezw. nicht berittene 1500—1800 M.,
Gensdarmen 1250—1650 M. bezw. 1100—1500 M. Die letzte Erhöhung
brachte die allgemeine Besoldungsverbesserung 1897/98 auf 1650 bis
2150 M. bezw. nicht berittene 1500—92000 M. für Oberwaechtmeister und
        <pb n="146" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebieße der inneren Verwaltung. $$ 178—182. 1409

1350—1750 M. bezw. 1200—1600 M. für Gensdarmen. Dienstaltersstufen
 (15 Jahre in 6 Stufen, wie bei den Schutzmännern) wurden erst
durch den Etat 1901 eingeführt.
Den berittenen Gensdarmen zustehendes Remontegeld wird übrigens
diesen nicht direkt verabfolgt, es wird vielmehr von den Regierungshauptkassen
 an die Brigadekassen abgeführt; die Brigade schafft die
Pferde an und verkauft sie eventuell wieder. Die Pferde bleiben aber
während des Dienstes Eigenthum des Gensdarmen bezw. Oberwachtmeisters.
 Der Erlös für verkaufte Pferde bezw. etwaiger Ueberschuss
auf dem Konto der Gensdarmen ete. wird diesen erst beim Ausscheiden
aus dem Dienste ausgezahlt.

Besondere . Zulagen.
8 181. Aus Kap. 94 Tit. 7 werden noch besondere Funktionszulagen
 und Reisekostenzuschüsse gezahlt, ferner erhalten die
Oberwachtmeister und Gensdarmen insgesammt 137850 M. Stellenzulagen
 bis 200 M. (in Helgoland bis 300 M.) nach den allgemeinen,
für derartige Zulagen geltenden Grundsätzen (s. Etat des Finanz-Ministeriums
 Bd. II Buch VII, vgl. auch Bd. II Buch V 8 198).
Da sich seit einigen Jahren ein zunehmender Mangel an Anwärtern
 für die Landgensdarmerie bemerkbar macht, der die Interessen
 des Gensdarmeriedienstes ernstlich zu gefährden droht und eine
erhöhte Fürsorge für die Gewinnung eines ausreichenden KErsatzes
erforderlich macht, so ist, um einen Anreiz zum Kintritt in die Landgensdarmerie
 zu bieten. sowie die Gensdarmeriemannschaften ihrem
Berufe länger zu erhalten, die Gewährung einer ausserordentlichen
Geldzuwendung nach längerer Dienstzeit neuerdings in Aussicht genommen
 worden. Es sind daher für 19038 160000 M.. bei Tit. 7 zu
diesem Zwecke in den Etat gestellt worden, ein Betrag, der sich später
bis auf 248 000 M. jährlich erhöhen wird (vgl. Etatserläuterungen 1908).
Danach wird beabsichtigt, den Oberwachtmeistern und Gensdarmen nach einer Gesammtdienstzeit
 in der Armee und der Gensdarmerie von 18 Jahren eine Summe von
1000 M. zu gewähren Für den Fall indess, dass die Mannschaften bereits beim Aus-3cheiden
 aus der Truppe nach zwölfjähriger Dienstzeit die Dienstprämie für Unteroffiziere
Srhalten haben, soll die Zuwendung erst nach 24jähriger Gesammtdienstzeit gezahlt werden,
Den vom 1. April 1903 an eintretenden Gensdarmen soll die Summe sofort nach Vollendung
des 18. bezw. 24. Dienstjahres ausgezahlt werden. Wollte man den am 1. April 1903 vorhandenen
 Gensdarmeriemannschaften mit 18- und mehrjähriger Dienstzeit den Betrag gleichfalls
 sofort auszahlen, so würde auf einmal eine Aufwendung von mehreren Millionen Mark
Srforderlich geworden sein. Um diese sehr erhebliche einmalige Ausgabe zu vermeiden und
doch die vorhandenen Mannschaften von der Wohlthat der geplanten Massnahme nicht auszu-Schliessen,
 sollen diese die Zuwendung nicht schon mit der Vollendung des 18, bezw.
24. Dienstjahres, sondern erst beim Ausscheiden aus der Gensdarmerie erhalten.
$ 182, Ausserordentliche Remunerationen und Unter-Stützungen
 werden aus Kap. 94 Tit. 8 (1908: 104600 M.) gewährt.
Siehe hierzu Ba. I Buch I 8. 97.
        <pb n="147" />
        Dal

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Wohnungsgeldzuschuss (Kap. 94 Tit. 3).
$ 183. Derselbe beträgt 72—240 M. je nach den Orten der
Servisklasse.
Neuerdings hat sich indess die Zahl der Dienstwohnungen sehr
vermehrt ($&amp;amp; 192). 17 Oberwachtmeister, sowie 2837 für .preussische
Rechnung und 94 auf Kosten des Deutschen Reiches fungirende. Gensdarmen
 haben Dienstwohnung; 1 auf preussische Rechnung, sowie 5
auf private Rechnung fungirende Gensdarmen haben freie Wohnung.
Miethe wird in der Regel nicht dafür gezahlt, sondern der
Wohnungsgeldzuschuss wird in Wegfall gebracht (vgl. die allgemeinen
Grundsätze hierüber beim Etat des Finanzministeriums). Nur in
Hannover und Hessen-Nassau kommt die Zahlung von Miethe für
Dienstwohnungen noch vor, welche dann in Kap. 31 Tit. 5 verrechnet
wird. Im Ganzen kamen aber 1903 nur noch 1180 M. in Betracht, die
allmälig auch in Wegfall gebracht werden sollen.
Dienstaufwandsentschädigung (Kap. 94 Tit. 7).
$ 184, Die Höhe derselben hat sich ebenfalls im Laufe der Zeit
gesteigert. Sie ist eingeführt auf Grund einer Anregung des Abgeordnetenhauses
 (vgl. No. 158 der Drucks. S. 4, 1874) und dient
zur Bestreitung des den Oberwachtmeistern und Gensdarmen erwachsenden
 Aufwandes bei Dienstverrichtungen innerhalb des Geschäftsbezirks,
 für welche nach der Allerh. Verordn. v. 1. April 1874,
betreffend die Tagegelder und Reisekosten für die Landgensdarmerie
(G.-8S. S. 131) keine Tagegelder gewährt werden.
Ursprünglich betrug die Entschädigung 180 M., später fand eine
Erhöhung auf 240 M., sodann 360 M. für berittene Oberwachtmeister
statt. Der Etat 1899 brachte eine Feststellung auf 540 M. für die
Öberwachtmeister zu Fuss, welche sämmtlich mit Fahrrädern ausgerüstet
 wurden. Für Unterhaltung des Fahrrads ete. wurde die
Entschädigung deshalb höher bemessen, weil die Besitzer von Rädern
häufiger die Eisenbahn, Wagen u.s w. zum Fortkommen benutzen müssen.
Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung, Unterhaltungszelder
 für Fahrräder etc. erfolgt aus Kap. 94 Tit. 7. Auch die Beschaffung
 der Fahrräder erfolgt aus dem Fonds.

Montirungs-. Leder- und Reitzeuggelder (Kap. M4 Tit. 5).
$ 185, An Montirungs-, Leder- und Reitzeuggeldern, zu den Verwaltungskosten
 der Oekonomiekommission, sowie zur Beschaffung und
Kompletirung der Waffen 748 754 M.
Diese Gelder betrugen 1853 60 M. für berittene und 30 M. für
Fussmannschaften, 1873 96,5 M. bezw. 51 M., Anfang der 90er Jahre
rund 165 M. für die berittenen und rund 99 M. für die unberittenen
Oberwachtmeister und Gensdarmen. Gegenwärtig werden an. Mon-
        <pb n="148" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 183—186, 1411

tirungs-, Leder- und Reitzeuggeldern je 170 M. für den berittenen
Öberwachtmeister, je 169 M. für den berittenen Gensdarmen, je 111 M,
für den nicht ausschliesslich im. Bureaudienst beschäftigten unberittenen
 Oberwachtmeister und Gensdarmen und je 111 M. für den im
Bureaudienst beschäftigten unberittenen Oberwachtmeister und Gensdarmen
 gezahlt.
Grundsätzlich sollen die Gensdarmen ihre Montirung selbst
aus diesen Geldern beschaffen und erhalten. Doch werden aus Kap. 94
Tit. 5 auch noch Zuschüsse zur Beschaffung und Kompletirung der
Waffen gewährt (vgl. auch $ 13 der Dienstinstruktion). ”
Die Montirungs- etc. Gelder werden übrigens nicht etwa den Oberwachtmeistern
 und Gensdarmen direkt ausgezahlt; schon nach $ 8 der
Dienstinstruktion wurden sie auf den Sold in Abrechnung gebracht
und im Gesammtbetrage für das ganze Korps dem Kriegsministerium
überwiesen, welches dafür die Montirungsstücke ete. lieferte. ;
Dafür verblieb nach Kab.-O. v. 31. Juli 1860 das Eigenthum aller
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände dem Gensdarmeriekörps
und ebenso der Verkaufserlös abgetragener Sachen. nn
Aus den Erträgen wurde ein bei dem Korpsstabe der Landgensdarmerie
 verwalteter Bekleidungsersparnissfonds gebildet, dessen Einnahme
 1896/97 17539 M. betrug. In diesem Jahre fand eine ander-Weitige
 Regelung dahin statt, dass die Oekonomiekommission der
Landgensdarmerie, deren Verwaltungskosten ebenfalls aus Kap. 94
Tit. 5 bestritten werden, und die aus dem zweiten Adjutanten und
Zahlmeister besteht, mit der Sorge für die Bekleidung und Ausrüstung
der Gensdarmen betraut wurde, wofür sie die im Etat Tit. 5 der Ausgabe
 ausgeworfenen einmaligen und laufenden Montirungsgelder bezieht.
 Unbrauchbare und abgängige Gegenstände müssen an die
Kommission zurückgegeben werden und werden verkauft. Der Erlös
wird in Kap. 31 Tit. 5 der Einnahme nachgewiesen, wogegen der alte
Ersparnissfonds des Korps aufgelöst wurde (s. auch Etatserläuterungen
zu Kap. 31 Tit. 5 für 1896/97).

$ 186. Vergütung für Schreibmaterialien (&amp;amp; 14 der Dienstinstruktion)
beträgt 18 M. für Oberwachtmeister und 6 M. für Gensdarmen.
Tit. 6 (zu Schreibmaterialien und Bureaubedürfnissen, Mieths-SNtschädigungen
 für Diensträume,') zu nicht aversionirten Postportound
 Gebührenbeträgen und sonstigen Frachtgebühren für dienstliche
Sendungen, zu Telegrammgebühren der Offiziere) stieg, wie sich aus
Anlage LXXXI ergiebt, von 23 301 M. in 1876 bis 1887/88 auf 106 565 M.,
betrug 1890 nur noch 67005 M., 1893/94 75274 M., ging 1895/96 auf
4676 M. herab und hob sich allmälig auf 58 651 M. für 1902 (1908:
54 928 M.).

_.) bezieht sich auf Brigadiers, welche für Anmiethung der Bureauräume eine Ent-Schädigung
 erhalten.
        <pb n="149" />
        1412 1. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

Dieser Rückgang der Ausgaben im Anfang der 90er Jahre hängt
mit der Regelung der Portokosten zusammen. 1890 wurden von Tit. 6
50004 M. an Minderbedarf von Portokosten abgesetzt, weil in jenem
Jahre den Landräthen rund 383697 M. Pauschalvergütungen für
Portokosten (einschliesslich derjenigen für die Mannschaften der
Landgensdarmerie) zugewiesen wurden. 1894/95 wurden sodann noch
einmal 28162 M. in Folge allgemeiner Aversionirung der in Staatsdienstangelegenheiten
 entstehenden Postporto- und Gebührenbeträge
abgesetzt (vgl. die Denkschrift zu Kap. 63 Tit. 2a des Etats des
WFinanzministeriums von 1894/95).

Fourage (Kap. 94 Tit. 4 der Ausgabe) für berittene Gensdarmen und
Öberwachtmeister,
$ 187. Die Wartung und Erhaltung des Dienstpferdes liegt dem
Oberwachtmeister und Gensdarmen ob, doch erhalten sie dafür tägliche
 Fourage (eine sog. schwere Friedensration, $ 12 der Dienstinstruktion).

Die Rationen waren 1853 mit 288 M. bewerthet, seit 1871 mit
426 M. Der Satz wurde 1878/79 auf 480 M. und 1879/80 auf 520 M.
erhöht, weil sich die Fouragerationen für den Satz von 426 M. nicht
beschaffen liessen und alljährlich sehr erhebliche Ueberschreitungen
des Fonds nothwendig wurden.
Der für Fourage ausgeworfene Fonds Kap. 94 Tit. 4 steht zur Verfügung
 des Landraths, welcher (nach $ 12 der Dienstinstruktion) für
die Lieferung aus den Militärmagazinen an den Orten, wo solche vorhanden
 sind, und, wo keine vorhanden sind, gegen den mittleren
Marktpreis am Orte oder in der Kreisstadt zu sorgen hat (vgl. auch
M.-Bl. d. i. V. 1879 S. 151 und Min.-Erl. v. 26. Jan. 1880 II, 717). Die
Fourage beträgt täglich 5500 9 Hafer,') 2500 g Heu und 83500 g Stroh.
Die Zahlung erfolgt aus Kap. 94 Tit. 4, aus dem übrigens auch
die Rationen für die Offizierspferde gezahlt werden ($ 177).
Der Fonds Tit. 4 betrug schon 1876 815418 M., hielt sich die ganzen 80er Jahre auf
und 1 Mill. M, und stieg dann allmälig in Folge der Rationenerhöhung bis auf 1264 640 M.
Für 1902 (1903: 1266720 MJ}J.

$ 188. Tagegelder und Reisekosten
sind für die Landgensdarmerie besonders geregelt in den Verordn. V.
L. April 1874, 1. Nov. 1876, 14. Okt. 1881 und 11. Mai 1898 (G.-S. S. 181,
459. 339, 108).
Die Sätze sind an Tagegeldern 6 und 4 M., bei eintägigen Dienstreisen
 4,50 und 3 M. für Oberwachtmeister und Gensdarmen. Die
Kilometergelder betragen 5 Pf. bei Eisenbahn und Dampfschiff —
und je 1 M. für Zu- und Abgang —, sonst 830 Pf.
1} vor 1902: 4750 qg.
        <pb n="150" />
        Vierter Hauptabschnitt., Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 187—190. 1413

Nach diesen Bestimmungen erhalten Oberwachtmeister und Gensdarmen
 indess Reisekosten für Dienstreisen nur, wenn sie ausserhalb
des Geschäftsbezirkes gemacht werden und auf besonderem Auftrage
beruhen. Tagegelder werden auch innerhalb des Geschäftsbezirkes
gewährt, wenn der Beamte dabei zeitweilig an einem anderen als dem
Stationsorte wohnen muss. Bei Kommandos von mehr als 14 Tagen
werden an Stelle der Tagegelder sog. Kommandozulagen gewährt
(Oberwachtmeister 75 M., Gensdarmen 60 M.).
Die Zahlung der Tagegelder und Reisekosten erfolgt aus Kap. 94
Tit. 9, und wenn die Dienstreisen in polizeilichen Angelegenheiten
veranlasst werden; aus Kap. 95 Tit. 4.
Auch die Umzugskosten für die Gensdarmen sind durch besonderes
 Ges. v. 27. Jan. 1879 (G.-S. S. 22) und Verordn. v. 19. Sept.
1883 (G.-S. 8. 347) geregelt.
Darnach erhalten die Oberwachtmeister bezw. Gensdarmen beim
Umzug mit Familie 150 M. bezw. 100 M. und für 10 km noch 5 M.
bezw, 4 M. Transportkosten. Ohne Familie die Hälfte der Sätze.
Die Zahlung erfolgt aus Kap. 94 Tit. 9 des Etats des Ministeriums
des Innern.

$ 188 a. Die Pensionen der Gensdarmen und Oberwachtmeister
sind Civilpensionen und regeln sich ebenso wie die Reliktengelder
nach den allgemeinen Grundsätzen für unmittelbare Staatsbeamte.
Die Zahlung erfolgt aber seit 1894/95 aus dem Etat des Finanz-Ministerium
 (s. $ 178). In diesen Jahren fielen daher die früheren
Tit. 10 und 11 (Pensionen und Reliktengelder der Landgensdarmerie)
fort (s. Anl. LXXXI S. 298).

Sonstige Kosten.
$ 189, Die unter diesem Abschnitt (Tit. 7—11b) des Kap. 94
ausgebrachten Titel sind zum Theil schon in früheren Paragraphen behandelt
 worden. Tit.7 in $ 181, Tit. 8 in 8 182, 8a und 8b in 8179.
Hier sind noch zu behandeln Tit. 9, 10 und 11.
$190, Tit. 9. Zu Versetzungskosten, Gerichtskosten, zum Ersatze
der im Dienste verlorenen oder beschädigten Pferde, zu Miethen, Beihülfen
 zur Stallmiethe, zu den laufenden Unterhaltungskosten für die
aus dem Heere abkommandirten Burschen der Gensdarmerie-Offiziere
und zu sonstigen vermischten Ausgaben 317 224 M.
Der Hauptbetrag dieses Fonds, über !/, (1908 121 185 M.) wird verausgabt
 für Versetzungskosten. Seit 1901 machten auch einen erheblichen
 Posten die Kosten zur Anmiethung von Wohnungen für Gensdarmerie-Mannschaften
 im rheinisch-westfälischen Industriegebiet aus
(1908 : 49 661 M.).
Es stellte sich nämlich in den letzten Jahren besonders in den
Regierungsbezirken Düsseldorf, Aachen, Münster, Minden, Arnsberg,
        <pb n="151" />
        1414

: Il. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

und auch im schlesischen Industriegebiet heraus; dass bei der mit dem
Anwachsen der Industrie zunehmenden Dichtigkeit der Bevölkerung
es den dort angestellten Gensdarmerie-Mannschaften immer mehr erschwert
 wurde, auch zu verhältnissmässig sehr hohen Miethpreisen
sich angemessene Wohnungen zu beschaffen. Mehrfach sind die Mannschaften
 durch diese Verhältnisse in eine Abhängigkeit von ihrer Umgebung
 gebracht und Einflüssen derselben ausgesetzt worden, die aus
dienstlichen Rücksichten bedenklich erscheinen. Es ist deshalb zur
Wahrung einer unbeeinflussten Ausübung des Gensdarmeriedienstes
nothwendig, durch Beschaffung geeigneter Dienstwohnungen den vorhandenen
 Missständen abzuhelfen. In den meisten Fällen lässt sich
durch Anmiethen von Wohnungen seitens des Staates dem Bedürfnisse
Rechnung tragen, zu diesem Zwecke wurden. daher obige Mittel eingestellt.
 Soweit eine Anmiethung nicht möglich ist, ist man auf den
Bau von Dienstwohnungen Bedacht gewesen ($ 194).
Sonst sind an Ausgaben, welche aus Tit. 9 Deckung finden, besonders
 hervorzuheben Entschädigungen für im Dienst verlorene Pferde
(1903 : 12 720 M.),. Stellvertretungskosten (22250 M.), Gerichtskosten
(14 680 M.), Familien-Heranziehungskosten neu angestellter Gensdarmen
(15 162 M.). ;
$ 191. 7%... 70. Für die Gensdarmerieschulen und zwar zu
Funktionszulagen, zu Remunerationen für die Civillehrer, zu Miethen,
Bureaubedürfnissen und Kosten hauswirthschaftlicher Art, sowie zur
Einrichtung ven Kursen für die zur Beförderung zum Oberwachtmeister
 in Aussicht genommenen (jensdarmen und für verabschiedete
Offiziere 51 137 M. . . .
Kap. 94 Tit. 10 ist erst im Jahre 1902 zum ersten Male eingestellt,
doch bestehen Gensdarmerieschulen schon länger, nur wurden die Ausgaben
 früher. in Tit. 7 (11 500 M.) und TTit. 9 (34 160 M.) aufgeführt.
Die erstmalige Errichtung von 2 Gensdarmerieschulen (je 1 im
Osten [Wohlau] und 1 im Westen [Einbeck] der Monarchie) wurde im
Etat für 1899 vorgesehen. Sie haben die Erreichung einer besseren
theoretisch-fachlichen Ausbildung der Gensdarmerie-Mannschaften zum
Zweck. An jeder Schule fungiren 2 Distriktsoffiziere sowie je 4 Oberwachtmeister
 als Lehrer und 1 als Rechnungsführer. An jeder Schule
ist ein Portier angestellt. Die Gebäude stehen im Eigenthum der
Städte und sind vom Staat auf vorläufig 25 Jahre angemiethet.
Die Kosten für Gehälter ete. dieser Beamten werden bei Kap. 9
Tit. 1, 2 ete. ausgebracht (s. 8 173 Anm. 9).
Zu Schreibmaterialien, Lese- und Lehrmitteln, Bibliothekfonds etc.
wurden bei Kap. 94 Tit. 6 1899 5000 M. eingestellt, sind aber jetzt auch
auf Tit. 10 übertragen.
Aus Tit. 7 und 9, jetzt Tit. 10 werden also gewährt: 1. Funktionszulagen
 für die im $ 191 genannten Lehrer und zwar 4 Distriktsoffiziere
(für 2 je 1000 M.,"für 2 je 750 M.).3500 M.. 10 Oberwachtmeister (je
        <pb n="152" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. 88 191—194. 1415

500 M.) 5000 M., 2.. Remuneration für 4 an den Gensdarmerieschulen
nebenamtlich zu ‚beschäftigenden Civillehrer (je 750 M.) zusammen
3000 M., an Miethe für die Gensdarmerieschule in Einbeck (4077 M.), an
Miethe für die Gensdarmerieschule in Wohlau (7000 M.), zus. 11077 M.,
zu Bureaubedürfnissen, zu Lehr- und Lernmitteln, für.die Bibliotheken
und zu Kosten hauswirthschaftlicher Art für die beiden Gensdarmerieschulen
 19110 M. Ausserdem sind: aus dem Titel (seit 1899) Mittel
gewährt: Zur Einrichtung von Kursen an den Gensdarmerieschulen für
die zur Beförderung zum Oberwachtmeister in Aussicht genommenen
Gensdarmen, sowie für verabschiedete Offiziere 9000 M., (seit 1903) für
Wahrnehmung der Militärseelsorge 450 M.
$ 192, Ti. 71. Zur baulichen Unterhaltung der Dienstgebäude
4101 M.
Es handelt sich in diesem erst 1902 geschaffenen Fonds nur um
Dienstwohnungen für Gensdarmen. Der Fonds ist im Steigen begriffen,
weil die Zahl der Dienstwohnungen sich fortgesetzt vermehrt ($ 194).

C. Bureaubeamte, Zahlmeister und Unterbeamte.
$ 193, An etatsmässigen Beamten dieser Kategorie sind gegen-Wärtig
 vorhanden 2 Zahlmeister und 3 Bureaubeamte. Ihr Gehalt ent-Spricht
 den Bureaubeamten der allgemeinen Verwaltung (1800 bis
42200 M.).
Der Wohnungsgeldzuschuss beträgt 180—540 M. 3 Portiers erhalten
 den für Unterbeamte üblichen Satz von 1000—1500 M.
1 Zahlmeister und die Portiers haben Dienstwohnung. Die Portiers
sind berechtigt, das Feuerungsmaterial zu ihrem eigenen Bedarf gegen
die ;bestimmungsmässige Entschädigung aus den Vorräthen der Behörde
 zu entnehmen.
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
für die mittleren Beamten werden aus Tit. 8a, für Unterbeamte aus
Tit, 8 bewilligt. . (Vgl. 8 179.).

Extraordinarium.
$ 194, Für die Landgensdarmerie sind besonders in den letzten
Jahren alljährlich nicht unerhebliche Beträge im Extraordinarium aus-86worfen
 worden. Dies hängt zusammen mit der Vermehrung des
Gensdarmeriepersonals im Allgemeinen, sodann aber vor Allem mit
dem Bestreben der Staatsregierung, in den im Osten befindlichen
Grenzkreisen, sowie auch in einzelnen Binnenkreisen, besonders in den
Westlichen und schlesischen Industriekreisen, in denen die wohnliche
Unterbringung der Gensdarmen auf besondere Schwierigkeiten stösst,
fiskalische Dienstwohngebäude für diese Beamten zu errichten, soweit
dem Bedürfnisse nicht durch Anmiethen geeigneter Räume von staatlicher
 Seite abgeholfen werden kann. (Vgl. 8 183 u. 190.)
        <pb n="153" />
        1416 IL. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Das Bestreben der Staatsregierung, für bessere Wohnungsverhältnisse
 der Unterbeamten zu sorgen, ist bereits bei mehrfachen Gelegenheiten
 hervorgehoben worden. — Vgl. Bd. I Buch IX $ 79 (Grenzaufsichtsbeamte),
 Buch VII 88 137 und 211 (Eisenbahnverwaltung), Bd. II
Buch V 8280 S. 1263 (Bauverwaltung).
Vor allem war es der Vorgang bei den unteren Grenzaufsichtsbeamten
 im Jahre 1899, welcher dazu führte, auch für die an der östlichen
 Grenze stationirten Gensdarmerie-Mannschaften mit der Beschaffung
 von Wohnungen seitens des Staates in grösserem Umfange vorzugehen.
 Der gegenwärtige Zustand der Wohnungen ist besonders in
den einsamen, abseits vom Verkehr liegenden Grenzorten ein sehr
mangelhafter. Zahlreiche Gensdarmen müssen sich mit räumlich beschränkten,
 baulich schlecht erhaltenen und zum Theil gesundheitsschädlichen
 Miethwohnungen begnügen. In mehreren Fällen haben
Gensdarmeriestationen, den dienstlichen Interessen zuwider, verlegt
werden müssen. Da sich oft keine Gelegenheit bietet, durch Anmiethen
 von Wohnungen auf einen längeren Zeitraum für Rechnung
der Staatskasse die vorhandenen Missstände zu beseitigen, so liegt
vielfach dringende Nothwendigkeit zur Errichtung fiskalischer Dienstwohngebäude
 vor (s. auch $ 190).
Es wurden daher zum ersten Male im Etat für 1900 100000 M.,
1901 278 000 M., 1902 243 190 M. und 1903 183 680 M., im Ganzen rund
805000 M. zur Erbauung von fiskalischen Dienstwohnungen für berittene
 und Fussgensdarmen zur Verfügung gestellt.
Ein Theil dieser Wohnungen kommt den zur Sperrung an der
österreichisch-russischen Grenze angestellten, auf Kosten des Reichs
fungirenden Gensdarmen (s. $&amp;amp;8 174) zu Gute. Die Erbauung dieser
Wohnungen erfolgt nach einer mit der Reichsverwaltung getroffenen
allgemeinen Vereinbarung auf Rechnung Preussens, welches hierfür
vom Reiche eine jährliche Entschädigung von 5,7 Prozent des aufgewendeten
 Kapitals erhält, die bei Kap. 31 Tit. 5 der Einnahme vereinnahmt
 wird.

$ 194a, An sonstigen im Laufe der letzten Jahrzehnte entstandenen
 extraordinären Kosten sind noch hervorzuheben: 246 200 M.
in den Jahren 1898/95 für Herstellung eines Dienstgebäudes für das
Korpskommando und die Oekonomiekommission in Berlin (Wilsnackerstrasse
 5/6), 66389 M. in den Jahren 1883/88 zur Durchführung der
Bewaffnung der berittenen und 84834 M. 1890/91 der Fussgensdarmen
mit Revolvern,
Im Ganzen sind für die Landgensdarmerie extraordinär bewilligt
von 1870—1908 1364739 M. (s, Anl. XCVJ).
        <pb n="154" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 194a—196. 1417

D. Polizei-Distriktskommissarien.
Allgemeines,
$ 195, Die Polizei-Distriktskommissarien sind eine Besonderheit
der Provinz Posen.
In dieser Provinz waren Anfangs der 30er Jahre die polizeilichen
und kommunalen Verhältnisse in den kleinen Städten und auf dem
platten Lande derart zerfahren, dass die Staatsregierung sich genöthigt
sah, dort schon damals die gutsherrliche Polizei aufzuheben und die
Lokalpolizei besonderen staatlichen Organen zu übertragen.) Eine
Kabinetsordre vom 9. März 1833 führte für ländliche‘ Bezirke von
2000—6000 Seelen sogenannte Woytämter mit Königl. Woytern an der
Spitze ein, welche in diesen Aemtern als „Bezirks-Polizei- und
Kommunalbeamte“ fungiren sollten. Sie bezogen Staatsgehalt, das
Lokal stellten die Bezirksgemeinden. Nach 3 Jahren wurden durch
Kabinetsordre vom 10. Dezember 1836 (v. K. A. Bd. XX. S. 943) an
Stelle jener Aemter grössere Distrikte von 6000—9000 Seelen geschaffen,
an deren Spitze Königliche Distriktskommissare gesetzt
Wurden, welche als unmittelbare Gehilfen und Organe des Landraths
die Leitung und Beaufsichtigung ‚der Kommunal- und Polizeiverwaltung
 ausüben sollten. Nur die Rittergutsbesitzer behielten die
Befugniss, die Polizei auf ihren Gütern persönlich oder durch ihre
Stellvertreter zu verwalten.
Als Ausführungsinstruktion wurde vom Oberpräsidenten die in
ihren Grundzügen noch heute massgebende Dienstanweisung für die
Distriktskommissarien der Provinz Posen vom 21. Oktober 1887 (v. Kamptz
Annalen XXI 8. 719) erlassen (vgl. ausserdem Min.-Instr. v. 9. Aug.
1887 — Amtsblatt der Regierung zu Posen 1887 S. 263 — und Oberpräs.-Instruktion
 v. 28. Sept. 1887).
Die östliche Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 fand nach $ 182
auf Posen keine Anwendung. Ein nicht zum Gesetz gewordener Kreis-9rdnungsentwurf
 für Posen vom Jahre 1880 hielt in $&amp;amp; 24 die Distrikts-Kommissariate
 nach der Kabinetsordre von 1836 ausdrücklich aufrecht.
Auch das Gesetz v. 19. Mai 1886 (G.-S. S. 108) liess das Institut der
Distriktskommissarien unberührt.

Gegenwärtige Organisation,
L $ 196, Die Distriktskommissare werden nach Gutachten des
geetiraths auf Präsentation der Regierung vom Oberpräsidenten anestellt.


!) v, Loos, Der Polizeidistriktskommissar. Posen 1892
        <pb n="155" />
        1418 1. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Voraussetzung der definitiven Anstellung sind Alter unter
36 Jahre, körperliche Rüstigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse,
ehrenvolle Verabschiedung als Offizier oder, wenn der Betreffende
nicht Ofizier war, allgemeine wissenschaftliche und gesellschaftliche
Bildung, %2jähriger Vorbereitungsdienst und mindestens einjährige
interimistische Funktion als Distriktskommissar.
Die Distriktskommissarien stehen an Rang der zweiten Klasse
der Regierungs-Subalternbeamten im Sinne der Verordn. v. 31. Dez.
1825 (G.-S. 1826 8. 10) gleich.
„Die Distriktkommissarien sind nach der A. K. O. v. 10. Dez. 1836
bestimmt, den Landräthen in allen Gegenständen ihres Wirkungskreises
 als Gehülfen und Organe zu dienen u. 's. w.“ Um ihre
Funktionen an Ort und Stelle in genügendem Masse erfüllen zu können,
müssen sie sich Dienstpferde oder Fuhrwerk halten, oder einen Fuhrvertrag
 abschliessen. Sie tragen eine Dienstuniform, die sie sich selbst
zu beschaffen haben:
Den Distriktskommissarien sind unterstellt die von dem Landrath
 vereidigten Distriktsboten, deren Besoldungs- und Pensionskosten
 von den betheiligten Gemeinden und Gutsbezirken aufzubringen,
neuerdings aber meist auf den Kreisetat übernommen sind. Dieselben
sind zugleich Vollziehungsbeamte und führen als solche Dienstsiegel
ınd Dienstschild.
Unter der Aufsicht der Distriktskommissarien. stehen auch die
Distrikts- Polizeigefängnisse, deren Unterhaltung dem Fiskus
abenfalls obliegt.

Staatsausgaben, (Kap. 93 der Ausgabe.)
8 197. Die Staatsausgaben für die Distriktskommissarien erscheinen
im Kap. 93. Die Gesammtsumme derselben ist von 1849. bis 1903 von
162 090 auf 955804 M. gestiegen... Die Zahl der Distriktskommissarien
hat sich von 113 im Jahre 1853 (davon 75 im Regierungsbezirk Posen
and 838 im Regierungsbezirk Bromberg) auf 160 im Jahre ‚1908 ver;
mehrt. Besonders seit Erlass des Gesetzes vom 6. Juli 1887, betreffend
die Theilung von Kreisen in den Provinzen Posen und Westpreussen,
haben mehrfache Theilungen auch zu grosser Distrikte stattgefunden.
Die Besoldungskosten stiegen von 160950 M. in 1853 auf 537 600 M.
in 1908, wozu noch 387920 M. Wohnungsgeldzuschüsse hinzukommen
(Kap. 93 Tit. 1 und 2), Die ausserordentlichen Remunerationen u. 8. W-(Tit.
 3) sind im wesentlichen unverändert geblieben.') Eine ganz besonders
 starke. Steigerung weisen aber die Ausgaben des Tit. 4 auf von
1740 M. auf 377 884 M. (s. hierzu 8 199).

\ Vol. zu diesem Titel Band I Lief. 1 8.97.
        <pb n="156" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. SS 197—199. 1419

A. Dienstkompetenzen.
$ 198, Die Kompetenzen bestehen in Gehalt, Wohnungsgeldzuschuss
und Dienstunkostenaversum.
Gehalt. Nach der Kab.-O, von 1836 betrug dasselbe höchstens
1500 M., 1872 : 2100 M., 1873 wurde das Gehalt auf 2400 M. erhöht,
in den 80er Jahren auf 2400 —4500 M. festgestellt. Feste Dienstalterszulagen
 wurden in den 90er Jahren eingeführt (gegenwärtig wird das
Höchstgehalt in 21 Jahren erreicht, 7 Zulagen von 3 zu 3 J ahren).
Wohnungsgeldzuschuss richtet sich nach Ges. v. 12. Mai 1878
(G.-8S. 8. 209).
Das Dienstkostenaversum wird aus Tit. 4 gezahlt (s. $ 199).
Pensions- und Reliktenverhältnisse sind wie bei den übrigen un-Mittelbaren
 Staatsbeamten geregelt (vgl. Bd. II Buch VIM).
An Nebenämtern (s. die Bemerkungen zu Kap. 93 Tit. 1 des Etats)
kommt im Wesentlichen nur die in 8 12 der Satzungen der Provinzialfeuersozietät
 in Posen vorgesehene Mitwirkung bei den Geschäften der
Gebäudeversicherung in Betracht, wofür der Distriktskommissar je
eine Vergütung in wechselnder Höhe nach Massgabe des Haushaltsplans
 dieser Sozietät bezieht.

B. Sonstige Kosten (Tit. 4).
8199, Kap. 93 Tit. 4. Zu Versetzungs- uud Vertretungskosten,
Sowie zur Beschaffung von Bureauutensilien, zu Bureau- und Pferdegeldervergütungen
 373 884 M.
Die Bureau- und Pferdegelder waren ursprünglich mit im
Gehalt einbegriffen. Bis zum Jahre 1873 erhielten aber die Distriktskommissarien
 noch je 300 M. — ausnahmsweise 450 und 480 M. —
Bureaukosten-Entschädigung von den Kreisen, während 300 M. Fuhrkostenentschädigung
 in ihrem Gehalte (damals 2400 M.) mit enthalten
waren. Um eine anderweitige, im Interesse des Dienstes nothwendige
Regelung derart zu treffen, dass das Gehalt von den Dienstaufwandskosten
 gänzlich getrennt, und der Betrag der letzteren dem Bedürfniss
Ntsprechend erhöht werde, wurden in den Etat 1873 106 500 M. bei 'Tit. 4
(der vorher nur 5280 M. betrug) mehr eingestellt behufs Bewilligung
Von Bureau- und Fuhrkosten-Aversen von je 900 M. (die vom Kreise
%u Zahlenden Beträge blieben fortbestehen), mit Einschluss eines Zu-Schusses
 von 300 M. jährlich für den neu anzustellenden zweiten
Polizeidistrikts- Kommissarius in der Stadt Posen (vgl. Etatserläute-"ungen
 1873 und Sten. Ber. des Abg.-H. 1872 8. 313 ff).
‚1876 batrug der Fonds 124 680 M. Weitere erhebliche Steigerungen
fanden statt 1883/84 (um 41400 M. zur Erhöhung des Aversums auf

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II
        <pb n="157" />
        490 il, Hauptstück. Laufende Ausgaben,

1200 M.). Ferner 1892/93 um 28600 M.') und 1898/992) um 45000 M.
zur weiteren Erhöhung des Aversums. Von letzteren 45000 M.
sollen 30000 M. ausserordentliche Zuschüsse in besonderen Fällen
von der Centralverwaltung zur Gewährung verfügbar gehalten
werden. Endlich wurden 1901 wieder 78500 M. zur Erhöhung deı
Bureau- und Pferdegeldervergütungen um durchschnittlich 500 M. einvestellt.


8 200. Aus Tit. 4 sind ferner zu decken die Versetzungskosten.
 Der Distriktskommissar muss sich jede Versetzung im
Interesse des Dienstes ohne Weiteres gefallen lassen, hat aber nur nach
der definitiven Anstellung Anspruch auf Umzugskosten.
Die Stellvertretung wird vom Ober-Präsidenten verfügt. Auch
jauernde Stellvertreter sind zulässig, $ 14 der Dienstanweisung.
Kosten des Inventars und der Bureauutensilien (Tische, Schränkeetc.
nicht aber Tinte, Papier ete.) trägt der Fiskus. Das Personal muss
aus dem Bureauaversum bezahlt werden (meist 1 Gehülfe und mehrere
Schreiber).
1908 entfielen von den 377 884 M. auf Bureau- und Pferdegelder
350600 M., Versetzungs- und Stellvertretungskosten und Bureauıtensilien
 27 284 M.

£. Allgemeine Ausgaben im Interesse der Polizei.
(Kap. 95 Tit. 1—6b.)
Allgemeines.
8 201. In diesem Kapitel finden sich (Tit. 1—6b) solche Kosten
zu polizeilichen Zwecken ausgebracht, welche gleicherweise die Polizeiverwaltungen
 in den Städten, Landgensdarmerie, Distrikts-. (Grenzkommissariate
 u. s, W. betreffen.
Seit Erlass des Zwangserziehungsgesetzes von 1878 sind auch die
dem Staat für die Zwangserziehung Jugendlicher erwachsenden Kosten
in Tit. 7 des Kap. 95 ausgebracht. Sie haben sich in Folge des neuen
Fürsorgegesetzes v. 2. Juli 1900 (G.-S. 8. 264) noch erheblich gesteigert
und machen gegenwärtig nicht ganz die Hälfte der Ausgaben des
Kap. 95 aus.
Aus sachlichen und systematischen Gründen erschien es uns indessen
 angemessener, die Ausgaben des Tit. 7 an anderer Stelle (8 251)
zu behandeln und die vorliegenden KErörterungen auf die Tit. 1—6b zu
beschränken.

ı) Erhöhung des Aversums um je durchschnittlich 200 M.
2) Wegen der vorübergehenden Steigerung von 1590/91-- 1894/95 vgl. dio Etatserläute-‚ungen
 dieser Jahre zu dem "Tit. 4.
        <pb n="158" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 200—206. 1491
$ 202, Kap. 95 Tit. 1. Zu geheimen Ausgaben im Interesse der
Polizei 300000 M.
Es ist dies einer der wenigen Fonds, über dessen Verwendung die
Öberrechnungskammer und der Landtag keine Kontrole zu führen haben
(s. Bd. II Buch VII &amp;amp; 308).
$ 203, Kap. 95 Tit. 2 s. 8 1926.
$ 204. Tit.3. Zur vorübergehenden Verstärkung des Personals
für den Polizeibureau- und den Polizeiexekutivdienst, zu Stellvertretungskosten,
 sowie zur Vergütung besonderer Leistungen im polizeilichen
 Interesse 150000 M.
Von diesem Fonds werden etwa 30—40000 M. für Gensdarmerie
(bei Bahnbauten, Chausseebauten u. s. W.) verausgabt, der Hauptbetrag
für Königliche Polizeiverwaltungen in Städten. Es handelt sich nur
um vorübergehende Verstärkungen des Personals, besonders bei
Srösseren Eingemeindungen.
Stellvertretungskosten entstehen nur dann, wenn die Stellvertretung
nicht aus dem Stellengehalt gedeckt werden kann.
Vergütungen für besondere Leistungen kommen selten vor, sie
Werden nicht gewährt für Leistungen auf dem Gebiete der dem Benten
 kraft seiner Dienststellung an sich obliegenden Dienstpflichten.
8 205, Tit. 4. Zu Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten 493 662 M.
„Der Fonds ist auf die Regierungsetats vertheilt, einen Generalfonds
 giebt es nicht.
Es gelten hier die allgemeinen Grundsätze für unmittelbare Staatsbeamte.
 Nur für die Schutzmannschaften in Berlin und Vororten
bestehen besondere Sätze (vgl. die Verordn. v. 26. Okt. 1874, 12. Juni
1876 und die neuerlichen Aenderungen im M.-Bl. £. d. i. V. 1909).

8 206. Tit. 5. Zu Prämien für die Ermittelung von Verbrechern
d zu sonstigen sächlichen Ausgaben im Interesse der Polizei
626 295 M.
N Der Fonds ist bis auf 40000 M. auf Regierungsbezirke vertheilt.
Seine allmälige Steigerung bis auf den gegenwärtigen Betrag ersiehe
Us Anl. LXXXI. Im Jahre 1901 fand eine Erhöhung um 110000 M.
Statt zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Beamte
der Berliner Kriminalpolizei.
Zu den sonstigen Kosten im Interesse der Polizei gehören u. A.:
u Kosten der Unterhaltung jugendlicher Verbrecher ($ 56 des Str.-G.-B.), Transport-,
nn und Bekleidungskosten für Bettler, Vagabunden und sonstige Personen, die nach
büssung der gerichtlichen Strafe der Landespolizeibehörde behufs Nachhaft überwiesen
. Haft-, Verpflegungs- und Transportkosten für Polizei- und andere Gefangene, Kosten
I Unterhaltung von Polizeigefängnissen (in den Provinzen Posen und Hannover), Kosten
Zör Heimbeförderung von Mannschaften gestrandeter Schiffe und aus dem Auslande heim-Sekehrter
 deutscher Reichsangehörigen, Kosten für Rettung Schiffbrüchiger, sowie für

0A
        <pb n="159" />
        ‚499 11. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Rettungs- und Hülfeleistungsversuche überhaupt, Marsch-, Vorspani- und Verpflogungs*
kosten für polizeilich requirirtes Militär, für Bekleidung und Ausrüstung von Hülfsschutzmännern
 und Hülfsgensdarmen, sowie zu Bezügen sächlicher Art für Hülfsgensdarmen,
Kosten der Untersuchung gewerblicher Anlagen und der Mass- und Gewichtsrevisionen in
den ländlichen Gemeinden der Provinz Hannover, in welchen der Staat die Polizeiverwaltung
ausübt, sächliche Kosten in samitäts- und veterinärpolizeilichen Angelegenheiten (wie vor);
für Formulare zu Wandergewerbescheinen und Grenzlegitimationsscheinen etc., Fernsprechgebühren
 für die im polizeilichen Interesse erfolgten Anschlüsse von Landrathsämtern,
Polizeidistriktsämtern in der Provinz Posen an das öffentliche Fernsprechnetz, sonstige
zächliche Polizeiverwaltungskosten,
Seit 1888/89 ist auch der Fonds zu den an Einwohner des Regierungsbezirks
 Cassel für Landfolgedienste (Gefangenentransporte etc.)
auf Grund des Kurhessischen Ges. v. 31. Okt. 1833 (G.-5. 8. 164)
aus Staatsfonds zu zahlenden Vergütungen mit 15896 M. auf den
Tit. 5 übernommen worden (von Kap. 98 Tit. 1).
Nach $ 1 und 8 12 des Kurhess. Ges. v. 31. Okt. 1833 (G.-S. S. 164) sind die Unter-*hanen
 zu Fuhren zum Fortbewegen der Gefangenen und armer kranker oder gebrechlicher
[n- und Ausländer verpflichtet. Diese Fuhren werden verdungen, und die Beträge dafür
werden auf periodische Liquidation aus der Staatskasse vergütet.
8&amp;amp; 207, Tit. 6. Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
 für Kanzlei- und Unterbeamte der Königlichen Polizeiverwaltung
 280000 M.
Tit. 6a. Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
der Königlichen Polizeiverwaltung 5000 M.
Tit. 6b. Zu ausserordentlichen Unterstützungen für höhere und
mittlere Beamte der Königlichen Polizeiverwaltung 45000 M.
Vel. Bd. I Buch I 8. 9T£.

A. Abschnitt.

Strafanstaltsverwaltung.
Allgemeines. Dualismus in der Verwaltung.
&amp;amp; 208, Unter den vom Staate in Haft gehaltenen Gefangenen
hat man begrifflich zu unterscheiden Personen, die vor ihrer Abartheilung
 inhaftirt sind (sog. Untersuchungsgefangene) und zur Gefangenhaltung
 bereits verurtheilte Personen.
Vom Standpunkte idealen Strafvollzugs sind besondere Anstalten
für erstere Personen wünschenswerth. In der Praxis lässt sich dies®
Forderung aus Rücksichten der Kostendeckung allerdings schwer
durchführen, doch wird neuerdings — in der Verwaltung des Innern —
in den gemeinsamen Anstalten wenigstens eine strenge Trennung der
Untersuchungsgefangenen von den verurtheilten Häftlingen überall
durchgeführt.
Die Gefängnisskunde macht ferner bei den verurtheilten Strafvefangenen
 aus technischen Strafvollzugs-, Humanitäts-,. Besserungs-
        <pb n="160" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 207, 208, 1423

u. s. w. Gründen gegenwärtig einen begrifflichen Unterschied zwischen
den mit Haft oder kürzerer Gefängnissstrafe belegten und den
zu Zuchthaus und längeren Gefängnissstrafen verurtheilten Personen.

Die neuere Strafvollzugspolitik ist auch hier bemüht, besondere
Anstalten für beide Arten von Gefangenen einzurichten, doch stellen
sich auch der Ausführung dieses idealen Zieles die erheblichsten praktischen
 Schwierigkeiten entgegen.)
In Preussen ist der strengen oder doch umfangreicheren Durchführung
 einheitlicher Grundsätze nach obigen Richtungen vor Allem
der Umstand hinderlich, dass die Gefängnissverwaltung zwei verschiedenen
 Ressorts angehört, indem ein Theil derselben dem Justizminister.
 ein anderer dem Ministerium des Innern untersteht.
Dem Justizminister sind die Mehrzahl der Gefängnisse (1901
1048) unterstellt, in denen die Unterbringung von Zuchthäuslern gänzlich
 ausgeschlossen ist und nur Untersuchungs-, Polizei-, Transportgefangene,
 wie auch die zu Haft und Gefängniss Verurtheilten Aufnahme
 finden.

Dagegen unterstehen dem Ministerium des Innern ausser den 38
sog. Zuchthäusern, d. h. Strafanstalten, in denen sämmtliche Zuchthaus-Strafen,
 sowie Gefängnissstrafen von längerer Dauer vollstreckt
werden, noch 19 grössere Gefängnisse, in welchen neben mit Haft
und Gefängniss Verurtheilten auch Untersuchungs-, sowie stellenweise
auch Civil-, Polizei- und Transportgefangene Aufnahme finden,
Ausserdem sind dem letztgenannten Ministerium in dem französisch
 rechtlichen Theile der Rheinprovinz noch 59 sogenannte
Kantongefängnisse untergeordnet, welche die amtsgerichtlichen,
Untersuchungs- und Haftgefangenen, sowie Gefängnissgefangene, deren
Strafdauer 14 Tage nicht übersteigt, aufnehmen.
In dem französisch-rechtlichen Theile der Rheinprovinz waren
Nämlich bis zum Jahre 1887. die Gemeinden verpflichtet, die sog.
Kantongefängnisse, welche ursprünglich nur zur Aufnahme der wegen
leichter Polizeivergehen zu Haftstrafe verurtheilten Personen und der
Transportaten dienten, später aber auch zur Unterbringung von Unter-Suchungsgefangenen
 und zur Vollstreckung von kurzen Gefängniss-Strafen
 benutzt wurden, zu bauen und zu unterhalten. Durch das
Ges, v. 30. Juni 1887 (G.-S. S. 287) ist diese Verpflichtung aber den
Gemeinden abgenommen und dem Staat übertragen. Auf Grund
dieses Gesetzes ist ein Theil der ehemaligen Kantongefängnisse in
Eigenthum und Verwaltung des Staates übergegangen, mit der Verin

 ') Viele hervorragende Kenner des Strafgefängnisswesens wollen überhaupt die kurzcon
 Gefängnissstrafen als zur Erreichung des Strafzwecks ungeeignet gänzlich beseitigt
er doch thunlichst eingeschränkt wissen.
        <pb n="161" />
        ‚424

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

pflichtung, auch die Polizeigefangenen der Gemeinden gegen Ersatz
der Kosten darin aufzunehmen. Ebenso steht dem Staate das Recht
zu, die den Gemeinden belassenen Kantongefängnisse zur Unterbringung
 von Untersuchungsgefangenen, Civil-, Haft- und Gefängnissgefangenen
 gegen Erstattung der Kosten (aus Kap. 9% Tit. 8 des Etats,
s. $ 240) so lange zu benutzen, bis für das Bedürfniss durch den Neubau
 von Gefängnissen anderweit gesorgt ist.
Gegenwärtig stehen in der Rheinprovinz 41 kleine Gefängnisse in
der Verwaltung des Staates, während 18 von ihm mitbenutzt werden.
Für den Neubau dieser Gefängnisse gilt als Grundsatz, dass sie für Einzelhaft und nur
so gross eingerichtet werden, um für die erfahrungsmässig höchste Zahl der Untersuchungsyefangenen
 zu genügen. Strafgefangene sollen sie nur soweit aufnehmen, als die Zahl der
Untersuchungsgefangenen es zulässt
Die Durchschnittsbelegung hetrug -— was hier gleich hervorgehoben sein mag — in
15 Gefängnissen bis 3 Gefangene 4 Gefängnissen 10 bis 15 Gefangene
u. 3 » 5 » 5 »” 15 ” 20 »”
”„ 5 ”„ 10 ” 2 „ über 20 ”
Die Aufsicht in den kleinen Gefängnissen führt ein Aufseher im Nebenamte, die Oberaufsicht
 der Bürgermeister des Orts,
Insgesammt unterstehen hiernach dem Minister des Innern gegenwärtig
 52 Gefangenenanstalten.
Die Grösse und die Belegung der verschiedenen Anstalten der beiden Ressorts ergeben
sich aus folgenden Ziffern:
Von den Anstalten des Ministeriums
les Innern enthielten am 31. März 1901
300 bis 900 Gefangene li
700 „ 800 ;
500 , 700
500 „600
100 , 500
300 ,, 409
200 „300
100, 200
BE  106A0

43
57
Dil
Gesammtzahl der Gefangenen am 1048
|. April 1901 25181 (mit den Kanton- Tagesdurchschnittszahl der Gegefängnissen
 25 587). fangenen 34 546,
Die Zahl der in den Justizgefängnissen Detinirten ist hiernach eine grössere. Rechnet
man aber zu den in den Strafanstalten und Gefängnissen des Ministeriums des Innern
Detinirten noch die nach 8&amp;amp; 361 Nr. 3—8 und $ 362 verurtheilten Korrigenden hinzu, die in
Provinzialkorrektionsanstalten untergebracht sind,') über welche Oberpräsident und
Minister des Innern die Aufsicht führen, so kommen noch 8380 Personen in Betracht, s0-dass
 sich die Gesammtsummo der Detinirten für 1. Avril 1901 auch im Ressort des Innern
zuf 33 967 stellt.
$ 209, Dieser Dualismus in der Gefängnissverwaltung?) Preussens
ist alten Datums.
1) vgl. $ 216 und Anl. XCI
7 Die Festungsanstalten gehören nicht in den Bereich dieses Buches. Sie unter-
        <pb n="162" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $ 209, 1425

Eine Kab.-O. v. 2. März 1799 übertrug zwar dem Justizminister
das gesammte Gefängnisswesen, wies aber zugleich den Chef der
Polizei an, dem ersteren mit seinem Rath zur Seite zu treten. Der
Generalplan von 1804 (s. $ 210) unterstellte sämmtliche Gefängniss-,
Straf- (und Besserungs)anstalten einer Immediatkommission, welche
aus einem Justiz- und einem Verwaltungsbeamten bestand. Bei
Meinungsverschiedenheiten entschied das Kriminal- und Provinzialfinanzdepartement.
 Der Plan kam nicht zur Ausführung, dagegen
bestimmte ein Reskript v. 26, Okt. 1809, dass die neuerrichteten Regierungen
 die Administration der Straf- und Besserungsanstalten in
ökonomischer und finanzieller Beziehung führen, die Konkurrenz der
Landesjustizkollegien sich aber lediglich auf die Sorge für die Vollstreckung
 der Strafen und auf die Mitwirkung bei der ordnungsmässigen
 Behandlung der Sträflinge einschränken solle, zu welchem
Ende den Landesjustizkollegien jederzeit eine Untersuchung der gedachten
 Anstalten freistehen müsse. Die Verordn. v. 27. Okt. 1810
bestimmte, dass der Justizminister rücksichtlich der Strafanstalten
gemeinsam mit dem Chef der Allgemeinen Polizei zu handeln habe.
Die Regierungsinstruktion von 1817 wies in $2 Ziff. 2 der ersten
Abtheilung den Regierungen die Gefängnisse, Straf- und Korrektionsanstalten
 zu. 1823 wurden sodann die Inquisitoriate (Untersuchungsgefängnisse)
 an die Justizverwaltung überwiesen. Eine Kab.-O. vom
27. Nov. 1837 betonte wiederum, dass zwar die gewöhnliche Aufsicht
der Gefangenenanstalten der Verwaltung des Innern verbleiben, ‚bei
sämmtlichen Revisionen aber ein Justizkommissar zugezogen werden
müsse.
Das Zusammenwirken beider Ressorts führte schon damals zu
erheblichen Unzuträglichkeiten; dazu kam, dass die dem Justizressort
überwiesenen Untersuchungsgefängnisse in Folge des Ueberwucherns
kurzzeitiger Freiheitsstrafen immer mehr zur Aufnahme kurzzeitiger
Strafgefangenen benutzt wurden.
Um dem Dualismus ein Ende zu machen, schlug der Justizminister
1833 dem Minister des Innern die Uebernahme auch der Justizgefängnisse
 vor und beantragte, als daraus nichts wurde, im Jahre
1840, das gesammte Gefängnisswesen ihm zu übertragen.
Im Jahre 1845 (11. Juli) wurde auch in der That eine Allerh.
Kab.-O. erlassen, welche diesem Wunsche Gesetzeskraft verlieh. Zur
Ausführung gelangte aber die Ordre in Folge der mit dem Jahre
1848 eintretenden politischen Ereignisse und der Umgestaltung der
Strafgesetzgebung nicht.
Ein Uebereinkommen der drei Minister des Innern, der Justiz und
der Finanzen vom Jahre 1852 wollte sodann eine klarere Scheidung
Stehen "der Militärverwaltung. Bis zum Jahre 1840 waren vielfach auch von bürgerlichen
 Gerichten Verurtheilte wegen Mangel an Unterbringungsräumen in Festungen unter-3ebracht
 (1826: 722).
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        4926 Il. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

der Ressortgrenzen dadurch erzielen, dass Centralgefangenenanstalten
— die dem Minister des Innern unterstehen sollten — errichtet würden,
in denen die Gefängnissstrafen von dreimonatlicher und längerer
Dauer zu vollstrecken seien, während die der Justizverwaltung verbleibenden
 Kreisgerichtsgefängnisse die Untersuchungsgefangenen und
die zu weniger als 3 Monaten Verurtheilten aufnehmen sollten.
Diese Vereinbarung ist aber nur unvollkommen ausgeführt, weil
mit Rücksicht auf die Staatsfinanzen der Bau von Centralanstalten in
der erforderlichen Anzahl unterblieb') und demgemäss auch der
Vollzug der längeren Gefängnissstrafen den Gerichtsgefängnissen,
die in erster Linie Untersuchungszwecken dienen sollen, überlassen
wurde.
Dann hat die Angelegenheit, trotz wiederholter Anträge aus der
Landesvertretung auf einheitliche Organisation des Gefängnisswesens,
geruht und jede der beiden Verwaltungen ist auf ihrem Gebiete mit
der Verbesserung alter und dem Bau neuer Gefängnisse, der Umgestaltung
 der Reglements etc. selbstständig vorgegangen, wobei die Krfahrungen
 der einen Verwaltung übrigens oft auch für die andere nutzbringende
 Verwerthung fanden.
Die Beseitigung des Dualismus und die Vereinigung der gesammten
Gefängnissverwaltung in eine Hand ist seitdem nicht nur im Schosse
der Staatsregierung und zwischen den beiden Ressortministern mehrfach
 Gegenstand eingehender Erwägung gewesen. Auch die Häuser
des Landtags haben sich mehrfach mit dieser Frage befasst. Ueber
die Zweckmässigkeit einer einheitlichen Leitung und Verwaltung
herrschte nirgends ein Zweifel, die Frage, in welcher Weise diese Organisation
 zu treffen sei, hat aber eine befriedigende Lösung bisher
noch nicht gefunden. Die Justizverwaltung nimmt ebenso energisch
wie die Verwaltung des Innern die Uebertragung der Oberleitung auf
ihr Ressort in Anspruch. Die Redner des Parlaments haben sich
theils auf die Seite der einen, theils auf die der anderen Verwaltung
geschlagen.?)
Die Vorzüge einer einheitlichen Verwaltung springen in der
That in die Augen. Kinmal würde sie die Erziehung eines besseren
Aufsichts- und Verwaltungspersonals fördern, indem die Ausbildungs-,
Anstellungs-, Versetzungs- und Beförderungsverhältnisse einheitlicher
geregelt werden könnten. Sodann liessen sich grössere, als richtig erkannte
 Reformen im Strafvollzug und in der Einrichtung von Gefänenissanstalten
 leiehter und schneller zur Durchführung bringen.

') Es wurden z. B. gebaut die Centralgefangenenanstalten zu Cottbus, Hamm, Münster
2) Für die Uebertragung auf das Ministerium des Innern sprachen sich aus Wentzel,
1854 (Abg.-H. 1854 Verhdl. v. 28. März), Graf Schwerin (Abg.-H., 1868 Sten.-Ber. S. 821), v. Salzwedell
 (ebenda S. 1045), Brütt 1897 (Sten.-Ber. S. 961), auf das Justizministerium Windthorst
‘Abg.-H. Sten.-Ber. 1567/68 5. 815 ff. 1045—55), Eberty (1872 S. 318 ff.) Resolution des Abg -
Hauses 1876. Sten.-Ber. S. 127 ff... Friedberg (1897 8. 1047).
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        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 209, 1427

Vor Allem würde aber die einheitliche Verwaltung wesentlich
billiger arbeiten können — abgesehen vielleicht von der Ueberführung
 des gegenwärtigen Zustandes in den neuen — nicht
nur in Bezug auf die Möglichkeit von Stelleneinziehungen, sondern
hauptsächlich auch durch planmässigeres und schon deshalb billigeres
Vorgehen bei den Gefängniss-Um- und -Neubauten, endlich durch die
Erleichterung besserer Ausnutzung der bereits vorhandenen Baulichkeiten.

Gegenüber diesen Vortheilen bestehen allerdings auch recht erhebliche
 Bedenken gegen eine Acnderung der in Preussen auf
diesem Gebiete geltenden Ressortverhältnisse, die vor Allem in der
Schwierigkeit der Entscheidung der Frage liegen, welchem der beiden
betheiligten Ressorts die einheitliche Gefängnissverwaltung zu überweisen
 sein würde.

Für die Uebernahme des Gefängnisswesens auf die Verwaltung des
Innern spricht in erster Linie die Thatsache, dass die immer wachsende
Kriminalität gerade auf den gegen die allgemeine Ordnung und Sicherheit
 gerichteten Verbrechensgebieten eine Zusammenfassung möglichst
vieler Waffen in einer Hand fordert, um den Kampf gegen das Verbrechen
 zur Sicherung des Bestandes der sozialen Ordnung in wirksamer
 Weise führen zu können.
Der Strafvollzug, zweckmässig organisirt, ermöglicht ganz besonders
 ein genaues Studium der verbrecherischen Individuen, der Verhältnisse,
 aus denen sie kommen und in welche sie nach verbüsster
Strafo zurückkehren, der persönlichen Ursachen, welche den Einzelnen
ins Verbrechen geführt haben und der sozialen Missstände, des Nährbodens,
 auf dem das Verbrechen erwächst und wuchert. Durch genaue
Beobachtung der sozialistischen und anarchistischen Elemente im
Strafvollzuge würde es möglich werden, ihre Verbindungen, ihre Pläne,
ihren ganzen Ideenkreis schärfer zu erfassen und zu durchdringen.
Wenn die Verwaltung diese Kenntniss hat, kann sie die vorbeugenden
Massregeln, die man von ihr erwartet, planmässig, energischer und
Mit grösserer Aussicht auf Erfolg zur Anwendung bringen. Auch
der Umstand, dass Polizeiaufsicht und Armenpflege in den Händen
des Ministeriums des Innern ruht, bildet einen wichtigen für die
Ueberweisung des Gefängnisswesens sprechenden Faktor. Andererseits
lässt sich gegen die Uebertragung der Gesammtverwaltung an das
Ressort des Innern einwenden, dass dabei eine gänzliche Beseitigung
des Dualismus sehon deshalb unmöglich ist, weil zur Aufnahme der
Untersuchungsgefangenen und der ganz kurzzeitigen Strafgefangenen
Jedenfalls doch viele Hunderte von Gefängnissen in der Hand des
Justizministers verbleiben müssen — ein Bedenken, welches bei der
Veberweisung der gesammten Verwaltung an den Justizminister fortfallen
 würde,
        <pb n="165" />
        428 I. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Gegen die Loslösung des Gefängnisswesens von den Justizbehörden
spricht auch vor Allem die Erwägung, dass der Justizverwaltung mit
der Abgabe aller grösseren Strafgefängnisse an ein anderes Ressort
eine sehr wesentliche Erkenntnissquelle der Strafrechtspflege verloren
gehen würde, aus welcher die richterlichen und staatsanwaltlichen
Beamten, in deren Händen die Direktion sämmtlicher Tausend und
einige Gerichtsgefängnisse — bis auf die 12 grössten, welche besondere
Direktoren haben — liegt, gegenwärtig schöpfen. Der Justizverwaltung
würde aber auch geradezu ein wichtiger Bestandtheil der Strafrechtspflege
 selbst entzogen werden. Die Art und Weise des Strafvollzugs
steht in engem, inneren Zusammenhang mit der Straffestsetzung. Wird
der Justizverwaltung die massgebende Einwirkung auf den ersteren
yenommen, so schliesst man sie damit von einem Theile der praktischen
 Strafrechtspflege überhaupt aus.
Die Einrichtungen im Gefängnisswesen, wie sie in anderen Staaten
bestehen, die zum Theil die Unterordnung unter das Justizressort, zum
Theil unter die Verwaltung des Innern (vor Allem England, Frankreich)
 bevorzugen, können für Preussen nicht ohne Weiteres vorbildlich
 sein.
Am ehesten könnte vielleicht das in Belgien und in noch grösserer
Schärfe in Schweden zum Ausdruck gekommene Prinzip einer fast
ganz selbstständigen, und nur lose dem Justizministerium angegliederten
Strafanstaltsverwaltung zur Nachahmung auffordern, wobei natürlich
der Besonderheit des preussischen Verfassungs- und Aemterorganismus
Rechnung getragen werden müsste,
Die Vertretung der Gefängnissverwaltung gegenüber Krone und
Parlament kann nämlich nach preussischem Verfassungsrecht nur ein
nach Art. 61 der Verf.-Urk. verantwortlicher Minister ausüben, als
welcher uns der Justizminister der geeignetste erscheinen würde, vor
Allem, weil hierbei die Möglichkeit der Weiterverwendung von richterlichen
 Beamten in der Gefängnissverwaltung gesichert bliebe. Der
Justizminister müsste daher die oberste Instanz in Gefängnisssachen
bilden. Das braucht nicht zu hindern, dass im Uebrigen dem Leiter
der Strafanstaltsverwaltung ein möglichst ausgedehntes selbstständiges
 Entscheidungsrecht, vor Allem in Personalien und
Disziplinarsachen, oder auch in Fragen der Organisation, Bauten,
Gefangenenbeschäftigung u. s. w. gewährt würde, wobei dem Justizminister
 nur die Rechte der Beschwerdeinstanz zufielen. Bei
yenerellen und wichtigeren Angelegenheiten, z. B. Vorbildungs- und
Anstellungsgrundsätze für die Beamten, Einrichtungsgrundsätze, wichtigere
 Bauten u. S. W., könnte ausserdem dem Chef der Gefängnissverwaltung
 ein mitbeschliessendes ständiges Kollegium‘) zur Seite
vestellt werden, in welchem Kommissare des Justiz-, Finanz-, Bautenı)

 Eine solche Einrichtung besteht %. B. in Württemberg.
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        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $ 209 a. 1429

ministeriums und des Ministeriums des Innern vertreten sein müssten.)
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Chef der Gefängnissverwaltung
 und der Kommission entscheidet der Justizminister. Erhebliche,
 nicht auszugleichende Differenzen der Kommissare
untereinander würde der Justizminister im Staatsministerium zur
Sprache zu bringen haben.
Die Selbständigkeit des Chefs der Gefängnissverwaltung in der
laufenden Verwaltung auf der einen Seite, die Einwirkung der Kommissare
 der genannten Ressortminister auf der anderen Seite würden
die berechtigten Ansprüche, welche die gedachten Ressorts, vor Allem
die Verwaltung des Innern wie: die Justizverwaltung an der Ausübung
eines massgebenden Einflusses auf die (jefängnissverwaltung haben,
mit den Vortheilen einer einheitlichen Leitung des Gefängnisswesens
 am besten in Einklang zu bringen vermögen, ohne dass sich
einseitige Ressortinteressen zu sehr hervordrängen könnten.

$ 209a. Die Frage der Ressortveränderung in Bezug auf die
Strafanstalten in der Centralinstanz steht übrigens in engstem Zu-Ssammenhange
 mit derjenigen einer Neuorganisation der Strafanstaltsbehörden
 in der Provinzialinstanz.
Auch hier erscheint eine Neuregelung dringend geboten, um eine,
wie auf vielen anderen Gebieten, so auch hier unentbehrliche Entlastung
 der Centralstelle herbeiführen zu können.
In dem Ressort des Innern ist die Nothwendigkeit der Bearbeitung
zahlreicher Detailarbeit in der Centralstelle in dem Umstande begründet,
 dass den Regierungen, die häufig nur eine oder wenige An-Stalten
 unter sich haben, nicht nur oft die Möglichkeit fehlt, aus der
Vergleichung verschiedener Anstalten zu lernen, sondern dass sie
technisch vorgebildetes Beamtenpersonal zur sachgemässen Erledigung
überhaupt nicht besitzen, dass ferner Versetzungen meist über den
Bezirk der Regierung hinauswirken, also beim Mangel einer Provinzial-Instanz
 ministerielle Entscheidung erfordern u. s. w. Zum Theil ähnliche
 Gründe werden auch bei der Justizverwaltung eine zu grosse
Belastung der Centralinstanz zur Folge haben.
Eine ausgiebigere Dezentralisation ist aber nur möglich, wenn in
der Provinz einer in der Provinzialhauptstadt befindlichen Behörde
eine hinreichende Anzahl von Gefängnissanstalten unterstellt ist, die
dieser Behörde nicht nur die Möglichkeit geben zu einem gewissen
Ueberblick und zur Vergleichung der verschiedenen Einrichtungen miteinander,
 sondern ihr auch einen hinreichend umfangreichen Geschäftskreis
 schaffen. Nur dann kann zur Anstellung besonderer. technisch

') Bei Fragen, welche die Interessen anderer Ressorts berühren, könnten auch Vertreter
 dieser Ressorts zugezogen werden, z.B. bei Fragen des Arbeitsbetriebs Kommissare
des Handelsministers bezw. Landwirthschaftsministers, bei Fragen des Unterrichts und geistlicher
 Seelsorge Kommissare des Kultusministers u, s. w.
        <pb n="167" />
        1430 IL. -Hauptstück. Laufende Ausgaben.

vorgebildeter Beamten geschritten werden. Diese würden aus der
Zahl verdienter Direktoren grösserer Gefängniss- und Strafanstalten
zu nehmen sein, was zugleich durch Gewährung von — bisher
fehlenden — Beförderungsaussichten zum Vortheil eines grösseren
Zuges in der ganzen Verwaltung dahin führen würde, dass jene Stellen
mehr und mehr auch für akademisch gebildete Elemente begehrenswerth
 erscheinen würden.
Die Eingliederung einer derartigen Provinzialstelle würde sich am
leichtesten vollziehen, wenn das gesammte Gefängnisswesen dem
Minister des Innern unterstellt würde. Die Stelle könnte dann dem
Oberpräsidium zugetheilt werden, wodurch letzterem für die Beaufsichtigung
 des staatlichen und provinziellen Zwangserziehungswesens
aine brauchbare technische Kraft zur Seite träte, die ihm gegenwärtig
leider nicht zur Verfügung steht.
Würde eine einheitliche, dem Justizminister in der oben näher
dargelegten Weise nachgeordnete Gefängnissverwaltung eingerichtet
werden, so könnte eine direkte Angliederung an das OÖberpräsidium
zwar nicht erfolgen, die Provinzialgefängnissbehörde bezw. der Einzelbeamte
 könnte aber dem Oberpräsidenten gegenüber in ein ähnliches
Verhältniss wie die Generalkommission oder Provinzialsteuerdirektion
treten, welche im Uebrigen ebenfalls nicht der Aufsicht des Ministers
des Innern, sondern ihren besonderen Ressortministern (für Landwirthschaft
 und Finanzen) unterstellt sind.
. Am schwierigsten würde sich die Regelung gestalten, wenn das
Gefängnisswesen ohne den Vorbehalt der Einrichtung einer besonderen
Gefängnissverwaltung ganz an die Justizverwaltung überginge, da
dann sowohl Oberlandesgerichtspräsident wie Oberstaatsanwalt für die
ÖOberleitung in der Provinz in Frage kämen und sich aus einem
Nebeneinanderarbeiten beider Behörden voraussichtlich zahlreiche
Differenzpunkte ergeben würden, andererseits auch ganz verschiedenartige
 Behörden das Gefängnisswesen auf der einen, das Korrektionsand
 Zwangserziehungswesen auf der anderen Seite beaufsichtigen würden.
Die Schaffung einer auch in der Provinz möglichst selbstständigen
besonderen Behörde, wie sie aus der Einrichtung einer einheitlichen
dem Justizministerium nachgeordneten besonderen Gefängnissverwaltung
in der Centralinstanz von selbst folgen würde, dürfte die meisten Vortheile
 vor den beiden anderen gedachten Eventualitäten haben, indem
es bei dieser Regelung zugleich möglich sein würde, der Provinzialstelle,
 was für die sachgemässe Verwaltung des (jefängnisswesens von
grosser Bedeutung sein dürfte, ein berathendes Kollegium zur Seite
zu stellen, welches sich aus Mitgliedern gewerblicher und landwirthschaftlicher
 Berufskreise (Handels- und Landwirthschaftskammer),
Vertreter des Konsistoriums und sonstiger an der Gestaltung des
Strafanstaltswesens besonders interessirter Öffentlicher Faktoren ZU
vekrutiren haben würde.
        <pb n="168" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung; $ 2092: 1431

Sollte sich der Weg der Einführung einer möglichst selbständigen
einheitlichen — dem Justizminister nachgeordneten — Gefängnissverwaltung,
 der uns nach Obigem in Berücksichtigung aller in Betracht
 kommenden Gesichtspunkte der gangbarste erscheint, gleichwohl
nicht verwirklichen lassen, so dürfte die Beibehaltung des bisherigen
Zustandes, der ja immerhin nicht verhindert hat, unser Gefängnisswesen
 auf eine solche Höhe zu bringen, dass es den Vergleich mit
anderen Staaten nicht zu scheuen hat, der vollständigen Ueberweisung
an eines der jetzt betheiligten Ressorts doch wohl noch vorzuziehen
 sein.
Freilich würde in diesem Falle in Frage kommen, ob nicht eine
Verbilligung der Verwaltung, sowohl in Bezug auf den Personalbedarf,
 wie vor Allem in Bezug auf den Sachbedarf, namentlich bei
den baulichen Einrichtungen,') dadurch anzustreben sein würde, dass
wichtigere Massnahmen auf diesen Gebieten von dem Minister des
Innern, wie dem Justizminister innerhalb ihrer Verwaltung nicht ohne
zuvorige Anhörung einer aus Vertretern der gedachten 4 Ministerien
(Finanz-, Bau-, Inneres, Justizressort) zusammenzusetzenden Kommission
getroffen werden dürften. Auch hier würde bei Differenzen grundsätzlicher
 Art die Angelegenheit im Staatsministerium zur Sprache zu
bringen sein. Die Nothwendigkeit einer solchen gemeinsamen Kommission
 dürfte sich aus folgender Erwägung ergeben:
Die Annahme, dass kurzfristige Gefängnissstrafen bei einer kommenden
 Reform der Strafgesetzgebung gänzlich aufgehoben oder doch
wesentlich eingeschränkt werden, liegt durchaus im Bereiche der
Möglichkeit (s. oben Anm. 1 und $ 200), Würde dies geschehen,
so würde ein grosser Theil der kleinen Gerichtsgefängnisse entbehrlich
 werden, eine weitere Vermehrung der vorhandenen würde in
diesem Falle den Staat finanziell sehr schädigen, eine möglichst frühzeitige
 Anlage grösserer Strafanstalten dagegen im wohlverstandenen
Staatsfinanzinteresse liegen. Geht jede der beiden Verwaltungen für
ihr Ressort selbständig vor, so werden so wichtige Gesichtspunkte wie
der angedeutete schwer und jedenfalls nicht zur vollen Wirksamkeit
kommen können. Aber auch sonst werden die Bemühungen des
Finanzressorts, die Verwaltungskosten zu vermindern, unter der
Schwierigkeit leiden, die Bedürfnisse in einem Ressort durch Benutzung
 oder geringe bauliche Aenderungen vorhandener Bauten des
anderen Ressorts zu befriedigen, Beamte des einen Ressorts zur Aushülfe
 im anderen zu verwenden u. 8. W.
Je länger aber jedes der beiden Ressorts in prinzipiellen Fragen
der Personalien wie der baulichen Einrichtungen seine eigenen Wege

1) Welche Summen dabei in Frage kommen, möge daraus ermessen werden, dass von
1872 —1903 für Gefängnissneu- und Umbauten im Ressort des Ministeriums des Innern rund
31 Mill. M. im Staatshaushaltsetat, im Justizressort annähernd 55 Mill. M. extraordinär
bereiteestellt sind. Näheres hinsichtlich der Justizbauten in Bd. II Buch IX.
        <pb n="169" />
        1439 IT. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

geht, um so dringlicher wird auf der einen Seite der Wunsch nach
Vereinheitlichung der Verwaltung, um so schwieriger aber andererseits
auch die Aufgabe einer solchen werden, wenn sie dann mit so verschiedenartigem
 Personal und Einrichtungen zielbewusst arbeiten und
Grosses leisten soll.

