I Abschn. I. Kap. Organisation vor den Stein-Hardenbergischen Reformen, 88 3, 4 1547

[. Bandes). Andererseits erfuhr die ursprünglich auf die Mark beschränkte
 territoriale Zuständigkeit des Geheimen Raths seit dem Grossen
Kurfürsten eine Ausdehnung auf die übrigen Landestheile.
Die Zunahme der Geschäfte erforderte die Bildung besonderer
Departements, deren die Geheimraths-Ordnung vom 4. Dez. 1651 19
aufzählt, deren Zuständigkeit theils nach Territorien, theils nach
Materien abgegrenzt war. Den Vorsitz im Geheimen Rath behielt
sich der Kurfürst selbst vor; doch wurde zu seinem Stellvertreter ein
„Oberpräsident“ bestellt, dem zeitweise wiederum ein „Präsident“ als
Stellvertreter beigegeben wurde. Die Mitglieder wurden seit der Abtrennung
 der obersten Domänenbehörde und des Geheimen Justizraths
zur Unterscheidung von den den Titel Geheime Räthe beibehaltenden
Mitgliedern dieser Behörden als „Wirklicehe Geheime Räthe“ bezeichnet.

Die Departementseintheilung von 1651 hatte noch dem Geheimen
Rath den Charakter einer einheitlichen Behörde gewahrt, indem die
Mitglieder der Departements nur die Stellung der Referenten im Geheimen
 Rath hatten.
Allmählich wuchsen sich aber die Departements zu selbständigen
Centralbehörden aus, wobei es naturgemäss war, dass an die Stelle der
Provinzial- mehr und mehr Realdepartements traten. Die wichtigsten
derselben waren das Kabinets- oder Ministerium des Auswärtigen,
das Justizdepartement und das von König Friedrich Wilhelm 1. geschaffene
 „General-Ober-Finanz-, Kriegs- und Domänen-Direktorium“
 (vergl. Band I Buch I $ 40). Dieses, dem neben den
Finanz- auch die Polizeisachen zugewiesen waren, bestand wiederum
aus Provinzial- und Realdepartements, deren Zahl und Kompetenz
mehrfach wechselte.
Ausgeschlossen von seiner Zuständigkeit war Schlesien, dessen Verwaltung
 ein in Breslau residirender Provinzialminister führte.
Koordinirt war ihm das 1787 geschaffene Oberkriegskollegium.
Dagegen entwickelte sich eine ursprünglich nur zur formellen Besorgung
 der unmittelbar durch den König selbst zu entscheidenden
Angelegenheiten bestimmte Behörde allmählich gewissermassen zu
ainer Oberinstanz über den Centralbehörden, das Kabinet, nachdem
as Sitte geworden war, dass die den Departements vorstehenden
Minister nur schriftlich mit dem Könige verkehrten und nur die
Geheimen Kabinetsräthe persönlichen Vortrag beim Könige halten.

$ 4, Die ältesten Provinzialbehörden des Brandenburgisch-Preussischen
 Staates trugen zwar bereits den Namen „Regierungen“.
Aber sie hatten von Hause aus eständischen Charakter, und obwohl
3je diesen nicht mehr abstreiften, verloren sie doch mit dem Erstarken
der Fürstenmacht mehr und mehr von ihrer Zuständigkeit, sodass sie
im Verlaufe des 17. Jahrhunderts schliesslich in der Hauptsache Ge-