Vorbemerkungen.

$ 1. Ein „Etat des Finanz-Ministeriums“ mit dem heutigen
Inhalt und in der heutigen Gestalt ist erst ziemlich neuen Datums.
Anfänglich erschienen unter dieser Bezeichnung nur Ausgaben, aber auch
nicht nur diejenigen des heutigen Etats des Finanz-Ministeriums, sondern
auch solche, die nach der jetzigen Etatseintheilung auf den der „Allgemeinen
 Finanzverwaltung“ gehören. Die gegenüberstehenden Einnahmen
 aber standen auf einem besonderen, dem Etat von den Einnahmen
 der allgemeinen Kassenverwaltung.
Das Ober-Rechnungskammer-Gesetz v. 27. März 1872 bedingte
 für 1873 eine vollständige Umgestaltung des ganzen KEitatsschemas.
 Der 8 19 dieses Gesetzes enthielt die Anordnung, dass in
die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezialetats bei den
Besoldungsfonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze aufzunehmen
sind. Demgemäss wurden die detaillirten Pläne über die Verwendung
der Besoldungsfonds, welche bis dahin nur in besonderen Beilagen zu
den Etats enthalten waren, überall in die Etats selbst eingefügt. Ferner
bestimmte der allegirte $ 19, dass Etatsüberschreitungen im Sinne des
Art. 104 der Verfassungsurkunde alle Mehrausgaben sind, welche gegen
die einzelnen Kapitel und Titel des Staatshaushaltsetats oder gegen
die von der Landesvertretung genehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden
 haben, und dass unter dem Titel eines Spezialetats im Sinne
dieses Gesetzes jede Position zu verstehen ist, welche einer selbständigen
 Beschlussfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als
Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist. Im
Sinne dieser Bestimmung wurden nunmehr alle Summen, welche nach
ihrem Verwendungszweck für sich abgeschlossene, besondere Fonds
bilden, als besondere Titel in Ansatz gebracht. Demnach führen erst
seitdem alle zum Gegenstand der Bewilligung im Einzelnen zu machenden
 Positionen die Bezeichnung „Fitel“, und die einzelnen "Titel sind
sämmtlich in den Etats selbst aufgeführt, während bis dahin für viele
in den Etats nur summarisch aufgeführte Fonds die Detailansätze in
besonderen Beilagen enthalten waren. Die Beilagen dieser Art kamen
daher nun in Wegfall, und die jetzt nach den einzelnen Kitats ange-98*