Geschichtliches über Bau und Entwickelung der Strafanstalten in Preussen,')
8 210, Die älteste preussische Kriminal-Ordnung, welche sich
mit der Einrichtung von Gefängniss- und Strafanstalten befasste,
datirt vom 8. Juli 1717. Zusammenhängend mit der allgemein geltenden
 Abschreckungstheorie der Strafrechtspflege waren auch die Gefängnissbauten
 und ihre Verwaltung so eingerichtet, dass die Absicht
der Peinigung ihrer Insassen in vollstem Masse zur Geltung gelangte.
Mangelhafte Rücksichtnahme auf Gesundheit, Geschlecht und Charakter
jer Gefangenen hatten zur Folge, dass die Gefängnisse „Krankheitsverbreiter,
 Lasterhöhlen und Verbrecherschulen“ wurden.
Einen Umschwung in diese Behandlungsweise der Gefangenen
brachten im Laufe des 18. Jahrhunderts die. von England (Howard)
und Amerika (Penn, Dr. Rusch u. A.) ausgehenden Bestrebungen,
welche auf die Nothwendigkeit der Besserung der Gefangenen in
den Anstalten und durch die Einrichtungen der Anstalten in den
Vordergrund stellten. Von diesem Geiste getragen war der Generalplan
 zur allgemeinen Einführung einer besseren Kriminal-Gerichts-Verfassung
 und zur Verbesserung der Gefängniss- und Strafanstalten
zom 16. September 1804.
Darin wurde unter Anderem als Zweck der Strafanstalten?) hingestellt:
ı) durch die Festigkeit ihrer Bauart, durch ihre innere Einrichtung und durch ihre Verfassung,
 Uebelthäter auf eine bestimmte Zeit von der menschlichen Gesellschaft abzusondern,
 um die übrigen unterdessen gegen ihre Beleidigungen sicher zu
stellen;
») durch ihre Organisation, den Verbrecher zur Thätigkeit, zur Ordnung und zur Reinlichkeit
 zu gewöhnen, um ihn dadurch wo möglich zu bessern, und das Publikum
auch nach ausgestandener Strafe vor ihm zu sichern;
-) wegen des Unangenehmen, welches die Freiheitsberaubung Theils an sich, Theils
verbunden mit Zwangsarbeit und harter Lebensart hat, die übrigen Menschen vor Bezehung
 der Verbrechen abzuschrecken.
Bei der Anlage der Anstalten sollte auf vorzüglich strenge und sorgfältige Absonderung
 der Geschlechter, Trennung der weniger Verdorbenen von den Verführern
Ind auf eine Klassifikation in eine Straf-, Probe- und Besserungsklasse, grosse Speisezäle,
 möglichste Trennung der Schlafstellen. Einrichtung von Werkstätten u. Ss. W.
Werth gelegt werden.

1) Vgl. Krohne und Uber, Die Strafanstalten und Gefängnisse in Preussen (Berlin,
1901. Carl Heymann), wo zugleich die Verhältnisse jeder Anstalt im Einzelnen ausführlich
 dargelegt sind.
x Ueher die Organisation der Gefängnissbehörden nach dem Plane von 1804 ($ 209).
        <pb n="170" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. 88 210, 211. 1433

$ 211. Dio kriegerischen Ereignisse des Jahres 1806 verhinderten
indessen die Durchführung jenes Generalplans. Erst im Jahre 1809
waren die Zustände wieder soweit geordnet, dass auch dem Gefängnisswesen
 grössere Aufmerksamkeit gewidmet werden konnte. Da zur Unterbringung
 der zu Festungs- und Zuchthausstrafe Verurtheilten die Räumlichkeiten
 fehlten, wurde der Minister des Innern beauftragt, die Landarmenhäuser
 zur Aufnahme von Verbrechern einzurichten und damit
begann statt der vom Generalplan gewollten einheitlichen Verwaltung
 — wenn auch unter gemeinsamen Kommissionen -— die Theilung
der Gefängnissverwaltung unter die Behörden der Ministerien des
Innern und der Justiz. Den ersteren wurden im Allgemeinen die
Strafgefängnisse, Straf- und Korrektionsanstalten') zugewiesen, während
den letzteren die Aufsicht über die Untersuchungsgefängnisse (Inquisitoriate)
 und deren Verwaltung, soweit sie in den Händen des
Staates war, verblieb ($ 209).
Die folgenden Ausführungen haben in erster Linie die dem Ressort
des Innern unterstehenden Anstalten im Auge, über die Justizgefängnisse
 s, Bd. II Buch IX.
Das Wichtigste für eine Besserung der Gefangenen-Verhältnisse
war zunächst der Bau, die Einrichtung und Vermehrung sachentsprechender
 Strafanstalten. Besonders stark trat die Nothwendigkeit
 einer Vermehrung der vorhandenen Anstalten durch die KEinführung
 des neuen Strafprozessverfahrens (1849) und des neuen strengeren
 Strafgesetzbuchs (1851) hervor. Die Zahl der Gefangenen in
den Anstalten des Ministeriums des Innern stieg von 13368 im
Jahre 1843 auf 28546 im Jahre 1856, darunter 283550 Zuchthausgefangene.

Einer entsprechenden Vermehrung der Gefängnissanstalten stellten
Sich aber grosse finanzielle Schwierigkeiten entgegen.
Es war natürlich, dass der Bau von Strafanstalten, welche, wie
dies mehr und mehr geschah, den Besserungszweck in den Vordergrund
 stellten, an die Staatsfinanzen erheblich grössere Ansprüche
stellte, als die lediglich auf Abschreckung abzielenden Strafanstalten
der älteren Zeit.
Aber auch die auf Besserung der Gefangenen gerichteten Systeme
wichen erheblich von einander ab. Man unterschied das System der
gemeinsamen Haft mit sorgfältiger Scheidung und Klassifizirung der
Gefangenen nach ihren rechtlichen und sittlichen Eigenschaften (Gefängniss
 zu Milbank in England), ferner das Auburnsche System, —
gemeinsame Arbeit bei Tage unter dem strengsten Gebot des Schweigens
 und nächtliche Trennung in Schlafzellen — , endlich das Pennsyl-Vanische
 strenge System der Einzelhaft bei Tage wie bei Nacht.

3 1) „Gefängnisse, Straf- und Korrektionsanstalten“ $ 2 der Regierungskonstruktion vom
3. Oktober 1817.
        <pb n="171" />
        ‚434

11. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

8 212, Im Allgemeinen entschied man sich zunächst
in Preussen für das System der gemeinsamen Haft mit einer
Klassifikation der Gefangenen in 2 Klassen, und schlechteren Behandlung
 der zweiten Klasse durch Gewährung geringerer Arbeitsprämien,
Kostabzüge u. s. w., wie es in dem zunächst für die Strafanstalt zu
Rawitsch erlassenen und später auf die übrigen Strafanstalten ausyedehnten
 Reglement zum Ausdruck gelangte.
In den leitenden Kreisen wurde nämlich gegen die KEinzelhaft
nicht nur eingewendet, dass sie Geisteskrankheit und Selbstmord unter
den Gefangenen befördere, und sie unfähig mache, nach verbüsster
Strafe in dem gemeinsamen Leben der Gesellschaft wieder zurechtzuzufinden.
 Man glaubte auch sodann vor Allem, gestützt auf die bei
dem Bau der amerikanischen und älteren englischen Zellengefängnisse
 gemachten Erfahrungen, die Baukosten bei Durchführung des
Systems so hoch anschlagen zu müssen, dass sie für die preussischen
Staatsfinanzen unerschwinglich seien.
Die Erfahrung ergab indessen, dass auch die nach dem Klassensystem
 eingerichteten neuen Strafanstalten recht erhebliche Opfer
arforderten. So betrugen die Kosten der 18832--35 gebauten Strafanstalt
 zu Insterburg für 400 Köpfe 720000 M. Die nach dem Auburnschen
 System gebaute Anstalt zu Halle (1837—1841 für 350 Köpfe) erforderte
 dagegen nur 491 000 M.
Bei diesen hohen Kosten (1400—1800 M. pro Kopf) glaubte man
ohne ‚grösseren Kostenaufwand auch die Durchführung des von immer
weiteren Kreisen geforderten und auch bei Friedrich Wilhelm IV. mehr
und mehr Anklang findenden Einzelhaftsystems ins Auge fassen
zu können.
Nach eingehenden, an Ort und Stelle vorgenommenen Prüfungen
des englischen Gefängnisswesens durch einsichtsvolle Männer
(Dr. Julius, Geh.-Oberbaurath Busse) wurde im Jahre 1842 ein vollständiges
 Programm für die Umgestaltung des Preussischen Gefängnisswesens
 unter Berücksichtigung des Einzelhaftsystems aufgestellt.
Die Grundsätze waren im Wesentlichen folgende:
i. Alle neuzuerbauenden Strafanstalten und Gefängnisse sind nach dem System der
Einzelhaft einzurichten; die Grösse ist auf 360 —550 Köpfe zu bemessen, das Mass der
Finzelzellen beträgt 23—26 cbm, Bei der zur Verbüssung von Zuchthausstrafen bestimmten
Anstalten sind für einen Theil der Gefangenen Räume zu gemeinsamer Arbeit mit Schlafzellen
 zu nächtlicher Trennung anzulegen.
2, Der Strafvollzug in Einzelhaft ist vorzugsweise anzuwenden bei den zum ersten
Male oder wegen leichterer Verbrechen und Vergehen Bestraften. bei denen am meisten
Aussicht auf Besserung ist.
3. Die Anstalten für Weiber sind von denen für Männer vollständig zu trennen,
ausser dem Vorsteher sind nur weibliche Beamte zur Beaufsichtigung zu verwenden.
4. Für Untersuchungs- und kurzzeitige Strafgefangenen sind besondere — der Justizverwaltung
 unterstehende — Centralgefängnisse (für den Umfang eines Kreises) — ZU
bauen. in denen ehenfalls das System der Einzelhaft vorzugsweise zur Anwendung kommt.
        <pb n="172" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 212—214, 1485

Dieses Programm kann in seinen Leitsätzen auch heute noch als
massgebend für die Gefängnissverwaltung gelten, wenn es auch durch
die Ungunst der Verhältnisse lange Zeit hindurch nur in. geringem
Masse zur Ausführung gelangt ist und erst heute mehr und mehr
seiner Verwirklichung entgegengeht.

$ 213. Vor Allem blieb es immer wieder die Kostenfrage, welche
sich der sachgemässen Durchführung des Programms hindernd in den
Weg stellte. Von 1842—53 wurden allerdings ausser Halle noch die
grossen Anstalten zu Moabit (1681 249 M.),') Münster (1 260000 M.).?)
Ratibor (1800000 M.),®) Breslau (1947 000 M.)*) und die Zellenflügel in
Cöln erbaut. 1855—59 folgten Cottbus (230 790 M.)®) und Hamm.°®) In
Folge der überaus stark anschwellenden Zahl der Strafgefangenen
nach Erlass des schon erwähnten neuen preussischen Strafgesetzbuchs
war man aber genöthigt, sich vielfach mit durchaus unzureichenden
Baulichkeiten, provisorischen Erweiterungsbauten zu begnügen, die
vorhandenen Gefängnisse zu überfüllen u. s. w., was für die Güte der
Einrichtungen schwere Nachtheile zur Fulge hatte. Von der Durchführung
 eines Systems war überhaupt kaum noch die Rede. Dabei
wurde die Gefängnissverwaltung mit einer grossen Anzahl alter, für
einen planmässigen Strafvollzug ungeeigneter Gebäude belastet (z. B.
alter Schlösser, Zoll- und Lagerhäuser, Fabrikgebäude u. s. w.), deren
Erhaltung und Ausgestaltung verhältnissmässig grosse Summen erfordert
 haben und noch erfordern.
Wo Einzelzellen wirklich vorhanden waren, wurden sie weniger
zur Erziehung als im polizeilichen Interesse benutzt, um unbequeme
 Elemente unschädlich zu machen. Um die Einkünfte aus
den Arbeitserträgen der Gefangenen zu mehren, wurden die Ge-Schicktesten
 vor den Uebrigen bevorzugt. Diesen Missständen suchten
die Erlasse des Ministers des Innern v. 10. Aug, 1869 und 20. Aug. 1869
(M.-Bl. d. i. V. S. 198 u. 92) entgegenzutreten. Man fügte einer Anzahl
der vorhandenen Anstalten mehr KEinzelzellen hinzu. 1876 machte
man beim Neubau der Strafanstalt Cassel-Welheiden einen neuen
Versuch zur Herstellung eines Zellengefängnisses nach dem System
der Einzelhaft. Die Anstalt, für 490 Köpfe, darunter 404 in Einzelhaft,
 erforderte aber 3 Mill. M., d.h. auf den Kopf 6100 M.
$ 214, Bei dieser enormen Kostenhöhe war es klar, dass eine
durchgreifende Reform nach dem System der Einzelhaft im Gefängniss-Wesen
 unausführbar war, wenn es nicht gelang, niedrigere Kostenanschläge
 herzustellen. Die Verwaltung des Innern im Verein mit

) Neubauten, Umbauten ete. von 1886—98 260138 M.
2) Neubauten etc. seit 1893 325050 M.
3) später noch 33 913 M. 4) später noch 856 090 M.
’) später noch 551 986 M.
3) die Baukosten liessen sich nicht mehr ermitteln.
Schwarz u Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. Il.
        <pb n="173" />
        14836 11. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

der Bauverwaltung hat sich daher in richtiger Erkenntniss der Nothlage
 des Gefängnisswesens seitdem fortgesetzt und mit grossem Erfolge
bemüht, trotz Aufrechterhaltung des Systems der Einzelhaft doch durch
praktischere Anordnung und Ausnutzung der Baulichkeiten, Vermeidung
 jeder architektonisch-künstlerischen äusseren Ausgestaltung
u. 8. w. die Pläne und Kostenanschläge der ferneren Neubauten im
Verhältniss immer billiger zu gestalten.
Während die in den 70er Jahren erbauten Anstalten zu Rendsburg
 und Welheiden noch je rund 3 Mill. M. gekostet hatten, wurde
1878 ein Zellengefängniss zu Herford bereits für 1,6 Mill. M. (für
440 Köpfe) hergestellt, erforderte pro Kopf also nur rund 1400 M. Es
folgten 1885 das Zellengefängniss zu Gross-Strehlitz mit 526 Köpfen
für 1,2 Mill. M., 1893/96 Siegburg mit 705 Köpfen für 1,6 Mill. M.,
1892/95 Wohlau mit 555 Köpfen für 1,2 Mill. M., Breslau 1894/98 mit
350 Köpfen für 1,7 Mill. M., 1898/1902 Wittlich mit 724 männlichen
und 170 weiblichen Köpfen für 1,4 Mill. M.
Wie sehr sich die Kosten der ersten Anlage der seit 1870 erbauten
Strafanstalten und grösseren Gefängnisse vermindert haben, geht aus
folgenden Zahlen hervor. Es betrugen (Anl. LXXXVIII) die Kosten
der ganzen Anstalt einschl. der Beamtenwohnhäuser und inneren Kinrichtung
 ete., aber ausschl. der Grunderwerbskosten
Zeit Kosten
der Ausführung im Ganzen
Jahr M.
1871/75 2 908 158
1874/83 2872 241
1880/84 1627 289
1885/89 1211842
1889/94 +63 8831
1892/95 * 223 065
1893/98 378 991
1894/98 157 922
1898/1902 4380 400

$ 214a. Die auf diese Weise geschaffene Verbesserung und Vermehrung
 der Strafanstalten ermöglichte es der Verwaltung des Innern,
das schon erwähnte Programm, wie es unter Friedrich Wilhelm IV.
aufgestellt ist, gegenwärtig in der Weise durchzuführen, dass die
Einzelhaft vorzugsweise bei den Untersuchungsgefangenen, jugendlichen
 Personen, erstmalig Inhaftirten, Gelegenheitsverbrechern und
mit kurzen Freiheitsstrafen Belegten und bei älteren und rückfälligen
Bestraften wenigstens für die erste Zeit der Strafe zur Anwendung ge-{angt.')
 Die in gemeinsamer Haft Unterzubringenden werden nicht in
den Zellengefängnissen. sondern in den älteren Anstalten untergebracht,

y vel. (irundsätze des Bundesraths v. 28, Okt./6. Nov. 1897.
        <pb n="174" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$ 2142, 215, 1437
die vorzugsweise für die Gemeinschaftshaft eingerichtet sind. Die
Zellengefängnisse sind somit nur für die jüngeren Gefangenen bestimmt.

Auch bei den kleineren, dem Ressort des Innern unterstehenden
Gefängnissen wird neuerdings durch zweckmässige An- und Umbauten
dafür zu sorgen gesucht, dass die Untersuchungsgefangenen stets und
die Strafgefangenen in der Regel in Einzelhaft untergebracht werden
(Geldern, Kempen, Saarburg, Trier u. A.).
Im Jahre 1901 waren bereits vorhanden an Einzelzellen in den
Strafanstalten: 4168 für durchschnittlich 15130 Gefangene oder
27,5 pCt., in den Gefängnissen: 4975 für durchschnittlich 10242 Gefangene
 oder 48,6 pOt.
Seit dem Jahre 1869 ist die Zahl der Zellen vermehrt von 3247
auf 9141.17)

Statistik über die Zahl der Strafanstalten und der Gefangenen.
$ 215, In der Verwaltung des Innern stehen gegenwärtig
38 Strafanstalten zur Aufnahme der zu Zuchthausstrafen Verurtheilten,
20 grössere Gefängnisse zur Aufnahme von Gefängniss-, Haft- und
Untersuchungsgefangenen. In einzelnen Gefängnissen werden auch
Civil-, Polizei- und Transportgefangene aufgenommen.
Die Namen der Anstalten sind: a) Strafanstalten: in Wartenburg, Insterburg, Rhein,
Graudenz, Mewe, Berlin (Moabit), Brandenburg, Sonnenburg, Luckau, Naugard, Rawitsch,
Crone a, Br., Fordon, Brieg, Görlitz, Jauer, Sagan, Ratibor, Gross-Strehlitz, Lichtenburg,
Delitzsch, Rendsburg, Lüneburg, Celle, Münster, Cassel, Ziegenhain, Diez, Werden und
Siegburg; Strafanstalten und Gefängnisse: in Striegau, Lingen und Cassel-Wehlheiden;
b) Gefängnisse in: Cottbus, Breslau, Wohlau, Halle, Hameln, Münster, Herford, Hamm,
Coblenz, Düsseldorf, Düsseldorf-Derendorf, Cleve, Elberfeld, Cöln, Bonn, Siegburg, Trier,
Saarbrücken, Wittlich und Aachen.
Von diesen Anstalten enthielten am 31. März 1902: 800--900 Gefangene 1, 700 bis
800 Gefangene 3, 600-—700 Gefangene 10, 500-600 Gefangene 14, 400-500 Gefangene 9,
300—400 Gefangene 4, 200—800 Gefangene 7, 100—200 Gefangene 5, zusammen 592.
Die Zahl der in diesen 52 Anstalten detinirten Gefangenen betrug: am 1. April 1901
25 181, am 81. März 1902 25 602, also mehr 730.
Die Entwickelung der Zahl, speziell der Zuchthausgefangenen,
siehe aus Anl. LXXXVIL
Um ein richtiges Vergleichsobjekt zu gewinnen, ist der Zugang
der Zuchthausgefangenen in Verhältniss zu dem Theile der Bevölketung
 gesetzt, der überhaupt zu Zuchthausstrafe verurtheilt werden
kann. Daraus ergiebt sich, dass die schwere Kriminalität vom Jahre
1869 bis 1871 gesunken, dann ziemlich konstant bis zum Jahre 1881/82
Sestiegen und dann (bis zum Jahre 1899) konstant gefallen ist. Im
Jahre 1900 machte sich eine geringere Steigerung bemerkbar; doch

') Besondere Abtheilungen für männliche Geisteskranke befinden sich in den Strafea
 talten Moabit für 55, Münster für 60, Halle für 50 und in den Gefängnissen zu Breslau
Ur 39 und Cöln für 33 Köpfe.
        <pb n="175" />
        1438

NM. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

stand sie noch um 18,3 pCt. günstiger, als im Jahre 1869 und um
42.6 pCt. als im Jahre 1881/82. Im Jahre 1901 ist sie wieder gesunken
ınd bildet den niedrigsten Stand der vorbezeichneten Jahre.
Seit 1894/95 stellte sich der tägliche Durchschnittsbestand:
in den Strafanstalten in den Gefängnissen
Männer Waiber Männer Weiber
'5424 BC 7463 938
+ 189 7 988
15 7 951
75 6 389
73 29 936
3729 Db1 7 556 1028
‚3 448 1763 8297 1164
13.480 1 650 8996 1 246.
Während auch hiernach die Zahl bei den Zuchthausgefangenen
zurückgegangen ist, weisen die Ziffern der in den Gefängnissen
Untergebrachten eine Steigerung nach, was auf die mildere Rechtsprechung
 der Gerichte zurückzuführen ist.
Die Zahl der in dem französisch-rechtlichen Theile der Rheinprovinz
 dem Ministerium des Innern unterstehenden sogenannten
Kantongefängnisse, welche die amtsgerichtlichen Untersuchungs- und
Haftgefangenen und Gefängnissgefangenen, deren Strafdauer 14 Tage
nicht übersteigt, aufnehmen, beträgt 59, ihre Belegfähigkeit schwankt
zwischen 3 und 40 Köpfen. Am 81. März 1902 waren in denselben
396 Gefangene vorhanden, Am 381. März 1901 waren 66 solcher Gefüngnisse
 mit einer Belegung von 406 Gefangenen vorhanden.
8 215a. Die Namen der rheinischen Kantongefängnisse sind:
a) Staatsgefängnisse: Regierungsbezirk Aachen: Blankenheim, Geilenkirchen, Gemünd,
Malmedy; Regierungsbezirk Coblenz: Adenau, Kreuznach, Mayen, Münstermaifeld Meisenheim,
 Sinzig, Castellaun, Kirchberg, Altenkirchen, Daaden, Dierdorf, Linz, Wetzlar;
Regierungsbezirk Cöln: Kitorf, Hennef, Cöln, Mülheim a. Rh., Rheinbach, Siegburg; Regierungsbezirk
 Düsseldorf: Odenkirchen, Ratingen, Neuss, Lobberich, Opladen, Geldern;
Regierungsbezirk Trier: Baumholder, Berncastel, Bitburg, Daun, Merzig, Neumasgen, Ottweiler,
 Prüm, Saarlouis, Wadorn, St Wendel, Wittlich.
b) Vom Staat mitbenutzte Gemeindegefängnisse: Regierungsbezirk Aachen: Aldenhoven;
Regierungsbezirk Coblenz: Ahrweiler, Andernach, Boppard, Sobernheim, Stromberg, Zell;
Regierungsbezirk Cöln: Kerpen, Wichl, Wipperfürth, Zülpich; Regierungsbezirk Düsseldorf:
Lennep, Rheinberg; Regierungsbezirk Trier: Grumbach, Hermeskeil, Rhaunen, Tholey, Lebach.
$ 216. In den zu dem Ressort des Innern gleichfalls gehörigen
sechs Erziehungsanstalten (vgl. $ 56 des R.-Str.-G.-B.) waren am
31. März 1901 586 Zöglinge untergebracht (s. $ 252).
In den der Aufsicht des Ministers des Innern unterliegenden
Provingzialkorrektionshäusern') waren am 81. März 1902 9541 Personen
 untergebracht (24 Anstalten mit 8378 Männern und 1163 Weiber).
Kosten erwachsen dem Staate -— abgesehen von Beaufsichtigungskosten
 — für diese letzteren Anstalten nicht. Näheres über Statistik
derselben für 1901 in Anl. XCL
© 261 Nr. 3-8 und &amp;amp; 362 Str.-G.-R.
        <pb n="176" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 215a—217. 1439

Gegenwärtige Organisation der Strafanstalten und Gefängnisse.
Aufsicht. -
S 217. Die Oberaufsicht über die Strafanstalten und Gefängnisse
 führt der Minister des Innern. Er ernennt alle Verwaltungsoberbeamten,
 — die Aerzte nach Benehmen mit dem Minister der geistlichen,
 Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten —, und erlässt die
für die Verwaltung und den Dienstbetrieb massgebenden allgemeinen
Verordnungen, deren Aenderung nur ihm zusteht.
Die gegenwärtig geltende Dienstordnung für die Strafanstalten
und grösseren Gefängnisse ist ganz neuen Datums und ist am
14. Nov. 1902 erlassen worden.
Der Minister lässt alle zwei bis drei Jahre eine Besichtigung der
Strafanstalten und Gefängnisse seines Geschäftsbereichs durch einen
Kommissar — den Referenten für Gefängnissangelegenheiten -— vornehmen
 und sich darüber Bericht erstatten. Der Kommissar ist befugt,
in dringlichen Fällen Namens des Ministers an Ort und Stelle Anordnungen
 zu treffen, welche aktenmässig festzustellen sind.
Der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident) führt die
Aufsicht über die gesammte Verwaltung der Strafanstalten und Gefängnisse
 seines Bezirks, beruft die Geistlichen nach Benehmen mit
den kirchlichen Oberbehörden, stellt die Lehrer sowie die Unterbeamten
 an, erlässt die Hausordnungen für die einzelnen Anstalten,
ergänzt oder erlässt die Dienstanweisungen für einzelne Beamte, soweit
die örtlichen Verhältnisse es bedingen, und trifft Anordnungen über
alles, was nicht der Entscheidung des Ministers vorbehalten oder dem
Anstaltsvorsteher zugewiesen ist. An ihn gehen alle Berichte und
Anträge, durch ihn alle Verfügungen, soweit sie die Verwaltung und
die Beamten betreffen. Verfügungen vorgesetzter Behörden, die ohne
Seine Vermittelung bei der Gefängnissverwaltung eingehen, sind sofort
zu seiner Kenntniss zu bringen; Beschwerden der Beamten und Gelangenen
 über die Verwaltung sind an ihn zu richten,
_ Die Aufsichtsbehörde lässt die Anstalten mindestens alle Viertel-Jahre
 einmal besichtigen.
Auch den gerichtlichen und kirchlichen Behörden ist in der
gedachten Dienstordnung eine Antheilnahme an der Aufsicht gesichert.
Der Oberlandesgerichtspräsident und der ÖOberstaatsanwalt
 haben das Recht, die im Bezirke des Oberlandesgerichts belegenen
 Strafanstalten und Gefängnisse der Verwaltung des Innern zu
besichtigen und namentlich sich davon zu überzeugen, dass im Straf-Vollzuge
 und in der Behandlung der Gefangenen die gesetzlichen Vor-Schriften
 beachtet werden. Zu dem Zwecke ist ihnen auf Verlangen
Jeder Raum der Anstalt zu zeigen, jeder Gefangene vorzuführen und
Jede gewünschte Auskunft zu geben. Auf ihr Ersuchen hat der Re-Sierungspräsident
 einen Kommissar zum Zwecke einer gemeinschaftlichen
 Besichtigung zu bestellen.
        <pb n="177" />
        ‘40 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben,

Etwaige Ausstellungen werden sie der Aufsichtsbehörde zur
Untersuchung und Abhülfe mittheilen.
Gottesdienste, Seelsorge und der von den Geistlichen ertheilte
Religionsunterricht für die christlichen Gefangenen werden ausschliesslich
 durch den zuständigen Superintendenten (Erzpriester,
Dechanten) alljährlich, durch einen Kommissar des Konsistoriums
oder des Bischofs alle zwei bis drei Jahre geprüft. Die geistlichen
Behörden werden die Zeit dieser Prüfung rechtzeitig der Aufsichtsbehörde
 mittheilen, damit sie einen Kommissar abordnen kann. Das
Ergebniss der Prüfung werden die geistlichen Behörden der Aufsichtsbehörde
 mittheilen.

Beamtenorganisation.

a) Oberbeamte.
$ 218. 37 der Anstalten werden von Direktoren geleitet, 15 von
Vorstehern mit dem Titel Oberinspektor; unter ihnen führen Inspektoren
 die Verwaltung der Kasse, der Oekonomie, des Arbeitsbetriebes
(im Ganzen giebt es 115, in den meisten Anstalten sind 2—3 thätig);
Sekretäre (60) und Assistenten (13) erledigen die Bureauarbeiten. An
Schreibern sind 39 thätig.
Zur Abhaltung der Gottesdienste und Wahrnehmung der Seelsorge
 an den Gefangenen der christlichen Konfessionen sind an jeder
Anstalt Geistliche meist im Hauptamte angestellt; im Nebenamte nur
dann, wenn die Zahl der Gefangenen ihrer Konfession zu gering ist,
um einen Geistlichen im Hauptamte zu beschäftigen. Die meisten
Anstalten haben einen Geistlichen, einige zwei.
Seelsorge und Gottesdienst bei. den jüdischen Gefangenen wird von
Rabbinern im Nebenamte wahrgenommen, wenn deren Zahl im Durchschnitt
 10 und mehr beträgt.
Jede Anstalt hat einen Arzt, sechs Anstalten haben zwei Aerzte
zur Behandlung der Kranken und Ueberwachung der hygienischen
Einrichtungen. Die Aerzte sind im Nebenamte angestellt; vorzugsweise
 werden dazu Medizinalbeamte (Kreisärzte, Amtsärzte) genommen.
Zur Ertheilung des Unterrichts und Verwaltung der Bibliothek
der Gefangenen, Leitung des Gesanges beim Gottesdienste, hat jede
Anstalt einen oder mehrere Lehrer (Schulunterricht: Min.-Erl. vom
26. Juni 1896).
Die Oberbeamten treten wöchentlich mindestens zwei Mal zu einer
Konferenz zusammen, um über die Angelegenheiten der Anstalt zu
verathen (Erl. v. 9. März 1895 IT. 8. J. 682).
b) Unterbeamte.
In der Regel wird auf je 20 Gefangene ein Aufseher (Aufseherin)
gewährt (im Ganzen gab es 1902 1338 Aufseher, an den einzelnen
        <pb n="178" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 21S, 219. 1441

Anstalten meist 20—40, Aufseherinnen 192); der Aufsichtsdienst wird
überwacht von dem Oberaufseher (Oberaufseherin). Jede Anstalt
hat einen Hausvater (Hausmutter), denen die Verwaltung der
Kleidung, Lagerung, des Inventars obliegt. In kleineren Anstalten ist
das Amt eines Öberaufsehers (Oberaufseherin) und des Hausvaters
(Hausmutter) vereinigt. Zur Leitung des Arbeitsbetriebes ist dem
Arbeitsinspektor ein Werkmeister (in einigen Anstalten zwei) beigegeben.
 Hat eine Anstalt maschinelle Anlagen, so ist zu deren
Leitung und Ueberwachung ein Maschinenwärter angestellt (im Ganzen
an 15 Anstallten), Zum Betriebe einzelner Handwerke für Rechnung
der Anstalt werden besondere Werkmeister gegen Lohn angenommen,
die den Charakter als Hülfsbeamte haben, Zur Aushülfe bei der
Bewältigung des Schreibwerks werden in den meisten Anstalten noch
Gefangene verwendet; diese Einrichtung wird beseitigt durch Einschränkung
 des Schriftwerkes und Annahme von Lohnschreibern.

Vorbildung.
8 219. Von den Vorbedingungen zur Anstellung handeln die
SS 49—53 der Dienstordnung vom 14. Nov. 1902.

a) Oberbeamte,

Die Direktoren, Vorsteher, Inspektoren, Sekretäre, Assistenten,
Hausväter, Oberaufseher, Aufseher, sind mit wenigen Ausnahmen aus
dem Militärstande hervorgegangen. Die Vorbildung der Beamten
geschieht im praktischen Dienste; es wird kein Beamter angestellt,
der sieh nicht zuvor in einer längeren Probedienstzeit die erforderlichen
 Kenntnisse angeeignet und sich als brauchbar bewährt hat.
Inspektoren, Sekretäre und Assistenten müssen Militäranwärter
öder zum Subalterndienst befähigt, vollkommen gesund und körperlich
kräftig sein, sie sollen beim Dienstantritte das 26. Lebensjahr vollendet
und das 40, nicht überschritten haben.
Den Weiberabtheilungen der Gefängnisse zu Siegburg, Breslau,
Cöln, Kottbus und Halle a./S. steht unter Leitung des Direktors eine
Öberin vor; den Unterricht ertheilt eine Lehrerin, die zugleich in der
Verwaltung mit verwendet wird; statt der männlichen Oberbeamten
Sind Buchhalterinnen angestellt. Diese Einrichtung hat sich bewährt;
ihre Ausdehnung auf die anderen Weibergefängnisse ist in Aussicht
Zenommen.

b) Unterbeamte.

In die Stellen der männlichen Unterbeamten sind Militäranwärter
Nach Massgabe der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern vom 10. Sept. 1882 und den
dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zu berufen,
        <pb n="179" />
        442

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Als Vorbedingung für die Bewerber um Aufseherstellen gilt:
i. vollständige Gesundheit, körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit;
2. ein Lebensalter von nicht unter 25 und nicht über 35 Jahren;
3. eine mindestens zweijährige aktive Militärdienstzeit; 4. eine gute
Volksschulbildung.
Aus den tüchtigen Aufsehern rekrutiren sich die Hausväter und
Oberaufseher.
Als weibliche Unterbeamte werden nur angestellt Unverheirathete
der Wittwen im Alter von 25—835 Jahren, die vollständig gesund
sind, eine gute Volksschulbildung haben und in einer sechsmonatigen
Probedienstleistung die Befähigung dargethan haben.
[n den Weibergefängnissen sind ausser dem Pförtner nur weibliche
Unterbeamte angestellt.

Anstellung.
$ 220. Die Anstellung der Oberbeamten, — Aerzte, nebenamtlich
 beschäftigte Geistliche und Lehrer ausgenommen — der Hausväter,
 Oberaufseher, Hausmütter und Öberaufseherinnen erfolgt nach
Ablauf der etwa angeordneten Probedienstzeit auf Lebenszeit.
Maschinenmeister, Werkmeister und Werkmeisterinnen, sowie die
ersten zweidrittel der Zahl der etatsmässigen‘ Aufseher und Aufseherinnen
 können auf Lebenszeit angestellt werden, wenn sie fünf
Jahre in der Strafanstaltsverwaltung zur Zufriedenheit gedient haben.
Die übrigen etatsmässigen Aufseher und weiblichen Unterbeamten
stehen auf dreimonatliche Kündigung; mit den nebenamtlich beschäftigten
 Beamten ist eine besondere Kündigungsfrist zu vereinbaren. die
in der Regel drei Monate nicht übersteigen soll.
Hülfsbeamte zu dauernder Verstärkung der Beamtenschaft, sowie
zur zeitweisen Vertretung eines Oberbeamten können nur mit (3enehmnigung
 des Ministers angenommen werden.
Hülfsaufseher und Hülfsaufseherinnen können vom Vorsteher gegen
ein von der Aufsichtsbehörde nach dem Erlasse vom 21, Juni 1876
festzusetzendes Tagegeld vorübergehend angenommen werden: a) zur
Vertretung erkrankter Unterbeamter, b) in besonderen Fällen mit
nachträglicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde, c) mit Genehmigung
des Ministers zur Dienstleistung in der Feldwirthschaft oder beim
Arbeitsbetriebe.
Hülfsbeamte sind nur mit der Bedingung einzustellen, dass sie
;ederzeit entlassen werden können.

Amtsuniform.
$ 221. Die Direktoren und Inspektoren sind zum Tragen der
Amtsuniform berechtigt aber nicht verpflichtet; die Unterbeamten dazegen
 sind verpflichtet, im Dienste Uniform zu tragen,
        <pb n="180" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 220— 224. 1448

Die Beamten haben sich die Dienstkleidung selbst zu beschaffen,
sie muss stets in gutem Zustande und sauber sein. Die Verwaltung
liefert den Aufsehern die Seitengewehre und die Schutzwaffen sowie
Mäntel den Unterbeamten, die zum Nachtdienst, Pförtnerdienst, Beaufsichtigung
 im Freien bestimmt sind.

Rangverhältnisse.
8 222, Die Direktoren und Geistlichen haben den Rang der
V. Rangklasse, die Inspektoren (Oberinspektoren), Sekretäre, Oberinnen,
Buchhalterinnen den Rang der Subalternbeamten der Lokalbehörden.

Besoldungsverhältnisse s. $$ 234 ff.
$ 223. Pension, Reliktengelder ete. richten sich
yemeinen Grundsätzen für unmittelbare Staatsbeamte.

nach den all-Etatsmässige

 Behandlung.

$ 224, Strafanstalten, Gefängnisse und Kantongefängnisse werden
unter dem Abschnitte „Strafanstaltsverwaltung“ gemeinsam in Kap. öl
Tit. 6 der Einnahme und Kap. 96 der Ausgabe des Etats des Ministeriums
 des Innern behandelt.
Endlich stehen unter diesem Abschnitte aber auch 6 Erziehungsanstalten
 für Jugendliche (Steinfeld, Gräfrath, St. Martin zu
Boppard, Wabern, Hardehausen und Conradshammer bei Oliva) aufgeführt;
 es handelt sich dabei um Jugendliche im Alter von 12 bis
18 Jahren, die nach 856 des Reichsstrafgesetzbuches vom Richter
wegen mangelnder Einsicht freigesprochen und der Verwaltung zur
Unterbringung in eine Erziehungsanstalt überwiesen sind (88 216
und 251).
Die der Justizverwaltung unterstehenden Gefangenenanstalten
Stehen auf dem Justizetat und werden in Band II Buch IX Erörterung
finden.
Da die Gefängnisse und Strafanstalten, wie auch die Kantongefängnisse
 — soweit sie nicht den Gemeinden gehören und vom
Staate nur mitbenutzt werden — und die 6 Zwangserziehungsanstalten
Sämmtlich stationes fisei sind, also keine juristische Persönlichkeit besitzen,
 so gehen ihre sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben durch
den Staatshaushaltsetat.
Indem der Etat nur die Gesammtsumme der Einnahmen, und
bei den Ausgaben nur den Gesammtbetrag der einzelnen Titel enthält,
 ist aus ihm selbst die Vertheilung dieser Posten auf die einzelnen
Anstalten nicht ersichtlich. Doch wird im Ministerium des Innern
alljährlich eine eingehende amtliche Statistik herausgegeben, die die
Zahlen für die einzelnen Anstalten, allerdings nur nach der letzt-
        <pb n="181" />
        1144

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

abgelaufenen Rechnung enthält, auch nicht nach den Etatstiteln einyetheilt
 ist.
Wir haben daher eine den Akten des Ministeriums des Innern
entnomımene Uebersicht in Anlage LXXXIX gegeben, aus welcher zu
arsehen ist, wie sich die für 1908 im Etat angegebenen etatsmässigen
Einnahme- und Ausgabe-Gesammtziffern nach den einzelnen Etats-‘iteln
 auf die verschiedenen Anstalten für dieses Jahr vertheilen.
Die Festsetzung der Anstaltsetats erfolgt durch den Minister
des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzminister. Die Etats
ldürfen ohne seine Genehmigung nicht abgeändert oder überschritten
werden. Seine Entscheidung ist stets einzuholen in denjenigen Fällen,
welche nicht aus dem Gesetz, aus den allgemeinen Verordnungen, aus
dieser Dienstordnung und deren Ergänzungen zu erledigen sind.

Einnahmen (Kap. 31 Tit. 6).
S 225. Der bei weitem überwiegende Theil der Einnahmen bei
den Strafanstalten und Gefängnissen besteht aus dem KErtrage der
Gefangenenarbeit; über diese wird in $$&amp;amp; 228 ff. des Näheren gehandelt
 werden.
Als weitere, indessen bei Weitem weniger ins Gewicht fallende
Zinnahmequellen kommen in Betracht die folgenden Einnahmen.

Aus der Feld-, Garten- und Viehnutzung.
Die Höhe der in Betracht kommenden Summen ist für 1901
aus Anl. LXXXV u. LXXXVI des Näheren ersichtlich. Darnach
kamen aus Feld- und Vichwirthschaft an Reingewinn ein im Jahre
1901 bei den Strafanstalten 82 379 M., bei den Gefängnissen 16 313 M..
zusammen 98692 M.
In früheren Jahren kamen aus dieser Quelle auf

15892 M + 25 154 141 046 M.
55 546 20.60 (06151
:8 108 213% 109451 ,
74.128 - 19674 983 797
72353 , + 19468 91821
32898 „ + 20720 103 618
00794 „ + 22784 : 123 578
32379 „ + 163183 „ = 98692 ,
Die Erträge sind also im Allgemeinen etwas zurückgegangen.
Viehwirthschaft haben gegenwärtig folgende 10 Anstalten:
Wartenburg, Insterburg, Moabit, Sonnenburg, Cottbus, Naugard,
Lichtenburg, Rendsburg, Cassel-Welheiden, Siegburg (Bückberg).
1894/95 hatten auch die Anstalten Brandenburg, Luckau, Rawitsch,
Ratibor, Ziegenhain noch .Viehwirthschaft. Doch ist diese dort in-
        <pb n="182" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 225—927, 1445

zwischen weggefallen, weil sich ihre Beibehaltung als den Interessen
des Strafvollzugs nicht förderlich erwies. Landwirthschaft soll überhaupt
 in Zukunft nur insoweit betrieben werden, als eine Bearbeitung
des Landes mit dem Spaten erfolgen kann. Nur dann kann sie als
ein indirektes Mittel zur Besserung der Gefangenen angesehen werden
(Min.-Erl. v. 14. Jan. 1895, Verordn.-Bl. 8. 1).
Der Gesammtwerth des Viehbestands betrug Ende 1894/95
83688 M., 1901 44307 M. (davon Naugard 11500 M., Sonnenburg
8431 M., Cassel 7500 M. u. s. w.). Die Einnahmen aus Vieh, Viehprodukten
 etc. betrugen 1894,95 197362 M., 1901 nur noch 93099 M.
(davon 17863 M. Sonnenburg, 13317 M. Naugard, 11170 M. Cassel-Welheiden,
 9946 M. Rendsburg, 7359 M. Lichtenburg u. s. w.). Die
Ausgaben betrugen 80126 M., der Reinüberschuss also 12973 M.
(davon Naugard 6772 M., Cassel, Rendsburg etwa 2000 M. u. s. w.).
Mit Verlust arbeitete nur Cottbus (2084 M.).
Im Jahre 1894/95 betrug der Ueberschuss aus der Viehwirthschaft
noch 31614 M. Bei dem Rückgang des Reinüberschusses ist aber
noch hervorzuheben, dass 1894/95 noch 9834 M. an Arbeitslöhnen der
Gefangenen ä 40 Pfg. pro Kopf und Tag in Abzug von den Einnahmen
gebracht sind. Geschieht ein Gleiches für 1901, so erhöht sich hier
die Ausgabe für Feld-, Garten- und Viehwirthschaft um 43719 M.,
der Ueberschuss verringert sich von 98692 auf 54973 M. (vgl.
Anl. LXXXV und LXXXVI Spalte 7).
$ 226. Die ferneren Einnahmeposten sind nach den Anstaltsetats:
Einnahmen aus dem Bäckereibetrieb, sodann Versicherungsgebühren,
 Einnahmequellen, die aber finanziell nicht erheblich in
Betracht fallen.
Die Versicherungsgebühren erscheinen erst seit 1899 auf dem
Etat, wo sie mit 20127 M. eingestellt wurden. Sie werden mit 0,5 Pfg.
für den Kopf und Arbeitstag der Gefangenen, zu deren Zahlung seit
dem 1. April 1898 bei Vertragsabschlüssen oder sonstigen Vereinbarungen
 über Gefangenenbeschäftigung die als Arbeitgeber zugelassenen
 Privatunternehmer zur Gewinnung eines Fonds zur Fürsorge
für unfallverletzte Gefangene oder deren Hinterbliebene verpflichtet
werden, erhoben. Dieser Einnahmequelle, die übrigens geringer wird.
je mehr die Staatsarbeit an Stelle der Unternehmerarbeit tritt, ent
Spricht Kap. 96 Tit. 10b der Ausgabe ($ 244).
S 227, Unter Titel Insgemein der Anstaltsetats werden endlich
Verrechnet Einnahmen aus dem XNachlasse verstorbener oder ent-Wichener
 Gefangenen (Arbeitsprämie, Erlös für Kleidung ete.), aus
der Verwerthung der Küchenabgänge und des Düngers, aus dem Verkauf
 abgenutzter oder für die Verwaltung nicht mehr brauchbarer
Gegenstände, an erstatteten Haftkosten, an sonstigen Einnahmen,
Bis 1902 wurden unter Insgemein auch noch die Einnahmen aus
den sog. Zinsenfonds verrechnet.
        <pb n="183" />
        446

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

In den bei den Strafanstalten und grösseren Gefängnissen der
Verwaltung des Innern bestehenden Extrakassen wurden nämlich bis
zu jenem Jahre die den Gefangenen aus dem Arbeitsverdienst während
Ihrer Strafzeit bewilligten Beträge (s. $ 243), soweit sie noch nicht fällig
waren, alljährlich zinsbar belegt. Die Zinsen dieser Beträge bildeten
ainen besonderen Bestandtheil der Extrakasse, den Zinsenfonds, der
vornehmlich zur Unterstützung von entlassenen Gefangenen behufs
besserer Erlangung eines ehrlichen Fortkommens, sowie zur Bewilligung
von Beihülfen an Gefängnissvereine diente. Mit Rücksicht auf die
Bestimmung unter 8 14 Abs. 1 des Staatshaushaltsges. v. 11. Mai 1898
(G.-S. 8.77) liess es sich fernerhin nicht rechtfertigen, die aus den
Verwaltungskassen der Anstalten den Gefangenen zu gewährenden
Beträge in einem Etatsjahre zur Extrakasse fliessen zu lassen, in dem
sie noch nicht fällig sind, da der grösste Theil der Gefangenen, namentlich
 der Zuchthausgefangenen, nicht in demselben Etatsjahre zur Entlassung
 kommt, in dem die Arbeitsbelohnung zur Extrakasse vereinnahmt
 wird. Unter diesen Umständen sind die Extrakassen im Jahr
1902 aufgelöst und ihre Bestände, wie sie sich am 31. März 1902 eryeben,
 zur Staatskasse eingezogen worden, wodurch im Ganzen an
Einnahmen aus dem Zinsenfonds 53 200 M. fortfielen (vgl. auch $ 246).

Ertrag aus der Gefangenenarbeit.

$ 228, Die Beschäftigung der Gefangenen ist eines der wichtigsten
Erziehungs- und Besserungsmittel, wenngleich der Arbeitsertrag
natürlich zugleich auch fiskalischen Zwecken, der Deckung eines
T’heiles der Strafanstaltskosten, dient. Eine gewisse Quote fliesst aber
auch den Gefangenen zu und soll — abgesehen von dem in 8 248
yedachten Zwecke — vor Allem zur Ansammlung eines Spargroschens
dienen, welcher es dem Gefangenen nach verbüsster Strafe erleichtert,
für sein weiteres Fortkommen zu sorgen (s. $ 246).
In neuerer Zeit ist aus gewerklichen und industriellen Kreisen
vielfach die Klage laut geworden, dass durch die wohlfeile Zuchthausarbeit
 den Gewerbetreibenden eine unbillige Konkurrenz erzeugt
werde.
Die Strafanstaltsverwaltung des Innern ist daher im Laufe der
(etzten Dezennien mehr und mehr dazu übergegangen, der Beschäftigung
 der Gefangenen für staatliche Verwaltungen gegenüber
der Beschäftigung im Auftrage von Privatunternehmungen den Vorzug
 zu geben. So betrug die Zahl der für Unternehmer beschäftigten
Arbeiter 1869 73 pCt., 1895 52 pCt., 1898 45,7 pCt... 1899 40,7 pCt... 1900
{4.4 pCt., 1901 nur noch 37 pCt.
Im Uebrigen wird auch darauf gehalten, dass nicht einzelnen
Unternehmern eine zu grosse Anzahl von Gefangenen überlassen wird
ınd dass nicht in einzelnen Industrien eine im Verhältniss zur Zahl
        <pb n="184" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 228, 229. 1447
der darin thätigen freien Arbeiter unverhältnissmässig grosse Zahl
von Gefangenen beschäftigt wird.

$ 229, Die jetzt allgemein geltenden Grundsätze für die Beschäftigung
 der Gefangenen sind im Wesentlichen folgende:
1. Alle Bedürfnisse sowohl der einzelnen Anstalten als der gesammten
 Gefängnissverwaltung sind, soweit irgend möglich, durch
Arbeit der Gefangenen zu: befriedigen.
Alle Hausarbeit in den einzelnen Anstalten wird durch Gefangene verrichtet; die Herstollung
 der Kleidungs-, Lagerungs- und sonstigen Bedarfsgegenstände geschieht durch
Gefangene; in den Anstalten zu Wartenburg, Insterburg, Sonnenburg, Naugard, Ratibor,
Halle, Rendsburg, Lichtenburg und Celle sind Webereien eingerichtet zur Anfertigung der
Gewebe für Bekleidung und Lagerung Die baulichen Reparaturen, grössere Umbauten und
Ergänzungsbauten sind durch Gefangene auszuführen; bei Neubauten werden sie zur Auslührung
 der Erdarbeiten, zum Bau einzelner Gebäude und zur Anfertigung sämmtlicher
Gebrauchsgegenstände verwendet, so bei den Anstaltsbauten zu Cöln, Wittlich, Münster,
Insterburg, Rendsburg, Halle, Anrath und Luckau, bei Umbau und Unterhaltungsarbeiten in
den rheinischen Kantongefängnissen Insbesondere werden die Gefangenen verwendet zum
Bau von Dienstwohnungen für Beamte, namentlich Unterbeamte. Dadurch wird es ermöglicht,
 dass das auf diese Bauten verwendete Kapital sich durch die orsparte Miethsentschädigung
 auf 2%/,—31/, pCt. verzinst. (Die Verwendung der Gefangenen zu Bauarbeiten
ist im Einverständniss mit dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten durch die Erlasse
Y. 31, Okt. 1898 und v. 22, Febr. 1901, Verordnungsbl. für die Strafanstaltsverw. 8. 103 ff.
für 1898 und S. 15 für 1901 geregelt.)

2, Die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für Reichs- und
Staatsbehörden wird möglichst gefördert, sie gewinnt mit jedem Jahre
grössere Ausdehnung.
3. Zu landwirthschaftlichen Kulturarbeiten für Staats- und Kom-Mmunalverwaltungen,
 sowie für Private können Zuchthausgefangene
verwendet werden, wenn dieselben mindestens ein Jahr ihrer Strafe
verbüsst, sich gut geführt haben und der Strafrest nicht mehr als ein
Jahr, ausnahmsweise zwei Jahre, beträgt; Gefängnissgefangene mit
ihrer Zustimmung, wenn sie sechs Monate, ausnahmsweise drei Monate,
ihrer Strafe verbüsst, sich gut geführt haben, und wenn der Strafrest
Nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Zuchthaus- und Gefängniss-Zgefangene
 dürfen nicht zusammen arbeiten; von freien Arbeitern
Müssen sie getrennt ‚gehalten werden. Um eine Schädigung der freien
Arbeiter zu verhindern, darf diese Verwendung von Gefangenen nur
dann stattfinden, wenn die Arbeiten unterbleiben würden, weil freie
Arbeiter nicht dafür zu haben sind oder die hohen Löhne der freien
Arbeiter die Anlage unrentabel machen. Unter den gleichen Voraussetzungen
 können nach dem Erl. v. 30. Juni 1900 (Verordnungsbl. für
die Strafanstaltsverw. S. 73) Gefangene auch zu landwirthschaftlichen
Arbeiten gestellt werden, besonders bei der Entwässerung und Kulti-Yirung
 von Mooren (s. Bd. II Buch IT $ 187ff.), grösseren Meliorationen
und Regulirungen. 1901 wurden etwa 2300 Gefangene in dieser Weise
beschäftigt.
        <pb n="185" />
        148

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben

Im Jahre 1901 waren‘ beschäftigt
in den Strafanstalten
Männer Weiber
34*

für die eigene Anstalt
für andere Anstalten .
für sonstige Reichs- unr
Staatsbehörden. . .
für Beamte . . . ..
für Fremde. ... .
im Unternehmerbetriebe , 442
für Landeskulturarbeiten . 708
Summe . . 12633

Ta

in den Gefängnissen
Männer Weiber
1297 398
7

„9
199

_
7383 859
59

$ 230, Für die Arbeiten in der eigenen Hauswirthschaft und
Oekonomie der Anstalten werden Löhne nicht in Rechnung gestellt.
Bei den Arbeiten für die allgemeine Gefängnissverwaltung, sowie für
die Staats- und Reichsbehörden, wird der Preisberechnung ein Lohnsatz
 von nur 40 Pfg. für den Kopf und Arbeitstag zu Grunde gelegt.
Bei diesem Lohnsatze, der hinter dem von den Unternehmern gezahlten
 (über 1 Mark) erheblich zurückbleibt, muss der Geldertrag,
den die Gefängnissverwaltung aus dem Arbeitsbetriebe nachweist,
sinken, je weiter die Arbeit für Staatsbehörden ausgedehnt wird.
Der volle Werth der Gefangenenarbeit kommt jedoch der gesammten
Staatsverwaltung zu Gute.
In Folge der Zunahme der Beschäftigung für staatliche Verwaljungen
 u. s. W. ist der Arbeitsertrag in der letzten Zeit im Vergleich
mit früheren Jahren denn auch namhaft gesunken.
Der Gesammtbrutto- und -nettoertrag der Arbeit betrug in Mark:

80495 | Da
son | it
, a) brutto
EN { b) netto
sms | 3
ss | Bi
a) brutto
1899
u { b) netto
a) brutto
0 | b) netto
a) brutto
1901 | 9

bei den bei den
Strafanstalten Gefängnissen
3.703 728 757 401
2 400 743 549 575
3 670 661 378 365
2368 570 564 649
3790511 1 0833 458
2271172 583 417
3.641 358 0432 215
2.079 898 609 816
3 624 422 1213 760
2011414 541 007
3 497 104 . 306 605
1920 157 634 100
3 491 500 1473 198
| 741 684 670071
3526 498 ı 636 040
685 SOS 730571
        <pb n="186" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 230-—282, 1449

Der Arbeitsreinertrag für 1901 nach seinem Ursprung vertheilte
sich wie folgt: in den in den
Strafanstalten Gefängnissen
M. M,
Aus den Betrieben für Reichs- und Staatsbehörden . 614227 136 019
Aus dem Unternehmerbetriebe . ...... . 9942380 449 013
Aus den Landeskulturarbeiten . . ...... . 77351 95 539
Summa . . 1.685 808 730 571
2416379
Per Kopf und Tag betrug der Reinertrag aus der Arbeit -— Rohertrag
 nach Abzug von Verwaltungsausgaben und Arbeitsprämien —
in Pfennigen 1894/95 bei den Strafanstalten 40, bei den Gefängnissen 28,
1895/96 40 bezw. 28, 1896/97 40 bezw. 28, 1897/98!) 39?) bezw. 29.
1898/99 39 bezw. 30, 1899 36 bezw. 31, 1900 35 bezw. 27, 1901 32 bezw. 27.
$ 231. Der Rückgang des KErtrages aus der Gefangenenarbeit verbunden
 mit demjenigen des Ertrages aus der Viehwirthschaft (s. 8 225) hat
natürlich einen Rückgang der Gesammteinnahmen zur Folge, während
die Ausgaben fortgesetzt erheblich steigen. Von Mitte der 90er Jahre
ab gehen die Einnahmen absolut herab (8 232).. Aus den Ziffern der
Anl. XC geht aber auch ein stärkerer relativer Rückgang hervor.
Danach sanken die gesammten Einnahmen der Verwaltung von
1894/95 bis 1901 per Kopf und Tag bei den Strafanstalten und Gefängnissen
 von 30,7 M. auf 26,6 M., während die Ausgaben von 85.4 M.
auf 98,8 M. stiegen.
Der staatliche Unterhaltungszuschuss stieg von 54,7 M. pro Tag
und Kopf auf 72,2 M. pro Tag und Kopf,
Trennt man die Strafanstalten von den Gefängnissanstalten, so
stellen sich (nach Anl. XC) die Ziffern für jene noch ungünstiger, für
letztere dagegen günstiger (wie dies übrigens auch aus den in $ 230
gegebenen Zahlenreihen hervortritt)., Der Grund dieser Erscheinung
ist lediglich darin zu suchen, dass es sich bei den Gefängnissgefangenen
 mehr um mit kurzzeitigen Strafen belegte Sträflinge
handelt, bei denen eine Beschäftigung durch Unternehmer mehr am
Platze ist, als bei den für lange Zeit detinirten.

Entwickelung des Kap. 31 Tit. 6 der Einnahme.
„. $ 232. Vergleicht man die Entwiekelung des Fonds Kap. 31
Tit. 6 mit denen früherer Jahre (Anl. LXXXI S. 272-275), so zeigt
Sich, dass die Höhe derselben in den 70er und 90er Jahren zwischen
2 und 3 Mill. M. schwankte, doch geht seit 1895/96 bis 1898/99 der
Ertrag ständig zurück (3151499 M., 3156777 M., 2986189 M., 2974988
Mark). Plötzlich tritt dann eine starke Steigerung für 1899 auf 5954 009
Mark hervor, während die nächsten Jahre wieder eine langsame Ver-Minderung
 bis auf 5564730 M. für 1908 bringen.
1) Seit 1897/98 unter Berücksichtigung des Mehr- bezw. Minderwerths der Bestände,
?) In der Statistik steht 35. das ist aber ein Druckfehler.
        <pb n="187" />
        450 IL. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Diese Steigerung für 1899 hat indess lediglich eine formale
Ursache, eine thatsächliche Ertragssteigerung bedeutet sie nicht.
Der Grund lag nämlich, wie bereits in $ 4 hervorgehoben, lediglich
darin, dass nicht mehr, wie bis dahin, bloss der Reinertrag der Gefangenenarbeit
 nach Abzug der Betriebskosten eingestellt wurde,
sondern der Bruttoertrag. Dafür erschienen von nun an die Betriebskosten
 in der Ausgabe. Einer Einnahmesteigerung von annähernd
3 Mill. M. traten bei Kap. 9 Tit. 8 2550358 M. Betriebskosten und
bei dem neugeschaffenen Tit. 10a 494044 M. Arbeitsprämien sowie
bei Tit. 10b 20127 M. Unterstützungsgelder — (s. diese Titel in $$ 245 und
244) — also ein ungefähr gleich hoher Betrag in Ausgabe gegenüber.
Laufende Ausgaben. (Kap. 96.)
$ 233. Der starken Steigerung der laufenden Ausgaben und
ihrer Gründe ist im Allgemeinen bereits in $ 4 Erwähnung geschehen.
Rs erübrigt daher, auf die einzelnen Hauptausgabetitel und ihre Entvickelung
 näher einzugehen.
Besoldungen. (Kap. 96 Tit. 1 und 2.)
$ 234. Die Besoldungsregelung hat sich im Wesentlichen den
allgemeinen Besoldungsverbesserungen angeschlossen (1872 Allgemeine
Besoldungsaufbesserung), .1890/91 (Aufbesserung der Unterbeamten),
1897/98 (Aufbesserung der höheren und mittleren Beamten).
Zusammenstellung über die allmälige Steigerung der Gehälter seit 1871,

Beamte

'n2

1896/97 } 1885/86

1871

M.

MV.

I

(1) Direktor (Moabit) .
Direktoren von Strafanstalten
und Gefängnissen
„ d. Erziehungsanstalten
geistliche . .. 0...
Inspektoren . . . . 0...
Sekretäre .
Lehrer . .
)berinnen . .
Buchhalterinnen ——
uehrerinnen, . 1 200—1 8002)
Hausväter . .
ferwalter . . 2 200—1 800 ii
Maschinenwärter . ; (seit 1890/91] 1200—1 500
Jberaufseher . . . +. 1 200—1 350%
Werkmeister . . \ 200—1 600 — |
N _ 900—1 2002
)beraufseherinnen, Haus- 900—1 500 | 900—1 500 )
mütter, Werkmeisterinnen, (seit 90/91)” | ayrchschn. 780 _
Aufseherinnen . . . . 0. | 700—1 000 | 700— 900 660—9002?) 540—600
1) Diejenigen, welche an kleineren Anstalten zugleich das Amt des Vorstehers verwalten,
 beziehen 300 M. pensionsfähige Funktionszulage (1903: 15).
2\| Dazu kommen noch einzelne Sondergehälter.

P A600

seit Anfang un«
Mitte d. 70er J
{ 38 600—4 800
        <pb n="188" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 233—236. 1451

$ 235. Seit den er Jahren sind die Besoldungen besonders
der mittleren und Unterbeamten an allen Anstaltsarten einheitlich
gestaltet, was früher nicht der Fall war, wo besonders für die Jugendarziehungsanstalten
 ($$ 234, 251) mehrfach Sondergehälter bestanden.
Soweit nicht Einzelgehälter bestehen, werden allen Beamten Dienstaltersstufen
 gewährt. Sie sind aber für die verschiedenen Beamten
verschieden normirt. Die gegenwärtigen Verhältnisse ergiebt folgende
Tabelle.

Beamte

Direktoren , , ..
4 Direktoren . ..
Geistliche. . . ©. .
Inspektoren . . .
Sekretäre und Lehrer
Buchhalterinnen und
Lehrerinnen . . .
Hausväter u.s.W. . .
Aufseher, Oberaufseherinnen
 u.s.W. ..
Aufseherinnen . . .

an
=
,
‚148
38 &amp;amp;
SER
AP
&amp;lt;
5 =
‘OF

Gehalt

Es wird bezogen in der Stufe

AM.

3

5 | 6 |
Mask

8

3600—6 000] 15
3.000-—4 2001 12
9 400—4 800} 12
‘2100—3 800] 18
1500—2 7001 18
12002 200 15
1200—1 8001 21
900—1500| 18 00/1000 1.100 1.200/ 1.300 1400 1500 _
700—1000| 12 | 700| 7751 850| 925|1000) — |— | —

'3 600| 4 100! 4 600| 5 100| 5 600) 6 0001
1 3.000| 3 3800| 3 600 3 900| 4 200) — | —
| 2 400! 3 000! 3 600 4 200| 4 800) — | —
[2 100 2400/2700. 3000 3300 3600 3500
1 1.500 1.7001 1900| 2 100 2.3001 2 500! 2 700

1200| 1 400/ 100 1 800 2000| 2 200 — / —_
1200! 1300| 1400| 1480 1560| 1.640! 1 720) 1 800

Ausser einigen künftig wegfallenden Funktionszulagen werden
nur an Unterbeamte noch Stellenzulagen bis 200 bezw. 150 M. aus
Kap. 96 Tit. 5 nach allgemeinen Grundsätzen gewährt.
Ueber Stellenzulagen bestimmt $ 63 der Dienstordnung von 1902:
l. Neben den Gehältern werden den Unterbeamten Stellenzulagen gewährt. Die
höheren Stellenzulagen sind denjenigen Dienststellen zuzuwenden, deren Wahrnehmung
wegen des Umfanges und der Art der Obliegenheiten besonders gefährlich, verantwortungsvoll
 und schwierig ist (z. B. Dienst in der Irrenabtheilung, im Lazareth, in der Abtheilung
für Jugendliche, in der Centralhalle). Auch solche Aufseher sind zu berücksichtigen, die
keine Dienstwohnung haben, oder die einen, ihre Miethsentschädigung übersteigenden Betrag
 an Miethe zahlen müssen.
. 2. Der Minister bestimmt für jede Anstalt die Zahl und die Höhe der zu gewährenden
Zulagen, die Aufsichtsbehörde setzt jährlich die Beamten und Dienststellen fest, denen sie
Zu gewähren sind.
3. Die Stellenzulagen sind nur für die Dauer der Bekleidung des Amtes, und zwar
als nicht pensionsfähig und nur auf Widerruf zu gewähren. Diese Beschränkungen sind im
der Bewillieungsverfügung zum Ausdruck zu bringen.

N 8 236, Die Grundsätze über Wohnungsgeldzuschüsse (Kap. 9%
Lit, 3) sind die allgemeinen für die unmittelbaren Staatsbeamten. Der
ın Kap. 96 Tit. 3 eingestellte Betrag ist aber aus folgenden Gründen
für eine so grosse Verwaltung verhältnissmässig gering.
Im Jahre 1903 hatten sämmtliche Direktoren freie Dienstwohnung;
die Geistlichen, die Inspektoren und die Oberinnen erhalten freie
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II

0}
        <pb n="189" />
        452

- 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Dienstwohnung oder Miethsentschädigung nach den unten bemerkten
Sätzen. 41 Direktoren, 24 Geistliche, 90 Inspektoren und Anstaltsvorsteher,
 sowie 8 Oberinnen haben freie Dienstwohnung, ebenso haben
24 Sekretäre, 26 Lehrer, 4 Buchhalterinnen und 3 Lehrerinnen Dienstwohnung.

Die Unterbeamten erhalten freie Dienstwohnung oder Miethsentschädigung
 nach den unten bemerkten Sätzen. 7834 Unterbeamte
haben freie Dienstwohnung.
Die oben erwähnten Miethsentschädigungen werden aus
xap. 96 Tit. 5 gewährt nach folgenden Sätzen:
Servisklasse: für Geistliche: für Inspektoren
und Öberinnen:
90° M., 500 M.
560 510.
540 48
480 3
920 30,
Wohnungsgeldzuschüsse kommen hiernach hauptsächlich nur
für Sekretäre, Buchhalterinnen, Lehrer und Lehrerinnen in Betracht.
$ 237. Der Fonds zur Remunerirung der Hülfsarbeiter (Kap. 96
Tit. 4) weist im Allgemeinen seit den 90er Jahren keine wesentlichen
Veränderungen auf. 1896/97 wurden aus rein etatsmässigen Gründen
hier abgesetzt und auf Tit. 10 übertragen 55 000 M. an Remunerationen
und Löhnen für solche im Strafanstaltsdienste beschäftigten Personen,
welche nur in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu der sie
’eschäftigenden Behörde stehen, sowie an Stellvertretungskosten.
Später stieg der Fonds wieder etwas, weil in Folge der allgemeinen
Besoldungsverbesserung auch die Remunerationen der Diätare etwas
arhöht wurden. Gegenwärtig werden aus dem Fonds an Bureauveamten
 18 ständige Bureauhülfsarbeiter mit 1500 - 1800 M., im Durchschnitt
 1650 M. und 39 Schreiber mit höchstens 1200 M., durchschnittlich
 1050 M. remunerirt.
Auch die im Nebenamte thätigen Geistlichen, Lehrer und Aerzte
arhalten ihre Remunerationen aus diesem Titel.
$ 238. Zu Tit. 6, 6a vgl. Ba. I Buch I 8. 97.
3 239. Tit. #c. Besondere Remunerationen werden seit 1898,99
gewährt für Beamte des Arbeitsbetriebs. In diesem Jahre wurden nämlich
(0000 M. eingestellt, in Folge anderweiter Regelung der Grundsätze
über die Verwendung der Fonds zur Remunerirung der Beamten aus
dem Arbeitsverdienste der Gefangenen (vgl. die Erläuteruug hinter
Kap. 75 in der Nachweisung über den Mehrbedarf für die Aufbesserung
 der Gehälter der mittleren und höheren Beamten — Anlagen
 zum Staatshaushaltsetat für 1897/98 Bd. II Nr. 14 Beilage B2
X 166).
        <pb n="190" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, 88 237—340, 1453

Aus diesem Fonds dürfen Remunerationen nur solchen Ober- und
Unterbeamten gewährt werden, welche an der Leitung oder Beaufsichtigung
 des Arbeitsbetriebes unmittelbar betheiligt sind; insbesondere
 sind Anstaltsvorsteher, Geistliche und Lehrer bei der Verwendung
 des Fonds ausgeschlossen.

Sonstige Ausgaben, ( Kap. 96 "Tit. 7—12.)
$ 240. Unter dieser Rubrik steht zuerst der sog. Bureaukostenfonds
 (Tit. 7) 1903: 65429 M., der zu besonderen Bemerkungen keine
Veranlassung giebt.
Der weitaus höchste Ausgabetitel der Strafanstaltsverwaltung ist
der folgende
Tit. 8. Zur Unterhaltung der Oekonomie, für häusliche Bedürfnisse.
sowie Betriebskosten 7180322 M.
Die Ausgaben, welche aus diesem Titel gedeckt werden, sind diejenigen:

1. für Speisung; für Arzneien, Bandagen, Brillen ete., sowie zur
Unterhaltung der Instrumente und Geräthschaften im Lazareth
und in der Dispensiranstalt; für Bekleidung; für Reinigung
der Gefangenen, der Wäsche und der Lokale, zu Abgaben und
Lasten, sowie zu Kosten hauswirthschaftlicher Art für Dienstgebäude;
 für Beschaffung und Unterhaltung der Lagerstellen
und Lagergeräthschaften; für Beschaffung und Unterhaltung
der Hausutensilien; für Feuerung und Heizung; für Beleuchtung;
für den Wasserverbrauch;
2, für den Arbeitsbetrieb;
8. für Feld-, Garten- und Viehwirthschaft;
4. für den Bäckereibetrieb.
Aus der Natur dieses Fonds ergiebt sich schon von selbst, dass
derselbe in der Mehrzahl der Fälle erheblich überschritten wird, bezw.
dass die Ausgabe hinter der Veranschlagung sehr zurückbleibt.
Der Fonds belief sich in den 80er Jahren bis Mitte 1899 stets
auf etwa 5 Millionen und erhob sich seitdem aus den schon mehrfach
Srwähnten Gründen ($ 232) auf 7,3 Mill. M., ging aber sehon für 1900
Stwas zurück und stellt sich jetzt (1908) auf 7 1803922 M.
Was die aus dem Fonds gewährte Verpflegung der Gefangenen
anbetrifft, so geschieht dieselbe nach einem Verpflegungsetat (vgl.
Anhang der Statistik pro 1894/95), der nach dem Grundsatze auf-Sestellt
 ist, dass annähernd die von Physiologen für die Ernährung
eines erwachsenen, nicht schwer arbeitenden Menschen geforderten
Nährwerthe gegeben werden. In der täglichen Kost verhält sich das
animalische zu dem vegetabilischen Eiweiss ungefähr ‚wie 1:3. Die
Kosten der Gefangenenverpflegung betragen für den Kopf und Tag
516 Pf. Aus den Arbeitsbelohnungen können sich die Gefangenen

10»
        <pb n="191" />
        1454 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Zusatznahrungsmittel beschaffen, doch darf der dafür aufzuwendende
Betrag nicht mehr als 5 Pf. für den Tag betragen. Aufgewendet
sind im Durchschnitt für den Kopf und Tag 1,5 Pf.
Den Haftgefangenen, ausnahmsweise auch anderen, kann Selbstbeköstigung
 gestattet werden. (Näheres in der Dienstordnung.)
Wegen der ärztlichen Behandlung, Reinigung, Bekleidung
ı.s. w. vgl. ebenfalls die Dienstordnung.
Wegen des Arbeitsbetriebes, Viehwirthschaft u. s. w. ist auf
las bereits in den 8$ 295 ff. Gesagte zu verweisen.
Die Haftkosten müssen, ebenso wie Transportkosten ($ 242), von den
Sträflingen aus eigenen Mitteln zurückerstattet werden, falls solche
vorhanden sind.
Ueber das Verfahren (Armenpflege etc) verhält sich der Cireul,-Erl, v. 26. März 1880.
Nach der Verfügung v. 22. Febr. 1882 hatten die Hebestellon der indirekten Steuerverwaltung
 die Erhebung und Beitreibung der von nicht unvermögenden Gefangenen einzuziehenden
 Strafvollstreckungskosten vorzunehmen, Nach einer späteren Vereinbarung
zwischen Justizminister und Minister des Innern v. 11. Dez. 1884 (M.-Bl. 1885 8. 14) erfolgt
indessen auch innerhalb der Verwaltung des Innern, wie bei den Justizgefängnissen die
Wiedereinziehung durch die Gerichtskassen. Die betreffenden Einnahmen. erscheinen daher
auf‘ dem Justizetat. Nur die Kosten, welche für Polizeigefangene entstehen etc, verbleiben
ler Strafanstaltsverwaltung zur Einzichung.
Aus Tit. 8 werden übrigens auch die Kosten zur Bestreitung der
Heizungs-, Reinigungs- und Verpflegungskosten für die auf Kosten
Jes Staates in Gefängnissen der Gemeinden untergebrachten Gefangenen
 (s. 8209 a. E.) in Höhe von einigen 80000 M. ausgebracht
‘vgl. Etatserläuterungen 1890/91).
Die Vertheilung des Fonds auf die einzelnen Anstalten ergiebt
Anl. LXX XIX.

S$ 241. Kap. 96 Tit. 9, Zur Unterhaltung der Gebäude, mit Ausschluss
 der grösseren Neubauten und Hauptreparaturen — vgl. zu
Jlieser Fassung Bd. II Buch V 8204 — ist nichts Besonderes zu erwähnen.
 Bei den zahlreichen bedeutenden Anstalten, die in Frage
kommen, ist der Betrag von 379745 M. kein zu hoher (s. übrigens
auch $&amp;amp; 247 a, b).
130000 M. dieses Fonds stehen auf dem Centraletat (vgl.
Anl. LXXXIX Anm. 3).

$ 242, Kap. 96 Tit. 10. Zu Transport- und Einlieferungskosten,
zu Diäten, Reise-, Versetzungs- und Stellvertretungskosten, zum Gottesdienste
 und Schulunterrichte. zu Löhnen. sowie zu sonstigen Ausgaben
155287 M.
Die Hauptbeträge aus diesem Fonds sind die Transport- und
Zinlieferungskosten.
Die allgemeine Transportinstruktion v. 16, Sept. 1811 bestimmt
materiell nichts über die Tragung der Transport- ete. Kosten. Im
Allyemeinen gilt der Grundsatz, dass jede Behörde die innerhalb
        <pb n="192" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $S 241, 242. 1455

ihres Amtsbereichs erwachsenen Kosten auf die eigenen Fonds zu
übernehmen hat (J.-M.-Bl. 1850 S. 188, M.-Bl. d. i. V. 1859 8. 214, 1860
S, 207). Obgleich die Fonds der Verwaltung des Innern bezw.
der Strafanstalten im Allgemeinen bei der Strafvollstreckung erst
betheiligt sind, wenn es sich um die Unterhaltung während der
Strafzeit handelt, sind dennoch die Kosten der Einlieferung der Strafgefangenen
 auf die Fonds dieses Ministeriums, zur Vermeidung von
Zahlungen aus einer Königlichen Kasse in die andere zu übernehmen
(M.-BL. f. d. i. V. 1857 8. 170).
Die Transportkosten sind übrigens, ebenso wie die Haftkosten
(8 240), von den Sträflingen zu erstatten, soweit sie dazu in der Lage
sind, was freilich in der Regel nicht der Fall sein wird.
Dass gegenwärtig mangels einheitlicher Leitung des Transportwesens
 die Kosten hierfür sich verhältnissmässig hoch gestalten, ist
nicht zu verkennen. Man ist daher im Ministerium des Innern damit
vorgegangen, zunächst wenigstens provinzweise zu einer einheitlichen
Regelung im Gebiete dieses Ressorts zu gelangen. So ist neuerdings
eine einheitliche Transportordnung für Schlesien erlassen, die auch
bereits auf Hannover und Posen ausgedehnt ist und eine nennenswerthe
 Verbilligung des Transportwesens in den betheiligten Verwaltungsbezirken
 zur Folge gehabt hat. Sie geht davon aus, dass
auf gewissen Eisenbahnstrecken regelmässige Rundfahrten (Sammeltransporte)
 stattfinden, denen die Transportanden zugeführt werden,
soweit nicht aus besonderen Gründen die Einzeltransportirung geboten
ist (vgl. vor Allem die Mın.-Erl. v. 7. Juni 1899).')
Der nächst wichtige Posten sind die Stellvertretungskosten,
welche gezahlt werden müssen, soweit die Stellvertretung nicht aus
freiwerdendem Gehalt beglichen werden kann. Bei dem anstrengenden
Dienst werden häufig Stellvertretungen wegen Krankheit erforderlich.
Doch kommen neuerdings auch viele Kosten für Stellvertretung abkommandirter
 Oberbeamten zur Beaufsichtigung von Landeskulturarbeiten
 in Betracht.
Die Bestimmungen über Tagegelder und Reisekosten sind die
allgemeinen für unmittelbare Staatsbeamte (Ges. v. 21. Juni 1897),
doch werden bei Beaufsichtigung der ausserhalb der Anstalt beschäftigton
 Gefangenen den Beamten die Vergütungen nach der Allerh.
Kab.-O. v. 13. April 1898 gewährt (Verordn.-Bl. f. d. Strafanstaltsverw
1898 8. 62, 1901 S. 51, 69).
Von den Kosten für Gottesdienst und Schulunterricht,
Bibliotheken ete. erscheinen nur die sächlichen, nicht die persönlichen
 Kosten ($$ 234, 238) auf diesem Titel.
Die „Löhne“ sind nicht mit den Arbeitsprämien der Gefangenen
($ 243) zu verwechseln.

