I. Hauptabschnitt.

Die Organisation des Finanz-Ministeriums
und der allgemeinen Landesverwaltung. *

I. Abschnitt.

Die Verwaltungsorganisation bis zur jüngsten Reform
J
der allgemeinen Landesverwaltung,
I. Kapitel,

Die Verwaltungsorganisation
vor den Stein-Hardenbergischen Reformen.

$ 3. Die Ausbildung eines landesherrlichen Behördenorganismus
hängt aufs Engste zusammen mit der im VIII. Buche des I. Bandes
($$ 4—10) skizzirten Entwickelung des Steuerwesens. So lange die
Stände die Verwaltung der Steuern in den Händen hatten, war für
landesherrliche Civilbehörden in den Provinzen kein Raum.
In den Zeiten der Blüthe ständischer Herrschaft waren auch des
Landesherrn unmittelbare Berather nur die Vertreter dieser Stände.
Hier aber, in der Centralinstanz, gelang im Brandenburgischen Staate
die erste Reform, die Ersetzung des ständischen Beirathes durch ein
Kollegium kKurfürstlicher Beamter, den Geheimen Rath, im
Jahre 1604.
Ursprünglich lediglich ein Beirath des Kurfürsten, der an dessen
Votum nicht im mindesten gebunden war, entwickelte sich der Geheime
 Rath oder Geheime Staatsrath alsbald mehr und mehr zu einer
beschliessenden, alle Ressorts umfassenden, obersten Verwaltungsbehörde.
 Daneben fungirte er aber als höchster Gerichtshof, bis im
Jahre 1658 diese Obliegenheit dem Geheimen Justizrath übertragen
wurde. Schon einige Jahre vorher war ihm die Domänenverwaltung
abgenommen und die Militärverwaltung in die Hände des „General-Kriegskommissariats“
 gelegt worden (vergl. &amp; 40 des I. Buches des

‘) Wergl. die Darstellungen in den verschiedenen Hand- und Lehrbüchern des Staatsund
 Verwaltungsrechts, ferner Frhr. v. Stengel „Organisation der Preussischen Verwaltung“,
Bornhak „Geschichte des Preussischen Verwaltungsrechts‘“, desselben „Preussische Staatsınd
 Rechtsgeschichte“ u, a. m,