') Verordnungsbl. für die Strafanstaltsverwaltung. S, 51
        <pb n="193" />
        456

N. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Unter den sonstigen Ausgaben sind 122 M. hervorzuheben,
welche auf Grund einer alten rechtlichen Verpflichtung an das im
Uebrigen der Verwaltung des Innern nicht unterstehende Transportgefängniss
 zu Gersfeld gezahlt werden müssen (s. Anl. LXXXIX
Anm. 2).
Ferner sind unter sonstigen Ausgaben die Arbeitsbelohnungen
enthalten, die in den Zwangserziehungsanstalten (nach $ 56 St.-G.-B.)
den Zwangszöglingen zugewendet und bei Beendigung der Zwangsarziehung
 ausgehändigt werden.
$ 243. Kap. 96 Tit, 10a. Zu Bewilligungen an die Gefangenen
aus dem Anstaltsverdienst 483087 M.
Den Gefangenen, werden Arbeitsbelohnungen gewährt, die,
nach den Leistungen und dem Fleisse abgestuft, zwischen 1—20 Pfo.
für den Arbeitstag schwanken; für die wiederholt Vorbestraften
werden sie geringer bemessen. Der Betrag der Arbeitsbelohnungen
 wird den Gefangenen gutgeschrieben: sie sind zunächst
5estimmt, um dem Gefangenen nach verbüsster Strafe die Rückkehr zu
3inem geordneten Leben zu erleichtern und die Fürsorgebestrebungen
zu unterstützen. Der Gefangene hat über den Betrag der für ihn
angesammelten Arbeitsbelohnungen kein Verfügungsrecht, dieser geht
vielmehr erst mit der Aushändigung in sein Eigenthum über. In
der Regel wird der Betrag der Arbeitsbelohnungen nach der Entlassung
 des (Gefangenen den Fürsorgeorgyanen oder den Polizeiverwaltungen
 überwiesen, die darüber in seinem Interesse verfügen.
Während der Haft kann aus den Arbeitsbelohnungen der Familie des
Gefangenen eine Unterstützung gewährt werden. Haben die Arbeitsbelohnungen
 die Höhe von 10 M. erreicht, so kann der Gefangene
von dem überschiessenden Theile die Hälfte zum Ankauf von Zusatzaahrungsmitteln,
 Büchern, Porto, Kleidung ete. verwenden: der Ankauf
 von Tabak ist nicht gestattet. Die Arbeitsbelohnung haftet für
allen Schaden, den der Gefangene während der Haft böswillig oder
grobfahrlässig an Staatseigenthum anrichtet, sowie für die Kosten.
welche durch seine Entweichung veranlasst werden.
In früheren Jahren wurden diese Arbeitsbelohnungen gar nicht
auf den Staatshaushaltsetat gebracht, vielmehr von dem Rohertrage
aus der Gefangenenarbeit abgezogen. Das ist seit 1899 geändert
($&amp;amp; 232).
Die angesammelten Arbeitsbelohnungen wurden ferner bis 1902
in der Extrakasse besonders verwaltet und zinsbar belegt; die aufkommenden
 Zinsen bildeten den Zinsenfonds, aus welchem Fürsorgevereinen
 Beihülfen gegeben und bedürftige Gefangene bei der Entlassung
 unterstützt wurden.
Vom Etatsjahr 1902 ab werden die Arbeitsbelohnungen gutzeschrieben
 und die jeweiligen Leistungen ä conto dieser Gutschriften
aus der Staatskasse verausgabt (88 2927 u. 246).
        <pb n="194" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 243—246. 1457

8 244, Kap. 96 Tit. 10b. Zu Entschädigungen an Gefangene und
deren Angehörige im Falle der Verletzung oder der Tödtung eines
Gefangenen durch einen bei der Beschäftigung erlittenen Unfall
9984 M.
Der Titel steht erst seit 1899 auf dem Etat; seine Einstellung
ergiebt sich aus der bereits in $ 232 gedachten Neueinstellung des
Bruttoverdienstes der Gefangenen.
Die Ausgaben werden zum Theil gedeckt aus den in $ 226 erwähnten
 Versicherungsgebühren.
Die Fonds sind aber übertragbar in die folgenden Jahre.
Vgl. über die Unfallfürsorge für Gefangene der Strafanstalten
auch Abe.-H. 1902 Drucks. Nr. 241.

8 245. Kap. 96 Tit. 11. Dispositionsfonds zu Ausgaben im Interesse
 der Strafanstaltsverwaltung 21 200 M.
Der Fonds ist sehr alten Datums, betrug bis 1899 17000 M. und
ist seitdem bis auf 24000 M. gestiegen. Seine Verwendung wird alljährlich
 in der Allgemeinen Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben
dem Landtage mitgetheilt.
Die Uebersicht für das Rechnungsjahr 1901 (Anl. Nr. 12 das.) ergiebt
folgende Verwendung: Bearbeitung und Drucklegung der Statistik
2575 M., Drucklegung von Fachwerken über Strafanstalten und
Fürsorgeerziehung 3771 M., Reisekosten in Strafanstaltsangelegenheiten
6882 M. (für Geistliche, die zu Probepredigten einberufen werden ete.),
Beihülfen zur Ausbildung von Gefangenenaufseherinnen 1500 M.,
Ausserordentliche Beihülfen an Vereine und Anstalten zur Fürsorge
für entlassene Gefangene und verwahrloste Kinder 5880 M.

8 246, Kap. 96 Tit. 12. Zur Förderung der Fürsorge für die
aus der Strafhaft und der Fürsorgeerziehung Entlassenen 24000 M.
Eine Hauptquelle des Rückfalls für Verbrecher bieten die Schwierigkeiten
 für den entlassenen Sträfling bei dem Versuch, wieder Zutritt
in die bürgerliche Gesellschaft zu erlangen. Die Staatsregierung
widmete diesem Gegenstande in neuerer Zeit ihr besonderes Augenmerk.

Die Fürsorge für die Entlassenen ist durch den gemeinsamen
Erlass der Minister des Innern, der Justiz und des Kultus v. 18. Juni
1895 geregelt (s. Anl. 1 der Statistik 1894/95).
Inzwischen haben sich auf Grund des Erlasses der Minister der
geistlichen ete. Angelegenheiten, der Justiz und des Innern v. 19. Juni
1895 ausser in Westfalen und der Rheinprovinz unter Mitwirkung der
Verwaltungs-, Justiz- und Kirchenbehörden Centralstellen zur Fördetung
 der Fürsorge gebildet.
Die Zahl der entlassenen (Gefangenen, welche Fürsorge begehrt,
betrug 1901 3943; zu Theil geworden ist sie 3478,
        <pb n="195" />
        458

MN. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Die Zahl der bestehenden Fürsorgevereine, welche neben den
kirchlichen Organen (Geistlichen, Gemeindekirchenräthen, religiösen
Genossenschaften) sich mit der Fürsorge beschäftigen, beträgt 384.
Im Jahre 1901 wurde die staatliche Förderung der Fürsorge
antlassener Sträflinge in eingehender Weise zur Sprache gebracht
‘Abg.-H. Sten. Ber. S. 3887/3890). Nach den in Folge dieser Verhandlungen
 angestellten Ermittelungen über die Nothwendigkeit der
Bereitstellung von staatlichen Mitteln zur Unterstützung der Fürsorge
für entlassene Gefangene, Korrigenden und der Fürsorgeerziehung
überwiesene Minderjährige ergab sich, dass für diese Zwecke ein
Betrag von 24000 M. erforderlich sei, um nutzbringend wirken zu
können. Die Summe wurde daher als Tit. 12 in den Etat gestellt.
Dieser Fonds soll sowohl für die aus den Anstalten der Verwaltung
 des Innern als auch für die aus den Justizgefängnissen entlassenen
 Strafgefangenen verwendet werden und steht die Verfügung
über den Fonds den Ministern des Innern und der Justiz gemein-3aM
 ZU.

Auch die Dienstordnung von 1902 beschäftigt sich in ihrem $ 192 mit diesem Gegenstande.
 Daselbst wird bestimmt:
1. Die Fürsorge für entlassene Gefangene ist ganz besonders ernst zu nehmen. Es
ist Pflicht der Anstaltsbeamten, das Interesse für dieselbe in der Bevölkerung zu wecken
ınd dahin zu wirken, dass durch zweckmässige Einrichtung und lebendiges Zusammenwirken
ler Fürsorgeorgane mit den Strafvollzugs- und Polizeibehörden der Erfolg der Fürsorge-Shätigkeit
 möglichst gefördert werde.
2. Vorzüglich haben sich der Vorsteher und die Geistlichen der Fürsorge zu widmen;
sie haben mit der Centralstelle für das Fürsorgewesen in der Provinz Verbindung zu halten
ınd dieser ihre Wünsche und Vorschläge in Betreff der Fürsorge im Allgemeinen oder für
ainzelne Gefangene im Besonderen mitzutheilen.
3. Die Aufsichtsbehörde kann einem Mitgliede der Centralstelle oder einer von ihr
dazu beauftragten Person den Verkehr mit den Gefangenen in der Anstalt, insbesondere
Zellenbesuche und die Theilnahme an derjenigen Konferenz der Oberbeamten, in welcher
über die Fürsorge berathen wird, gestatten,
4. Zum Verkehr mit weiblichen Gefangenen dürfen nur weibliche Personen zugelassen
yerden.
5. Die Fürsorge für die zur Entlassung kommenden Gefangenen ist nach Berathung
mn der Konferenz rechtzeitig, bei Gefangenen mit einer Strafdauer von 2 Monaten und
larüber 4 Wochen vor der Entlassung vorzubereiten; es ist dahin zu wirken, dass möglichst
jedem Gefangenen, bei dem es erforderlich erscheint, insbesondere aber den Jugendlichen,
Fürsorge zu Theil werde. Der darauf bezügliche Schriftwechsel ist vorzugsweise von den
Geistlichen und Lehrern nach Massgabe der in der Konferenz stattgehabten Berathung
zu führen. Die Ausgahan für Porto trägt Kan. 96 Tit.7 des Anstaltsetats (V.-Bl. 1902
S OA1

6. Im Uebrigen ist nach den Erlassen v. 13. Juni 1895 (V.-Bl. 1895 S. 36-—39),
7. 16. Dez, 1901 (V.-BL 1901 8, 101) und v. 5 Nov. 1902 (V.-Bl. 1902 8. 167) zu verfahren.

Extraordinarium.
$ 247. Dass die alljährlichen extraordinären Ausgaben für bauliche
 Anlagen grösserer Art — kleinere Neubauten und Reparatur-
        <pb n="196" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $ 247. 1459

bauten werden aus Kap. 96 Tit. 9 gedeckt — verhältnissmässig recht
hohe sind, ist schon in den $8 210 ff. näher ausgeführt worden.
Hier möge die Gesammtsumme, welche der Staat seit 1870 im Extraordinarium
 für Strafanstalten bereitgestellt hat, noch rekapitulirt
werden. Sie betrug im Ganzen nicht weniger wie rund 31,3 Mill. M. Die
Vertheilung auf die einzelnen Jahre ergiebt Anl. XCVI.
In neuerer Zeit ist die Staatsregierung, ähnlich wie bei der Landgensdarmerie
 und den Unterbeamten anderer Ressorts ($ 194), auch
zu einer Vermehrung der Zahl der Dienstwohnungen für die Unterbeamten
 der Strafanstaltsverwaltung übergegangen. Im Extraordinarium
 für 1899 wurden zu diesem Zweck 107900 M. für je 2
in Ziegenhain, Werden, Siegburg, Aachen und Cronthal zu errichtende
Wohnhäuser bereitgestellt.
Dabei wurde ausgeführt: Die Schwierigkeiten, mit denen die Gewinnung eines geeigneten
 und zuverlässigen Aufsichtspersonals für die Strafanstalten und Gefängnisse verbunden
ist, steigern sich von Jahr zu Jahr. Am meisten macht sich dieser Missstand bei den in
den grösseren Städten und Industriecentren des Westens, sowie in einzelnen kleineren
Orten des Ostens belegenen Anstalten bemerkbar, und zwar vornehmlich deshalb, weil die
Beamten dort geeignete Wohnungen nur sehr schwer und nur zu einem Preise erlangen
können, der den Betrag der Miethsentschädigung erheblich übersteigt, Dabei ist es den
Beamten, die sich meist mit ganz minderwerthigen Wohnungen begnügen müssen, oft nicht
möglich, in der Nähe der Anstalt ein Unterkommen zu finden, wie dies im dienstlichen
Interesse dringend erwünscht ist,
Es ist deshalb eine Vermehrung der Zahl der Dienstwohnungen für die Unterbeamten
der betreffenden Anstalten in Aussicht genommen Für die Ausführung ist die einfachste
Form der Dienstwohnung, das eingeschossige Zweifamilienhaus gewählt
An weiteren Summen sind zu gleichem Zwecke zur Verfügung
gestellt 1900: 77 230 M., 1901: 88 400 M., 1902: 147 500 M. — darunter
17200 M. für Wohnungen von 2 Oberbeamten in Luckau —, 1908:
37000 M., im Ganzen also 458050 M., welche übrigens in der Summe
von 31,83 Mill. M. mitenthalten sind.
Die Strafanstaltsverwaltung geht gegenwärtig von dem Grundsatze
 aus, dass bei Neubauten, sofern es die Grösse des Bauplatzes
nur irgend gestattet, für %/,. der Unterbeamten Dienstwohnungen erbaut
werden; jedes Jahr wird ein nicht unerheblicher Betrag zum Bau
von Wohnungen für Unterbeamte bei den älteren Anstalten in das
OÖrdinarium des Etats bei Kap. % "Lit. 9 in den Etat eingestellt.
Wenn das Gelände ausreicht, so werden die Wohnungen in eingeschossigen Zweifamilienwohnhäusern
 eingerichtet; erfahrungsgemäss wird dadurch das Wohlbefinden der
Familie und der Friede unter den Beamten am besten gesichert. Mit der Wohnung ist
stets ein Stück Gartenland mit einem Flächeninhalt bis zu 6 a verbunden. Die Wohnungen
umfassen mindostens einen grösseren und zwei kleinere heizbare Räume, Küche und Nebengelass;
 in den eingeschossigen Zweifamilienhäusern wird noch ein Zimmer im Dachgeschoss
eingerichtet. Die Grundfläche der Wohnung umfasst 60—70 qm.
Das in Wohnungen angelegte Kapital verzinst sich durch den.Wegfall der Mieths-Sntschädigung
 mit 2'/4-—3'/, pCt.
        <pb n="197" />
        in

I, Hauptstück. Laufende Ausgaben.

6. Abschnitt.

Zwangs- und Fürsorgeerziehung Jugendlicher.)
(Kap. 96 und Kap. 95 Tit. 1 dor Ausgabe.)
Allgemeines,
S$ 248, Man hat gegenwärtig eine doppelte Art von Zwangsarziehung
 Jugendlicher zu unterscheiden, nämlich
1. von solchen bedingt Strafmündigen, die eine strafbare
Handlung begangen haben, aber auf Grund des &amp;amp; 56 des Strafyesetzbuches
 wegen mangelnder Einsicht freigesprochen sind:
2. von solchen, die auf Grund des sogen. Fürsorgegesetzes vom
2. Juli 1900 der Zwangserziehung überwiesen sind.
Die erstere Art der Zwangserziehung liegt dem Staate ob, die
„weite Art den weiteren Kommunalverbänden (Provinzen ete.) —
aber unter erheblicher Kostenbetheiligung des Staates.
Historisch ist hierzu zu bemerken:

Zu 1. Zwangserziehung auf Grund des S 56 des Strafgesetzbuchs.
$ 249, Die Erkenntniss, dass jugendliche Personen, die nach
dem Durchschnitt der sozialen Verhältnisse noch nicht aus dem Schutze
der Familie hinausgetreten sind, wenn sie, in Familien aufgewachsen,
in denen sie sittlich verwahrlosen, Verfehlungen gegen die Strafgesetzo
 begehen, nicht in die Gefängnisse und Strafanstalten gehören,
sondern durch besonders geordnete und überwachte öffentliche oder
Familienerziehung auf richtige Bahnen gelenkt werden müssen,
hat philantropischen Privatleuten und Behörden schon seit Jahrhunderten
 vorgeschwebt.
Wie auf so vielen anderen Gebieten sind aber auch hier diese
arsten Anfänge der Fürsorgeerziehung, die besonders seit Ende des
16. und Anfang des 17. Jahrhunderts sich überall geltend machten,
durch den dreissigjährigen Krieg in ihrer ersten Blüthe gehemmt und
vernichtet worden,
Nach dem Kriege hatte man genug zu thun, um nur für die vielen
W aisenkinder die erforderlichen Anstalten einzurichten. Die jugendlichen
 Uebelthäter wurden mit erwachsenen Armen, Dirnen, Verbrechern,
 Landstreichern und Geisteskranken zusammen in Zucht-,
Spinn- und Armenhäusern zusammengesteckt, eine Massnahme, die
natürlich die Zahl der jugendlichen Bettler, Landstreicher und Verbrecher
 von Jahr zu Jahr in erschreckender Weise vermehrte.
Die Carolina von 1582 überlieferte auch das Kind unter 15 Jahren
dem Gericht, wenn „Bosheit das Alter erfüllt“. Selbst das anderthalb

\ 8, hierzu Dr, Krohne: Erziehunzsanstalten in Preussen. Berlin, Heymann, 1901.
        <pb n="198" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 248—250. 1461

Jahrhundert später erlassene Preussische Landrecht nahm noch gegen
sie einen sehr harten Standpunkt ein. Es stellte die jugendlichen
Unmündigen (bis 14 Jahre) den Schwachsinnigen gleich und bestimmte
(Theil II Tit. 20 8&amp;amp; 17) dass sie gezüchtigt, wenn auch nicht nach der
Strenge des Gesetzes bestraft werden sollten.
Die französische Strafgesetzgebung (code penal von 1810), die in
Rheinpreussen Geltung fand, stand bereits auf einem vorgeschrittenen
Standpunkte. Sie verpflichtet den Richter, bei Jugendlichen unter
16 Jahren im Erkenntnisse festzustellen, ob sie mit oder ohne Unterschiedsvermögen
 (Discernement) gehandelt haben; im ersteren Falle
soll — bis höchstens zum 20. Jahre — eine Familien- oder Zwangsarziehung
 in einem Korrektionshaus stattfinden.
Eine dieser nachgebildete Bestimmung gelangte in Preussen erst
durch $ 42 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 zur Geltung.
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ging insofern, wieder einen
Schritt weiter, als es einmal Kinder unter 12 Jahren für gänzlich strafunmündig
 erklärte ($ 55) (s. hierzu $ 253 ff.) und die obere Grenze der
nur bedingt (d. h. wenn sie die zur Begehung der That erforderliche
Einsicht besassen) strafmündigen Personen auf das vollendete
18. Lebensjahr festsetzte. Die Unterbringung in eine Erziehungs- und
Besserungsanstalt konnte aber nur bei den bedingt Strafmündigen,
also zwischen 12 und 18 Jahren stehenden, wegen mangelnder Einsicht
Freigesprochenen verfügt werden ($S 56 Strafgesetzbuch).

$ 250. Der Staat kam der ihm aus dieser reichsgesetzlichen
Bestimmung erwachsenden Aufgabe durch Errichtung besonderer staatlicher
 Zwangserziehungsanstalten nach.') Die beiden ältesten waren
diejenigen zu St. Martin bei Boppard und in Steinfels, mit einer Belegungsfähigkeit
 von zusammen 300 Köpfen. Später kamen einige
Weitere Anstalten (die letzte, Hardehausen im Regierungsbezirk
Minden 1902) hinzu. Gegenwärtig bestehen 6 derartige Staatsanstalten:
Conradshammer für katholische Knaben, Wabern für evangelische
Knaben, St. Martin in Boppard für evangelische Mädchen, Steinfeld
für katholische Knaben, Gräfrath für katholische Mädchen, Hardehausen
 für evangelische Knaben (in die die Knaben aus der Anstalt
St. Martin in Boppard überführt wurden). Ausserdem werden aber
auch Privatanstalten zur Unterbringung namentlich der Zöglinge unter
14 Jahren benutzt. Die Zwangserziehung beginnt in der Regel in
einer Anstalt; sobald die Zwecke der Erziehung es erlauben, werden
die Zöglinge der Anstaltserziehung entnommen und in Lehrverhält-')
 Auch weibliche Personen, die wegen Gewerbsunzucht ($ 361 Nr. 6 Strafgesetzbuch)
Verurtheilt und der Landespolizeibehörde überwiesen sind, können nach $ 362 Strafgesetzbuch
 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1900 in Erziehungsanstalten untergebracht
werden. Die Kosten für eine derartige Unterbringung trägt der Staat aus Kap. 96, Strafanstaltsverwaltung,
 wozu auch die Erziehungsanstalten gehören, Am 31. März 1902 waren
39 Mädchen so untergebracht
        <pb n="199" />
        462

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

nisse oder Gesindedienst oder in Familien untergebracht. Die Entlassung
 aus der Anstaltserziehung ist immer eine vorläufige; die Zöglinge
 bleiben während dieser Zeit unter der Aufsicht der Anstaltsvorsteher,
 jedoch nicht über das zwanzigste Lebensjahr hinaus. Für die
3ainzelnen Anstalten bestehen besondere Dienstinstruktionen.
$ 251. Was die Etatsverhältnisse der gedachten KErziehungsanstalten
 anbetrifft, so werden sie in Preussen in derselben Weise wie
diejenigen der Strafanstalten behandelt. Einnahmen und Ausgaben
ler Anstalten stehen auf dem Etat des Ministeriums des Innern unter
der Rubrik „Strafanstaltsverwaltung“.
Im vorliegenden Werke sind daher auch die Besoldungen, Remunerationen
 ete. der Anstaltsbeamten, sowie die sächlichen Ausgaben
bei der Strafanstaltsverwaltung mit behandelt und insbesondere aus
58 283 ff. zu ersehen. Auch sind die Summen der auf die einzelne Anstalt
 entfallenden Hauptausgabezweige in Anl. LXXXIX gemeinsam
nit denjenigen der Strafanstalten dargestellt.
Im Uebrigen schien es sachgemässer, den Zweck und die Bedeutung
 dieser Anstalten in Gemeinschaft mit den Zwangserziehungsanstalten
 auf Grund des Fürsorgegesetzes vom 2. Juli 1900 hier zu erörtern.
 Auch mögen die statistischen Zahlen über die Unterbringung
 der Jugendlichen nach $ 56 des Strafgesetzbuches an
dieser Stelle folgen:
$ 252, Die staatlichen HKErziehungsanstalten haben bestimmte
Einlieferungsbezirke: Es ontfallen auf die Erziehungsanstalt Conradshammer,
 Regierungsbezirk Danzig (kath.), die Einlieferungsbezirke:
Provinzen Östpreussen, Westpreussen, Pommern, Posen, Schlesien,
Brandenburg einschl. Berlin und Schleswig - Holstein, bestimmt für
36 Knaben; Erziehungsanstalt Wabern, Regierungsbezirk Cassel (evang.),
Einlieferungsbezirke: Provinzen Brandenburg einschl. Berlin, Sachsen,
Hannover, Hessen-Nassau, Pommern, Schlesien und Regierungsbezirk
Sigmaringen, bestimmt iür 180 Knaben; Erziehungsanstalt St. Martin
zu Boppard, Regierungsbezirk Coblenz (evang.), Einlieferungsbezirke:
Provinzen Sachsen, Schleswig - Holstein, Hannover, Hessen - Nassau,
Westfalen, Rheinprovinz und Regierungsbezirk Sigmaringen, bestimmt
für 80 Mädchen; Erziehungsanstalt Hardehausen, Regierungsbezirk
Minden (evang.), Einlieferungsbezirke: Provinzen Schleswig-Holstein,
Rheinprovinz und Westfalen, bestimmt für 150 Knaben; Erziehungsanstalt
 Steinfeld, Regierungsbezirk Aachen (kath.), Einlieferungsbezirke:
Provinzen Sachsen, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau, Rheinprovinz
und Regierungsbezirk Sigmaringen, bestimmt für 300 Knaben; Erziehungsanstalt
 Gräfrath, Regierungsbezirk Düsseldorf (kath.), Einlieferungsbezirke:
 Provinzen Brandenburg einschl. Berlin, Sachsen,
Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau, Rheinprovinz
ınd Regierungsbezirk Sigmaringen. bestimmt für 80 Mädchen.
        <pb n="200" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltüng, $8 251—253. 1463

Von den nach 856 Strafgesetzbuch der Zwangserziehung überwiesenen
 Jugendlichen waren untergebracht am 81. März 1901: in
Conradshammer 85 Knaben (aus den östlichen Provinzen), in Wabern
126 Knaben (aus den westlichen Provinzen, Brandenburg und Berlin),
in St. Martin zu Boppard 92 Knaben und 837 Mädchen (Westfalen,
Hessen-Nassau und Rheinprovinz), in Steinfeld 196 Knaben (meist aus
den westlichen Provinzen), in Gräfrath 50 Mädchen (meist aus den
westlichen Provinzen), in Summa 499 Knaben und 87 Mädchen.
In kommunalen, kirchlichen und Privatanstalten waren untergebracht
 143 Knaben- und 180 Mädchen, in Familienpflege 18 Knaben
und 10 Mädchen.
In der Lehre oder im Gesindedienst befanden sich 650 Knaben
und 116 Mädchen, so dass die Gesammtzahl ausmachte 1810 Knaben
und 343 Mädchen (zusammen 1658). Der Zugang im Jahre 1900/01
betrug 219 Knaben und 60 Mädchen.

Zu 2: Fürsorgeerziehung nach den Gesetzen vom I3, März 1878 und 2. Juli 1900.
Allgemeines.
$ 253. Durch die Novelle zum Strafgesetzbuch vom 26. Febr. 1876
wurde zu 8 55 des Str.-G.-B., welcher die Strafunmündigkeit der
Jugendlichen unter 12 Jahren aussprach ($ 249), der Zusatz gemacht,
dass für diese von dem Regierungspräsident auf Grund eines Beschlusses
 des Vormundschaftsgerichts eine Zwangserziehung nach Massgabe
 der landesgesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden könne,
Als man aber in den Einzelstaaten dazu übergehen wollte, diese
Bestimmungen des Reichsstrafrechts praktisch zur Ausführung zu
bringen, zeigte es sich, dass es an erforderlichen geeigneten Anstalten
zur Unterbringung der Zwangszöglinge fehlte.
Allerdings hatte die private Wohlthätigkeit dem Staate schon
seit Mitte des Jahrhunderts, hauptsächlich angeregt durch Wichern,
welcher 1833 das Rauhe Haus bei Hamburg gründete, in erheblichem
Masse vorgearbeitet. Von 1851—1880 waren nicht weniger als 159
evangelische und 87 katholische Erziehungsanstalten gegründet worden.
In diesen Anstalten wurden damals etwa 7296 Kinder erzogen, von
denen aber ein grosser Theil nicht zu den dem 8 55 des St.-G.-B.
unterstehenden verwahrlosten Kindern zuzurechnen war.
Dadurch, dass diese vorhandenen Privatanstalten sich bereit erklärten,
 Kinder, über welche nach $ 55 des Str.-G.-B. disponirt werden
sollte, aufzunehmen, war allerdings die Möglichkeit gegeben, mit Ausführung
 des Gesetzes einen Anfang zu machen, indem man zunächst
die Privatanstalten benutzte und mit denselben wegen der Aufnahme
von verwahrlosten Kindern Abkommen traf.') Auf diese Weise hätte
1) Man berechnete, dass bei den erforderlichen Erweiterungsbauten in den Privatanstalten
 etwa 2436 verwahrloste Kinder Platz finden konnten.
        <pb n="201" />
        ‘464 IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben,

aber jedenfalls nur ein Theil des Bedarfes gedeckt werden können.
Die beiden einzigen, durch den Staat unterhaltenen Besserungsanstalten
 in St. Martin bei Boppard und in Steinfeld mit einer Belegungsfähigkeit
 von zusammen 300 Köpfen reichten nur zur Unterbringung
 der gemäss $ 56 des Str.-G.-B. verurtheilten jungen Uebelthäter
 hin und es erschien deshalb geboten, möglichst bald auf gesetzlichem
 Wege für die Errichtung öffentlicher Erziehungs- oder
Besserungsanstalten in denjenigen Provinzen zu sorgen, wo nicht etwa
lurch Erweiterung der betreffenden Privatanstalten Abhülfe geschafft
werden konnte.
Eine dementsprechende gesetzliche Regelung der Angelegenheit
wurde von der Staaatsregierung bereits im Anfang des Jahres 1877
zersucht.
$ 254. Grosse Schwierigkeiten verursachte aber dabei die Kosten-(rage.
 In ihrem ersten Entwurfe ging die Regierung davon aus, dass
die Staatskasse bei den Kosten gar nicht betheiligt werden könne.
[m Herrenhause wurde aber bereits bei der Berathung des Gesetzes
in der Sitzung vom 24. Febr. 1877 beschlossen, die Kosten, soweit sie
nicht aus dem eigenen Vermögen des Pfleglings getragen oder von
den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten eingezogen
 werden können, zur einen Hälfte der Staatskasse, zur anderen
den Provinzialverbänden zur Last zu legen sei.
Da das Gesetz in jener Session nicht zu Stande kam, legte die
Regierung in der nächsten Session (1877/78) einen erneuten Entwurf
vor, in dem mehrere sonstige Wünsche des Parlaments berücksichtigt
worden waren, hinsichtlich der Kosten aber an der ausschliesslichen
 Verpflichtung der Provinzialverbände festgehalten
wurde,
In den Motiven (Drucks, No. 1833 d. H.-H. 1877/78) wurde ausgeführt:
Die Novelle vom 26. Februar 1876 lässt die bisherige Vorschrift bestehen, dass eine
strafrechtliche Verfolgung von Kindern unter zwölf Jahren unstatthaft ist. Es handelt sich
nithin bei dem Einschreiten gegen dieselben nicht um einen Strafvollzug und demzufolge
st eine Verpflichtung der Staatskasse, die für die Kosten der Strafrochtspflege im eigentlichen
 Sinne des Wortes aufzukommen hat, im vorliegenden Falle nicht anzuerkennen.
Die Frage, wem die Kosten der Unterbringung der verwahrlosten Kinder zur Last zu legen
;ind, wird vielmehr lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen cntschieden werden müssen.
lie sich aus der Natur der Sache ergeben.
Die ebenso in den Motiven des Gesetzes vom 26. Februar 1876 wie in den Verhandungen
 des Abgoordnetenhauses ausgesprochene Tendenz des $ 55 geht vornehmlich dahin,
lem Verbrecherthume in seinen Anfängen und Ursachen entgegenzuwirken, und es handelt
;ich hiernach allerdings auch um ein allgemeines staatliches Interesse. Dieser Umstand
allein reicht aber nicht hin, eine Verpflichtung der Staatskasso zur Uebernahme der
&amp;lt;osten zu begründen, Der Staat ist, in gleicher Weise wie bei der Unterbringung der
verwahrlosten Kinder, so auch bei vielen anderen Zweigen des öffentlichen Lebens betheiligt,
beispielsweise beim niederen Schulwesen, bei der Armenpflege, der Ortspolizei und dergl.,
ınd trotzdem fallen nach Lage dor Gesetzgebung die Kosten nicht ihm zur Last, sondern
len engeren und resp. weiteren kommunalen Verbänden, — den Gemeinden resp. Landarmen-Verbänden.
 die das nächste Interesse an der Erhaltung jener Institution haben,
        <pb n="202" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$ 254, 255. 1465
während die Staatskasse nur dann mit eintritt, wenn ihre Heranziehung aus besonderen
Gründen gerechtfertigt erscheint.
Es entspricht dieser Sachlage, wenn im vorliegenden Falle die gleichen Grundsätze
zur Anwendung gebracht werden, welche für die Unterbringung der gemäss $ 361 Nr. 3—8
des Strafgesetzbuches verurtheilten und nach verbüsster Strafe der Landespolizeibehörde
überwiesenen Personen (Arbeitsscheue, Bettler, Landstreicher u.s. w.) gelten, Dieselben
werden (gemäss $ 38 des Gesetzes vom 8. März 1871 zur Ausführung des Bundesgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz) auf Kosten der Landarmenverbände in Arbeitshäusern
untergebracht und da ähnliche Rücksichten, wie bei Unterbringung dieser Personen, auch
bei der Unterbringung der verwahrlosten Kinder obwalten, so wird es um so weniger einem
Bedenken unterliegen können, hinsichtlich der letzteren die Vorschrift des $ 38 cit. zur
analogen Anwendung zu bringen, d. h. die erwachsenden Kosten den Landarmen- Verbänden
oder, in engerem Anschluss an unsere neue Verwaltungs- Organisation, den Provinzialverbänden
 aufzuerlegen, als der $ 4 No. 3 des Gesetzes vom 8, Juli 1875 unter den Zwecken,
für welche den Provinzialverbänden Dotationen überwiesen worden sind, das Korrigendenwesen
 ausdrücklich mit aufführt, die Fürsorge für die verwahrlosten Kinder unverkennbar
dem Begriffe des Korrigendenwesens unterliegt und das staatliche Interesse bei jener Fürsorge
 durch die Gewährung der Dotationssumme völlig abgegolten ist. Das Verlangen einer
Betheiligung der Staatskasse bei den in Rede stehenden Kosten würde einem Antrage
auf Erhöhung der eben erst festgestellten Dotationssummen gleichkommen.

$ 253. In den Verhandlungen des Herrenhauses über den neuen
Entwurf wurde indessen zwar anerkannt, dass der Staat auf Grund
des 8 4 des Dotationsgesetzes von 1875 („und ähnliche Zwecke“) berechtigt
 sei, den Provinzen die Kosten zu übertragen (H.-H.-Verhandl.
 1877/78 S. 18), im Uebrigen wurde aber die Begründung der
Regierung überall angefochten. Insbesondere wurde der Vergleich mit
dem Korrigendenwesen als hinkend bezeichnet, weil die Korrigenden
vorher in Strafanstalten gewesen seien, die der Staat bezahlt hätte,
während hier Strafe und Zwangserziehung zusammenfalle.
Ferner wies man darauf hin, dass eine Bezugnahme auf die Armengesetzgebung
 ebenfalls verfehlt sei, da Armenpflege hierbei nicht in
Frage komme; endlich begründete man die Verpflichtung des Staats
zur Kostentragung vor Allem indirekt mit der Entlastung der Gefängnisse,
 die durch die Erziehung jugendlicher Taugenichtse erfolge!)

Die Herrenhaus - Kommission hatte eine Dreitheilung der Kosten
Zwischen Gemeinde, Provinz und Kreis vorgeschlagen; man befürchtete,
 dass die Gemeinden anderenfalls geneigt sein würden,?) ihre
alimentationsbedürftigen Glieder auf dem Wege dieses Verfahrens den
Provinzialverbänden zu überweisen, weil sie selbst die Nächst-Interessirten
 seien. Nur die Errichtungskosten sollten nach dem Kom
Mmissionsbeschluss Staat und Provinzen allein theilen.
Das Herrenhaus und anschliessend das Abgeordnetenhaus ent-Schieden
 sich aber für eine Vertheilung aller laufenden Kosten zwischen
Staat und Provinzen zu gleichen Theilen, während die Einrichtungs-1)

 vgl. Sten.-Verhandl. des H.-H 1877 S. 88 ff., und 117, 1877/78 S. 16 ff
3) 1877 H.-H. Sten.-Verhandl. 8. 136 und 137.
        <pb n="203" />
        466

NM. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

kosten den Provinzen allein obliegen sollten. Diese Bestimmung wurde
dann in das Gesetz aufgenommen ($ 12 des Gesetzes vom 18. März
1878, G.-S. S. 132).
S 256, Einen so grossen Fortschritt diese Gesetzgebung der
70er Jahre gegen früher bedeutete, so hat die dadurch getroffene Fürsorge
 sich doch nicht als ausreichend erwiesen, um der stetig wachsenden
 Kriminalität, Verwahrlosung ‘und Verrohung unter den Jugendlichen
 zu wehren.
Auf Grund des Gesetzes von 1878 befanden sich zwar am 81. März
1899 10759 jugendliche Personen in Zwangserziehung, die
vor dem 12. Lebensjahre weiterer Verwahrlosung und weiterem Verfall
 ins Verbrechen entzogen waren.') Aber indem man die verwahrlosten
 nicht verbrecherischen Jugendlichen unter 12 Jahren und
die Verwahrlosten über 12 Jahren sich selbst überliess und gegen
die Letzteren nur strafrechtlich einschritt, wenn sie eine strafbare
Handlung begangen hatten, war die Kriminalität der Jugendlichen
stetig in einer die Gesellschaftsordnung ernstlich bedrohenden Weise
gestiegen.
Die Folge dieser Gesetzgebung war, dass der Antheil der Jugendliehen
 an der Kriminalität von Jahr zu Jahr und zwar in erheblich
höherem Masse wuchs, als die der Erwachsenen.*)}

8 257. In klarer Erkenntniss der Unzulänglichkeit der Freiheitsstrafen
 gegen jugendliche Verbrecher war man in allen Kulturländern
dazu übergegangen, die Bestrafung der Jugendlichen durch planmässige
länger andauernde Erziehung unter öffentlicher Aufsicht (Zwangsarziehung)
 zu ersetzen und damit nicht zu warten, bis den Jugendüichen
 eine Strafthat vor den Strafrichter bringt, sondern sie schon
dann anzuordnen, wenn die Spuren der Verwahrlosung, der Vorstufe
zum Verbrechen, sich zeigen.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen-Gesetzbuches ($$ 1666 und
1638, sowie Art. 34 und 1835) gaben auch Preussen, — wie anderen
deutschen Bundesstaaten — zu einer Neuregelung der Zwangsarziehung
 Jugendlicher unter Ausdehnung derselben über den Kreis
der verbrecherischen verwahrlosten Kinder hinaus Veranlassung.
Durch das Gesetz vom 2, Juli 1900, in dessen Ueberschrift statt
von Zwangserziehung von „Fürsorgeerziehung“ Minderjähriger die
Zede ist, wurden folgende Bestimmungen getroffen:
i. Da die schon im Allg. L.-R. Th. II Tit. II enthaltenen Bestimmungen
 über die vormundschaftliche Anwendung von Zwangserziehung

, 1) wozu noch etwa 1300 auf Grund des $ 56 des St.-G.-B. in Zwangserziehung befindliche
 Jugendliche hinzutraten. ©
2) Nähere Ziffern in der Reichs-Kriminalstatistik und in den Motiven zum Gesetz vom
2 Juli 1900. Drucks. 8 des Herrenhanses von 1900.
        <pb n="204" />
        Vierter Hauptabschnitt., Gebiete der inneren Verwaltung. SS 256, 257. 1467

ebenso wie die erweiterten Vorschriften des B.-G.-B. 88 1666 und 1888!)
an dem erheblichen Mangel litten, dass sie keine Bestimmung für den
bei den meisten verwahrlosten Jugendlichen eintretenden Fall der
Vermögenslosigkeit des Kindes oder der zu seiner Unterhaltung Verpflichteten
 trafen, so wurde nunmehr die öffentliche Fürsorgepflicht
 für die Fälle der Verwahrlosung der Kinder durch schuldhaftes
 Verhalten der Kinder in $1 Ziff. 1 ausgesprochen.
2. 81 Ziff. 2 gab zwar die im Gesetz vom 13. März 1878 enthaltenen
Bestimmungen über die Zwangserziehung strafunmündiger Personen
(nach $ 55 des St.-G.-B.) wieder. beseitigte aber die Untergrenze
von 12 Jahren.
Endlich wurde 3. im Verfolg des Art. 135 des Einführungsgesetzes
zum B.-G.-B. eine Fürsorgeerziehung im $1 Ziff, 3 des Gesetzes auch
dann vorgesehen, wenn die Fürsorgeerziehung ausser den Fällen der
Ziff. 1 und 2 wegen Unzulänglichkeit der erziehlichen Einwirkung der
Eltern oder sonstigen Erzieher oder der Schule — gleichviel ob Verschulden
 vorlag oder nicht — zur Verhütung des völligen sittlichen
 Verderbens des Minderjährigen nothwendig ist.
4. Als oberste Altersgrenze für die Anwendung der Fürsorgeerziehung
 wurde das 18. Lebensjahr, für die Endigung die Voll-Jährigkeit,
 bestimmt.
Die Anwendung der Fürsorgeerziehung soll nach dem Gesetz stets
nur durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts entweder auf Antrag
dder von Amtswegen erfolgen.
Zur Stellung des Antrags sind berechtigt und verpflichtet: der
Landrath, in den Hohenzollernschen Landen der Oberamtmann, in
Städten mit mehr als 10000 Einwohnern, sowie in den nach $&amp;amp; 28 der
Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (Gesetz-Samml.
 8. 181) denselben gleichgestellten Städten auch der Gemeinde-Vorstand,
 in Stadtkreisen der Gemeindevorstand und der Vorsteher der
Königlichen Polizeibehörde.

1) Diese Bestimmungen lauten:
$ 1666. Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, dass der
Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes missbraucht, das Kind vernachlässigt
dder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormund-Schaftsgericht
 die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Massregeln zu treffen. Das
Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, dass das Kind zum Zwecke der Er-Ziehung
 in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungs-Anstalt
 untergebracht wird.
Hat der Vater das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt und ist
für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem Vater
Auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutzniessung entzogen werden.
$ 1838. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass der Mündel zum Zwecke der
Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt
 untergebracht wird. Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person
des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen des $ 1666
Zulässig,
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.
        <pb n="205" />
        1 ABQ

I. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Gegen die Anwendung ist ein Beschwerdeverfahren zugelassen
(8 9.

Zur Ausführung verpflichtete Verbände.
$ 258, Zur Ausführung der Fürsorgeerziehung verpflichtet sind
88 9 und 14) die Provinzialverbände, in der Provinz Hessen-Nassau
die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Wiesbaden und Cassel, der
Lauenburgische Landeskommunalverband, der Landeskommunalverband
 der Hohenzollernschen Lande sowie der Stadtkreis Berlin. Sie
haben für die Errichtung von Erziehungs- und Besserungsanstalten zu
sorgen, soweit es an Gelegenheit fehlt, die Zöglinge in geeigneten
Familien, sowie in öffentlichen, kirchlichen oder privaten Anstalten
unterzubringen, auch soweit nöthig für ein angemessenes Unterkommen
ve] der Beendigung der Fürsorgeerziehung zu sorgen.
Zuständig ist derjenige Kommunalverband, in dessen Gebiete der
Ort liegt, als dessen Vormundschaftsgericht das Gericht Beschluss gefasst
 hat.
Nur die Kosten, welche durch die Ueberführung des Zöglings
— durch die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts ($ 9) — in eine Familie
oder Anstalt, durch die dabei nöthige reglementsmässige erste Ausstattung,
 durch die Beerdigung des während der Fürsorgeerziehung
verstorbenen und durch die Rückreise des aus der Fürsorgeerziehung
entlassenen Zöglings entstehen, fallen dem Ortsarmenverband, in
welchem er seinen Unterstützungswohnsitz hat, zur Last. Ist ein
solcher Ortsarmenverband nicht vorhanden, so fallen diese Kosten
dem verpflichteten Kommunalverbande ($ 14 Abs. 2) zur Last. Die
übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung, sowie der Fürsorge
 für entlassene Zöglinge. tragen in allen Fällen die Kommunalzerbände.
 .
Die Kommunalverbände sind berechtigt, die Erstattung der Kosten
des Unterhalts!) eines Zöglings während der Zwangserziehung von
diesem selbst und, soweit dies nicht möglich ist, von den zu seinem
Unterhalt Verpflichteten nach ministeriell genehmigten Tarifen?) zu
Fordern.

Betheiligung des Staates an den Kosten.
$ 259. Der Regierungsentwurf (Nr. 8 Drucks. d. H.-H. 1900) hatte
in $ 15 vorgesehen, dass die Kommunalverbände zu den Kosten einen
Staatszuschuss in Höhe der Hälfte derselben erhalten sollten. Auch
wird die Hälfte der von den Erstattungspflichtigen eingezogenen Beträge
 auf den Beitrag des Staates angerechnet.
1) nicht auch der Verwaltungskosten, sowie der Bau- und Unterhaltungskosten der
Privatanstalten.
2) Diese Genehmigung ist erfolgt für Hohenzollern am 24. März, Brandenburg am
15. April, für die übrigen Provinzen am 15. März 1902. Für Berlin ist vorläufig ein Einneitssatz
 von 60 Pf. für den Verpflegungstag festgesetzt.
        <pb n="206" />
        Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 258—260. 1469
Endlich hat der Staat erforderlich werdende baare Auslagen
im Vorverfahren zu tragen ($8 des Ges.).
In einem ersten den Landesdirektoren vorgelegten Entwurf hatte
die Staatsregierung nur ein Drittel der Kosten übernehmen wollen,
während je ein Drittel die Provinzen, ein Drittel die Gemeinden (Ortsarmenverbände)
 tragen sollten. Letztere waren auf Wunsch der
Landesdirektoren — vgl. a. a. O0. S. 15 deren Gründe — ausgeschaltet
worden, wogegen die Halbirung der Kosten zwischen Staat und
Provinz angenommen war. Bei der Berathung des Entwurfs machte die
Regierung in der Kommission des Herrenhauses die weitere Konzession
der Uebernahme der laufenden Kosten bis zu zwei Drittel, da von
den parlamentarischen Vertretern auf die seit den 70er Jahren stattgehabte
 Mehrbelastung der Provinzen ohne entsprechende Dotationsarhöhung
 so nachdrücklich .hingewiesen wurde,‘ dass das Zustandekommen
 des Gesetzes ohne weiteres Entgegenkommen der Regierung
in der Kostenfrage gefährdet erscheinen konnte.
Grundsätzlich trat der Finanzminister von Miquel der Begründung der von dem
Herrenhaus erhobenen Forderung übrigens entgegen und führte in der Kommission aus
(H.-H. 1900 Drucks. Nr. 31 8. 16):
„Was die wiederholt berührte Dotationsfrage betreffe, so bringe er in Erinnerung, dass
bei Erlass der Dotationsgesetze nirgends ein Zweifel darüber bestanden habe, dass die
Lasten über die Dotationen hinauswachsen müssten, dass aber auf keiner Seite die Absicht
Zewesen sei, entsprechend dem Wachsen der Lasten die Dotationen zu erhöhen. Die
Provinzen seien damals bereit gewesen, die vorausgesehene Steigerung der Lasten auf sich
* nehmen. Man habe eben damals die Angelegenheit nicht als eine blosse Finanzfrage
aufgefasst, sondern als eine Verwaltungsreform, durch welche unter Gewährung des Besteuerungsrechts
 ein "Theil der von dem Staate bisher erfüllten öffentlichen Aufgaben im
Interesse einer wünschenswerthen Decentralisation der Selbstverwaltung den Provinzen
übertragen wurde, Es sei aber selbstverständliches Erforderniss einer gesunden Selbstverwaltung,
 dass die Träger der letzteren nicht bloss die Ausgaben beschlössen, sondern
auch für deren Deckung aufzukommen hätten. Eine Abwälzung ihrer Kosten auf den Staat
widerspreche dem Grundgedanken der Selbstverwaltung.“
Diesen Worten wird durchaus zugestimmt werden müssen. Nur das grosse Interesse
an dem Zustandekommen des Gesetzes macht es einigermassen erklärlich, dass die Staatstogierung
 sich in der Zwangserziehungsgesetzgebung, deren Kostentragung ursprünglich
lediglich den Kommunalverbänden überlassen werden sollte ($ 254), zu so weitgehenden
Zugeständnissen hat bewegen lassen. Jedenfalls widerspricht es dem Wesen der Selbstverwaltung
 und den sonstigen Staatsfinanzgrundsätzen, dass die Kommunalverbände über
die Verwendung von Summen, die zu zwei Dritteln aus Staatsmitteln gedeckt werden,
verfügen dürfen, weil ihr Interesse an einer sparsamen Verwaltung mit der Herabminderung
der finanziellen Betheiligung naturgemäss abnehmen muss.
$ 260, Die Aufbringung der etwa erforderlich werdenden Ver-Waltungs-,
 Unterhaltungs- und Baukosten der Provinzialänstalten
 verblieb den Provinzen ($ 255).
Eine Betheiligung des Staates wurde von dem Minister von Miquel (a. a. O. S. 16)
ws folgenden Gründen abgelehnt:
Hier hänge die Höhe der Kosten wesentlich von der Provinzialverwaltung und
Namentlich davon ab, ob sie Anstaltserziehung oder Familienerziehung -— welche letztere
3r regelmässig vorziehe — eintreten lasse. Auch lägen die Verhältnisse in den einzelnen

0%
        <pb n="207" />
        1470 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Provinzen sehr verschieden; während z. B. einzelne schon Anstalten errichtet hätten, seien
in einer Reihe anderer Provinzen Anstalten noch nicht vorhanden, sodass eine Beitragspflicht
 des Staates zu den Baukosten durchaus ungleich wirken und möglicherweise zu einer
Benachtheiligung der ärmeren Kommunalverbände führen würde. Es könne nur in Frage
kommen, und hierzu sei er bereit, für ärmere und überlastete Kommunalverbände Zuschüsse
zu nothwendigen Bauten unter Prüfung der Verhältnisse im einzelnen Falle im Etat bereit
zu stellen. Eine gesetzliche Regelung könne indess hier nicht eintreten.
8 261. Die Festsetzung des Staatsbeitrags soll während
der ersten Jahre nach den ministeriellen Bestimmungen (v. 18. Dez.
1900) auf Grund einer Zusammenstellung der wirklich aufgewendeten
Kosten berechnet werden. Später werden von 5 zu 5 Jahren Pauschzummen
 festgesetzt werden.
Dabei ist nach erfolgter Vorlage und Prüfung der erstmaligen Kostenzusammenstellungen
 durch Erl. der Minister des Innern und der Finanzen v. 29. Sept. 1902 zugestanden
 worden, dass der Staat auch Beiträge zu leisten habe: 1. zu den von den Orts-’Gesammt)armenverbänden
 zu tragenden Kosten der Ueberführung ete., wenn ein verpflichteter
Armenverband nicht vorhanden ist; 2, zu den Reisekosten der Provinzialbeamten zum Besuche
 der Anstalten und der bei den Famlien in der Lehre und im Gesindedienst untergebrachten
 Zöglinge, soweit diese Kosten sich in den Grenzen der zur Erfüllung des
Erziehungszweckes nothwendigen Ausgaben halten.
Der Staat habe dagegen nicht beizutragen: 1. zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung
 der Fürsorgeerziehung, zu denen insbesondere zu rechnen sind die Besoldung etc,
and die Pension der mit Bearbeitung der Fürsorgeerziehung betrauten Provinzial-, Ober-,
Wittleren-, Kanzleibeamten, die Pension und die Beiträge zur Wittwenpensionskasse für
die in pensionsberechtigten Stellen befindlichen Beamten, Lehrer u. s. w. der Erziehungsanstalten,
 die Porto-, Druck- und sonstigen Bureaukosten der Provinzialverbände; 2. zu den
Kosten des Grunderwerbs für die Anstalten, des Baues und der baulichen Unterhaltungen
lerselben — wozu auch die Feuerversicherungsbeiträge und ähnliche Kosten gehören.
3. Ebenso sei der Werth der Dienstwohnungen und Dienstgärten der in den Provinzialınstalten
 wohnenden Beamten nicht antheilig vom Staate zu übernehmen.
Gegen diese Auffassung haben indessen die Kommunalverbände Einspruch erhoben und
jeabsichtigen darüber richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Für die in den staatlichen Erziehungsanstalten (s. $ 250 ff.) untergebrachten Fürsorge-‚öglinge
 wurde als Pflegegeld der nach der Jahresrechnung auf den Kopf des Zöglings
antfallende Betrag festgesetzt
Die Frage, ob die Kosten für die vorläufige Unterbringung gemäss $ 5 des Gesetzes
als unmittelbare oder mittelbare Polizeikosten anzusehen seien und demnach da, wo die
Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung vom Staate getragen werden, diesem oder der
Gemeinde zur Last fallen, wurde durch den gemeinsamen Erlass der Minister des Innern
ınd der Finanzen v. 12, Dez. 1901 dahin entschieden, dass jene Kosten in den Städten mit
Königlicher Polizeiverwaltung als unmittelbare Polizeikosten auf die Staatskasse zu überıehmen
 seien.
Ueber die Kosten der vorläufigen Unterbringung solcher Minderjähriger, welche
später der Fürsorgeerziehung nicht endgültig überwiesen werden, bestimmt der gemeinsame
Erlass der Minister des Innern und der Finanzen v. 27. Aug. 1902, «ass die Bestimmungen
des $ 15 des Gesetzes auf die nach $ 5 vorläufig untergebrachten, später aber nicht endrültig
 der Fürsorge überwiesenen Minderjährigen nicht zutreffen

$ 262, Die Frage, ob Familien- oder Anstaltserziehung
vorzuziehen sei, entscheidet das Gesetz selbst nicht, sondern überlässt
die Entscheidung dem Kommunalverband ($ 9). Nur bestimmt es
ainmal (S$ 9). dass im Falle der Anstaltserziehung der Zögling, soweit
        <pb n="208" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$$ 261—263, 1471

möglich, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unterzubringen ist.
Im Falle der Familienerziehung muss — nach dem Gesetz -— der
Zögling mindestens bis zum Aufhören der Schulpflicht in einer Familie
seines Bekenntnisses untergebracht werden.
Sodann dürfen (nach $ 10) die Zöglinge nicht in Arbeitshäusern
und nicht in Landarmenhäusern; in Anstalten, welche für Kranke,
Gebrechliche, Idioten, Taubstumme oder Blinde bestimmt sind, nur
so lange untergebracht werden, als es ihr körperlicher oder geistiger
Zustand erfordert.
Die vom Minister des Innern unterm 18, Dez. 1900 erlassenen
Ausführungsbestimmungen sprechen dagegen aus, dass, so lange die
Zwecke der Fürsorgeerziehung nur irgend durch Unterbringung
in eine Familie erreicht werden könne, dieser der Vorzug zu
geben sei.
Die Unterbringung in Anstalten soll vorzugsweise zur Anwendung
kommen für Minderjährige, die zu geschlechtlichen Ausschweifungen,
zum Landstreichen und Verbrechen neigen oder in anderer Weise
sittlich verwahrlost sind, sowie solche, deren körperlicher Zustand
eine besondere Pflege unter ärztlicher Aufsicht fordert. Die Zöglinge
sollen aber auch dann in der Anstalt nur so lange bleiben, als
unbedingt nothwendig ist, um sie an Zucht und Ordnung zu
gewöhnen, leiblich und geistig zu kräftigen. Sobald dieser körperliche
 und sittliche Reinigungsprozess beendet ist, sind sie in Familien,
wenn möglich unter Aufsicht des Anstaltsvorstehers, der ihren Charakter
 kennt, unterzubringen, die Schulpflichtigen in Pflege, die
Schulentlassenen im Gesindedienst oder als Lehrlinge. Führen sie
sich schlecht oder erweist. sich die Familie als ungeeignet, so sind
sie in die Anstalt zurückzunehmen, um geeigneten Falles nach einiger
Zeit einen erneuten Versuch mit der Familienerziehung zu machen.
Diese ministeriellen Bestimmungen sind geeignet, die finanziellen
Belastungen für Staat und Provinzen in Folge des Gesetzes einigermassen
 zu mildern, da die Familienpflege, wenn sie auch in Folge
des Gesetzes (wie übrigens die Privatanstaltspflege und selbst die
Kosten der Pflege in den provinziellen Anstalten auch) vielfach
erheblich gestiegen ist, immerhin im Allgemeinen noch billiger ist,
als die Anstaltspflege.

$ 263. Gleichwohl ist die Kostensteigerung der Zwangserziehung
Jugendlicher bereits im ersten Rechnungsjahre nach Erlass des Ges.
v. 2. Juli 1900 eine recht bedeutende gewesen.
Die . Statistik des ersten Jahres ergiebt eine Steigerung der
Ausgaben von 1677977 M. in 1900 auf 2296475 M. in 1901, gleich
rund 37 pCt. Die Steigerung der Staatslasten (von 8837843 M.
auf 1530983 M.) betrug rund 83 pCt., während eine Ver-Minderung
 der Lasten der Kommunalverbände (von 840148 M. auf
        <pb n="209" />
        472 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

(65492 M.) um 8,8 pCt. stattfand. Die bei den Ciesetzesverhandlungen
 mehrfach hervorgetretene Besorgniss, dass bei letzteren durch
las neue Gesetz eine starke Mehrbelastung eintreten würde, ist hiernach
 einstweilen nicht eingetroffen.!)

$ 264, Ueber die Wirksamkeit des Gesetzes kann im Uebrigen
nach einem so kurzen Zeitraum seines Bestehens ein endgültiges
Urtheil naturgemäss noch nicht abgegeben werden.
Jedenfalls aber ist seine Wirkung eine sehr einschneidende.
Während die Gesammtzahl der Kinder, welche vom 1. Okt. 1878 bis
31. März 1901 überhaupt in Zwangserziehung untergebracht waren,
33 953 betrug und die Jahressteigerung von 1900/01 1504 oder 4,6 pCt.
ausmachte, stellt sich die Zahl der auf Grund des Ges. v. 2. Juli 1900
der Fürsorgeerziehung im ersten Jahre rechtskräftig überwiesenen auf
aicht weniger als 7787 (4949 männliche und 2838 weibliche Personen.?)
 Wenn erst mit den im Laufe der letzten Jahre angesammelten
 Verwahrlosten gründlich aufgeräumt und der Nachwuchs
ihnen entzogen sein wird, dürfte eine Abnahme dieser hohen Jahresziffer
 eintreten.
Die absolute Zahl der strafrechtlichen Verurtheilungen Jugendlicher
 hat sich in Folge des Fürsorgeerziehungsgesetzes nicht vermindert:
 sie betrug für Preussen im Jahre 1900: 28 908, 1901: 30 007.

$ 264a, Von den im Jahre 1901 der Fürsorge Ueberwiesenen
7787) waren am 381. März 1902 untergebracht 4007 Knaben und
23490 Mädchen, während 892 Knaben und 457 Mädchen noch nicht
endgültig untergebracht waren. Von den Untergebrachten befanden
sich in Anstalten 2887 Knaben und 1538 Mädchen (davon in den
6 staatlichen Erziehungsanstalten 100 Knaben und 25 Mädchen). In
{[remden Familien waren untergebracht 1104 Knaben und 804 Mädchen.
in der eigenen Familie 16 Knaben und 7 Mädchen.
Beiträge zu den Unterhaltungskosten ($ 260) konnten nur in
26 Fällen aus dem Vermögen der Zöglinge und in 194 Fällen von
den Unterhaltungsverpflichteten geleistet werden. Der höchste Beitrag
var 664 M. in Berlin.
Die meisten der Zöglinge (1549) waren zu einem monatlichen
Pflegegeld von über 10—15 M. untergebracht, über 15—20 M. wurde
gezahlt für 1290 Zöglinge, über 20—25 M. für 980 Zöglinge, über
25—30 M. für 635 Zöglinge, über 30—35 M. für 301 Zöglinge, über
35—40 M. für 317 Zöglinge, darüber für 291 Zöglinge.
10 M. und darunter pro Monat wurde gezahlt für 836 Zöglinge,
Javon für 693 über 5 M.

1) Statistik über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger, Statistik im Ministerium des
innern. Berlin, Druckerei der Strafanstaltsverwaltung. 1903.
2) davon waren schulpflichtige und jüngere Knaben 3582, Mädchen 1724, schulantlassene
 Knaben 1367, Mädchen 1114.
        <pb n="210" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $8 264—266. 14738

Der Gesammtbestand der auf Grund des Ges. v. 13. März 1878 der
Zwangserziehung überwiesenen Jugendlichen, soweit sie am 31. März
1901 noch in Fürsorgeerziehung waren, betrug 9106 Knaben und
2123 Mädchen, zusammen 11 229.
(In den staatlichen Zwangserziehungsanstalten waren am 31. März
1902 untergebracht 412 Knaben und 74 Mädchen von 1189 Knaben
und 339 Mädchen, die überhaupt auf Grund des $ 56 des Str.-G.-B.
der Zwangserziehung überwiesen waren.)

Etatsmässige Behandlung der Staatszuschüsse.
$ 265, Die Einstellung der Kosten des Staatsbeitrags auf Grund
des Ges. v. 2. Juli 1900 erfolgt seit 1901 im Etat unter der Rubrik
„Allgemeine Ausgaben im Interesse der Polizei“ (Kap. 95) im Tit. 7,
auf dem auch früher die Zuschüsse des Staates auf Grund des Ges.
v. 13. März 1878 eingestellt waren. Es fragt sich, ob nicht eine
gemeinsame Behandlung der staatlichen Zwangserziehungsanstalten
und der vorgedachten Zuschüsse unter besonderer Etatsrubrik zweckmässig
 wäre.
Während 1900 noch 754000 M. auf dem Titel ausgebracht waren,
musste für 1901 die Summe auf 1200000 M. erhöht werden, 1903
aber bereits eine weitere Steigerung auf 1680000 M. erfahren.
Ueber die Antheilnahme der Kommunalverbände an den Gesammtkosten
 siehe das in dem vorhergehenden Paragraphen Gesagte
und die Tabelle in Anl. XCIIL

7. Abschnitt.

Einnahmen und Ausgaben für Wohlthätigkeitszwecke.
‚Kap. 31 Tit, S und 9 der Einnahme, Kap. 97 der Ausgabe,)
Allgemeines.
8 266, Die Fonds für Wohlthätigkeitszwecke betrugen 1850 nur
598 731 M., 1903 dagegen 6864086 M. Es ist aber bereits in $ 1 darauf
 hingewiesen, dass von diesen 6,8 Mill. M. 5,8 Mill. M. lediglich
einen durchlaufenden Posten — Veteranenbeihülfen — darstellen.
(Näheres in $&amp;amp; 267).
Seit 1900 trat ein weiterer erheblicher Betrag von Ausgaben,
einige neunzigtausend Mark beim Tit. 9 (Stiftungsfonds) hinzu, auch
diese Steigerung hat nur eine formale Bedeutung ($ 276).
Von den 598781 M. im Jahre 1850 bestand der. grösste Theil in
Ausgaben auf Grund rechtlicher Verpflichtungen (386 190 M). Der betreffende
 Titel (5) stieg nach Hinzutritt der neuen Provinzen (1867)
        <pb n="211" />
        1474 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

sogar auf 612 589 M., sank aber schon seit Mitte der 70er Jahre in
Folge der Dotationsgesetzgebung auf hundert und einige zwanzigtausend
 Mark, welche Höhe er auch heute noch hat. (Näheres in $ 271.)
Diesem Rückgange standen Steigerungen bei einzelnen anderen
Unterstützungsfonds (Tit. 2, 7 ete.) gegenüber, sodass das Gesammtbild
der Ausgaben, wenn man von den oben erwähnten zwei durchlaufenden
 Posten absieht, sich wenig gegen früher verändert hat.
In der That kann es auch nicht als eine Aufgabe des Staates betrachtet
 werden, Wohlthätigkeit aus seinen Mitteln auszuüben, soweit
nicht Unterstützungen von Staatsdienern und deren Hinterbliebenen
 in Frage kommen. Die dafür ausgeworfenen Fonds finden
sich aber auf den einzelnen Ressortetats vor.
Indirekt wirkt der Staat heutzutage im Sinne der Wohlthätigkeit
durch Genehmigung zahlreicher Lotterien und Ausspielungen für
Wohlthätigkeitszwecke,
Direkt ist er mehrfach bei allgemeinen Nothständen eingetreten,
 wo dann besondere Anleihegesetze zur Aufbringung der erforlerlichen
 Summen erlassen worden sind. Vgl. z. B., soweit das Ressort
des Innern in Betracht kommt, die Gesetze v. 31. Mai 1888 und 8. Mai
1889 (G.-S. S. 102 und 103) u. A. m. (s. auch Bd. II Buch II 8 15883).

Die einzelnen in Kap. 97 ausgebrachten Wohlthätigkeitsfonds.

$ 267. Kap. % Tit. 1. Zu Beihülfen für unterstützungsbedürftige
»hemalige Krieger (Gesetz vom 22. Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237
5 885 760 M.).
Auf diesem Titel standen bis zum Jahre 1898/94 Beträge zur Unterstützung
 hülfsbedürftiger ehemaliger Krieger aus den Jahren 1806—15.
Zum ersten Male wurden zu diesem Zwecke 150000 M. auf Grund
eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses in den Etat für 1853 einzestellt.
 Später wurde der Fonds mit den jetzigen Titeln 2 und 5 verschmolzen,
 bis 1863 wieder eine Trennung stattfand.
1862 erhielten aus dem Fonds (damals 149700 M.) ca. 4000 Vete-‚anen
 je 36 M. fortlaufende Unterstützung jährlich, und zwar besonders
 in den Fällen, wo kein Invalidengeld gezahlt werden konnte.
1862 wurde der Fonds um 150000 M. erhöht, um weitere Veteranen
der Wohlthat derartiger Unterstützungen theilhaftig werden zu lassen.
Durch Gesetz vom 10. März 1863 (G.-S. S. 101) trat an Stelle letzterer
Summe ein besonderer Fonds von 45000 M. für die Veteranen von
813 —15.
Für die neuen Provinzen kamen 1867 124764 M. hinzu, so dass
der Fonds Anfangs der 70er Jahre etwa 1 Mill. M. betrug. Seitdem
sank der Fonds, seiner Natur nach, zunächst allmählich, dann rapide,
bis 1898/94 die letzten 2000 M. ausgeworfen waren.
        <pb n="212" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 267—268. 1475

$ 267a. Im Jahre 1895 erging nun das Reichsgesetz vom 22. Mai
(R.-G.-BL 8. 287), durch welches aus den Mitteln des Reichsinvalidenfonds
 (R.-G. vom 283. Mai 1878) in den Grenzen der Zinsen des für
die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungszwecke entbehrlichen
 Aktivbestandes (30. Juni 1894: 83 Mill. M.) gewährt werden
konnten: 1. Pensionszuschüsse für Militärs, die 1870/71 in Folge Verwundung
 oder Dienstbeschädigung verhindert waren, ein zweites bei
der Pensionirung anzurechnendes Kriegsjahr zu verdienen, 2. Unter
stützungen an nicht anerkannte Invaliden von 1870/71, 3. Beihülfen -—
in Höhe von 120 M. monatlich im Voraus zahlbar — an solche Personen
 des Unteroffizier- und Mannschaftsbestandes des Heeres und der
Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen
 Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen
haben und sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in
unterstützungsbedürftiger Lage befinden.
Für das Etatsjahr 1895/96 wurde der Ausgabebedarf des Reichs-Invalidenfonds

1. zu den Pensionszuschüssen auf einhundert Tausend Mark,
9, zu den Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide auf
vierhundert Tausend Mark,
zu den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer
auf eine Million nnd achthundert Tausend Mark festgesetzt.
Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen
 auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden.
Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem
im Art. VI des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs - Gesetzbl.
S. 289) angegebenen Massstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise
 nach dem im Art. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
 S. 185) bezeichneten Matrikularfusse den Regierungen der
einzelnen Bundesstaaten zur gesetzmässigen Verwendung überwiesen.
Auf Preussen entfielen für das Jahr 1896/97 1147560 M., welche
bei Kap. 31 der Einnahme Tit. 9 und bei Kap. 98 der Ausgabe Tit. 1
in Ausgabe gestellt wurden. Der Betrag hat sich dann im Laufe der
Jahre (vgl. Anl. LXXXI S. 304/5) bis auf 5885 760 M. gesteigert, ist
also vorläufig noch in starkem Wachsen begriffen. (Vgl. über die Erhöhung
 des Reichsfonds vor Allem R.-G.-Bl. 1901 S. 76, 1902 S. 164,
Sten.-Ber. des Reichstags 1902 S. 4418 ff. u. a. a. Stellen.) Von 1896/97
bis 1903 wurden im Ganzen bereit gestellt für Preussen 21 263 760 M.
Der gesammte Fonds ist antheilig den Regierungspräsidenten bezw.
dem Polizeipräsidenten in Berlin zur selbstständigen Bewilligung von
laufenden Beihülfen im Jahresbetrage von 120 M. an dauernd gänZzlich
 erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer
 überwiesen.
8&amp;amp; 268, Kap. 97 Tit. 2. Zu Almosen und Unterstützungen im ANgzemeinen
 — einschliesslich 7500 M. aus dem durch die Herausgabe

3.
        <pb n="213" />
        476 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

des Ministerialblattes für die innere Verwaltung erzielten Gewinn
122314 M.
Der Fonds — sog. Armen- und Wohlthätigkeitsfonds — ist ein
yanz alter und hat schon seit 1867, wo er für die alten Provinzen
7/7691 M. und für die neuen 44565 M. betrug, wesentlich die gleiche
Höhe behalten (er war vorübergehend mit Tit. 1 und 5 verschmolzen).
Im Jahre 1901 wurden 7500 M. aus dem durch die Herausgabe
des Ministerialblattes für die innere Verwaltung erzielten Gewinn auf
den Fonds übernommen (vgl. Etatserläuterungen 1901 zu Kap. 31 Tit. 1
Nr. 16 der Einnahme).
Jene 7500 M. und weitere 9000 M.— zusammen 16500 M. — sind
von dem übrigen Fonds ausgesondert und stehen als fiskalischer
Armenfonds zur Verfügung des Ministers des Innern.
Die übrigen 105 814 M. sind den Regierungspräsidenten und dem
Polizeipräsidenten in Berlin zur selbstständigen Vertheilung überviesen.

Es werden daraus solche Personen bedacht, zu deren Unterstützung
es an anderweiten. etatsmässig ausgesetzten Mitteln fehlt, — also
Hinterbliebene von Kommunalbeamten und Privatpersonen jeden
Standes. Laufende Unterstützungen werden nicht gewährt.

$ 269, Kap. 97 Tit. 3. Zu einmaligen Unterstützungen für Personen,
 welche, ohne die Eigenschaft von Beamten zu haben, in der
Verwaltung des Innern beschäftigt werden oder beschäftigt gewesen
sind, sowie für Hinterbliebene solcher Personen 10000 M.
Der Fonds wurde im Jahre 1901 zum ersten Male eingestellt.
Dem Ministerium des Innern stand bis 1901 ein Fonds zur Gewährung
derartiger Unterstützungen nicht zur Verfügung und ist daher seit
dieser Zeit ein solcher Fonds dem Bedürfniss entsprechend ausgebracht,
 wie er auch auf den Etats anderer Ressorts steht.
$ 270. Kap. 97 Tit. 4. Zur Verpflegung verarmter ehemaliger
Militärpersonen und deren Familien 10907 M.
Der Fonds stand schon im Anfang der 50er Jahre mit dem
Betrage von 10557 M. auf dem Etat und wurde 1898/99 auf den
jetzigen Betrag (10907 M.) erhöht, weil ein Zinsenbetrag von 350 M.
aus einem zum Staatsschatz eingezogenen Gensdarmerieunterstützungs-:onds,
 der ähnlichen Zwecken diente wie Tit. 4. diesem üherwiesen
wurde (vgl. Etatserläuterungen 1898/99).
Der Fonds dient zur Verwendung für Wittwen und Töchter ehemaliger
 Soldaten vom Feldwebel abwärts, auch werden hülfsbedürftige
Gensdarmenwittwen und -kinder daraus bedacht. (Ursprünglich war
der Fonds bestimmt zur Verpflegung entlassener verarınter Militärpersonen
 und deren Familien, besonders in Provinzen, wo es an
Landarmenhäusern in genügender Anzahl fehlte und das Domizil
solcher vormaliger Militärpersonen sich nicht konstatiren liess.)
        <pb n="214" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $8 269—271. 1477

Es werden fortlaufende und ausserordentliche Unterstützungen
aus dem Fonds bewilligt.

8 271. Kap. 97 Tit. 5. An Zuschüssen für Armen- und Wohl.
thätigkeitsanstalten 128271 M.
Der Fonds enthält nur Ausgaben auf Grund rechtlicher Verpflichtungen.
 Er betrug 1850 rund 386000 M., stieg bis 1868 auf
612589 M. 1868 kamen allein rund 174000 M. in Abgang, weil in
Folge des Allerh. Erl. v. 16. Sept. 1867 wegen Ueberweisung des
vormals Kurhessischen Staatsschatzes an den kommunal-ständischen
Verband des Regierungsbezirks Cassel die Verpflichtung zur Unterhaltung
 der Landkrankenanstalten ete. auf diesen Verband überging,
sowie rund 18000 M. in Folge der Ueberweisung des sogenannten
Domanialablösungs- und Veräusserungsfonds an den provinzial-ständischen
 Verband der Provinz Hannover.
1870 folgten rund 54000 M. in Folge des Ges. v. 25. März 1869
wegen Erweiterung der Verwendungszwecke der Einnahmen aus .dem
vormals Kurhessischen Staatsschatze, 1874 fielen 21410 M. fort in
Folge Ablösung von Jahresrenten durch Zahlung des 90 fachen Betrages,
 sodass 1875 nur noch 242843 M. auf dem Titel standen.
Im Jahre 1876 wurden sodann an Jahresrenten, welche auf Grund
des 8 1 des Ges. v. 8. Juli 1875, betreffend die Ausführung der Vorschriften
 in den 885 und 6 des Ges. v. 80. April 1873 wegen der
Dotation der Provinzial- und Kreisverbände, den Provinzial- ete.
Verbänden überwiesen worden sind, und an Jahresrenten, welche auf
Grund des &amp;amp; 16 des ad Nr. 5 bezeichneten Ges. v. 8. Juli 1875 den
Provinzialverbänden überwiesen worden sind, rund 143828 M. in
Absatz gebracht,') während die Baufonds für einige Damenstifte um
rund 27 000 M. erhöht wurden.
Der Fonds betrug 1876 darnach rund 126000 M. und hat sich
seitdem nicht mehr erheblich verändert (19083: 128271 M.).
Von den in Betracht kommenden Zuschüssen sind insbesondere
zu erwähnen 16398 M. und 34261 M., welche in der Provinz Hannover
und im Regierungsbezirk Cassel an Armen- und Wohlthätigkeitsanstalten
 grösstentheils auf Grund von Stiftungen früherer Landesherren
 gezahlt werden; 44565 M. Jahresrente an den Landarmonverband
 des Regierungsbezirks Wiesbaden nach &amp;amp; 74 des Ges. Vv.

1) s, auch 8277 sowie Bd. II Buch X $ 146, — Die Summe von 143 828 M. stellte
sich im Einzelnen wie folgt: im Regierungsbezirke Königsherg 14331 M., Marienwerder
2000 M.; Stadt Berlin 28207 M., Potsdam 24612 M., Stettin 996 M., Köslin 449 M.,
Breslau 525 M., Magdeburg 9874 M., Merscburg 1448 M., LKrfurt 2308 M., Schleswig
38313 M., Münster 5178 M., Minden 1471 M., Arnsberg 5290 M., Düsseldorf 5692 M.,
Sigmaringen 3428 M.; im Landrosteibezirke Hildesheim 62 M., Stade 411 M.; im Regietungsbezirk
 Cassel 2849 M., Wiesbaden 1371 M.; an Zuschüssen im Regierungsbezirke Cassol,
welche nach dem Durchschnitte der betreffenden Vergütigungssätze zu berechnen sind, in
Folge Neuaufstellung des Etats 12 M.
        <pb n="215" />
        478 IL Hauptstück, Laufende Ausgaben.

3. März 1871; 21139 M. Zuschüsse an die landesherrlichen Damenstifte
 in den Regierungsbezirken Potsdam, Stettin, Köslin und Stralsund
 zur Aufbesserung von Stiftsstellen und zur baulichen Unter“
haltung der Stiftsgebäude.

$ 272. Kap. 97 Tit. 6. Zu Unterstützungen für ausgeschiedene
Beamte, sowie für Wittwen und Waisen von Beamten aus dem Ressort
des Ministeriums des Innern 350000 M.
Der Fonds ist bestimmt, für die Wittwen und verwaisten Kinder
verstorbener Beamten der Verwaltung des Innern fortlaufende Unterstützungen
 und Erziehungsbeihülfen, soweit die gesetzlichen Wittwenund
 Waisengelder in einzelnen Fällen unzureichend sind, sowie in
Nothfällen extraordinäre Beihülfen, ferner laufende und ausserordentliche
 Unterstützungen an erwachsene vaterlose Beamtenkinder und
an ausgeschiedene Beamten herzugeben.
Nach Massgabe der Allerh. Kab.-O. v. 16. März 1874 und 25. Okt.
1893 darf der Minister fortlaufend an Wittwen höherer Staatsbeamten
 bis höchstens 276 Thaler = 828 M., an Wittwen etatsmässiger
Subalternbeamten bis höchstens 204 Thaler — 612 M., an Wittwen
von Diätarien bis höchstens 84 Thaler = 252 M., an Wittwen von
Unterbeamten bis höchstens 72 Thaler = 216 M., an bedürftige Kinder
verstorbener Beamten zu deren Erziehung bis höchstens 72 Thaler =
216 M., und für erwachsene Kinder verstorbener höherer Beamten und
Subalternbeamten, wenn sie durch fortdauernde Krankheit oder andere
besondere Umstände dauernd behindert sind, sich ihren Lebensınterhalt
 selbst zu erwerben, bis zum Betrage von jährlich 420 M.
ınd von Unterbeamten bis höchstens 72 Thaler = 216 M. jährlich
selbständig bewilligen. Ferner ist der Minister (Allerh. O0. vom
25. Okt. 1898) ermächtigt, pensionirten Beamten laufende Unterstützungen
 bis zum Betrage von jährlich 300 M. zu gewähren.
Ueber diese Sätze hinaus ist die Einholung der Allerhöchsten
Genehmigung erforderlich (vgl. über den Zweck des Fonds auch Etatsarläuterungen
 1874 und 1881/89).
Für einmalige Unterstützungen sind Höchstgrenzen nicht festyesetzt.


$ 273. Der Fonds wurde im Jahre 1864 mit 42000 M. vom Etat
des Finanzministeriums hierher übertragen (vgl. Etatserläuterungen
zu Tit. 31 Nr. 5 jenes Etats), Es war der auf das Ministerium
dies Innern entfallende Antheil eines bis dahin für alle Verwaltungen
 auf dem Etat des Finanzministeriums stehenden „Pensionsfonds
 für Wittwen und Waisen von Civilbeamten“.
Erhebliche Steigerungen erfuhr der Fonds Anfangs der 70er Jahre.
1876 betrug er bereits 210000 M., 1880/81 250000 M. Seit 1881/82
wurde er auf den jetzigen Betrag (350000 M.) erhöht.
        <pb n="216" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $8$ 272—275. 1479

$ 274, Kap. 97 Tit. 7. Zu Pensionen und Unterstützungen für
Wittwen und verwaiste Töchter von Staatsbeamten und Offizieren im
Allgemeinen (Stiftspensionsfonds) 225 000 M.
Der Fonds ist bestimmt, an Wittwen und verwaiste (hülfsbedürftige)
 Töchter verstorbener Offiziere, Militär- und Civilbeamten
aller Ressorts bis zu den Subalternen 1. Klasse herab fortlaufende
Unterstützungen (Stiftspensionen) und extraordinäre Beihülfen zu gewähren.
 Die Bewilligung der Pensionen geschieht durch Se. Maj.
den Kaiser und König, der extraordinären Unterstützungen durch
den Herrn Minister des Innern. Der Stiftspensionsfonds ist entstanden
durch die nach und nach heimgefallenen Kompetenzen der in Folge
des Reichsdeputationshauptschlusses v. 25. März 1803 und des Säkularisationsedikts
 v. 30. Okt. 1810 aufgehobenen überelbischen!) Damenstifter.

Der Fonds stand schon auf dem Etat für 1849. In diesem Etat
waren ausgeworfen unter Nr. 13 zur Herstellung und Begründung von
Damenstiftern 78060 M., Nr. 14 Pensions- und Unterstützungsfonds
für Wittwen und verwaiste Töchter 54506 M.
Diese beiden Fonds wurden aus heimfallenden Kompetenzen vormaliger
 Mitglieder der aufgehobenen Damenstifter jenseits der Elbe
gebildet, und zwar in der Art, dass von den heimfallenden Kompetenzen
 jedem der beiden Fonds die Hälfte alljährlich überwiesen
wurde, bis sie die Höhe von resp. 165000 M. und 60000 M. erreicht
haben würden.
Der erstgenannte Fonds wurde 1864 gestrichen und die Einnahmen
dem zweiten, sog. Stiftpensionsfonds, gutgeschrieben (Abg.-H. 1868
Sten. Ber. S, 562—64). Im Jahre 1867 betrug der gemeinsame Fonds
190572 M., 1898,99 214242 M. Im Jahre 1899 erhöhte er sich auf
225 000 M.
$ 275, Kap. 97 Tit. 8. Zur Unterstützung ehemaliger Beamten
aus dem Ressort der Verwaltung des Innern in der Provinz Hannover,
namentlich der vormaligen Aemter, hauptsächlich aber zur Unterstützung
 der Angehörigen und Hinterbliebenen solcher Beamten
2190 M.; desgleichen der bei Einführung der Kreisordnung in den
Provinzen Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein verfügbar gewordenen
kommissarischen Distriktsbeamten 1900 M. und ehemaliger Nachtwachtbeamten
 in Berlin 25698 M. = 29788 M.
Sämmtliche hier aufgeführte Fonds sind aussterbende. Die
darauf ruhenden Verpflichtungen hören mit dem Ableben der derzeitigen
 Empfänger auf, die eintretenden Heimfälle fallen als Ersparnisse
den allgemeinen Staatsfonds zu.
Der Fonds wurde 1869 mit 21000 M. für ehemalige hannöversche
Beamte des Ressorts des Innern eingestellt, weil sich ähnliche Aus-1)

 d.h. in den westlichen Provinzen.
        <pb n="217" />
        480 IX. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

gaben auf dem früher hannöverschen Etat befunden hatten. Die Beträge
 mussten allmälig heimfallen und machen für 1902 nur noch
2415 M. aus.
Es kamen aber hinzu bei Einführung der Kreisordnungen in
Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein Unterstützungsbeträge für dabei
 verfügbar gewordene kommissarische Distriktsbeamte. Auch hier
handelt es sich für 1902 nur noch um 1900 M.
Drittens wurden aber 1896,97 auf den Fonds Unterstützungen
3hemaliger Nachtwachtbeamten in Berlin 28140 M. eingestellt in
Folge der Neuregelung des nächtlichen Sicherheitsdienstes in Berlin
in Folge des Polizeikostenges. v. 20. April 1892.
Zwar liegt eine rechtliche Verpflichtung des Staates zur Gewährung
 von Abfindungen an die in Folge dessen entlassenen Mannschaften
 nicht vor; jedoch erschien es billig, denselben eine fortlaufende
 widerrufliche Unterstützung bis zur Höhe der gesetzmässigen
Pension zu bewilligen. Wenn und so lange jedoch einer dieser Unterstützungsempfänger
 aus einer Anstellung oder nicht lediglich vorübergehenden
 Beschäftigung im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienste —
gleichviel ob er dabei Beamteneigenschaft von Neuem erwirbt oder
im Lohnverhältniss steht — oder auch aus lohnender dauernder Beschäftigung
 im Privatdienste ein anderweites laufendes Einkommen
ezieht, soll die Unterstützung insoweit eingestellt werden, als sie
mit dem neuen Einkommen zusammen den Betrag des früheren Dienstainkommens
 im Nachtwachtdienste übersteigen würde.
Der Gesammtbetrag für diese Ausgabekategorie ist für 1903 auf
25 698 M. geschmolzen und fällt mit der Zeit yanz fort.

$ 276, Kap. 97 Tit. 9. Dispositionsfonds für Stiftszwecke und zu
Unterstützungen aus Spezialfonds 102 046 M.
Den Spezialfonds verbleiben alle Mehreinnahmen und Ausgabeersparnisse, während
Mindereinnahmen und Mehrausgaben zu Lasten der Fonds zu decken sind. Die am Jahresschlusse
 verbleibenden Bestände sind zur Verwendung in die folgenden Jahre zn über-;ragen,!)

Bei diesen Ausgaben kommt zunächst in Betracht ein Allerhöchster
 Dispositionsfonds für Stiftszwecke mit etwa 15—16 000 M.
Jahreseinnahme, nämlich der bei der Generalstaatskasse besonders
asservirte, in geldwerthen Papieren angelegte Kapitalbestand des
Stifterfonds. Derselbe ist, wie der Stiftspensionsfonds — Kap. 97
Fit. 7 ($ 274) — entstanden aus heimgefallenen Kompetenzen der
iberelbischen Damenstifter und zwar dadurch, dass von 1849-52
iberschüssige Bestände der zur Herstellung neuer Damenstifter bestimmt
 gewesenen Kinnahmen aus heimgefallenen Stiftskompetenzen
($ 274) auf landesherrlichen Befehl angesammelt und der ausschliesslichen
 Disposition Sr. Maj. des Kaisers und Königs vorbehalten

') Dieser Vermerk findet sich seit 1901 im Etat.
        <pb n="218" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 276, 277. 1481

wurden.) Vom Jahre 1872 ab sind die Zinsen dieses Fonds von
Sr. Maj. dem. Kaiser und König dem Minister des Innern auch als
Aushülfefonds für den Stiftspensionsfonds (Tit. 7) zur Verfügung
gestellt.
Die Bewilligungen erfolgen in der Regel nur einmalig.
Bis 1875 wurde der Fonds als Nebenfonds Nr. 50 geführt. Im
Jahre 1875 wurde er zum ersten Mal in Einnahme und Ausgabe in
den Etat eingestellt (damals Kap. 81 Tit. 7 der Einnahme und Kap. 102
Tit. 9 der Ausgabe).
Die aus dem Fonds verausgabten Beträge werden jetzt in Einnahme
 bei Kap. 81 Tit. 9 nachgewiesen.

$ 277. Ferner stehen auf Tit. 9 seit 1900 die Ausgaben, welche
aus einer grossen Anzahl sog. staatlicher Spezialfonds (früher Nebenfonds
 genannt) fliessen.
Das Ministerium des Innern ist neben dem Kultusministerium
das am meisten mit sog. derartigen Fonds bedachte (s. Bd. II Buch I
88 4ff.).
In früheren Jahren war die Zahl dieser Fonds eine noch grössere
wie gegenwärtig, doch wurde in Folge der Dotationsgesetzgebung von
1875 ein Theil derselben den Provinzen überwiesen (Drucks. Nr. 98 d.
Abg.-H. 1875 Anl. H.?) S. auch $ 271 und Bd. II Buch X $ 146.
In dem Etat für 1899 waren nach einem besonderen Verzeichniss,
welches seit Alters her dem Etat beigefügt war, noch 23 Nebenfonds
mit einem Gesammtbetrage von 191602 M. aufgeführt. In dem Verzeichniss
 waren alle wichtigeren Fonds aus der Verwaltung des Innern,
vor Allem die von der Centralstelle aus verwalteten, mitenthalten.
Thatsächlich bestanden indessen noch eine grosse Anzahl kleinerer,
meist von den Regierungen verwalteter Fonds, deren Existenz zum
Theil in der Centralstelle gar nicht bekannt war.
Die schon in Bd. II Buch I a. a. O. näher erörterten Vorgänge im
Abgeordnetenhause und sodann der Erlass des Staatshaushaltsges, v.
11. Mai 1898 (G.-8S. 8. 77) hatten nun für die Verwaltung des Innern
ebenso wie für das Gebiet der Kultusverwaltung eine Neuprüfung der
rechtlichen Natur all dieser Nebenfonds zur Folge, deren Ergebniss
 für jeden einzelnen Fonds in den Beilagen und Erläuterungen
des Etats des Ministeriums des Innern für 1900 niedergelegt ist.
In Folge der damaligen Untersuchungen wurden die Jahreseinnahmen
 einer grösseren Anzahl von Fonds im Betrage von rund
94 Mill. M. im Jahre 1900 auf (irund des $2 Nr. 4 des genannten
Gesetzes in den Etat unter Kap. 31 Tit. 8 der Einnahme und Kap. 97
Tit. 8 der Ausgabe eingestellt.

!) Abg.-H. Sten. Ber, 1862 S. 2013 und 2014.
?) Der Etat für 1875 sah in Beil. C noch 49 Nebenfonds vor, der von 1876 nur 22,
        <pb n="219" />
        482

MN. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Dies waren folgende Fonds:
ı) Neumärkischer Meliorationsgelder-Zinsen-Pensionsfonds — unter der
Verwaltung des Regierungspräsidenten zu Frankfurt a./0. . . . .
&amp;gt;») Pommerscher Meliorationsgelder-Zinsen-Pensionsfonds — unter der
Verwaltung des Oberpräsidenten der Provinz Pommern. .. . ..
Schlesischer Landschaftlicher Pensionsfonds -— unter der Verwaltung
des Öberpräsidenten der Provinz Schlesien . 2. 0.0.0000...
Provinzial-Wohlthätigkeitsfonds für die Provinz Posen — unter der
Verwaltung des Öberpräsidenten . . 2. 0.00000000000000000004
Merseburger General-Almosenfonds — unter der Verwaltung des
Regierungspräsidenten zu Merseburg . . 0.0.0.0...
Fonds zu Unterstützungen für Wittwen und Waisen von Beamten im
ehemaligen Hochstifte Hildesheim — unter der Verwaltung des
Regierungspräsidenten zu Hildesheim . . 2. 0.0.0.0... 1
3) Halberstädter Landmagazin-Fonds -— unter Verwaltung des Regiorungspräsidenten
 zu Magdeburg . 200
n) Ostfriesische Armenstrandkasse — unter der Verwaltung des Regierungspräsidenten
 zu Aurich , . 0.000000
') Departemental-Nebenfonds -— unter der Verwaltung des Regierungs-„räsidenten
 zu Cöln .

23.692 M.

43 446,

12.000

\)

2780 „

514 ,,

2910
5818 „
L199

; 526 ,
Summe . . 94046 M.
Entstehung und Verwendung dieser Fonds im Einzelnen zu ersehen aus den Etatsarläuterungen
 1900.
In Folge dieser Zugänge stieg der Fonds Kap. 97 Tit. 8 von 1899
auf 1900 von 14285 M. auf 109118 M. Im Jahre 1901 fielen Ziff. g
und h fort, weil letzterer juristische Persönlichkeit erhielt und ersterer
aufgelöst wurde (Erläuterungen zum Etat Kap. 31 Tit.8 der Einnahme).
 Dadurch sank der Fonds 1901 auf 102601 M. (19083:
102 046 M.).
Der Ausgabe entsprechend stiegen auch die Einnahmen bei
Kap. 31 Tit. 8. welehe für 1903 101259 M. ausmachen.

Behandlung der Nebenfonds, welche im Jahre 1900 nicht in den Etat
eingestellt wurden.
$ 2772, Diejenigen Fonds, welche nach den im Jahre 1900 abgeschlossenen Ermittelungen
 ($ 277) sich als solche darstellen, welche juristische Persönlichkeit besitzen,
xurden gemäss $3 Abs, 1 und $ 4 des Komptabilitätsgesetzes nicht in den Etat einzestellt,
 sondern werden in Beil. B und C des Etats besonders nachgewiesen und zwar diejenigen
 Fonds, welche ganz oder zum Theil zu Zwecken bestimmt sind, für welche auch
allgemeine Staatsmittel verwendet werden, in Beil. B, und diejenigen, welche zu
Zwecken bestimmt sind, für welche allgemeine Staatsmittel nicht verwendet werden. in
Beil. C.
Bei den Fonds in Beil, B (s. Anl. LXXXI) handelt es sich gegenwärtig um 33 Fonds
— meist Damenstifter — mit einer Gesammteinnahme von 331347 M.!) Zum Theil bestehen
 die in diesen Damenstiftern gewährten Wohlthaten in Wohnungen mit Geldpräbenden,
 zum Theil lediglich in Geldpräbenden. Letzterer Art ist z. B. der
weitans bedeutendste der Fonds, derjenige der paritätischen vereinigten Damenstifter
ı) davon entfallen auf Grundeigenthum 80403 M., Berechtigungen 94 899 M., Kapital-‚insen
 1429201 M.. Sonstiges 13 845 M.
        <pb n="220" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 277a—279. 14838

Geseke-Keppel mit 68780 M. Einnahme; die nächst wichtigen Stifte sind die evangelischen
Damenstifte Marienfliess a. St. mit 24500 M., Marienfliess i. P. mit 20690 M. und Oberkirchen
 mit 22366 M. Die übrigen — sämmtlich evangelischen -— Fonds der Fräuleinstifter
 bleiben sämmtlich unter 20000 M., 8 bleiben sogar unter 1000 M. Jahreseinnahme.
Von den Ausgaben gelangten im Ganzen 270173 M. zur stiftungsmässigen Verwendung,
 40290 M, müssen für Verwaltungs- und 20885 M. für sonstige Zwecke aufgewendet
 werden.
Die Stellen und Präbenden der Fräuleinstifter werden vom König verliehen, die
meisten der in Beil. B behandelten Fonds werden in der Centralstelle bearbeitet.
Demgegenüber findet die Verwaltung der in Beil. C enthaltenen (35) Fonds meist
durch die Regierungen statt. In Beil. © werden lediglich die Jahreseinnahmen im
Ganzen aufgeführt, ohne näheren Nachweis der einzelnen Einnahme- und Ausgabegruppen.
Die meisten dieser Fonds, welche den verschiedenartigsten Zwecken dienen, bleiben noch
unter 7000 M., darüber erheben sich nur 4 Fonds. Der weitaus stärkste ist der sog.
Wilhelmsfonds (ein Allerhöchster Dispositionsfonds zur Unterstützung invalider preussischer
Offiziere und Soldaten, sowie der Relikten von Gefallenen aus dem Jahre 1866) mit
67000 M, die zwei demnächst folgenden Fonds bleiben bereits unter 20 000 M. Jahresertrag.
Im Anl. XCIV u. XCV sind die Fonds im Einzelnen namhaft gemacht.

8. Abschnitt.

Allgemeine Ausgaben zu verschiedenen Bedürfnissen der
Verwaltung des Innern.
(Kap. 98 der Ausgabe.)
$ 278, Die in diesem Kapitel ausgeworfenen Beträge sind von
verhältnissmässig untergeordneter Bedeutung, weisen auch im Laufe der
Jahre nur geringe Veränderungen auf. In früheren Jahren schloss
das Kapitel sogar mit einer erheblich höheren Gesammtsumme wie
heute ab. Im Jahre 1867 standen nämlich auf dem Kapitel in den
alten Provinzen 81427 M., in den neuen 228590 M., zus. 310017 M.
1868 wurden aber bereits nur 172 039 M. eingestellt, weil bei Schleswig-Holstein
 etwa 60000 M. Kosten für das Militär-Ersatzwesen auf
den Militäretat und bei Hannover etwa 73000 M. Kosten der dortigen
Provinziallandsehaften auf den Provinzialetat übergingen. Einige
weitere 30000 M. fielen dann 1877/78 und 1879/80 (vgl. Eitatserläuterungen
 zu Kap. 108 jenes Etats) fort, sodass das Kapitel 1880/81 nur
Noch 146074 M. ausmachte. Bis 1895/96 sank der Gesammtbetrag
auf 110768 M., stieg aber seitdem allmälig bis auf 130973 M. (1902),
hauptsächlich in Tit. 4 (8 289).
$ 279, Im Einzelnen ist zu bemerken zu
Tit. 1. Feststehende, auf rechtlicher Verpflichtung beruhende Ausgaben,
 zu Prämien für Schützengilden und Schützenkönige und zu _
verschiedenen Zwecken — einschliesslich 4250,25 M. künftig yet Sohg fr
fallend — 48108 M. So N
Der Fonds ist auf die Regierungsetats vertheilt und. fasst %
m Gegensatze zu Tit. 2 nur auf rechtlicher Verpflich a ha Ay w
tühende Beträge. Die gegenwärtige Titelbezeichnung erfolg 5 eh +
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, 11. 94 ss
CE

1
        <pb n="221" />
        484

MH. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

den Etat 1874. Bis dahin waren beide Fonds noch vereinigt. 1874
arhielt Tit. 1 80168 M., Tit. 2 27768 M., 1876 betrug Tit. 1 noch
4218 M., sank aber 1879/80 auf einige 70000 M. (vgl. Etatserläuterungen
 Nr. 7 zu Kap. 108 Tit. 1 dieses Etats.)
1888/89 wurden 14170 M. auf Grund des kurhessischen Gesetzes
v. 81. Okt. 1833 (G.-S. 8. 164) zu zahlende Vergütungen für Landfolgedienste
 (Gefangenentransporte) nach Kap. 95 Tit. 5 übertragen
ınd hier abgesetzt (Etatserläuterungen zu jenen Titeln). Dagegen
werden aus dem Fonds noch heute gedeckt die Geldrenten, welche
den bisher zum Naturalbezuge von Besoldungsholz berechtigten Bürgermeistern
 von Landgemeinden im vormaligen Kurfürstenthum Hessen
an Stelle dieses Holzdeputats nach dem Ges. v. 1. April 1875 zu gewähren
 sind. Sie betragen etwa 27387 M. und stellen damit den
Hauptbetrag des ganzen Titels dar. Der nächsthöhere Betrag sind
5168 M., welche auf dem Etat der Potsdamer Regierung stehen und
3inen alten Staatsbeitrag zur Laternenunterhaltung in der Stadt Potsdam
larstellen.
Die 4250 M., welche als künftig wegfallend bezeichnet sind, enthalten
 einmal die Entschädigung eines lebenslänglich angestellt gewesenen
 Senators in der Stadt Altona für den Einnahmeausfall an
Justiz- und Verwaltungssporteln, sowie Besoldungszuschüsse als Ersatz
früherer Dienstbezüge für verschiedene Amtspersonen im Regierungsbezirke
 Schleswig (zusammen 83221 M.) und 1029 M. an Besoldungsantschädigungen
 für nicht wiedergewählte Ortsvorstände (stammt
ıoch aus der Konfliktszeit in Kurhessen).
Der Rest der Ausgaben, etwa 11—12000 M., wird hauptsächlich
zu Prämien für Schützengilden und Schützenkönige verwendet, soweit
zie auf rechtlicher Natur beruhen. (In den 50er und 60er Jahren
wurden alle derartigen Zahlungen einer Prüfung auf ihre rechtliche
Aualität unterworfen.)
$ 280. Ti. 2. Sonstige feststehende, nicht auf rechtlicher Veroflichtung
 beruhende Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, mit Einschluss
 der nicht obligatorischen Prämien für Schützengilden und
Schützenkönige 22686 M.
Der Fonds besteht in dieser Fassung seit 1874 (s. 8 279). Kr hat
in den letzten 80 Jahren nur geringe Veränderungen erfahren.
Der Fonds ist wie Tit. 1 auf die Regierungsetats vertheilt. Der
zrösste Theil des Fonds (13500 M.) enthält Zuschüsse zur Unterstützung
 von Bürgermeistern in kleineren Städten der Regierungsoezirke
 Posen und Bromberg. Der Rest findet hauptsächlich zur Gevährung
 von Prämien für Schützengilden und -könige Verwendung,
welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen und nur auf Widerruf
 gewährt werden (etwa 9000 M.).
S 281. 7%. 3. Zu Ausgaben auf Grund der Kranken- und Unfallzersicherungsgesetze,
 sowie des Invalidenversicherungsgesetzes 4427 M.
        <pb n="222" />
        Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 280-—283. 1485

Tit. 3 enthielt bis 1892/93 840 M. Wohnungsgeldzuschüsse für die
beiden Bezirksförster in Hohenzollern, die seitdem nach Kap. 2 Tit. 5
des Etats der Forstverwaltung übertragen wurden. Dagegen wurden
1553 M. eingestellt für diejenigen Ausgaben, welche auf Grund des
Reichsgesetzes über die Invaliditäts- und Altersversicherung im Bereiche
 der Verwaltung des Innern aus der Staatskasse zu leisten sind.
Seit 1894/95 wurde die Titelbezeichnung in dem heutigen Umfang
erweitert. Betheiligt sind hauptsächlich die Polizeiverwaltung (nicht
ständige Bureauhülfsbeamte) und die Strafanstaltsverwaltung (Werkmeister
 ete.).
$ 282, Tit, 4. Zu Prämien und zu sonstigen verschiedenen Ausgaben,
 insbesondere auch zu Rechnungsvergütungen 30 166 M.
Der Fonds betrug 1876 30383 M., sank bis 1883/84 auf 10841 M.,
hauptsächlich in Folge Absetzung einiger Beträge und Uebertragung
auf andere Etatstitel (vgl. Etatserläuterungen 1877/78). Eine Steigerung
von Bedeutung trat dann vor Allem in den letzten 5 Jahren ein
(1898/99: 12905 M., 1902: 30166 M.), was in den Etatserläuterungen
allgemein mit Mehrbedarf begründet wurde.
Der grösste Theil des Fonds (12 000 M.) wird verwendet zur Vertilgung
 der Kreuzottern im Regierungsbezirk Köslin.
Die Prämien betreffen hauptsächlich solche für Wiederbelebun gsSversuche
 ete. (Rettungsmedaillen s. $ 283).
Der Fonds ist auf die Regierungsetats vertheilt.
$ 283, Tit. 5. Dispositionsfonds zu unvorhergesehenen Ausgaben
25500 M.
Der Fonds hat die gleiche Höhe wie heute schon seit den 70er
Jahren.
Ueber die Verwendung des Fonds wird alljährlich in der Ueber-Sicht
 der Einnahmen und Ausgaben in besonderer Beilage Nachricht
gegeben. Im Rechnungsjahr 1901 wurden u. A. verwendet 17046 M.
als Staatszuschuss zu den Kosten der Internationalen Ausstellung für
Feuerschutz- und Rettungswesen ete., 2623 M. zur Beschaffung von
Rettungsmedaillen und einige weitere unerheblichere Beträge.
Im Jahre 1902 sind 500 M. als Beihülfe für die Liegnitzer Central-Stelle
 für Arbeitsnachweis verwendet worden. Diese Verwendung
verdient insofern Beachtung, als die Förderung des Arbeitsnachweises
durch Centralstellen im Lande, und zwar, wie es auch in Liegnitz der
Fall, in Verbindung mit Naturalverpflegungsstationen. nicht nur für
die Herbeiführung von Ordnung und Ruhe auf den Landstrassen,
Sondern auch für die Erzielung eines Ausgleiches der Verwendung
von Arbeitskräften zwischen Stadt und Land von der grössten Bedeutung
 ist und daher alle Versuche zur praktischen Lösung dieser
allerdings sehr schwierigen Frage jede mögliche Förderung seitens der
Staatsregierung verdienen dürften.
        <pb n="223" />
        Drittes Hauptstück.

Einmalige und ausserordentliche Ausgaben.
(Kap. 9 des Staatshaushaltsetats.}

S$ 284, Ebenso wie die Regierungen und Oberpräsidien von dem
tat des Ministeriums des Innern getrennt sind, ist dies auch mit den
Dienstgebäuden dieser Behörden der Fall. Doch werden letztere und
hre Unterhaltungskosten nicht auf dem Etat des Finanzministeriums,
sondern auf demjenigen der Bauverwaltung nachgewiesen. (Im
Ordinarium in Kap. 65 Tit. 14, im Extraordinarium Kap. 5 des Staatshaushaltsetats.
 Näheres Bd. II Buch V 8211, vgl. auch Anl. LXXIIN
jenes Bandes S. 260—61). Darnach sind von derartigen Gebäuden in
der Zeit von 1889—1900 23 für einen Kostenbetrag von 6,3 Mill, M.
vebaut bezw. umgebaut.

8 284a, Die extraordinären Ausgaben im Ministerium des Innern
arstrecken sich dagegen auf die Gebäude der speziell zu dem Ressort
jes Innern gehörigen Verwaltungen, vor Allem der Strafanstaltsverwaltung,
 Polizeiverwaltung, Landgensdarmerie, der landräthlichen
Behörden und endlich auf das Ministerialgebäude selbst. Die Unterhaltung
 der Dienstgebäude des statistischen Bureaus und des Oberverwaltungsgerichts
 erfolgt aus Mitteln des Etats der Bauverwaltung.
Extraordinäre Ausgaben sind für das Gebäude des statistischen
Bureaus aus Mitteln des Etats der Verwaltung des Innern bisher überhaupt
 nicht und für das Oberverwaltungsgericht in den letzten
20 Jahren nur insoweit bestritten, als im Jahre 1890/91 für den Anrauf
 des Grundstücks Jägerstr. 56 480000 M. in das Extraordinarium
jes Etats des Ministeriums des Innern eingestellt sind.
Im Einzelnen sind die extraordinären Ausgaben bereits bei den
betreffenden Verwaltungszweigen miterörtert worden (vgl. $8 10. 49.
30. 79. 96. 194, 247).

8 284b, Vergleicht man das Verhältniss der gesammten extraoardinären
 Ausgaben zu dem Ordinarium im Ressort des Innern für
eine längere Zeitperiode, so zeigt sich — nach Anl. XCVII —, dass
zn 1870—18892/83 der Prozentsatz im Durehschnitt 83.9 pCt., von
        <pb n="224" />
        II, Hauptstück. Einmalige und ausserordentliche Ausgaben, $S 284—284b. 1487

1883/84—1892/93 2,1 pCt., von 1898/94 —1903 wieder 3,8 pCt. betrug
Insgesammt wurden von 1870—1908 bewilligt 49366 980 M. gegen
1.565 477 049 M. im Ordinarium, also im Durchschnitt 3,4 pCt.
Der Hauptantheil an dem hohen Extraordinarium in der ersten
Periode (70er Jahre) entfällt — nach Anl. XCVI — auf die Strafanstaltsverwaltung,
 während in der letzten Periode (90er Jahre) vor
Allem die Polizeiverwaltung mit sehr hohen Beträgen konkurrirt. Im
Ganzen vertheilen sich die 49366980 M. auf die einzelnen Verwaltungszweige
 wie folgt: Strafanstaltsverwaltung 31315412 M., Polizeiverwaltung
 8509 384 M., Statistisches Bureau 3 965 959 M., Ministerium
2861 600 M., Landgensdarmerie 1364739 M., Landräthliche Behörden
859 886 M., Oberverwaltungsgericht 480 000 M.
        <pb n="225" />
        Siebentes Buch.

Kleinere Etats.

I. Bureau des Staatsministeriums. — II. Kriegsministerium (Zeughaus). —
II. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. — IV. Oberrechnungskammer.
 — V. Geheimes Civilkabinet. — VI. Staatsarchive. — VII. Generalordenskommission,
 — VIII. Gesetzsammlungsamt. — IX. Reichs- und
Staatsanzeiger.
        <pb n="226" />
        Einleitung.

Wir haben im folgenden Buch noch einige kleinere Etats von
Behörden zu betrachten, deren politische und administrative Bedeutung
den in früheren Büchern behandelten Verwaltungen im Staatsorganismus
 zum Theil nicht nachsteht, bei denen aber eines Theils die
wichtigsten Aufgaben auf das Reich übergegangen sind (Ministerium
der Auswärtigen Angelegenheiten und des Krieges), anderen Theils
die finanzielle und etatswirthschaftliche Seite eine verhältnissmässig
 geringe Rolle spielt; beide Arten der Verwaltung können
daher im Rahmen dieses Buches nur eine kurze Erwähnung finden.
Auch sind in den Anlagen der Raumersparniss wegen die Angaben
der etatsmässigen Einnahmen und Ausgaben ’auf einzelne Jahre —-[849,
 1870, 1885/86 und 1903 — beschränkt, da die jährlichen Abweichungen
 geringe sind.
An Ministerien kommen hier in Betracht neben dem Staatsministerium
 (I), für welches nur ein Bureauetat existirt, die schon
erwähnten Ministerien des Krieges (II) und der Auswärtigen Angelegenheiten
 (II). Sodann gehören hierher die Oberrechnungskammer
 (IV) und das Geheime Civilkabinet (V).
An Sonderetats von kleineren Verwaltungen kommen endlich in
Betracht diejenigen der Staatsarchive (VI), Generalordenskommission
(VII), Gesetzsammlungsamt (VIII) und der Reichs- und Staatsanzeiger
 (IX).

Il. Bureau des Staatsministeriums.
(Anlage XCVIIL.)

Allgemeines.
$ 285, Das Staatsministerium bildet die Vereinigung sämmtlicher
 preussischer Staatsminister, deren Hauptzweck eine gemeinschaftliche
 Berathung in wichtigen Angelegenheiten ist, damit ‚die
Leitung der von einander unabhängigen Ministerialdepartements nicht
eine gänzliche Trennung der Geschäfte zur Folge habe, bei welcher
        <pb n="227" />
        4992 Kleinere Etats.

die nothwendige Einheit der Verwaltung verloren gehen würde. Die
Behörde ist eingerichtet durch das Publikandum v. 16. Dez. 1808 82,
Kab.-O. v. 3. Juni 1814 und 3. Nov. 1817. In der Kab.-O. von 1814
wurde bestimmt, „dass das Staatsministerium sich wöchentlich einmal
oder, falls es nöthig, mehrmals versammeln solle“, und „dass allgemeine
 Gegenstände, desgleichen solche, wo die Ressorts in einander
greifen und eine gemeinschaftliche Ueberlegung erforderlich ist, gemeinsam
 berathen werden sollen“.
In Nr. VIIL der Kab.-O. von 1817 wurde angeordnet, „dass jeder Minister, damit das
zesammte Staatsministerium das Ganze der Staatsverwaltung stets übersehe, verpflichtet
sein solle, von Zeit zu Zeit allgemeine Uebersichten der ihm anvertrauten Geschäftszweige
zur Kenntniss des Staatsministeriums zu bringen, und dass darin insbesondere folgende
Gegenstände vorgetragen und berathen werden sollen: 1. alle Entwürfe zu neuen Gesetzen
and Abänderungen, ohne Ausnahme, bevor sie an den Staatsrath gelangen; desgleichen Anrdnungen,
 die ein allgemeines Interesse betreffen oder in der bestehenden Verfassung
etwas verändern; 2, die Verwaltungsrechenschaften der Oberpräsidenten für das abgelaufene
Jahr;- 3. die Verwaltungspläne derselben für das künftige Jahr; 4. die monatlichen sogenannten
 Zeitungsberichte der Regierungen; 5. periodische Uebersichten vom Zustande der
Generalkassen; 6. die Etats der General- und Provinzialhauptkassen, soweit sie die laufende
Verwaltung betreffen; auch die Militäretats; 7. abweichende Ansichten zwischen den
»nzelnen Ministern; 8. Militäreinrichtungen, insofern sie das Land angehen; 9. die Vorschläge
 wegen Anstellung der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und derer der oberen
Tustizkollegien, der Direktoren, der Oberforstmeister und mit diesen im Range gleichstehenden
 Beamten.“
Durch die Verfassungsurkunde wurde die Behörde anerkannt, inlem
 ihr einige wichtige Befugnisse zugesprochen wurden: durch Art. 57
und 58 (Befugnisse im Falle der Nothwendigkeit einer Regentschaft)
und durch Art. 63 (sog. Nothverordnungs-Recht). Dagegen ist eine
Minister- Verantwortlichkeit des Staatsministeriums als solchen nicht
statuirt. (Art. 61 d. Verf.-Urk.)
Auch durch einige spätere Gesetze sind dem Staatsministerium
weitere einzelne Geschäfte zugewiesen, z. B. durch Ges. v. 4. Juni 1851
(G.S. 8. 451) — 88 2, 5, 16 (Erklärung des Belagerungszustandes ete.),
Aureh verschiedene Kommunalverordnungen das Recht, die Auflösungen
von Kommunalvertretungen durch den König herbeizuführen (näheres
bei Rönne). Ferner kommt in Betracht das Ges. v. 21. Juli 1852 (G.-S.
3. 465 ff.) — Entscheidungen zweiter Instanz in Disziplinarsachen u. s. w.
— Ges. v. 8. Juni 1876 (G.-S. 8. 125 ff,) — Ausschreibung kirchlicher
Umlagen von gewisser Höhe u. s. w. — Ges. v. 11. März 1879 (G.-S.
5. 160 ff.) 8 15 — Ausführung des Gesetzes betreffend die Befähigung
ür den höheren Verwaltungsdienst.
$ 286. Unter der oberen Leitung des Präsidenten des Staatsministeriums
 stehen die Generalordenskommission, die Staatsarchive,
 das Gesetzsammlungsamt.
Dem Staatsministerium direkt unterstellt sind folgende Behörden:
i. Das Centraldirektorium der Vermessungen im Preussischen
Staate, eine militärische Behörde, deren Leiter der Chef des grossen
        <pb n="228" />
        I Bureau des Staatsministeriums. $$ 286, 287. 1493

Generalstabes ist (Statut vom 11. Juni 1870), 2. der Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte (V.-O. v. 1. Aug. 1879,
G.-85. S. 873 ff.), 3. der Disziplinarhof für nicht richterliche
Beamte (Ges. v. 21. Juli 1852, G.-S. S. 465), 4. das Königl. Ober-Verwaltungsgericht
 (Ges. v. 3. Juli 1875, G.-S. 8. 375 und v. 2. Aug.
1880, G.-S. 8. 327),') 5. die Prüfungskommission für höhere
Verwaltungsbeamte (s. o.), 6. die Ansiedelungskommission
für Westpreussen und Posen in Posen, 7. das Litterarische
Bureau des Staatsministeriums (unter der speziellen Leitung
des Ministers des Innern), endlich 8. das Institut des Deutschen
Reichs- und Preuss. Staats-Anzeigers und die Redaktion
der Gesetzsammlung.?)
Der während der Kulturkampfgesetzgebung eingerichtete, dem Staatsministerium unterstellte
 Gerichtshof für kirchliche Angelcgenheiten ist nach der Beendigung desselben
 wieder aufgelöst worden (vgl. Bd. I£ Buch I $ 85a}.

Bureau des Staatsministeriums,
$ 287, Zur Vorbereitung und Ausführung der dem Staatsministerium
 nach 8286 zustehenden Geschäfte ist eine Anzahl höherer.
mittlerer und niederer Beamten nothwendie.

Präsident des Staatsministeriums (Ministerpräsident).
Der Präsident des Staatsministeriums ist verfassungsmässig nicht
der Vorgesetzte seiner Ministerkollegen, führt vielmehr nur die formelle
Leitung der Geschäfte des Staatsministeriums.
Am 8. September 1852 erging ein Allerhöchster Erlass, wonach
ihm eine allgemeinere Uebersicht über die verschiedenen Zweige der
inneren Verwaltung und dadurch die Möglichkeit gewährt wurde, die
nothwendige Einheit darin seiner Stellung gemäss aufrecht zu erhalten
und dem Könige über alle wichtigen Verwaltungsmassregeln Auskunft
zu geben. Dieser Erlass ist durch den Allerh. Erl. v. 14. April 1890
aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt worden:
Es ist die Aufgabe des Präsidenten Meines Staatsministeriums,
für die einheitliche und gleichmässige Durchführung der von Mir
für die Leitung der gesammten Staatsverwaltung als massgebend
bezeichneten Grundsätze Sorge zu tragen. Um die Erfüllung
dieser Aufgabe sicher zu stellen, ist es erforderlich, dass die
Ressortehefs über alle Massnahmen, welche eine Abweichung
von diesen Grundsätzen enthalten, oder welche von prinzipieller
Bedeutung sind, erst nach vorheriger Verständigung mit dem
Präsidenten Meines Staatsministeriums Meine Entscheidung einholen.
 Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Mir zu haltende
Vortrag gemeinschaftlich mit dem letzteren zu ‘erstatten.
1) Dasselbe steht auf dem Etat des Ministeriums des Innern und wird dort behandelt,
?) 8. 88353 £
        <pb n="229" />
        494

Kleinere Etats.

Dem Ministerpräsidenten beigegebene Beamte.
Im Jahre 1849 waren unter dem Ministerpräsidenten thätig 2 vor-;ragende
 Räthe, 2 expedirende Sekretäre, 4 Registratoren, 4 Kanzlei:
zekretäre und 8 Unterbeamte.
1870 war die Zahl der vortragenden Räthe auf 4, der Bureaubeamten
 (einschliesslich 1 Kanzlei-Inspektor) auf 8, der Kanzleisekretäre
 auf 5 gestiegen, während die Zahl der Unterbeamten die
gleiche geblieben war.
Ausserdem stand 1 vortragender Rath und Kurator des Staatsschatzes und 1 Bureau-»eamter
 auf dem Etat, welche die Verwaltung dieses Schatzes ausübten. Beide Stellen
wurden 1873 auf den Etat des Finanzministeriums übertragen.
Für das Litterarische Bureau war 1 Direktor und 1 Kanzleisekretärstelle ausgeworfen.
Diese Stellen gingen 1892/93 auf das Ministerium des Innern über (s. 0.).
1885/86 war die Zahl der vortragenden Räthe wieder auf 3 zurückzyegangen.
 Dagegen war seit Mitte der 70er Jahre die Stelle eines
Unterstaatssekretärs eingerichtet worden. Sodann fungirten: 1 Bureauvorsteher,
 8 Bureaubeamte, 5 Kanzleisekretäre — abgesehen vom
litterarischen Bureau (s. 0.), — 9 Unterbeamte.
Bis zum Jahre 1902 hatte sich nur die Zahl der Unterbeamten auf
I1 vermehrt.
Etatsmässige Behandlung.
$ 288, Der Etat, auf welchem das Gehalt des Ministerpräsidenten
ınd der ihm beigegebenen Beamten geführt wird, ist seit jeher als
der des Bureaus des Staatsministeriums bezeichnet worden, und findet
sich bereits in dem Etat für 1849 vor, obgleich damals bereits nicht
aur mittlere und niedere, sondern auch höhere Beamte, insbesondere
auch der Präsident des Staatsministeriums selbst, auf demselben ge-:ührt
 wurden.
Einnahmen.
(Kap. 25a des Etats.)
$ 289, Einnahmen erscheinen auf dem Etat des Bureaus des
Staatsministeriums erst seit 1883/84, Sie spielen nur eine untergeordnete
 Rolle. Die gesetzlichen Wittwen- und Waisengelder kamen
in Folge der Reliktengesetzgebung Ende der 80er Jahre wieder in
Fortfall. Es blieben nur einige Dienstemolumente und einige Tausend
Mark an Miethe für die Vermiethung der Dienstwohnung des Unterstaatssekretärs.
 Diese fallen fort, nachdem das neue Dienstgebäude in
der Wilhelmstrasse bezogen ist. Gegenwärtig stehen daher nur noch
920 M. Einnahme auf dem Etat. Die in dem Neubau befindliche
Wohnung hat der Unterstaatssekretär selbst bezogen (s. auch 8 291a).

Ausgaben.
(Kap. 44 des Staatshaushaltsetats).
$ 290. Die Gesammtausgaben des Bureaus betrugen 1849: 106 200,
1870: 2592 900. 1885/86: 299 210, 1903: 343 370 M. Auf sächliche Kosten
        <pb n="230" />
        I. Bureau des Staatsministeriums. $$ 288—291. 1495

entfielen 1849: 9000 M., 1902: 138 930 M. Hier ist also die bei weitem
bedeutendste Steigerung eingetreten. Der Grund liegt hauptsächlich
in der in der zweiten Hälfte der 50er Jahre erfolgten Einstellung eines
Dispositionsfonds „für allgemeine politische Zwecke“ in Höhe von
93000 M. (jetzt Kap. 44 Tit. 15) — ein Fonds, der der Prüfung der
Oberrechnungskammer entzogen ist ($ 308).
Die Steigerung der übrigen Ausgabetitel im Einzelnen ist aus
Anl. XCVIII des Näheren zu ersehen.
Bemerkenswerth ist, dass seit dem Jahre 1898/94 — während bis
dahin nur die Kompetenzen für den Vicepräsidenten ausgeworfen
wurden, weil der Ministerpräsident als Reichskanzler sein Gehalt aus
dem Reiechsetat bezog — nunmehr als Gehalt „des Präsidenten oder des
Viecepräsidenten“ mit 36 000 M. Gehalt, 18 000 M. Repräsentationskosten
und 18000 M. zur Miethung einer Dienstwohnung desselben — letztere
unter den sächlichen Ausgaben Kap. 44 Tit. 13 — eingestellt wurden.
— Diese Einstellung erfolgt von nun an auch dann, wenn das Gehalt
zur Zeit nicht zahlbar ist, damit, wie: es in den Erläuterungen des
Etats heisst, „es erforderlichen Falls zur Besoldung des Präsidenten
 oder des Vieepräsidenten des Staatsministeriums“ verwendet
werden kann.
Die Gehälter des Unterstaatssekretärs und der vortragenden Räthe
wie auch der mittleren und unteren Beamten rangiren mit denen der
anderen Ministerien.
Die Nebenämter werden in der Spalte Bemerkungen einzeln aufgeführt.

Ein Rath bezieht als Kurator des Deutschen Reichs- und Preussischen Staats-Anzeigers
sine jährliche Remuneration von 1200 M.
Auch die mittleren und Unterbeamten haben einige Nebenämter.

8 291. Die Grundsätze über Wohnungsgeldzuschüsse, Reisekosten
 u. s. w. sind die allgemeinen, für die übrigen Ministerien geltenden.

Ausser dem Unterstaatssekretär haben auch der Bureauvorsteher,
der Botenmeister und 4 Unterbeamten, sowie 1 im Vertragsverhältniss
stehender Heizer, Dienstwohnung in dem neuen Gebäude. Die von
den Inhabern zu zahlenden Beiträge erscheinen in Kap. 25a Tit. 1
der Einnahme (ihre Höhe ist zu ersehen aus den Bemerkungen im
Etat 1908).
Die meisten der Ausgabetitel geben zu besonderen Bemerkungen
keine Veranlassung.
Aus dem Bureaukostenfonds (Tit. 10) werden auch die gemeinschaftlichen
 Kosten hauswirthschaftlicher Art und die Lasten und Abgaben
 bestritten, welche auf die General-Ordenskommission und das
Direktorium der Staatsarchive entfallen.
Zu "Tit. 13 s. $ 290.
        <pb n="231" />
        496

Kleinere Etats,

In Tit. 16, auf welchem gegenwärtig 50 M. Ausgaben auf Grund
des Invalidenversicherungsgesetzes stehen, war in früherer Zeit ein
Zuschuss zur Bestreitung der Kosten für den Reichs- und Staats-Anzeiger
 ausgebracht, der im Jahre 1873 6000 M. betrug!) und 1874
in Folge der Aufstellung eines selbstständigen Etats für dieses amtliche
 Blatt fortfiel (s. $ 361).

$ 291a. An extraordinären Kosten sind im Jahre 1888/89
164000 M. entstanden bei Gelegenheit der Vertauschung des alten
ienstgebäudes in der Wilhelmstrasse 74 mit demjenigen am Leipziger
 Platz 11. Die Kosten des jetzigen Neubaues in der Wilhelmstrasse,
 welcher gleichzeitig den Zwecken der Generalordenskommission
ınd General-Lotterie-Direktion dient, sind auf dem Etat der Bauverwaltung
 (Kap. 5 des Einnahmeetats) ausgeworfen worden 1899 —1901
878800 ML.)

II. Etat des Kriegsministeriums.
Allgemeines.
$ 292, Der Etat des Kriegsministeriums, der bis dahin einen Theil
les Hauptetats der Militärverwaltung bildete und im Jahre 1867 mit
rund 796835 M. abschloss, verschwand seit 1868 gleichzeitig mit den
gesammten Militärausgaben vom preussischen Etat und ging auf den
Keichsetat über.
Erst im Jahre 1878/79 erschien zum ersten Male das Kriegsministerium
 wieder in Kap. #5 der Einnahme und Kap. 15 des Extraordinariums
 des Staatshaushaltsetats mit je 1 Million Mark, ein Betrag,
welcher in Gemässheit des (jesetzes vom 17. März 1877 (G.-8S. 8. 198)
als ausserordentliche Einnahme und Ausgabe eingestellt war, um zur
anderweitigen Einrichtung des Zeughauses in Berlin verwendet zu
verden.
Von 1879/80 ab erschien dann der Etat des Kriegsministeriums
uch wieder unter den ordentlichen Ausgaben mit einem besonderen
Kapitel (180), in welchem lediglich die laufenden Verwaltungskosten
äür das Zeughaus ausgeführt wurden. .
Auch der heutige Etat des Kriegsministeriums enthält, soweit er
auf dem preussischen Ktat steht, nur Einnahmen und Ausgaben des
Zeughauses.

Zeughaus.
$ 293. Das Zeughaus war ursprünglich nur ein Auf bewahrungsort
für Kriegswaffen. Sein Bau wurde 1695 begonnen und 1706 vollendet.

"3000 M sehoss das Peich zu.
        <pb n="232" />
        MH. Etat des Kriegsministeriums. $$ 291a—293. 1497

Schlüter war dabei von 1698/99 thätig. Von ihm rühren insbesondere
die Trophäengruppe auf der Attika und die Schlusssteine der Fensterbogen
 mit den berühmten Masken der sterbenden Krieger her.
Nach glücklicher Beendigung des Krieges von 1870/71 machte sich
das Bedürfniss geltend, die Andenken des Brandenburg- Preussischen
Heeres zu sammeln und dadurch die grossen Kriegsthaten desselben
den kommenden Geschlechtern zur lebendigen Anschauung zu bringen.
Insbesondere sollten die Trophäen der Armee sowie alle Gegenstände,
die auf die Entwickelung des Heeres Bezug haben, vereinigt und zugleich
 eine Waffensammlung geschaffen werden, um Allen das Studienmaterial
 zu bieten, die sich für den Gebrauch, die Herstellung und
Entwickelung der Waffen interessiren, also den militärtechnischen
Instituten und Militärbildungsanstalten, der Industrie, den Offizieren
und Waffenhistorikern. Als Vorbilder für diese im Zeughause einzurichtende
 Sammlung dienten Anstalten wie der Tower in London,
das mus6e d’artillerie in Paris, das Heeresmuseum in Wien, das
Artillerie- und Intendanturmuseum in St. Petersburg.
Es wurde daher unterm 17. März 1877 ein Gesetz erlassen, wonach
aus den Geldmitteln, welche auf Grund der Bestimmungen in den Artikeln
 VI und VII des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt
 S. 289) und des Art. 3 des Reichsgesetzes vom 2. Juli 1873
(Reichsgesetzblatt S. 185), betreffend die Französische Kriegskostenentschädigung,
 der Preussischen Staatskasse zufliessen, die Summe
von „Vier Millionen dreihundertdreissig Tausend (4 330 000) Mark“ zur
Erwerbung des freien Dispositionsrechts über das Zeughaus in Berlin,
welches zum Theil vom Reiche benutzt wurde, und zu einer anderweiten
 Einrichtung des Zeughauses zu Berlin zu verwenden waren.
Der Umbau erfolgte bis zum Jahre 1881/82, wo die ausserordentlich
 bereit gestellten 43830000 M. verausgabt waren (spätere Verwendungen
 s. in $ 296).
Als Beamte für die neue Zeughausverwaltung wurden nach den
Etatserläuterungen 1880/81 in Aussicht genommen:
1. Ein Kommandant. Diesem steht die verantwortliche Verwaltung
 und Beaufsichtigung des Zeughauses und der darin befindlichen
Trophäen und Sammlungen, sowie die Repräsentation zu. Er hat die
Oberleitung über das gesammte Insitut und über das Personal des
letzteren zu führen und im Verein mit dem technischen Direktor den
Ursprung der sämmtlichen vorhandenen Waffen, Fahnen, Dekorationen
 ete. aus den Akten ete. zu erforschen und danach die Bestände
zu sichten und zu ordnen, damit dieselben demnächst in übersichtlicher
 Ordnung zur Aufstellung gelangen können.
Da die Sammlung sich lediglich auf militärische und Kriegsgegenstände
 erstreckt, so ist die Stelle des Kommandanten mit einem
bewährten und in der Kriegsgeschichte ete. erfahrenen General oder
Stabsoffizier zu besetzen.
        <pb n="233" />
        LA

Kleinere Etats.

Der Direktor soll, im Verein mit dem Kommandanten, die
Sichtung und Beaufsichtigung der Sammlung (ca. 30000 Gegenstände)
 übernehmen und bei Anschaffungen zur Ergänzung der Sammlungen
 mitwirken. Derselbe muss daher für dieses Fach besonders
befähigt und in der Waffen- und Alterthumskunde erfahren, namentlich
 aber mit der Brandenburg - Preussischen Geschichte genau ver
;raut sein.
Der Expedient und Registrator hat alle schriftlichen Arbeiten
(Korrespondenzen, Kataloge, Bestandsbücher ete.) nach Angabe der
Direktion zu besorgen, die auf das Zeughaus bezüglichen, zur Zeit
beim Artillerie-Depot Berlin befindlichen Schriftstücke zu ordnen und
die Registratur für die neue Zeughaus- Verwaltung anzulegen und weiter
zu führen.
Den Zeugwarten liegt die unmittelbare Beaufsichtigung der vorhandenen
 Bestände, sowie die Hülfsleistung bei Sichtung der Sammlung
 und demmächst der Wärterdienst nach Eröffnung des Zeughauses
‘ir das Publikum ob.
{m Einzelnen sind die Befugnisse und Pflichten der Beamten
gegenwärtig in einer besonderen Dienstvorschrift niedergelegt.
2. Die erforderlichen mittleren und Unterbeamten (s. $ 294).

Ausgaben.
$ 294. Bis zum 30. September 1879 wurden die Kosten der
ainstweiligen Verwaltung aus dem Baufonds gedeckt, seitdem wurden
lie Ausgaben im Ordinarium in Ansatz gebracht. Der Etat von
1880/81 sah vor an Besoldungen 21900 M.; davon entfielen auf den
Kommandanten 7800 M., den technischen Direktor 5400 M., den Bureaubeamten
 3000 M., für 1 Zeugwart I. Klasse 1650 M.') sowie für
2 IL. Klasse und 1 Pförtner je 1850 M.') Auf Wohnungsgeldzuschüsse
antfielen 3600 M., andere persönliche Kosten 272 M., sächliche Kosten
15528 M., davon 3268 M. zur Erhaltung und 38300 M. zur Vervollstänligung
 der Waffensammlung, in Summa 41 800 M.
Die Zahl des Unter- und Bureaupersonals vermehrte sich nach
vollständigem Ausbau des Hauses sehr schnell. 1881/82 gab es bereits
ı Zeugwarte I. und 10 1I. Klasse, 1 Maschinist und Heizer kam hinzu,
ebenso wurden cine Anzahl Zeichner, Hülfsschreiber und Hülfsboten
arforderlich, 1888/84 erscheinen auf dem Etat bereits 1 Oberzeugwart,
4 Zeugwarte I, Klasse mit 1600—1700 M., 16 Zeugwarte II. Klasse mit
1900-—1400 M., ferner wird die Remunerirung eines mit der bautechnischen
 Beaufsichtigung betrauten Architekten mit 500 M., 1884/85
diejenige des mit Bearbeitung der Zeughausangelegenheit im Kriegsministerium
 beauftragten Expedienten mit 400 M. erforderlich. Auch
die sächlichen Fonds steigen. 1890 ist die Zahl der Zeugwarte

x und 100 M. Kleidergelder.
        <pb n="234" />
        III. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. S$ 294—297, 1499

II. Klasse auf 22 gestiegen. Der Sammlungsfonds beträgt 16000 M.,
für Gebäudeunterhaltung sind 10000 M. ausgeworfen, Bureaukosten,
Kleidergelder ete. sind auf 26600 M. gestiegen. Gesammtausgaben
121 752 M., welchen 700 M. Einnahme als Entschädigung für Dienstemolumente
 gegenüberstehen. 1892/93 wurden 2 Wächterstellen (auch
für die Nacht) eingerichtet mit 800-1200 M. Gehalt. 1897/98 wird
eine Waffenmeisterstelle für die besondere Aufsicht über die Waffen
eingerichtet und 1898/99 kommt eine zweite Bureaustelle hinzu. Es
wurden dafür aber 2 Zeugwartstellen unbesetzt gelassen.
$ 295. Besoldungsverbesserungen traten für die niederen Beamten
1890,91 und für die höheren und mittleren Beamten 1897/98 ein.
Nach dem Etat für 1908 sind die Gehälter daher wie folgt bemessen:
 1] Kommandant des Zeughauses bis 8500 M., 1 Direktor mit
6000 M., 1 Sekretär und Registrator mit 1800 bis 4200 M., 1 Bureau-Assistent
 mit 1500 bis 2700 M., 1 Oberzeugwart, 4 Zeugwarte I. Klasse,
20 Zeugwarte II. Klasse, 1 Waffenmeister und 1 Maschinist und Heizer
mit 1200 bis 1800 M., 2 Wächter mit 900 bis 1200 M. Die Unterbeamten
 erhalten Stellenzulagen bis 200 M., der Oberzeugwart sowie
der Maschinist und Heizer haben Dienstwohnungen.
Die laufenden Gesammtkosten sind auf 146 998 M. gestiegen. Der
Sammlungsfonds beträgt noch 16000 M. Der Fonds für Gebäudeunterhaltung
 ist auf 15 000 gestiegen. Im Einzelnen s. Anl. XCIX.

Extraordinarium.

$ 296. Ausser den schon im $ 298 erwähnten 4 333 000 M. wurden
späterhin im KExtraordinarium bereitgestellt durch den Etat 1884/85
467 500 M. zur Erwerbung der Waffensammlung des Prinzen Carl von
Preussen, 1885/86 192500 M. zur weiteren Verbesserung der inneren
Kinrichtung von 1886-1890 zusammen 120 000 M., zur Instandsetzung
der Fronten 1890,91 weitere 20000 M., zur inneren Ausschmückung
endlich noch 1593/94 7900 M., 1894/95 14000 M., 189: -98 21000 M.,
1898/99 3000 M., 1899 64000 M., 1900 60200 M., 1901 29400 M., 1902
16 800 M., 1908 18 535 M. zu Bau-, Einrichtungs-, Heizungs-ete. Zwecken,
sodass im Ganzen seit 1877 bewilligt wurden zu Bau- und Einrichtungszwecken
 5362835 M.

II. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(Anlage C.)

8 297. Das durch Publikandum v. 16. Dez. 1808 und Verordn.
v. 27, Okt. 1810 geschaffene Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
 erfuhr durch Gründung des Deutschen Reiches eine wesentliche
staatsrechtliche Veränderung.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II.
        <pb n="235" />
        360

Kleinere Etats,

Nach Art. 11 der Bundes (Reichs-) Verfassung gebührt dem Bundespräsidium
 die völkerrechtliche Vertretung des Bundes (Reiches). Anfänglich
 wurden nun die auswärtigen Angelegenheiten des Reiches zunächst
 von dem preussischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
 weiter wahrgenommen. Diese provisorische Massregel hatte
zur Folge, dass die gesammten Kosten für die Vertretung des Bundes
von dem Preussischen Staate allein ohne Beisteuer der übrigen Staaten
getragen werden mussten. Das Preussische Abgeordnetenhaus beschloss
 daher unterm 9. Dezember 1867 und wiederholt unterm 9. Dezember
 1868, „die Staatsregierung aufzufordern, dafür Sorge zu tragen,
lass das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, die Gesandtschaften
 und Konsulate auf den Etat des Norddeutschen Bundes überaommen
 werden“ (Sten.-Ber. des Abg.-H. 1867—68 8. 311—312 und
Sten.-Ber. desselben 1868- 69 8.576). Unter Bezugnahme hierauf beschloss
 auch der Reichstag des Norddeutschen Bundes unterm 17. Juni
1868, „den Bundeskanzler zu ersuchen, die Einverleibung der Gesammtzosten
 für die auswärtige Vertretung des Bundes in den Bundeshaushaltsetat
 für 1870 zu veranlassen“ (Sten.-Ber. des Reichst. 1868 8. 514
vis 517, s. auch 1869 8. 505 ff.).
Demzufolge ist mit dem 1. Jan. 1870 das „Auswärtige Amt“ in
die Kinrichtungen der Bundesverwaltung eingefügt worden, und zwar
als eine besondere Abtheilung derselben unter der oberen Leitung des
Bundeskanzlers. Das seit der Gründung des Deutschen Reiches unter
der unmittelbaren Leitung des Reichkanzlers stehende Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten führt seitdem den Namen „Auswärtiges
Amt des Deutschen Reiches“, Zum Ressort desselben gehören die
yesammten Angelegenheiten, welche sich auf die Verhältnisse des
Reiches, seiner Staaten und seiner Angehörigen zu fremden Mächten
beziehen. Ausserdem besorgt dasselbe die auswärtigen Angelegenheiten
 Preussens gegenüber den anderen Deutschen Staaten, wofür die
Preussische Staatskasse jährlich ein Aversum an die Reichskasse zahlt
‘s. 8301). In den Preussischen Angelegenheiten verfügt aber das Auswärtige
 Amt nicht unter diesem Namen, sondern unter der Firma:
„Königlich Preussisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten“.


Gesandtschaften.

$ 298. Der Art. 11 der Reichsverfassung hat dem Kaiser nicht
das ausschliessliche Gesandtschaftsrecht übertragen; vielmehr enthält
die Reichsverfassung keine Bestimmung, durch welche den Kinzelstaaten
 des Reiches das Recht entzogen würde, auch ihrerseits, und
zwar selbst da, wo Reichsgesandtschaften bestehen, für den eigenen
Staat Landesgesandtschaften bei fremden Regierungen zu halten, sowie
 (jesandte fremder Staaten zu empfangen. Für Preussen ist es in-Jess
 nicht möglich, bei solchen Regierungen. bei welchen Reichs-
        <pb n="236" />
        II. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. $$ 298—300. 1501

gesandtschaften bestehen, ausserdem auch noch Landesgesandte zu
beglaubigen, weil die Personenidentität des Kaisers und des Königs
von Preussen dem entgegenstehen würde.
Ferner ist es den Einzelstaaten des Reiches keinesweges versagt,
untereinander gegenseitig Landesgesandte zu schicken und zu empfangen,
 welchen die Besorgung solcher Angelegenheiten obliegt und
zusteht, die ausserhalb der Zuständigkeit des Reiches liegen. Nur
in dieser Richtung macht auch der Preussische Staat noch von seinem
Gesandtschaftsrechte Gebrauch. Während die bisherigen Preussischen
Gesandten bei den auswärtigen Staaten als Reichsgesandte beglaubigt
 sind, sind noch besondere Preussische Landesgesandte
bei einigen Deutschen Einzelstaaten angestellt, welche ihre Beglaubigungsschreiben
 vom Könige von Preussen, nicht aber vom Deutschen
Kaiser empfangen.
Letztere Gesandte und die ihnen beigegebenen Beamten sind
preussische, die ersteren, sowie die sämmtlichen Beamten des auswärtigen
 Amts selbst sind Reichsbeamte (näheres über die preussischen
 Beamten und ihre Besoldung in $ 8302).
Konsulate.

8$ 298a. Das Konsulatwesen ist ausschliesslich Reichssache
geworden (Art. 56 R.-Verf. u. Ges. v. 8. Nov. 1867, G.-S. 8. 125) und
es ist den Einzelstaaten die Befugniss, neben der konsularischen Vertretung
 des Reiches auch noch Landeskonsuln zu halten, gänzlich entzogen,
 dagegen hat das Reich die Pflicht, überall da Konsulatsverbindungen
 einzurichten, wo dies durch das Interesse auch nur eines Einzelstaates
 des Reiches erforderlich wird.
Dagegen ist den Einzelstaaten nicht untersagt, innerhalb des Reichsgebietes Konsulate
 zu errichten, und da der Art. 56 nur die konsularische Vertretung der Bundesstaaten,
nicht aber auch bei denselben regelt, so ergiebt sich, dass den Einzelstaaten auch das Recht
nicht entzogen worden ist, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet,
nicht aber für das Gebiet anderer Bundesstaaten oder für das ganze Bundesgebiet mit dem
Exequatur zu versehen. Preussen hat derartige Konsuln in Bremen (zugleich tür Oldenburg),
Lübeck und Mecklenburg. Da es Wahl-, keine Berufskonsuln sind, entstehen für sie keine
Kosten.

Etatsmässige Behandlung.
$ 299, Da die sämmtlichen Beamten des auswärtigen Amts, die
Reichsgesandtschaften und alle Konsulate, seit 1870 auf dem Etat
des Reiches geführt werden, sind sie hier nicht weiter zu behandeln.
Der preussische Etat des Auswärtigen Amtes enthält gegenwärtig
nur noch folgende Einnahme- und Ausgabegruppen: (8. Anl. ©).

[. Einnahme (Kap. 26 Tit. 1 und 2).
8 300. Die Einnahme besteht 1903 aus 4600 M., welche von dem
jreussischen Gesandten in München als Miethe für die Dienstwohnung

71E»*
        <pb n="237" />
        L502

Kleinere Etats.

im Gesandtschaftshotel zu zahlen sind (Tit. 1) und 100 M. (Tit. 2)
sonstige Einahmen (z. B. aus dem Verkauf alter Zeitungen ete., vgl.
Etat 1887/88).

II. Ausgabe (Kap. 55 und 56 des Etats).
$ 301. Hier finden sich einmal unter der Rubrik „Ministerium“
Kap. 55 (Tit. 1—83), in welchem unter Tit. 1 „der Minister ohne Gehalt“
geführt wird, unter Tit. 2 die schon erwähnte ($ 297) Aversionalentschädigung
 an das Deutsche Reich für die Besorgung speziell Preussischer
 Angelegenheiten. Sie wurde in der jetzigen Höhe (90000 M.)
zum ersten Mal 1870 im Extraordinarium, und seit 1871 im Ordinarium
angestellt und hat sich seitdem nicht erhöht.
Tit. 3 enthält 850 M. nicht aversionirte Postporto- und Gebührenbeträge
 ete.

$ 302. Die zweite Ausgaberubrik „Gesandtschaften“ (Kap. 56)
ımfasst die speziell Preussischen Gesandtschaften und deren
Bureaus.
Aus Tit.1 (395400 M.) werden besoldet: 9 Gesandte bezw. Ministerresidenten
 zu Karlsruhe, München, Hamburg (zugleich für
Bremen, Lübeck und die beiden Mecklenburg), Oldenburg (zugleich
({ür Braunschweig und die beiden Lippes), Darmstadt, Rom, Dresden
(für Sachsen, Sachsen-Altenburg, Anhalt und die beiden Reuss), Weimar
für die Thüringischen Staaten) und Stuttgart.
Die Gehälter betragen für die Gesandten in Rom 60000 M., in
München 45000 M., in Dresden, Hamburg, Karlsruhe und Stuttgart
je 30000 M., für den in Oldenburg 24000 M. Pensionsberechtigt ist
aber für alle nur ein Gehalt von 18000 M. Die beiden Ministervesidenten
 erhalten: zu Darmstadt 24000 M. und zu Weimar 18 000 M.
Pensionsberechtigt sind für beide nur 9000 — 12 700 M., im Durchschnitt
10850 M.

$ 303. An höheren Beamten sind beigegeben den Gesandten a) zu
München 1 Militärbevollmächtigter mit 6000 M. Zulage und ein
Legationssekretär mit 5100 M., b) je 1 Legationssekretär zu Rom
(9000 M.), Hamburg (6000 M.),') Dresden, München (je 5100 M.) und
Stuttgart (4800 M.). Pensionsberechtigt sind von dem Gehalt der
Legationssekretäre nur 3. 6000 M., im Durchschnitt 4500 M. Die
Legationssekretäre steigen nicht nach Dienstaltersstufen im Gehalt,
sondern bilden eine Besoldungsgemeinschaft, innerhalb deren sie aufrücken.
 Das Gleiche gilt übrigens auch für die Ministerresidenten.
1833 und 1835 waren pensionsberechtigt von dem Gehalt der Gesandten etc.
)000 M., von dem der Legationssekretäre 2400 M., seit 1875 9000-12 000 M. bezw. 3000
bis 5100 M. Seit 1883/84 für letztere 3000—5400 M. Die allgemeine Besoldungsverbesserung
 von 1897/98 brachte die jetzigen Sätze.

} seit 1893/94
        <pb n="238" />
        IV. Oberrechnungskammer. $$ 301—306. 1508

An etatsmässigen Kanzlisten sind den (Gesandtschaften beigegeben
| Kanzleivorstand in Hamburg mit 5700 M.;) 10 Legationskanzlisten
mit 6000 M. in Rom, 4800 M. in München und Stuttgart, 4500 M. in
Dresden, Hamburg und Karlsruhe, 4200 M. in Darmstadt, München
und Oldenburg, 3900 M. in Weimar. Seit 1902 ist auch in München
L Kanzleivorstand (5700 M.).
Das pensionsberechtigte Gehalt beträgt für die beiden Kanzleivorstände
 3000 M. bis 5400 M. und für die Legationskanzlisten 2700 M.
bis 4500 M. Die Kanzlisten sind seit 1895/96 den Kanzlisten des Auswärtigen
 Amts im Gehalt (einschl. Wohnungsgeldzuschuss) gleichgestellt
 (Etatserläuterungen 1892/93, 1895/96).
8 304. Nur der Gesandte in München hat Dienstwohnung ($ 300),
die übrigen müssen aus ihren Bezügen auch die Wohnung bestreiten.
Nur der Gesandte in Rom erhält 15000 M. Miethsentschädigung.
Wohnungsgeldzuschüsse werden wie bei allen Auslandsbeamten nicht
gewährt.
Das Münchener Gesandtschaftsgebäude reicht für eine Wohnung
des dortigen Legationssekretärs nicht aus. Letzterer erhält daher von
dem Gesandten 1200 M. Miethsentschädigung, die diesem wieder aus
Tit. 1 erstattet werden (Etat 1895/96 und 1900 Erläuterungen).
8 305. Die Entwickelung der einzelnen Ausgabetitel seit 1870
argiebt Anl. C. Besonderes ist zu den einzelnen Titeln im Uebrigen
nicht zu vermerken.
Ausserordentliche Ausgaben sind in den letzten Jahrzehnten
nicht entstanden.

IV. Oberrechnungskammer,
Geschichtliches.

83806. Zur Prüfung der Provinzial- und Hauptrechnungen hatte
schon König Friedrich Wilhelm I. am 2, Okt. 1714 eine besondere selbstständige
 Behörde, die Generalrechenkammer, errichtet, welche später
den Namen Oberrechnungskammer erhielt.
Nach verschiedenartigen Umgestaltungen besteht die Oberrechnungskammer
 bis auf den heutigen Tag in Preussen als oberste
Rechnungskontrollbehörde fort.
Die Neuorganisation der Verwaltungsbehörden im Anfang des
19. Jahrhunderts führte auch zu einer neuen umfassenden Dienst-1)

 seit 1893/94 eingerichtet. Seine Geschäfte waren bis dahin von dem Kanzler mitversehen
 der von 1874 bis 1893 in Hamburg angestellt war zur Fortführung bezw. Abwickelung
 einer Reihe von Geschäften des ehemaligen Preussischen Generalkonsulats in
Hamburg (s. Etatserläuterungen).
        <pb n="239" />
        1504 Kleinere Etats.

instruktion für die Oberrechnungskammer vom 18. Dez. 1824.) Nach
dieser Instruktion war es die Bestimmung der Behörde, zur Sicherung
der Ordnung der preussischen Staatsfinanzen die Richtigkeit der
Rechnungen und der Ordnungsmässigkeit der Belege festzustellen, um
Defekte, Unterschleife, gesetzwidrige Ausgaben und Einnahmen zu verhüten,
 ferner festzustellen, dass jede einzelne Ausgabe aus den dafür
bestimmten Fonds geleistet und dieser Fonds nicht überschritten
worden sei, endlich aber auf Mängel in der Verwaltung aufmerksam
zu machen, welche bei Prüfung der Rechnungen bemerkbar geworden
sind, um Massregeln zu deren Abhülfe veranlassen zu können. In
allen diesen Beziehungen handelte die Oberrechnungskammer lediglich
als Organ des Königs, welcher allein auf entstehende Streitfragen
zwischen Oberrechnungskammer und Ministerium zu entscheiden hatte.
Als dann aber mit Einführung der konstitutionellen Verfassung
durch die Bestimmungen der Art. 99 und 104 der Verfassungurkunde
den Kammern eine mitentscheidende Stimme bei der Aufstellung des
Staatshaushaltsetats eingeräumt und ihnen die nachträgliche Kontrolle
der gesammten Finanzverwaltung übertragen worden war, bedurften
auch sie nothwendig eines ihre Prüfung und Beschlüsse vorbereitenden
Organs, wenn sie im Stande sein sollten, von ihren verfassungsmässigen
 Rechten wirksamen Gebrauch zu machen. Damit ergab sich von
selbst für die ÖOberrechnungskammer die Aufgabe, sowohl für die
Zwecke der Staatsregierung, als für die der Landesvertretung wirksam
zu sein.
Diese Doppelstellung erforderte aber naturgemäss auch eine Aenderung
 der Organisation und Unabhängigstellung der Behörde und ihrer
Mitglieder von den Verwaltungsbehörden. Zu diesem Zwecke wurde
in Art. 104 der Verf.-Urkunde der Erlass eines besonderen Gesetzes
über die Einrichtung und die Befugnisse der Öberrechnungskammer
ausdrücklich verheissen. Erst unterm 27. März 1872 (G.-8S. S. 278 ff.)
kam freilich dieses, noch heute gültige, Gesetz zu Stande.?) Am
22, Sept. 1873 (G.-S. S. 458) wurde vom König auch ein Regulativ über
den Geschäftsgang erlassen (Aenderung G.-S. 1877 8. 130).

') In der Gesetzsammlung nicht veröffentlicht, Abgedruckt in den Anlagen zu den
Sten. Ber. d. Abg.-H. 1871/72 S 868.
?) Die alte Instruktion von 1824 ist durch dies Gesetz übrigens nicht gänzlich aufgehoben,
 bleibt vielmehr in Kraft soweit sie nicht durch das Gesetz von 1872 ($ 21 jenes
Gesetzes) oder durch das neuerdings ergangene Komptabilitätsvesetz vom 11. Mai 1898
(G.-S. 8.77) $ 56 aufgehoben ist.
Namentlich hat weder das Gesetz vom 27. März 1872, noch auch das Regulativ vom
22. Sept. 1873 diejenigen Bestimmungen der Instruktion vom 18. Dez. 1824 aufgehoben,
welche Normen der Finanzverwaltung enthalten und hierüber Vorschriften ertheilen, welche
für alle betheiligte Beamte verbindliche Kraft besitzen, vielmehr bleiben diese Vorschriften
insoweit in Geltung, als sie nicht durch neuere Erlasse modifizirt sind und mit den neueren
gesetzlichen Bestimmungen nicht im Widerspruche stehen.
        <pb n="240" />
        IV. Oberrechnungskammer. $ 307.

1505

Gegenwärtige Organisation.
$ 307. Nach diesem Gesetze ist nun die OÖberrechnungskammer
eine dem Könige unmittelbar untergeordnete, den Ministern gegenüber
selbstständige und allen Provinzial- ete, Behörden in ihren Angelegenheiten
 vorgesetzte Behörde, welche die Kontrolle des gesammten
Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über
Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang
 von Staatseigenthum und über die Verwaltung der Staatsschulden
zu führen hat. Sie hat in allen wesentlichen Beziehungen die Unabhängigkeit
 einer richterlichen Behörde und fasst alle wichtigen Beschlüsse
 in kollegialischer Form ($ 7 Ober-Rechn.-Kammer-Gesetz).

Zusammensetzung und Geschäftsvertheilung.
Die Oberrechnungskammer besteht aus einem Präsidenten und der
erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen. Dieselben werden
von dem Könige ernannt, der Präsident auf den Vorschlag des Staatsministeriums,
 die Direktoren und Räthe auf den Vorschlag des Präsidenten
 der Oberrechnungskammer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden
 des Staatsministeriums. Vater und Sohn, Schwiegervater
und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder
 der Oberrechnungskammer sein. Nebenämter oder mit Remunerationen
 verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen dem Präsidenten
und den Mitgliedern der Oberrechnungskammer weder übertragen noch
von ihnen übernommen werden.!) Ebenso wenig können die gedachten
Beamten Mitglieder eines der Häuser des Landtages sein. Die Mitglieder
 der Oberrechnungskammer sind in Beziehung auf Dienstvergehen
 und Disziplin den richterlichen Beamten gleichgestellt; sie
unterliegen den Gesetzen über die Dienstvergehen der Richter u. s. w.
vom 7. Mai 1851 und 26. März 1856.
Das zuständige Disziplinargericht für den Präsidenten, die
Direktoren und die übrigen Mitglieder ist jetzt der grosse Disziplinarsenat
 des Kammergerichts. Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes
 kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein richterliches oder
in ein anderes Amt der höheren Verwaltung, für welches dasselbe die
yesetzliche Qualifikation besitzt, erfolgen. Im Uebrigen stehen dem
Präsidenten. in Beziehung auf die Mitglieder gleiche Befugnisse zu,
wie dem Justizminister in Beziehung auf richterliche Beamte.
Alle Beamten der Oberrechnungskammer, mit Ausschluss der Mitglieder,
 ernennt der Präsident und übt über sie die Disziplin mit
gleichen Befugnissen aus, wie die Minister rücksichtlich der ihnen
untergeordneten Beamten. Die entscheidende Disziplinarbehörde für
dieselben ist die Oberrechnungskammer, welche im Plenum unter
Theilnahme von mindestens 7 Mitgliedern einschliesslich des Vorı)

 für mittlere Beamte gilt dies nicht, s. die Spalte „Bemerkungen“ zum Etat.
        <pb n="241" />
        1506: Kleinere Etats.

sitzenden, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dienstvergehen
der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 entgültig entscheidet.
Die Geschäfte des Kollegiums werden unter der obersten Leitung
des Präsidenten in verschiedenen Abtheilungen und Revisionsbureaus
bearbeitet. Eine geeignete Anzahl dieser Bureaus bildet eine Abtheilung,
 welcher ein Direktor vorsteht. In’ jedem Bureau wird unter
Leitung eines Rathes des Kollegiums (des Departementsrathes) die
erforderliche Zahl von Revisionsbeamten beschäftigt. Für die auf den
persönlichen Wirkungskreis des Präsidenten bezüglichen Bureaugeschäfte,
 für die Kassenverwaltung, die Registratur, Bibliothek.
Journalführung und Kanzlei sind besondere Bureau- und Kanzleibeamte,
 desgleichen für den auf die Hausordnung bezüglichen Dienst
die erforderlichen Unterbeamten bestellt. Sämmtliche Geschäfte sind
durch allgemeine Feststellungen auf die Beamten möglichst gleichmässig
 und dergestalt zu vertheilen, dass jedem dauernd ein bestimmter
 Geschäftskreis überwiesen wird. : So sind besondere Beamten
für Rechnungen der Justiz-, der Kultus-, Eisenbahnverwaltung u. s. w.
bestimmt.
Die Oberrechnungskammer ist verpflichtet, für die Erledigung der
gezogenen Erinnerungen und die Berichtigung der Rechnungen dergestalt
 zu sorgen, dass der Abschluss des Revisionsverfahrens spätestens
im Laufe des folgenden Geschäftsjahres erfolgt.

Wirkungskreis und Obliegenheiten der Oberrechnungskammer.
$ 308, Was die Revision der Rechnungen anbetrifft, so unterliegen
 derselben zuvörderst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die
Ausführung des festgestellten Staatshaushaltsetats (Art. 99 der Verfassungsurkunde)
 und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen,
 auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, ausgenommen die
Rechnungen über die in dem Etat für das Bureau des Staatsministeriums
 zu allgemein politischen Zwecken (Kap. 44 Tit. 15:
93000 M.) und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen
 Ausgaben im Interesse der Polizei ausgesetzten Fonds
(Kap. 95 Tit. 1: 300 000 M.).
Der Revision unterliegen hiernach 1. die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatshetriebsanstalten
 und staatlichen Tnstitute über Einnahmen und Ausgaben von Staatsyeldern;

2. soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertragsmässige Bestimmungen
eine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen nicht staatlichen Institute,
welche aus Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nach
Massgabe dos Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, oder mit Gewährleistung des
Staates verwaltet werden, sobald und so lange diese Garantie verwirklicht werden soll.
Die Revisionspflicht erstreckt sich aber auch auf solche Rechnungen
der Staatsbehörden, welche zwar nicht die Ausführung des Staatshaushalts
 zum Gegenstande haben, sich jedoch auf Naturaletats und
        <pb n="242" />
        IV. Oberrechnungskammer, $ 308. 1507

überhaupt auf die Etats aller vom Staate allein oder lediglich durch
vom Staate angestellte Beamte verwalteten Institute u. s. w. gründen,
Hiernach gelangen zur Revision auch 1. die Rechnungen der Staatsbohörden, Staatsbetricbsanstalten
 und staatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt
 das gesammte, nicht in Gelde bestehende Kigenthum des Staates :
2, die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche
lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz
 der Interessenten bei der Rechnungsabnahme und Quittirung, verwaltet werden.
zleichviel, ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten oder nicht.
Inwieweit den zu 1 erwähnten Rechnungen die Inventarien beizufügen sind, oder nur
deren regelmässige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Bestimmung der Oberrechnungskammer
 nach Verschiedenheit der Kassen und Institute überlassen.
Die Rechnungen der Kasse der Oberrechnungskammer selbst werden von dem Präsidenten
 revidirt und mit den Revisionsbemerkungen dem Landtag zur Prüfung und Entlastung
 vorgelegt.
Rechnungen untergeordneter Bedeutung!) kann die Oberrechrechnungskammer
 von ihrer regelmässigen Prüfung ausschliessen,
muss dann aber von Zeit zu Zeit sich durch Nachprüfung von der
ordnungsmässigen Verwaltung der Fonds überzeugen.
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche in
Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine allgemeine
Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert oder erläutert
 wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Oberrechnungskammer
 mitgetheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenverwaltung
 und Buchführung sind schon vor ihrem Krlass zur
Kenntniss der Oberrechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf
etwaige Bedenken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben. aufmerksam
 machen kann.
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrechnungen
 und Justifikatorien werden von der Oberrechnungskammer
 erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher
mit den betheiligten Departementschefs in Verbindung zu setzen, bei
obwaltender Meinungsverschiedenheit steht ihr aber die entscheidende
Stimme zu.
Die Rechnungsrevision hat sich nicht ınit einer blossen Justifikation
 zu begnügen, sondern auch darauf zu erstrecken, a) ob bei
der Erwerbung, der Benutzung und der Veräusserung von Staatseigenthum
 und bei der Erhaltung und Verwendung der Staatseinkünfte.
Abgaben und Steuern, nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften,
 unter genauer Beachtung der massgebenden Verwaltungsgrundsätze
 verfahren worden ist; b) ob und wo nach den aus den
Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen zur Beförderung des

1) D. h. von Fonds, deren Revision auf die zur Kenntniss des Landtags zu bringenden
Ergebnisse nicht von Einduss ist.
        <pb n="243" />
        1508

Kleinere Etats,

Staatszweckes Abänderungen nöthig oder rathsam sind ($&amp;amp; 12 des Gesetzes
 vom 27. März 1872).
Die Provinzial- und die ihnen gleichstehenden untergebenen Behörden
 sind der Oberrechnungskammer in allen An gelegenheiten
des Ressorts derselben untergeordnet. Die Öberrechnungskammer
ist befugt, ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Strafbefehle.
innerhalb der für die obersten Verwaltungsbehörden gesetzlich bestimmten
 Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa
vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu
rügen.
Die Oberrechnungskammer kann Akten und Auskünfte von
den Behörden fordern, Kassenrevisionen veranlassen und sogar
Kommissare an Ort und Stelle zur Informations einziehung entsenden
 ($ 13 des Ges.).
Die Oberrechnungskammer ertheilt den rechnungsführenden Beamten,
 wenn sie ihren Verbindlichkeiten genügt, die aufgestellten Erinnerungen
 erledigt haben, Decharge. Stellen sich Vertretungen des
Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der Rechnungsrevision
heraus, deren Deckung durch die Notatenbeantwortung nicht nachgewiesen
 wird, so hat die Oberrechnungskammer die weitere Verfolgung,
welche von der vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, nöthigen Falles
durch Eintragung in das Soll der Einnahmen anzuordnen ($ 17).
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Oberrechnungskammer
 dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse ihrer
Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vorschläge
beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich
ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Staatszwecke
 im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu
treffenden Bestimmungen nothwendie oder rathsam erscheinen.

Verhältniss der Oberrechnungskammer gegenüber dem Landtag.
5 309, Nach Art. 104 der Verf,-Urk. ist die Allgemeine Rechnung
 über den Staatshaushaltsetat jeden Jahres — nach Prüfung und
Feststellung durch die Öberrechnungskammer - , einschliesslich einer
Uebersicht über die Staatsschulden, von der Staatsregierung den Kammern
 zur Entlastung vorzulegen.
Nach $ 47 des Ges,., betreffend den Staatshaushalt, v. 11. Mai 1898
(G.-8. 8.77) ist eine Uebersicht von den Staats-Einnahmen und -Ausgaben
 eines jeden KEitatsjahres dem Landtage im nächsten Etatsjahre
und zwar vor Beendigung des Rechnungsrevisionsgeschäfts
vorzulegen. Dieser Uebersicht ist eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen')
 und der ausseretatsmässigen Ausgaben

1) Etatsüberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde sind nach $ 19
des Ges. v. 1872 alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des
nach Art. 99 a. a. O, festgestellten Staatshaushaltsetats oder gegen die von der Landesver-
        <pb n="244" />
        IV. Oberrechnungskammer. $ 309, 1509
beizufügen. Ferner sind dem Landtage gleichzeitig zwei weitere Nachweisungen
 vorzulegen, nämlich über die Verwendung aller Dispositionsfonds
 — abgesehen von den im &amp;amp; 308 Abs. 1 genannten —
und über die endgültig ersparten Beträge der durch besondere Gesetze
zur Verfügung gestellten Kredite.
Die von der Staatsregierung aufzustellende Rechnung muss
mit den „Bemerkungen“ der Oberrechnungskammer versehen sein,
welche von ihr unter selbstständiger, unbedingter Verantwortlichkeit
aufzustellen sind.

In $ 18 des Ges. v. 1872 ist näher bestimmt, worauf sich die begleitenden „Bemerkungen“
 der Oberrechnungskammer, welche den Landtag in die Lage setzen sollen, sich
auch wirklich materiell die Ueberzeugung der Ordnungsmässigkeit vor KErtheilung der
Decharge zu verschaffen, zu erstrecken haben,') nämlich darauf:
1. ob die in der allgemeinen Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausabe
 mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Öberrechnungskammer revidirten
 Kassenrechnungen?) in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind,
2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Verausgabung odor
Verwendung von Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, Benutzung oder Veräusserung von
Staatseigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats
 oder der von der Landesvertretung genehmigten Titel des Spezialetats ($ 19),
oder von den‘mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen, oder von den
Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwerbung,
Benutzung oder Veräusserung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze stattgefunden haben.
insbesondere
3 zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104 der Verfassungsurkunde
($&amp;amp; 19), sowie zu welchen ausseretatsmässigen Ausgaben die Genehmigung des Landtages noch
nicht beigebracht ist (jetzt siehe auch $ 47 des Ges. v. 11. Mai 1898).
Das Vorlegung der Rechnung geht so vor sich: Die Staasregierung lässt für jedes
Etatsjahr die „allgemeine Rechnung über den Staatshaushaltsetat‘“ in der Art aufstellen,
dass die gesammten Staatseinnahmen und Ausgaben auf Grund der von den einzelnen Kassen
gelegten Jahresrechnungen nach Anordnung des Staatshaushaltsetats, beziehungsweise der
Spezialetats der einzelnen Verwaltungen zusammengestellt und mit den entsprechenden
Positionen des Etats verglichen werden. Es werden zuerst für die einzelnen Verwaltungen
besondere Spezialrechnungen und Uebersichten aufgestellt, solche dann der Oberrechnungskammer
 zur Prüfung und Vergleichung mit den Kassenrechnungen vorgelegt, und nach ertolgter
 Bescheinigung der Richtigkeit die Resultate derselben in Form einer allgemeinen
Rechnung nach den Titeln des Staatshaushaltsetat zusammengestellt. Die allgemeine Reschtretung

 genehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel
in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und bei solchen die Mehrausgaben
bei einem "Titel durch Minderausgaben bei anderen ausgeglichen werden. Unter dem Titel
eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer
selbsständigen Beschlussfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand
ainer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.
1) vgl. auch Kom, des Abg.-H. v. 30. Jan, 1872 (Sten.-Ber. des Abg.-H. 1871—72,
Aul.-Bd. Il, Aktenst. Nr. 148, S. 846, Sp. 1).
?) Die Behörden arbeiten auf Grund besonderer Kassenetats, welche nach Massgabe
 und in Uebereinstimmung mit den verfassungsmässigen Spezialetats aufgestellt werden,
$$ 10—12, 48—51, des Staatshaushaltsgesetzes v. 1898. Diesen Kassenetats entsyrechen die
Kassenrechnungen, welche durch die O.R.K, revidirt werden.
        <pb n="245" />
        1510 Kleinere Etats.

nung wird demnächst in ihrem Gesammtresultate nochmals der Öberrechnungskammer zur
Prüfung vorgelegt, und es wird von dieser bescheinigt, ob dieselbe mit den Summen und
Beträgen übereinstimmt, welche in den von der Öberrechnungskammer revidirten und
dechargirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind. Diese allgemeine
 Rechnung über den Staatshaushaltsetat wird sodann unter Beifügung der vorgeschriebenen
 Bemerkungen der Oberrechnungskammer den Kammern zur Entlastung der
Staatsregierung vorgelegt. Die Kammern lassen diese Rechnung durch ihre betr. Kommissionen
prüfen, und auf deren Bericht beschliessen demnächst die Kammern über die Ertheilung
oder Versagung der Decharge an die Staatsregierung, welche hiervon in Kenntniss gesetzt
 wird.
Durch das Staatshaushaltsgesetz von 1898 ist in diesem Verfahren nichts geändert
worden.

Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen
eines der beiden Häuser des Landtages ist übrigens der Oberrechnungskammer
 zur Kenntnissnahme Mittheilung zu machen.

$ 310. In Folge der Gründung des Deutschen Reiches wurden
der preussischen Oberrechnungskammer auch die Funktionen einer
obersten Reichsrechnungskontrollbehörde überwiesen!) (R.-G. v.
4. Juli 1868, B.-G.-Bl. S. 4883). Dieses Gesetz bestimmte, dass die
Kontrolle des Bundeshaushalts für die Jahre 1867—1869 von der
preussischen Öberrechnungskammer unter der Benennung Rechnungshof
 des Norddeutschen Bundes geführt werden sollte. Das Gesetz war
also als ein Provisorium gedacht; ein Definitivum ist ihm aber bis
heute nicht gefolgt, vielmehr wird alljährlich durch besondere sogen.
Kontrollgesetze jenes Provisorium der Reichshaushaltskontrolle von
Jahr zu Jahr verlängert. Vielfache Versuche, ein Reichshaushalts-(Reichskomptabilitäts)gesetz
 zu erlassen, sind stets gescheitert (näheres
bei Thrän a. a. O.). Auch das R.-G. v. 16. März 1908 enthält nur ein
neues Kontrollgesetz (für das Etatsjahr 1902).
Nach den hiernach geltenden Vorschriften wird die Kontrolle des
Reichshaushalts ete. von der zu diesem Zweck entsprechend verstärkten
 preussischen Öberrechnungskammer unter der „Benennung“:
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ geführt. Hiernach erfolgt also
die Kontrolle des preussischen Staatshaushalts und des Reichshaushalts
 von einer Behörde, je unter verschiedener Benennung. In Wirklichkeit
 aber bestehen die preussische Oberrechnungskammer und der
Rechnungshof des Deutschen Reichs je als besondere Behörden. Beide
Behörden haben zwar in dem — als preussischer Beamter -— vom
König von Preussen auf Vorschlag des preussischen Staatsministeriums
unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staatsministeriums zu ernennenden
 Chefpräsidenten eine gemeinsame Spitze; sie stehen jedoch
in allen anderen wesentlichen Punkten rechtlich je auf besonderen
Boden. Es ist nicht nur der Geschäftsbetrieb für jede Behörde heson-')

 vgl. Thrän, Die Kontrolle des Haushalts des Deutschen Reichs in Hirths Annalen
1902 Nr. 7 S. 481 £.
        <pb n="246" />
        1V. Oberrechnungskammer. $$ 310—812. 1511

ders geregelt, so dass hiernach namentlich die Sitzungen beider Behörden
 getrennt stattfinden, sondern es haben auch die Beamten des
Rechnungshofs, im Gegensatz zu den als preussischen Beamten, auf
dem preussischen Staatshaushaltsetat stehenden Beamten der Oberrechnungskammer,
 als Kaiserliche, auf dem Reichshaushaltsetat
stehende Beamte die Eigenschaft unmittelbarer Reichsbeamter im
Sinne des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. — (Der Chefpräsident
 bezieht als preussischer Beamter seine Besoldung und ausserdem
 freie Dienstwohnung von Preussen; ein Theil des Betrags der
Besoldung wird jährlich auf Grund des Reichhaushaltsetats an Preussen
vergütet.) Beim Fehlen der gemeinsamen Spitze in Folge von Beurlaubung
 oder Erkrankung oder des Todes des Chefpräsidenten gehen
beide Behörden ohne weiteres in der Weise auseinander, dass alsdann
der Chefpräsident bei jeder Behörde je von dem ältesten Direktor derselben
 vertreten wird.
Diesem Dualismus entsprechend wird auch nicht, wie z. B. bei der
Hauptverwaltung der Staatsschulden, welche zugleich die Reichsschulden
 mit zu verwalten hat (s. Bd. II Buch X) lediglich eine an
Preussen zu zahlende Vergütung für die Wahrnehmung dieser Geschäfte
 im Reichsetat als Ausgabe, im preussischen Etat als Einnahme
gebucht, sondern es werden getrennte Spezial-Etats nach demselben
Schema in preussischen und Reichshaushaltsetat geführt (seit 1874).
Anfänglich rangirten sogar die Beamten des Rechnungshofs und der
Oberrechnungskammer bei dem Aufsteigen der Gehälter durcheinander.
 Seit 1894/95 ist dieser Zustand durch Einführung des Systems
der Dienstalterszulagen indessen beseitigt.

Etat der preussischen Oberrechnungskammer.
3 8311. Die preussische Oberrechnungskammer hat von jeher
sinen besonderen Etat gehabt. Die Einnahmen erscheinen in Kap. 25e
des Staatshaushaltsetats, die Ausgaben in Kap. 48 der Ausgaben.
Die Ausgaben des Reiches werden, soweit sie in Zuschüssen zu
den Gehältern preussischer Beamter bestehen ($ 312), unter Einnahme
(Kap. 25e Tit. 1) verrechnet, im Uebrigen nur nachrichtlich am
Sehlusse des Etats vermerkt (s. 8 316).

Einnahmen (Kap. 25e).
8 312, Wie Anl. C. I ergiebt, finden sich Einnahmen überhaupt erst
in den 80er Jahren vor. Die 18—19000 M. gesetzliche Wittwen- und
Waisengelder bestanden wie überall‘) überhaupt nur kurze Zeit (1888/84
bis 1888/89).

\ © Ftat des Fin.-Min. Bd. IT! Buch VILL.
        <pb n="247" />
        512

Kleinere Etats,

Den Hauptbetrag machen aus die Zuschüsse des Reichs zu
einigen Beamtenbesoldungen, nämlich 9700 M.!) zu dem Gehalt
des Chefpräsidenten sowie je 2075 M. Besoldungs- und 305 M. Wohnungsgeldzuschuss
 zu den Bezügen des Kanzleidirektors und des Beamten
 der Annahmestelle?) — Beiträge, die bis 1899 unter dem Ausgabesoll
 vorweg in Abzug gebracht wurden, seit 1899 aber gemäss $2
Nr. 2 bezw. $ 15 des preussischen Staatshaushaltsgesetzes v. 11. Mai
1898 (G.-S. 8.77) in Einnahme nachgewiesen wurden, während die
Gehälter bezw. Wohnungsgeldzuschüsse nunmehr im Ausgabeetat
voll zum Ansatz gelangen.

Ausgaben (Kap. 48).
$ 313, Die Steigerung der laufenden Ausgaben der Oberrechnungskammer
 von 1849 bis 1908 ist keine unbeträchtliche und macht
etwa das Doppelte des ursprünglichen Betrages aus (von 354503 auf
L080520 oder — nach Abzug der Einnahmen — 1065 699 M.).
Bei der seitdem stark gestiegenen Gesammtausgabe des Etats,
überhaupt der Geschäftsvermehrung, den vielen neuen Organisationen
und Gesetzen*) kann diese Steigerung nicht auffallen. Hauptsächlich
kommt sie bei den Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüssen zum
Ausdruck, was ebenso in den Stellenvermehrungen, wie in den Besoldungserhöhungen
 seinen Grund hat.
Die Zahl der etatsmässigen Beamten — ausser dem Chefpräsidenten
betrug:

1850

Direktoren. . .
Vortragende Räthe .
Bureaubeamte . .
Kanzleisekretäre. . .
Unterbeamte . . .
Zusammen . ... 8 a 140

1977 1885/86 1908
8
; 16
09 134
7 8

N Die Hauptsteigerung fällt also in den Anfang der 70er Jahre.
Seit 1885/86 hat sich verhältnissmässig das Bureaupersonal am
stärksten vermehrt (32), während nur eine Rathsstelle hinzuvekommen
 ist.

1) seit 1903, bis dahin 7000 M.
?) Für diesen — einen der Registratoren — erst seit 1901. vgl. die betr. Etatsarläuterungen.

3) U. a. kamen für die Vermehrung der Geschäfte der O.R.K. besonders in Betracht
die Eisenbahnverstaatlichungsgesetze, die Justizorganisation (1879/80), die Gesetze wegen
Zucker- und Branntweinsteuern, Ansiedelungskommission, Polizeikostengesetz ete.
        <pb n="248" />
        IV. Oberrechnungskammer. $$ 318—317.

1518

8 314, Die Steigerung der Gehälter ergiebt folgende Zusammenstellung:

Chefpräsident . . . .
Direktoren . . . .
Vortragende Räthe .
Vorsteher d. Präsidialbureaus}
Revisoren, Registratoren ete.,}
Kanzleidirektor . . . |
Kanzleisekretäre. ... . .
Unterbeamte .

21 000 21 000
12 000 12 000-7500—9900
 7500—11000
5400 7200

3000—5400 .
bene. 4800 0-00
1500—2700 1800—38300 1800—8800
900 —1500 1200—1500 1200—1800
Die Bestimmungen über Pensionen, Reliktengelder, Wohnungsveldzuschüsse,
 Tagegelder und Reisekosten sind die allgemeinen für
unmittelbare Staatsbeamte (s. Etat des Finanzministeriums Bd. II
Buch VII.
$ 315. Ein besonderes Eingehen auf die einzelnen Etatstitel erscheint
entbehrlich. Aus der geringen Höhe des Tit. 11 (4100 M.) geht hervor,
 dass von der Befugniss, Kommissarien zur Revision an Ort und
Stelle zu entsenden, nicht zu häufig Gebrauch gemacht wird. Allerdings
 wird der Fonds meist überschritten (1879 um 3302 M., 1900 um
6646 M., 1901 um 5603 M.). Diese Ueberschreitung hat jedoch ihren
Hauptgrund in der Heranziehung auswärtiger Hülfsarbeiter im
Revisionsdienst und in deren demnächstiger Anstellung als Revisionsbeamte.


Reichsausgaben,
8 316. Auch die für den Rechnungshof des Deutschen Reichs nachrichtlich vermerkten
 Ausgabebeträge weisen seit 1870 eine erhebliche Steigerung nach, Es betrugen
lie Ausgaben

7ür Preussan fürs Reich
1870 1907 1870 19038
Besoldungen. . . .. 353 700 a3 800 162600 770790
Wohnungsgeldzuschüsse . . . - 110 616 — 96 910
Andere persönliche Ausgaben . . . 13200 31 149 6900 36975
Sächliche Ausgaben . . . . . . 22620 34 955 9600 51400
Zusammen . . . 389520 1080520 179.100 956075.
Die Steigerung beim Reich ist hiernach noch eine viel bedeutendere, was wohl zum
Theil durch Hinzutritt der Kontrolle über die Reichsbank, die Schutzgebiete, die Reichslande
 u. s. w. (näheres bei Thrän a. a. 0.) mit verursacht ist.

Extraordinarium.
8 817. Die Oberrechnungskammer, welche ursprünglich ihren
Sitz in Berlin hatte, wurde bereits durch Königl, K.-O. v. 28. Okt. 1817
von Berlin nach Potsdam verlegt, weil damals in Berlin grosser
Wohnungsmangel herrschte, während in Potsdam viele Häuser leer
standen. „Die Oberrechnungskammer eigne sich zu dieser Verlegung,
da deren Geschäfte nicht geradezu an Berlin gebunden seien. sondern
auch füglich in Potsdam verrichtet werden können.“
        <pb n="249" />
        "511

Kleinere Etats.

Besonders seit den 70er Jahren wurden öfters Um- und Erweiterungsbauten
 an dem alten Dienstgebäude erforderlich. so 1879/81 Erweiterungsbau
 220036 M., 1881/82 25180 M. (Treppenhaus), 1884/86
Krweiterungsbau 145 100 M., 1894/95 Erweiterungsbau 70000 M., 1900
13 400 M. (Stallgebäude), 1902 23 985 M. (Umbauten).
Für die im Interesse des Reichs nöthigen Bauten wurden die
Bausummen auf dem Reichsetat ausgeworfen (1869 12000 M., 1902
409000 M zum Erwerb und Umbau der alten Kriegsschule).
V. Geheimes Civilkabinet.

$ 318, Die Bedeutung des Königlichen Geheimen Kabinets waı
in den Zeiten des absoluten Staatsregiments eine bei weitem grössere.
als sie nach Einführung der konstitutionellen Verfassung geblieben ist.
In dem 18. Jahrhundert noch wurde alles, was zur Entscheidung
des Königs gelangte, in dem Kabinete entschieden. Einen einigermassen
 abschwächenden Einfluss übte aber bereits die wesentlich auf
Stein zurückzuführende Behördenreorganisation im Anfang des 19. Jahrhunderts
 aus, durch welche die bekannten fünf Ministerien (Inneres,
Aeusseres, Justiz, Krieg und Finanzen) eingerichtet wurden. Die
Verordn. v. 27, Okt. 1810 (G.-S. 8. 4) liess zwar das Kabinet des
Königs fortbestehen und bestimmte, dass, insoweit nicht der König
bei persönlicher Anwesenheit im Staatsrathe seine Befehle und Entscheidungen
 ertheile, solches aus dem Kabinet geschehen werde. In
diesem sollten aber beständigen Vortrag haben: 1. dor Staatskanzler
(als Vorsitzender des Staatsraths und Spitze aller Ministerien).
2. ein Geheimer Kabinetsrath, 3. in Militärsachen diejenigen Militärpersonen,
 welche der König dazu bestimmt.') Nachdem mit dem Tode
Hardenbergs 1822 das Amt eines Staatskanzlers eingegangen war,
wurde das Geheime Kabinet für die Civilangelegenheiten in zwei Abtheilungen
 getheilt. In der ersten brachte ein Minister (Graf Lottum)
die allgemeinen Landes- (Staats-) Angelegenheiten, in der zweiten
der Geheime Kabinetsrath die eigentlichen Kabinetssachen vor.
Der Geschäftsgang war dann in der Regel der, dass die Departementsminister
 in den Angelegenheiten ihres Ressorts schriftlich an den
König berichteten und dass hierauf auf den Vortrag des oder der
Kabinetsminister”) die KEntscheidung erfolgte. Einige Minister,
namentlich der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der
Kriegysminister, hatten indess regelmässig persönlichen Vortrag beim

!) s. hierzu $ 322.
2) Vgl. die Kabinetsregierung in Preussen u.s. w. von Hüffer. Duncker &amp;amp; Humblot.
Leipzig 1891.
        <pb n="250" />
        V. Geheimes Civilkabinet. $$ 318—320. 1515

Könige, und in den Fällen, wo dieser sonst noch in bestimmten Angelegenheiten
 einen Ministerialvortrag für erforderlich erachtete, wurden
die betheiligten Minister dazu besonders eingeladen.)
$ 319. Diese Stellung des Kabinets hat sich mit dem Siege des
konstitutionellen Prinzips von selbst verändert, obgleich die Bestimmungen
 der Verordn. v. 27. Okt. 1810 über das Kabinet nie ausdrücklich
 aufgehoben worden sind. Vor allem mussten die sog.
Kabinetsminister wegfallen, da das konstitutionelle Staatsrecht unbedingt
 verlangt, dass sämmtliche Departementsminister nicht durch
ein Medium, sondern unmittelbar mit dem Staatsoberhaupte verkehren
 und ihm in den Angelegenheiten ihres Departements persönlich
 oder durch von ihnen beauftragte Vertreter vortragen (Art. 44
der Verf.-Urk.). Verfassungsrechtliche Bedeutung hat das Geheime
Kabinet nicht. In der Verfassungsurkunde geschieht seiner überhaupt
keine Erwähnung.
Ganz fortfallen konnte natürlich diese Kinrichtung nicht. Es ist
unmöglich, dass der Monarch alle an ihn herantretenden Angelegenheiten,
 vor allem die ihm aus Art. 45 u. 49 der Verf.-Urk. obliegenden,
selbst sichtet, vorbereitet, erledigt und den regelmässigen Vortrag
sämmtlicher Staatsminister entgegen nimmt, zumal er durch seine
Regentenpflichten gezwungen ist, vielfach ausserhalb des Sitzes der
Ministerien zu residiren. Ein Kabinet mit höheren, mittleren und
niederen Beamten als persönliches Bureau ist daher nicht zu enfvehren.

Das Geheime Civilkabinet fungirt daher auch heute noch als
eine zwischen König und Ministern vermittelnde Behörde, indem
in den meisten Fällen die Berichte der Minister an den König durch
die Hand des Kabinets gehen. Der Unterschied gegen jene Zeit, wo
im Kabinet noch die Entscheidung gefällt wurde, tritt aber u. A.
darin hervor, dass die Minister ihren Berichten in der Regel die zu
erlassende Ordre im Wortlaut und mit der Gegenzeichnung des
Ministers versehen und mit dem Immediatberichte zugleich zur Allerhöchsten
 Vollziehung vorlegen.
$ 320. In den ersten Jahrzehnten nach Erlass der Verfassungsurkunde
 wurden die Geschäfte der ersten und der zweiten Abtheilung
des Geheimen Kabinets noch von verschiedenen Beamten verwaltet.
In den Geschäften der ersten Abtheilung?) fungirte an Stelle der
Kabinetsminister der erste vortragende Rath des Staatsministeriums,
während der Geheime Kabinetsrath oder Chef des Kabinets nach wie
vor nur die reinen Kabinetssachen bearbeitete,

1) die sich aber durch ihre Räthe vertreten lassen konnten.
2) Als solche galten im Allgemeinen die Gesetzgebungssachen, die ständischen Angelegenheiten,
 das Etatswesen, die Domänenveräusserungen, die Landesmeliorations-, Chaussee- und
Eisenbahnangelegenheiten.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.
        <pb n="251" />
        1516

Kleinere Etats.

Mit der Zeit ergaben sich aber aus der Trennung beider Angelegenheiten
 Schwierigkeiten. Der Chef des Civilkabinets war, besonders
auf Reisen, gehalten, in allen dasselbe berührenden Angelegenheiten
alsbald Auskunft zu geben, Anordnungen zu treffen, Korrespondenzen
zu führen; es konnten ihm aber natürlich nicht Angelegenheiten, die
bei Abtheilung I schwebten, ohne Weiteres präsent sein.
Daher wurde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch
Allerh. Kab.-O. v. 24. Dez. 1872 der erste vortragende Rath des Staats:
ministeriums von den Immediatvorträgen entbunden, die beiden Abtheilungen
 des Geheimen Civilkabinets vereinigt, und zugleich wurde
dem Geheimen Kabinetsrath zur Unterstützung und Vertretung ein
vortragender Rath beigegeben.

Gegenwärtiger Geschäftskreis.
$ 321. Da die Verordn. von 1810, wie schon hervorgehoben, nicht
ausdrücklich aufgehoben ist, gilt sie noch fort, soweit sie nicht mit der
Verfassung in Widerspruch steht.
Als gegenwärtige Aufgabe des Geheimen Civilkabinets wird
man daher bezeichnen können, dass es dem Könige (und Kaiser) in
allen Civilangelegenheiten') des Staates (und Reiches) unmittelbaren
Vortrag hält, soweit es sich nicht 1. um die vom Auswärtigen Amte
direkt vorzutragenden Angelegenheiten der äusseren Politik handelt,
und 2. soweit nicht die Staatsminister (und der Minister des Königl.
Hauses) — was nur bei dringlichen und besonders wichtigen Dingen
zu geschehen pflegt — direkten Vortrag erbitten oder ein solcher vom
König (Kaiser) befohlen wird. Die alte Verordn. von 1810 hat haupt
sächlich noch für die Regelung des Geschäftsganges Bedeutung.

Beamte des Kabinets.
$ 322, Der Geheime Kabinetsrath und Chef des Civilkabinets
besitzt, soweit ihm nicht persönlich ein höherer Rang beigelegt ist.
den Rang der Räthe erster Klasse.
Der vortragende Rath, dessen Stelle bei Vereinigung der beiden
Abtheilungen des Kabinets im Jahre 1873 begründet wurde, sowie die
mittleren und unteren Beamten stehen den betreffenden Kategorien
der übrigen Centralbehörden im Rang?) gleich, jedoch geniessen die

') Nach Erlass der Verfassungsurkunde (1850) erschien im Staatshandbuch nur ein
Geheimes (Civil-) Kabinet; das Militärkabinet wurde nicht mehr erwähnt. Erst 1859
mit der Regentschaft des Prinzen von Preussen erschien wieder ein besonderes Militärkabinet
 unter einem „Vortragenden Offizier“, Später wurde (durch Allerh. Ordre vom
78. März 1889) auch ein Kaiserliches Marinekabinet errichtet. Beide Kabinete haben aber
keinen besonderen Etat wie das Geheime Civilkabinet, sie gelten als Annexen des Kriegsministeriums
 bezw. des Reichsmarineamtes,
2) Besoldung s. S$ 328.
        <pb n="252" />
        V. Geheimes Civilkabinet. $$ 321—324, 1517

beiden Kabinetssekretäre eine gewisse Bevorzugung vor den mittleren
Beamten der Ministerien. Sie rangiren, wenn ihnen nicht anderweit
ein höherer Rang beigelegt ist, auf Grund der Allerhöchsten ÖOrdre
v. 98, Dez. 1857 mit den Titularräthen zweiter Klasse. Hierauf beruht
auch die Gepflogenheit, ihnen bei Allerhöchsten Charakterverleihungen
sogleich den Titel „Geheimer Hofrath“ zu verleihen.
Dem Bureauvorsteher, dessen Stellung 1852 geschaffen wurde, ist
die Geschäftsführung des Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamtenpersonals
— mit Ausschluss der beiden Kabinetssekretäre — unterstellt.
Das übrige Bureaupersonal besteht aus 1 Geheimen expedirenden
Sekretär und Kalkulator und 10 Geheimen Registratoren.
Die Kanzleigeschäfte werden von 2 Geheimen Kanzleisekretären
wahrgenommen. Die beiden Stellen sind im Jahre 1889 begründet
worden, bis zu welchem Zeitpunkte die Kanzleiarbeiten für das
Kabinet in den Bureaus des Staatsministeriums mitversehen wurden.
Das Unterpersonal besteht gegenwärtig aus 4 Kanzleidienern,
2 _ Portiers. 1 Hausdiener und 1 Heizer.

Etat,
$ 323. Das Geheime Civilkabinet hat (im Gegensatze zum Militärund
 Marinekabinet 8322 Anmerkung 2) seit jeher einen selbstständigen
 Etat gehabt. Nur wurden, so lange die erste Abtheilung von
dem ersten vortragenden Rath des Staatsministeriums geleitet wurde,
ein Theil der Ausgaben aus dem Etat des Staatsministeriums bestritten,?)
 so dass eine Vergleichung der gegenwärtigen Ktatsziffern
mit der Zeit vor 1874 kein richtiges Bild gewährt.

Einnahmen (Kap. 25d des Etats und Anl. CID).
8 324, Einnahmen finden sich erst seit 1883/84 auf dem Etat
des Civilkabinets. Damals wurden 8900 M. eingestellt, davon 2540 M.
gyesetzliche Wittwen- und Waisengeldbeiträge, welche wie bei den
übrigen Ressorts 1888/89 wieder fortfielen. Zwei weitere Posten,
welche auch heute noch auf dem Etat stehen, waren Tit 1 Beitrag des
Deutschen Reiches zu den persönlichen Verwaltungskosten des
Kabinets und Tit. 2 Sonstige Einahmen, enthaltend Beiträge von
höheren und niederen Beamten für Gas- und Wasserverbrauch, Schornsteinreinigung,
 Feuerungsmaterialentnahme aus den Beständen. Erlös
aus dem Verkauf alter Akten ete.
Beide Arten von Einnahmen bestanden auch schon vor 1883/84,
wurden aber bis dahin auf dem Etat des Finanzministeriums ausgebracht
 (s. Etatserläuterungen).

2) darunter auch die sämmtlichen Kosten der im Bureau des Staatsministeriums mitbesoreten
 Kanzleiveschäfte.
        <pb n="253" />
        518

Kleinere Etats.

Der Betrag des Tit. 1 (6300 M.) hat sich bis heute nicht geändert.
Er enthält Beiträge zu der Besoldung und dem Wohnungsgeldzuschusse
für einen Registrator (5100 M. seit 1874), sowie zur Remunerirung der
Sekretariatsbeamten für Besorgung der bei dem Geheimen Civilkabinet
in Reichsangelegenheiten vorkommenden Sekretariatsgeschäfte (1200 M.
seit 1881/82).
Tit. 2 betrug 1888/84 60 M. und hat sich bis 1903 auf 870 M. gesteigert.

Ausgaben (Kap. 47 des Ausgabeetats und Anl. CID).
$ 328, Die Ausgaben betrugen 1874 96000 M., haben sich also
seitdem bis 1903 auf fast das Doppelte gesteigert.
Die Steigerung vertheilte sich auf die verschiedenen Hauptausgabegruppen
 wie folgt:

1885/86 1890/91 1903
A. M. M,
1. Besoldungen . . .. 85 050 96 500 120 380
2. Wohnungsgeldzuschüsse . . 12 720 14 040 14 700
3. Andere persönliche Ausgaben . . 600 4 000 6 400 4800
4. Sächliche Ausgaben. .. . .. 19 800 22 400 _22 400 40220
Summe . . 96000 124 170 139 340 180 100.
Die starke Steigerung bei den sächlichen Ausgaben von 1890/91
zu 1908 ist hauptsächlich bei Tit. 7 (Bureaukosten eingetreten, und
zwar seit 1902, wo dem mit 10000 M. ausgesetzten Fonds weitere
10000 M. als Mehr für Heizung, Beleuchtung, Reinigung ete. nach
Ingebrauchnahme des neuen Dienstgebäudes (s. 8 331) zugesetzt werden
mussten.
Auch der Tit. 8 (Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten), der bis
1900 lange Jahre 11400 M. betragen hatte, erfuhr 1901 eine Steigerung
auf 16000 M., nachdem er in den vorangegangenen 3 Jahren um
5—7000 M. alljährlich hatte überschritten werden müssen.
$ 8326, Die anderen persönlichen Kosten (oben Ziff. 4) haben
ihre Hauptsteigerung in den 70er und Anfang der 80er Jahre erfahren.
Ursprünglich stand nur Tit. 8 auf dem Etat (Ausserordentliche Remunerationen
 ete. für Subaltern- und Unterbeamte), der seit 1826 bis 1876
nur 600 M. betragen hatte, dann auf 1000 M., später auf 1500 und
1800 M. erhöht wurde (s. hierzu Bd. 1 Buch I 8. 97).
Tit. 5 (zur Remunerirung von Hülfsarbeitern) wurde ‚erst seit
1881/82 eingestellt und enthielt ursprünglich nur die aus Reichsfonds
erstatteten 1200 M. KExtraremunerationen für die Kabinetssekretäre
(s. $ 328). die aber später bei Gelegenheit von Gehaltserhöhungen der
Kabinetssekretäre zur Staatskasse eingezogen wurden und seitdem
lediglich in der Einnahme erscheinen. Es steht daher auf Tit. 5 nur
noch ein Posten von 3000 M., welcher zur Remunerirung von Hülfsarbeitern
 dient und 1886/87 ins Ordinarium eingestellt wurde, um den
vorübergehenden Bedarf von Hülfsarbeitern zu decken.
        <pb n="254" />
        V. Geheimes Civilkabinet. $$8 325—328, 1519

Besoldungen.
8 327. Die Zahl und Besoldungshöhe der Beamten des Geheimen
Civilkabinets hat sich im Laufe der Zeit wie folgt gestaltet:

1890/91 1908
Zahl M. Zahl M.
Geh. Kabinetsrath 1 20000 1 20000
vortragender Rath . . _— 1 7500—9900 17 500-—11 000
Bureauvorsteher . . :| — ; 4 800 x 5 4003) 1 7 200
Erster Kabinetssekretär | : | 5 400 3 4800 1 - 5 400 1 7 200
ZweiterKabinetsekretär 4 800 } ; | 3600 |“ 4 800°) 1 6 600
Sekretär u. Registrator. 6 1500—4500 72) 2 400—4 800 9 3000—5400 11 3 000—6 000
Kanzleisekretäre . . .-- — — — 2 1800—3300 2 1800—3 800
Unterbeamte . . . . 4 750-1350 4 1050—1850 6 1200—1 500 8 1200—1 800
Kumme 2x 14 15 229 26

1ser6

Das Gehalt des Geheimen Kabinetsraths, das stets 15000 M. — und
nur vorübergehend Anfang der 70er Jahre 12000 M. — betragen hatte,
wurde 1889/90 mit Rücksicht auf die in allen Verwaltungsgebieten
Preussens und des Reichs eingetretene und fortdauernde Vermehrung
der Geschäftsthätigkeit, die natürlich auch auf die Arbeitslast des
Kabinetschefs zurückwirkte, auf 20000 M. erhöht. Dagegen fand bei
der allgemeinen Besoldungsauf besserung 1897/98 eine weitere Erhöhung
nicht statt. Der Kabinetschef rangirt in derselben Gehaltsklasse mit
dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts.
8 328, Der vortragende Rath und die mittleren und Unterbeamten
 stehen den betreffenden Beamten der Ministerien gleich.
Eine Art Sonderstellung nehmen die beiden Kabinetssekretäre ein.
Ihre Gehälter wurden durch Allerh. Ordre v. 2. Dez. 1842 auf 5400 M.
und 4800 M. festgesetzt. Sie erhielten seit 1874 ie 600 M. Remuneration
vom Reich.
Im Jahre 1893/94 wurden die Stellen des ersten und zweiten
Kabinetssekretärs auf 6600 bezw. 4800 M. Einzelgehälter fixirt, da „der
Umfang und die Eigenart der Dienstgeschäfte der Geheimen Kabinetssekretäre.
 sowie die an ihre Thätigkeit zu stellenden besonderen
Anforderungen dazu angethan sind, ihre Kräfte eher aufzureiben und
ihre Pensionirung früher herbeizuführen, als dies bei den übrigen
Bureaubeamten der Regel nach der Fall ist“.
Für den ersten Kabinetssekretär fiel damit die Remuneration von
800 M. vom Reiche fort (s. oben). 1897/98 brachte die allgemeine
Besoldungsaufbesserung beiden Beamten eine Erhöhung auf 7200 bezw.
5400 M., bis durch den Etat von 1903 das Gehalt des zweiten Kabinetssekretärs
 weiter auf 6600 M. erhöht wurde, „weil diese Stelle seit der

!) Geheime Kabinetssekretäre.
?) 5 Geh. Registratoren und Journalisten und 2 Assistenten.
3) und 1200 M. Funktionszulage.
1) und 600 M. vom Reich Remuneration; s. auch $&amp;amp; 328 Abs, 3.
        <pb n="255" />
        1520 Kleinere Etats.

letzten Gehaltsaufbesserung erheblich an Bedeutung zugenommen habe
und an die Inhaber der beiden Kabinetssekretärstellen bei der Eigenart
des Allerhöchsten Dienstes besonders auf Reisen im Gefolge Sr. Majestät
des Kaisers und Königs die gleich hohen Anforderungen gestellt werden
müssten“. Damit fielen auch für diesen Beamten die 600 M. Remunevation
 vom Reiche fort.
$ 329. Wegen der Kanzleisekretärstellen vgl. $ 322.
$ 330. Pensions-Reliktenverhältnisse u. s. w. sind die gleichen wie
bei allen unmittelbaren Staatsbeamten. Der Geheime Kabinetsrath
hat freie Dienstwohnung im Sinne des Regulativs vom %6. Juli 1880
und gegen 488,15 M. Benutzung von Gas, Wasserleitung und Centralheizung.
 Auch der Bureauvorsteher und 5 Unterbeamte haben Dienstwohnungen.

Extraordinarium,
$ 331. Extraordinäre Kosten sind für das Geheime Civilkabinet
in den letzten drei Dezennien nicht entstanden. Der Neubau in der
Wilhelmstrasse stand auf dem Extraordinarium des Etats der Bauverwaltung
 (1898—1900: 788 000 M.).

YI. Staatsarchirve.

Allgemeines.)
$ 332, Im 18. und im Anfange des 19. Jahrhunderts gab es in Preussen
nur eine einzige selbstständige Archivbehörde, nämlich das aus dem
Markgräflich - Brandenburgischen Archiv hervorgegangene Geheime
Staatsarchiv zu Cölln an der Spree (später Berlin), Dagegen bildete
in den allmählich zur preussischen Monarchie vereinigten sonstigen
Landestheilen (Provinzen) die Verwaltung der dort vorgefundenen
landesherrlichen Archive in der Regel einen Nebenzweig der Geschäftsführung
 der Regierungen.
Eine centrale Beaufsichtigung und Leitung sämmtlicher, auch der
in den Provinzen vorhandenen Archive erfolgte erst seit der Verordnung
 vom 27. Okt. 1810 (G.-S. 8. 4 u. 7), durch welche dem Staatskanzler
 (Hardenberg) das Arechivwesen untergeordnet wurde. Seinen
Bemühungen gelang es, vor Allem durch Anstellung besonderer
Archivbeamten in den Provinzen die Vereinigung des vielfach verstreuten
 Archivmaterials an einheitlicher Stelle durchzuführen, sowie
die Ordnung und Sichtung desselben und damit das gesammte provinzielle
 Archivwesen erheblich zu fördern. 1822 wurde auch ein

') Gollmert, Die preussischen Staatsarchive im Archiv für Landeskunde der preussischen
 Monarchie 1856. Bd. YI, S. 111 ff.
        <pb n="256" />
        VI. Staatsarchive. $$ 329— 335.

1521

Direktorium des Geheimen Staatsarchivs eingesetzt, dessen Wirkungskreis
 auf sämmtliche Provinzialarchive sich miterstreckte.
Seit 1852 ist der Ministerpräsident als solcher Chef der Verwaltung
der gesammten Staatsarchive, ihm untersteht wiederum der Direktor,
jetzt Generaldirektor der Staatsarchive.
Gleichzeitig 1852 wurde das Geheime Staats- (und Kabinets-) Archiv zu Berlin in zwei
Abtheilungen getheilt, ein Königliches Hausarchiv und ein Geheimes Staatsarchiv,
 die unter die gemeinsame Leitung des Hausministers und des Ministerpräsidenten
zestellt wurden, von denen aber ersterem die spezielle Beaufsichtigung des Haus- und letzterem
 diejenige des Staatsarchives zustand. Die Provinzialarchive wurden daneben der unmittelbaren
 Aufsicht des zuständigen Oberpräsidenten unterstellt.
8 8383, Im Jahre 1856 bestanden in Preussen neben dem Geheimen
 Staatsarchiv zu Berlin, welches zugleich Staatsarchiv für die
Provinz Brandenburg ist,!) 7 Provinzialarchive, zu Königsberg, Stettin,
Breslau, Magdeburg, Münster, Koblenz und Düsseldorf, Bis Anfang
 der 70er Jahre kommen hinzu Posen (1870) und Sigmaringen
(1873), durch Einverleibung der neuen Provinzen: Aurich, Hannover,
Idstein, Osnabrück, Schleswig, Marburg, Hanau und Fulda, welche
beiden letzteren aber bald mit Marburg vereinigt wurden, Idstein
wurde später 1881 nach Wiesbaden verlegt.
In den letzten Jahrzehnten sind neueingerichtet die Provinzialarchive
 zu Wetzlar und zuletzt zu Danzig (1901), so dass ihre Zahl
gegenwärtig auf 17 gestiegen ist.
&amp;amp; 8384. Zweck der Provinzialarchive ist nicht allein, alle
den betreffenden Landestheil angehende und nicht mehr als
kurrent anzusehende Urkunden und Akten von geschichtlichem
Interesse aufzubewahren?) sondern auch Auszüge und Abschriften
der im Besitze von Gemeinden, Privaten oder ausländischen Behörden,
die sich auf die Provinz beziehen, zu sammeln,®) und endlich auch
Bücher über die betreffende Landesgeschichte in möglichster Vollständigkeit
 anzuschaffen.

Organisation.
&amp;amp; 335. An der Spitze des gesammten Archivwesens steht ein
Generaldirektor,*) der zugleich Direktor des Geheimen Staatsarchivs
zu Berlin ist.
Seit 1896/97 (Nachtragsetat) ist die Stelle eines zweiten Direktors,
beauftragt mit der Geschäftsführung am Geheimen Staatsarchive
geschaffen worden (Rang der Ministerialräthe 3. Klasse).

1) Der Grund, weshalb die märkische und die den Staat im Ganzen betreffenden
Archivalien von jeher in lokaler (Gemeinschaft verblieben sind, liegt darin, dass zu der Zeit,
wo die preussischen Archive sich zu bilden anfıngen, der Besitz der Landesherrn sich auf
lie Markgrafschaft Brandenburg beschränkte.
?) vgl. $ 1 der Instruktion für die Beamten der Staatsarchive in den Provinzen (M.BL.
di V, 1867 S. 327). '
3) 818 a. a. 0. 4) seit 1900, s. $ 336,
        <pb n="257" />
        ‚522

Kleinere Etats.

An der Behörde fungiren ausserdem Geheime Staatsarchivare (3)
mit dem Titel Geheime Archivräthe und Rang der Räthe 4. Klasse
und mehrere Archivare (5), von denen die ältesten den Titel Arechivratbh
führen.
Nach dem Allerh. Erl. v. 24. März 1897 (M.-Bl. f. d. i. V. S. 95) kann älteren verdienten
Archivaren bis zu einem Sechstel der etatsmässigen Archivare der persönliche Rang der
Räthe 4. Klasse verliehen werden.
$ 336. Die Verhältnisse der Provinzial-Archivbeamten sind geregelt
 durch die Instruktion v. 31. Aug. 1867 (M.-Bl. f. d. i. V. S, 327).1)
Die Zwecke der Provinzialarchive, die Art und Umfang ihrer Benutzung,
 Fürsorge für Archivlokale werden darin eingehend geregelt:
bezüglich der Beamtenstellen wird bestimmt:
Kin erster Archivar ist Vorstand des Provinzialarchivs:; ihm stehen
ein oder mehrere Archivare und Archivsekretäre als Mitarbeiter zur
Seite. Die Archivvorstände der 12 grösseren Archive zu Breslau,
Coblenz, Düsseldorf, Hannover, Königsberg, Magdeburg, Marburg,
Münster, Posen, Schleswig, Stettin und Wiesbaden führen seit Ende
1899 den "Titel Archivdirektoren, während gleichzeitig der Direktor der
Staatsarchive den Titel „Generaldirektor“ erhielt (M.-Bl. f. d. i. V. 1900
S. 9). Seit 1897 (M.-Bl. f. d. i. V. S. 95) haben sie den Rang der Räthe
4. Klasse.
Die ihnen beigegebenen Beamten hiessen seit 1885 (M.-Bl.£.d. i. V.
S. 64) Archivare 1. und 2. Klasse, seit 1894 (a. a. 0. 8. 212) heissen sie
alle Archivare. Sie haben den Rang der Assessoren, soweit ihnen
nicht ein höherer Rang (s. oben) beigelegt ist.
$ 336a. Seit dem 6. April 1894 (M.-Bl. f. d. i. V.S. 67) sind behufs
zweckmässigerer Vorbereitung auf den preussischen Staatsarchivdienst
 besondere Bestimmungen erlassen worden, wonach die Studienzeit
 auf der Universität mindestens 6, möglichst 7 oder 8 Semester
betragen soll. Die besonders zu berücksichtigenden Vorlesungen werden
einzeln aufgeführt. An der Universität zu Marburg ist ein besonderes
Seminar für geschichtliche Hülfswissenschaften errichtet,
welches hauptsächlich für Archivaspiranten bestimmt ist. Dort besteht
auch eine besondere Pr üfungskommission, bei welcher jeder Archivaspirant
 eine Prüfung ablegen muss, wenn er in die Aspirantenliste
aufgenommen werden will (a. a. 0.8. 68). Die Prüfungsgebühren betragen
 50 M, Die Prüfung ist eine mündliche.
Mittlere und Unterbeamte.
$ 387. An Bureaubeamten waren thätig (1903) zwei beim
Direktorium zu Berlin, an Kanzleisekretären einer in Berlin und zehn
in den Provinzen, an Archivdienern drei in Berlin und elf in den
Provinzen.
]) mit einigen Abänderungen vom 9. Jan. 1876 (a. a. 0. S. 1), 12. Jan. 1877 (a. a. 0..8. 8),
27. Jan. 1898 (2. a. 0. 8. 39.
        <pb n="258" />
        VI. Staatsarchive. $$ 336—340.

15283

Einnahmen und Ausgaben.
(Vgl. hierzu Anl. CI.)
&amp;amp; 388. Die Verwaltung der Staatsarchive hat schon seit 1849
einen besonderen Etat (Kap. 25b der Einnahmen und Kap. 45 der
Ausgaben).
Die Einnahmen spielen nur eine unwesentliche Rolle. Sie umfassen
 einige Tausend Mark Erlöse aus archivalischen Publikationen
und Zuschüsse zu den Autorhonoraren, die alljährlich schwanken. Sie
werden nach dreijährigem Durchschnitt eingestellt und haben in den
letzten zehn Jahren den Betrag von 83500 M. nicht überstiegen. Der
Höchstbetrag von 8000 M. fiel in das Jahr 1887/88. (1908: 2040 M.).
Die Nachweisung dieser Einnahmen im Etat (Kap. 25b Tit. 1 | früher
Tit. 2]) erfolgte erst seit 1888/84 auf Grund Beschlusses des Abg.-H.
v. 18. April 1882 (Sten. Ber. S. 1385).
Tit. 2 enthielt früher die Einnahmen aus der Abgabe von Wasser
aus dem Schlossbrunnen zu Marburg und wird nach Wegfall derselben
als vacat weitergeführt.
Die Einnahmen aus Tit. 3 stehen auf dem Etat seit 1883/84 (vgl.
Etatserläuterungen) und enthalten verschiedene sonstige Einnahmen
(Zahlungen einzelner Archivdiener für Entnahme von Feuerungsmaterial
 aus den amtlichen Beständen zu ihrem eigenen Bedarfe,
sowie für Mitbenutzung der Wasserleitung; Erlös aus dem Verkaufe
unbrauchbarer Akten, Drucksachen, Utensilien und Baumaterialien;
Miethe und Pacht für entbehrliche Räume und Ländereien, Beiträge
zu den Kosten der nach &amp;amp; 2a des Krankenversicherungsgesetzes erweiterten
 Krankenfürsorge ete.). (1908: 1100 M.)

Ausgaben.
8 8389. Die grosse Steigerung in dem Geschäftsumfang und die
Bedeutung des Staatsarchivwesens seit Mitte des 19. Jahrhunderts
spiegelt sich in der Vermehrung der ordentlichen Ausgaben seit jener
Zeit wieder. Sie betrugen 1849: 49125 M., 1870: 126885 M., 1885/86:
399 3838 M., 1903: 528025 M., also mehr als das 10fache von 1849.
Die Steigerung der sächlichen Kosten war dabei noch eine etwas
ztärkere als die der persönlichen.

Besoldungen.
$ 340. Das Gehalt des Generaldirektors (früheren Direktors) der
Staatsarchive betrug schon in den 7er Jahren 9000 M. und ist seitdem
nicht erhöht worden.
Der Generaldirektor bezieht aber aus Nebenämtern jährlich: aus Tit. 2 als Direktor
des Geheimen Staatsarchivs 3000 M., als Mitglied der Akademie der Wissenschaften in
Berlin ein Ehrengehalt von 900 M., als Historiograph des Preussischen Staates ein (jehalt
von 900 M.. zusammen 4800 M.
        <pb n="259" />
        15924

Kleinere Etats.

Die Gehälter der sonstigen Beamten haben sich besonders seit
Anfang der 90er Jahre sehr verschoben, wie nachstehende Uebersicht
ergiebt:

Generaldirektor . . 2... 0.
Zweiter Direktor in Berlin . .
Archivdirektoren in der Provinz . ,
Geheime Staatsarchivare in Berlin . . .
Archivare in Berlin und Staatsarchivare und
Archivare in den Provinzen. . .
Expedienten und Kalkulatoren in Berlin
Kanzleisekretäre in Berlin. . ..
” in den Provinzen . , ,
Archivdiener in Berlin . 0.0.0000.
in den Provinzen . .

vor 1891/92 seit 1896/97 seit 1897/98
9000 9000 9000
8000 83500
4500 —6600 4800—7200
3600—6000 3600—7200

3600— 6000

1800—4500
3000 — 5400
1800—83300
1650 —2250
1200 — 1500
960—1200

210045001) 2700—5100 N
3000—53400 3000—-6000
1800—3800 1800—3800
1650—2700 1650-2700
1200—1800 1200—1800
1000 —1500 1000-——1500

Hinsichtlich der höheren Archivbeamten haben erhebliche Veränderungen
 stattgefunden, einmal in dem Etat 1896/97 (vgl. Erläuterung
zu Kap. 45 Tit. 2 der Ausgabe jenes Etats, wodurch die Gehaltsbezüge
der höheren Archivbeamten denjenigen der höheren Beamten der
Königl. Bibliothek und der Universitätsbibliotheken im Wesentlichen
gleichgestellt, besondere Vorsteherstellen an den grösseren Archiven
gegründet, die Stellen der Berliner Archivare, abgesehen von zwei
Stellen für Geheime Staatsarchivare, denen der Provinzen im
Prinzip — nach Ableben der gegenwärtigen Inhaber — gleichgestellt,
 pensionsfähige Zulagen für die Hälfte der Stellen eingeführt
wurden u. s. w.) und sodann bei Gelegenheit der allgemeinen Besoldungsverbesserung
 1897/98 (Näheres vgl. Abg.-H. Sten. Ber. 1896
S. 508 ff.).
$ 341. Bei den mittleren und Unterbeamten traten wesentliche
Verbesserungen bereits 1890/91 ein, wie aus der obigen Tabelle des
Näheren ersichtlich ist.
Die meisten der Unterbeamten haben Dienstwohnung.
$ 342, Hinsichtlich der Wohnungsgeldzuschüsse, anderen
persönlichen und sächlichen Ausgaben ist wenig zu bemerken.
Zu Tit. 6 (Remunerirung von Hülfsbeamten) ist hervorzuheben.
dass aus diesem Titel auch die Assistenten an den Archiven remunerirt
werden.
Wie schon in $&amp;amp; 336a erwähnt, haben diese ein Examen abzulegen,
werden dann notirt, nach Eintritt von Vacanzen zur Probeleistung
einberufen und sodann als Hülfsarbeiter bezw. Assistenten mit 1200 M.
beschäftigt. In dieser Stellung steigen sie bis 2100 M. Später erfolgt
dann die etatsmässige Anstellunge.?)

') und für die Hälfte der Stellen je 900 M. persönliche Zulagen,
?) Nach einem Vermerk im Etat 1897/98 zu Kap. 45 Tit. 8 kann eine längere als
vierjährige Beschäftigung als Archivassistent und Hülfsarbeiter nach beendeter Probezeit
bei der etatsmässigen Anstellung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden.
        <pb n="260" />
        1525
8 343, Zu Tit. 8 vgl. M.-Bl. £. d.i. V. 1884 8. 119.
$ 83438a. it. 10 betrug vor 1874 nur 2400 M. und wurde in
diesem Jahre auf 12000 M., bis 1880/81 auf 30500 M. erhöht. Gegenwärtig
 beträgt er 50610 M. Er wird verstärkt durch die Erlöse von
denjenigen archivalischen Publikationen, deren Kosten aus diesem
Fonds bestritten sind.

Historisches Institut zu Rom.
$ 8344, Besonders hervorzuheben ist noch, dass seit 1898/99 das
historische Institut in Rom, dessen Unterhaltungskosten bisher hauptsächlich
 aus Fonds der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalverwaltung
 — insbesondere aus dem Fonds unter Kap. 122 Tit. 32') —
bestritten wurden, in die Archivverwaltung übernommen worden ist.
Es wurden für dieses an etatsmässigen Stellen eingestellt: a) für einen
ersten Sekretär ein Gehalt von 7500 M. mit einer nicht pensionsfähigen
 Lokalzulage von jährlich 1250 M. und freier Wohnung, welche
in den für das Institut angemietheten Räumen vorhanden ist; b) für
einen zweiten Sekretär ein Gehalt von 2700 M. mit einer nicht
pensionsfähigen Lokalzulage von jährlich 1000 M. und einer Miethsantschädigung
 von jährlich 660 M.
Ausserdem wurde der Fonds unter Tit. 6 zur Remunerirung eines bei dem Institute
ausseretatsmässig zu beschäftigenden Assistenten um jährlich 3600 M., der Fonds unter Tit. 8
zur Anmiethung der Räumlichkeiten für dasselbe, einschliesslich der Wohnung für den ersten
Sekretär, um 3168 M. und der Fonds unter Tit. 10 zur Bestreitung der sächlichen Ausgaben
am 58892 M. verstärkt (s. auch $ 345 a. E.).

Extraordinarium,
&amp;amp; 345, Die extraordinären Ausgaben für die Staatsarchivverwaltung
 sind in den letzten Dezennien im Verhältnis zu den
(Jesammtausgaben des Ordinariums, welches von rund 300 000 M. im
Anfang der 80er Jahre bis auf rund 528000 M. in 1908 gestiegen ist.
nicht unerheblich.
Es wurden nach den Etats bereitgestellt von 1879,80 1889/90
zusammen 1065490 M., also im Jahresdurchschnitt 96 862 M. und
von 1890/91—1902 zusammen 20954857 M., im Jahresdurchschnitt
161191 M., 1903 kamen hinzu 19370 M.
Die Beträge wurden hauptsächlich zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
 und Einrichtungskosten von Staatsarchiven verwandt. Ks erforderten
 z. B. die Archive zu Berlin (1898/95) rund 9U0 000 M., Danzig
256 500 M.. Coblenz 228 927 M., Düsseldorf 252870 M., Magdeburg”)
181 300 M., Stettin 284 217 M., Hannover 576 000 M.. Aurich 110000 M.,

1) s. auch Bd. II Buch I $ 5902.
2) Die zuerst beabsichtigte Verlegung nach Halle fand die Zustimmung des Abgeordnetennauses
 nicht (Abg.-H, Sten. Ber. 1886 S. 1291)
        <pb n="261" />
        1526
Wiesbaden 267 300 M. Auch Posen und Marburg verursachten in diesem
Zeitraum erhebliche Kosten durch Restaurirungsarbeiten u. s. w. 1903
sind für Bibliothek und Dienstwohnung des ersten Sekretärs am
Historischen Institut in Rom 19370 M. eingestellt worden.

Kleinere Etats.

VII. General-Ordenskommission.

$ 346, Die früher getrennt und zu dem Geschäftskreise mehrerer
Staatsbehörden, namentlich dem Allgemeinen Kriegsdepartement und
dem Civil- und Militärkabinet Sr. Majestät des Königs gehörig gewesenen
Ordensangelegenheiten sind durch die Königl. Kab.-O. v. 6. Jan. 1810
vereint einer besonders für diesen Zweck errichteten Behörde übertragen
 worden, welche nach ihrem an des Königs Majestät erstatteten
Berichte vom 13, ej. den Titel „General-Kommission in Angelegenheiten
 der Königlich Preussischen Orden“ angenommen hat.
Zu dem Geschäftskreise der Königlichen General-Ordenskommission
gehört nach dem $ 15 der Erweiterungsurkunde v. 18. Jan. 1810 für
die Königlich Preussischen Orden und Ehrenzeichen die Anschaffung
der Ördensinsignien, die Führung vollständiger Listen und deren Berichtigung
 durch das Nachtragen des Abganges und Zuwachses, das
Vorlegen von Auszügen aus diesen Listen, und auf Verlangen Sr.
Majestät die Erstattung von Berichten, sowie die Ausführung der
Allerhöchten Aufträge,
Hiermit stimmt die Bestimmung in der Königlichen Kab.-O. v.
6. Jan. 1810 (a. a. O.) überein, wonach Se. Majestät der König Sich
vorbehält, Sich der gedachten Behörde als einer allgemeinen Kommission
 für die Listen, die Auszüge daraus und für die Insignien zu
bedienen, und den Umständen nach bei den kleinen Orden und
Medaillen Bericht von ihr zu erfordern.')
Durch den Allerh. Erl. v. 22, Jan. 1850 ist die obere Leitung der
General - Ordenskommission dem Präsidenten des Staatsministeriums
übertragen.

Geschäftsführung. Beamte.
$ 347. Die Geschäfte der General-Ordenskommission werden von
einem Präses und mehreren Mitgliedern (4) geführt, die von jeher als
solche keine Gehälter beziehen.

') Auch hat die General-Ordenskommission die Anordnungen zum Ordensfeste zu treffen,
für die Anschaffung, Aushändigung und Rückgabe der Dekorationen, sowie für Liquidation
und Zahlung des Ehrensolds an die Senioren und Inhaber des Eisernen Kreuzes zu sorgen
Sten. Ber. d. II. Kammer 1849/50 IV 2058.
        <pb n="262" />
        VIT. General-OÖrdenskommission. $$ 346—348, 1527

An mittleren und unteren Beamten wurden der Königlichen General-Ordenskommission
 bei ihrer Errichtung zugeordnet: zwei Expedienten.
ein Kanzlist und ein Bote.
Als später sich die Geschäfte vermehrt hatten, wurde die Königliche
 General-Ordenskommission ermächtigt, die nöthigen Hülfsarbeiter
gegen Diäten anzustellen. (Königl. Kab.-O. v. 6. Okt. 1814 und
10. März 1815 I. v. 22).
Mittels des Etats für das Jahr 1816 wurde die Anstellung eines
Registrators genehmigt.
Für die Führung und Berichtigung der Ordensliste wurde ein besonderer
 Kalkulator angestellt.
Im Laufe der Zeit wuchsen natürlich die Geschäfte, und es musste
eine Vermehrung des Beamtenpersonals stattfinden. In folgender
Tabelle sind die Steigerungen der Zahl der Beamten und zugleich der
Besoldungssätze ersichtlich gemacht.
1850 1870 1890/91 1908
Zahl Mark Zahl Mark Zahl Mark Zahl Mark
"000 u 20} Er $} 8000—5400 © } 8000-6000)
1200 — 1800 2: 2400
a ar 4 1500—2700 % 1800-3800 1800 —3800
1050 2 1850 u. 1050 3 1200—1500 1200—1800
H 12 \

Expedienten,!) Rec“
stratoren .
Kanzleivorsteher
Kanzleisekretäre
Unterbeamte . .
Summe .

Etatsmässige Einnahmen und Ausgaben.
8 348. Die General-Ordenskommission hat stets auf besonderem
Etat gestanden.

Einnahmen (Kap. 25e Tit. 1).
In Kap. 25e Tit. 1 werden die Einnahmen für zurückgekommene
alte Ordensinsignien verrechnet, da die Ordensinsignien und Khrenzeichen
 (einschliesslich der fremden) verstorbener Staatsdiener (nicht
aber die Verleihungsurkunden) an die General-Ordenskommission abzuliefern
 sind (Kab.-O. v. 7. Febr. 1815, G.-S. 1815, 8. 10, Bekanntm. d.
General-Ordenskommission v. 20. März 1840, J.-M.-Bl. 1840, S. 195, R.
v. 95. Mai 1841, J.-M.-Bl. 1841, S. 186, R. v. 18, Febr. 1842, J.-M.-Bl.
1842, 8. 66, C.-R. v. 20. Aug. 1844, J.-M.-Bl. 1844, S. 187, C.-R. v.
21. Sept. 1850, J.-M.-Bl. 1850, S. 375). Ordensdekorationen in Brillanten
und solche Insignien, welche die Besitzer sich aus eigenen Mitteln
angeschafft haben, brauchen nicht abgeliefert zu werden (Bekanntm.
der General-Ordenskommission v. 21. Juli 1840, J.-M.-Bl. 1840, S. 252).

1) von denen einer als Bureauvorsteher und Rendant fungirt.
?) Für den Bureauvorsteher als Rendant ausserdem 600 M. Zulage.
        <pb n="263" />
        :528

Kleinere Etats.

Die rechnungsmässigen Einnahmen schwanken natürlich sehr, im
Allgemeinen hat sich aber nach Anl. CLV. besonders seit 1870 eine
nicht unerhebliche Steigerung vollzogen (von 6090 M. auf 27 000 M. in
1903), dem auch die Steigerung des "Lit. 7 der Ausgabe entspricht.
Die Einstellung des Postens erfolgt nach dreiJährigem Durchschnitt.
So waren eingekommen: im Jahre 1899 36 302,60 M., im Jahre 1900
30 743,41 M., im Jahre 1901 14 000,94 M., zusammen 81 046,95 M., im
Durchschnitt also jährlich 27 015,65 M. oder rund 27 000 M.
$ 349, Tit. 2. Der Posten „Sonstige Einnahmen“ (Zahlung eines
Unterbeamten für die Benutzung der Centralheizung und für den
Wasserverbrauch in seiner Dienstwohnung, Erlös aus dem Verkaufe
von Makulatur ete.) ist ohne finanzielle Bedeutung (1903: 56 M.).

Ausgaben (Kap. 46 des Ausgabeetats).

$ 350. Ein Vergleich der gegenwärtigen Gesammtausgaben mit
denen früherer Jahre ergiebt nach Anl. CV folgende Ziffern: 1849 57 600.
1870 299 908, 1885/86 201 910, 1908 194280 M.
Vergleichbar werden diese Zahlen erst, wenn man die auf den
früheren Etats aufgeführten Beträge für Ehrensolde an Inhaber kriegerischer
 Ehrenzeichen in Abzug bringt.
Es sind nämlich an Ehrensolden gewährt:
a) Den Inhabern des Eisernen Kreuzes am schwarzen wie am
weissen Bande, welche dasselbe in den Jahren 1813—1815 und
durch namentliche Bestimmung nachträglich erworben haben, im
Betrage von jährlich 150 Thalern für die Inhaber des Kisernen
Kreuzes I. Klasse und von 50 Thalern für die Inhaber des
Eisernen Kreuzes II. Klasse (Ges. v. 10. März 1863 — 6G.-8.
S. 101).
Den Inhabern des Eisernen Kreuzes I. Klasse, welche dasselbe
im Kriege gegen Frankreich 1870/71 in den unteren Chargen bis
zum Feldwebel einschliesslich erworben haben, sowie den Inhabern
des Eisernen Kreuzes II. Klasse unter den gleichen Voraussetzungen,
 wenn sie zugleich das Preussische Militär-Ehrenzeichen
IL. Klasse oder eine gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung
 besitzen, im Betrage von monatlich 3 Mark (Ges. betr.
die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber dos Kisernen
Kreuzes von 1870/71 v. 2. Juni 1878, R.-G.-Bl. 8. 99).
1867 kommt noch für Hannover Ehrensold für die Inhaber der
Guelphenmedaille hinzu (je 82 M. 25 Pf.).
Zur Bestreitung derartiger Ehrensolde standen 1849: 21 600 M..
1870: 192,208 M., 1885/86 noch 5500 M. auf dem Etat der General-Ordenskommission.
 Der letzte Betrag fiel mit 300 M. 1891/92 fort
Nach Abzug der betreffenden Beträge stellten sich die Gesammtaus:
        <pb n="264" />
        VIIL, Gesetzsammlungsamt. S$$ 349—353.

1529

zaben 1849: 36000 M., 1870: 107700 M., 1885/86: 196410 M., 1908:
194 280 M.
Den weitaus grössten Antheil an dieser Steigerung hat Kap. 46
Tit. 7 „Anschaffung und Unterhaltung von Ordensinsignien“. Dieser
Posten betrug 1849 18000 M., Mitte der 60er Jahre 36000 M., 1870
betrug er 72000 M. Eine weitere Steigerung, auf 180000 M.,
erfuhr er sodann 1883/84, nachdem schon seit einer Reihe von
Jahren erhebliche Ueberschreitungen stattgefunden hatten. Auch
heute reicht der Betrag meist nicht mehr aus.

8 851, Die persönlichen Fonds (Tit. 1—5) geben im Allgemeinen
zu besonderen Bemerkungen keinen Anlass, da für die Besoldungssätze
 die der Ministerien massgebend sind (s. auch die Tabelle in
3 347).

Bei dem unter den sächlichen Ausgaben stehenden Bureaukostenfonds
 (Tit. 6) hat im Jahre 1900 eine Verminderung um 7200 M. stattgefunden,
 weil das Haus Schadowstrasse 10/11, wo die General-Ordenskommission
 bisher miethweise untergebracht war, für Zwecke
des Ministeriums des Innern angekauft worden ist (Etatserläuterungen
1900).
$ 8352, Extraordinäre Ausgaben sind für die General - Ordenskommission
 in den letzten Dezennien nicht entstanden. Die Kosten
des Neubaues des Gebäudes in der Wilhelmstrasse sind bestritten aus
lem Extraordinarium der Bauverwaltung, s. auch &amp;amp; 29la.

VIII. Gesetzsammlungsamt.
Einleitendes.
$ 353, Die Einrichtung einer Gesetzsammlung für die Preussische
Monarchie, in welche „alle Gesetze und Verordnungen aufgenommen
werden sollten, die mehr als ein Regierungsdepartement“ betreffen, ist
erfolgt durch Ges. v. 27. Okt. 1810 (G.-8.8.1). Durch Ges. v. 3. April 1846
(G.-8. 8, 151) trat eine Erweiterung des Inhalts ein, dass alle landesherrlichen
 Erlasse, welche Gesetzeskraft erlangen sollen, diese nur
durch Aufnahme in die Gesetzsammlung erlangen können, auch wenn
sie nur für einen Theil der Monarchie bestimmt sind. Art. 106 der
Verf.-Urk. hielt diese Bestimmungen aufrecht.
Seit Verkündung der Verfassungsurkunde mussten deshalb nicht
blos die eigentlichen, unter Zustimmung des Landtags erlassenen
Gesetze (Art. 62) und die auf Grund des Art. 68 der Verf-Urk. erzangenen
 Allerhöchsten Verordnungen, sondern auch diejenigen König-
        <pb n="265" />
        1530 Kleinere Etats.

lichen Verordnungen und Erlasse, welche Ausfluss der Exekutivgewalt
der Krone sind, in der Gesetzsammlung verkündet werden.
Die Folge davon war ein ausserordentliches Anschwellen des
Umfangs der Gesetzsammlung im Laufe der Jahre. Während früher,
namentlich seit 1858, die Gesetzsammlung selten mehr als 100 Druckbogen
 umfasste, belief sich ihr Umfang 1865 auf 158, 1866 auf 120'/,.
1868 und 1869 auf 142'/, und 171, 1867 sogar auf 264'/, Bogen.
Die Erweiterung des Staatsumfangs hat ferner eine erhebliche
Vermehrung der an die Behörden zum Dienstgebrauch unentgeltlich
zu liefernden Exemplare im Gefolge gehabt. Die Zahl dieser Exemplare
allein ist im Laufe der 60er Jahre von 4000—5000 auf über 9000 gestiegen.

Eine Einschränkung der Veröffentlichungen schien aus allgemeinen
Zweckmässigkeitsgründen wie auch aus finanziellen Rücksichten ($ 356)
dringend geboten. Zu der Ausschaltung der Veröffentlichung aller nur
auf einen lokalen Bezirk sich erstreckenden Gesetze und Verordnungen
zurückzukehren, erschien nicht angezeigt,') man wählte daher den im
Ges. v. 10. April 1872 (G.-8S. 8. 357) eingeschlagenen Weg, wonach
Allerhöchste Erlasse, welche gewisse Gegenstände (von meist nur
lokalem Interesse) betreffen (Verleihung von Expropriations-, Chausseegeldrecht,
 Statuten von Genossenschaften, KEisenbahnkonzessionen,
Reglements für Feuersozietäten, Landschaften u. s. w.) lediglich in den
Amtsblättern — auf Kosten der Unternehmer u. s. w. — zu veröffentlichen
 sind, während in die Gesetzsammlung nur eine Anzeige über
die stattgehabte Verkündigung der einzelnen Erlasse aufgenommen wird.

Abonnenten der Gesetzsammlung.
$ 354. Nach dem Gesetze von 1810 ($ 5) war die Verpflichtung
zur Haltung der Gesetzsammlung noch eine sehr ausgedehnte, indem
sie sich nicht nur auf Gemeinden, sondern auch auf Staatsbehörden
und sogar selbst anf die einzelnen hohen Militärs und Beamten erstreckte.

Nach dem Ges. v. 10. März 1873 (G.-S. S. 41) wurden die höheren
Beamten u. s. w. allgemein von dieser Verpflichtung entbunden und
nur die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zur Haltung der
(Gesetzsammlung (und des betreffenden Regierungs- Amtsblattes) gegen
Baarzahlung verpflichtet.
Königliche Staatsbehörden erhalten Gesetzsammlung (und Amtsblatt)
 bereits seit Anfang der 60er Jahre umsonst (M.-Bl.fd.i. V
1862 S. 1, J.-M.-Bl. 1862 S. 188),
Das Abonnement war früher halbjährig, seit 1874 ist es ganzjährig
 (Betrag s. $ 356).

!) Gründe siehe in Aktenstück Nr, 31 Sess, 1871/72 des Abg.-H
        <pb n="266" />
        VIIL Gesetzsammlungsamt. $$ 354—355.

1531

Verwaltung und Etat (vgl. Anl. CV).
S$ 355, Die Geschäfte des Gesetzsammlungsamtes wurden von
jeher durch die Postverwaltung mit wahrgenommen. Bis zum
Jahre 1868 war auch der Etat des Gesetzsammlungsamts in dem
gemeinsamen „Etat der Post-, Gesetz- und Zeitungsverwaltung“ mit
enthalten. Nach Uebergang des Postetats auf das Reich (1868) wurde
ein besonderer „Etat für das Gesetzsammlungs - Debits - Comtoir in
Berlin“ eingerichtet — seit der zweiten Hälfte der 70er Jahre „Eitat
des Gesetzsammlungsamts in Berlin“ genannt.
Die Geschäfte wurden aber von dem Kaiserlichen Postzeitungsamt
weitergeführt, nur fand eine getrennte Zuweisung der Arbeitskräfte
beider Aemter auf ihren jeweiligen Etat statt, die sich thatsächlich
aber auf die Dauer nicht durchführen hiess.
Auch die getrennte Beschaffung der Erheizungs- und Beleuchtungsgegenstände,
 sowie der Schreib- und Packbedürfnisse für beide
Aemter hatte vielfache Erschwernisse für den Geschäftsbetrieb und
manche Unzuträglichkeiten zur Folge. Es ist daher seit 1879/80 mit
der Reichspostverwaltung die Zahlung einer Bauschsumme von
30000 M. jährlich vereinbart worden, wogegen die Postverwaltung die
Hergabe der für den Vertrieb der Gesetzsammlung erforderlichen
Arbeitskräfte und die Bestreitung der sächlichen Verwaltungsausgaben
übernimmt, so dass in dem Etat des Gesetzsammlungsamts nur noch
die Kosten für die Redaktion, Korrektur und Herstellung
der Gesetzsammlung (Kap. 52 Tit. 2 der Ausgabe) besonders zu
veranschlagen sind. Die Höhe der Bauschvergütung entspricht dem
Umfange der bezüglichen Leistungen. Sie findet sich unter Kap. 52
Tit. 1 der Ausgabe.
Die Reichspostverwaltung hat im Jahre 1895 (abgeändert 1902)
die Bestimmungen über Verlag und Vertrieb der Preussischen Gesetzsammlung
 zusammengestellt (vgl. M.-Bl. f. d. i. V. 1902 S. 153).
&amp;amp; 356. Der Abonnements preis betrug ursprünglich 2 Thaler und
wurde 1858 auf 1 Thaler herabgesetzt. Gleichwohl überstiegen auch
dann noch die Einnahmen des Debit-Comtoirs die Ausgaben bedeutend.
Erst seit der zweiten Hälfte der 60er Jahre wurden in Folge der fortwährenden
 Vergrösserung des Umfangs jährlich erhebliche Zuschüsse
— 40000—100 000 M. — nöthig. (Das war ein Hauptgrund, der zum
Erlasse des Ges. v. 10. April 1872 führte [s. 8 353.]) In der That verminderte
 sich von 1872 auf 1873 der Zuschuss von 61944 M. auf
19860 M. Ende der 70er Jahre ging er bis auf rund 10000 M.,
Anfang der 80er Jahre auf einige Hundert Mark zurück. Seit Mitte
der 80er Jahre ergiebt sich sogar ein Ueberschuss von einigen
20000 M.
Die Einnahmen des Gesetzsammlungsamts werden nachgewiesen im
Kap. 25g der Einnahme, die Ausgaben in Kap. 52 Tit. 1—3 der Ausgabe.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II, wm
        <pb n="267" />
        1539

Kleinere Etats.

In der Anlage CV sind die einzelnen Etatsposten und ihre Höhe
in den Jahren 1870, 1885/86 und 1903 zusammengestellt. Besondere
Bemerkungen zu den einzelnen Posten sind nach den vorstehenden
Ausführungen nicht mehr zu machen.

IX. Deutscher Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger.

Entwickelungsgeschichte,'!)
$ 357. Der erste Vorläufer des heutigen Reichs- und Staatsanzeigers
 war die am 2. Januar 1819 neu begründete „Allgemeine
 Preussische Staatszeitung“.
Mit dieser Zeitung wurde der doppelte Zweck verfolgt: ein amtliches
 Publikationsorgan und zugleich ein politisches Blatt zu
schaffen, welches geeignet war, die öffentliche Meinung in politischen
Dingen richtig zu stellen und über die Absichten der Staatsregierung
aufzuklären.
Die Versuche der Lösung des hiermit aufgestellten Problems der
Verbindung eines amtlichen Blattes mit einer politischen Zeitung
bilden den Inhalt der Geschichte des Blattes von seinem Entstehen
bis zum Jahre 1853. Durch die am 1, Juli 1843 erfolgte Umwandlung
des bisherigen amtlichen Blattes in die „Allgemeine Preussische
Zeitung“ wurden die Beziehungen des Blattes zur Staatsregierung
einigermassen gelockert.
Im Jahre 1848 wurde jedoch beschlossen, das Blatt wieder in ein
offizielles umzuwandeln, das demgemäss vom 1. Mai 1848 ab unter
dem Titel „Preussischer Staatsanzeiger“ erschien. Es erhielt
ausser dem amtlichen einen nichtamtlichen Theil, welcher letztere
aber nur referiren und das ihm zur Verfügung gestellte Material der
Gesetzgebung und Verwaltung veröffentlichen sollte. Mit dem 1. Juli
1851 trat eine neue Umwandlung des Blattes ein, das von jetzt ab
nur einen amtlichen Theil mit Hinweglassung aller politischen und
sonstigen Nachrichten enthielt; ausserdem wurde es auch für Insertionen
 von Behörden freigehalten. Um diesen Wandel auch äusserlich
 zum Ausdruck zu bringen, wurde dem amtlichen Blatt der "Titel
„Königlich Preussischer St aatsanzeiger“ beigelegt. Als
Beilage wurde den Abonnenten ein politisches Blatt in Gestalt der
neubegründeten gouvernementalen „Preussischen Adlerzeitung“
beigegeben, welche letztere indess mit dem 1. Juli 1853 wieder einging,
 da sie durch ihre Verbindung mit dem amtlichen Blatt in ihrer
freien Bewegung gehemmt war und somit die Aufgabe eines politischen
Blattes nicht erfüllen konnte. Von diesem Zeitpunkt ab wurde der

‚ vgl. Nr. 310 des Reichsanzeigers (vom 30. Dezember) 1893
        <pb n="268" />
        [X. Deutscher Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger. S$$ 357-—359. 1533

„Königlich Preussische Staatsanzeiger“ wieder mit einem nicht amtlichen
 Theil versehen, und er erhielt unter gleichzeitiger Stellung
ınter das Ressort des Staatsministeriums im Wesentlichen den
Oharakter, den das Blatt noch heute hat.
8 358, Einen gewissen materiellen Aufschwung nahm das amtliche
 Blatt seit dem Jahre 1856 durch die öffentlichen Anzeigen.
Von 1819 bis Ende 1828 hatte die „Allgemeine Preussische Staatszeitung“
überhaupt noch keine Anzeigen aufgenommen, Im Januar 1829 wurde
als besondere Beilage des amtlichen Blattes ein „Allgemeiner Anzeiger
 für die Preussischen Staaten“, auf den auch ein besonderes
 Abonnement eröffnet wurde, herausgegeben, In diesem
erschienen zunächst nur Ankündigungen von staatlichen Behörden.
Mit dem 1. April 1831 wurde der „Anzeiger“ dem Blatt selbst einverjeibt.
 Später wurde der Kreis der Anzeigen, die aufgenommen werden
durften, erweitert, und im Anfang der fünfziger Jahre wurde das amtliche
 Organ zum Centralorgan auch für die Aktiengesellschaften,
Korporationen ete. gemacht, wodurch die Einnahmen sich stark
vermehrten. Diese wurden indessen in der Hauptsache durch die gesteigerten
 Aufwendungen für wissenschaftliche Aufsätze
absorbirt.
Noben den „Vierteljahrsheften‘“, welche die wissenschaftlichen Beilagen zusammen-[asson,
 wurden vom Januar 1873 ab „Deutsche Monatshefte“ mit kunstwissenschaftlichem,
 literarischem, historischem und statistischem Inhalt sowie mit Illustrationen herauszegeben.
 Indessen musste nach dieser Richtung hin ein Wandel eintreten, wenn das Ziel
pigener wirthschaftlicher und finanzieller Selbstständigkeit erreicht werden sollte. Denn die
‚Vierteljahrshefte‘“ wie die Deutschen Monatshefte verschlangen die beständig wachsenden
Einnahmen, so dass immer noch Zuschüsse in Höhe von etwa 9000 M. jährlich, zu denen
nicht mehr die preussische General-Staatskasse allein, sondern nunmehr auch die
Reichskasse herangezogen wurde, erforderlich waren. Diese Erwägung führte dahin, die
„Deutschen Monatshefte“ mit Ende Dezember 1876 wieder eingehen zu lassen, und ihnen
folgten mit dem 29. September 1877 auch die „Vierteljahrshefte*‘,
$ 859, Nach Errichtung des Deutschen Reichs erschien das amtliche
Blatt am 4. Mai 1871 zum ersten Mal als „Deutscher Reichsanzeiger
and Königlich Preussischer Staatsanzeiger“, Es wurde jetzt
neben einem preussischen Centralorgan ein Centralorgan aller Reichsund
 aller nichtpreussischen Staatsbehörden in Bezug. auf Reichsangelegenheiten,
 wie es ausserdem für den gesammten deutschen
Handelsstand ein Centralorgan für alle gewerblichen Bekanntmachungen
 wurde. Durch Reichsgesetze wurde der „Reichs- und
Staatsanzeiger“ zum Publikationsorgan erklärt für Vermögensbeschlagnahme
 und -Aufhebungen, Aufgebote, Vorladungen, für Kommanditgesellschaften
 auf Aktien und Aktiengesellschaften, für Berufsgenossenschaften,
 für Invaliditäts- und Altersversicherung, für Wochenausweise
der deutschen Zettelbanken, für Konkurse, Einträge aus den Genossenschafts-,
 Zinsen-, Musterregistern, Patente, Gebrauchsmuster, preussischerseits
 für Bekanntmachungen über Verloosung und Zinszahlung

37 dl
        <pb n="269" />
        1534

Kleinere Etats,

von öffentlichen Papieren, soweit in den Allerhöchsten Privilegien der
„Staatsanzeiger“ als Publikationsorgan vorgeschrieben ist. Seit dem
2. Januar 1875 erscheint als besondere Beilage das auch für sich
abgesondert zu beziehende „Central - Handels- Register“, in
welchem die Bekanntmachungen aus den Handels-, Genossenschafts-,
Zeichen- und Musterregistern, über Patente, Gebrauchsmuster, Konkurse,
 die Tarif- und Fahrplan - Bekanntmachungen der deutschen
Eisenbahnen Aufnahme finden.

Aeussere Form,
$ 359a. Ueber die äussere Form des „Reichsanzeigers“, Anwendung
 und Reihenfolge der einzelnen Rubriken, ist unterm 21. Dezember
 1887 eine allgemeine Verfügung vom Kurator erlassen worden.
Der „Reichsanzeiger“ hat demnach gegenwärtig ein Hauptblatt,
welches in einen amtlichen und nichtamtlichen Theil zerfällt
und eine Reihe von Beilagen, darunter ist besonders hervorzuheben
die Börsenbeilage und die die Parlamentsverhandlungen enthaltende
Beilage bezw. Beilagen, Sodann folgt der Oeffentliche Anzeiger mit
Verloosungslisten, Aufgeboten, öffentlicher Zustellung ete. und das
Centralhandelsregister für das Deutsche Reich.!)
Das erste Stück der „Allgemeinen Preussischen Staatszeitung“ bestand
 aus einem einzigen Bogen, 4 Seiten Klein-Folio; eine gewöhnliche
 Nummer des „Deutschen Reichs- und Königlich Preussischen
Staatsanzeigers“ des laufenden Jahrgangs besteht einschliesslich des
Hauptblatts und der Börsenbeilage durchschnittlich aus 6°/, Bogen des
jetzigen Formats.

Organisation,
$ 360. Die Beaufsichtigung und Oberleitung über den „Preussischen
 Reichs- und Staatsanzeiger“ liegt einem Kurator ob, der aber
für die Einzelartikel nicht verantwortlich ist; die Stelle wird nebenamtlich
 von einem vortragenden Rath im Staatsministerium ver
waltet.
Die laufende Geschäftsführung besorgt ein Redakteur, dessen
Stelle 1857 etatsmässig wurde, welchem 1 Vorsteher der Expedition,
l Rendant (seit 1874 von der Stellung des Redakteurs getrennt und
etatsmässig gemacht) und 15 expedirende Sekretäre und Kalkulatoren
zugetheilt sind.
An Unterbeamten sind 1 Botenmeister und 5 Kanzleidiener thätig.
Ueber die Drucklegung s. &amp;amp; 366.

') Bemängelung der Stoffeintheilung im Abg.-H, 1899, Sten.-Ber. S. 529. Ueber den
Inhalt der Zeitungsstimme im nichtamtlichen Theil 1885 Abg.-H. Sten.-Ber. S. 153 ff.
        <pb n="270" />
        {X. Deutscher Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger. $$ 350a—362. 1535

Etatsmässige Behandlung.
8861. Als das Blatt „Königl. Preussischer Staatsanzeiger“ wurde und
.n das Ressort des Staatsministeriums überging (1851). wurden die erforderlichen
 Zuschüsse in den Etat des Bureaus des Staatsministeriums
 (s. diesen $ 291) aufgenommen und so den Kammern
unterbreitet. Im Jahre 1873 wurden zum ersten Mal die Hauptsummen
der Ausgabe und Einnahme in dem genannten Etat aufgeführt und
von 1874 ab ein selbstständiger detaillirter „Etat des Deutschen
Reichs- und Königlich Preussischen Staatsanzeigers“ als
Theil des Staatshaushaltsetats dem Landtage vorgelegt.

Einnahme (Kap. 25h Tit. 1—3).
S$ 362. Kap. 25h Tit. 1. Von dem Debit des Reichs- und Staatsanzeigers
 und der Nebenblätter 1903: 160000 M.
Das Abonnement der „Allgemeinen Preussischen Staatszeitung“
kostete im Jahre 1819 bei wöchentlich zweimaligem Erscheinen jährlich
 5 Thaler, 1820 bei dreimaligem Erscheinen gleichfalls 5 Thaler;
von 1824 an erschien das Blatt täglich zum Jahrespreise von 6 Thaler,
welcher mit dem 1..Juli 1830 auf 8 Thaler erhöht wurde. Als der
nicht amtliche Theil fortfiel (1851) wurde der Abonnementspreis auf
den „Königlich Preussischen Staatsanzeiger“ auf vierteljährlich 20 Sgr.
herabgesetzt, kurze Zeit darauf auf 25 Sgr. erhöht. In Verbindung mit
der „Preussischen Adlerzeitung“ (s. $ 357) kostete das Blatt vierteljährlich
 1 Thaler 7'/, Sgr. für Berlin und Umgegend, 1 Thaler 17'/, Sgr.
für alle Provinzen der Monarchie. Mit dem Aufhören der „Preussischen
 Adlerzeitung“ blieb das vierteljährliche Abonnement auf den
‚Königlich Preussischen Staatsanzeiger“ von 25 Sgr. bestehen bis zum
Jahre 1861, von wo ab der Abonnementspreis auf 1 Thaler festgesetzt
wurde. Vom 1. April 1871 ab wurde bei dem erweiterten Umfange
das Abonnement auf 1 Thaler 7'/, Sgr. und am 1. Juli 1878 auf
| Thaler 15 Sgr.=4 M. 50 Pf. vierteljährlich — der noch jetzt gültige
Abonnementspreis, der völlig dem im Jahre 1824 bei sechsmaligem
Erscheinen eingeführten Preis entspricht, erhöht.
Vom 1. Januar 1901 ist ein neuer Zeitungsgebührentarif in Kraft
getreten. Die Reichspostverwaltung hat den Debit (Verkauf) des Anzeigers
 und seiner Beilagen übernommen und bezieht dafür ein Fünftel
des Abonnementsbetrages als Provision (Kap. 53 Tit. 7 der Ausgabe).
Die Steigerung des Tit. 1 der Einnahme im Tarife hat auch diesen
Ausgabeposten dauernd erhöht. Er betrug 1875, wo er zum ersten
Mal im Etat erschien!) 17800 M., 1885/86 18300 M., 1903 30500 M.
Ein Theil des Anzeigers wird durch die Expedition direkt verkauft.
 Einzelne Nummern kosten 25 Pf. (s. 8 365).

1) In dem Jahre 1874 wurde die der Post zu zahlende Provision BE von dom Br
zebniss der Abonnementsgelder in Abzug gebracht, was dem Art. 99 der Verfassung:
widersprach.
        <pb n="271" />
        836
&amp;gt;

Kleinere Etats,

Nebenblätter,

$ 363. Die Einnahme aus dem Verkaufe dieser ist im Laufe der Zeit
verhältnissmässig bedeutend stärker gestiegen, wie die des Hauptblattes.
Es berechnete sich die Einnahme nach den Etats wie folgt:

1. der Verkauf durch die Post einschliesslich
Provision auf . . .
2. Absatz durch die Expedition . . .. ..
3. Ertrag aus dem Verkauf der Nebenblätter arf

1876
M.

1908
M.

77 601)
840
98.00

84872
15 098
60 899

1

109CM 160899
abgerundet auf 160000

$ 364, Kap. 25h Tit. 2. Insertionsgebühren 1903: 820000 M.
Durch Cirk.-Erl. v. 10. Jan. 1868 (neu eingeschärft am 18. Nov.
1873, M.-Bl. f.d.i. V. S. 283) ist bestimmt, dass alle Bekanntmachungen
sämmtlicher Königlichen Behörden, soweit nicht besondere gesetzliche
Vorschriften oder ministerielle Anordnungen etwas Anderes bedingen.
ohne Benutzung der politischen Zeitungen allein durch den Preussischen
 Staatsanzeiger, die Regierungsamtsblätter und die amtlichen
Kreisblätter oder die deren Stelle vertretenden zu kreisamtlichen Bekanntmachungen
 bestimmten Anzeigeblätter veröffentlicht werden
sollen.
Durch Erl. v. 5. Juli 1886 (M.-Bl. f. a. i. V. S. 179) ist bestimmt,
dass sämmtliche im Inseratentheil abgedruckten Inserate, insoweit
nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kostenpflichtig sind.
Für Berichtigungen, Tauschinserate und solche Inserate, welche das
Interesse des Reichs- und Staatsanzeigers fördern, kann der Kurator
die Kosten ausser Ansatz lassen (vgl. auch Etatserläuterungen zum
Tit. 2 der Einnahme im Etat 1887/88).')
Die Höhe der Insertionsgebühren beträgt für den Raum einer
Druckzeile 30 Pf. Die Insertionsgebühren bilden gegenwärtig
den Hauptbetrag der Einnahme. Auch in den 70er Jahren war dies
der Fall, doch war der Antheil dieser Gebühren an der Gesammteinnahme
 damals ein erheblich kleinerer wie heute.

') Darnach sollen Bekanntmachungen, welche lediglich für einzelne Kreise der Industrie
 und des Gewerbestandes von Interesse sind, der Insertion in dem Reichs- und
Stantsanzeiger nicht bedürfen, soweit nach dem Ermessen der zuständigen Behörden zur
möglichst vollständigen Erreichung des Zweckes derselben cine anderweite Veröffentlichung,
insbesondere durch Fachzeitschriften oder amtliche Organe des betreffenden Verwaltungszweires,
 geboten und ausreichend erscheint.
        <pb n="272" />
        IX. Deutscher Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger. $$ 3683—367. 15837

1874 machten die Insertionsgebühren mit 189000 M. rund 68 pCt.
der Gesammteinnahme aus, 1903 mit 820000 M. rund 83 pCt.
Die starke Inseratenzunahme hatte ihren Grund u. A. in der Ausdehnung
 des Central-Handelsregisters auf alle Bundesstaaten, ferner:
in den durch die Reichsgesetzgebung in den Jahren 1875 und 1876 dem
Reichs- und Staatsanzeiger überwiesenen amtlichen Publikationen des
Zeichen- und Musterregisters.
Besonders waren es sodann die neuen Justizgesetze Ende der
70er Jahre, das Ges. v. 14. Juli 1884 betr. Aktien- und Aktien-Kommanditgesellschaften,
 das Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsyenossenschaften
 vom Jahre 1889, endlich das neue Bürgerliche und
Handelsgesetzbuch, welche die Zahl der Inserate ausserordentlich
steigerten. Die vorübergehende Verminderung in Folge der Eisenbahnverstaatlichung
 fiel demgegenüber nicht ins Gewicht.

&amp;amp; 365. Kap. 25h Tit. 3 enthält: Sonstige Einnahmen (für einzelne
Aücke des Reichs- und Staatsanzeigers und der Nebenblätter, für
Makulatur, Zahlung eines Unterbeamten für Feuerungsmaterial ete.)
ınd stellt sich für 1908 auf 5300 M.
Bis zum Jahre 1877/78 erschien unter den Einnahmen als Tit. 4
auch noch ein Zuschuss aus der Reichskasse (1876: 7500 M.), seitdem
war ein solcher nicht mehr erforderlich, das Reich erhält vielmehr
säinen Antheil an dem Ueberschuss nach gleicher Quote aus
Kap. 53 Tit. 11 der Ausgabe.

Ausgaben (Kap. 59 des Ausgabeetats).

8 366, Unter den Ausgaben bildet den Hauptvosten Kap. 59 Tit. 6
‚Für Satz, Druck und Papier“.
Dieser Titel, auf welchem 1874 bereits 220200 M. ausgeworfen
waren, ist seitdem bis 1908 auf 565 000 M. angewachsen, hauptsächlich
in Folge des starken Zuwachses von Inseraten ($ 364), zum Theil auch
durch Steigerung der Satzlöhne (vgl. Etatserläuterungen 1891/92).
Ursprünglich wurde das amtliche Blatt Buchhändlern nur in Druck
yegeben.
Vom 1. Januar 1828 ab erschien die „Allgemeine Preussische
Staatszeitung“ für Rechnung und auf Kosten des Staats, den Druck
besorgte vom 1. Juli 1841 ab die Decker’sche Geheime Ober-Hofbuch-Iruckerei.
 Vom Januar 1873 ab bis heute wird er von der Norddeutschen
 Buchdruckerei vorgenommen.

$ 867. Die Besoldungen stiegen von 1874 zu 1885/86 nur von
21450 M. auf 27300 M., haben sich aber von da bis 1908 auf
70950 M. erhoben, was in Stellenvermehrungen und Besoldungsauf-Jesserungen
 seinen Grund hatte.
        <pb n="273" />
        1520

Kleinere Etats,

Die Zahl und Besoldungshöhe veränderten sich im Laufe der Zeit
wie folgt:

1874 1885/86 1890/91 19031)
Zahl Mark Ze Mark Zehl Mark 7) Mark

Kurator (im Nebenamt)
 .
Redakteur. . . .
Vorsteher der Ex-.
pedition. . . .\
Rendant . . .
Expedir. Sekretäre
u. Kalkulatoren . 3 2100—4°

100m

Ar

1200
6000

ACC:

54002)
4800

1800 —4200
bezw. 48009)
Unterbeamte . . . 2 1050—-1350 3 1050—1850 4 1050—1350 © 1200—1600
Summe . . 10 14 25

2100—4200 27 2100— 4200

Die Hauptstellenvermehrung fällt hiernach in die 90er Jahre, wo
mehrfach die Umwandlung von Hülfsarbeiterstellen in etatsmässige
Beamtenstellen erfolgte, um das neuerdings strenger durchgeführte
Verhältniss zwischen diesen von '/s zu */s zur Anerkennung zu
bringen.

S$ 368, Die Wohnungsgeldzuschüsse sind die allgemeinen für
unmittelbare Staatsbeamte. Die Stelle des Redakteurs wurde aber
durch den Etat 1880/81 von der Abtheilung IV des Tarifs nach Abtheilung
 III gebracht. Zu Tit. 5 vgl. Bd. I Buch I S. 97.

$ 369, Aus Tit. 4 werden die Hülfsarbeiter remunerirt, deren
Zahl von 1874—-1885/86 sehr gewachsen war, wie sich aus der Steigerung
 des Fonds in jenem Zeitraum von 28500 M. ergiebt. 1891/92
und 1892/93 war der Fonds sogar auf 50000 M. gestiegen.*) Seitdem
hat sich durch Vermehrung der etatsmässigen Stellen ($&amp;amp; 367) ein
Rückgang bis auf 42050 M. in 1908 vollzogen. Ein Botenmeister erhält
 150 M. Stellenzulage.
Aus Tit. 4 beziehen aber der Redakteur, Vorsteher der Expedition
und ein Bureaubeamter für bestimmte von ihnen zu erledigende Arbeiten
gewisse Extravergütungen.
Es erhalten nämlich der Redakteur für die Lieferung selbstverfasster,
 nicht für den amtlichen Theil des Reichs- und Staats-Anzeigers
 oder für die polıtische Abtheilung des nichtamtlichen Theils
des Blattes bestimmter Aufsätze ein Pauschquantum von jährlich
1200 M., der Vorsteher der Expedition für die Anfertigung der wöchentlich

ı) Die neben dem Gehalt gewährten Bezüge aus Tit. 4 siehe in $ 369.
?) Die Stelle wurde 1894/95 geschaffen.
’) 8 beziehen letzteres — vor der allgemeinen Besoldungsverbesserung 1897/98 bezogeneS
 — Höchstgehalt weiter bis zum Ausscheiden aus ihren Stellen, Die erledivter
Stellen werden nur in Höhe von 1800—4200 M. verliehen.
4) vol. Etatserläuferungen 1891/92.
        <pb n="274" />
        IX, Deutscher Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger. $S$ 368—371. 1539

arscheinenden Verloosungstabelle eine Vergütung von 20 M. für die
einzelne Nummer, im Ganzen 1040 M. und für die Anfertigung einer
besonderen vierteljährlich erscheinenden Beilage für die einzelne
Nummer 30 M., mithin zusammen 1160 M.; ein Bureaubeamter für
die Anfertigung der wöchentlich als Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger
 erscheinenden Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffentlichen Anzeigers
 (Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften)
eine feste Remuneration von jährlich 600 M.

$ 370. Was die in Tit. 6—11 enthaltenen sächlichen Kosten
anbelangt, so ist Tit. 6 bereits in $ 366, Tit. 7 in $ 362 behandelt
worden. Tit. 8 und 10 geben zu besonderen Bemerkungen keinen Anlass,
 zu Tit. 8 vgl. auch $ 372. Tit. 9 betrug in früheren Jahren einige
Tausend Mark, ist aber allmählich auf 50 M. zurückgegangen. Die
fraglichen Zurückerstattungen haben seit 1887/88 nachgelassen in Folge
einer Verfügung des Justizministers, nach welcher die Insertionsgebühren
 dem Reichs- und Staatsanzeiger erst dann von den Gerichtsbehörden
 gezahlt werden, wenn sie von den Parteien eingeganyen
 sind.

8 371. Tit 11 lautet: „Antheil der deutschen Reichskasse an
Jem ‘Betriebsüberschusse“ (19083: 118270 M.). Siehe auch $ 365.
Ueber die wirthschaftlich-finanzielle Entwickelung des
amtlichen Blattes ist Folgendes zu bemerken:
In der ersten Periode (1819--1853) hat es nur 8 Jahre mit Ueberschüssen
 gegeben, die insgesammt nur 4262 Thaler betrugen. Ihnen
vegenüber stehen in dieser Periode Zuschüsse von insgesammt
157 129 Thalern. Von 1854 bis I870 gab es nur drei Ueberschussjahre:
1858 mit 1002 Thalern, 1868 mit 1402 Thalern und 1864 mit 2376
Thalern, zusammen 4780 Thalern; die Zuschüsse in diesen 14 Jahren
beliefen sich auf insgesammt 32765 Thalern. In der Periode von 1871
an bis 1892/98 erforderten nur die ersten fünf Jahre Zuschüsse von zusammen
 42821 M. Mit dem Jahre 1877') beginnt die Zeit der regelmässigen
 und steigenden Ueberschüsse, die bis 1892/93 (einschliesslich)
insgesammt betragen haben 2202552 M. — mit anderen Worten:
lie Ueberschüsse jener 16 Jahre sind beinahe viermal so hoch, wie die
Zuschüsse (nach Abzug der Ueberschüsse) in dem Zeitraum von 1819
bis 1876 gewesen sind.
Seit jener Zeit haben sich die Betriebsüberschüsse noch weiter
gesteigert. Der Reichs- und Staatsanzeiger kann also, wenn auch
nicht seiner Zweckbestimmung, so doch den thatsächlichen
Ergebnissen nach zu den staatlichen Ueb erschussverwaltungen gezählt
 werden.

X kurz nach dem Wegfall der wissenschaftlichen Beilagen ($ 358).
        <pb n="275" />
        5Al’

Kleinere Etats,

Nach der Rechnung betrugen die Betriebsüberschüsse von 1892,93
ab bis 1902:
1892/93: 192 985,37 !”
1893/94: 206 083,35
1894/95: 212 640,98
1895/96: 221 382,60
1896/97: 209 382,45
1897/98: 217 273.70

An den Ueberschüssen ist neben Preussen auch das Reich betheiligt
 und auf dieser Betheiligung beruht die Einstellung des Tit. 11
seit 1877 in den Etat.
Anfangs war das Reich für die erforderlichen Zuschüsse mit einem
Drittel, Preussen mit zwei Dritteln herangezogen worden; in demselben
Verhältniss wurden von 1877/78 an die Ueberschüsse vertheilt bis zum
Jahre 1887/88, von wo an in Anbetracht des Umfanges der aus Reichsgesetzen
 einlaufenden Einnahmen die Ueberschüsse zwischen dem
Reich und Preussen je zur Hälfte vertheilt wurden.
Die Berechnung des Reichsantheils erfolgt in der Weise, dass von
den Einnahmen die Betriebskosten, zuzüglich der aversionirten von
Tit. 8 auf Kap. 63 Tit. 2a übernommenen Postportobeträge in Abzug
gebracht werden.
Davon gebührt zunächst der Preussischen Staatskasse der Betrag
der gesetzlichen Wittwen- und Waisengelder für Hinterbliebene von
Beamten des Reichs- und Staatsanzeigers, welche unter Kap. 62 Tit. 5a
des Etats des Finanzministeriums zur Verrechnung gelangt.
Von dem hiernach verbleibenden Ueberschuss steht je die Hälfte
der Reichskasse und der Preussischen Staatskasse zu.
Rechnungsmässig hat hiernach das Reich an Betriebsüberschüssen
aus der Verwaltung des Reichs- und Staatsanzeigers erhalten von
18992/9383 — 1908 :

1892/98 :
1893/94:
1894/95 :
1895/96 :
1896/97 :
1897/98 +

96 492,69 M
L03 016,68
106 820,49
110 691,30
104 691,28
108 686.85

,
ug

1898/99: 109 800,97 M.
1899: 121 149,06
1900: 127 355,58
1901: 115 403,20
1902: 11246481

$ 372, Extraordinäre, insbesondere bauliche Kosten sind nicht
entstanden. Die Redaktion und Expedition ist in gemietheten
Räumen untergebracht, deren Miethe aus Tit. 8 des Ordinariums gedeckt
 wird.
        <pb n="276" />
        — 21 —

Anlage LXXXL

Einnahmen und Ausgaben

des

Ministeriums des Innern

für die Etatsjahre 1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91,
1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876, 1867 (alte und neue
Provinzen) und 1850.

Schwarz u. Strutz. Staatehaushaltsetat u. Finanzen Preussens, il,
        <pb n="277" />
        Anlage LXXXI, — 90 -
Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etats-1880/81,
 1876, 1867 (alte und

1 | +

Ztatsstelle
1908
Zap. | Titel

Etatspositionen | 1903 | 1902

M

M

Einnahmen.
Ministerium des Innern.
Verwaltung des Innern,
VWiethen und Pächte für Dienstwohnungen, sonstige KEin-Nahen
 U. We. 4 ad EN HR KFEWMELMME FW
Zinnahmen der mit dem statistischen Bureau verbundenen
Verlaeshandlune . .. . .

44406 ı 44720
16233 | 19593

Polizeiverwaltung.
Beiträge der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen
 . . 2
}ebühren für Ausfertigung von Reiselegitimationen und Passkarten,
 sowie Vergütungen für die Ausfertigung doppelsprachiger
 Grenzlegitimationsscheine im deutsch-russischen
Grenzverkehr . . 0.0.0.0. 00000
us der Verwaltung des Central- Polizeiblattes und an
sonstigen Einnahmen aus der Polizeiverwaltung. .....

3244 943 | 8131254

118134 | 117078
997 150 1 976067 |

Landgendarmerie,
üinnahmen aus dem Verkaufe abgängiger Bekleidungs- und
Ausrüstungs-Gegenstände der Gendarmerie-Mannschaften;
ın erstatteten Besoldungen u. s. w. für Wachtmeister und
*endarmen, welche lediglich im Interesse von Privat-‚jersonen
 und Gesellschaften angestellt und deshalb von
ılesen zu unterhalten sind, sowie solche, welche zur
Verhinderung des Einschmuggelns von Vieh an der
Kussischen und Oesterreichischen Grenze für Rechnung
tes Deutschen Reiches eingestellt sind, und Einnahmen
ler Öffizier-Darlehnskasse u. s. W.. .. ....

573 187

569 093

Strafanstalts- u. s. w. Verwaltung,
Zinnahmen der Strafanstalten und Gefängnisse aus der Beschäftigung
 der Gefangenen, Einnahmen der Erziehungsınstalten,
 sowie sonstige Einnahmen .... ..

5 564 730

5 658 169

Verwaltung der Regierungsamtsblätter und der damit
verbundenen öffentlichen Anzeiger.
An Verkaufsgeldern, an Einrückungsgebühren us. W.....|
Für Wohlthätigkeitszwecke,
Zinsen von den Kapitalien des Dispositionsfonds für Stiftszwecke
 und aus anderen Spezialfonds ........ 2...
'u Beihülfen für unterstützungsbedürftige ehemalige Krieger
(Gesetz vom 22, Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237 —)
Summe der Einnahmen ...

179.593 |

180 360 |

101 259 ] 101 300
5 885 760 4 042 920
21 725 325 | 19 840 554

— 28 —
jahre 1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84,
neue Provinzen) und 1850,

, d | 9 ;
Etatsjahr

| 12

1901

| 1900 | 1899 | 1808/99

1897/98

| 1896/97 | 1805/96

AM

MA

ac

A

x

50 805 „41010
18413 16.047

37 409
14 600

36 988 39 218
14 480 14 730

43 70€
15 000

43 403
‚4 850

6942826 | 7500082 | 7509682

7412550 | 7264000 | 7264000

) 450 000

116 910 |
319874 |

55.803 | 54414 |
f
891.063 | 764.808 |

55550 |
746 277 |

55 572
705 031 |

56 015
706 446

57891
696 0380

563 415 ı

552167

516654 |

517425

518 904

518 260

520 845

53792279 |

5749 33292 |

5954009 | 2974 938

2.986 189 |

3.136 777

3 151 499

177414 '

181 079

175 810

171 589 |

185437 |

186 008

136 581

101814 |
8.094.080 |
17777830 .

108 331
3.094080 |
18 188 094

14 285
1 692 960
16 734 63]

16 187
1 153 200
13 099 184

16 007
1.153 200
12 938 288

15 902
1 147 560
13 089 669

16 476

11.137575
‚o*
        <pb n="278" />
        Noch: Anlage LXXXTI. — 9274 —
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Eitatsjahre
1867 (alte und neue

ul

4

Etatsstelle
1908
Xap. ] Titel

Etatspositionen | 1893/94 | 1890/91

MM

Einnahmen.
Ministerium des Innern.
Verwaltung des Innern.
Miethen und Pächte für Dienstwohnungen, sonstige Einnahmen
 u. 8. Wer
Einnahmen der mit dem statistischen Bureau verbundenen
Verlagshandlung ,.......

14 919

alter
45 564 |

74292

16 100

FPolizeiverwaltung,
Beiträge der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen
 . ‚00
jebühren für Ausfertigung von Reiselegitimationen und Passkarten,
 sowie Vergütungen für die Ausfertigung doppelsprachiger
 Grenzlegitimationsscheine im dent Ch-rüssicchen
Grenzverkehr .....0.0.000000000 00 Le
‚us der Verwaltung des Central- Polizeiblattes und an
sonstigen Einnahmen aus der Polizeiverwaltung . .....

A

1 450 000

58219 | 59 265
660279 | 166786

Landgendarmerie.
Jinnahmen aus dem Verkaufe abgängiger Bekleidungs- und
Ausrüstungs-Gegenstände der Gendarmerie-Mannschaften ;
ın erstatteten Besoldungen u. s w. für Wachtmeister und
Jendarmen, welche lediglich im Interesse von Privat-)ersonen
 und Gesellschaften angestellt und deshalb von
liesen zu unterhalten sind, sowie solche, welche zur
7erhinderung des Einschmuggelns von Vieh an der
kussischen und Oesterreichischen Grenze für Rechnung
ıes Deutschen Reiches eingestellt sind, und Kinnahmen
ler Offizier-Darlehnskasse u. s. w...

20 443

481 306 ı

Strafanstalts- u. s. w. Verwaltung,
Einnahmen der Strafanstalten und Gefängnisse aus der Beschäftigung
 der Gefangenen, Einnahmen der Erziehungswnstalten,
 sowie sonstige Einnahmen ..... —_-3

 070 8389

2.973 620 |

Verwaltung der Regierungsamtsblätter und der damit
verbundenen öffentlichen Anzeiger,
An Verkaufsgeldern, an Einrückungsgebühren u.s. W.....
Für Wohlthätigkeitszwecke,
Zinsen von den Kapitalien des Dispositionsfonds für Stiftszwecke
 und aus anderen Spezialfonds ‚...........
Zu Beihülfen für unterstützungsbedürftige ehemalige Krieger
(Gesetz vom 22, Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237 —)
Summe der Einnahmen ...

81151 189628 |

16236 | 16476 |
11019058 | 3948 745°

Näheres im Text $ 50 u. $ 2. — ?) Kap. 31a. Gesetzliche Wittwen- u. Waisenkassen-275

 -
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

a LS
Etats jahr
1867
1887/88 1883/84 1880/81 1876 alte ; neue
Provinzen
M M

De

M

M

M

AM

Lit. 1.7): 3 930
37285

65 921
63 823
12 281

41 987 36 000 |
53 477 21 101 | 3.006
14.035 | 14 400 |

258 575

19 656

73 881
164 341 |

81 242
207 026 ! 176252 ''

57 433

80825 | 141 576
266674 | 128 100

25 328

397 551 |

390 086

371 535

16 426

siehe Tit. 4

2992430 | 2628753 |

2759051 |

2305 910 *

1 589442 |

„83%

187 750 :

185 794 |

191 246 ı

9205 950 |

247 830

|
16 116 |

15.828 |

14317 |

16706 |

‘) 684 626 670.087 —_
4577515 4320841‘ 3679338

2 963 9091

2109954 | 288 735
a ara
» 398 689

)eiträge.

1850

AU

314 |

83 336
81 312

4 029 147

348 885

1.276

583 467
        <pb n="279" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 276 -
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

‚| %

Statsstelle
1908
Zap. | Titel

Statspositionen ' 1903 1902

Mo

M

207
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

DE
Etatsjahr a
1901 1900 | 1899 | 1898/99 / 1897/98 | 1896/97 | 1895/96
M MO

A

A. Dauernde Ausgaben.
Ministerium.

3
0

3e80ldungeD ‚ee
zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten ..
Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern, Stellenzulage für den
Botenmeister und Kastellan, sowie zu Vergütungen für
die bei der Herstellung des Ministerialblattes für die
innere Verwaltung thätigen Beamten ............
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Kanzlei- und Unterbeamte ........... .
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für mittlere Beamte
Summe Tit, 8 bis 9b...

a
h

0.
T

Sächliche Ausgaben.
Zu Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten ‚..........
Zu Bureaubedürfnissen, ausserdem zu Abgaben und Lasten,
sowie zu Kosten hauswirthschaftlicher Art für das
Ministerial-Dienstgebäude .... .....12 000
Zur Unterhaltung des Ministerial - Dienstgebäudes nebst
Garten, sowie zur behalten und Ergänzung des In-7entars
 in der Dienstwohnung des Ministers, ...... .
Summe Tit. 10 bis 12...
Summe Kap, 88 ..-ı
Statistisches Bureau,

&amp;gt;

8
‚x

Besoldungen . N
/u Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten .:
Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern und des Rendanten ,
der Kasse des statistischen Bureaus, zu Stellenzulagen für ı
Unterbeamte . .. N
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Unterbeamte . . LP
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für mittlere Beamte
Summe Tit. 5 bis 6b...

ja,
b.

Sonstige Ausgaben.
Zu Diäten und Fuhrkosten für Dienstreisen der Beamten
des statistischen Bureaus. ,,,...... 2. %
Zu Bureaubedürfnissen, ausserdem zu Abgaben und Lasten,
sowie zu Kosten hauswirthschaftl. Art für das Dienstgebäude
%ur Herstellung der Veröffentlichungen des statistischen
Bureaus, einschliesslich der Kosten für die Kalendermaterialien,
 und zu den Ausgaben, welche durch das mit dem
statistischen Bureau verbundene Verlagsgeschäft entstehen
Zur Disposition für topographische Zwecke ee

%

0. 1

177 160 482 960
74 400 74 640

S4 000

84 000

4 642
500
1 500
90 624

4 000
500
1 500
20 000

13.000 |

13.000 |

100 000 |

100.000 |

13 800
126 800 |
768 084

12 000
125 000
772 600

217770
35 040

206 010
392 880

51 385

57.985

500
1 500
4 000
57 385

500
1 500
4 000
63.985

1.500
44 240

1500
44 240

55 250 55 250
1500 1 500

477 240
72 600

471 600
70 140

487 060
70 140

93 500

52.050 |
4 000
500
1 50C
58 050

52 050

4 000
500
1500
29 500

4.000
500
1.500
58 050

13.000

806°

8000

100.000 |

60 100

60 100

12.000 12.000
125 000 80 100
774 340 679 890

12.000 |
80 100
695350

L94 510 | 182 950
30 720 26 400

177 540
925 860

64 585 !

72975

62850

500
1500
4 000
70 585

500 500
1 500 1 500
4 000 | 4.000
78.975 68 850

1 500
44 940 |

1 500
44 240 |

1 500
45 500 |

55.250 | 50.750 | 50.750
500. 1.500 1.500

494 840 468 000
70.140 | 70.140

470 440
70 140

52.050 |
4.000
500 |
1500 I
58.0830

52 050

52 050

6 000
58 050

6 000
58 050

8000 ‘

8000

8.000

60100 |

60100 | 60100

12.000 | 12 000
80 100 80 100
”03 130 | 676 290

12 000
80 100
678 730

164 340
292 620

141 380
22 620

139 860
292 380

56250 |

56 250

56 250

500
1500 |
4 000 |
62 250

6000.

6000 |

62 250

62250

1500 '
45 500 |

1500
45 500

1 500
45 500

50 750 | 50 750 | 50 750
1.500 1.500 1.500

456 420
68 340

64 050

6 000
70.0850

8 000

43 300

12 000
63300
658 110

133 760
21 300

61 250

6 000
67 250

1500
40 500

50 750
1 500
        <pb n="280" />
        Noch: Anlage LXXXI, 278
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

a | @

A‘

Etatsstelle
1908

Etatspositionen ; 1893/94 1890/91

Kap. | Titel

M

MM

- 279 -
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
rovinzen) und 1850, I
6

6 137 18
Etatsjahr
1880/81 | 1876

1887/88

1883/84

1867
alte neue | 1850
Provinzen
4 M. #

AU

M

“

A. Dauernde Ausgaben.
Ministerium.

B

Besoldungen
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten ..
Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern, Stellenzulage für den
Botenmeister und Kastellan, sowie zu Vergütungen für
die bei der Herstellung des Ministerialblattes für die
innere Verwaltung thätigen Beamten ............
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Kanzlei- und Unterbeamte ............... 4
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte !
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für mittlere Beamte : J
Summe Tit, 8 bis Ib... |
Sächliche Ausgaben.
Zu Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten ‚..........
%u Bureaubedürfnisseu, ausserdem zu Abgaben und Lasten,
sowie zu Kosten hauswirthschaftlicher Art für das
Ministerial-Dienstgebäude .............. We 4
Zur Unterhaltung des Ministerial- Dienstgebäudes nebst
Garten, sowie zur Unterhaltung und Ergänzung des In-7entars
 in der Dienstwohnung des Ministers... .....
Summe Tit, 10 bis 12...
Summe Kap. 83 ...|
Statistisches Bureau,
RE hr RAT R RE
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten ..
Andere persönliche Ausgaben,
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern und des Rendanten
der Kasse des statistischen Bureaus, zu Stellenzulagen für
Unterbeamte . ..
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen '
für Unterbeamte. .
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte |!
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für mittlere Beamte |
Summe Tit. 5 bis 6b...

41 340°
68 340

421 650
ß6 900

3

64 050 |

65 100

1.
)b.

6.000 | 6.000 |
70050 | 71100 |

0.
1

8.000 |

8.000 |

9

46171 '

46 171 |

12.000
66 171 /
645 901

7300
61471
621 121

‘19 580 |
20220

113 820
19 140 |

55 900 | 55 000 |

6000 |
81900 |

6 000
61000

Sonstige Ausgaben.
Zu Diäten und Fuhrkosten für Dienstreisen der Beamten
des statistischen Bureaus .,......... ..
Zu Bureaubedürfnissen, ausserdem zu Abgaben und Lasten,
sowie zu Kosten hauswirthschaft]. Art für das Dienstgebäude
Zur Herstellung der Veröffentlichungen des statistischen
Bureaus, einschliesslich der Kosten für die Kalendernaterialien,
 und zu den Ausgaben, welche durch das mit dem
statistischen Bureau verbundene Verlagsgeschäft entstehen
Zur Disposition für topographische Zwecke .. .

1000 2100
30300 | 50300

DM

50 750 50750 |
1.500 1.500

) Das waren Beträge zur Unterhaltung des Dienstgebäudes, welche im Jahre 1888/89 auf

121 650 408 000
66 900 64 080

408 000
64 080

391 650
63 300

264 078

65 100

65 100

63 900

63 900

57 000

4500 |
69600 |

4 500
69 600

4 500
68 400

4 500
68 400

57 000

8 000

5 800

5 800

4 800

46 171 | 43 471

43 471

33 000

27 900

7300
61471
519 621

10 000
59271
600 951

9.000
58271
598 751

6 000
43 800
567 150

6 000
33.900
354 978
41550

100 020
15 540

89 340
13 080

91 140
13 067)

85 140
13080

62200

66 790)

18 000

6 000
68 200

6 000
72720

2 850

7/4 200

0
23.500 |

2 850

2.100
50 300

2100
51500 |

2.100
63.193 |

2.100 ]
18 000

2 8001) 2 300°) 2 3001) 9001
48 900 48 900 48 900 42.000
1.500 1.000 1.000 2400

20 400

Kap. 65 Tit. 14 des Etats. der Bauverwaltung übertragen wurden

BA 077

269 760

66

‚Bd.
        <pb n="281" />
        Noch: Anlage LXXXI. 280 -
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

— 281
(903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

u

2

Statsstelle
1908
Xap. | Titel
84) | 11

192

Etatspositionen

Zur Remunerirung der Standesbeamten für Beschaffung der
Materialien zur Statistik der Bewegung der Bevölkerung
und zur Herstellung und Auszählung der Zählkarten , ..
Zu unvorhergesehenen und vermischten Ausgaben ......
Summe Tit. 7 bis 12...
Summe Kap. 84...

1903

81 000
100
183 590
193 785

1902

M

81 000
100
183 590
486 465

1901

AM

81 000
100
183 590
479405 |

"=. A
Etatejak

1900 | 1899 | 1808/99 | 1897/98
M

81 000
100
179 090
467 415

86 500
100
185 850
458 100 |

103 000
100
202 350
451 560

108 000
100
202 350
428 600

1826/97

Me

108 000
100
202 350
420 840

| 1895/96

M

108 000
100
197 350
419 660

Ober - Verwaltungsgericht,

2

BosOldulngeN . . 0. 444: KREMER ER ER
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten ..
Andere persönliche Ausgaben,
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Bureau-, Kanzleiund
 Unterbeamtendienste u.8.W..........0...0..4
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für mittlere, Kanzlei- und Unterbeamte...........
Summe Tit. 5 und 6...
Sächliche Ausgaben.
Zu Bureaubedürfnissen aller Art, zu Diäten und Fuhrkosten,
zu Abgaben und Lasten, sowie Kosten hauswirthschaftl.
Art für das Dienstgebäude und zu unvorhergesehenen Ausgab,
Summe Kap, 85...
Versicherungs-Revisoren,
Besoldungen 1. ..0.000.0000000 10104
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten...
Summe Kap. 86...
Standesämter,
Zur Remunerirung der Standesbeamten und deren Stellvertreter
Zur Beschaffung der Standesregister und der Formulare zu
den Registerauszügen, Aufgeboten und standesamtlichen Bescheinigungen,
 sowie zur Bestreitung der bei der Aufnahme
von Civilstandsakten erwachsenden Dolmetschergebühren
Summe Kap. 87...
Verwaltung der Regierungs-Amtsblätter und der damit
verbundenen öffentlichen Anzeiger.
Für Satz, Druck und Papier, für Schreib- und Packmaterialien,
nichtaversionirte Postporto-u.Gebührenbeträge und sonstige
Fra chtgeh hen für dienst]. Sendungen, Telegrammgebühr ,
an Rückerstattungen und an unvorhergesehenen Ausgaben
7ällt aus. (Hannöversche Landdrosteien.)
Landräthliche Behörden und Aemter.
Besoldungen.
‚andräthe und ÖOberamtmänner, Hülfsbeamte von Landräthen
 ...... =

L.

il,
)

727 920
L06 980

701 760
105 780

44 250 | 44 250
8.000 | 3.000
47 250 | 47 250

120.000 ;
| 002 150

120 000
974 790

NE
4.500
23.700

18 000
4500
99500 |

198 821

196 944 |

63 966
362 787

146 063
343 007

294 010

284 874

2 420 760 | 2409 800

683 420 |
105 780

686 080 671 240 ]
105 780 105 780

44 250 |
3.000
47 250

44 250
3.000
47 250

44 250

3.000
47 250 |

120000 | 120000
056450 | 959110

120.000
944 270

18 600
4 500 |
23 100

18 000
4 500
25 500

18 000
4 500
292 500

197706 | 197343

199 771

137 921 156 462
335 627 333 805

135 465
335 236

280 884

2892 984

288214 |

2410160 | 92464160

2 450 060

649 380
104 460

613 750
101 760

580 500 |
94 260

47 550

47 550

47 550
3 000
50 550

3.000
50550

3 000
50 8550

120 000
924 390

120 000
856 0600

120 000
845 310

14 400
3 600
18 000

14 400
3360
17 760

14 400
3120
17 520

201617 |

201 698

200 744

139 935
341 552

138 775
340 473

137 838
338 582

290 822

293 809

276 125

2455460 | 2065860 | 2052960

512 500
79 800

46 550
1800
48 350

75 000
715 650

200 192

138 339
338 531

2683 134

92.070 960
        <pb n="282" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 282 -
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjabre
1867 (alte und neu®

1 12

Etatsstelle
1908

Etatspositionen | 1893/94

Kap. | Titel
84.) 11.

1890/91

PA

M

Zur Remunerirung der Standesbeamten für Beschaffung der
Materialien zur Statistik der Bewegung der Bevölkerung
und zur Herstellung und Auszählung der Zählkarten ...
Zu unvorhergesehenen und vermischten Ausgaben ......
Summe Tit. 7 bis 12...
Summe Kap. 844...

1a

108.000 | 103000
100 100
206650 207 750
{08350 401 710

3

Ober - Verwaltungsgericht,
3esoldungeN ..
zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten ..
Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Bureau-, Kanzleiund
 Unterbeamtendienste u.8.W........0..0.00004-Zu
 ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für mittlere, Kanzlei- und Unterbeamte. ..........
Summe Tit. 5 und 6...
Sächliche Ausgaben.
Zu Bureaubedürfnissen aller Art, zu Diäten und Fuhrkosten,
zu Abgaben und Lasten, sowie Kosten hauswirthschaftl.
Art für das Dienstgebäude und zu unvorhergesehenen Ausgab,
Summe Kap. 85 ,..

431 300 |
61920 |

290 900
40 680 |!

16050 | 12400 |

1800 | 1.800
17 850 14.200

35 000 | 24 000 |
546 070 369 780
Jeput. £. d. Heimathwes.:

288 -
(903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Drovinzen) und 1850,

a3) a

; 17 |
Etat: ji)
1887/88 | 1883/84 | 1880/81 | 1876
MN MM

1867
. alte neue
Provinzen
AM M

1850

M

A

108.000 ı 100000 | 90.000 90 000
100 170 170 300
208 200 205970 | 207663 155 700
391 960 381710 386683 277420
neteorol. Institut: 29790 | 29790 29.790
411 500 416473 | 307 210
202 350 | 1) 2839100 1) 284900 |!) 42900
98860 11) 30960 |1) 30060 |!) 5280

| 20400)
20 400
64800
15.000
”9 800

(64077)
64077
04.077 / \ 47970
— }
04077 47 970

6000 |3) 47358 ı%) 42858
1200 , 1000 700
7900 | 48.358 | 43.558

53 958

53958

21

33.725 108185 | 86 684
272 135 |
12021. }a 426 553 ] 3) 305202

70 000
i3) 172138

Versicherungs-Revisoren,
Besoldungen 0.0000
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten...
Summe Kap, 86...

Standesämter.
Zur Remunerirung der Standesbeamten und deren Stellvertreter
Zur Beschaffung der Standesregister und der Formulare zu
den Registerauszügen, Aufgeboten und standesamtlichen Bescheinigungen,
 sowie zur Bestreitung der bei der Aufnahme
ron Civilstandsakten erwachsenden Dolmetschergebühren
Summe Kap, 87...
Verwaltung der Regierungs-Amtsblätter und der damit
verbundenen öffentlichen Anzeiger.
Für Satz, Druck und Papier, für Schreib- und Packmaterialien,
nicht aversionirte Postporto- u.Gebührenbeträge und sonstige
bb a für dienstl. Sendungen, Telegrammgebühr.,
an Rückerstattungen und an unvorhergesehenen Ausgaben
Fällt aus. (Hannöversche Landdrosteien.)
Landräthliche Behörden und Aemter.
Besoldungen. ,
Landräthe und Oberamtmänner, Hülfsbeamte von Land- | \
räthen. ..202. See 2.1 92079944 | 92078 204

204 950 2920 955

141160 | 138445
346110 359400

275 662

') einschl. Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse für die Bezirksverwaltungsgerichte.
ijer Ausgaben für die zu 2 genannten Behörden u. der Bezirksverwaltungsgerichte, s. ebenda,

244 253

9246278 | 11414

160 000

136 871 |
38] 124

143 388
389 661

174.555
385 969

210 000
2370 000

273 336

308 487
5361 338

260112
525 929

254 324
452 369 |

228 570

57 600
344 310

9264 960

2087 800 | 2135610 | 2148129 | 2157627 '

) einschl. der Ausgaben für die Deputationen für das Heimathwesen, s. $ 50 im Text. — 3) einschl,
        <pb n="283" />
        Noch: Anlage LXXXTI. — 94 —
Noch: Einnahmen und Ausgaben des. Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neu®

ı | ®

Ktatsstelle
1908
Kap. | Titel
90.) I 2

Etatspositionen

1903 | 1902

AM

Kreissekretäre, Oberamtssekretäre, Polizeikommissarien in
den Reg.-Bez. Stade und Aurich ,............
Xreisboten, Oberamtsdiener und 1 Polizeigefängniss-Aufseher,
2 Schutzmannswachtmeister in Wilhelmshaven und Lehe,
53 Schutzmänner in Clausthal, Zellerfeld, Wilhelmshaven,
Geestemünde und Lehe, .. * LEW ESWUEILHLs
Summe Tit. 1bis3 ...
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten ...
Andere persönliche Ausgaben.
Künftig wegfallende Lokalzulagen, zu Stellenzulagen für
Schutzmänner in Wilhelmshaven und Geestemünde sowie
für Kreisboten bis zu 200 M ......0.00.0000000 0
Zur Remunerirung von Bureau - Hülfsarbeitern, Kreistranslateuren
 in der Provinz Posen, Amtsvögten in der Provinz
Hannover, Inselvögten im Reg.-Bez, Aurich, Hülfsbeamten
in der Enklave Achberg im Reg.-Bez. Ua en ...
Zu ausserordentlichen Remunerationen und nterstützungen
für Unterbeamte , . 000
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
Zu ausserord. Unterstützungen f, höhere u. mittlere Beamte
Summe Tit, 5 bis 7b...

1623795 | 1628895

700 500 |
744 995
108 444

702 740
1740 935
408 176

3495

8735

377 605 '

356 705

a.
h.

11 000
3.000
15 000
4115 100

11 000
3 000
15 000
394 440

&amp;amp;

Sonstige Ausgaben.
Zu Tan Sans tech lienhrä, an Miethen für Dienstwohnungen,
 zur Bestreitung der Kosten für Bekleidung
u. Ausrüstung von 2 Wachtmeistern u. 45 Schutzmännern
Zu Stellvertretungs- und Versetzungskosten. .........
Zur baulichen Unterhaltung der Dienstgebäude und bezw.
der Wohnungen in denselben... . 0. 10 bezw,
7u Abgaben und Lasten, sowie zu Kosten hauswirthschaft.
licher Art für Dienstgebäude und Dienstwohnungen u. s. w.
Summe Tit. 8 bis 11...
Summe Kap. 90...

9.
0.
1.

? 960 351
178 948
33613 |
25 085
7247 997
816 536

2 970 280
178 948
83613 |
23.254 |
3.256 095
3794 646

Polizeiverwaltung in Berlin und Umgebung
(Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf).
en Besoldungen.
dr Präsident, Öber- Regierungsräthe und Regierungsra)
 any) KHK RR na WR RM HR RR KK aa
Sonstige Höhere Beamte... 111111111111
&amp;gt;olizeisekretäre u, s, w. RRRKR RR KR
zendanten und Buchhalter... . 1
Jnterbeamte ERRRRURRUR RR RR RR RR RR RR RR
&amp;gt;olizei-Obersten, Majore, Hauptleute, Lieutenants, Kriminalkommissare
 u. 8. W. NR R KR KK
Nachtmeister der Schutzmannschaft und Schutzmänner E*
Summe Tit.1bis7...

z
;
e

99 600
206 900
245 900
46 300
123 530

98 700
200 000
; 221 700
45 700
121 540
967 600
9 449 980
12 105 220

983 400
9 616 600
12.322 230

9
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
”rovinzen) und 1850.

|

1901 | 190€
M

189°

1898/90 * 1897/98

1896/97 1805/96

La

1627795 | 1640195 | 1628195 | 1636 595 | 1456100 |! 1429750 | 1 338 150

701 780 |
4 789.735
402 564

688 100
4 792 455
2399 948

677 080
4 755 535
399 288 |

672 012
1764067
398 604

657 902
4179 862
390 8340

641 850
4 124 560
390 072

643 050
4052 160
380 856

9335 |

108355

3480

3675

6375

6495

8 445

997 255 |

302035 | 308 8385
41.000 11.000
3.000 3.000
15.000 15.000
241.390 336 315

305 245 |

305 245

305 245

298 945

11.000
3.000
15.000
335 590

11.000
3.000
15.000
337920 |

29 000

29000 |
340 740 |

29 000
336 390

340620 |

2.958 865
166 028
82 043
21 993 19431
3237514 | 3266367 |
8 715 403 | 8760160 |

2.958 703 2.957872
173 119 172 202
82373 | 82 373
18505 16672
3232 700 3229 119
8 723 638 | 8729710

2810810
166 859

2 408 704
172 939
82 823
12 943
2677 409
7532 781

2 368 494
170 397
82 988
9386
2 631 265
7 400671

82832

14.755
3075 247
7 986 569

|

82 500
201 700
191.050
47 700
118 155

75 600 70 800 70 200
192 600 191 200 176 400
122 500 084950 1021550
47 100 46100 | 44800
115 760 114 090 107 170
907 200 | 898 400 847 200
851120 | 7875520 | 7515820
10971960 \ 10281060 | 9783146

59 800
129 900
308 175
36 800
100 770
670 900
7 010 460
R 816 805

54 800
131 800
764 925
33 600
100 680

46 400
128 500
725 850
33 400
97 070
637 900
6 008 940
7 678 060

953 300
9.080 640
11 675 045

666 900
| 6 939 900
8692 608
        <pb n="284" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 986
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

4 | *

tr

Etatsstelle
1908
Xap. | Titel
90.) 1

Etatspositionen

1893/04 | 1890/91

MM ; M
Kirchspiel-, Hardes- u. Landvögte
 in Schleswig-Holstein
1883350 | 1381775

2.

Kreissekretäre, Oberamtssekretäre, Polizeikommissarien in
den Reg.-Bez. Stade und Aurich ,.....00.000004040L
&amp;lt;reisboten, Oberamtsdiener und 1 Polizeigefängniss-Aufseher,
2 Schutzmannswachtmeister in Wilhelmshaven und Lehe,
53 Schutzmänner in Clausthal, Zellerfeld, Wilhelmshaven,
Geestemünde und Leh6 .
Summe Tit. 1 bis 3...
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten ..
Andere persönliche Ausgaben.
Künftig wegfallende Lokalzulagen, zu Stellenzulagen für
Schutzmänner in Wilhelmshaven und Geestemünde sowie
A EN
Zur Remunerirung von Bureau-Hülfsarbeitern, Kreistranslateuren
 in_der Provinz Posen, Amtsvögten in der Provinz
Hannover, Inselvögten im Reg.-Bez. Aurich, Hülfsbeamten
in der Enklave Achberg im Reg.-Bez. Sigmaringen. ..
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Unterbeamte ....0000000 0000000 ra
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
Eu ausserord, Unterstützungen f. höhere u. mittlere Beamte |,
Summe Tit, öbis 7b...
Sonstige Ausgaben.
Zu wine Unbehagen an Miethen für Dienstwohnungen,
 zur Bestreitung der Kosten für Bekleidung
u, Ausrüstung von 2 Wachtmeistern u. 45 Schutzmännern
Zu Stellvertretungs- und Versetzungskosten .........
Zur baulichen Unterhaltung der Dienstgebäude und bezw.
der Wohnungen in denselben . ,...1...00.0.00004
Au Abgaben und Lasten, sowie zu Kosten hauswirthschaftlicher
 Art für Dienstgebäude und Dienstwohnungen u. s. w.
Summe Tit. 8 bis 11...
Summe Kap. 90...

Y

635 770
6049 064
379 824

474 605
7884 585
378 912

9 585

12585

z

304595 | 143 945

a.
b.

29 000 |

29 300 |

2343 180 |

185 830 |

8

9.
0.
1.

1755 683
156 279
892 988

2 396 862
146 834
832 670

7142
3002092
7 774 160

7958
2634324
"083651 |

Polizeiverwaltung in Berlin und Umgebung
(Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf).
Besoldungen.
Polizei- Präsident, Ober- Rogierungsräthe und Regierungs-TÄätNO
 re RR RR RR RR RR Le 29 100 28 500
Sonstige Höhere Beamte ..,....000.000.0000010 124.050 119 850
Polizeisekretäre u, 8, W.... 398 100 497 175
Rendanten und Buchhalter, ........0.00..00000.0.. 33 000 833 000
Jnterbeamte ., . 0 91 500 74 955
Polizei-Obersten, Majore, Hauptleute, Lientenants, Kriminalkommissare
 1.8. W. 603 900 542 700
Wachtmeister der Schutzmannschaft und Schutzmänner .. | 5482 780 | 4571 250
Summe Tit, 1bis7,,.' 7062430 | 5867 430
ı) Diese Stellen sind weggefallen durch den Etat 1890/91 in Folge der Einführung der
) Pi Ausgaben bezogen sich wesentlich nur auf Schleswig-Holstein und kommen in Folge der
im Text.

387
(903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1853/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

a? | 8
Etatsjahr _

Y

1867
1887/88 1883/84 1880/81 | 18% | alte | neue 1850
Provinzen
AM M _M M M M

‘ 196968 '') 302045 | 2) 303894 |?) 2908683
1294200 | 1350900 | 1350900 1351 500

458 436
7986 904
377052

502 401
4290 936
385 464

498 672
4301 595
384 852

493 256
4293 246
375 672

1843950 | 15321161

2)

19665 24.945 95 665
3883 |2) 6883 |2) G888

24 465
2) 12643

57 902

186 689

201 259

234 442

16500 | 53.067

99450 |

29900 |

30 200

928 543

210.900 |

248 417 |

264.007 |

300.093

16 500 |

53067 |

1999 927
115 701

2.049 558 2.048 041
108 156 82 833
83 955 83 955
7 448 5675 8298
2 205 746 2250 344 | 2223 127
fi 780 602 7175 181 7173 581

2.009 810
15 000

78 255

2 703.065
7072076

985 119
2845 569

{
1

342 598
2.116826

2 196 714

27 300
19 850
53 925
30 150
2130

27 000
17300
26 202
30.150
5“ AR

26 7UL
09 ROC
70 EC
“7 30C
"87C

28 500
99 750
41 775
7 af
55

490 200
1263 900
5 449 455

464 700
3.984 175
5110575

417 790
„910 25
4916 295

345 ©90
2.723 700
36185 615

16uen Kreisorduung für Schleswig-Holstein (8. Etatserläuterungen zu Kap. 90 Tit. 2 jenes Etats.). =-\nderweitigen
 Verwaltungsorganisation dieser Provinz seit 1890/91 in Fortfall, 8. aber auch $ 3%

Schwarz u. Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens.
        <pb n="285" />
        Noch: Anlage LXXXI. 988
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neu®

— 989 —
‚903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
’rovinzen) und 1850.

er

1} 2

Ktatsstelle
1908
Zap. | Titel

Etatspositionen ;

1903 | 19002

#

M

91.)

8. [Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten...!|
Andere persönliche Ausgaben.
Zur Teuer von ständigen Hülfsarbeitern, von Hülfsarbeitern
 im Bureau-, Telegraphen- und Kanzleidienste,
von Polizeianwärtern für den Exekutivdienst u, s. W.,
Funktions- und Stellenzulagen .......0.000100000000e
Sächliche Ausgaben.
Zu Bureaubedürfnissen, zu Bedürfnissen für das Leichenschauhaus
 u.s. w., ausserdem zu Abgaben und Lasten, sowie
Kosten hauswirtschaftlicher Art für Dienstgebäude . ...
Zur baulichen Unterhaltung der Polizeidienstgebäude . ....
\n Miethe für die Bureaus der 1. Abtheilung des Polizei-En
 in Berlin und für die Dienstwohnungen der
eamten desselben .......00000000000 0
\n Dienstaufwands- Entschädigungen, Equipagengelder des
Polizei - Präsidenten, zu Pahrkosten - Entschädigungen,
Miethsentschädigungen und Miethen für Diensträume und
ür Stallungen der Schutzmannschaft, Entschädigungen für
Vorhaltung von Dienstpferden an d. Bezirkshauptleute u.s.w.
ın Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der Bekleidung,
Waffen und Ausrüstungsgegenstände der Schutzmannschaft,
ınd an Kosten für Unterhaltung und Ergänzung der Dienstpferde
 der Schutzmannschaft ‚.......0.00.0000040404 4
x vermischten Ausgaben, Fuhr- und Transportkosten, zur
Unterhaltung der Polizeigefangenen, für die ärztliche
Intersuchung der Prostituirten 0.8. W. ......0...-+ 4
Summe Tit, 10 bis 15...
Summe Kap. 91...
Polizeiverwaltung in den Provinzen. !)
Besoldungen,
Höhere Beamte ...0.0.00000000000 00V 0 HK
Polizeisekretäre, Meldeamts-Bureau-Assistenten u. Kanzlisten
Polizei- Kommissarien, Inpektoren, Schutzmanns-Wachtmeister
 und Schutzmänner. :....00.000000004 00 04
DONE DES GOES Polizeiboten, Polizeigefängniss-Aufseher,
 Polizeidiener und Gefangenwärterinnen ..
Summe Tit. 1 bis 4...
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten...
Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von ständigen Hülfsarbeitern und von
sonstigen Polizeihülfsbeamten . .........0.0000000 0
Zur Remunerirung der kommissarischen Polizei-Direktoren,
der Badepolizei-Kommissarien und der Lehrkräfte für den
Lehrkursus zur Ausbildung der mittleren Polizei-Exekutivbeamten.
 .. 0.0000 00H es KR EM
Zu Stellenzulagen und Lokalzulagen ..........0.004 4 |
Summe Tit. 6 bis 8...

23112132 | 2087364

533 820 | 602 470 |

529 537 462 159
43417 925 962

53520 | 53520

110080 ı 1084 766

707 099 |

696 585 |

508 470
2952132
18 020 314

474 836
2797 828
17 592 882

295400 | 298 300
067550 1.089400
3 788 720 | 6614880

165615 159 945
3 317 285 8 107 525
‚221732 | 1194120

222 280 915 280 |

9858 9858
168 445 151 090
4200 583 376 228

:) Für die Polizeiverwaltungen zu Königsberg i. Pr., Danzig, Potsdam, Stettin, Posen, Breslau;
ınd Umgebung, Wiesbaden, Coblenz, Cöln, Saarbrücken mit St. Johann und Malstatt-Burbach und
Dolizeiverwaltung zu Ems und die Bezirkspolizei-Kommissarien. — ?) Einschl. 1085958 4 Koster

tt.

zn

1901

1900

1899
 M

| 1898/99 | 1897/98 | 1896/97 | 1895/96

M

MM

M

AM

M

_M_

2017500 | 1902800 | 1887468 | 1814436 | 1688640 | 1660800 | 1453080

596 320

582970 |

484 320 |

466 770 | 431520 | 429 120

418 320

462 159 |
95 962

463 254 | 385 515
25 962 4 955

374411
4 955

347 844 | 314 223
4128 4128

305 023
4128

53520 |

535920 |

53520 |

53520

53520 |

53520 |

53 520

‚ 061588 |

918 235

897 751

804 106

727129 | 679774

648 524

676 803

6408394 |

66792837 |

656 041

626004 |

617 495

555 629

474 636
2754 668
17 043 533

470 996
2572361
16 029 591

441 706
2450684
15 103 532

424.178
2317 206
14 381 552

410 790 |
2169415
13 106 380

352 838
2021978
12 804 503

317 138
| 1883 962
2) [2 469 350

292 800
986 650
6 304 380

275 800
927 550
5 837 800
152 190
7193340
1 064 520

275 000
900 400
5 088 435
147 600
6411 435
1 045 692

271 400
854 150
4848265
144 660
6118475
1004 820

230 700
731.275
4. 631 455

224 000
664 875
4. 445 495

226 300
615 225
14.262 845
126 5983
5230 963
878 184

158 705
7 742 535
1141620 |

138 480
5731910
976 668

134 020
5 468 390
927 828

212 680

208 420 !

209320 |

9209 320

2913920 |

292970 |

215410

8 058 3858 9012 9012 9012 9012 7512
155 770 | 161 245 95 610 95 010 101 460 99 525 95'625
376 508 373.528 313 942 313 342 2331792 330 807 318 547
Vagdeburg, Kiel und Umgebung, Hannover und Linden, Cassel, Hanaü, Fulda, Frankfurt a. M.
jSchen, die Grenzkommissariate zu Eydtkuhnen, Prostken, Illowo, Thorn und Beuthen O.Schl,, die
e5 Nachtwachwesens (s. 8$ 94 u. 116 des Textes).
        <pb n="286" />
        Noch: Anlage LXXXIL 990 —
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neu®

Z

— 291 —
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

nr

91

Jtatsjahr

Etatastelle
1908
Zap. | Titel

Etatspositionen

1893/94 | 1890/91 |
MO MM

4)! 8.

Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten...
Andere persönliche Ausgaben,
Zur Remunerirung von ständigen Hülfsarbeitern, von Hülfsarbeitern
 im Bureau-, Telegraphen- und Kanzleidienste,
von Polizeianwärtern für den Exekutivdienst u. 8. W.,
Funktions- und Stellenzulagen ............ -
Sächliche Ausgaben,
Zu Bureaubedürfnissen, zu Bedürfnissen für das Leichenschauhaus
 u. s. W., ausserdem zu Abgaben und Lasten, sowie
Kosten hauswirthschaftlicher Art für Dienstgebäude ...
Zur baulichen Unterhaltung der Polizeidienstgebäude . .. .
\n Miethe’ für die Bureaus der 1. Abtheilung des Polizei-Präsidiums
 in Berlin und für die Dienstwohnungen der
eamten desselben ......0..00000000000 0044
An Dienstaufwands - Entschädigungen, Equipagengelder des
Polizei- Präsidenten, zu Fuhrkosten - Entschädigungen,
Miethsentschädigungen. und Miethen für Diensträume und
für Stallungen der Schutzmannschaft, Entschädigungen für
Vorhaltung von Dienstpferden an d. Bezirkshauptleute u.s.w.
.n Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der Bekleidung,
Waffen und Ausrüstungsgegenstände der N Schnaanngchet
und an Kosten für Unterhaltung und Ergänzung der Dienstpferde
 der Schutzmannschaft .....0.0.0000000004
7u vermischten Ausgaben, Fuhr- und Transportkosten, zur
Unterhaltung der Polizeigefangenen, für die ärztliche
Untersuchung der Prostituirten 1,8. W. .......0.0.00.
Summe Tit. 10 bis 15...
Summe Kap. 91...

1324320 | 1162620 |

Q

364 920 |

256 620

0.

il.
92

320 859 27297
4128 4128

2

59.508 |

38 845

388 8324 |

236 400

517982 |

766 '

316138 |
1 909 434 |
11852104

109 577
417 013
7703 683 |

Polizeiverwaltungen in den Provinzen.!)
Besoldungen.
Höhere Beamte . 00
Dolizeisekretäre, Meldeamts-Bureau=Assistenten u. Kanzlisten
Yolizei- Kommissarien, Inspektoren, Schutzmanns - Wachtmeister
 und Schutzmänner. ........00000000000
ET brran (scher, Polizeiboten, Polizeigefängniss-Aufseher,
 Polizeidiener und Gefangenwärterinnen , .
Summe Tit. 1bis 4...
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten...
Andere persönliche Ausgaben,
Zur Remunerirung von ständigen Hülfsarbeitern und von
sonstigen Polizeihülfsbeamten . ............1....
Zur Remunerirung der kommissarischen Polizei-Direktoren,
der Badepolizei-Kommissarien und der Lehrkräfte für den
Lehrkursus zur Ausbildung der mittleren Polizei-Exekutivbeamten.
 .. 0.004000
Zu Stellenzulagen und Lokalzulagen ........000000004
Summe Tit. 6 bis 8...

219.750 | 205500
586900 | 492 150
2893065 | 2193705
112 566 69.298
7812281 | 2960 648
609264 | 513482

184960 | 185025 |

7512 7512
87675 57 510
280 147 | 250 047 |

ı Vergl. Anm, auf S. 288—289. — 2) Einschl, 1200000 A Kosten des NachtwachweseP*

1867
1887/88 | 1883/84 | 1880/81 | 1876 | alte , n6u8 1850
| Provinzen
M ' M M M M

M ll
1083480 | 1011720 | 970 860 | 714 540

238.770

290392 |

226 902 |

185 862

27078
4 128

15862
3 738

14 969
3 738

12 242
2393

215 160 |

169 464

144 408

72 408

756

733 |

772

877

110350
357 472
7 129 177

112 627
302 424
6 644811 |

109 078
272 960
6387 017

107 824
196 744
4 715 761

188 850
412 275
| 885 560
60 923
2.547 608
44} 180

176 199
365 925 (
1618050 * 2084095 |

1 895 342

54748 |)
2214917
379 824

2084 095
356 388

1895 342
318168

144 690 | 139 170 | 139 920 | 126420 |

7512 7512
53 520 42 561
205 722 189 243
(8, 88 94 u. 116 des Textes)

2712 2712
39681 38511
182 318 167 643
        <pb n="287" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 992 -
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

&amp;gt;
n

Ztatsstelle
1908
Kap. | Titel

Etatspositionen

1903

1902

M

992.) |

3.
10.
'1.

Sächliche Ausgaben.

Zu Bureaubedürfnissen; ausserdem zu Lasten und Abgaben,
sowie Kosten hauswirthschaftlicher Art für Dienstgebäude
Zur baulichen Teer haltong der Polizeidienstgebäude ....
Zu vermischten Ausgaben, Dienstaufwands-Enfschädigungen,
Miethen und Miethsentschädigungen, Kosten der Bekleidung
 und Ausrüstung der Schutzmannschaften, Fuhr- und
Transportkosten, zur Unterhaltung der Polizeigefangenen,
für die ärztliche Untersuchung er Gefangenen und der
Prostituirten u.s. W. ... ER UM
Summe Tit. 9 bis 11...

344 208 ] 321 957
50.053 50.053

183005 | 1131458
1577266 | 18503468

DA

Sonstige Ausgaben.
Zu Remunerationen für die Besorgung der Pass- und Fremdenpolizei
 in einzelnen Kreisen, sowie zur sprachlichen Unterweisung
 und Remunerirung der mit den Keep heitn
des Deutsch-Russischen Grenzverkehrs im Besonderen mit
der Ausfertigung und Kontrole der doppelsprachigen Grenz-Jegitimationsscheine
 betrauten Beamten...........
\n Zuschüssen zu den persönlichen und sächlichen Ausgaben
der En in den Städten Erfurt, Rinteln,
Frankenau und Wetzlar .......0.0.0.0000000000L
Summe Tit. 12 und 13...
Summe Kan. 92 ..

AM:

60423 | 60 423

6 950
67 373
| 1 584 239

6 950
67373
11248 714

Polizei-Distriktskommissarien in der Provinz Posen.
Besoldungen.
‚ Polizei-Distriktskommissarien. .............0.0....
'Zu Wohnungsgeldzuschüssen ...............
Andere persönliche Ausgaben.
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
Sonstige Ausgaben.
Zu Versetzungs- und Vertretungskosten, sowie zur Beschaffung
von Bureauutensilien, zu Bureau- u, Pferdegeldervergütungen
Summe Kap, 93...
Landgendarmerie,
Besoldungen,
Brigadiers, Adjutanten und Distriktsoffiziere .........
Zahlmeister, Bureaubeamte, ()berwachtmeister, Gendarmen
und Portiers .. 0.0 » Bm &amp;amp;
Summe Tit, 1 und 2...
Zu Wohnungsgeldzuschüssen ...............
Sächliche Ausgaben.
\n Fouragekosten ........ „SEE WRELREG
\n Montirungs-, Leder- und Reitzeuggeldern, zu den Verwaltungskosten
 der Oekonomiekommission, sowie zur Beschaffung
 und Kompletirung der Waffen I

L 4
Y

537 600
37 920

530 400
34 428

2400 |!
9 400

377 884
355 804

373 884
941 112

L.
)

345 000

345 000

7 946 540
3 291 540
473 532
| 266 720

7911 050
8 256 050
450 552
1.264 640

748 754

749 352

- 293 —
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

8 1
Etat-JjJahr I
1899 | 1898/99 | 1897/98 | 1896/97

1901

‘900

| 1895/06

zU

A

AM

M

M

MM

313 557
47775 |

302 509
41 502

292 561 286 320
41438 | 40 368

298 889
40 295

295 385
40 295

301 594
41 849

1 023 044
1384376 |

933 425
1277 436

916 770
1 250 759

|

857 118
1 183 806

839 185
1178 369

795 636
1131316

690 358
1 003 801

60 423

6423 4 4112

41 145
| 7073

62 791
9223

62 791
9223

186 894
8731

6 950 6 950 6 950 6949
67373 13373 54 418 55 167
10712412 ' 9922192 076 246 8675 610

6 949
| 78.963
| 8997702

6 949
78 963
7937 304

6 949
202 574
7 664 069

530 700
34 452

523 200
34 092

525 300
33 396

519 600
32 700

513 900 |
31 956

510300
31.368

514 200
31 404
2 400

9 A400

2400

92400

2400 |!

2 400

2400

366 093 |
933 645

284 598
844 985

981 593
242.689 |

277 141 |
831841 |!

229 341
7m 507

|

227 941 |
72 009

220 486
68 490

345 000 |
"901 630
? 246 630
451 524
L261000 | 1261000
741 090 | 745 605

340500 |

282600 |
70380 139
7 312 739
4832 072
1 263 080 | 1.257 880
723 568

9278 550

278 550
6 873 850
7 152 400
423 372
1237 080

7127 100
7 467 600
445 476
1.267 240

6 922 750
7 201300
426 576
1 243 840

7929 681

709 107

708 923
        <pb n="288" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 994
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

“
4 A

Etatsstelle
1908

Etatspositionen

Kap. | Titel

1893/94 | 1890/91

A

M

92.) |

Sächliche Ausgaben,
Zu Bureaubedürfnissen; ausserdem zu Lasten und Abgaben,
sowie Kosten hauswirthschaftlicher Art für Dienstgebäude
0. [Zur baulichen Unterhaltung der Polizeidienstgebäude . .. .
‚1. !Zu vermischten Ausgaben, Dienstaufwands-Entschädigungen,
Miethen und Miethsentschädigungen, Kosten der Beklei-Jung
 und Ausrüstung der Schutzmannschaften, Fuhr- und
Vransportkosten, zur Unterhaltung der Polizeigefangenen,
ür die ärztliche Untersuchung der Gefangenen und der
Prostituirten 0.8, W. ....... Bhf nm kn
Summe Tit, 9 bis 11...

321 599 58 900
42 726 | 8942

580 897
245 229

89 464
157 306

Sonstige Ausgaben.
Zu Remunerationen für die Besorgung der Pass- und Fremdenpolizei
 in einzelnen Kreisen, sowie zur sprachlichen Unterveisung
 und Romunerirung der mit den Angelegenheiten
les Deutsch-Russischen Grenzverkehrs im Pesanderen mit
ler Ausfertigun: und Kontrole der doppelsprachigen Grenzlegitimationsscheine
 betrauten Beamten...........
n Zuschüssen zu den persönlichen und sächlichen Ausgaben
der Polizeivorwaltung in den Städten Erfurt, Rinteln,
Wrankenau und Wetzlar ..... 0000000000000)
Summe Tit, 12 und 13...
Summe Kap, 922...

L 300.000 |
dr 4 8044

6949 8149
1315918 16 193
ß 962 432 3897 626

Polizei-Distriktskommissarien in der Provinz Posen,
Besoldungen,
Yolizei-Distriktskommissarien . 0000000000001
Zu Wohnungsgeldzuschüssen ‚..............
Andere persönliche Ausgaben.
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
Sonstige Ausgaben.
%u Versetzungs- und Vertretfungskosten, sowie zur Beschaffung
von Bureauutensilien, zu Bureau- u. Pferdegeldervergütungen !!) 256 122
Summe Kap, 9... 782 136
Landgendarmerie,
| . Besoldungen.
3rigadiers, Adjutanten und Distriktsoffiziere ... .....
Zahlmeister, Bureaubeamte, Oberwachtmeister, Gendarmen
und Portiers ,.
Summe Tit, Lund 2...
Au Wohnungsgeldzuschüssen ...............
Sächliche Ausgaben.
An Fouragekosten . KARA KRAMER ER Ham |
\n Montirungs-, Leder- und Reitzeuggeldern, zu den Verwaltungskosten
 der Oekonomiekommission, sowie zur Be- |
schaffung und Kompletirung der Waffen ... .. 720 727 | 627319

498 350
30 264

2400

226 195
752 209

270 450

3731050 | 5506 500
"009600 5776 950
416220 390972 ı
1210040 |! 1 145 040

295 —
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.
a

A =

dB
Etatsjahr
1883/84 | 1880/81 | 1876
AM s—————‘

20

1867
alte neue 1850
Provinzen
M .\

1887/88

M

(985 |
93131

55 280
9169

47467
8055 I

36 886
9353

58 482
125 598

48 623
113072

53 221
108 743

39.087
85.326

7 003

3971 |

9447

3663

12 649
19 652
3339 760 |

16 849 18 769 21.569
26 820 28216 25.232
2923876 | 2759756 | 2491 711

(Kap. 91 u. 92 zusammen)
2241081 | 2406956 | 2248450

476 100 | 331 200
299256 929 160

326 400 316 800
28 488 27468
Besond. Titel:
1200
2400

2400

2400

180 744
BSS 500

181 185
543945 |

133 210
490 498

124 680
472 548

207 765

162 090

256350 |
4847 400 4 515 240
5 107 800 1771 590
368 076 348 240
1096680 |! 1088316 |
577066 | 532356 |

248 250
4 448 610
4696 860
341 844
1026556 |
521 428

9245 250

4 081 500
2329 750
317 220
815418 '

2 138 970 809 662
10.500 8558
449640 | 118330
166 818

|

487 342

) Zu der vorübergehenden Steigerung vergl. Etatserläuferungen 1890/91 und 1894/95.
        <pb n="289" />
        Noch: Anlage LXXXI
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neu®

+ | 2

Etatastelle
1908

Etatspositionen

1903

1902

Zap. | Titel

M

94.) | 5a.

Pferdeabnutzungs-Entschädigung und Beihülfe zur Pferdeausrüstung
 für die wirklich gehaltenen Dienstpferde der Offiziere
7u Schreibmaterialien und Bureaubedürfnissen, Miethsentschädigungen
 für Diensträume, zu nicht aversionirten
Postporto- und Gebührenbeträgen und sonstigen Frachtsebühren
 für dienstliche Sendungen, zu Telegrammzebühren
 der Offiziere ,.......00.000000100004
Summe Tit. 4 bis 6...

Rn

25920 | 25920

54 928 58 651
2096322 \ 2098 563

Sonstige Ausgaben.
Zu AORTA und Reisekosten-Zuschüssen, zur Beschaffung
 und Unterhaltung von Fahrrädern, zu Lokalzulagen,
 zu Dienstaufwands-Entschädigungen, zu Stellenzulagen
 für Oberwachtmeister und Gendarmen.......
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Oberwachtmeister, Gendarmen und Unterbeamte ...
7u ausserordentlichen Unterstützungen für Offiziere und
mittlere Beamte, ausnahmsweise auch zu Remunerationen
für mittlere Beamte .............. .
‚usgaben der Offizier-Darlehnskasse .............
"u Versetzungskosten, Gerichtskosten, zum Ersatze der im
Dienste verlorenen oder beschädigten Pferde, zu Miethen,
zu den laufenden Unterhaltungskosten für die aus dem
Heere abkommandirten Burschen der Gendarmerie-Offiziere
und zu sonstigen vermischten Ausgaben ‚........-«
’ür die Gendarmerieschulen , ......0.00000000001 4
7ur baulichen Unterhaltung der Dienstgebäude .......
Summe Tit, 7 bis 11...
Summe Kap. 94...

1 470513 |
04.600 |

1283277
104 000 |

a

1750 | 1750 |
3.000 3.000

‘)

317 224
51187
4101
1952325
12813 719

228 122
45 687
2.946
1668782
12 473 947

Allgemeine Ausgaben im Interesse der Polizei,
Zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei.... ..
Für das Central-Polizeiblatt . .......0.0.0.0000004004
Zur vorübergehenden Verstärkung des Personals für den
Polizei-Bureau- und den Polizei-Exekutivdienst, zu Stellvertretungskosten,
 sowie zur Vergütung besonderer
Leistungen im polizeilichen Interesse ............
Zu Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten ...........
Zu Prämien für die Ermittelung von Verbrechern und zu
sonstigen sächlichen Ausgaben im Interesse der Polizei ,
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Kanzlei- u. Unterbeamte der Königl. Polizeiverwaltung
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
der Klin Polizeiverwaltung . ........10. 44
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für höhere und mittlere
Beamte der Königlichen Polizeiverwaltung . ........
Zu Zuschüssen an die Kommunalverbände zur Ausführung
des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger
vom 2. Juli 1900 (Gesetz-Samml. S. 264) ..........
Summe Kap. 95...

300 000 |
27 026

300 000
927 415 |

103.062 100.662
626225 | 605 987
230 000 230 000
5.000 5.000 |
15 000 45000

1,

| 680 000 1.250 000
3556913 | 3107004

297 —
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
°rovinzen) und 1850.

79

5

| Sn
Etzusjahr
| 1900 1899 | 1898/99 | 1897/98 | 1896/97 | 1895/96

1901

af

AM

FA

%

AM

M

„lb

25920 |

25.560 | 25560 |

25 560

58 934 |
2 086 944

58 583
2090748 |

54 836
2077817 |

49 696
2061904

49.259
2030 062

47 941
2 000 888

| 47 676
1993679

1245377 | 1225247 | 1121897
44 835 44835 | 44885

1105 717
44 835

1 100 177

i 037 882
47077

1022 082
47077

47078

1.750
3.000

1750 | 1750 |
3000

1 750

232 743 |

189599

148 112

137081 |!

136 228 |

146 105

151 072

1527 705 ]
12 312 803

1464431 | 1816594
12088681 ! 11306987

1289383
11.102431

1283 483
11 058 356

1231014
10859 778

1220 181
10 789 632

300 000 |
927 415

300 000
27415

200 000
22212

200 000
292 212

200 000
299192

200 000
12424

200 000
12424

LE |
63478
594 140
110.000
5 000
45 000

150 000
425 230
477312
110 000
5.000
45 000

150 000
383 702
502 610
110.000
5.000
45 000

150 000
390 587
515380 |
110 000
5.000
45 000

150 000
374 956
534 843

150 000
358 162
516 785

87 755
349 863
510 121

160.000 |

160 000 |

115 000

1 250 000 | 754 000
2 945 028 2293 957

754 000
5172524

754 000
2 192 179

754 000
2 196 011

| 154.000 | 754 000
” 9151371 | 2029163
        <pb n="290" />
        Noch: Anlage LXXXI. - 998 —
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

| 2

Etatsstelle
1908
&amp;lt;ap. | Titel

Etatspositionen

1893/94 | 1890/91

MM

M

94.) |] 5a.

Pferdeabnutzungs-Entschädigung und Beihülfe zur Pferdeausrüstung
 für die wirklich gehaltenen Dienstpferde der
Offiziere . +. .0.000000008 KR
a Schreibmaterialien und Bureaubedürfnissen, Miethsentschädigungen
 für Diensträume, zu nicht aversionirten
EEE und Gebührenbeträgen und sonstigen Frachtyebühren
 für dienstliche Sendungen, zu Telegrammgebühren
 der Öffiziere ........00.0.000100 000004
Summe Tit, 4 bis 6...

75.274 67 005
2006041‘ 1839364

Sonstige Ausgaben.
Zu Funktionszulagen und Reisekosten-Zuschüssen, zur Beschaffung
 und Unterhaltung von Fahrrädern, zu Lokalzulagen,
 zu Dienstaufwands-Entschädigungen, zu Stellenzulagen
 für Oberwachtmeister und Gendarmen.......
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Oberwachtmeister, Gendarmen und Unterbeamte ...
%u ausserordentlichen Unterstützungen für Offiziere und
mittlere Beamte, ausnahmsweise auch zu Remunerationen
für mittlere Beamte .......0.0.0.0.0000100000 44
Ausgaben der Offizier-Darlehnskasse ........... 2...
Zu Versetzungskosten, Gerichtskosten, zum Ersatze der im
Dienste verlorenen oder beschädigten Pferde, zu Miethen,
zu den laufenden Unterhaltungskosten für die aus dem
Heere abkommandirten Burschen der Gendarmerie-Offiziere
und zu sonstigen vermischten Ausgaben ..........
Für die Gendarmerieschulen .......0.0.000000000404
jur baulichen Unterhaltung der Dienstgebäude .......
Summe Tit, 7 bis 11...
Summe Kap. M ...

' 003.082 |
17078 '

881 857 |
47077

a

b

0.
|

123 058 | 99 405
ı) 1.542 100
:) 119500
1173218 2689939
10605079 10697224

Allgemeine Ausgaben im Interesse der Polizei.
Zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei.......
Für das Central-Polizeiblatt . ......0..0.0000000000
Zur vorübergehenden Verstärkung des Personals für den
Polizei-Bureau- und den Polizei-Exekutivdienst, zu Stellvertretungskosten,
 sowie zur Vergütung besonderer
Leistungen im polizeilichen Interesse ............
Zu Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten ...........
Zu Prämien für die Ermittelung von Verbrechern und zu
sonstigen sächlichen Ausgaben im Interesse der Polizei .
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Kanzlei- u. Unterbeamte der Königl. Polizeiverwaltung
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
der Königlichen Polizeiverwaltung .............
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für höhere und mittlere
Beamte der König Yichen Polizeiverwaltung .........
Zu Zuschüssen an die Kommunalverbände zur Ausführung
des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger
rom 2, Juli 1900 (Gesetz-Samml. S. 264) ........0.-Summe
 Kap. 95...

120.000 |
11.745

120 000
11.545

87 755
347134 |
5187925 |

E

87 755
306 647
580 369

ia.

115000 | 115000

754 000 |
| 954 359

754 000
1975 316

Ya

8 188 des Textes.

- 299 —
1903 bis 1895/96, 1898/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Zrovinzen) und 1850,

7a

Lat
Ktatsjahr _ E
| 1867 |
1887/88 | 1883/84 | 1880/81 1876 alte  neuo 1850
Provinzen
M M

M

M

AM

106 565
1 780 311

95 546
1661218

92 189 23 301
1640 178 1.326 061 | 2765928 |

989 148

844 608

779 853
46 396

741 981

689 589
42 198

47029

44 696

anderer Titel
31 830 94 154
590 346 62 465

96 052

98 464 |
1 483 000 |
2407 713
9 188 761

78.000 | 37642
anderer Titel
1.187 000 746 690
2051677 1516 120
8 730 554 7489 151

1 424 100
2411789
9 667 976

622 176 156 619
23388104 | 1145 767

2587 071

120 000
12235

120 000
8 265

120000 | 120000 |
7500 7734

87 755
270 280

87 755
264 299
544 019

70 000

70 000 |

599 511

638 050

578 929

„54 VIE

100 000 | 100.000 |

90 000 |

30 000

200000 | 300 000
ı 882 781 1 424 338

200 000
} 125 550

866603

150 981
78 600

91508 |

564 206
        <pb n="291" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 300 -
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neu®

301
1903 bis 1895/96, 1898/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Drovinzen) und 1850.

\

| 2

£tatsstelle
1908
Kap. | Titel

Etatspositionen

| 1903 | 1002

M

1901

x

1a}

an

18987

1897/%

jenes

1895/96

Strafanstaltsverwaltung. !)

Besoldungen.
Direktoren, Geistliche, Sekretäre, Lehrpersonal .... ..
Hausväter, Verwalter, Maschinenwärter, Oberaufseher, Auf
seher, Werkmeister 0.8. W. .,......0......
Summe Tit. 1und 2, .
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten...
Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsbeamten, Geistlichen, Lehrern,
AGTZiOD ser
An Funktionszulagen, ferner an Miethsentschädigungen, sowie
 zu Stellenzulagen ......0.0.00000000404001004
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Kanzlei- und Unterbeamte .........0.0.0.0.0.040.
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
Zu ausserord. Unterstützungen f, höhere u. mittlere Beamte
Zu Remunerationen für Beamte des Arbeitsbetriebes ,...
Summe Tit. 4 bis 60...

1 101 650 |

1 098 200

2061 620 |
7163270

2.055 085
23153.235

28 716

99 316

275 106 |
106 140 |

272 407

110 445

Da,
5b.
66.

14.000
3.000
‚6 000
70 000
94.246

24.000
3.000
16 000
70 000
705 852

Sonstige Ausgaben.
Zu Bureaubedürfnissen sowie zu nicht aversionirten Postporto-
 u. Gebührenbeträgen u. sonstigen Frachtgebühren
ür dienstliche Sendungen, Telegrammgebühren u.s.w. .
Zur Unterhaltung der Oekonomie, für häusliche Bedürfnisse
sowie Betriebskosten...) hr ieee
Zur Unterhaltung der Gebäude, mit Ausschluss der grösseren
Neubauten und Hauptreparaturen ‚............ +
Zu Transport- und Einlieferungskosten, zu Diäten, Reise-,
Versetzungs- u. Stellvertretungskosten, zum Gottesdienste
u. Schulunterrichte, zu Löhnen, sowie zu sonst. Ausgaben
Zu Bewilligungen an die Gefangenen aus d, Arbeitsverdienst .
Zur Unterstützung von Gefangenen und deren Angehörigen
im Falle der Tödtung oder Verletzung durch einen bei
der Beschäftigung erlittenen Unfall ............. 9984 | 14 964
Dispositionsfonds zu Ausgaben im Interesse der Straf- .
A U 21 200 21 200
Zur Förderung der Fürsorge für die aus der Strafhaft und
der Fürsorge-Erziehung Entlassenen...,......... 24.000 | 24. 000
Summe: Tit. 7 bis 12... &amp;amp; 645 712 8566 517
Summe Kap. 96 .,.| 12631941 | 12 544 920
:) Für die Strafanstalten in Wartenburg, Insterburg, Rhein, Graudenz, Mewe,
Jrone a. Br., Fordon, Brieg, Görlitz, Jauer, Sagan, Ratibor, Gross-Strehlitz, Lichtenburg,
Siegburg; für die Strafanstalten und Gefängnisse in Striegau, Lingen und Cassel- Wehlheiden;
Joblenz, Düsseldorf, Düsseldorf-Derendorf, Cleve, Elberfeld, Kempen, Cöln, Bonn,
jräfrath, St. Martin zu Boppard, Wabern, Hardehausen und Conradshammer bei Olivaz für das
n der Rheinprovinz und für die Mitbenutzung ypn Gemeindegefängnissen in dieser Provinz. (Die

1086550 |

1080000 |!

1070350
1 930 130 |
3.000 480
28 920

1071 965
1919685
2991650 |
30 528

946 990
1929050 1926230
2876040 ı 2874870
239664 | 33 276

948 640

942 160
| 919 480
2 861 640
33 984

2029715
3116 265

2018 665
3.098 665
30876 |

20 G60

256 923 |
413 565

251 867
411 675
24 000
3.000
16 000
70 000
776 542

943417 |
264 795
24 000
3.000
16 000
70.000
621212

240 429 |
263 717

243 287 |
271 495

238 713
976 760

290 752
280 090

24. 000
3.000
16 000
70 000
783 488 |

24 000
3.000 |
16.000
70.000
617 146 |

| 43.000 |

43 000

43 000

557732

558478 |

613 842

57322

57649 |
6967616 |
395436

61189 |
7 309 882
395 532

62 352
4 921 838
397 310

61404
5034928 |
899108 |

60 441
5169177
386 083

60 786
5 159 307
380 563

6 964 848
402 353

354.284 |

362860 |

344084 |

283 519

460 334 *
494.769 |

407 883
488 359

356 842
494 044

14.750 |!
21.200

17442 |
91200 |

20.127
17 000

17.000 |

17000 |

17000 |

17 000

8415571 | 8 355 585 | 8654 616 | 5 752 784 | 5 868 295 5976785 | 5901125
12345984 | 12261668 | 12305 228 9.302 109 9334 731 O 443 404 | 9410 591
3erlin (Moabit), Brandenburg, Sonnenburg, Luckau, Naugard, Rawitsch,
Jelitzsch, Rendsburg, Lüneburg, Sıle, Münster, Cassel, Ziegenhain, Diez, Werden und
ür die Gefängnisse in Cottbus, Breslau, Wohlau, Halle, Hameln, Münster, Herford 2 Hamm,
Siegburg, Trier, Saarbrücken, Wittlich und Aachen; für die Erziehungsanstalten in Steinfeld,
"ransportgefängniss in Gersfeld; für die vom Staate übernommenen ehemaligen Kantongefängnisse
Yesperrten bestanden schon 1840, ferner Ragnit, Spandau, Landsberg, [Stralsund ?], Lichtenburg,
        <pb n="292" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 302
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

| K

4

Statsstelle
1908

Etatspositionen

Zap. | Titel

1893/94 ] 1890/91

M

- 308
{903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

z a

€ . |
Etatsjahr De
; 1867
1887/88 | 1883/84 | 1880/81 / 1876 alte ner
4 Provinze.

1850

M

M

Strafanstaltsverwaltung, !)

ja.
bh.
IC.

Besoldungen.
Direktoren, Geistliche, Sekretäre, Lehrpersonal .......
Tausväter, Verwalter, Maschinenwärter, Oberaufseher, Auf-A

Summe Tit, 1und2 ...
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten...

Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsbeamten, Geistlichen, Lehrern,
AÄerZieD ı KR KG
An Funktionszulagen, ferner an Miethsentschädigungen, sowie
 zu Stellenzulagen ......0.0.0.000001000 00004
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für Kanzlei- und Unterbeamte .... ...0...00.00.-Zu
 ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
Zu ausserord, Unterstützungen f. höhere u. mittlere Beamte
Zu Remunerationen für Beamte des Arbeitsbetriebes .. .
Summe Tit. 4 bis6c. ..|

938 950 |

9292 600

901 155
1839 405

1690125
2612 725
35832 °

34 932

284292 | 277944
288 190 | 240 840
\ 43000 | 43000

615482 | 561784

950 200

1772375 |
2722575
41 676

273411 |

286 395

45 000

604 806 |

926 350

892 600

8353 450
1 540 025
2393475

1722 420 -
2648 770 |
29 684 '

1 660 515
2533115
38 592

| 1544317
1544317

34 908

271777 , 292420 | 209776
279150 ! 284175 | 260670
45.000 | 45.000 | 45.000 | 922 500

595 927 621595 |

515446

22 500

679
679

Sonstire Ausraben.

0

LOa. |
Ob.

7

Zu Bureaubedürfnissen sowie zu nicht aversionirten Postporto-
 u. Gebührenbeträgen u, sonstigen Frachtgebühren
für dienstliche Sendungen, Tolegrammgebühren u.s.w. .
Zur Unterhaltung der Oekonomie, für häusliche Bedürfnisse
sowie Betriebskosten .......0..0.0000011 00044
Zur Unterhaltung der Gebäude, mit Ausschluss der grösseren
Neubauten und Hauptreparaturen .. ... Se wen
Zu Transport- und Einlieferungskosten, zu Diäten, Reise-,
Versetzungs- u. Stellvertretungskosten, zum Gottesdienste
u. Schulunterrichte, zu Löhnen, sowie zu sonst. Ausgaben
Zu Bewilligungen an die Gefangenen aus d. Arbeitsverdienst .
Zur Unterstützung von Gefangenen und deren Angehörigen
im Falle der Tödtung oder Verletzung durch einen bei
der Beschäftigung erlittenen Unfall .............
Dispositionsfonds zu Ausgaben im Interesse der Strafanstaltsverwaltung
 .. 000
Zur Förderung der Srürsorge für die aus der Strafhaft und
der Fürsorge-Erziehung Entlassenen.............
Summe Tit. 7 bis 12...
Summe Kap. 96. .

75.967
827 708 |
379 745 |

77 654

4.765 012
368 059

2892 898

981 132 |

17.000 | 17.000

5583243 | 5508 857
3073062 | 8719 198

83 107 70114 |
5549659 ı 5242077 |
368716 | 384098

351897 | 344188 |

17000

17000 |

68370379 |
9739436

6057477
9341 858

|

62 898
5.078 961
287 305

299 620

17000 |

5845 779
9 059 081

42 416
4 322 545
318781

33 248
3.261 987
147 169

226 145

|

17000 |

150 000

4.926 887
7870716 | 679
Sonstiges: 351498 |2) 733201
5520719 . 733880

&amp;gt; 054 571

‚ Verg]l. Anm. ı auf S, 300—301, — 2) Hannover und Cassel

Schwarz u. Strutz, Stastshaushaltsetat u. Finanzen Preoussens, ı.
        <pb n="293" />
        No'h: Anlage LXXXI — 304 -
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

12

Statsstelle
1908
&amp;lt;ap. | Titel

Zütatspositionen

1903 | 1902
M

— 305 —
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

A
Etats jahr nn
|
| 1899 / 1898/99 | 1897/98 | 1896/97 | 1895/96

DD

1901

1900

IC

M ‚MM

Me

MM.

M

Für Wohlthätigkeitszwecke.

Zu Beihülfen für unterstützungsbedürftige ehemalige Krieger
(Gesetz vom 22, Mai 1895, Reichs-Gesetzbl. S. 237) . ...
Zu Almosen und Unterstützungen im Allgemeinen, einschliesslich
 7500 A aus dem durch die Herausgabe des
Ministerialblattes f. d. innere Verwaltung erzielten Gewinn
Zu einmaligen Unterstützungen für Personen, welche, ohne
die Eigenschaft von Beamten zu haben, in der Verwaltung
les Innern beschäftigt werden oder beschäftigt gewesen
sind, sowie für Hinterbliebene solcher Personen .....
Zur Verpflegung verarmter ehemaliger Militärpersonen und
deren Familien ... 0000000000000 000 we
An Zuschüssen für Armen- und Wohlthätigkeitsanstalten .
Zu Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte, sowie für
Wittwen und Waisen von Beamten aus dem Ressort des
Ministeriums des Innern. 1000000000000 40444
Zu Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und verwaiste
 Töchter von Staatsbeamten und Offizieren im Allgemeinen
 (Stiftspensionsfonds) .:.... ....-. „8
"ur Unterstützung ehemaliger Beamten und deren Relikten
aus dem Ressort der Verwaltung des Innern in der Provinz
Hannover, desgleichen der bei Einführung der Kreisordıung
 in den Provinzen Hessen- Nassau und Schleswig-Holstein
 verfügbar gewordenen kommissarischen Distriktsbeamten
 und ehemaliger Nachtwachtbeamten in Berlin .
Yispositionsfonds für Stiftszwecke und zu Unterstützungen
aus Spezialfonds .. .

Summe Kap. 97...

, 885 760 |

4.042 920

122314

122 314

10000
10.907
98271

10.000

10 907
129 850

350.000 |

350.000 |

225.000 | 225000 !

29 788
102.046 |
3 864 086 |

30 586
102 087
5 023 664

3.094.080 |

3094080 |

1 6992 960

1153200 ; 1153200 ı

ı 147 560

122314 | 114814

114814

114814 114814 ı

114814 |

10 000

10.907
131 850

10 907
135.127 |

10.907
130 120

10907 10 557 | 10557
130 116 130 494 131 917

350.000 1

850.000 |

850.000 | 350000 350000

350000 |

225 000

VOR (MM)

225 000 | 214 242 | 214242 )

214 242

32 494 32494
102 601 109 118 14 285
A077788 | 4071540 | 2 570 580

33 493 33.738
16 187 16 007
2022959 | 2023047

33.823
15 902
2018815

115 054

10 557
131 923

350.000

214 242

4 044

16 476
842 206

Allgemeine Ausgaben zu verschiedenen Bedürfnissen
der Verwaltung des Innern,

Toststehende, auf rechtlicher Verpflichtung beruhende Ausgaben,
 zu Prämien für Schützengilden und Schützenkönige
und zu verschiedenen Zwecken ..... ...0.0.0.0.004.
*anstige feststehende, nicht auf rechtlicher Verpflichtung
beruhende Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, mit Einschluss
 der nicht obligatorischen Prämien für Schützengilden
 und Schützenkönige ‚......0000000044 4
a Ausgaben auf Grund der Kranken- und Unfallversicherungsgesetze,
 Sowie des Invalidenversicherungsgesetzes ,
Zu Prämien und zu sonstigen verschiedenen Ausgaben, insbesondere
 auch zu Rechnungsvergütungen .........
Dispositionsfonds zu unvorhergesehenen Ausgaben. ,.... |
Summe Kap. 98...

18 108

48 194

22587! 22686
4870 4427
80877 / 30 166
25 500 25 500
131 942 130 973

49311

15 983

46 257 ı

22686 | 22686 92 686
4529 4298 3918
21.980 20943 | 17888
25 500 | 25500 | 25 500
193956 . 119410 © 116244

46.945
47175 | 47597

47 989

22 684 22 688
3.860 3595
12.905 | 13472
25.500! 25 500
11894 112425

22 6084 22814
2 980 2415
„12816 12 050
25 500 25 500
111577 | 110 768
        <pb n="294" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 38306 —
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neue

ı | 2

ütatsstelle
10a

Etatspositionen

1893/94

1800/91

Zap. | Titel

M

Für Wohlthätigkeitszwecke,
Zu Beihülfen für unterstützungsbedürftige ehemalige Krieger
(Gesetz vom 22. Mai 1895, Reichs-Gesetzbl. S. 237) ... | Anderer
"Titel: 2000 |
Zu Almosen und Unterstützungen im Allgemeinen, einschliesslich
 7500 A aus dem durch die Herausgabe des
Ministerialblattes f, d. innere Verwaltung erzielten Gewinn
‚u einmaligen Unterstützungen für Personen, welche, ohne
die Eigenschaft von Beamten zu haben, in der Verwaltung
des Innern beschäftigt werden oder beschäftigt gewesen
sind, sowie für Hinterbliebene solcher Personen .....
Zur Verpflegung verarmter ehemaliger Militärpersonen und
deren Familien ... 0.000000
An Zuschüssen für Armen- und Wohlthätigkeitsanstalten
Zu Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte, sowie für
Wittwen und Waisen von Beamten aus dem Ressort des
Ministeriums des Innern . 2.0. 2000000074 244
Zu Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und verwaiste
 Töchter von Staatsbeamten und Offizieren im Algemeinen
 (Stiftspensionsfonds) ...........- .
Zur Unterstützung ehemaliger Beamten und deren Relikten
aus dem Ressort der Verwaltung des Innern in der Provinz
Adannover, desyleichen der bei Einführung der Kreisordnung
 in den Provinzen Hessen- Nassau und Schleswig-Holstein
 verfügbar gewordenen kommissarischen Distriktsbeamten
 und ehemaliger Nachtwachtbeamten in Berlin .
\ispositionsfonds für Stiftszwecke und zu Unterstüzungen
aus Spezialfonds . . .. LEERE EA RR SE
Summe Kap, 97...

12000

112 735

X

2079

).

10557
135 868

350.000 |

350 000

214242 ) 213786

5787

16 2836
R42 151 |

16476
859 238

Allgemeine Ausgaben zu verschiedenen Bedürfnissen
der Verwaltung des Innern,
teststehende, auf rechtlicher Verpflichtung beruhende Ausgaben,
 zu Prämien für Schützengilden und Schützenkönige
und zu verschiedenen Zwecken ..... ..0.0.00007 4
Sonstige feststehende, nicht auf rechtlicher Verpflichtung
beruhende Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, mit Einschluss
 der nicht obligatorischen Prämien für Schützengilden
 und Schützenkönige . 1.0.0000 000000404
Zu Ausgaben auf Grund der Kranken- und Unfallversicherungsgesetze,
 sowie des Invalidenversicherungsgesetzes .
Zu Prämien und zu sonstigen verschiedenen Ausgaben, insbesondere
 auch zu Rechnungsvergütungen .........
Dispositionsfonds zu unvorhergesehenen Ausgaben. .....|
Summe Kap. 98. ..|

19488 | 57355 |

22814 | 28232
2.235 3) 840
12 825 12 694
25 500 25 500
1128062 | 124621

1) Unterstützungen für Wittwen- und Waisen von Polizeibeamten aus Chausseepolizel-)
 Andere Titel; Bezeichnung vergl. $ 281 des Textes. — 4) Zur Herstellung und Begründung vo»

— 307 —
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.
a
Etatsjahr
| | 1867
1887/88 | 1883/84 | 1880/81 1876 alte n0u6 1850
Provinzen
M M Mn M

80000 |

225 000

620 000

1 084 890

149 700
747 720

124 764

112735 |

1129838

113035 | 113085

77691

44.565 |rund 78 000

X

2079 | 2079

1) 2079

1

"9079

92 781

10557 10557
137 696 146 078
3 291500 |2) 67800
350000 | 350000 |

10557
127650 |

10557 |
126 437

10557
252 622

359 967

386 190

250000 |

210000

42 000

920 761

213736 | 211977

2109251 | 208212 |

190572 |

4)

55 494
79 047

7167 | 9.230
6116 | 15 828 14317
19221586 | 1151487 | 1360779

12890

14240 |

16 706
1 786 156

4 500

1478 143 |

550 057 |

598 731

78021. |

79.096

75.932

94 218

12 546 870
5) 38909 |» 218 673

26 997
840
a 2
143 702 / 143274 |

26257
840
17 545
25 500
146 074

6.118

£

30 383 20 972 5 946
25 500 9.000 3 101
176579 | 81427 228 590
— 2) Gesetzliche Wittwen- und Waisengelder.

Strafgeldern seit 1892/93 mit Tit. 2 vereinig
Damenstiften. — 35) $ 278 des Textes.
        <pb n="295" />
        Noch: Anlage LXXXL 308
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neu®

„19

Statsstelle
1908
Zap. | Titel

Etatspositionen

4902

1902

M

Wiederholung.

33.
34.
35.

Ministerium ..........4
Statistisches Bureau .........
Öber-Verwaltungsgericht . .,.....
Versicherungs - Revisoren ..,.....
Standesämter. ...........
\mtsblattsverwaltung . .....
Fällt aus. 00000000000 .
uandräfhliche Behörden und Aemter.........
?olizeiverwaltung in Berlin und Umgebung ...
?olizeiverwaltung in den Provinzen ........
?olizei-Distriktskommissarion in der Provinz Posen. ....
„andgendarmerie  . ....0..000000000000000H
\llgemeine Ausgaben im Interesse der Polizei. ...
Strafanstalts- u, s, w. Verwaltung .........
Für Wohlthätigkeitszwecke .............
\llgemeine Ausgaben zu verschiedenen Bedürfnissen der
Verwaltung des Innern .....00.0.000.0.1. € 4
Summe A, Dauernde Ausgaben...

768 984
493 785
002 150
23 700
362 787
294 010

772.600
486 465
74790 |
22 500 |
343 007
984 874

6

m

28.

‘9.

0

8816536 . 8794 646°
8020314 7592882
1584239 11248714
955804 | 941112
2813 719 | 12 473 947
3556918 | 3 107064
2631944 | 12544 920
5 804 086 5.023 664
131 942 | 130 978
78320913 | 74 742 158

1.

2.
3.
14.

)B.

6.
7.
in

B. Einmalige und ausserordentliche Ausgaben,
Yür das Ministerium .....,.... 2
» das statistische Bureau .......0..0.00..0..001.
„ die landräthlichen Behörden und Aemter ........
„le Polizeiverwaltung .........000 2
lie Landgendarmerie .....,....... + |
lio Strafanstaltsverwaltung .. .
Zu Kap. 9. Auch bei den nicht zu den extraordi-3ären
 Baufonds Ge büeen Fonds können die am ‚Jahresschlusse
 verbleibenden Bestände zur Verwendung in
lie folgenden Jahre übertragen werden.
Summe B. Einmalige u, ausserordentl, Ausgaben .
Dazu: sy A, Dauernde Ausgaben ...........
Hauptsumme der Ausgaben ...

14.

75 800
2929 885

4/13.
‚4.
5/20.

{144300 | 1460430
183 680 | 243 190
503 792 854 450

1931772 | 2863 755
78 320 913 / 74 742 158
30 252 685 | 77 605 913

— 309 -
1903 bis 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850.

Lt
Etatsjalh

8

100

1g0f

1899

‘1898/99 | 1897/98 | 1806/97 ! 1895/06

M

%,

AM

u

774 340
479 405 )
956 450
23 100
335 627
980.884 |

679 890 |
467415 |
959 110 |
22 500
3838 805
289 984

695 350
458 100
944 270
22 500
335 236
988 214

703 130
451 560 |
924 390 |
18 000
341 552
290 822

676 290
428 600
886 060 ı
17760
340473 |
293.809 |

678 730
426 840
845 310
17 520
338 582
276 125
7532 781
12 804 508
7937 304
772.009
10 859 778
2151 371
9 443 404
2018815

658 110
419 660
715 650

338 531
263 134
7400 671
‘9 469 380
7 664.069
768 490
10.789 632
9.029 163
9410 591
842 296
110 768
53 880 145

8715 4038 |
17 043 533
10712412
933 645
12 312 803
2 945 028
2 345 984
4077 788

8 760 160
16029 591
9922192
844.285
'2.088 681
2293 957
12261 668 |
4071 540

3723 638
5103 532
9.076 246
842 689
11 306 987
2172 524
12 305 228
2570580 |

8729 710
i4 381 552
8675610 |
831 841
11192 431
2.192179
9 392 109
2.022 959

7986 569
13 106 380
8297 702
777597
11.058 356
2196011
9334 781
9.023 047

123 956 | 119410 |
72.060358 | 69137188 '

116 244

111894
60259 739

111577
5# 5935810 56214 649

64.961 338 |

140 000 |
445 168 |

20000 - 845.000 |

13 200 |
35 000

119.090 |

409 750 |

120 000
2 900
167 952

2.070125 |
278 000
1 569 600

92 790
1420875 400800 |
100.000 20.250
687130 | 711250
1) 10000

53.000 |

190 000 |

1326000 |

991000 | 1770800 |

1 800 000

4.502 893 2460705 | 1987300 | 1374200
72.000358 09137188 649061338 ' 60250730
76563251 | 71507983 | 66048638 61633039

1163190 | 2370550
57535810 ) 56214649
58 699 000: 58585199

2.090852
53 880 145
55 970 997

‚) für eine Beamtenwitwe.
        <pb n="296" />
        Noch: Anlage LXXXI. — 810 -
Noch: Einnahmen und Ausgaben des Ministeriums des Innern für die Etatsjahre
1867 (alte und neu®

LO) $

14

otatsstelle
1908

Etatspositionen

1893/04 | 1890/91

&amp;lt;ap., Titel

M

M

— 811 —
1903 bis 1895/96, 1898/94, 1890/91, 1887/88, 1883/84, 1880/81, 1876,
Provinzen) und 1850,

=

233 AT
Et-tsj&amp;amp;:-J



wm T

1883/84 | 1880/81 | 1876

1867
alte | n8u6 1850
Provinzen
MM NM

1887/88

M

M

M

lt

Wiederholung,

33.
34.
35.
36.
37.
38.
9.
0.
u.
2.
13.
M4.
5.
6.
7.
8

Ministerium . .........« . 00.0
Statistisches Bureau. ......... :
Ober-Verwaltungsgericht , .,,...,.... 2.
Versicherungs - Revisoren .............. 2.
Standesämfer . .....0.0.0000000400 4 x.
Amtsblattsverwaltung . . .. 0.000000 ee
Fällt aUS, + RR RR
Landräthliche Behörden und Aemter.............
&amp;gt;olizeiverwaltung in Berlin und Umgebung ‚........
?Polizeiverwaltung in den Provinzen .............0.
Dolizei-Distriktskommissarien in der Provinz Posen.....
Landgendarmeri@ .. 0.0
Allgemeine Ausgaben im Interesse der Polizei. .......|
Strafanstalts- u. s. w. Verwaltung ........00000000H4
für Wohlthätigkeitszwecke .......0.0000.0.0000400H
\llgemeine Ausgaben zu verschiedenen Bedürfnissen der
Verwaltung des Innern 0000000000 112 862
Summe A. Dauernde Ausgaben ...! 52167 001

645 901
108 350
546 070

621 121
401 710
369 780

346 110 |
262 295

359 400
275 662

7774 160
11 852 104
6 962 432
782 136
10 605 079
1 954.359
9.073 062
842 151

7083 651
77038 683
3897 626
752 209
0697225
1975 316
3719198
859 238

124 622
43 840 441

B. Einmalige und ausserordentliche Ausgaben.
7?ür das Ministerium .......0.0.0.00- m RE
- das statistische Bureau ........000000000404]
„die landräthlichen Behörden und Aemter ........
/13.| „ die Polizeiverwaltung .......0.0000000000401L
14. | „ die Landgendarmerie ‚............ 2.
5/20.] „ die Strafanstaltsverwaltung .......
Zu Kap. 9. Auch bei den nicht zu den extraordinären
 Baufonds ‚echörigen Fonds können die am Jahresschlusse
 verbleibenden Bestände zur Verwendung in
lie folgenden Jahre übertragen werden,
Summe B. Einmalige u. ausserordentl. Ausgaben . !
Dazu: 9 A, Dauernde Ausgaben ............
Hauptsumme der Ausgaben ...

121 440
4 000
3.080
150 000
686 535

5000 !

84 834
601 800
2) 480000 '

965055 1171634
32107001 143840 441
53 132 056 | 45 012 075

619 621 | 600 951 ı 598 751 )
391 960 | 381 710 386 683
272135 | 426 553 395 202
12 021 |» 29790 1) 29790 | ;
381 124 389 661 385.969
273386 308 487 260 112
561 388 525.929
7175 181 7173 581
6644811 ' 6387017
2923876 2759755 |
543 945 490498
9 188 761 8 730 554
1424 838 | 125 550
9341 858 9.059 081
1 151 487 1 360 779

567 150
277 420
172 138
1 29790
370.000
254 324
452 369
7072076 |
4715761
2491 711
472 548
7489 151
866 668
7870716
1786 156 |

\

6 780 602 |
7129177
3 339 760
688 500
9.667 976
ı 882 781
9.789 436 |
1 2921 586

143 702 | 143 274
42543717 | 41236021 |

146 074
20.815395 |

176 579
35 064 552

53 000 |
11487 |

11 500

478 500
178 800
337 600
80.000 |
1772 10328
1097 000 | 71200

259 000
15.000
401 015 |

6389
488 800 |

559 626 686 515
12 543 717 41 236 021
43103343 | 41922 536

1 328 772
39815 325
41 144 097

1 156428
35 0604 552
36 220 980

354.978
79 800

64077 |

228 570

57 600
344 310
2.116 826
406 956

2845 569 |
2 241 081

207 765 ;
3388104 | 1145767
229 581 91 503
5525 719 733 880
1.478 143 | 550 057
81 427 228 590
16660737 | 5730566
7 799 400 20%

52 500 ı
® 000 |
vr 100

204 600 |
16 660 737 5 739 566
16955337 | 5739566
16955358
22 694 903

269 760
47 970

264 960
2.196 714
2248 450
162 090
2587071
564 206
2.054 571
598 731

10 994 523

506 901
10 729 563
11 326 464

\ Metereologisches Institut. — ?) für das Oberverwaltungsgericht
        <pb n="297" />
        i Zu

Anlage LXXXIL
A. Zahl und Besoldung der Beamten des Königlichen Polizei-Präsidiums
 zu Berlin für die Etatsjahre 1875, 1890 und 1903.
(Besoldung in Mark.)
1875 1890
ı Polizei-Präsident 11 400. i Polizei-Präsident wie 1875.
! Ober-Regierungsrath 4 800—6 000. 900M. | Ober-Regierungsrath wie 1875,
Vertretungs- und 900 M. Dirigenten- :5 Regierungsräthe und Assessoren wie 1575.
Zulage, 2 Regierungsbauräthe wie 1875.
0 Regierungsräthe und Assessoren 4 200 bis 10 Bauinspektoren 3 600-4 800, je 450 M. Zul.
6000. 3 Dirigenten-Zulagen &amp;amp; 900 M. 74 Baumeister bezw. Bauführer, 9 M. Tagegeld
Regierungsbauräthe 4 200—6 000. bezw. 3600 Remuner., 6 bezw. 7,50 Tageg
Bauinspektoren 3 000—3 600 und 450 M. |O Bauschreiber 1350 Jahresremuneration.
Lokalzulage. 1 Regierungs-Medizinalrath wie 1875.
‚andbaumeister 2 400 und 300 M. Lokal- Medizinal-Assessor 4 500.
zulage. Stadtphysikus 1 800.
Bauführer 6 M. Tagegeld. gerichtliche Physiker 1 800,
Bauschreiber 1260 Jahresremuneration. Bezirks-Physiker wie 1875.
Zeichner 1260 Jahresremuneration, Departements-Thierarzt wie 1875.
Regierungs-Medizinalrath 4 200—6 000. Kreis-Thierärzte 1200.
Stadtphysikus 1 950. Polizei-Thierärzte 2 400 bezw. 6,50 Tageg.
gerichtliche Physiker 1500. ı Gewerberath 2 400—4 800,
Bezirks-Physiker 900, 3 Gewerberaths-Assistenten 2 400—3 600.
gerichtliche Wundärzte 450 20 Polizeiräthe 3 000—4 200, ENTE
Departements-Thierarzt 1 800. Dirigenten und 1 Vorsteher des Melde-Kreis-Thierärzte
 900, amts je 600 Zulage.
Polizei-Thierärzte 4,50 M. Tagegweld. i1 Polizei-Assessoren wie 1875.
Fabriken-Inspektor 4 500. 32 Polizei-Sekretäre wie 1875, für den Kalku-”olizeiräthe
 3 000—4 200, für 2 je 600 M latur- Vorsteher 600 M. Zulage.
Dirigenten-Zulage. 16 Bureau-Assistenten wie 1875.
9) olizei-Assessoren 2 100--3 000 M. 59 Meldeamts-Assistenten wie 1875.
64 Polizei-Sekretäre 2 100— 3 600. 30 Kanzlisten wie 1875.
33 Bureau-Assistenten 1 800-1 950. ‚36 Bureau-, Kanzlei- und Meldeamts-Hilfs-40
 Meldeamts-Assistenten 1800—1 950. arbeiter 1350 -1 800,
12 Kanzlisten 1 650—2 100. {1 Kassenbeamte wie 1875.
)3 Bureau-, Kanzlei- und Moldeamts-Hilfs- 1 Gefängniss-Inspektor 2700—3300.
arbeiter 1200-—1 650. 34 Boten, Vollziehungsbeamte, Kastellane,
Kassenbeamte, 1 ä 4500, 2 100-.—3 600. Aufseher und Aufseherinnen 700—1 500.
Boten, Vollziehungsbeamte, Kastellane, 24 Lohnschreiber 700—1 500. .
Aufseher und Aufseherinnen 720 — 1 350. Die Stadtvoigtei ist 1890 an die
12 Lohnschreiber 720 -—1 350. Justizverwaltung übergegangen,
‚28 Beamte der Stadtvoigtei 720 - 1 350. 56 Beamte und Hilfsbeamte der Strafanstalt
56 Beamte und Hilfsbeamte der Strafanstalt Moabit:
Moabit: Direktoren wie 1875,
Direktor 3 600—4 800. Inspektoren 2 100—3 300,
inspektoren 2 100-—2 400. Sekretäre 1 800— 2 100,
Sekretäre 1 650—1 950. Aufseher 900—1 200.
Aufseher 900--1 080, 1 Polizei-Oberst 6000.
12 Polizei-Hauptleute 3 600.—4 200, 1 Funk- 16 Polizei-Hauptleute 3 600—4 200.
tionszulage 1500 M, 4 Kriminal-Inspektoren 3 600— 4 200.
Polizeileutnants 2 700-—3 300. 105 Polizei-Leutnants wie 1875.
&amp;lt;riminal-Kommissare 2 700 —3 300. 47 Kriminal-Kommissare wie 1875,
Polizei-Anwärter 1 200—2 400. 20 Polizei-Anwärter wie 1875. .
Vachtmeister und Schutzmänner, ein- 3748 Wachtmeister und Schutzmänner, einschliesslich
 der Kriminal-Polizei 1575 schliesslich der Kriminal-Polizei 1600
bis 1725, 1350--1500, 1125—1 275, bis 2000, 1500—1 800, 1 100—1 500.
20 Stallmänner 900. 35 Stallmänner und Kutscher 900—1200.
407 Nachwachtbeamte 900. 564 Nachtwachtbeamte wie 1875.
797 Beamte!) der Feuerwehr, einschl. der 318 Beamte?) der Feuerwehr, einschl. der
Telegraphenbeamten und der Beamten Telegraphenbeamten, — Die Strassender
 Strassenreinigung. reinigung ist an die Stadt übergegangeD-4166
 Beamte, 6023 Beamte.
1) Darunter 1 Branddirektor und 1 Brandinspektor. — ?) Darunter 1 Branddirektor,
i Oberbrandinspektor und 4 Brandinspektoren.
        <pb n="298" />
        — 318

239 Polizeisekretäre, einschl. 10 beim Meldeamt
 und 4 beim Fahndungsblatt, 1800
bis 4200, für den Kalkulatur-Vorsteher
300 M. Zulage. Kine Anzahl Hilfsarbeiterstellen
 sind 1893 in Assistentenstellen,
lie Bureau-Assistentenstellen sind 1896
sämmtlich in Polizeisekretärstellen umgewandelt.

95 Meldeamts-Assistenten 1 S00—2 700. Die
Vermehrung ist hauptsächlich im Interesse
 der Kriminal-Polizei erfolgt.
30 Kanzlisten 1 650—2 700.
104 Bureau-, Kanzlei- und Meldeamts-Hilfsarbeiter
 wie 1890.
{3 Kassenbeamte, 1A 4800—5 400, 1800 bis
4.200.
1 Gefängniss-Inspektor 3 600—5 000.
39 Boten, Vollziehungsbeamte, Kastellane,
Aufseher und Aufscherinnen 700 bis
1 800.
2 Boten beim Fleischschau-Amt bezw.
Nahrungsmittel - Untersuchungs - Anıt
1200 Remuneration.
25 Lohnschreiber,
70 Beamte und Hilfsbeamte der Strafanstalt
Moabit; Einrichtung der Irren-Anstalt und
les zehnstündigen Dienstes:
Direktor 6 000.
Inspektoren 2 100—3 800.
Sekretäre 1 500—2 700.
Aufseher 900-1 500.
1 Polizei-Oberst 6000 —8 000,
3 Polizei-Majore ‚4 800 --6 000.
9 Polizei-Hauptleute 3 600—5 000.
7 Kriminal-Inspektoren 3 600-—5 000
'45 ?olizgei-Loutnants 2700 — 4 200.
536 &amp;lt;riminal-Kommissare 2 700 —4 200,
390 ’olisei-Anwärter einschl. der Kommunal-Anwärter
 1200-2 400.
Wachtmeister und Schutzmänner oinschl.
der Kriminal-Polizei 1600—2000, 1500
bis 1800, 1200 1600. Vermehrung der
Polizeireviere um 23 (von 82 auf 103),
Ablösung des Nachtwachtwesens, Ausstattung‘
 der Reviere mit 1 Kriminalwachtm.,
 Einführung des Fünfteldienstos,
43 Stallmänner, Kutscher und 564 Nachtwachtbeanıte
 1 050—1 350.
405 Beamte?) der Fouerwehr, einschl. der 1892
als Staatsbeamte übernommenen Beamten
der Zentral-Telographenstation.
5497 Beamte.
1) Neueinrichtung der Beschaustelle für ausländisches Fleisch. -- 2) Darunter 1 Brandlirektor,
 6 Brandinspektoren, 1 Telegraphen-Ingenieur, näheres &amp;amp; 77

Besoldung‘) de‘

1875 1890 1903
6 900 9.000 9.000
1 500 —3 300 1.500—3 900 1.500 —4 500
4 500 3 600 -— 4 200 4.200—5 700

Feuerwehrbeamten.

Branddirektor ......00.004
Zureaubeamte ....... +
Brandinspektoren . .

\ wird aus städtischen Mitteln gezahlt. S. im Text.
        <pb n="299" />
        8314
Noch: Besoldung der Feuerwehrbeamten.
1875 1890

Brandmeister. .......,.. 3000—3 900 2 400—3 300
Jber-Feuerwehrmänner. . ... 1575—1 725 1575—1 725
Feuerwehrmänner ‚....... 1380—1 500 1 380—1 500
Spritzenmänner ......... 900—1 200 900— 1200
Telegraphen-Ingenieur ..... 3 240 4 500
Ober-Telegraphisten ...... 928340—2 640 2 400—3 000
Telegraphisten .......... 1500—2100 1 500—2 300
An nichtpensionsfähigen Zulagen beziehen:
der Branddirektor. .......... 1500,
der dienstälteste Brand-Inspektor . 1440,
die über 5 Jahre im Dienste befindlichen
 Bureaubeamten je .. 240.

1903
2 400—4 200
1 600—2 000
1 200—1 600
L 200—1 300
3 600—5 000
1 800 —4 200
1 800—2 700

B. Zahl der Beamten der 3 Polizeidirektionen in den Vororten
von Berlin (Charlottenburg, Rixdorf, Schöneberg).
Gehälter der Beamten wie bei A.

Polizei-Direktoren ......
Regierungsräthe, Assessoren!)
Polizeiräthe ........
Polizei-Assessoren, ......
Polizeisekretäre!) ,,......
Meldeamtsbureau- Assistenten !)
Kanzlisten)...........
Polizei-Inspektoren .......
Polizei-Kommissare . .......
Schutzmanns-Wachtmeister . .
Schutzmänner .........
Polizeiboten .........,.
Polizei-Gefängniss-Aufseher . , .

Zusammen

Charlottenburg

Rixdorf

Schöneberg

1883 | 1892/3 | 1903

1903

1903

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280 | 156
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383 (9) ! 208 (4) 198 (4)
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392 | 212 | 202

X) Die Zahlen in Klammern bedeuten die Hilfsarbeiter. -— ?) Polizei-Hauptmann. —
’) Darunter 1 Polizei-Leutnant und 1 Kriminal-Kommissar, — *) und A 11 Polizei-Leutnants
ınd 4 Kriminal-Kommissare, — 5) 5 Polizei-Leutnants, 2 Kriminal-Kommissare. — %) einschl.
L Abtheilungs -Wachtmeister.
        <pb n="300" />
        Anlage LXXXIMH.
Yachweisung der Beamten der Königl. Polizeiverwaltungen in den
Städten (ausser Berlin und dessen Vororte) für die Jahre
1874, 1883/84, 1892/93 und 1903,

315

Beamte der Königl.
Polizeiverwaltungen
in den Städten
‚ausser Berlin und Vororte)

Königsberg

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Reg.-Räthe (Reg.-Assess.)!)
Polizeiräthe. ........-Polizeiassessoren
 . ......
Polizeisekretäre (Hülfsarb.)!)
Meldeamts - Bureauassistent.
(Hülfsarbeiter)!) ....-.
Kanzlisten (Hülfsarbeiter) ')
Polizei-Inspektoren .....
Polizeigefängn. - Inspektoren
Polizei-Kommissare ..... |
Schutzmanns - Wachtmeister
Schutzmänner ........
Polizeigefäng. - Oberaufseher
Polizeiboten .........
Polizeigefängniss-Aufseher
Polizeidiener TE
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Beamte der Königl
Polizeiverwaltungen
in den Städten
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Reg.-Räthe (Reg.-Assess.)!)
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Polizeiassessoren. ......
© olizeisekretäre (Hültsarb.)!)
Meldeamts - Bureauassistent.
(Hülfsarbeiter)!). .....
Kanzlisten (Hülfsarbeiter)!)
Polizei-Inspektoren .....
Polizeigefängn. - Inspektoren
Polizei-Kommissare .....
Schutzmanns - Wachtmeister
Schutzmänner .......-Polizeigefäng.-
 Oberaufseher
Polizeiboten ...... +++
Polizeigefängniss-Aufseher .
Polizeidiener ....-..---Gefangen-Wärterinnen
 ... -
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1) Die Zahlen in Klammern bedeuten die Zahlen der aus Tit. 6 besoldeten Hülfsarbeiter
        <pb n="301" />
        Noch: Anlage LXXXUHI.
Noch: Nachweisung der Beamten der Königl. Polizeiverwaltungen in den Städten
Wagdeburg mt
Sudenbure

316

Beamte der Königl
Polizeiverwaltungen
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Reg.-Räthe (Reg.-Assess.) !)
Zolizeiräthe ........
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Polizeisekretäre(Hülfsarb.)!)
Meldeamts -Bureauassistent.
(Hülfsarbeiter) ......
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Polizei-Inspektoren . . ...
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’olizei-Kommissare ,....
Schutzmanns - Wachtmeister
Schutzmänner ........
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Polizeigefängniss-Aufsecher ,
Polizeidiener .........
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\ Verel. die Anmerkung auf -S. 315. 2) inel. 11 beim Kinwohner-Meldeamt. —- 3) und

31H
'ausser Berlin und dessen Vororte) für die Jahre 1874, 1883/84, 1892/93 und 1903.
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        Anlage LXXXIV,
Titelweise Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben für
—— ———— 7 — ai —— Pd — nn

38

» 1 3 I

Zinnahm
Kapitel 31

Polizeiverwaltungen

Regierungshauptkassen

Titel
2 8 4
2 M | MM

| Zusammen


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4

M

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316

lie Polizeiverwaltungen in den Provinzen nach den Etats für 1903,
107 un 112 | 3 | M 1 5 | 6 | 7 | a8 ı_ 90
Ausgabe
Kapitel 92

{ayitel

98
Titel
2

Titel

r

01 5 1a |
MM M |

Zusammen


A

AM

Polizeiverwaltungen

Königsberg i. Pr. .
‚Danzig . ...
Potsdam .....
Stettin. .......
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3. Breslau. .....
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* Kiel, .......
‚. Hannover ....
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 Hanau ......
2. Fulda. ......
3. Frankfurt a. M.. .
4. Wiesbaden. ......
5. Coblenz ........
* Cöln 2r0000004
Aachen. ........,
Saarbrücken .....,.
&amp;lt;&amp;lt;, Eydtkuhnen ......
1) Prostken.....
Summe

266 203 | 1393 48128 315724] 21 900| 94050 427840) 22 720
"07970 654 23256 231880| 19900 70550 364440! ‘4000
57516| 262, 8758 66536! 10100 23100 145240 3200
258.977 575' 32481 292088| 14700 70450, 139880! 11320
80.995 1070! 14886 146951 | 18800 46850 274020| 5 840
41789 2474! 60468 504731| 36 000/ 182800| 992 640| % 715
182696 | 879 43844 327419 | 21700 94550 346 240| ‘1420
56823! 580 18800 76203| 12800 31600 330260| 6740
779508 1045| 70165 350718 27400| 104900| 358080. 3360
53.909| 456 20929 752941 12400 43550| 224560) 5840
7819 176 42411 12236 . | 1900! 55880! 1300
7270 45 1678 8988 2. | 290) 22820 .
288649 | .|69123° 357772 | 29200 1029 39360, 16550
12268 3874| 13814 27956’ 13.100 107C 205920) 6760
44644! 152| 204 45000 . | 1560. 94640| 1180
376570 1154 26000| 408724} 25100 9825) 357820/ 6740
75461! 369 1192 177022| 15600 36900 304960 74P°
43500 . | 7500; 51000| . 6000! 73200] 9C°
382 3‘ 3885| 8600 7
60 60| 2700 77
3192567 | 12 600465 465 | 3 670 62“ "95 0C“ * 0675508 757 8001165 615

16 800 &amp;gt; 950° 61 294 ı
7 350 4650 32 587
4350 650 22.045
17 200 500 70 507
15530 „700 37 754
24250] . 1880); 188 807
198.3] + 1046) 34 147
| LEE) 34 860
“2000| €” 28 519
| 5. 10.679
1200| €” 6 335
‚000| u ‚7626
„| 49195 “43299
“00, . | 4925 “) 39960
„450 1200| 1825 ) 1095
7250| . | 19750 1435 4150
0050| . | 8175 74101 5620.
1800 200 18246
5C “1388
216 | 50 2 621
“21% 196 | 222 280 | 7200| 148 670 | 344 208 | 50 053 | L 1762881

754 954
628 898
246 797
729 170
471 426
ı 681 589
217 676
540 945
115019
398 546
72 232
“” 480
644
329
425
„13
5a 404
‘17882
6308
4668
1] 441 860

21
50
26
13
20
23
13

129
a

25
21
5

350

Regierungshauptkassen-Ftate


21. Königsberg .....
&amp;gt;» Gumbinnen .....
”, Marienwerder , ....
. Bromberg .......
. Oppeln. .......
Erfurt ........s
.. Arnsberg. .......
&amp;gt; Cassel .........
Wiesbaden. ....
Coblenz ......
Düsseldorf, ......
‚Aachen, .....,...
12. General-Etat .. ,

Summe ..
lazu: Berlin...
Insaesammt . ..

3 200)
3 200
4000

3 800

0200

EO
11 100|
5720

60 3 29373| 39543 |
- 32459 14047 16 506
3192567 105220508885 1806681 |295 40011 067 550 6 788 7261165 61°
5052376 | 12 905488 265 5 558 546 |
3244 943 |118 134 997 150 ı 9 360 227

Qu

On“

(221 732 | 29"

157

1290] 1650 -
3243| —
840 30! —
810 | =
000 690° —
; ? 600°
100 -
016
330

Ar

. 183 005 | 60 423

8 950

6 140%
3 248
79234!
810|
7122
2 600
2324
° 016!
4 564
1 334
1: 296
“196,
5 E00

1 584 230

Schwarz u, Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens. I.
        <pb n="303" />
        Anlage LXXXY, Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben der Strafanstalten sowie
les_Unterhaltungszuschusses aus Staatsfonds für dieselben in den Jahren 1875, 1889/90 und 1901,
a BEL ALS 3 1) BB | MI] 15 7116
ä Einnahme in Mar
Reingewinn aus der Arbeit! Xengewinn aus Vieh-i 7 riee Kinnahmen
1875 1889/90 | 1901 1875 11889/90] 1901 1875 1889/90; 1901

Ueberhaupt | pro Kopf
1875 [1889/90 | 1001 T1T87511889/90' 1901

. Wartenburg . ...., 59 582 4245| 5403| 7798
Insterburg ....... 24 687 534 1356| 2505
Rhein .. ...... 18 732 1093 768! 994
Graudenz ....... 38 426 17192] 2978! 5599
Mewe ......... 42 632 7394| 6731| 2732
Moabit!) .,...... 76 150 3608| 1263| 2407
Brandenburg ..... 75 604 2783| 2176| 1174
jonnenburg ...... 9569 6610| 10 443| 30 670
Luckau „......,. 24 419' 26024| 1128| 15 940
Naugard ........ 32 475 16344 2750 2132
Rawitsch ... ; 41 683 8023| 8248| 3752
Crone a./Br. 28317 3982) 984/ 755,
Fordon . . 39 667 1899 727 10 9857
Brieg. ......000 L6 846 5796! 3197 377
Striegau ...... 17528 6691| 4411| 2779
Jauer.......... 39 642 5994 2435 1297
Jörlitz .....0. 50 893 1741| 2645| 7981
Jagan 1.1 33.910 (200 711, 372
Zatibor ........ 12 383 5725| 2986! 38721
iross-Strehlitz .... 34.318 2 588 426
‚üichtenburg. ..... 02 634 7140| 2214 2544
“elitzsch ...... 32 574 3241| 1949| 4003
Zendsburg . |... 13 188 3017 2546 1049!
‚üneburg ....... 25 528 "9683 858! 3597
Delle ...001.11 1 36 585 4R00| + 815| 1498”
Lingen. ........ 27325 WC W7R| Tas “
‚ Münster , ....... ‘8 004 3? “02 20
. Cassel-Wehlheiden . , 2213, 1898 11% We
X Cassel ......... &amp;gt; 256 1289 . 1 75 99°
\, Ziegenhain ....., 905 ‚€. 9 858: 0e7l 1283| 108 109
A. Diez .00.0.0.000. .‘ 591 az 282) 5871 18405 162 | 120 108
32. Werden ........ 18.276 836! 2511 1518 8 369 58 164 129, 1361106
33. Siegburg(Michaelsbg.) — — | 58825 — | — 2909. — ıı— | 90461 — in 70 nl _ | — 1118
Summe .. |1921 5811 807 95711 430 313 | 91 247 145 87413)82 379 [213 732 07 469/170 344]2 226 560.2 141 300|1 683 036| 142| 120 |110
1) Stadtvogtei. — ?) alte und neue, — 2) Der Betrag würde noch um 36367 M. niedriger sein. wenn der Arbeitslohn der Gefanganen mit
16 Pf. vra Kopf und Tag als Ausrahe verrechnet. warden wäre. wie dies früher veschah (8 Tech

AD
&amp;gt;
        <pb n="304" />
        Noch : Anlage LXXXV.
Noch: Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben der Strafanstalten, sowie des .
Unterhaltungszuschusses aus Staatsfonds für dieselben in den Jahren 1875, 1889/90 und 1901.
Se 23 | 4 2. 25 | 26 | 27 | 28
usgabe in = Unterhaltungszuschuss aus Staatsfonds in Mark
Veberhaupt Ueberhaupt 1 pro Kopf
1889/00 1889,90 7 1901 1878 1880/90 7 1901

n pro Kopf
Mn
901 * 1875 | 1889/90 | 1901

1875

. Wartenburg ...,...
Insterburg . ......
Ihein .........
jraudenz .......
TSWO ae em su m
0oabib........-randenburg
 .....
onnenburg ......
„uckau .........
Naugard ........
Rawitsch .......
Srone a./Br. .....
YOordon . ....0.00+ +
3rieg 2.00.0004 4
Striegau .......+-Jauer.
 .......0 0.4
Jörlitz ........-SAD
 ı 4 kam kw
Ratibor .......-5ross-Strehlitz
 ....
‚ichtenburg . . ....
Jelitzsch ......-.
zendsburg. ......
‘‚üneburg ‚......
RU8 u. 4 RR
ingen.........
SE
Jassel-Wehlheiden . .
Sassel ......02 |
Ziegenhain ...-...
Vi AT
Werden ........
Siegburg(Michaelsbg.)
Summe ,..

194 157
202 669
95 174
166 780
154 558
200 458
(65 258
125 297
[23 013
186 530
241.048
165 193
[01 366
361 658
517 904
133 960
[71 948
[O1 774
182 107
_ 141 688
'97426 '81 343
62658 55060
34183 194625
70572 100827
162821 174908
"00374 25975
50156 40281
42.036
84895 126 285
85438 106 460
245227 272050
003216 | 5131777 |

191 992
203 355
92 354
292 310
188 352
93 605
99 120
13132
27677
256 702
243 979
148 682
„07227
219 718
243 276
‚93 210
78 109
88 691
192 639

U4 370
193 936
68 210
213 046
153 532
229 228
204 479
249 685
138.052
193 413
209 2983
137 989;
324 940
69432
172 367:
123 879°
174 568
82 794
167 172
159 700
190 730
74 388
203 671
118 263
226 724
144 337
223 987
178.185
53 410
AR 964
2671
. 436
225 242
5 488 248

294
267
290
316
363
379
352
265
287 |
299
250°
289
279
281
314
267
291
250
265
286;
273 297
352 382 |
257 338 '
353 359
334, 336
351 &amp;gt;41
422 559
429 a
284 31
386 409
833 312
319 308

„78
326
337
377.
338
888
368
389
430
&amp;gt;41
A2
333
346
332
387
324
414
313
331
365
298
301
297
36.
397
80
37€
35€
378
320
108
A1

139 781
124 346
69 850
202 762
122 489
81 574
86 110
832 602
55511
‚64 642
74 902
97 036
73 523
‚13.629
39 247
98 421
38 072
61491
96 116

124 984
118 648
71 084
LO6 975
111.112
{22 658
99 990
97 000
32 760
34 387
60 346
03 289
73 021
149 872
142 478
89 576
74 242
65 152
86 259
90 341
109 403
38 498
84 475
52 206
08 325
97.542
60 46°
94 5%
1845.
83 98.
75 08%
153 476
7? 930 607

129 484
159 917
47 941
166 107
L07 078
148 840
125 969
54 910
96 882
117 358
162 338
108 216
144 247
52 042
122 059
82 908
15.743
48 516
116 853
18 787
78 720
37332
{84 422
88 369
144 469
113 662
59 81%
26 686
45,997

ZU
U7.
39
118
221
70
‘6
16€
129
208
8‘
19E
205
7Z
202
189
166
209
157

Ay
1J6
217
2083
261
232
“13
'4
‚93
135
63
180
Zl
uJ
205
L79°
1P5
L60 '
125
182
179
267 |
144
'86
08
"64
2
4
3

2839
268
287
294
2835
252
227
210
302
20.
265
261
222
249
2%
217
24:
18
239
272
123
151
36J
288
253
299
268
255
285
229
294
345
247
50

105 735
38879
78 001
20.022
35 140
65 298
75 322
97 388
84 088
49 968
150 115
2 822 060 |

46
218
49
5

io
26
1
309
vp-X
 289
204 176
180 |] 176 |

Ca
2 29
% 6

32,
a8”

20

361

154 4
z 805 ZU

&amp;gt;
N
&amp;gt;&amp;gt;
        <pb n="305" />
        A ET En a

Anlage LXXXVYI
Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben der Gefängnisse sowie des Unterhaltungszuschusses
aus Staatsfonds für dieselben in den Jahren 187%, 1889/90 und 1901. a
8 6 LT 8 9 OT DET Iulo In
Einnahmen in Mar

Rein, winn ]
. aus Vieh und
aus der Arbeit Feldwirthschaft

zefängnisse.

875

1889/90 | 1901

1875 "1889/90 1901

Cottbus .......
Breslau .......
Wohlau .......
Talle a./Sı 2.0...
JIameln .......
Tünster (Filialg.) .
Herford .......
Jamm........4
Doblenz .......
Düsseldorf .....
Yüsseldorf-Derenlorf
 0000000404
ÜLOYE ı rk WER
Elberfeld ......
Cöln 20.0.0.0.0.4
Bonn. ........ |
Siegburg (Brück-DEIg).
 20.0004
17. Trier. ......,..
18. Saarbrücken. ....
19. Aachen .......
Summe ... |424 353

45 215
57 518

64 588
30 795

25.183
36 172
21 456
36 958
19 573
59 302
58 962
40 002
18 091
29 8638

6 149
47
"294
31°

9214
9

1821
291
3171
1049
2.090
561
2598
874

36 626
42691 ı
— |
29.072
16 178
10.384 |

12564
58 013
18 397 |
47471 |
29 901
13.186 |
39 70

1 808
3.033
128
3 374
1 046

| 89°

8412
59 833
104 730
168.157

31 042
13.947
18 100
18 081
11361

4 al

G

299 |

ıl

I 440
83344.
10416

10 034
29 001
4 986
9 089

34 004
86 534
2184
11 050

6568
1351
806
1591

1 957
757
367
00

743 09234

60 565

11 494! 99 915 21162313)

Zufällige Einnahmen

1875 1889/90! 1901

6 346
Q 983

1310
4 688

927
221C
124:
10 538
2391
2.107
12624
962
1288
2945

4626 13698
6382| 1775
= L 002
— 5478
7868| 2600
8029| 1236
49011! 1771

828
5 107
3 170
) 954

465
1725
4 309
240

2532
781
4 896
2327
92 3692

2 656
L 277
) 955

5 441
1 628
1.20%)
‘17

3.962
L0 439
2049
37 9249

4 091

55 RE

E04 8926

Ueberhaupt

1875 |1889/90' 1901

57 710
67 548

75 112
BE 4992

27 932
38 673
25 869
50 546
34 054
537 970
74 184
41 838
19374
39 Q08

[01 546
52 184
38 833
24 202 |
15 985

128 070
62821
49 527
56 322
33 547
14422
924 548

4.305
30 141
91 744
6352

8877
61 558
109 831
16 4086

33 659
14823
53 696
20 420
13798

12 096
4621
13371

52 0838
34 975
40,
26 2075

30 992
f 0

519 938

8926 034

"81 507

pro Kopf

1875 | 1889/90) 1901

144
68
172
147

126
41

57
49
FE

108 |
76
49

176
108 |
114
180 |
101
58
Bo

}

1,
112
66
E77

46
83
91
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62
98
5”

53
RE
84
23
RA

69
13
39
86

10°

zG

os
N
N

RA 4 - . 4 . . 2 ' . .
1) Der Betrag würde noch um 7352 M. niedriger sein, wenn der Arbeitslohn der Gefangenen mit 40 Pf. pro Kopf und Tag als Ausgabe verrechnet
 worden wäre, wie dies früher geschah. S. näheres im Text.
        <pb n="306" />
        Noch: Anlage LXXXVI.
Noch: Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben der Gefängnisse sowie des Unterhaltungszuschusses
aus Staatsfonds für dieselben in den Jahren 1875, 1889/90 und 1901.

1 | 2%
‘usgaben in Mark

co
}

2. 25 | % [| 27 | 28
Unterhaltungszuschuß aus
Staatsfonds in Mark

Gefängnisse.

Ueberhaupt

pro Kopf

Ueberhaupt

pro Kopf

1875 | 1889/90 | 1901

1875 | 1889/90 | 1901

1875

1889/90 * 1901

1875

1889/90 | 1901

‚ Cottbus ....«.-4
Breslau ...... 4
Wohlau ..-.-.---Halle
 a./S. ....-Lameln.......

Münster (Filialg.) .
{erford ....-...
"Tamm ..... 0...
Doblenz .......
Düsseldorf ...--.
Düsseldorf-Deren-Jorf
 00000400004
12. Cleve ........
13. Elberfeld .....-.
4. Cöln ...0..0.004
15. Bomn. 11:22... }
16. Siegburg (Brückberg).
 ...0...+ 4
17. Trier. ... 0... «1
18. Saarbrücken ....
|9, Aachen .......«
Summe ...'

116 164 *
328 038
212 029
130881 !

168 855
404 018

159 309
264 314
L72 175
227 045
218 671
170 908
230 599
‚33 202
122 209
169 062

282
298

285
299

326
339
337
368
310
310
367
358
415
229

56 753
260 491
110 483
78 698

93 744
248 526

(31 378
225 641
146 306
176 500
134.617
112 938
156 415
91 364
102 835
185 954

138
265
187
221

158
258
105
175
196
229
260
332
2386

269
A
28
86 ©
91
205
&amp;gt;49
245
349
271

204. 355
164 883
134.195
154 946
120.017
96 709
173.271

360
368

281
284 |
310 |
359
361 |
390
295

76285
02 063
84 668
98 622
86 470
82 287
‚38 723

143 481
110 381
126 833

382
347
553

104 649
86 179
111 548

279
271
3210

36 298
‚29 665
315 667
95 (929

46 647
L97 211
376 114
49 234

212 972
63 254
212 902
361 909
100 176

386
358
314
422

328
314
299
332

336
357
332
419
299

31 994
99 524
223 923
28 669

37 770
135 626
266 282
32828

179 318
48 431
159 206
341 489
86 452

340
275
223
345

266
216
212
299

283
273
248
395
344

73 349
36 495 |
104 595
ı 898 898

L67 161
112 705
33 966
126 048
3 730 335

237 065
318 558
48 155
239 242
3 661 727

366
242
441
370
352

368 115 128
368 31 258 77731
TB 51875 96 874
41 91 224 99 754
359 | 1377263 ı 1903376

197 142
220 833
43 554
190 358
2 880 021

263
302
368
749

357

306
255
379
300
382

15

34°
422

344

9{%
        <pb n="307" />
        Anlage LXXXYII N
Zahl der in den Strafanstalten untergebrachten
Zuchthausgefangenen.!)

324

Gesammtzahl


Täglicher
Durchschnitts-



Zahl

Auf 10000 Köpfe der
ı 18 Jahre und darüber
; alten Bevölkerung des
preussischen Staates
kamen in Zugang

ahre

des
Zugangs

1869. .
1870. .
871...
1872...
873, .
1874...
1875...
187600000 ee
187778 er
878/79 00er
1879/80 + 4400004400
1880/81... 0.0000
1881/82 . 21000000
1882/83 .
1888/84 0 000000
1884/85. 20.0000
(885/86 . .......
1886/87... 0000
1887/88 . 2... 1...
1888/89. ...
1889/90. 200000000
1890/91. 2.000000
1891/92 0.0.0000
1892/93... 20.
1893/94 .
1894/95 . .
1895/96 . .
1896/97 . .
1897/98 . .
1898/99 . .
1899...
1900. +...
1901.

.
28 Us
a0.
AA

28 577
27894
25 822
24.771
23811
23 736
23 961
23 890
25 201
26 697
27035
28 666
30 531
31 616
30198
29 167
28 103
27416
26 516
27 739
25 774
25473
25 470
25 724
26 044
25 232
24 582
24 157
23 867
23 464
23 486
22.577
28 143

6 736
5518
5254
6109
6393
7122
6 689
7520
7962
8463
7802
9197
9589
86983
8 142
8069
7588
7481
7312
6895
7096
7112
7267
7534
7275
7205
6817
6 664
5 566
5826
5324
55038
5724

4,73

3,85
3,64
4,19
4,35
4,81
447
4,98
5,20
5,47
4,99
5,82
6,01
5,41
5,02
4,94
4,61
4,50
4,35
4,06
4,13
4,09
4,14
4,35
4,06
3,98
3,77
3,69
3,08
3,22
2,94
3,04
83

17 528
18 350
18918
19492
21.078
21 754
20 884
20 254
19 586
19 989
18687
18241
18 056
18 050
17 983
18 128
18 058
17 880
17 556
17057
16 394
16 151
15 680
15211
15 130

+ Nach der amtlichen Statistik
        <pb n="308" />
        30

Anlage LXXXVILL
Gefängnissneubauten seit 1871.

EEE ——

KR

Kosten der
zanzen Anstalt
 (einschliesslich

jer Nebenanlagen
 und
ler inneren
Einrichtung,
 aber
ausschliesslich
 des
Grundarwerbs}


Die Anstalt hat
Raum für Gefangene


Es sind vorhanden

Bezeichnung und Ort

8. €
35
zz ©
Ns
CS]
3 as
f HA
m, A
8 | 5 .
5 8 "oo
| Sa
WS]

des Baues.

La
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&amp;lt;&amp;amp;
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A
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rn
A
2
[A

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x
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ES
in

Zeit der Ausführung)

—
ap

&amp;amp;
T
©
hat

m ww ln

mn

T

m

. Strafanstalt in Rendsburg
 (1871/75) +++ +++
Strafanstalt u. Gefängniss
in Cassel - Wehlheiden
(1874/88) ...00-00 4
3. Gefängniss in Herford
1880/84) 20.000000
4. Strafanstalt in Gross-Strehlitz
 (1885/89) ..-5.
 Gefängniss für Männer
und Weiber in Düsseldorf-Derendorf
 (1889/94) ...
5. Gefängniss in Wohlau
(1892/95) + ..00-00101
7. Gefängniss für Männer
und Weiber in Siegburg
(1898/98) ....0.0000 4
3, Gefängniss für Männer
und Weiber in Breslau ,
(1894/98) +..00004 19 1757922)
3. Gefängniss für Männer
und Weiber in Wittlich
(1898/02) 2.2 4000000000 4

) 2.908 158 11) 450]

210 ı

210

240 | 6 463

y 2872241] 509
1627 289] 442 — 3M| — 1394|
5) 1211 842] 526) — - — [492
492| 102 | 488 | 102 | 488 | 1021
7) 12238 065 5501 — 1455| — 1455| — "100
di
16789911 5211200 | 465 1159 1465 1 159 | 62

408 | —

408

90 |5 643

4813 682

rn

| 9304

2 464

2294

4

23929

547 3031363 | 203 | 368 | 208 | 154 ! 100

12.068

10) 1 480 400 | 5441170] 480 | 140] 480 | 140] 58] 30] — 12008

1) Durch Ausbau der Kellergeschosse zu Einzelzellen und Einrichtung gemeinsamer
Schlafsäle ist nachträglich die Belegungsfähigkeit auf 620 Köpfe gebracht. — ?) einschl. der
Baukosten für 7 Beamtenwohnhäuser (für 5 Ober- und 24 Unterbeamte) in Höhe von 307 365 M.
— 3) einschl. der Baukosten für 11 Beamtenwohnhäuser (für 7 Ober- und 31 Unterbeamte)
in Höhe von 335 668 M, — *) einschl. der Baukosten für 12 Beamtenwohnhäuser (für 7 Oberund
 19 Unterbeamte) in Höhe von 192 555 M. — ®%) einschl, der Baukosten für 15 Beamtenwohnhäuser
 (für 7 Ober- und 28 Unterbeamte) in Höhe von 207140 M. — % einschl, der
Baukosten für 7 Beamtenwohnhäuser (für 5 Ober- und 22 Unterbeamte) in Höhe von
210858 M. — 7) einschl. der Baukosten für 18 Beamtenwohnhäuser (für 7 Ober- und
38 Unterbeamte) in Höhe von 234611 M. — ®) einschl. der Baukosten für 18 Beamtenwohnhäuser
 (für 9 Ober- und 35 Unterbeamte) in Höhe von 306 453 M. — %) einschl, der
Baukosten für 5 Beamtenwohnhäuser (für 7 Ober- und 36 Unterbeamte) in Höhe von
215419 M. — 1) einschl. der Baukosten für 19 Beamtenwohnhäuser (für 10 Ober- und
34 Unterbeamte) in Höhe von 291175 M,
        <pb n="309" />
        — 326
Anlage LXXXIX,
Übersicht von den im Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1903 unter
Ausgabe für die Strafanstalts-_Ausgabt


Tit.2 | Tit.3 Tit. 4

innahme
Kap. 31 |
Tit. 6

Tit. 1 |

Bezeichnung und Sitz
der Anstalt

Besol- Besol- Wohdungen
 | dungen nungsder
 der | geld-Ober-
 | Unter- zuschüsse
beamten |! beamten

Renum®erationen

für
Hülfsheamte


A

M

I. Durch Kassenetats,
t, Strafanstalt Wartenburg .........
» Insterburg ....,......
; » Rhein.
. Erziehungsanstalt Conradshammer ....
- Strafanstalt Graudenz ......,.....,
MOW6 . eek
Moabit ......0..0.00 1.
Brandenburg ...... 2...
Sonnenburg. ..,.., ..
N Luckau ......... ..
‚ Gefängniss Cottbus, ....,. ,. 2...
. Strafanstalt Neugard „..,.. .. 0.
Rawitsch ..,..... ..
Crone a./Brahe, ,., ..
” Fordon ......... 0.1
Gefängniss Breslau. ...........10
Strafanstalt Brieg . 0.0.0.1
Strafanstalt und Gefängniss Striegau . .
Gefängniss Wohlau ........°
trafanstalt Jauer ...,....
N Görlitz ‚.......
Sagan .. 000.
Ratibor ,....
Gross Strehlitz .
Lichtenburg ..
dalle
Delitzsch . .,...
» Rendsburg ,..,.
Gefängniss Hameln ..,......
Strafanstalt Lüneburg, ........
” Celle
Strafanstalt und Gefängniss Lingen. ...
Strafanstalt Münster .,..........
Gefängniss Münster .............
» CO
Strafanstalt und Gefängniss Hamm, ,
" " » Wehlheiden .
Strafanstalt Cassel..............
, n NR} te
'0. Erziehungsanstalt Wabern ...,.....
1. Strafanstalt Diez. ,......0.1......
- Gefängniss Coblenz. ............,
12. Erziehungsanstalt St, Martin Boppard . .
‘4 Staatliches Gefängniss im Reg.-Bez, Coblenz
15. Gemeinde ” ” » ”
46. Strafanstalt Werden. ..,...00000.0 4

247 900
161 900
46 800
2479
101 380
81 013
228 700
85 700
329 000
137.000
10.500
73613
83 532
34 626
21 568
81 800
‚31.000
‚00.000
56 800
51.700
‚38 800
47001
9060!
"R500 !
"6979
59 400
51 696
“48315
19 862
53 009
60 814
63 686
141 786
83 528
„16 900
66 295
18 507
31 90
-4 an

20 800 ı
22.000
13 300
7 900
19 500
14 100
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9 95
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300
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“1C

0
45 300
16 175
4.080
41 220
29 360
56 600
39 200
50.040
33 980
44 140
50 440 |
50.140
29 740 '
17827
31 485
19 640 1
43 760
25 760
5425
3.940
1675
4” 360
3800
x7 220
68 475
14 075
18 529
4P 58°
ve 027
15 16°
35 Ef
18 800
€ 840 |
26 660
26 RN
341
700
"170
X
AM

132

5 750
1236
300

720
216
1620
864
216
648
720
600
432
SIE
1786
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600!
864
300
360
300

47
6C
9669
7 940

C'
C

296
300
720
BON

£

4
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260
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10
17 100
1&amp;amp; 800
€ 150
.5 500 |
0750
“350
1 400
e
25 000 48 600

|

720
0
4
3€4
360
360
432

a“

A

PA

300 |
432
|

75368"
5 066
1 460
3
170.117

11
2316
2000

Kap. 31 Tit. 6 der Einnahme sowie unter Kap. 96 und 98 Tit. 3 der
verwaltung ausgebrachten Fonds.
u

327

Kapitel 9%
Tit. 5 | Tit.7 | Tit,8 | Tit.9
Funk- Zur
tions- Z
zulagen. | Bureau- Unter- Unter Ver-Mieths-
 | yodürf- haltung mischte
antschädi- nisse ‘| der Oeko- a Ausgungen
 ; er
Stellen- TOT PP gaben
zulagen | 4.5.0
M ‚MM. t

5
Kaps Tit.3
Ausgaben
auf Grund
des
Krankenund

Unfallversicherungs-

 8, W,
Gesetzes
MM

| Tit. 10 | Tit, 10a | Tit, 10b
Zu Bewil-| Zu Entdüigungen
 | schädian
 die Gefangenen
 BUngen
aus dem an Ge-Arbeits-
 | fangene
verdienst | us. w.
4“

Summe

A

4870
3010
1065
470
1220
5290
"7070
2.100
9 500 7
5620
395
550
070
250
205
330
‚ 69.
Äczy3
10
“50 |
IC
156 |
7
280
Fr 650
3110
2330
6970
‚0.900
6 250
11.140
5975
‘0 950
9 600
* 900
15C
20
"WW
305
„310
3850
7290
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277 700 |
222.000 ;
60 800
13 876
133 521 |
98 842 '
247 300 '
124.00°
741 0C7
29767
'BO9C‘
‘90
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08175
22374
‚60 900
156 000
18 000
119 900
69 00°
10.006
4" 30C
„” 1.000
10° 700
3:7 15€
RP 177
77 696
300
42878
81 614
162 459
80 236
14% 809
97813
129 240
62 238
ı] 187800
) 25 500
540 | 89000
270 34 300
540| 42 00C
718 61646
BC 17 000
511 | 23 357
—_ | 1 846 | 8114
3880 10631 183088

7 000 17 000:
000 15 900
‘200 6 300
500 1 684
* 650 10821
Dnn © 649
7 100
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A
* 100
2088
427
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L0 300
9.500
3.800
9863
6.939
15.700
4.000
9.300
10.000
9.000
12432
16 782
EEE
AA
00 :10
4900 230
0.000 350
5.600 170
5 800 200|
2.100 180
“9001 220
0.100 120
«800 60
* 585 370
0.000 250
4 438 45
2815 ı
.1607 | 661 |
6481 200°
15 136
5 233 245 |
13 201 370|
10916 142
9.000 400
7 658 291.
© 500 | 100
580 70 |
400 180
800 .
8.100 100
3381 180 |
50 | %
19.000 702 |

100]
270
70

386 092
331.056
107 010
30 759
339 071
173 468
104 920
180 144
72 986
504 618 |
251 160
384 001
305 812
‚95413
75 819
313 003
277 540
319 300
209 956
142 305
210324
98 4925
215 590
210 580
354 817
394 191
98 375
406 854
258 342
142 220
373 444
149 518
264 804
186 380
231 135
141 096,
234 140|
56 182
167 195
70.030
84 630 |
23 266
28 675
50 589
13 207
302 439

40
30
LO

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SA
Ar

820
700
500
200
700
000
939
36 962
100 | 284
050 P 399:
00 867 |
“90 407
-90 345 |
"0 635
00 . 596
* 000 ” 500
5670 990
4 380 | 983
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500 9
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„700 799
1650 200
2.067 544
900 37
6725 7131

LO
30
I
30
9
10
        <pb n="310" />
        — 328
Noch: Anlage LXXXIX,
Noch: Übersicht von den im Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1903 unter
Ausgabe für die Strafanstaltsausga'


Tit.2 | Tit.3 | Tit.4

Winnahme
Kap. 31
Tit. 6

Tit. 1

zezeichnung und Sitz
der Anstalt.

dungen. dungen | ‚OR
in | = MUnES-|
 geld-Ober-
 | Unter- hüsse‘
beamten | beamten | ZUSCHUSSE

Renumerationen

für
Hülfsheamte


if

f

f

AM

'7. Gefängniss Düsseldorf. ...........
— “ Düsseldorf-Derendorf. .....
KH
” Elberfeld . ....0.0.0.00.0.01.
” Kempen!) ...0..0.0.000.040
Erziehungsanstalt Gräfrath. ........
. Staatl. Gefängniss im Reg.-Bez, Düsseldorf
Gem, N ” ” »” ”
Gefängniss Cöln ....0.0.0000000004
" Bond ee
Strafanstalt N onhte KR ns MH
Gefängniss Siegburg. ............
‚ Staatliches Gefängniss im Reg,-Bez, Cöln
Gemeinde ” ” ” ”
‚ Gefängniss Trier .........0.0.00.00.
» Saarbrücken ...........
„Wittlich ,. 0.00.0001
Staatliches Gefängniss im Reg.-Bez. Trier
Gemeinde " - ” ”
Gefängniss Aachen. .,............
Erziehungsanstalt Steinfeld. ........
‘, Staatliches Gefängniss im Reg.-Bez. Aachen
39. Gemeinde 35 ” ”„ ”
70 BErziehungsanstalt Hardehausen .....

52 088
15.856
11984
95 601
2012‘
2078
153
69.006 ;
21 648]
99 539
‚86 619
1397

18700 35180
24500 12345
5750 13585
19 500 | 592.695
5500| 4200|

X}
728
300
432
300

1 308
1 200
2610
6 970

350
2424
255
3 560
675
70
‚65J
189
aM 6
35)
3875
6300
3 060
32'

31 600
10.300
19 900
31 000

63 340
22415
42 320
16 630

? 160
864
600
300

4.808
9639
35 398 |
9 544

1 850
6 500 /
31 600 |

8925
15355
55 925

‘16

47 970
32 900
335
1
6850

21700| 38295
12500 17200|
8700 7500

864

12
35h
1440
324
3 100

MH, Durch Regierungsetat für die Verwaltung
 des Innern, .,...... ..
[1II, Durch den Generaletat des Ministeriums
 des Innern. ..........
Summe für das Etatsjahr 1903 |5 564 730 ' ı 101 650 2.061 620
Der vorige Etat setzt aus ‚, |5658 169 1098200 | 2.055 035 |

2816| 275106
29310 272407

SED . f mehr ,....... 1 —
Mithin sind für 1908 | weniger... "| 98 49
1) Filiale des Gefängnisses in Cleve (siehe Nr. 49). — ? 4 Transport-Oberlausitz
 in Korrektionsanstalten (Tit, 10) 800 GE — 3) m zu Ba Renner?“
Remunerationen für mittlere Beamte (Tit, 6a) 3000 A, zu ausserordentlichen Unterstützungen für
betriebes (Tit. 6c) 70000 ‚4, Centralfonds zur Unterhaltung der Gebäude, mit Ausschluss der
für die aus der Strafhaft und der Fürsorgeerziehung Entlassenen (Tit. 12) 24 000 4, Dispositionsfonds
quantum an Mehrkosten für die Wachtkommandos bei den Strafanstalten (Tit. 10) 388389 AM. Die
Halten, weil sie unter keine der Rubriken 2—27 passen.

- 329
Kap. 31 Tit. 6 der Einnahme sowie unter Kap. 96 und Kap. 98 Tit. 3 der
verwaltung ausgebrachten Fonds.
LET

&amp;lt;apitel 9 .
Tit. 5 | Tit. 7 | Tit,8 | Tit.9 | Tit.10 "it, 108 | Tit. 10%
a Zr ur ZuBewil-| Zu Entzulagen
 _  Unter- Ver- gungen | schädi-Mieths-
 Daran © haltung Unter- mischte Z die Ge- gungen |
aechnä Dede a guke- koltang "Ang. NS A Ger
n .
Sollen ' nomie der gaben Arbeits- | fangene |
zulagen | u. 8. w. | Gebäude zerdienst! usw. |
M M # M.

5
Kap. 98 Tit.3
Ausgaben
auf Grund
des
Krankenund

Unfallversicherungs-

 Ss. W.
Gesetzes
M

Summe

M

11590| 1148
8520| 126€
2950 448
11870) 1379
550 456 |
_ 139 ı
_ 8
16650| 1911
5.930 876
7730 1158
6275) 1785
| 73

106 455
146 346
23 708
"19395.

2900 | 3899
1330 4554
2100| 1615
5200| 5181
1000| 3960
„100 en
84 6
7500| 11960!
Ol 529€
A 15 620
0 12299
17 907
3

5858
3.100
2.044
5117

83
170
50
611

188 985 |
243 059
55 105 |
238 250
29 774
29 131 |
4 784
326 350
113478
271.116
360 428
14 470
5458
38 844
54476
375 864
29 407
7547
200 390
119.109
8236
1051
57 800

41
18
3
21
8
6
48
10
60
80

12858
25 406
4416
168 822
59797
155 538
741 854
10 100 '
2946
21 408
18621
225 165
22.746
' 517
„a 410767
625 69218
57| 46651
10 614‘
401 924000

8852 |
4940.
2000.
7530

100
60
600 *

1.630
5 260
7430
9520
2820
“450 |

2g°
565
795
IRB]
EA
SU

X
. 034
16 000
. 7076
41 423
000 5074
o 100 7099
2065 23 |
100 3 |
1 500 12 000

07
1792
5524

52

u
7
89

3679

59
29
5
n

50

922

92°

a) 327089'
9984 | 12 031 044 |
14964| 12544020

406 w 65 429 / 7180322 1406453
410445] 59234|7131925| 406453 |

130 000

38 889

455287 | 483037
417396 | 491345 |

20209
1823

- 6 195| 48 397 | z |
4305 8308| 4980] 87024 206
zefängniss Gersfeld (Tit. 10) 122 M, für die Unterbringung lüderlicher Frauenzimmer aus der
onen und Unterstützungen für Kanzlei- und Unterbeamte (Tit. 6) 24 000 „K., zu ausserordentlichen
nöhere und mittlere Beamte (Tit. 6b) 16000 A, zu Remunerationen für Beamte des Arbeitszrösseren
 Neubauten und der Hauptreparaturen (Tit, 9) 130000 A, zur Förderung der Fürsorge
des Ministeriums des Innern (Tit. 11) 21200 4, an die Militärverwaltung zu zahlendes Pausch-Beträge
 zu 24000, 3000, 16 000, 70000, 24 000, 21 200 sind bloss in der Summe 326089 ent-
        <pb n="311" />
        Ye BAD TANTE PA

Anlage XC,

Finanzielles Ergebniss der Strafanstalten und Gefängnisse von 1894/95— 1901,

Strafanstalten .
Zefängnisse ..
Summe .

&amp;gt;» 1913

14 15" a6 | 7
1901

)

Q

1894/95

1895/96

1896/97

1897/98

1898/99

1899

&amp;amp;
di
= &amp;lt;
im 38
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Ganzen | S
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1m SR
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im
(Ganzen

x
A
.

1.
Genre

im
Ganzer.

\b
&amp;amp;
+

ar
Da
ım SS
X
_
Ganzen | 3
mp
AM

im
Ganzen

x
alt
=
as
2

im a
a 3
anzen | x
= 8
Ta
. s

Einnahmen aus der Verwaltung
23354681 35,8 | 2273421, 35,4]]2251549| 34 |1966958' 32,7| 1982046’ 32,9 | 1 808 905
613324 | 20,0! 595 08 18,8 | 643890| 23,4 | 651695| 21,81 643 9287 22,6| 705 780
2948 792 | 30,7 2869004 | 29,9! 2895 439 | 30,3 | 2 618 653 | 29.1 12625974 | 20,6 | 2 514 685

81,8 | 1704 487‘ 30,5 | 1688087; 30,4 ©
22,9) 713156| 20,9] 781 wo 91,0 ©
28,4 12417593 | 26,3 | 2 464 742 | 26,6

Ausgaben

Strafanstalten .
Gefängnisse ..
Summe .

5.829 569
2 366 797 |
8 196 366

89,3 15 746 060 | 89,4 ]5 615 781 | 84,9 5435 592’ 90,3 15435 248 | 90,3 | 5452728, 94,3 ) 5390038 96,4} 5488 246 | 99,1
77,1 2355 620 | 74,5 1 2 396 568 86,9 | 2 747 726 | 92,0 2688 855 | 94,2 2 980 6832 96,9 | 3 405 091 99,7 ) 3661 727 | 98,4
85,4 18 101 680 | 84,5 | 8 102 349 | 85,5 | 8183318 | 90,918 124 103 | 91,5 | 8 433 360 95.2) 8795 129 | 97,71 9149973 | 98.8

Unterhaltungszuschuss aus Staatsfonds

Strafanstalten .
Gefängnisse ..
Summe .

3494100! 53,5 "3472 638 | 54,0 | 3364231 50,9 13468634‘ 57,6 | 3453 202° 57 4 1 3643823 ' 63,0 3 685 601
1753 473 | 57,1 | 1760037! 55,7 / 1752 678 | 63,5 2 096 030 | 70,2 12 044 926 71,6 | 2274852 73,9 | 2 691 934
53247573 | 54,715 232675 | 54.65 116909! 54,6 '5 564 664 | 61,8 | 5 498 128 | 61,9 (5 918675 66,8 | 6377535

65,9 " 3 804 209
78,8 | 2880 022
70.8 | 6 684 231

58,7
17,4
72.9
        <pb n="312" />
        Anlage XCL
Uebersicht über die in den Korrektions- und Arbeitsanstalten auf
Grund des 8 362 des R.-St.-G.-B. detinirten Personen.
BR aA
Gesammtkosten‘_
davon sind gedeckt

3831 —

Die Anstalt ist
bestimmt
zur Aufnahme von

Täglicher
Durchschnitts-



für den
Kopf der
Durchschnitts-

 |
jährlich

durch den une
eigenen uschüsse
Ert aus
der 1 öffentlichen

Anstalt
D51A5 Mitteln

Anstalt

Korrirenden


Pfleglingen



m | ww

m. | W.
392 | 80 2830 9150|
350 ] 100 ! 170] 801
400 300 225° 75
125 | -— 125° —,
100 | 851 38 27
160 o) 40] 30°
150 | 10 | 401 20
340

m.

7

MM.

1. Tapiau ....ı
2, Konitz .... +)
3. Rummelsburg . |
4. Strausberg . . . |
5, Prenzlau. ...
6. Landsberg a. W.
7. Neustettin . .
8. Ueckermünde ,
9, Stralsund ..-10.
 Greifswald. . .
il. Bojanowo .-..
192, Fraustadt ...
12. Schweidnitz . .
14. Breslau ....«,
15. Gross-Salze .. |
16. Moritzburg. . . |
u J a. Glückstadt
) \b. Bockelholm
18, Bennighausen .
19. Breitenau ..-20.
 Hadamar...
21. Brauweiler. . .
22. Moringen ...
23. Wunstorf, ...
24. Himmelsthür .
Summe ..

498
460
L 568 |
482
216 |
261 |
114 |
167
43
52
300

187
148
256
|
41 |
39
27
40°
4

310
310
404
331
356
292
355
306
453
490
268
493
252
421
281
298
325
294
358
3970

135
112
104
139
196
143
227
156
239
366
159
104
153
365
218
143
317
927
“70

175
198
300
192
160
149
128
150
214
124
109
389
99
56
63
155
8
67
183
102
399
114
186
197
168

120 | 25
10 | — 1
1450 | — |
— 180
180 | 200
800 | 300
358 | 57
u 79
750 | 50/1
320 | — |
350 | 50°
300 100
288 80

1279
215
380
540 |
400
166
320
117

46
205
114
58
65
31

98

72

95] 2
149

43
16

3

20

£

SE
Ta

ft
a.

9501

18

ı) Dieselben werden aus Provinzialmitteln gedeckt. Vgl. $.216 im Text. — Q Umbor
Jen Pfleglingen befinden sich ausser Land- und Ortsarmen auch anstaltspflegebe ürftige
ruhige Geisteskranke, Idioten, Eon Blinde und Taubstumme. Ferner ist der
Anstalt angegliedert eine Irrenanstalt für unheilbare gemeingefährliche Geisteskranke;
nöchste Belegungsstärke derselben 68 Köpfe. — %) Männliche Korrigenden und Landarme.
 Im Bedürfnissnissfalle dient die Anstalt ausser zur Aufnahme von Korrigenden auch
zur Aufnahme von: a) männlichen Land- und Ortsarmen, b) männlichen hilfsbedürftigen
Taubstummen und Blinden. — 4) Desgl, für weibliche Personen.
        <pb n="313" />
        Anlage XCH, Zahl der Zwangszöglinge nach dem Gesetz vom 2. Juli 1900.

Provinz

bezw.

Kommunalverband.

I. Ostpreussen ....
HN. Westpreussen . ..
{IT Brandenburg ohne Berlin .
IV. Berlin .......
V. Pommern .....
VI. Posen .........4
VI. Schlesien .....
VII Sachsen ....- KW O@
IX. Schleswig-Holstein’scher Provinzialverband .
X. Lauenburgischer Kreiskommunalverband ...
XI, ‚HaNNOVEOL x 44 N EEE H K me
XII Westfalen .......... We
XIII. Bezirksverband Cassel. .. . Ta
XIV. Bezirksverband Wiesbaden ...........
XV. Rheinprovinz ....0.000000000000444
XVIL Hohenzollern 2.

Summe ...

Im Etatsjahre 1901 sind
der Fürsorgeerziehung rechtskräftig
überwiesen worden

ZU8.

291
257
398
312
239
242
313
364
{54

161
89
279
207
118
78
442
201
102

452
346
677
519
357
320
1 255
565
256
ä
553
845
215
186
283
2

336
537
‚34
109
157

217
308
81
7
176

; 949

3 838

7 aR7

davon waren

schulpflichtig und
noch jünger

Era

229

117

166
318
208
88
4
506
277
'236

55

165

76
77
47
326
‘09
65

5
245
388
‚06
69
197

122
203
57
410
264

2509

} 794

schulentlassen

62
dl
80
'04
51

A

98
207

77
[8

E
49
28
10
60

35
105
24
37
212

20

54
114
131
41
31
16
92
A

SS
(TS
DN&amp;gt;
        <pb n="314" />
        Anlage XCHIL . N . N .
as Nachweisung über die Kosten der Zwangs- bezw. Fürsorgeerziehung
für die Rechnungsjahre 1900 und 190%,

Provinz

DeEZW.

Kommunalverband.

I. Ostpreussen . .......
MN. Westpreussen. .......
(1. Brandenburg ..... +...
IV. Berlin ....00..0.0 004
V. Pommern .....0000+44
VI. Posen 2..0.00.0000044
VM. Schlesien .........0.«
III, Sachsen .......... 0
IX. Schleswig - Holstein’scher
Provinzialverband ....
X. Lauenburgischer Kreis-Kommunalverband,
 ...
XI. Hannover ..........
Xir, Westfalen ..........
X) Y, Bezirksverband Cassel ..
1 . Bezirksverband Wiesbaden
X“, Rheinprovinz ........
XVL Hohenzollern .....-.-Summe
 ...

Gesammtkosten
De welche aus
‚ür die nr | der Pflege
orgezöglinge 'aller im Rech:
nach Mass- nungsjahre
gabe des 1900
Krlasses vom | + Zwangs-N
 N % ] erziehung
S" 9999; gewesenen
FM 120 Kinder ent-‚
 M. I. ıtanden sind
AM

ff.

135 834
99317
‚88 358
155 984
89 674
128 681
350 401
246 934

110 508
81 949
110 6539
105 726
66 554
119 801
297 948
210 083

79 129

62361

2479
156 578
‘92 836
52 570
77 734
339 633
335
&amp;gt; 296 475

2.207
'06 721
77 345
39181
58 191
228 616
138
| 677 977

jieGesammtkosten
 beragen
 demnach
 im
Rechnungsjahre
 1901
mehr
zegen die-‚enigen
 im
zechnungsjahre
 1900

‚A

+ 25331
+ 17368
+ 77705
+ 509258
+ 23120
+ 8880
+ 52458
L 36851

+4 16768

+ 272
+ 49857
+ 15491
+ 13389
+ 19543
+ 111017
+ 195
+ 618 498

Von denGesammtkosten

J

der
Spalte 2
;rägt der
Staat 2/3
mit

Spalte 5
trug
der Staat

A

90 556
66 212
‚25 572
03 989
59 783
85787
233 601
164 623

50 251
10 974
55.327
52 868
33 277
59 901
148 962
{03 939

52 752

21 180

1652
104 386
128 557
35 046
51 828
226 422
222
1 530 983

1108
53 330
38 672
19 591
29 096
114 308
69
837 843

Der Antheil
des Staates
beträgt
lemnach im
Rechnungsjahre
 1901
mehr
zegen denjenigen
 im
Rechnungsjahre
 1900

/ondenGesammtkosten

der
Spalte 2
;ragen
lie Kommunal-
 |
zerbände

der
Spalte 3
trugen
die Kommunal-



FA

M

+ 35305
+ 25288
+ 70245
+ 51126
+ 26506
+ 25886
+ 84639
1 60684

45 278
33 106
62 786
51 995
29 891
42 894
116 800
892 311

55 251
40 974
55 326
52 868
33.277
59 901
L48 987
106 144

A 921572

26377

31 181

+ 549 826
+ 51056 52198
+ 89885 64279
+ 15455 17528
+ 22727 25917
A 112114 118%11
4 158 111
+ 693 146 | 765 492

1108
53 391
38 672
19 591
29 096
114 308
69
R40 134

u)
Der Antheil
der Kommunalverbände

oeträgt dem-1ach
 im Rechnungsjahre

1901 mehr
bezw. weniger
 gegen
‘'enjenigen im
Rechnungsjahre
 1900
M

9.973
— 7868
+ 7460
- 868
— 3396
— 17007
— 32187
_ 98 833

; 4804

— 977
— 1198
+ 25607
— 2068
— 3185
— 1097
+ 2
— 74 642

5
za
©
        <pb n="315" />
        394.

Anlage XCIV.
Nachweisung von den Einnahmen und Ausgaben derjenigen der
alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden besonderen Fonds im
Bereiche der Verwaltung des Innern, welche juristische Persönlichkeit
 besitzen und ganz oder zum Theil zu Zwecken bestimmt sind,
für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet werden.
(Beilage B des Etats.)
‘8, 8 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898, Gesetz-Samml. S. 77.)

tt
"nnahme (in Mark)

7 | 8 | 9
Ausgabe (in Mark)

Reogierungbezirke.

Bezeichnung und Zweckbestimmung
der Fonds.

Reg.-Bez. Königsberg,
|. Marienstift zu Königsberg .....

3 x AH A . DaB
} © - o a e
385 +8 8,5 SS . als 555
u | SS 25.72 eo
58 5 0 „= 15 3 1153 Ka
&amp;gt;% AS SE ]88| 8 SS |8PGEE
AA x ||.
x 4 ß N Hy
55125 SM I®°A 3 Als

1578| 8830| 12408

1000| 458 | 10 950

Reg,.-Bez, Stettin,

Otto’scher Legatenfonds zu Unterstützungen
 an arme Waisen von
Königl. Beamten, welche in der
Stadt Stettin erzogen werden oder
jeren Väter dort gewohnt haben .
7on Ploetz’scher Legatenfonds zu
Unterstützungen wie zu 2 .....
Slippel’scher Tegatenfonds z. Unter-;tützungen
 an Wittwen u. Waisen
&amp;lt;gl. Beamten in der Stadt Stettin
iu Preu’scher Legatenfonds zu
qnderSter Un an Wittwen Kgl.
Zeamten in der Stadt Stettin...
{empen’sche Stiftung zu einem Stiendium
 für Söhne unvermögender,
ler evangelischen Konfession ange-1örenden
 Subalternbeamten der Bo:
gierung zu Stettin. .........
Klatte-Röhrig’sche Wittwen- und
Waisenstiftung ........0.0.40 4
3. Damenstift zu Marienfliess i. P. . .
3. Damenstift zu Cammin .......
Reg.-Bez. Köslin, !
0. Damenstift zu Colberg .......
1. Damenstift zu Stolp .......G
Reg.-Bez, Potsdam.
|2. Damenstift zu Lindow .......|
(3. Damenstift zu Zehdenick ...... |
|4. Damenstift zu Marienfliess a, St. .

Reg.-Bez. Magdeburg,
15. Katharinenstift zu Stendal. ...- |
16. Annenstift zu Stendal ......«

748
ı 094
16 122

5 907]
ı 688

092

02

390

6

5

}
Rn

a

an

9

62)

19

‘19

N

‚161

3.050
2328 183801
1980| 4322|

3.050 |
20 680
63092!

150]
718
340 |

2 900
886 19026
419! 5550

5629
2 901 '

7289
4 054

42
794

12 910
7678

O0

376112 150
422 | 7017

643 |
360

12 592 |
7 65)
7853

21
425
165 3

13361
9781
924 500

684 |
510
m 404

477 12200
59 | 9212
@ E86 | 10410

- | 6020 14 | 12500 zu0| 3200! 8 550
— | 9802! 80| 4520] 240| 12801 3000
        <pb n="316" />
        Noch: Anlage XCIV.
Joch: Nachweisung von den Einnahmen und Ausgaben derjenigen der alleinigen Verfügung
jes Staates unterliegenden besonderen Fonds im Bereiche der Verwaltung des Innern,
velche juristische Persönlichkeit besitzen und ganz oder zum Theil zu Zwecken bestimmt
sind, für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet werden (Beil, B. des Etats).

#2 &amp;gt; | *
Einnahme (in Mark)

7 8 | 9
Ausgabe (in Mark)

Regierungsbezirke.

Bezeichnung und Zweckbestimmung
der Fonds,

3
35 38/8
Sl s S
BE 28 55 DE
„508 3377
5. a 33 33
AE 35188
as 05
MR

) a
H en
a SR 20 S
E18
8 &amp;lt;= © KR ©
5 ES 58
= Sr
N A N.

Su
A833
HE
as
SSR
HH ©
5 &amp;gt;

Reg.-Bez. Schleswig,
7, Schütz - Grönland’scher Unterstützungsfonds
 für Wittwen und
vaterlose Kinder von unmittelbaren
Civilstaatsbeamten, einschliessl. der
Lehrer an den Gymnasien u. Schullehrer-Seminaren,
 sowie der Geist-‚ichen
 i. d. Prov. Schleswig-Holstein

3 8901

3390|

3373

Reog.-Bez, Hannover.
8. Damenstift zu Barsinghausen ...
9. Damenstift zu Mariensee ......
%. Damenstift zu Marienwerder . . ..
‚ Damenstift zu Wennigsen ....-.
. Damenstift zu Wülfinghausen ...
’3. Damenstift zu Wunstorf .....-Hannover
 (Provinz).
/4. von Ahlden’sche Stiftung zu Armenunterstützungen
 ......0.04 4
Reg.-Bez, Hildesheim,
25. Damenstift zu Hildesheim ....-Reg.-Bez.
 Osnabrück,
26, Damenstift zu Bersenbrück. ....
Reg.-Bez, Arnsberg,
27. Damenstift zu Geseke-Keppel ...
28. Damenstift zu Soest. .......-.
29. Damenstift zu Lippstadt .....-Reg.-Bez.
 Cassel.
30. Damenstift zu Obernkirchen . ...

0766
4358
0663
„1302
13 618
7107

‚0 766
‘438353
‚0663
L1 302
3 618 -
71078

L0 766
14 353
‚0 668
11 302
13 618
7107

‘9

(42)

142

6775|

5.775)

6775

6 474!

6 474 }

6474

27 152
8
12 460

33311
4266
3519

8317| 68 780
606| 4879
2520| 18 500

15.979
680
69215

3301| 49 500
29 3 900
2101 12075

15 9274|

7092| — | 99866

4 998)

9613| 14754

Reg.-Bez. Breslau.
l. v. Kottwitz’sche Stiftung zu Unterstützungen
 von Wittwen od. Waisen
y. Beamten d. Regierung zu Breslau
Reg.-Bez. Liegnitz.
52. von Haxthausen’sche Stiftung zu
Unterstützungen von Wittwen oder
Waisen von Beamten der Regierung
zu Liegnitz ......000.00 000
53, Minister von Schuckmann’sche
Jubilarstiftung .,....0.0.000- 4
Summe ..,.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. I]

235

235

JR

34

MM

93
3240
40 290! 20 885270 173

8 240)
80 403! 94 890/142 201

3.240
13845331 347
        <pb n="317" />
        386

Anlage XCY.
Nachweisung von denjenigen der alleinigen Verfügung des
Staates unterliegenden besonderen Fonds im Bereiche der Verwaltung
 des Innern, welche juristische Persönlichkeit besitzen
and zu solchen Zwecken bestimmt sind, für weiche allgemeine
Staatsmittel nicht verwendet werden (Beil. C. des Etats).
'8. 4 des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898, Gesetz-Samml. S. 77.)

Regierungsbezirk oder Provinz. |
Bezeichnung und Zweckbestimmung der Fonds.

Reg.-Bez. Königsberg.
Ermländischer mons pietatis zur Gewährung von unverzinslichen und gering
zerzinslichen Darlehen an bedürftige Personen des Ermlandes ......
Betche-Stiftung zur Unterstützung unverheiratheter Töchter von Königl.
Zubalternbeamten, welche in der Stadt Königsberg angestellt gewesen
sind und daselbst ihren letzten Wohnsitz gehabt haben ...... ++.
Geritz - Stiftung zur Unterstützung invalider, im aktiven Dienst ausgyezeichneter
 gemeiner Soldaten aus dem Ermlande ......0.0.00.040040000

1

Reg.-Bez, Marienwerder.
Westpreussischer Militär- Invaliden - Unterstützungsfonds zur Gewährung
von hypothekarischen Darlehen an erblindete oder sonst invalide gewordene
Freiheitskämpfer behufs Erwerbung von Grundstücken und Gewährung von
Fortlaufenden und einmaligen Unterstützungen ........+.ı
Reg.-Bez, Stettin.
5 St. Johannis- Armenhaus beim Domkapitel in Cammin zur Unterkunft und
Unterstützungen an acht alte, arme, kranke, fromme und würdige Personen
aus dem Bereiche des ehemaligen Domkapitels .........000+- 14
Peterson- Cramer’sches Legat zur Unterstützung von würdigen und bedürftigen
 vaterlosen unverheiratheten Töchtern von Predigern oder Obersffizieren
 des stehenden Heeres, welche in Stettin geboren sind ......

Reg.-Bez. Köslin.
Behling’sche Waisenstiftung zur Unterstützung von elternlosen und ganz
bedürftigen Kindern der Stadt Köslin ......00.000001 104
Reg.-Bez. Bromberg.
3. Tymke’scher Vermächtnissfonds zur Unterstützung von Militärinvaliden des
ehemaligen Herzogthums Warschau ......0.0.00000004400e
Provinz Schlesien,
Fischer’sche Emilienstiftung zur Unterstützung verwaister Töchter aus
achtbaren vermögenslosen bürgerlichen Familien in Schlesien ,......-Schollenbach
 - Stiftung zur Unterstützung von armen adligen Kindern ...
Elisabeth- Hospital in Breslau zur Gewährung von Unterkunft und Unterhalt
 an arbeitsunfähige, der Provinz Schlesien angehörige Personen von
anbescholtenemm Wandel und christlicher Religion ......
Reg.-Bez, Breslau,
|2. Feist’sche Stiftung zur Gewährung eines Stipendiums für Mediziner und
von Unterstützungen für verwaiste Handwerkslehrlinge ...... +11 +
‚3. Günther'scher Legatenfonds zur Gewährung von Unterstützungen für schulpflichtige
 Kinder von Militärinvaliden ........ 0004 09 sm ee
4. Invaliden - Kollektenfonds zur Unterstützung hinterbliebener Wittwen von
Veteranen aus den Kriegen 1813/15 .........

Jahresbetrag


3.042

1 938

1 ©

| 951

. 052

1965

309
3772

1G 302

282

34
75
        <pb n="318" />
        337 —
Noch: Anlage XCV.
Noch: Nachweisung von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden
yesonderen Fonds im Bereiche der Verwaltung des Innern, welche juristische Persönlichkeit
 besitzen und zu solchen Zwecken bestimmt sind, für welche allgemeine
Staatsmittel nicht verwendet werden (Beil. C. des Etats).

Regierungsbezirk oder Provinz. Jahresbetrag

Bezeichnung und Zweckbestimmung der Fonds.

M

Reg.-Bez, Liegnitz.
15. Landwehr-Siegesstiftungsfonds zur Unterstützung invalider Krieger .....
16. von Ramthow’scher Unterstützungsfonds zur Unterstützung eines in dem
Feldzuge 1870/71 verwundeten und hülfsbedürftigen Offiziers . ... .
17. Winkler’scher Vermächtnissfonds zur Unterstützung von Ortsarmen in den
Ortschaften Niedergorpe und Gladisgorpe und zur Gründung eines Hospitals
18. Herwarth von Bitterfeld’sche Stiftung zur Unterstützung unbemittelter
Wittwen oder Mädchen gebildeten Standes im Regierungsbezirk Liegnitz .
Reg.-Bez. Merseburg,
19. Wenk’scher Armenstiftungsfonds zur Unterstützung würdiger Personen aus
Beerendorf oder Döbernitz .....00000004 00 re
20. Dr. Friederici’scher Stiftungsfonds z. Erziehung armer Kinder im Kr. Delitzsch
Reg.-Bez. Hannover,
21. Armenhaus zu Dörpel zur Gewährung eines Unterkommens u. z. Unterstützung
armer Personen aus der Gemeinde Dörpel und dem Kirchspiel Barnstorf . .
Reg.-Bez, Hildesheim, .
22, Waisenhausstiftung zu Einbeck zur Verpflegung und Erziehung armer Kinder
Reg.-Bez, Stade,
23, Etatskirchenkasse zu Stade zu milden und wohlthätigen Zwecken , .....
24. Jurland’sche Stiftung zu Stade zu milden Zwecken. ..............
25. Reimer'scher Stipendienfonds zu Stade zur Gewährung von Stipendien an
Studirende . RR RR
26. Senne’sche Stiftung zu Verden zur Unterstützung von Unteroffiziers- und
Soldatenwittwen in Verden .....0000000 000
27. Brethaupt’'sche Stiftung in Verden zum Besten der Armen in den Herzog-.
 “hümern Bremen und Verden 20000000000 HR
28. v. d. Liedt’sche Stiftung in Verden zur Gewährung von Stipendien an
arme Studirende und von Unterstützungen an Arme der Stadt Verden...
29. Donisarmen - Stiftung in Verden zur Gewährung von Stipendien an Arme,
von Präbenden an zehn ältere Frauen und zu Unterstützungen ‚...,..
Reg.-Bez. Aurich.
30, Ostfriesische Armenstrandkass® .....0.0.00000 000
Provinz Westfalen.
31. Münster’scher Provinzial- Invalidenfonds ........ a
der damit in Verbindung stehende von Landsberg’sche Stiftungsfonds zu
Pensionen und Unterstützungen für ehemalige Soldaten des Münsterlandes
und für deren Hinterblieben® ...... 004 Hr
32. Stiftung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Krieger und deren Familien in
der Provinz Westfalen ......0.0000004 HK
33. von Vincke-Stiftung zur Förderung gemeinnütziger und wohlthätiger Zwecke
in der Provinz Westfalen .....02000000 00
Reg.-Bez. Cassel,
34. Ordens- Armenkasse zur Unterstützung von Wittwen nnd Waisen von vormaligen
 Kurfürstlich Hessischen geringeren Hofdienern ......---.
35, Wilhelmsfonds. Allerhöchster Dispositionsfonds zur Unterstützung invalider
Preussischer Offiziere und Soldaten, sowie der hinterbliebenen Wittwen
und Waisen der im Feldzuge 1866 Gefallenen der Preussischen Armee ...
Summe ......

408

110
204

| 311

Zi
110

00

6727

4 310
1428
820
134
4 148

3 943
3023

1 199

14 062

2.056
1732
6755

4 240

67 000
160 366

ya
        <pb n="319" />
        338

Anlage XCYL
Hauptgruppen der einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben
im Ministerium des Innern seit 1870.

2 . Land-Ministe-
 -5thliche|
rium des | Behör- |
Innern |den und
Aemter

Statistisches

Bureau

Polizei-.
 Verwaltung


Land-Gens-



Strafanstalts-




Ober-‚erwal-




Jahre

Summe

A

MM

M

‚MA

870. .
871...
872. .
(873 .
1874 .

180 000
180 000
360 000

7 995

70 401

30 000
90 000
213 000
90 000
270 000

9614 '
11319
924
1 951
41 357

309 600
705 000
337 060
| 269 000
2 108 148

779 615
314 314
| 436 784
| 692 451
3 025 505

LS

205 800 ı
90 000
246 000 |

875...
‚876. 4
1877/78
1878/79
1879/80

270 000
178 500 |

337 600
35 000
30 000

441 320
178 800
64 095
8 500

76 900
30 000
6 600
74. 600

4.196
‚0328
3.067
2426
A4 142

517 200
71 200
465 700
107 255
957 000:

. 309 616
156 428
674 462
ı 260 781
| 048 942

38 000 /
17 800

‚880/81
‚881/82
1882/83
1883/84
„884/85

—_

30.000 |

200 000
‘225.000|
40000 |
20.200

259 000
17 972

1772

097 000
. 058 700
| 514 155
401 015
956 675

| 328 772
1 186 700
1 599 869
686 515
| 085 347

1500|

15 714

65 400 |

15.000 ]
150001

885/86
886/87
887/88
8388/89 !
„889/90

15.000 |
1487
6000|
8 000

97 850
312 100
53 000
11.200

160 550 |
5200|

15.000
15 000
6389

374 900
629 800
488 800
734 000
338 535

| 148 300
977 100
559 626
751 200
355 0835

=

‚890/91
1891/92
1892/93
1893/94
„894/95

5.000 |
5.000
5.000
4 000
78 550

264.000 |
61.500
121 20
9 560

500
020! 150 000|
RO000' 96200

84 834
11.100)

601 800| 480 000
437 128
935 089
686 535
1 000 000

| 171 634
741 728
1 001 589
965 055
1 964 310

895/96
‚896/97
897/98
898/99
899.

200|
— |
35.000

120 000 |
109 750 |
119.090
13 200 |

1800 000
770 800
991 100
1326 000
711 250
1420875 | 100000| 687 180 2 460 795
2070125 | 278 000| 1 569 600 4 502 893
| 460 4380| 243190| 854 450 2863 755
1144300 | 183680! 608792 | 1931 772
3509384 | 1 364 739 |31 315 412! 480 000 | 49 366 080

2.090 852
2 370 550
| 163 190
1 374 200
1 987 3001)

345 000

‚900. -
‚901. . |
1902. .
‚908 .
Summe |2861 600 ;

230 000 |
;40 000 |
75 800

22 790 /

445 168
229 885

R59 886 | 3 065 059

) Darunter 10000 AM ansserordentliche Zuwendung an eine Beamtenwittwe.
        <pb n="320" />
        90)

Anlage XCVIL

Entwickelung der extraordinären Ausgaben im Ministerium
des Innern seit 1870.

Iahre

Ordinarium

Prozent,
Extra- | des ]
ordinarium | Ordinariums



Jahre

Ordinarium

BExtraordinarium



Prozent
des
Ordinariums


W

1908...
902...
901...
1900 +.
1899...
1898/99 .
1897/98 .
1896/97 .
1895/96 .
1894/95
1898/94. .

78 320 918
74 742 158
72 060 358
59 137 188
54 961 338
50 259 789
57 535 wo
56 214 649
53 880 145 |
53 055 094 |
59 167 001

Summe I

592 334 393

1892/93 .
‚891/92 .
1890/91 .
1889/90 .
1888/89 .
1887/88
1886/87: .
1885/86 .
1884/85.
1883/84

46 488 314 |
47 369 896
43 840 441
43 464 125
43 565 176
42 543 717
42 149 894
41 768 671
41 550.209
41 236 021

Summe IT 433076 464

1981 772
2.863 755
4 502 893
2 460 795
1987 300
1374 200 |
1.163 190 |
9.370550
2.090 852
\ 264 310
965.055

99074672 |

1001 589 ı
741 723 |
1 171 634
955 085
751 200
559 626 |
977 100
L 148 300 |
1085 347
686 515 |

9.078 060

2,4
3,8
6,2
3,6
3,1
2,3
2,0
4,2
3,9
2,4
1.8

3.3

2,2
1,6
9.7

2.9

47
1,3
2,3
2,7
9,6
1,7

2.1

1882/88 ..
1881/82 ..
1880/81 ..
1879/80 ..
1878/79 ..
1877/78 ..
1876...
1875 0...
1874...
1873...

40 402 367
10.063 918
39815 325 ı
39.170216 |
36 810 048
36 020 098 -
35 064 552
34 705 281
30319 045 ı
29 299 188

1 599 869
1 186 700
1 328 772
1.048 942
1260 781
674 462
1 156 428
1309 616
3.025 505
1 692 451

Summe 111

361 669 988

14 283526

1872 ....
1871...
1870 ....

26 378 440
25 748 806
925 368 958

1436 784
814 314 |
779 615°

77 496 204 | „3030713:
Wiederholung.
Summe IV‘ 77496204] 3030713
„XXX 361660 gel 14 283 526 |
„ II 433976464! 9078 069
592 334 393 22074 672

8

insgesammi
1870 -1908

1565477049

49 366 980

4,0
3,0
3,3
2,7
34
1,9
3,3
3,8
10
5,8

3.9

5,4
3,2
31

3,9

3,9
3,9
2,1
3,3

3.4
        <pb n="321" />
        Anlage XCYVLIL
Etat des Bureaus des Staats-Ministeriums für die Etatsjahre
1903. 18853/86, 1870 und 1849,

Kap. | Tit.

59

).

a
3.

7.
8

ba

0.
1.
2,

8,

4.
5

6.

Binnahme und Ausgabe.

Einnahme.

Verschiedene Einnahmen .

Ausgabe,
Besoldungen.
Der Präsident oder der Vice- Präsident des
Staats-Ministeriums ....... 36000M
Repräsentationskosten für den Präsidenten
 des Staats-Ministeriums 18000 ,, |
(el freie Dienstwohnung.)
Der Unterstaatssekretär ........0.0.. !
(Ausserdem vom 1, Oktober 1902 ab
Dienstwohnung.)
Vortragende Räthe ........-Bureaubeamte
 ,....
Interbeamte . .....

Summe Tit, I bis 5...
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten......
 ——_-Andere
 persönliche Ausgaben.
Remunerirung von Hülfsarbeitern ,.....,
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
 für Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamte

Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte
sowie für Wittwen und Waisen von Beamten
aus dem Ressort des Staats-Ministeriums
Summe Tit,7 bis 9...
Sächliche und vermischte Ausgaben,
Für Bureaubedürfnisse etc. .........-Tagegelder,
 Fuhr- und Versetzungskosten. .
Unterhaltung der Dienstgebäude und des
Gartens, +...
Zur Miethung der Dienstwohnung für den
Präsidenten oder den Vice-Präsidenten des
Staats-Ministeriums .... 0.000710.
Unterstützung für Hülfsbedürftige ,... .
Dispositionsfonds für allgemeine politische
Zwecke 0.0.
Ausgaben auf Grund des InvalidenversicherungsgesetZ6S
 ....00000000400 4
Summe Tit. 10 bis 16...
Summe der Ausrabe ...

1903

3920

54. 000

(8 000

26 100
58 400
15 600
172 100

\4 940

3 750

| 950

8700
17 400

22.980
900

2 500

18 000
L 500

933 000

50
138.930
343 370 |

1885/86

3 450

36 000

9.000
15 000

26 100
58 800
12 450
157 350

17 400

4.800 |!

3)

1.950
600

8 700
16.050

11510 |
900

| 300

1 500

93 000

108 410 |
299210 |

7
ı 1870 | 1849

36. 000

30 000

2) 35 400
64 050

22 500
30 750
ı 7950
135450 91200

2 400

3 000

| 950

2 000

1500
3 850

6 000

8 100

4 500

3 000

4 500

L500
93 000

1) 6000
111600
252.900 '

9.000
106 200

ı) Miethsentschädigung. -— ?) 4 vortragende Räthe. — 3) Gesetzl. Wittwen- und Waisenvelder.
 — *%) Zuschuss zur Bestreitung der Kosten für den Staatsanzeiger,
        <pb n="322" />
        34}

Anlage XCIX.
Stat des Kriegs - Ministeriums für die Etatsjahre 1903 und 1885/86,

9

Kapitel | Titel

Einnahme und Ausgabe.

|

1903

5

1885/86

AM

Einnahme .......

3100

) 1220
690
1910

Dauernde Ausgaben.

)"

3.

7

3.

x

Q

Für die Verwaltung des Zeughauses in Berlin,

Besoldungen......-.

Zu Wohnungsgeldzuschüssen .....

Andere persönliche Ausgaben,

Zu Stellenzulagen; zur Remunerirung des mit der
bautechnischen Beaufsichtigung der Zeughauszebäulichkeiten
 betrauten Architekten, sowie des
nit der Bearbeitung der Zeughausangelegenheiten
beauftragten Expedienten des Kriegs-Ministeriums
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere
und untere Beamte sowie zu ausserordentlichen
Unterstützungen für Beamte ...........+.+-Summe
 Tit. 3 und 4...

Sächliche Ausgaben.
Zur Unterhaltung, Vermehrung und Aufstellung der
+ Waffen- etc. Sammlungen ‚....0.0.000001 40044
Zu Diäten und Reisekosten ......0.010000004
Zur Unterhaltung der Gebäude ......,.....---Zu
 sonstigen sächlichen Ausgaben .........++4.
Zur Zahlung einer auf Grund des Gesetzes vom
28, Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159)  bewilligten
Infallrente 300 A (künftig wegfallend), sowie zu
Ausgaben auf Grund des Invalidenversicherungsyesetzes
 . .. LER EAFFMMRIMER
Summe Tit. 5 bis 9...
Summe der dauernden Ausgaben ...

Einmalige und ausserordentliche Ausgaben ...

56 320

) 660

2 950

1 210

3 460

L6 000
1.000
15000 |
35 072

486
67 358
146 998

16 800

51 600

8 160

2472

1.000
1) 400
32879

15.000
1.000
10 000
25 230

51.230
114 862

29 400

\ Gesetzl. Wittwen- und Waisenbeiträge.
        <pb n="323" />
        1492

Anlage €.
Etat des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten für die
Etatsjahre 1903, 1885/86, F870 und 1849,

Rh

Kap. | Tit.

Ic

»

x

4

Einnahme und Ausgabe,

Einnahme.
Von dem Gesandten in München Miethe für
die Dienstwohnung. ....,..
Sonstige Einnahmen ...0.0.0.0000040440 4
Summe der Einnahme ...

Ministerium,
Der Minister ohne Gehalt.
Aversional-Entschädigung an das Deutsche
Reich für die Besorgung speziell Preussischer
Angelegenheiten ..........0. 400.4
Vicht aversionirte Postporto- und Gebührenbeträge
 und sonstige Frachtgebühren für
dienstliche Sendungen, Telegrammgebühren
Summe Kap. 55...
Gesandtschaften,

Ausgabe.

Besoldungen ...
Andere persönliche Ausgaben.
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
 für gesandtschaftliche Kanzleiund
 Unterbeamte . .

Sächliche und vermischte Ausgaben.
Für Bureaubedürfnisse u.sS.W,........
Tagegelder und Fuhrkosten der gesandtschaftlichen
 Beamten. ............
Unterhaltung des Gesandtschaftshotels in
München, sowie zur Beschaffung und Eraaltung
 der für die Gesandtschaften nothwendigen
 Flaggen ...... 0.000004
Vermischte Ausgaben, und zwar: Stellver-;retungskosten,
 Remuneration für extraırdinäre
 Hülfsarbeiter und Unterbeamte,
Umzugskosten, sowie sonstige unvorherzesehene
 Ausgaben. .............
Summe Tit. 3 bis 6...
Summe Kap. 56
Summe der Ausrabe

1903

1885/86 | 1870

1849

AM,

M

u

x

1500 4500
100 | ') 3570 |
4600| 8070

90 000 |

90 000

18 000

850 |
na 850

1400
91 400

)

213 930
201 030

395 400

365 400 |

111 600
+) 4500

1.226 460
8) 109 050

| 500

1 500
’) 1600

EN
7000|

81001

83.000

8 600 |

4: 500 |

» 100)

2100

300

49000 | 24700
56950 | 43500 |
163 850 | 412 000
554 700 | 503 400

18.000 / =
26400| 165000
116100] 1335510
142500 | 1762 440
-90 000 1794281 000
232500] 1993440

3
7

1) Gesetzliche Wittwen- und Waisenbeiträge. — 2?) Gesetzliche Wittwen- und Waisengelder.
— 3) und 90000 4 Extraordinarium (seit 1871 ins Ordinarium übernommen unter Kap. 55 Tit. 2)-—
 4) Bureaukosten für den Hamburger Generalkonsul, — % Bureau des Ministeriums. — °) für
Sonsuln. — 7) Extraordinarium.
        <pb n="324" />
        343

Anlage CL.
Etat der Ober-Rechnungskammer für die Etatsjahre 1903,
1885/86, 1870 und 1849,

- | &amp;amp;

Kap. | Tit.

Einnahme und Ausgabe. | 1903

ı 1885/86

6

1870 |

1849

8

25e. 1

7
6.
5.

Q

3

Sa. |

8b.

9

10,
UL.
12,

EN

Einnahme,
Verschiedene Einnahmen ...........

Summe der Einnahme für sich ...

Ausgabe,
A, Dauernde Ausgaben.
Besoldungen,
Der Chef-Präsident .....0.0.0.0.0.0000004
(Ausserdem freie Dienstwohnung.)
Direktoren und vortragende Räthe......
Bureaubeamte .....0..00+000004 KR
Kanzleisekretäre . ......0..0.000 000004
Unterbeamte ....0.0000.000000 004 uw
Summe Tit.1 bis 5...
Wohnungsgeldzuschüsse für die BeaMten
 0

Andere persönliche Ausgaben,
Remunerirung von Hülfsarbeitern, einschl,
150 A Stellenzulage für den Kastellan . .
\usserordentliche Remunerationen u. Unterstützungen
 für Kanzlei- u, Unterbeamte ,
\usserordentliche Remunerationen für mittlere
 Beamte ........00.00000 004
Unterstützungen für höhere und mittlere
Beamte ...0..00.0000 00 HH
Interstützungen für ausgeschiedene Beamte,
sowie Pensionen und Chtorstükmngen für
Wittwen und Waisen von Beamten. ...

Summe Tit. 7 bis 9...
Sächliche Ausgaben,
Für Geschäftsbedürfnisse us. W. ... 2...
Tagegelder, Fuhr- und Versetzungskosten . .
Unterhaltung der Dienstgebäude und des
Gartens ...000.00000 00 RK Hk
Ausgaben auf Grund des InvalidenversicherungsgesetZe8
 . 2.00.0004 HN
Summe Tit. 10 bis 13...
Summe A...

B. Einmalige u, ausserordentl. Ausgaben,
Summe der Ausgaben‘)...

14821| 300
— | 19.000
19 300

21.000 13) 14000

192.000 | 166 500
546 200 | 425 800
23800| 17850
20800| 17850
203800 | 642000

110616| 87944

13950] 7800
2.100
m) 9.150
6175

7224| 7224
— | 6000
31149| 80174

26 000
4 100
4800
55
34.955 |
| 080 520

23 700
6800

4 300

34 800
794 018 |
_ 52 600
 060520| 547318 |

18 000
100 500
‚, 235 200°
253 700

18 000
91 500
206 550
316 050

4 500

6 000

20093

2.700 |}
73.200 |

20 093

16 080
2 600 '

15 360
3000

92 940

22620 '
2805920

1836 0
354 503

389 520 354 503

1) Ausserdem werden für den mit der Ober-Rechnungskammer vereinigten Rechnungshof des
Deutschen Reichs in dem Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1903 angesetzt: Kap. 73
Tit. 1 bis 5: Besoldungen 770790 A, Tit. 6: Wohnungsgeldzuschüsse 96 910 X, Tit. 7 u. 8: Andere
persönliche Ausgaben 36 975 A, Tit. 9 bis 11: Sächliche Khsenben 51400 4 ; zusammen; 956075 4.
— 2) Gesetzliche Wittwen- und Waisenbeiträge. — 2°) Ausserdem 7000 A aus Reichsfonds
arstattet.
        <pb n="325" />
        344

Anlage CI.
Etat des Geheimen Civil-Kabinets für die Etatsjahre
1903, 1885/86, 1870 und 1849,

AL}
%

Kap. | Tit.

PH

},

a

Y

RR

J
0.

Einnahme und Ausgabe.

Einnahme,

Beitrag des Deutschen Reiches zu den Verwaltungskosten
 des Geheimen Civil-Kabinets
 .....0.0.00000000404
Sonstige Einnahmen ........

Summe der Einnahme ...

Ausgabe,
Besoldungen.
Der Geheime Kabinetsrath und ein Yvortragender
 Rath ,......0.0.004004
Bureaubeamte ........0...040-Unterbeamte
 .......

Summe Tit. 1 bis 3...
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten..,.
 RN HR al
Summe Tit. 4 für sich.

Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern. ...
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
 für mittlere, Kanzlei- und
Onterbeamte. ....

Summe Tit. 5 und 6...

Sächliche Ausgaben
Für Bureaubedürfnisse 4,8. W.....,....
Diäten, Fuhr- und Umzugskosten .....,
Unterhaltung der Dienstgebäude und Gärten
Ausgaben auf Grund des InvalidenversicherunNgSgeSBiLES
 . + 104 00101 1
Summe Tit. 7 bis 10...
Summe der Ausgabe ...

1903

5 300
870

7 170

28 400
30 500 |
11 480 |
120 380

14.700 |

3 000

800

4 800

20.000 |
16.000 |
4200 |

20
40 220
180 100

1885/86

1870

6 300
191
') 2539
9030

24 900
53.400 4 39 600
6 750 |
85050 | 51600

12720

| 200

|
000
2
1

2 200
) 600
4.000

12 000 |

6800 '
1 400
4.200 |

3 900

2100

22 400
124 170

6 000
59 600

1849

- 43 500

43 500

3.000
300

3600

6 000
53 100

1) Gesetzliche Wittwen- und Waisengelder, — 2) Diäten, Reisekosten und Unterstützungen,
jezt zum Theil unter Titel 8.
        <pb n="326" />
        Zi
A

Anlage CIIL
Etat der Staatsarchive für die Etatsjahre 1903, 1885/86, 1870
und 1849.

pn

Kap. | Tit.

356. |

1.

2.
&amp;gt;

5

Einnahme und Ausgabe.

Einnahme.
Erlöse aus archivalischen Publikationen und
Zuschüsse zu den Autorhonoraren ..,..
Fällt aus.
Verschiedene sonstige Einnahmen?) .....
Summe der Einnahme ...

Ausgabe.
A, Dauernde Ausgaben.
Besoldungen.
Der Generaldirektor der Staatsarchive mit
9000
2 Expedienten und Kalkulatoren
(dav. 1 zugleich Registrator) beim
Direktorium mit (3000—6 000.4) 9.000 |
Direktor des Geheimen Staatsarchives
 in Berlin mit (diese Stelle
wird als Nebenamt verwaltet) .
| zweiter Direktor der Staatsarchive
in Berlin mit ........0004
erster Sekretär beim Historischen
Institut in Rom mit... ....
L2 Archivdirektoren in den Provinzen
mit (4800 bis 7200 M).....
Geheime Staatsarchivare am Geheimen
 Staatsarchive, davon 2
künftig wegfallend, mit (3 600 bis
7200 MS 20T
4 Staatsarchivare, 30 Archivare und
! zweiter Sekretär beim Historischen
[Institut in Rom mit (2700 bis
5100 M)®) 2.2 000000040 122700
sowie feste Zulagen von je 900.4
für 17 dieser Beamten. .. 15300 ,
Regierungssekretär in Sigmaringen 360_,
Letzterer Betrag ist auf das Gehalt der
Stelle dieses Beamten anzurechnen.

1903 | 1885/86

2040 ı 3170
ı) 5880
1100 900
3140| 9950

18 000

18 000

262 S60 |

150 360

1870 |

98 985

1849

3) 3.000

36 450

1) Gesetzl. Wittwen- und Waisenbeiträge, — ?) Zahlungen einzelner Archivdiener für Entnahme
 von Feuerungsmaterial aus den amtlichen Beständen zu ihrem eigenen Bedarfe, sowie für
Mitbenutzung der Wasserleitung; Erlös aus dem Verkaufe unbrauchbarer Akten, Drucksachen, Uten-;ilien
 und Baumaterialien; Miethe und Pacht für entbehrliche Räume und Ländereien, Beiträge zu den
Kosten der nach $ 2a des Krankenversicherungsgesetzes erweiterten Krankenfürsorge USW. — 3) im
Nebenamt. — 4) Bei Erledigung der 2 künftig wegfallenden Stellen werden dieselben in solche für
Staatsarchivare und Archivare umgewandelt, Es kommt deshalb als künftig wegfallend nur der Unterschiedsbetrag
 zwischen den Mindestgehältern der beiden Beamtenklassen mit zusammen 1800 A in
Betracht. Für die zweite der noch umzuwandelnden 2 Stellen für Staatsarchivare und Archivare ist
Jemnächst eine feste Zulage von jährlich 900 AM zu gewähren. — 5 Der erste Sekretär bei dem
Historischen Institut in Rom hat freie Wohnung und eine Lokalzulage von 1250 MA, der zweite
Sekretär bei diesem Institut eine Lokalzulage von 1 000 4 jährlich und eine Miethsentschädigung von
360 AM jährlich aus Tit. 6. 1 Archivar beim Geheimen Staatsarchive in Berlin, sowie 3 Archivlirektoren
 und 2 Archivare in den Provinzen haben Dienstwohnungen. 2 Archivdirektoren zahlen
15 und 20 &amp;amp; und 2 Archivare je 15 4 jährlich für Mitbenutzung der fiskalischen Wasserleitung,
        <pb n="327" />
        “145

Noch: Anlage CHI.
Noch: Etat der Staatsarchive für die Etatsjahre 1903, 1885/86, 1870
und 1849,

Kap. | Tit.

Ausgabe.

1903

1885/86

1870

= 1849

145.)

3.
L.

)

A
7.

S
).

LO,

Se

2.

Kanzleisekretäre .........00100 10000
Archivdiener ‚ .....00000000000 000000
Summe Til. Lbhbis 4...

Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten....


Andere persönliche Ausgaben.
Remunerirung von Hülfsarbeitern und Hülfsdienern,
 Miethsentschädigung. .......
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
 für Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamte
 ...

Summe Tit. 6 und 7...

Sächliche und vermischte Ausgaben.
Bureaubedürfnisse USW, .......0+.0040.4
Tagogoldon Reise- und Umzugskosten, sowie
erpackungs- und Frachtkosten ......
Zur Erwerbung von Archivalien und Büchern,
zur Ausführung und Förderung archivascher
 Publikationen, zur Honorirung
wissenschaftlicher Leistungen für solche
Publikationen und zu sonstigen archivalischen
 Zwecken. ........0.0..0004
Nnterhaltung der Dienstgebäude und Dienstlokale,
 00
\usgaben auf Grund des Invalidenversiche--UungsSgeSeLZES
 . ee
Summe Tit, 8 bis 12...
Summe A...

B. Einmalige und ausserordentliche
Ausgaben,
Zur Bee hkne eines neuen Staatsarchivgebäudes
 in Danzig und Herstellung einer
Dienstwohnung für einen Archivdiener
Jaselbst, dritte (und letzte) Rate .....
Summe B.,.
Dazu: A...
Summe der Ausgabe...

24. 450
19 480
294 790 |

39 408 '

16 700

3520
50 220

15 900

5 000

50 610
11 000

97
113607
398 025

37 500
57500
528 025
500 466

13.050
11 640
193.050 |

27 996

30 000

3.400
1000
24 400

25 622

6.000

33 670

8 600

73 892
320 338

329 338
329 338

} (98 985)

98 985

7 900

27 900
126885

42 000
126 885 |
168 885

(36 450)
39 450

3 575

9675
49 125

49 125
49 125

\ Gesetzliche Wittwen- und Waisengelder.
        <pb n="328" />
        3

&amp;amp;
4

Anlage CLV.
Etat der General-Ordenskommission für die Etatsjahre
1908, 1885/86, 1870 und 1849,

Zap. | Tit,

Einnahme und Ausgabe.

1903

1885/86

"

1870

=

1849

F

25. |

L.
2,

Einnahme.

Für zurückgekommene alte Ordensinsignien
Sonstige Einnahmen ........«

Summe der Einnahme ...

270001 10770
56 81
19 1329
27056 12180!

6 090

6 090

4275

4275

Ausgabe.

Besoldungen,
(Der Präses und die Mitglieder der
jeneral-Ordenskommission beziehen als
solche kein Gehalt.)

D.

4.
5.

6.
7

Bureaubeamte ......-Kanzleidiener
 .....

Summe Tit. Lund 2...

Wohnungsgeoldzuschüsse für die
Beamten. ......0.0.10.04.4 .

Andere persönliche Ausgaben,
Remunerirung von Hülfsarbeitern ......
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
 für Subaltern-, Kanzlei- und
Unterbeamte. ....-. ...
Summe Tit. 4 und 5...

Sächliche und vermischte Ausgaben,
für Bureaubedürfnisse 0.8. W....+. +...
Anschaffung und Unterhaltung der Ordens-MEER
 x 3“ br Anpaliürnrer.-Ausgaben
 auf Grund des InvalidenversicherungsgesetZeS
 .....0...00* 400
Summe Tit, 6 dis 8...
Summe der Ausgabe ...

39 600
3 800 |
492 400 |

37 050 |
2.700 |
39 7580|

27000
2400
29.400)

16 350
1050
17 400

9 240

8 160 |

5 600

3.000

900
7 300

900
') 1400|
4 300

300°
300

5130’ 3.600
180 000 18.000
10 2) 21.600
135 140| 149700| 270208| 43200
104 280 | 201 nn 200008 | 57600

1) Gesetzliche Wittwen- und Waisenbeiträge, — ?) Ehrensold für Inhaber des eisernen
Kreuzes I. und II. Klasse und der Guelphenmedaille (seit 1867).
        <pb n="329" />
        348

Anlage CY,

Etat des Gesetzsammlungs-Amts in Berlin für die Etatsjahre
1903, 1885/86 und 1876.

Kapitel | Titel}

Ur

Einnahme und Ausgabe

Einnahme.

Von dem Absatz der Gesetzsammlung
Vermischte Einnahmen .......

Summe der Einnahme ...

903

172 000

30

122030 |

1885/6

172 800

30

172 830

1870

{21 200

1921] 200

Ausgabe.

AN an das Deutsche Reich
für die Wahrnehmung der Geschäfte
des Gesetzsammlunes-Amts. ...

30 000

30) 000

) 12875

Besondere persönliche Ausgaben.

vür Redaktion und Korrektur der
Gesetzsammlung und für Anfertigung
der Sachregister und Uebersichten .

O0

OO

ı

{3

Besondere sächliche Ausgaben.

Für das Papier und den Druck der
Gesetzsammlung, für Beschaffung
lerjenigen Exemplare des Reichs-Gesetzblatts,
 welche als Beilage der
Jesetzsammlung an die zahlungs-»flichtigen
 Interessenten unentgeltich
 zu verabfolgen sind, sowie zu
sonstigen Ausvsaben ...

Summe der Ausgabe ..
Die Einnahme beträgt .

Mithin Ueberschuss ...

120 000

151 600
i72 030

20 430

20 000

151 600
172 830

21 230

158 784
179 199
121 200
Zuschuss:
57 999

 Besoldungen,
        <pb n="330" />
        49

Anlage CV.
Etat des Deutschen Reichs- und Preussischen Staats-Anzeigers
für die Etatsjahre 1903, 1885/86 und 1874,

6 —

Kap. | Tit.

Einnahme und Ausgabe. | 1903

1885/86

1874

95h. |

Einnahme.
Von dem Debit des Reichs- und Staats-Anzeigers und
der Nebenblätter ........0.0.0.0.0.0.01
[nsertionsgebühren ....
Sonstige Kinnahmen .

|.

.
3.

160 000
320 000
5300

113 500
420 000
1.200
) 850
535 550

83 700
189 000
4 800

Summe der Einnahme ...

985 300

277 500

Ausgabe,
Besoldungen.
Höhere und mittlere Beamte ....,
Jnterbeamte . .....

=
&amp;gt;

Summe Tit, 1 und 2...

63 200
7750
70.950 |

23 700
3 600
27 300

19 050
2 400
21 450

A

Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten ,..

11 280

4 080

Andere persönliche Ausgaben,
Rixirte Remunerationen und Honorare für Artikel,
Depeschen und sonstige Leistungen, einschliesslich
Stellenzulage ......0.0.0.0.0000 0000000044
iusserordentliche Remunerationen u. Unterstützungen
für Bureau- und Unterbeamte ...........

42050 |

44 000

28 500

3000 ; 3000
3) 400
45050 1 47 400

1 800

Summe Tit. 4 und 5...

30 300

Sächliche und vermischte Ausgaben.
Tür Satz, Druck und Papier ....0.0.0000000004
Provision an die Reichs-Postrerwaltung für den Debit
des Reichs- und Staats- Anzeigers und der Nebenbläbter
 u. . 0: 404 RR RE KHEK EEFm
Tür Geschäftsräume, Bureaubedürfnisse u.s, W. ....
Zurückerstattung von zu Unrecht eingezahlten Insertionsgebühren
 ......000000 4 e
Ausgaben auf Grund des Invaliden - Versicherungs-FOSOLZES
 . 120000 AR N N HG
Summe Tit, 6 bis 10...
Summe der Betriebskosten , ,,
Antheil der Deutschen Reichskasse an dem
BetriebsüberschusSs® ‚....0.000.00000004
Summe der Ausgabe ,,.
Die Einnahme heträgt...

D.
7,

565.000 |

300 000

220 200

8.
3

30 500
18 000

18 300
15 500

13.950

10.

50

4.000

20
613570 | 337 800
740850 | 416580

234 150
285 900

113270 39657 .
854 120 456237 285 000
085 300 | 535 550 | 277 500
Zuschuss:
131180 | 79313 | 8400

Mithin Ueberschuss ...
) Gesetzliche Wittwen- und Waisenbeiträge, — 2?) Gesetzliche Wittwen- und Waisengelder,
        <pb n="331" />
        17m
{#
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        <pb n="336" />
        <pb n="337" />
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        <pb n="342" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
